Appenzell Innerrhoden
Die Innerrhoder Landsgemeinde hat im April 2019 das neue Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) verabschiedet. Damit führt auch Appenzell-Innerrhoden das Öffentlichkeitsprinzip ein. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) des Kantons Appenzell-Innerrhoden vom 28. April 2019
Verfassungsrang? | Nein |
Gesetz in Kraft seit | 1. Januar 2020 |
Links | Gesetz. Eine Verordnung zum DIAG ist nicht vorgesehen. |
Kantonale Datenschutzbeauftragte/r | Urs Glaus Datenschutzbeauftragter Telefon: +41 71 227 25 25 Website Gesetzestext |
Grundsatz | Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe (kantonale Verwaltung, Bezirke, Gemeinden, Korporationen), öffentlichen Anstalten und Dritte, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Es gilt nicht für die Kantonalbank. Gesetzestext |
Regierung | Ja Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen sind ausgenommen. Gesetzestext |
Kantonale Verwaltung | Ja Gesetzestext |
Parlament | Ja Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen sind ausgenommen. Gesetzestext |
Justiz | Ja Für hängige Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege gilt das jeweilige Verfahrensrecht. Gesetzestext |
Gemeindebehörden | Ja Gesetzestext |
Landeskirchen | Ja Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen sind ausgenommen. Gesetzestext |
Verwaltungsexterne, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen | Ja Gesetzestext |
Anstalten der öffentlichen Hand | Ja; Ausnahme: Kantonalbank Soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Korporationen und Anstalten können den Nachweis eines besonderen Interesses verlangen. Gesetzestext |
Informationen, die erst aufbereitet werden müssten | Nein Gesetzestext |
Unfertige Dokumente | Nein Gesetzestext |
Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Nein Gesetzestext |
Steuerakten | Nein Gesetzestext |
Dokumente, die älter sind als das Gesetz | Ja Das Gesetz gilt unbefristet rückwirkend. Gesetzestext |
Hängige Geschäfte | Daten, die der Vorbereitung von Entscheiden dienen, sind nicht zugänglich. Gesetzestext |
Sitzungsprotokolle | Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen sind nicht zugänglich. Als öffentlich gelten nur Sitzungen, die ausdrücklich als öffentlich erklärt worden sind. Gesetzestext |
Unfertige Dokumente | sind vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Gesetzestext |
Dokumente zum persönlichen Gebrauch | sind vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Gesetzestext |
Zeitliche Beschränkung | Nein Das Gesetz gilt unbefristet rückwirkend. Gesetzestext |
Kommerziell genutzte Dokumente | Nein Gesetzestext |
Verhandlungspositionen | Nein Gesetzestext |
Andere gesetzliche Bestimmungen | Bleiben vorbehalten. Gesetzestext |
Wie ist das Gesuch einzureichen? | Schriftlich Gesetzestext |
Muss das Gesuch begründet werden? | Nein Jede Person hat ohne Nennung von Gründen Anspruch auf Aktenzugang. Ausnahme: Öffentlich-rechtliche Anstalten können den Nachweis eines besonderen Interesses verlangen. Gesetzestext |
In welcher Form sind die Informationen zugänglich? | Als Kopien, elektronisch oder zur Einsicht vor Ort. Es besteht kein Anspruch auf eine besondere Form des Zugangs. Gesetzestext |
Bis wann muss eine Behörde das Gesuch beurteilen? | Das DIAG nennt keine Fristen. |
Gibt es ein Schlichtungsverfahren? | Ja Nach einem abschlägigen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Datenschutzbeauftragten ein Einigungsverfahren verlangt werden. Gesetzestext |
Wie sieht der Rechtsweg aus? | Ein abweisender Entscheid muss auf Verlangen als Verfügung ausgestellt werden. Gesetzestext |
Kosten | Ja Einfache mündliche Auskünfte sind kostenlos. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der https://ai.clex.ch/frontend/versions/1069. Gesetzestext |
Art. 32 Abs. 1 DIAG: «Wird die Einsicht oder Auskunft in Personendaten oder die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert, kann innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verweigerung bei dem oder der Datenschutzbeauftragten ein Einigungsverfahren verlangt werden. (2) »
Art. 2 DIAG: «(1) Das Gesetz gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Korporationen und, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Sitz im Kanton. Es gilt nicht für die Appenzeller Kantonalbank. (2) Werden öffentliche Aufgaben durch Dritte wahrgenommen, gilt das Gesetz sinngemäss. (3) Die Rechte und Ansprüche in hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Die Bearbeitung von Personendaten in diesen Verfahren untersteht nicht der Aufsicht des oder der Datenschutzbeauftragten.»
Art. 3 Abs. 1 DIAG: «Öffentliche Organe sind Behörden, Kommissionen, Amtsstellen (…)»
Art. 3 Abs. 1 DIAG: «Öffentliche Organe sind Behörden, Kommissionen, Amtsstellen (…)»
Art. 3 Abs. 1 DIAG: «Öffentliche Organe sind Behörden, Kommissionen, Amtsstellen (…)»
Art. 2 Abs. 3 DIAG: «Die Rechte und Ansprüche in hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Die Bearbeitung von Personendaten in diesen Verfahren untersteht nicht der Aufsicht des oder der Datenschutzbeauftragten.»
Art. 2 Abs. 1 DIAG: «Das Gesetz gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Korporationen und, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Sitz im Kanton.»
Die Kirchen sind im Gesetz nicht explizit genannt, doch umfasst der Begriff «Gemeinden» auch die Kirchgemeinden.
Art. 2 Abs. 2 DIAG: «Werden öffentliche Aufgaben durch Dritte wahrgenommen, gilt das Gesetz sinngemäss.»
Art. 2 Abs. 1 DIAG: «Das Gesetz gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Korporationen und, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Sitz im Kanton. Es gilt nicht für die Appenzeller Kantonalbank.»Art. 27 Abs. 3: «Korporationen und Anstalten können das Einsichtsrecht so gewähren, dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.»
Art. 25 Abs. 2 DIAG: «Es besteht kein Anspruch darauf, dass amtliche Daten für die Einsicht aufbereitet werden.»
Art. 26 Abs. 2 DIAG: «Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die (…) c) noch in Bearbeitung sind, beispielsweise in nicht abgeschlossenen Verfahrenoder in der Vorbereitung von Entscheiden, oder d) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, namentlich Arbeitsnotizen.»
Art. 26 Abs. 2 DIAG: «Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die (…) c) noch in Bearbeitung sind, beispielsweise in nicht abgeschlossenen Verfahrenoder in der Vorbereitung von Entscheiden, oder d) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, namentlich Arbeitsnotizen.»
Art. 26 Abs. 2 DIAG: «Kein Einsichtsrecht in amtliche Dokumente besteht, soweit (…) b) es um Steuerakten geht»
Das DIAG nennt keine zeitliche Gültigkeitslimite.
Art. 26 Abs. 2 DIAG: «Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die (…) c) noch in Bearbeitung sind, beispielsweise in nicht abgeschlossenen Verfahrenoder in der Vorbereitung von Entscheiden (…)»
Art. 26 Abs. 1 DIAG: «Kein Einsichtsrecht in amtliche Dokumente besteht, soweit (…) c) es sich um Protokolle von nicht öffentlichen Sitzungen handelt; Sitzungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie sind ausdrücklich als öffentlich erklärt.»
Art. 26 Abs. 2: «Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die (…) c) noch in Bearbeitung sind, beispielsweise in nicht abgeschlossenen Verfahrenoder in der Vorbereitung von Entscheiden (…)»
Art. 26 Abs. 2 DIAG: «Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die (…) d) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, namentlich Arbeitsnotizen.»
Das DIAG nennt keine zeitliche Gültigkeitslimite.
Art. 26 Abs. 2 DIAG: «Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die (…) a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden»
Art. 26 Abs. 2 DIAG: «Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die (…) b) sich auf Verhandlungspositionen beziehen»
Art. 27 Abs. 4 DIAG: «Weitere Einschränkungen können sich auch aus der Art des Auftrags oder aus Spezialerlassen ergeben, beispielsweise im medizinischen Bereich.»
Art. 30 Abs. 1 DIAG: «Einsichts- oder Auskunftsgesuche sind schriftlich und unterschrieben einzureichen.»
Art. 25 Abs. 1 DIAG: «Auf Gesuch hin können bestehende amtliche Dokumente eingesehen werden.»Art. 27 Abs. 3 DIAG: «Korporationen und Anstalten können das Einsichtsrecht so gewähren, dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.»
Art. 31 DIAG: «(1) Die Einsicht wird überlicherweise gewährt durch a) Bereitstellung der Dokumente vor Ort, b) Abgabe von Kopien oder c) elektronische Zustellung. (2) Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Einsichtsform.»
Art. 32 DIAG: «(1) Wird die Einsicht oder Auskunft in Personendaten oder die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert, kann innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verweigerung bei dem oder der Datenschutzbeauftragten ein Einigungsverfahren verlangt werden. (2) Bleibt es nach Abschluss des Einigungsverfahrens bei der Verweigerung, erlässt das öffentliche Organ auf einfaches schriftliches Verlangen eine Verfügung.»
Art. 32 Abs. 2 DIAG: «Bleibt es nach Abschluss des Einigungsverfahrens bei der Verweigerung, erlässt das öffentliche Organ auf einfaches schriftliches Verlangen eine Verfügung.»
Art. 37 DIAG: «(1)Für Verrichtungen und Dienstleistungen werden Gebühren gemäss dem verursachten Arbeits- und Materialaufwand und den angefallenen Barauslagen erhoben. (2) In folgenden Fällen werden unter Vorbehalt missbräuchlichen Verhaltens und des Ersatzes von Barauslagen keine Gebühren erhoben: a) einfache mündliche Auskünfte (…)»
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02. Juni 2015 | Kommunen, Kirchen, Ämter: Akteneinsicht in den Kantonen |