Fragen und Antworten
Wie funktioniert das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, wie kann ich es im Alltag effizient einsetzen? Zu über hundert Themen geben wir Antworten – abgestützt auf unsere Erfahrungen, Gesetzeskommentare und interne Umsetzungsrichtlinien der Verwaltung.
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Ein Dokument gibt’s immer
Zu fast jedem Vorgang in der Verwaltung existiert auch ein amtliches Dokument. Die Frage lohnt sich bei jeder Recherche: «Welches Dokument, Protokoll oder welche E-Mail könnte mir weiterhelfen?»
Tipps & Tricks
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Die Hausaufgaben nicht vergessen
Vor einem Zugangsgesuch müssen
die Hausaufgaben gemacht sein: Das Thema in Vorgesprächen ausloten. Öffentlich zugängliche Quellen kennen. Prüfen, ob ein Dokument nicht bereits auf einer Webseite steht.
Tipps & Tricks
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Die Ausnahmen kennen
Nicht immer hilft das Öffentlichkeitsgesetz weiter. Bei Nationalbank, Parlament oder Kantonalbanken gibt’s kein Durchkommen. Unsere Zusammenfassungen listen alle Ausnahmen auf.
Tipps & Tricks
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Nicht mit dem Antrag
ins Haus fallen
Oft lohnt sich der Kontakt mit dem Amt. Allenfalls kann der Antrag sinnvoll eingegrenzt werden. Vielleicht ist ein Dokument ohne Gesuch zu haben. Sicher ist: Im Gespräch lassen sich Hürden abbauen.
Tipps & Tricks
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Möglichst konkret fragen
Wird nach einem konkreten Dokument verlangt, können Behörden einem Zugangsgesuch schwer ausweichen. Deshalb in der Vorrecherche Titel und Datum einer Akte in Erfahrung bringen.
Tipps & Tricks
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Vorausplanen ist wichtig
Für die Behandlung eines Gesuchs braucht ein Amt drei bis vier Wochen Zeit. Deshalb früh an die amtlichen Dokumente denken – und nicht erst, wenn alle andern Recherchemöglichkeiten erfolglos waren.
Tipps & Tricks
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Das Schwierige separat
Rechtlich umstrittene Gesuche dauern länger. Deshalb macht es Sinn, unproblematische Teile in einen separaten Antrag zu packen. So erhält man dieses Material schon mal vorweg.
Tipps & Tricks
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Die vielen Daten
nicht vergessen
Ein amtliches Dokument muss kein Papier sein. Auch Datensammlungen,
E-Mails, Bild- und Tonaufnahmen oder Powerpoint-Präsentationen sind zugängliche amtliche Dokumente.
Tipps & Tricks
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Auf den Behörden-Bildschirm schauen
Was sich mit einem «einfachen
elektronischen Vorgang» produzieren lässt – auch der Screenshot eines Bildschirmes –, gilt beim Bund als amtliches Dokument. So kommen wir beispielsweise an Resultate einer
Datenbank-Abfrage.
Tipps & Tricks
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Den Papertrail kennen
Die Verwaltung muss ihre Geschäfte
in einem elektronischen Geschäftsverwaltungssystem (Gever) ablegen. Daraus lassen sich Dokumentenlisten erstellen. Diese können wir als Screenshot herausverlangen.
Tipps & Tricks
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Die Verwaltung auf Kurs bringen
Der Hinweis bei der Medienstelle
auf das Recht auf Information («Das müssten Sie mir laut Gesetz zugänglich machen») kann Berge versetzen.
Tipps & Tricks
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Eine Verweigerung thematisieren
Verweigert eine Behörde den Zugang
zu Dokumenten ohne gute Gründe, muss dies publik werden: Expertinnen und Experten konsultieren und schlechte Verwaltungspraxis hinterfragen.
Tipps & Tricks
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Dran bleiben
Es lohnt sich, Anträge in seinem Spezialgebiet immer wieder zu stellen: Protokolle oder interne Statistiken wiederholen sich. Wer konsequent anfragt, ist top informiert.
Tipps & Tricks
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Für Transparenz einstehen
Medienschaffende sollten sich Zugang
zu Dokumenten nicht vor Gericht erkämpfen müssen. Grundsätzlich gilt: Verhandeln, verhandeln, verhandeln. Bei Uneinsichtigen lohnt sich aber ein Weiterzug.
Tipps & Tricks
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Offen deklarieren
Wir gehen transparent mit der Quellenlage um. Wurde eine Information dank einem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich, deklarieren wir dies: «Das Protokoll, das unsere Zeitung gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt, zeigt…»
Tipps & Tricks
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für:
a. die Bundesverwaltung;
b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c. die Parlamentsdienste.
(2) Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
(3) Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
- Zivilverfahren,
- Strafverfahren,
- Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
- internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
- Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
- Schiedsverfahren;
b. die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
(2) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz).
Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen
Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die:
a. bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
b. von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Art. 5 Amtliche Dokumente
(1) Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b. sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
(2) Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
(3) Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a. durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b. nicht fertig gestellt sind; oder
c. zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip
(1) Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
(2) Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
(3) Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
Art. 7 Ausnahmen
(1) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
(2) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
Art. 8 Besondere Fälle
(1) Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.
(2) Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.
(3) Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen.
(4) Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.
(5) Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet.
Art. 9 Schutz von Personendaten
(1) Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
(2) Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
3. Abschnitt: Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 10 Gesuch
(1) Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
(2) Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen.
(3) Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein.
(4) Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens:
a. Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht.
b. Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen.
c. Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen.
Art. 11 Anhörung
(1) Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
(2) Die Behörde informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch.
Art. 12 Stellungnahme der Behörde
(1) Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches.
(2) Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten.
(3) Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, so schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf.
(4) Die Behörde informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Fristverlängerung oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich.
Art. 13 Schlichtung
(1) Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:
a. deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird;
b. zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder
c. die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will.
(2) Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.
(3) Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.
Art. 14 Empfehlung
Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab.
Art. 15 Verfügung
(1) Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 verlangen.
(2) Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung:
a. das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will;
b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten enthält, gewähren will.
(3) Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen.
Art. 16 Beschwerde
(1) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
(2) Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
Art. 17 Gebühren
(1) Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel eine Gebühr erhoben.
(2) Keine Gebühren werden erhoben:
a. wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert;
b. für Schlichtungsverfahren (Art. 13); und
c. für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15).
(3) Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Abweichende Gebührenregelungen durch die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
(4) Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden.
4. Abschnitt: Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen
Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes9 hat nach dem vorliegenden Gesetz insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie oder er leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 13) und gibt, für den Fall, dass es zu keiner Schlichtung kommt, eine Empfehlung ab (Art. 14).
b. Sie oder er informiert von Amtes wegen oder auf Anfrage Private und Behörden über die Modalitäten des Zugangs zu amtlichen Dokumenten.
c. Sie oder er kann sich zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, welche das Öffentlichkeitsprinzip wesentlich betreffen, äussern.
Art. 19 Evaluation
(1) Die oder der Beauftragte überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht.
(2) Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.
(3) Die Berichte der oder des Beauftragten werden veröffentlicht.
Art. 20 Auskunfts- und Einsichtsrechte
(1) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die oder der Beauftragte auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
(2) Die oder der Beauftragte und ihr beziehungsweise sein Sekretariat unterstehen dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren amtliche Dokumente sie Einsicht nehmen oder die ihnen Auskunft erteilen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
Der Bundesrat kann insbesondere Vorschriften erlassen über:
a. die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente;
b. die Information über amtliche Dokumente;
c. die Publikation amtlicher Dokumente.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 23 Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
Art. 24 Referendum und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
(2) Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2006
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
(1) Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.
(2) Als fertig gestellt gilt ein Dokument:
a. das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder
b. das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage.
(3) Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten.
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 2 Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person
Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu.
Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
(1) Die Behörde gibt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern über die verfügbaren amtlichen Dokumente Auskunft und unterstützt sie bei ihrem Vorgehen, namentlich wenn es sich dabei um Menschen mit Behinderungen handelt.
(2) Sind amtliche Dokumente auf dem Internet verfügbar oder in einem Publikationsorgan des Bundes veröffentlicht, kann sich die Behörde darauf beschränken, die Fundstellen mitzuteilen.
(3) Die Behörde ist nicht verpflichtet, amtliche Dokumente für die Einsichtnahme nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu übersetzen.
Art. 4 Einsichtnahme vor Ort
(1) Die Einsichtnahme findet bei der Behörde statt, die für die Bearbeitung des Gesuchs auf Zugang zum betreffenden amtlichen Dokument zuständig ist.
(2) Die Behörde kann sich darauf beschränken, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Einsicht in eine Kopie des amtlichen Dokuments zu gewähren.
(3) Die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann beim Zutritt zu den Räumlichkeiten der Behörde im Rahmen der Ausübung des Hausrechts des Bundes nach Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 kontrolliert werden.
Art. 5 Zustellung einer Kopie
(1) Die Behörde stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen eine Kopie eines amtlichen Dokuments zu, soweit das Dokument durch den Kopiervorgang nicht beeinträchtigt wird.
(2) Steht das Dokument unter dem Schutz des Urheberrechts, so hat die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die entsprechenden Nutzungseinschränkungen aufmerksam zu machen.
Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang
(1) Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den Zugang gewähren.
(2) Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn:
a. die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse;
b. die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder
c. die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigtwerden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen.
3. Abschnitt: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten
Art. 7 Inhalt des Gesuchs
(1) Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden.
(2) Es muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Soweit es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zumutbar ist, muss sie oder er namentlich angeben:
a. allgemein zugängliche Daten, die ein Dokument eindeutig bezeichnen, wie Erstellungsdatum, Titel, Referenz;
b. eine bestimmte Zeitspanne;
c. die Behörde, die das Dokument erstellt hat; oder
d. den betreffenden Sachbereich.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert.
(4) Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert 10 Tagen die für die Identifizierung des verlangten Dokuments zusätzlich erforderlichen Angaben, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.
Art. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland
(1) Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die schweizerischen Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten, die von ihnen erstellt oder als Hauptadressatinnen empfangen wurden, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur weiteren Durchführung des Zugangsverfahrens.
(2) Das Departement regelt die Zuständigkeiten, die Bearbeitungsfristen und die Modalitäten der Einsichtnahme.
Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien
Die Behörde nimmt bei der Bearbeitung von Gesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung.
Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
(1) Ein Gesuch erfordert eine besonders aufwändige Bearbeitung, wenn die Behörde das Gesuch mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, werden innert einer angemessenen Frist behandelt.
Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme
(1) Wurde ein Dokument durch mehrere Behörden gemeinsam erarbeitet, so wird die Stellungnahme durch die federführende Behörde abgegeben.
(2) Bezieht sich das Gesuch auf mehrere Dokumente, die das gleiche Geschäft betreffenund die durch verschiedene dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehende Behörden erstellt oder empfangen wurden, so wird die Stellungnahme durch die federführende Behörde abgegeben.
(3) Ist die Federführung keiner Behörde zugewiesen, so legen die beteiligten Behörden die Zuständigkeit zur Stellungnahme unter sich fest. Die stellungnehmende Behörde stellt das Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Behörden her.
(4) Hat eine Behörde ein Dokument auf Ersuchen einer andern Behörde ausgearbeitet, so muss sie die ersuchende Behörde vor der Stellungnahme anhören.
(5) Bezieht sich das Gesuch auf klassifizierte Dokumente, so richten sich die Zuständigkeit und das Vorgehen nach den Vorschriften über den Informationsschutz und die Klassifizierung. Die zuständige Stelle prüft, ob das Dokument entklassifiziert werden kann.
4. Abschnitt: Schlichtung und Empfehlung
Art. 12 Schlichtung
(1) Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) klärt ab, ob die Behörde das Zugangsgesuch rechtmässig und angemessen bearbeitet hat.
(2) Sie oder er hört die am Schlichtungsverfahren Beteiligten an und strebt zwischen ihnen eine Einigung an. Falls notwendig unterbreitet sie oder er Vorschläge. Das Verfahren kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden.
(3) Die oder der Beauftragte stellt das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens fest und teilt es den Beteiligten schriftlich mit.
Art. 12a Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
(1) Ein Schlichtungsantrag erfordert namentlich eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, wenn er:
a. besonders viele oder besonders komplexe Dokumente betrifft;
b. besonders schwierige juristische, technische oder politische Fragen aufwirft.
(2) Erfordert ein Schlichtungsantrag eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, so kann diese oder dieser die Frist für das Schlichtungsverfahren oder den Erlass einer Empfehlung angemessen verlängern.
Art. 12b Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren
(1) Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert die oder der Beauftragte die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um:
a. die Begründung ihrer Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen;
b. ihr oder ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen;
c. ihr oder ihm die Person zu nennen, die sie im Schlichtungsverfahren vertritt.
(2) Die Parteien sind verpflichtet:
a. zur Einhaltung der Frist, innert welcher das Schlichtungsverfahren stattzufinden hat, beizutragen;
b. an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken;
c. an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen; die Behörde nimmt an der Schlichtungsverhandlung durch die von ihr zur Vertretung ermächtigte Person teil.
(3) Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an der Schlichtungsverhandlung teil, so gilt der Schlichtungsantrag als zurückgezogen und erledigt.
(4) Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann die oder der Beauftragte feststellen, dass die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.
Art. 13 Empfehlung
(1) In der Empfehlung weist die oder der Beauftragte insbesondere darauf hin, dass die am Schlichtungsverfahren Beteiligten von der zuständigen Behörde eine Verfügungnach Artikel 15 BGÖ verlangen können, und teilt ihnen mit, welche Frist sie dafür einhalten müssen.
(2) Die Empfehlung darf keine Informationen enthalten, die eines der geschützten Interessen nach Artikel 7 Absatz 1 BGÖ beeinträchtigen könnten.
(3) Die oder der Beauftragte veröffentlicht die Empfehlungen und trifft dabei geeignete Massnahmen, um den Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten sicherzustellen.
(4) Ist der Schutz von Personendaten nicht möglich, so verzichtet die oder der Beauftragte auf die Veröffentlichung der Empfehlung.
Art. 13a Information der oder des Beauftragten durch die Behörde
Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen der oder dem Beauftragten eine Kopie ihrer Verfügung und allfällige Entscheide der Beschwerdeinstanzen zu.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 14 Grundsatz
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Art. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren
(1) Die Behörde verzichtet auf die Erhebung von Gebühren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag übersteigen. Eine Gebühr von weniger als 100 Franken wird nicht verrechnet.
(2) Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.
(3) Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder die Gebühr reduzieren, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt.
(4) Erhebt die Behörde bei einem Zugangsgesuch von Medienschaffenden eine Gebühr, so reduziert sie diese um mindestens 50 Prozent. Sie kann auf die Reduktion verzichten, wenn das Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert.
Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten
(1) Der Gebührentarif ist in Anhang 1 festgelegt.
(2) Übersteigen die voraussichtlichen Kosten 100 Franken, so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr. Bestätigt die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Gesuch nicht innert 10 Tagen, so gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.
6. Abschnitt: Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über amtliche Dokumente
Art. 17 Bewirtschaftung amtlicher Dokumente
Die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente, namentlich ihre Registrierung, richtet sich nach Artikel 22 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sowie den vom zuständigen Departement in Ausführung der Archivierungsgesetzgebung erlassenen Bestimmungen.
Art. 18 Information über amtliche Dokumente
Soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, informieren die Behörden folgendermassen über amtliche Dokumente:
a. Sie veröffentlichen im Internet Informationen über die Aufgabenbereiche sowie über wichtige Geschäfte, für die sie zuständig sind.
b. Sie stellen weitere geeignete Informationen zur Verfügung, die das Auffinden von Dokumenten erleichtern können, soweit dies keinen unangemessenen Aufwand verursacht.
Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente
Die zuständige Behörde macht wichtige amtliche Dokumente so schnell wie möglich im Internet verfügbar, soweit dies:
a. keinen unangemessenem Aufwand verursacht; und
b. der Veröffentlichung im Internet keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
7. Abschnitt: Beraterin oder Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
Art. 20
Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen mindestens eine Beraterin oder einen Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. Die Beraterin oder der Berater hat folgende Aufgaben:
a. Beratung der Verwaltungseinheiten und Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sind;
b. Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c. Mitwirkung beim Vollzug der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung.
8. Abschnitt: Evaluation
Art. 21
Jede Behörde teilt der oder dem Beauftragten jährlich mit:
a. die Anzahl der im Berichtsjahr eingereichten Gesuche;
b. die Anzahl der angenommenen Gesuche und der ganz oder teilweise abgelehnten Gesuche;
c. den Gesamtbetrag der für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz einverlangten Gebühren.
Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2011
Für Schlichtungsanträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. April 2011 eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Gebührentarif in Franken
1. Reproduktionen
Franken | |
Fotokopie im Format A4 oder A3
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—.20 2.— |
Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht bereits in elektronischer Form vorliegen), online übermittelt
Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis
Tonbandkassette oder Videokassette, bespielt durch die Behörde
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—.20 2.— 5.— 35.— 35.— |
Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf Videokassette sowie alle weiteren Kopien, die durch externe Partnerfirmen angefertigt werden müssen |
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2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten
für die Gewährung des Zugangs
Franken | |
Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung von amtlichen Dokumenten
|
100.— |