Basel-Stadt
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt in Basel-Stadt seit 2012. Das Gesetz ist mit dem basellandschaftlichen weitgehend identisch. Basel-Stadt kennt kein formelles Schlichtungsverfahren. In Konfliktfällen vermittelt aber der Datenschutzbeauftragte. Für die Bearbeitung der Gesuche kann ein «angemessener» Beitrag verrechnet werden.
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 2010
Verfassungsartikel | Art. 75 Abs. 2 und 3 Kantonsverfassung Gesetzestext |
Gesetz in Kraft seit | 1. Januar 2012 |
Links | Gesetz Verordnung |
Kantonaler Öffentlichkeitsbeauftragter | Datenschutzbeauftragter Beat Rudin Henric Petri-Strasse 15 4010 Basel Tel. 061 201 16 40 Fax 061 201 16 41 E-Mail Website |
Grundsatz | Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe, ausser sie nehmen am wirtschaftlichen Wettbewerb teil und handelen privatrechtlich. Gesetzestext |
Regierung | Ja Den Umgang mit Sitzungsprotokollen des Regierungsrats regelt das Organisationsgesetz (OG). Gesetzestext |
Kantonale Verwaltung | Ja Alle Einheiten der zentralen Verwaltung, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, sind unterstellt. Gesetzestext |
Parlament | Ja Die Arbeit der Parlamentskommissionen ist laut Geschäftsordnung des Grossrates (GO) vertraulich. Gesetzestext |
Justiz | Ja Ausser in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege sowie der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gesetzestext |
Gemeindebehörden | Ja Alle Stellen in einer Gemeinde, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind unterstellt. Gesetzestext |
Landeskirchen | Ja Gesetzestext |
Verwaltungsexterne, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen | Nein Zwar definiert das IDG «Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist», als öffentliche Organe i.S. des Gesetzes; gleichwohl besteht der Anspruch auf die Informationen laut Art. 25 IDG gegenüber solchen Privaten nicht. In solchen Fällen empfiehlt der Datenschutzbeauftragte, das Gesuch an das öffentliche Organ zu richten, das die Aufgabe dem Privaten übertragen hat. Gesetzestext |
Unternehmen der öffentlichen Hand | Ja Soweit das Unternehmen öffentliche Aufgaben erfüllt und nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt. Gesetzestext |
Unfertige Dokumente | Nein Gesetzestext |
Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Ja Sofern durch die Offenlegung nicht der Meinungsbildungsprozess der Behörde in überwiegendem Mass beeinträchtigt wird (s. Ausnahmen) Gesetzestext |
Dokumente, die älter sind als das Gesetz | Ja Das Gesetz gilt unbefristet rückwirkend. |
Öffentliche Sicherheit | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Äussere Beziehungen | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Meinungsbildungsprozess der Behörde | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Laufende Verhandlungen | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Durchführung behördlicher Massnahmen | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Privatsphäre | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Personendaten Dritter | Personendaten von Drittpersonen müssen unabhängig von einer Interessenabwägung anonymisiert werden. Damit regelt Basel-Stadt den Persönkilchkeitsschutz strenger als die anderen Kantone und der Bund. Eine Revision des entsprechenden Artikels ist in Diskussion. Gesetzestext |
Steuerdaten | Ja Der Schutz der Steuerdaten hat sogar Verfassungsrang. Das IDG selber nennt das Steuergeheimnis nicht explizit. |
Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Informationen, die Dritte der Behörde freiwillig anvertraut haben | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Hängige Verfahen | Nein Dokumente zu hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Verwaltungs- und Verwaltungsrekursverfahren unterstehen dem Gesetz nicht. Gesetzestext |
Unfertige Dokumente | Unterstehen dem Gesetz nicht. Gesetzestext |
Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Nur, wenn durch die Offenlegung der Meinungsbildungsprozess der Behörde in überwiegendem Mass beeinträchtigt wird (s. Ausnahmen) Gesetzestext |
Zeitliche Beschränkung | Nein Das Gesetz gilt unbefristet rückwirkend. |
Weitere Ausschlussgründe | Ja Die Aufzählung öffentlicher und privater Interessen, die einer Offenlegung entgegenstehen können, ist nicht abschliessend. Weitere Gründe können vorgebracht werden. Es findet eine Interessenabwägung statt. |
Andere gesetzliche Bestimmungen | Bleiben vorbehalten Gesetzestext |
An wen ist das Gesuch zu richten? | Einsichtsgesuche müssen an die Stelle gerichtet werden, die das Dokument bearbeitet hat. Adressen der Behörden im Staatskalender. Gesetzestext |
Wie ist das Gesuch einzureichen? | Mündlich oder schriftlich Gesetzestext |
Muss das Gesuch begründet werden? | Nein Jede Person hat ohne Nennung von Gründen Anspruch auf Aktenzugang. |
Bis wann muss die Behörde ein Gesuch beantworten? | Innert 30 Tagen. |
Gibt es ein Schlichtungsverfahren? | Nein Es gibt kein formelles Schlichtungsverfahren, doch kann die Datenschutzbeauftragte beraten und zwischen einer Behörde und einem Antragsteller vermitteln. Gesetzestext |
Wie sieht der Rechtsweg aus? | Nach einem abschlägigen Entscheid anfechtbare Verfügung verlangen. Gesetzestext |
Kosten | Ausnahmsweise Laut Gesetz werden «in der Regel» keine Gebühren erhoben, hingegen für «aufwändige» Verfahren. Als solche gelten laut Verordnung Verfahren, die mehr als eine Stunde Arbeit verursachen. Gebühren werden ausserdem verlangt für die Anfertigung von Kopien und Datenträgern sowie für kommerziell nutzbare Informationen. Der Gesuchsteller wird über allfällige Gebühren vorgängig informiert. Gesetzestext |
Art. 75 Kantonsverfassung: «(2) Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. (3) Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.»
Art. 2 IDG: «(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss § 3 Abs. 1. (2) Es findet keine Anwendung: a) soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt; b) in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege; c) in hängigen Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.»
Art. 3 Abs. 1 IDG: «Öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes sind: a) die Organisationseinheiten des Kantons (…), die eine öffentliche Aufgabe erfüllen (…)»Art. 20 OG: «(1) Über die Sitzungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt. (2) Jedes Mitglied des Regierungsrates hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung zu Protokoll zu geben. (3) Das Protokoll steht den Mitgliedern des Grossen Rates zur Einsicht offen. (4) Über Geschäfte, für die der Regierungsrat Geheimhaltung beschliesst, wird bis zur vollständigen Erledigung ein besonderes Protokoll geführt, welches nur den Mitgliedern des Regierungsrates offensteht.»
Art. 3 Abs. 1 IDG: «Öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes sind: a) die Organisationseinheiten des Kantons (…), die eine öffentliche Aufgabe erfüllen (…)»
Art. 3 Abs. 1 IDG: «Öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes sind: a) die Organisationseinheiten des Kantons (…), die eine öffentliche Aufgabe erfüllen (…)»Art. 60 GO: «(1) Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. (2) Die Protokolle der Kommissionen stehen nur den Mitgliedern der Kommission sowie den zu den Kommissionsverhandlungen beigezogenen Mitgliedern des Regierungsrates und Vertretern der Verwaltung zur Verfügung. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen weder ganz noch auszugsweise an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden. Ausnahmen können während der Kommissionsarbeit von der Kommission, nach Abschluss der Kommissionsarbeit vom Ratsbüro des Grossen Rates beschlossen werden. (3) Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren.»
Art. 2 Abs. 2 IDG: «Dieses Gesetz findet keine Anwendung: (…) b) in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege; c) in hängigen Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.»
Art. 3 Abs. 1 IDG: «Öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes sind: a) die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen (…)»
Art. 3 Abs. 1 IDG: «Öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes sind: a) die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen; b) die Organisationseinheiten der juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen (…)»Art. 126 Kantonsverfassung: «(2)sind sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.»
Art. 3 Abs. 1 IDG: «Öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes sind: (…) die Organisationseinheiten der juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen; c) Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist.»Art. 25 IDG: « Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit a und b [und nicht lit. c!] dieses Gesetzes vorhandenen Informationen (…)»
Art. 2 Abs. 2 IDG: «Dieses Gesetz findet keine Anwendung: a) soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt (…)»
Art. 25 Abs. 1 IDG: «(…) ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.»
Art. 29 IDG: «(2) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information (…) c) den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe beeinträchtig (…)»
Art. 29 IDG: «(1) Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn (…) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. (2) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information a) die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährdet (…)»
Art. 29 IDG: «(1) Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn (…) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. (2) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information (…) b) die Beziehungen zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtig (…)»
Art. 29 IDG: «(1) Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn (…) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. (2) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information (…) c) den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe beeinträchtigt (…)»
Art. 29 IDG: «(1) Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn (…) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. (2) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information (…) die Position in Verhandlungen beeinträchtigt (…)»
Art. 29 IDG: «(1) Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn (…) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. (2) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information (…) die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher, insbesondere polizeilicher Massnahmen beeinträchtigt.»
Art. 29 IDG: «(1) Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. (…) (3) Ein überwiegendes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn a) die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information den Schutz der Privatsphäre beeinträchtigt (…)»
Art. 30 IDG: «(1) Ist der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Personendaten über Drittpersonen nicht schon nach § 29 ganz oder teilweise zu verweigern, so sind diese Personendaten vor der Zugangsgewährung zu anonymisieren. (2) Der Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten über Drittpersonen richtet sich nach den Bestimmungen für die Bekanntgabe von Personendaten.»
Art. 29 IDG: «(1) Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. (…) (3) Ein überwiegendes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn (…) b) die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart oder Urheberrechte verletzt (…)»
Art. 29 IDG: «(1) Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. (…) (3) Ein überwiegendes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn (…) die Bekanntgabe von oder der Zugang zu Informationen verlangt wird, die dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung es zugesichert hat.»
Art. 2 Abs. 2 IDG: «Dieses Gesetz findet keine Anwendung: (…) b) in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege; c) in hängigen Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.» Art. 25 Abs. 2 IDG: « In hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsrekursverfahren richtet sich der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht [i.e. nach dem Organisationsgesetz].»
Art. 25 Abs. 1 IDG: «(…) ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.»
Art. 29 IDG: «(2) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information (…) c) den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe beeinträchtig (…)»
Art. 2 Abs. 3 IDG: «Abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten, im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen.»
Art. 6 IDG: «(1) Die Verantwortung für den Umgang mit Informationen trägt dasjenige öffentliche Organ, das die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bearbeitet. (2) Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortung.»
Art. 31 Abs. 1 IDG: «Wer Zugang zu Informationen gemäss §§ 25 und 26 erlangen will, stellt schriftlich oder mündlich ein Gesuch, das die gewünschte Information hinreichend genau zu bezeichnen hat.»
Art. 40 IDG: «DieAufsichtsstelle (…) e) vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen (…)»
Art. 31 Abs. 4 IDG: «Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss den Absätzen 2 und 3 können die gesuchstellende Person und die Drittperson beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.»
Art. 36 IDG: «(1) Für das Verfahren auf Zugang zu Informationen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. (2) Eine angemessene Gebühr nach Aufwand kann erhoben werden, in keinem Fall jedoch für den Zugang zu den eigenen Personendaten: a) bei aufwändigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Informationen; b) für die Anfertigung von Kopien oder sonstigen Datenträgern für die gesuchstellende Person. (3) Das öffentliche Organ weist die gesuchstellende Person darauf hin, wenn das Gesuch mit erheblichen Kostenfolgen verbunden ist; in diesem Fall kann es vor der weiteren Gesuchsbearbeitung einen Kostenvorschuss einfordern. (4) Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet. (5) Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.»Art. 28 IDV: «(1) Der Arbeitsaufwand bis zu einer Stunde ist kostenlos. (2) Für den Arbeitsaufwand ab der zweiten Stunde wird ein Stundenansatz von CHF 100 in Rechnung gestellt.»
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