Uri
Mit Zweidrittelmehr hiess das Urner Volk die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips 2006 gut. Die Dokumente müssen in der Regel vor Ort eingesehen werden; nur ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die Behörde dem Gesuchsteller Kopien zu. – Das Gesetz gilt nicht für die kommunalen Behörden, womit Uri einen Sonderfall unter den Kantonen darstellt.
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (OeG) des Kantons Uri vom 26. November 2006
Verfassungsartikel | Das Öffentlichkeitsprinzip geniesst im Kanton Uri nicht Verfassungsrang. |
Gesetz in Kraft seit | 1. April 2007 |
Links | Gesetz Eine Verordnung existiert nicht. |
Kantonaler Öffentlichkeitsbeauftragter | Christian Arnold Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragter Herrengasse 12 6460 Altdorf Tel. 041 888 01 77 E-Mail E-Mail Website |
Grundsatz | Das Gesetz gilt für die Behörden des Kantons, nicht aber für die der Gemeinden. Private, die öffentkiche Aufgaben des Kantons wahrnehmen, gelten als Behörden i.S. des Gesetzes. Gesetzestext |
Regierung | Ja Von den Regierungsratssitzungen sind lediglich Beschlussprotokolle zugänglich. Gesetzestext |
Kantonale Verwaltung | Ja Auch kantonale Anstalten unterstehen dem Gesetz. Gesetzestext |
Parlament | Ja Parlamentskommissionen sind ausgenommen. Gesetzestext |
Justiz | Soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllt. Gesetzestext |
Gemeindebehörden | Nein Im Kanton Uri gilt das Öffentlichkeitsprinzip für Gemeinden nicht. Diese Ausnahme gibt es auch im Kanton Graubünden. |
Landeskirchen | Ja Laut Kantosverfassung sind Landeskirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gesetzestext |
Verwaltungsexterne, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen | Ja Gesetzestext |
Unternehmen der öffentlichen Hand | Teilweise Ausgenommen ist die Urner Kantonalbank. Kommerziell genutzte Dokumente unterstehen dem Gesetz nicht. Geschäftsgeheimnisse bleiben vorbehalten (siehe Ausnahmen). Gesetzestext |
Dokumente, die kommerziell genutzt werden | Nein Gesetzestext |
Unfertige Dokumente | Nein Gesetzestext |
Dokumente zum persönlichen Gebrauch. | Nein Gesetzestext |
Dokumente, die älter sind als das Gesetz | Ja Das Gesetz gilt unbefristet rückwirkend. |
Meinungsbildungsprozess der Behörde | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Öffentliche Sicherheit | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Unverhältnismässiger Aufwand | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Laufende und künftige Verhandlungen | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Privatsphäre | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Berufs- und Geschäftsgeheimnis | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Informationen, die Dritte der Behörde freiwillig mitgeteilt haben | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Kommerzielle Nutzung | Kommerziell genutzte Dokumente unterstehen dem Gesetz nicht. Gesetzestext |
Hängige Geschäfte | Dokumente zu hängigen Geschäften unterliegen dem Öffentlichkeitsprinzip nicht, bis der Entscheid, deren Grundlage sie bilden, gefällt ist. Gesetzestext |
Unfertige Dokumente | Gelten nicht als Dokumente im Sinne des Gesetzes. Gesetzestext |
Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Gelten nicht als Dokumente im Sinne des Gesetzes. Gesetzestext |
Zeitliche Beschränkung | Nein Das Gesetz gilt unbefristet rückwirkend. |
Weitere Ausschlussgründe | Die Aufzählung von Ausschlussgründen ist nicht abschliessend. Weitere Gründe können allenfalls vorgebracht werden. Es findet eine Interessenabwägung statt. |
Andere gesetzliche Bestimmungen | Das Gesetz sieht keinen expliziten Vorbehalt vor. Das Gesetz muss allerdings im Kontext der Gesamtgesetzgebung ausgelegt werden. In der Regel gelten die Grundsätze «lex specialis derogat legi generali» (spezifische brechen allgemeine Bestimmungen) sowie «lex posterior derogat legi priori» (jüngere brechen ältere Bestimmungen). |
An wen ist das Gesuch zu richten? | An die Behörde, die ein Dokument erstellt oder als Hauptadressatin erhalten hat. Adressen im: Staatskalender. Gesetzestext |
Wie ist das Gesuch einzureichen? | Schriftlich Die Akteneinsicht erfolgt vor Ort; «ausnahmsweise» kann die Behörde Kopien der gewünschten Dokumente zustellen. Gesetzestext |
Muss das Gesuch begründet werden? | Nein Nur volljährige Personen haben ein Recht auf Informationszugang, womit das Urner Gesetz einen Sonderfall darstellt. Gesetzestext |
Bis wann muss die Behörde das Gesuch beantworten? | Das Gesetz nennt keine Fristen. |
Gibt es ein Schlichtungsverfahren? | Ja Schlichtungsstelle ist der kantonale Datenschutzbeauftragte. Er kann vermitteln, erlässt aber keine formellen Empfehlungen. Gesetzestext |
Wie sieht der Rechtsweg aus? | Kommt in der Schlichtung keine Einigung zustande, stellt die Behörde eine anfechtbare Verfügung aus. Gesetzestext |
Kosten | Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel vor Ort und ist gratis. «Ausnahmsweise» stellt die Behörde dem Gesuchsteller gegen Gebühren Kopien zu. Gesetzestext |
Art. 2 Abs. 1 OeG: «(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Kantons. (2) Als Behörden gelten namentlich:(…) b) Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton übertragen hat (…)»
Art. 2 Abs. 2 OeG: «Als Behörden gelten namentlich: a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons (…)»
Art. 2 Abs. 2 OeG: «Als Behörden gelten namentlich: a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons (…)»
Art. 2 Abs. 2 OeG: «Als Behörden gelten namentlich: a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons (…)»
Art. 2 Abs. 2 OeG: «Als Behörden gelten namentlich: (…) c) richterliche Behörden des Kantons, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (…)»
Art. 2 Abs. 2 OeG: «Als Behörden gelten namentlich: a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons (…)»Art. 7 Kantonsverfassung: «(2) Die Landeskirchensind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.»
Art. 2 Abs. OeG: «Als Behörden gelten namentlich:(…) b) Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton übertragen hat (…)»
Art. 2 Abs. 3 OeG: «Das Gesetz gilt nicht für die Urner Kantonalbank.» Art. 3 Abs. 2: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (…)»
Art. 3 Abs. 2 OeG: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (…)»
Art. 3 Abs. 2 OeG: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: (…) b) nicht fertig gestellt sind (…)»
Art. 3 Abs. 2 OeG: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: (…) c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.»
Art. 4 OeG: «(1) Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn: a) durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Dokumente die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde (…) (3) Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.»
Art. 4 OeG: «(1) Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn: (…) b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (…) (3) Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.»
Art. 4 OeG: «(1) Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn: (…) c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde (…) (3) Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.»
Art. 7 OeG: «(2) Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.»Art. 4: «(1) Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn: (…) d) Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Verfahren beeinträchtigt würden. (…) (3) Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.»
Art. 4 OeG: «(2) Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere: a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs (…) (3) Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.»
Art. 4 OeG: «(2) Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere:(…) b) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis(…) (3) Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.»
Art. 4 OeG: «(2) Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere: (…) c) die Tatsache, dass Dritte, die diesem Gesetz nicht unterstehen, Informationen freiwillig und mit dem Vorbehalt der Geheimhaltung mitgeteilt haben. (3) Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.»
Art. 3 Abs. 2 OeG: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (…)»
Art. 7: «(1) Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.» Abs. 3: «Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.»
Art. 3 Abs. 2 OeG: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: (…) b) nicht fertig gestellt sind (…)»
Art. 3 Abs. 2 OeG: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: (…) c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.»
Art. 8 Abs. 2 OeG: «Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt, oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.»
Art. 8 Abs. 1 OeG: «Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich und unterschrieben einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente hinreichend genau bezeichnen.» – Art. 6 Abs. 2 OeG: «Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu.»
Art. 6 Abs. 1 OeG: «Jede volljährige Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.»
Art. 8 Abs. 3 OeG: «Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen. Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung.»
Art. 8 OeG: «(3) Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen. Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung. (4) Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.»
Art. 6 Abs. 2 OeG: «Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu.» – Art. 9 OeG: «(1) Mündlich erteilte Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort und das Einigungsverfahren vor dem oder der Datenschutzbeauftragten sind in der Regel kostenlos. (2) Im Übrigen sind Gebühren nach der Gebührenverordnung zu bezahlen.»
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02. June 2015 | Kommunen, Kirchen, Ämter: Akteneinsicht in den Kantonen |