Zürich

Die neue Kantonsverfassung brachte im Kanton Zürich Anfang 2006 das Öffentlichkeitsprinzip. Zürich kennt (noch) keine Öffentlichkeitsbeauftragte und kein Schlichtungsverfahren. In Streitfällen ist je nach betroffener Behörde eine andere Rekursstelle zuständig. Die IDG-Koordinationsstelle der Staatskanzlei muss dabei beratend zugezogen werden. Der Informationszugang ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Zur Zeit wird das Gesetz revidiert. Künftig soll der Zugang zu Verwaltungsdokumenten ohne Gebühren möglich sein. Zudem soll die Stelle einer Öffentlichkeitsbeauftragten geschaffen werden. Die Regierung versucht in ihrem Entwurf, den Meinungsbildungsprozess strikt abzuschotten (Stand: August 2023).
Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDG) vom 12. Februar 2007
| Verfassungsartikel | Art. 17 Kantonsverfassung Gesetzestext |
| Gesetz in Kraft seit | 1. Oktober 2008 |
| Links | Gesetz Verordnung Gesetzeskommentar |
| Kantonaler Öffentlichkeitsbeauftragter | Keiner Die Staatskanzlei unterhält eine Fachstelle. Sie hat keine Entscheidbefugnis. Die entscheidenden Stellen sollten sie aber bei ihren Entscheiden konsultieren. Koordinationsstelle IDG der Staatskanzlei Angela Candrian Neumühlequai 10 8090 Zürich Tel. 043 259 20 05 E-Mail E-Mail Website Website Gesetzestext |
| Grundsatz | Das IDG gilt für Behörden, die hoheitlich handeln und nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen. Als solche gelten auch Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Gesetzestext |
| Regierung | Ja Nicht öffentlich sind die Sitzungen des Regierungsrats. Gesetzestext |
| Kantonale Verwaltung | Ja Nicht unterstellt sind Dokumente im Zusammenhang mit der Oberaufsicht des Kantonsrats über Behörden und Anstalten. Gesetzestext |
| Parlament | Ja Nicht öffentlich sind die Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen. Nicht vom Gesetz erfasst sind Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Oberaufsicht des Kantonsrats über Behörden und Anstalten entstehen. Gesetzestext |
| Justiz | Nein Für die Justiz gelten eigene Akteneinsichtsgesetze. Zugänglich sind Dokumente, in denen es um reine Verwaltungsaufgaben geht. Gesetzestext |
| Gemeinden | Ja Nicht öffentlich sind die Verhandlungen der Gemeindebehörden. Gesetzestext |
| Landeskirchen | Ja Gesetzestext |
| Verwaltungsexterne, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen | Ja Gesetzestext |
| Unternehmen der öffentlichen Hand | Ja Soweit die Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllen und nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen. Gesetzestext |
| Unfertige Dokumente | Nein Gesetzestext |
| Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Nein Gesetzestext |
| Dokumente, die älter sind als das Gesetz | Ja Das Gesetz gilt unbefristet rückwirkend. Gesetzestext |
| Positionen in Vertragsverhandlungen | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
| Meinungsbildungsprozess der Behörde | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
| Behördliche Massnahmen | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
| Öffentliche Sicherheit | Im Gegensatz zu den meisten kantonalen Gesetzen ist die Wahrung der öffentlichen Sicherheit im IDG kein Ausnahmegrund. Allerdings ist die Aufzählung öffentlicher Interessen im Gesetz nicht abschliessend. |
| Äussere Beziehungen | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
| Privatsphäre | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
| Geschäfts- und Berufsgeheimnis | Im Gegensatz zu den meisten kantonalen Gesetzen wird das Geschäfts- und Berufsgeheimnis im IDG nicht explizit als Ausnahmegrund erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass beim Schutz der Privatsphäre auch Geschäfts- und Berufsgeheimnise mitgemeint sind. Gesetzestext |
| Hängige Geschäfte | Nein Über hängige Verfahren darf allerdings informiert werden, wenn dies «zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.» Gesetzestext |
| Unfertige Dokumente | Gelten nicht als Dokumente i.S. des Gesetzes. Gesetzestext |
| Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Gelten nicht als Dokumente i.S. des Gesetzes. Gesetzestext |
| Unverhältnismässiger Aufwand | Bei «unverhältnismässigem Aufwand» kann der Nachweis eines Interesses verlangt werden. Unverhältnismässig ist der Aufwand, wenn die Behörde «das Gesuch mit seinen verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung seiner anderen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird». Gesetzestext |
| Zeitliche Beschränkung | Nein Das Gesetz gilt unbefristet rückwirkend. |
| Weitere Ausschlussgründe | Ja Die Aufzählung öffentlicher und privater Interessen, die einer Offenlegung entgegenstehen können, ist nicht abschliessend. Weitere Gründe können vorgebracht werden. Es findet eine Interessenabwägung statt. |
| Andere gesetzliche Bestimmungen | Bleiben vorbehalten. Gesetzestext |
| An wen ist das Gesuch zu richten? | An die Behörde, die ein Dokument ausgestellt hat oder besitzt. Adressen der Behörden im Staatskalender. Eine Liste mit Ansprechpersonen der einzelnen Direktionen ist hier abrufbar. |
| Wie ist das Gesuch einzureichen? | Schriftlich Kleinere Anfragen sind formlos per E-Mail oder Telefon möglich. Gesetzestext |
| Wie reiche ich ein Gesuch zu GEVER ein? | Alle Schritte findest du in unserem Manual. |
| Muss das Gesuch begründet werden? | Nein Jede Person hat ohne Nennung von Gründen Anspruch auf Aktenzugang. Einzig bei «unverhältnismässigem Aufwand» kann die Behörde einen Interessensnachweis verlangen. Gesetzestext |
| Bis wann muss die Behörde ein Gesuch beantworten? | Innert 30 Tagen. Gesetzestext |
| Gibt es ein Schlichtungsverfahren? | Nein |
| Wie sieht der Rechtsweg aus? | Lehnt die Behörde das Gesuch ganz oder teilweise ab, stellt sie eine Verfügung aus. Die Verfügung kann bei der zuständigen Rekursstelle angefochten werden. Die zuständige Stelle geht aus der Verfügung hervor. Gesetzestext |
| Sind die Entscheide der ersten Instanz öffentlich? | Ja Ausgewählte Entscheide werden publiziert. |
| Kosten | Ja Bei geringem Aufwand (unter 50 Franken) erhebt die Behörde keine Gebühr, ebenso bei weiteren im Gesetz genannten Gründen. Fallen hohe Gebühren an (über 500 Franken), muss der Gesuchsteller vorgängig informiert werden. Gesetzestext |
| Dokumente | Datum | Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2024.00742 Informationszugang | [Einsichtnahme in Protokolle der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK).] Die interkantonale Zusammenarbeit in interkantonalen Gremien wie der GDK dient den Kantonen als Forum fü… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2024.00742 Informationszugang | [Einsichtnahme in Protokolle der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK).] Die interkantonale Zusammenarbeit in interkantonalen Gremien wie der GDK dient den Kantonen als Forum für den gegenseitigen Austausch und die Koordination. Das Interesse am Schutz des freien Meinungs- und Willensbildungsprozesses der Mitglieder der GDK ist gewichtig. Vorliegend haben eine Mehrheit der betroffenen Kantonsvertreter deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle den Meinungs- und Willensbildungsprozess negativ tangieren würde und der vertrauensvollen interkantonalen Zusammenarbeit in der Gesundheitspolitik abträglich sei. Dies stellt ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 1 lit. d IDG dar, das das private Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung überwiegt (E. 3.3.3 und 3.4). Zugunsten des Beschwerdeführers fällt die Interessenabwägung hingegen aus, soweit es die in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Beschlüsse betrifft, die keinen engen Zusammenhang zum jeweiligen Meinungs- und Willensbilungsprozess haben. Diesen Beschlüssen sind weder Rückschlüsse auf den vorgelagerten Meinungsbildungsprozess noch individuelle Meinungsäusserungen oder Voten zu entnehmen (E. 3.5). Teilweise Gutheissung. Weiter kenne von den betroffenen Kantonen nur der Kanton Luzern das Öffentlichkeitsprinzip noch nicht, werde dieses aber ab 2025 einführen. Die beteiligten Kantonsvertreter müssten deshalb damit rechnen, dass im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer offiziellen Funktion in der GDK das Öffentlichkeitsprinzip auf sie anwendbar sei. | 30.10.2025 | Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00254 Informationszugang | [Eine Journalistin verlangte Einsicht in die detaillierte Auflistung der effektiv erfüllten Asylaufnahmequote jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023.] Die nachgesuchten Daten sind fertiggestellte… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00254 Informationszugang | [Eine Journalistin verlangte Einsicht in die detaillierte Auflistung der effektiv erfüllten Asylaufnahmequote jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023.] Die nachgesuchten Daten sind fertiggestellte Informationen bei einem öffentlichen Organ, die grundsätzlich dem Zugangsrecht nach § 20 IDG unterliegen (E. 3). Eine Abmachung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verband der Gemeindepräsidien sowie ein abgelehntes kantonsrätliches Postulat, das im Bereich der Asylaufnahmequote mehr Transparenz forderte, sind keine "rechtlichen Bestimmungen", die im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG einem Informationszugang entgegenstehen würden (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein öffentliches Interesse daran bestehen soll, den Informationszugang zu verweigern, um zu verhindern, dass die Gemeinden untereinander und gegen den Kanton "ausgespielt" werden. Ein öffentliches Interesse am Schutz der Verwaltung vor kritischen Rückmeldungen aus der Bevölkerung zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten besteht nicht (E. 4.4). Das erhebliche und verfassungsmässig geschützte Interesse (Art. 17 BV) der Beschwerdeführerin als Journalistin zur Berichterstattung über die Erfüllung der Asylaufnahmequoten überwiegt ein allfälliges öffentliches Interesse an der Auskunftsverweigerung klar, womit der Informationszugang zu gewähren ist (E. 4.5). Gutheissung. Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai 2023, 1C_322/2022, E. 2.1). | 11.09.2025 | Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00158 Informationszugang | [Informationszugangsgesuch der Schwester einer verbeiständeten (und mittlerweile verstorbenen) Person in die diese betreffende Erwachsenenschutzakten der KESB, soweit sie Untersuchungen zu Pflichtverletzungen und Vermögensverschiebunge… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00158 Informationszugang | [Informationszugangsgesuch der Schwester einer verbeiständeten (und mittlerweile verstorbenen) Person in die diese betreffende Erwachsenenschutzakten der KESB, soweit sie Untersuchungen zu Pflichtverletzungen und Vermögensverschiebungen durch eine frühere Beiständin enthalten.] Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden betreffend den Zugang zu Informationen aus einem abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahren zuständig (E. 1.1-1.3). Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (E. 2.2). Im Bereich des Erwachsenenschutzes kann das Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 Abs. 1 ZGB einer Bekanntgabe von Informationen jedoch entgegenstehen. Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.3). Im vorliegenden Fall setzte die KESB auf gerichtliche Anordnung hin eine erste Beiständin wegen Pflichtverletzungen und ungeklärter Vermögensverschiebungen ab und setzte in der Folge neue Beistandspersonen ein, die unter anderem diese Vermögensverschiebungen untersuchen sollten (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist gesetzliche Erbin ihrer Schwester und bis zum Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens betreffend die Gültigkeit einer sie von der Erbfolge ausschliessenden letztwilligen Verfügung als virtuelle Erbin zu behandeln. Als solche hat sie ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die Erkenntnisse dieser Untersuchung, da allfällige Ansprüche gegen die alte Beiständin mit dem Tod der verbeiständeten Person auf die Erben übergegangen sind (E. 3.2). Das Erwachsenenschutzinteresse wiegt in dieser Konstellation nicht schwer, da die geforderten Informationen nur die Vermögenssphäre der verstorbenen Person betreffen und daher sämtliche Untersuchungen, welche die neu eingesetzten Beistandspersonen zu Lebzeiten der verbeiständeten Person tätigten, nach deren Versterben auch von den Erben hätten getätigt werden können (E. 3.3). Ferner stehen dem Informationszugang hier, wo esnur um Informationen zur Vermögensverwaltung durch die abgesetzte Beiständin geht, auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Die verschiedenen Beistandspersonen sind nur in ihrer amtlichen Tätigkeit betroffen und Dritte, die im Rahmen der Untersuchung Auskunft gaben, taten dies nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gründen verpflichtet gewesen waren oder als Hilfspersonen beigezogen wurden (E. 3.4). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die ersuchten Akten überwiegt allfällige Drittinteressen, weshalb ihr der beantragte Informationszugang grundsätzlich zu gewähren ist (E. 3.5). Detaillierte Bestimmung des Umfangs des Informationszugangs anhand der einzelnen Aktenstücke (E. 4). Aufgrund des grossen Aufwands für die Bearbeitung des Gesuchs hat es mit der Gebührenauflage in der Ausgangsverfügung gemäss § 29 Abs. 2 IDG sein Bewenden (E. 5).
Teilweise Gutheissung und Anweisung an die KESB zur Herausgabe von zahlreichen Aktenstücken. Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine bundesrechtliche Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Verfahren einer Kindesund Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt. Art. 451 Abs. 1 ZGB steht einer Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Kindesund Erwachsenenschutzverfahren jedoch nicht umfassend entgegen. | 20.08.2025 | Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2025.00299 Administrativuntersuchung (Berichtigungsbegehren) | [Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in den gesamten Schlussbericht einer Administrativuntersuchung und Berichtigung von ihn betreffenden Textpassagen.] Über das Einsichtsrecht in den gesamten Schluss… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2025.00299 Administrativuntersuchung (Berichtigungsbegehren) | [Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in den gesamten Schlussbericht einer Administrativuntersuchung und Berichtigung von ihn betreffenden Textpassagen.] Über das Einsichtsrecht in den gesamten Schlussbericht wurde bereits rechtskräftig entschieden. Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die den Beschwerdeführer betreffenden Teile des Schlussberichts. Der entsprechende Antrag ist unzulässig, weil eine Erweiterung des Streitgegenstands (E. 2.2). Es besteht auch kein prozessuales Einsichtsrecht in den in den Verfahrensakten liegenden Schlussbericht, da der Einsicht überwiegende private Interessen entgegenstehen. Ausserdem kann die (prozessuale) Akteneinsicht bei Verfahren, bei welchen es (nur im Hintergrund) um den Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, nicht weiter gehen als die Einsicht im Rahmen eines Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2.2). Die beanstandeten Textpassagen der ihn betreffenden Teile des Schlussberichts sind entweder richtig, nehmen keine eigene (inhaltliche) Wertung vor, geben lediglich die Aussagen Dritter in indirekter Rede wieder oder können nicht von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer kein über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks hinausgehender Anspruch auf Berichtigung zukommt (E. 5). Abweisung. Harasgama, Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basel 2024, Art. 32 N. 39 mit Hinweisen). Spricht jedoch mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und mit einem derartigen Vermerk zu versehen (BGr, 21. Oktober 2013, 1C_11/2013, E. 4.2). | 30.07.2025 | Zürich Obergericht Zivilkammern 07.07.2025 PQ240013 Akteneinsicht Zusammenfassend lässt sich ungeachtet der vertretenen Meinungen in der Literatur aus dem im Kanton Zürich geltenden Öffentlichkeitsprinzip ableiten (vgl. § 20 Abs. 1 IDG), dass ein Akteneinsichtsrecht sowohl für laufende als auch… Mehr… Zürich Obergericht Zivilkammern 07.07.2025 PQ240013 Akteneinsicht Zusammenfassend lässt sich ungeachtet der vertretenen Meinungen in der Literatur aus dem im Kanton Zürich geltenden Öffentlichkeitsprinzip ableiten (vgl. § 20 Abs. 1 IDG), dass ein Akteneinsichtsrecht sowohl für laufende als auch abgeschlossene Verfahren bestehen muss, dieses aber verweigert werden kann, wenn das öffentliche Interesse des Staates oder überwiegende Interessen von Dritten der Einsicht entgegen stehen (FamKomm Erwachsenenschutz/Daniel Steck, Art. 449b N. 10 m.w.H.) | 07.07.2025 | Zürich Verwaltungsgericht 05.06.2025 VB.2025.00024 Veröffentlichung des Berichts über die Administrativuntersuchung «Führung, Strukturen und Governance am ZZM» | [Veröffentlichung eines Schlussberichts über eine Administrativuntersuchung auf der Website der Universität Zürich] Die Administrativuntersuchung… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 05.06.2025 VB.2025.00024 Veröffentlichung des Berichts über die Administrativuntersuchung «Führung, Strukturen und Governance am ZZM» | [Veröffentlichung eines Schlussberichts über eine Administrativuntersuchung auf der Website der Universität Zürich] Die Administrativuntersuchung hatte die Governance an einem universitären Institut zum Gegenstand und bezog sich auf das Sichtbarmachen und die Identifikation von Abläufen und Strukturen innerhalb der Organisation, einschliesslich fehlerhafter Kontrollmechanismen. Das öffentliche Interesse erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Schlussberichts und nicht nur auf die Empfehlungen, da sich diese nicht aus sich selbst heraus verstehen lassen und damit dem Öffentlichkeitsprinzip nicht Genüge getan wäre (E. 4.3.2). Sämtliche Angaben im Schlussbericht betreffen den Beschwerdeführer durchwegs in seiner damaligen Rolle als Dekan und erfolgen im Kontext seiner administrativen Funktion. In diesem Sinn ist sein Schutzbedürfnis vermindert. Ausserdem bekleidet er seit einigen Jahren keine Funktion mehr an der Universität, weshalb die befürchteten negativen Auswirkungen auf seine Person als eher gering einzustufen sind (E. 4.3.3). Die Universität ist nicht Verfasserin des Berichts und macht sich dessen Inhalt mit der Veröffentlichung nicht zu eigen. Es handelt sich deshalb nicht um eine aktive Information im eigenen Namen, bei der sie am Sachlichkeitsgebot zu messen wäre (E. 4.3.3). Das öffentliche Interesse an der Publikation des gesamten Schlussberichts ist stärker zu gewichten als die möglichen negativen Auswirkungen der Publikation für den Beschwerdeführer (E. 4.3.5). Der Schlussbericht betrifft den Beschwerdeführer in seiner damaligen Stellung als Dekan und damit als Arbeitnehmer der Universität. In Bezug auf die Kostenfolgen ist deshalb von einer personalrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die vorinstanzliche Kostenfolge ist folglich rechtswidrig und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung Die Bestimmung verankert zusammen mit dem Art. 17 KV (Zugang zu amtlichen Dokumenten) das Öffentlichkeitsprinzip (Stefan Vogel, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 49 N. 1). Mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) wurde das Öffentlichkeitsprinzip umgesetzt. | 05.06.2025 | Zürich Verwaltungsgericht 12.12.2024 VB.2023.00741 Baubewilligung Mobilfunkanlage | Mobilfunkantenne ohne Korrekturfaktor. Vorsorgeprinzip (E. 3 f.). Diverse Studien (E. 4.1). Das Bundesgericht erachtete auch in seinen jüngsten Entscheiden die NISV weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform. Die Beschw… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 12.12.2024 VB.2023.00741 Baubewilligung Mobilfunkanlage | Mobilfunkantenne ohne Korrekturfaktor. Vorsorgeprinzip (E. 3 f.). Diverse Studien (E. 4.1). Das Bundesgericht erachtete auch in seinen jüngsten Entscheiden die NISV weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform. Die Beschwerdeführenden vermögen diese Beurteilung des Bundesgerichts auch mit den von ihnen angeführten Studien nicht zu entkräften (E. 4.2). Es obliegt den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (E. 5). Kontrolle der Mobilfunkantennen durch das BAFU (E. 6). Der vom METAS herausgegebene technische Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen kann gemäss seiner Zielsetzung für Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden (E. 7). Abweisung. Es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, gestützt auf den Rechtsanspruch der Beschwerdeführer gemäss Art. 10g USG und Öffentlichkeitsprinzip, den kompletten Auditierungsbericht zum SGS-ISO-QSS-Zertifikat der Gesuchstellerin vom 15. 12. 2022 offen zu legen, als Beleg für die korrekte Umsetzung der QSS-Vorgaben für adaptiv betreibbare Antennen (z.B. automatische Leistungsbegrenzung) gemäss BAFU-Vollzugshilfe vom 23.2.2021. 7. | 12.12.2024 | Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00535 Verpflichtungskredit zur Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück Kat.-Nr. 8188 an der Seestrasse | [Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beleuchtenden Bericht zur Gemeindeversammlung und die dazugehörige Medienmitteilung] Offengelassen, ob die Beschwerdeführe… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00535 Verpflichtungskredit zur Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück Kat.-Nr. 8188 an der Seestrasse | [Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beleuchtenden Bericht zur Gemeindeversammlung und die dazugehörige Medienmitteilung] Offengelassen, ob die Beschwerdeführenden 3 und 4 nach wie vor Wohnsitz in der Gemeinde haben und stimmberechtigt sind und ob ihre Legitimation mit einem Umzug wegfiele (E. 1.2). Keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz (E. 2). Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 3). Der Beleuchtende Bericht und die Medienmitteilung genügten den Anforderungen gemäss Art. 34 Abs. 2 BV (E. 4 f.). Abweisung Als persönlichkeitsbezogenes Grundrecht hat das Akteneinsichtsrecht tendenziell mehr Gewicht im Rahmen der Abwägung mit entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen als der im Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. | 21.11.2024 | Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2024 VB.2024.00043 Informationszugang | [Der Beschwerdeführer, ein Zeitungsredaktor, ersuchte um Einsicht in ein an einer Retraite des Regierungsrats vorgestelltes Dokument betreffend das Bevölkerungswachstum im Kanton Zürich. Der Regierungsrat wies das Einsichtsgesuch ab. E… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2024 VB.2024.00043 Informationszugang | [Der Beschwerdeführer, ein Zeitungsredaktor, ersuchte um Einsicht in ein an einer Retraite des Regierungsrats vorgestelltes Dokument betreffend das Bevölkerungswachstum im Kanton Zürich. Der Regierungsrat wies das Einsichtsgesuch ab. Er begründete dies damit, dass die Einsicht den noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildungsprozess des Regierungsrats beeinträchtigen würde.] Beim fraglichen Dokument handelt es sich um eine Präsentation, die dem Regierungsrat als Grundlage für eine Grundsatzdiskussion diente, die er im Rahmen eines Schwerpunktthemas an einer Klausurtagung führte (E. 3). Die Präsentation zählt nicht zu denjenigen Dokumenten, in welche die Einsicht gestützt auf die IDV verwehrt ist (E. 3.3). Zum Gesuchszeitpunkt war die Grundsatzdiskussion bereits abgeschlossen. Dass die Diskussion im Rahmen anderer Geschäfte weitergeführt wird, bedeutet nicht, dass der relevante Meinungsbildungsprozess andauert. Zudem enthält die Präsentation keine nennenswerten internen Informationen und gibt keine Auskunft über das beabsichtigte weitere Vorgehen (E. 3.4). Gutheissung. Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai 2023, 1C_322/2022, E. 2.1). | 07.11.2024 | Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2024 VB.2023.00558 Informationszugang | [Ein Journalist ersuchte um Einsicht in WhatsApp-Konversationen zwischen bestimmten (teils ehemaligen) leitenden Mitarbeitenden des USZ im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer öffentlichen Untersuchung.] Das Informationszugangsrecht n… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2024 VB.2023.00558 Informationszugang | [Ein Journalist ersuchte um Einsicht in WhatsApp-Konversationen zwischen bestimmten (teils ehemaligen) leitenden Mitarbeitenden des USZ im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer öffentlichen Untersuchung.] Das Informationszugangsrecht nach § 20 IDG gilt - vorbehältlich entgegenstehender überwiegender Interessen - für sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, unabhängig von deren Form, Inhalt, Herkunft, oder Darstellungsweise (E. 3.2). Einen hinreichenden Sachbezug zur öffentlichen Aufgabenerfüllung vorausgesetzt, stellen versendete WhatsApp-Nachrichten Informationen im Sinn von § 3 Abs. 2 IDG dar und fallen somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Informationszugangsrechts (E. 3.3 ff.). Eine allfällige Pflicht zur Zugangsgewährung gilt jedoch nur hinsichtlich solcher Nachrichten, die sich in der unmittelbaren Verfügungsgewalt des öffentlichen Organs befinden oder sich zumindest einmal dort befunden haben. Nicht beim öffentlichen Organ vorhanden und daher nicht vom Informationszugangsrecht erfasst sind dagegen Nachrichten, die sich ausschliesslich in der persönlichen Verfügungsgewalt einzelner Mitarbeitenden befinden und auf welche das öffentliche Organ deshalb, besondere Umstände vorbehalten, keinen dienstlichen Zugriff hat (E. 3.8). Ob bei der Beschwerdegegnerin Informationen vorhanden sind, die diesen Anforderungen entsprechen, lässt sich aufgrund ungenügender Sachverhaltsermittlungen nicht beantworten (E. 4). Teilweise Gutheissung; Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsermittlung und Behandlung des Einsichtsbegehrens. Blechta/David Vasella, Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. A., Basel 2024, Art. 5 BGÖ N. 13; vgl. für den vorliegend relevanten Kontext der Wiederbeschaffungspflicht mobiler Korrespondenz von Kaderangestellten einer Verwaltungsbehörde: Empfehlung des EDÖB vom 23. | 24.10.2024 | Zürich Verwaltungsgericht 08.06.2023 VB.2022.00650 Akteneinsicht | [Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in drei einzelne Aktenstücke aus den Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter. Der Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht um Einsicht in fir kom… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 08.06.2023 VB.2022.00650 Akteneinsicht | [Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in drei einzelne Aktenstücke aus den Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter. Der Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht um Einsicht in fir kompletten Erwachsenenschutzakten.] Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend ein auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz abgestütztes Gesuch um Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahrens zuständig (E. 1). Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine rechtliche Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Verfahren einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt (E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die drei für die Regelung des Nachlasses und die Erbteilung relevanten Dokumente. Folglich kann der Beschwerdeführer aus seiner Erbenstellung kein die Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin überwiegendes Interesse an der Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ableiten. Damit steht Art. 451 Abs. 1 ZGB seiner Einsichtnahme in die weiteren Erwachsenenschutzakten entgegen (E. 2.4 f.). Abweisung. Stichworte: INFORMATIONSZUGANG KINDESUND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP Rechtsnormen: Art. 20 IDG Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 451 Abs. 1 ZGB Publikationen: keine Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. | 08.06.2023 | Zürich Verwaltungsgericht 30.03.2023 VB.2022.00142 Informationszugang | [Informationszugang] Informationen im Sinn des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sind gemäss § 3 Abs. 2 IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 30.03.2023 VB.2022.00142 Informationszugang | [Informationszugang] Informationen im Sinn des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sind gemäss § 3 Abs. 2 IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Blosses Wissen, welches nicht aufgezeichnet bzw. auf einem Datenträger festgehalten ist, stellt demgegenüber keine Information im Sinn des (§ 3 Abs. 2) IDG dar (E. 5.2.1). Aus dem IDG folgt keine Pflicht der Behörden, allfälliges Wissen aufzuzeichnen (E. 5.2.2). Auch erwächst daraus kein Anspruch auf Beantwortung abstrakter Rechtsfragen bzw. Erstellung eines (dem Informationsanspruch unterliegenden) Rechtsgutachtens zu solchen Fragestellungen (E. 5.2.2). Ob ein Geheimhaltungsinteresse im Sinn des § 23 IDG das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht in genereller Weise, sondern muss im konkreten Fall entschieden werden; die entsprechende Interessenabwägung kann regelmässig nur im Einzelfall und mit Bezug auf konkret infrage stehende Dokumente bzw. Informationen erfolgen (E. 5.3.5). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005, S. 1283 ff. [IDG-Weisung], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. | 30.03.2023 | Zürich Verwaltungsgericht 30.03.2023 VB.2022.00146 Informationszugang | [Informationszugang] Wenn die Bearbeitung eines Gesuchs um Zugang zu bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Daten einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, kann das öffentliche Organ den Zugang zur Information vom Nachweis eines… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 30.03.2023 VB.2022.00146 Informationszugang | [Informationszugang] Wenn die Bearbeitung eines Gesuchs um Zugang zu bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Daten einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, kann das öffentliche Organ den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen (§ 25 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes [IDG]; E. 3.3). Bei der Anwendung der genannten Bestimmung ist zunächst - losgelöst von der Frage nach dem schutzwürdigen Interesse der gesuchstellenden Person - zu beurteilen, ob die Gesuchsbearbeitung einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Erst wenn von einem unverhältnismässigen Aufwand auszugehen ist, stellt sich die Frage nach dem schutzwürdigen Interesse (E. 4.2). Die Vorbringen des Stadtrats vermögen nicht darzutun, dass die Bearbeitung des streitbetroffenen Informationszugangsgesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde (E. 4.3). Rechtsmissbrauchsschranke bei IDG-Informationsansprüchen (E. 3.3 am Ende). Ausnahmsweise Möglichkeit, bei erheblichem Bearbeitungsaufwand eine Gebühr aufzuerlegen (§ 29 Abs. 2 IDG; E. 3.5 und 4.4). Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im IDG umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. | 30.03.2023 | Zürich Verwaltungsgericht 30.06.2022 VB.2021.00858 Informationszugang | [Informationszugang] Informationen im Sinn des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sind gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellu… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 30.06.2022 VB.2021.00858 Informationszugang | [Informationszugang] Informationen im Sinn des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sind gemäss § 3 Abs. 2 Satz 1 IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Blosses Wissen, welches nicht aufgezeichnet bzw. auf einem Datenträger festgehalten ist, stellt demgegenüber keine Information im Sinn des (§ 3 Abs. 2) IDG dar (E. 3.2). Ein auf § 20 Abs. 1 IDG gestütztes Gesuch um Informationszugang, welches auf die Bekanntgabe blossen Wissens abzielt, hat einen unzulässigen Gegenstand (E. 3.4). Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung setzt spiegelbildlich eine entsprechende Pflicht zur vollständigen Aktenführung voraus. Die Behörden sind deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten. Sofern die Urheberschaft eines Dokuments bekannt ist, hat die Behörde die entsprechenden Angaben grundsätzlich in den Akten zu vermerken. Dabei kann es je nach den Umständen geboten sein, entsprechende Angaben – jedenfalls vorläufig – vertraulich zu behandeln. Die Aktenführungspflicht verlangt mithin auch die Erstellung von Akten, in welche nach Auffassung der Behörde keine Einsicht zu gewähren ist. Nur so ist denn auch gewährleistet, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über eine mögliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts befunden bzw. eine allfällige Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden kann (E. 4.3.3). Teilweise Gutheissung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005, S. 1283 ff. [Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. | 30.06.2022 | Zürich Verwaltungsgericht 17.03.2022 VB.2020.00728 Informationszugang | Einsicht in eine rechtskräftige Baubewilligung nach IDG Die Baudirektion war für die Behandlung des Informationszugangsgesuchs zuständig, weil ihr die Gemeinde den kommunalen Bauentscheid eröffnet hatte (E. 3). Das Gesuch bedurfte kei… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 17.03.2022 VB.2020.00728 Informationszugang | Einsicht in eine rechtskräftige Baubewilligung nach IDG Die Baudirektion war für die Behandlung des Informationszugangsgesuchs zuständig, weil ihr die Gemeinde den kommunalen Bauentscheid eröffnet hatte (E. 3). Das Gesuch bedurfte keiner Unterschrift (E. 4.1). Dass Baugesuchsunterlagen öffentlich aufzulegen sind und Dritte die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen dürfen, schliesst eine spätere Einsicht gestützt auf das IDG nicht aus; vielmehr besteht bei vormals öffentlichen Dokumenten regelmässig kein Geheimhaltungsinteresse (E. 5.1). Die der Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen nicht (E. 5.2). Für eine missbräuchliche Verwendung der gewünschten Daten bestehen keine Anhaltspunkte (E. 5.2.4). Keine Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen (E. 6.2). Abweisung. Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.1). | 17.03.2022 | Zürich Verwaltungsgericht 24.02.2022 VB.2021.00638 Informationszugang | Zugang zu Verkehrsunfalldaten Nicheintreten, soweit der Beschwerdeführer sein Zugangsgesuch im Beschwerdeverfahren auf nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildende Daten erweitern wollte (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Info… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 24.02.2022 VB.2021.00638 Informationszugang | Zugang zu Verkehrsunfalldaten Nicheintreten, soweit der Beschwerdeführer sein Zugangsgesuch im Beschwerdeverfahren auf nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildende Daten erweitern wollte (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle (E. 2). Den Kantonen steht nicht zu, Daten aus dem Auswertungssystem Dritten zur Verfügung zu stellen (E. 3.3). Für den Bezug der gewünschten Verkehrsunfalldaten hat sich der Beschwerdeführer an das ASTRA zu wenden (E. 3.5). Abweisung, soweit Eintreten. Stichworte: BUNDESRECHT DATENBANK INFORMATIONSZUGANG ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP ÜBERSPITZTER FORMALISMUS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT Rechtsnormen: Art. 20 Abs. I IDG Art. 17 KV Art. 89i SVG Publikationen: keine Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. | 24.02.2022 | Zürich Verwaltungsgericht 20.09.2021 VB.2021.00416 Informationszugang | Öffentlichkeitsprinzip: Zugang zu Information der parlamentarischen Aufsicht. Gegen die Verweigerung der Einsicht in Kommissionsprotokolle und den Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats über ein Gesuch um Informationszugang ste… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 20.09.2021 VB.2021.00416 Informationszugang | Öffentlichkeitsprinzip: Zugang zu Information der parlamentarischen Aufsicht. Gegen die Verweigerung der Einsicht in Kommissionsprotokolle und den Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats über ein Gesuch um Informationszugang steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (E. 1.1). Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachträglich ein Zugangsgesuch zu Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG zur Diskussion stellen sollte (E. 3.1). Der vom Beschwerdeführer verlangte Informationszugang betrifft nicht das Verhältnis zwischen Oberaufsicht und beaufsichtigter Stelle, sondern jenes zwischen dem Kantonsrat und einem Dritten, weshalb er sich nach den Vorschriften des IDG richtet (E. 4.1). Protokolle und Unterlagen der kantonsrätlichen Kommissionen unterstehen gemäss § 35 KRG während zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit. Diese Ausnahme nimmt eine Interessenabwägung gemäss § 23 IDG vorweg und definiert die Voraussetzungen, unter welchen Zugang zu Informationen der Aufsichtskommissionen gewährt bzw. dieser verweigert wird (E. 4.3). Ein Zugangsgesuch nach Ablauf dieser Frist wäre unter dem Blickwinkel allfälliger entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von § 23 IDG zu beurteilen (E. 4.5). Es obliegt dem kantonalen Gesetzgeber, innerhalb der verfassungsmässigen Schranken die einem Informationszugang entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu definieren und zu gewichten. Die entsprechende Gewichtung im Kantonsratsgesetz ist verfassungskonform (E. 4.6). Das private Interesse des Beschwerdeführers, über die ihm bekanntgegebenen Gründe hinaus zu erfahren, weshalb die parlamentarische Aufsicht auf seine Anzeige hin keinen aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf erkannte, vermag jedenfalls während der zehnjährigen Frist keinen Anspruch auf den beantragten Informationszugang zu vermitteln (E. 4.7). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang Öffentlichkeitsprinzip: Zugang zu Information der parlamentarischen Aufsicht. Gegen die Verweigerung der Einsicht in Kommissionsprotokolle und den Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats über ein Gesuch um Informationszugang steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (E. 1.1). | 20.09.2021 | Zürich Verwaltungsgericht 28.06.2021 VB.2021.00338 Informationszugang | Öffentlichkeitsprinzip. [Ein Journalist ersuchte um anonymisierte Einsicht in einen Administrativuntersuchungsbericht des USZ.] Rechtsgrundlagen des Öffentlichkeitsprinzips, das auch für das USZ gilt (E. 2). Die betroffenen öffentliche… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 28.06.2021 VB.2021.00338 Informationszugang | Öffentlichkeitsprinzip. [Ein Journalist ersuchte um anonymisierte Einsicht in einen Administrativuntersuchungsbericht des USZ.] Rechtsgrundlagen des Öffentlichkeitsprinzips, das auch für das USZ gilt (E. 2). Die betroffenen öffentlichen (E. 5) und privaten Interessen (E. 6) könnten höchstens eine teilweise Verweigerung der Einsicht in den Untersuchungsbericht rechtfertigen (E. 7). Gutheissung im Sinn der Erwägungen und Rückweisung zur anonymisierten Offenlegung des Dokuments. Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.1). | 28.06.2021 | Zürich Verwaltungsgericht 17.06.2021 VB.2021.00135 Informationszugang | Öffentlichkeitsprinzip [Ein Journalist und die SRG ersuchten um anonymisierte Einsicht in Administrativuntersuchungsberichte des USZ] Beschwerdelegitimation der SRG (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Öffentlichkeitsprinzips (E. 2). Das USZ… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 17.06.2021 VB.2021.00135 Informationszugang | Öffentlichkeitsprinzip [Ein Journalist und die SRG ersuchten um anonymisierte Einsicht in Administrativuntersuchungsberichte des USZ] Beschwerdelegitimation der SRG (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Öffentlichkeitsprinzips (E. 2). Das USZ untersteht dem IDG (E. 3.1). Zuständigkeit des Spitalrats für die Behandlung des Gesuchs um Informationszugang (E. 3.2 f.). Ob Einsicht in ein amtliches Dokument zu gewähren ist, richtet sich gemäss § 23 IDG nach einer Interessenabwägung im Einzelfall (E. 4.2). Die Einschränkung des grundrechtlichen Einsichtsanspruchs muss verhältnismässig sein (E. 4.4) und darf nicht weitergehen, als in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unbedingt erforderlich (E. 5.1 und 6.1). Weder öffentliche (E. 5) noch private Interessen (E. 6) rechtfertigen eine vollständige Verweigerung einer Offenlegung der Berichte, sondern höchstens die Vornahme zweckmässiger Anonymisierungen, soweit solche wegen überwiegender, einer Bekanntgabe entgegenstehender Interessen notwendig sind (E. 7). Gutheissung im Sinn der Erwägungen und Rückweisung zur anonymisierten Offenlegung der streitbetroffenen Berichte. Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.1). | 17.06.2021 | Zürich Verwaltungsgericht 18.03.2021 VB.2020.00746 Einsichtnahme in Vertrag | [Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in einen Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin, weiteren schweizerischen Hochschulen und einem wissenschaftlichen Verlag.] Die Beschwerdegegnerin ist im Kanton Zürich Hauptadressatin de… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 18.03.2021 VB.2020.00746 Einsichtnahme in Vertrag | [Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in einen Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin, weiteren schweizerischen Hochschulen und einem wissenschaftlichen Verlag.] Die Beschwerdegegnerin ist im Kanton Zürich Hauptadressatin des Vertrags und damit auch dessen Informationsherrin (E. 3). Insbesondere da in den anderen betroffenen Kantonen und beim Bund gleich gelagerte Verfahren hängig sind, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Offenlegung der Vertragsteile betreffend die anderen Hochschulen durch das Verwaltungsgericht entgegensteht (E. 4.2). Die Abwägung der vorliegend einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass die Beschwerdegegnerin weitere Vertragsinhalte offenlegen muss (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. Ulysse Tscherrig, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, sui-generis 2019, S. 214 ff., 222 f.). Durch die Offenlegung der Publikationsund der Lesegebühren wird der Konkurrenz der Mitbeteiligten bekannt, in welchem Grössenverhältnis die beiden Gebühren zueinander stehen. | 18.03.2021 | Zürich Verwaltungsgericht 21.10.2020 VB.2020.00471 Stimmrechtsrekurs | Bezüglich des erst vor Verwaltungsgericht gestellten Eventualantrags, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihm "den Informationszugang auf Anfrage hin wiederrechtlich verweigert" habe, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 21.10.2020 VB.2020.00471 Stimmrechtsrekurs | Bezüglich des erst vor Verwaltungsgericht gestellten Eventualantrags, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihm "den Informationszugang auf Anfrage hin wiederrechtlich verweigert" habe, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse (E. 1). Soweit der Beschwerdeführer sodann vor Vorinstanz ein (neues) IDG-Gesuch stellen wollte, hätte die Vorinstanz darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintreten dürfen; es dürfte sich bei dem betreffenden Gesuch indes - entgegen der eindeutigen Formulierung - um ein solches um Erweiterung der Aktenauflage im Zusammenhang mit der Abstimmung über das Geschäft "Schaffung einer neuen Stelle 'Leitung Bildung'" gehandelt haben, gegen dessen Traktandierung der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz mit Stimmrechtsrekurs wehrte (E. 2). Die Abstimmungserläuterungen und die Aktenauflage der Beschwerdegegnerin genügten jedoch den Anforderungen gemäss Art. 34 Abs. 2 BV und dem Gemeindegesetz (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. März 2013, ABl 2013-04-19, S. 119, wonach sich ein entsprechender Anspruch auf vorgängige Akteneinsicht aus dem Mitwirkungsrecht der Stimmberechtigten sowie aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergebe). Den Stimmberechtigten ist hierbei die Einsichtnahme in all jene Aktenstücke zu ermöglichen, die für die sachliche Beurteilung des Geschäfts erforderlich sind. | 21.10.2020 | Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.07.2020 VB200002 Akteneinsicht Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung komme vorliegend sodann nicht zur Anwendung. Ebenso wenig garantierten Art. 17 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) oder das Gesetz über die Information und den Datensc… Mehr… Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.07.2020 VB200002 Akteneinsicht Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung komme vorliegend sodann nicht zur Anwendung. Ebenso wenig garantierten Art. 17 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) oder das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) einen unbeschränkten Anspruch auf Akteneinsicht. Zu prüfen bleibe daher eine Akteneinsicht gestützt auf § 131 Abs. 3 GOG. | 29.07.2020 | Zürich Obergericht | VB.2000.2 Im Entscheid VB.2000.2 vom 29. Juli 2020 bestätigt das Zürcher Obergericht, dass das Öffentlichkeitsprinzip gemäss kantonalem Gesetz auf disziplinarische Verfahren gegen Anwälte nicht uneingeschränkt anwendbar ist. Die Verwaltungskommission der Gerichte ve… Mehr… Zürich Obergericht | VB.2000.2 Im Entscheid VB.2000.2 vom 29. Juli 2020 bestätigt das Zürcher Obergericht, dass das Öffentlichkeitsprinzip gemäss kantonalem Gesetz auf disziplinarische Verfahren gegen Anwälte nicht uneingeschränkt anwendbar ist. Die Verwaltungskommission der Gerichte verweigerte einem Gesuchsteller Einsicht in bestimmte Unterlagen, was das Obergericht als rechtmässig beurteilte. Das Gericht stellte klar, dass der Schutz der Verfahrensbeteiligten und die Vertraulichkeit in disziplinarischen Verfahren überwiegen können. Die Beschwerde wurde abgewiesen. | 29.07.2020 | Zürich Verwaltungsgericht 09.07.2020 VB.2020.00026 Informationszugang | Gesuch um Zugang zu Strafvollzugsakten nach IDG. Mehrstufiges Vorgehen bei Gewährung des Informationszugangs zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten Dritter enthalten (E. 2.2). Zuständigkeit für die Behandlung eines Gesuchs um Zugan… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 09.07.2020 VB.2020.00026 Informationszugang | Gesuch um Zugang zu Strafvollzugsakten nach IDG. Mehrstufiges Vorgehen bei Gewährung des Informationszugangs zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten Dritter enthalten (E. 2.2). Zuständigkeit für die Behandlung eines Gesuchs um Zugangsgewährung bei Informationen, die bei mehreren Organen vorhanden sind, sowie bei Informationen, die nur bei anderen Organen vorhanden sind (E. 4). Berücksichtigung der entgegenstehenden privaten Interessen bei verstorbenen Personen (E. 5). Primär zeigt lediglich der Andenkensschutz der Angehörigen Wirkung über den Tod hinaus, soweit das anwendbare Spezialgesetz keinen weitergehenden Schutz kennt (E. 5.3). § 19 IDV statuiert keine darüber hinausgehende Schutzwirkung (E. 5.4). Im Sinn einer harmonisierenden Auslegung mit § 11 des Archivgesetzes erlaubt § 23 IDG, soweit Personendaten von Verstorbenen betroffen sind, allfälligen durch die Schutzfristen begründeten Vertraulichkeitsinteressen im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (E. 5.5). Demnach wäre die Behörde im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nur gehalten gewesen, in Betracht zu ziehen, ob die betroffene Person inzwischen verstorben ist, sondern bei Bejahung dieser Tatsache auch, ob sie Angehörige hinterlässt und ob ihr eigene weitergehende Schutzinteressen gemäss § 23 Abs. 3 IDG zukommen (E. 6). Rückweisung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. | 09.07.2020 | Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2020 VB.2019.00420 Akteneinsicht | [Gesuch um Einsicht in zwei von der Kantonspolizei bei der Zusammenarbeit mit (potenziellen) Quellen verwendete Formulare.] Nach § 23 Abs. 1 IDG kann die Bekanntgabe einer Information nur noch verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimm… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2020 VB.2019.00420 Akteneinsicht | [Gesuch um Einsicht in zwei von der Kantonspolizei bei der Zusammenarbeit mit (potenziellen) Quellen verwendete Formulare.] Nach § 23 Abs. 1 IDG kann die Bekanntgabe einer Information nur noch verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt nach § 23 Abs. 2 lit. c IDG etwa vor, wenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet (E. 2.1). Einzelne Passagen in den Formularen könnten ganz konkret Rückschlüsse auf Quellen erlauben. In grundlegenderer Hinsicht steht vorliegend sodann die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Polizei als (potenzielle) Partnerin in der Wahrnehmung von (möglichen) Quellen auf dem Spiel. Beim Einsatz von Quellen geht es um einen sehr spezifischen und besonders sensiblen Bereich polizeilicher Arbeit: Es sind dabei Drittpersonen betroffen, welche sich durch ihre Kontakte zu möglicherweise kriminellen Milieus Repressalien ausgesetzt sehen könnten bzw. deren körperliche Integrität gefährdet sein könnte. Die Polizeiarbeit in diesem Bereich und deren Wirksamkeit wäre durch eine Veröffentlichung der Dokumente erheblich beeinträchtigt, insofern sich diesfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit bedeutend weniger Quellen mit Informationen an die Polizei wenden würden (E. 2.3). In abstrakter Weise hat sich sodann bereits der Regierungsrat einlässlich zu Fragen - auch den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen - betreffend den Einsatz von Quellen geäussert (E. 2.4). Der Veröffentlichung der infrage stehenden Dokumente stehen damit überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen (E. 2.5). Abweisung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [IDG-Weisung]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. | 28.05.2020 | Zürich Verwaltungsgericht 14.05.2020 VB.2020.00112 Informationszugang | [Einsichtnahme in Einladungen und Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)] Nach § 9 Abs. 1 IDV behandelt das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch richtet,… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 14.05.2020 VB.2020.00112 Informationszugang | [Einsichtnahme in Einladungen und Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)] Nach § 9 Abs. 1 IDV behandelt das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch richtet, dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist. Betrifft das Gesuch offensichtlich die Informationen eines anderen Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat (§ 9 Abs. 2 IDV). Entgegen der Ansicht des Regierungsrats schliesst eine Mehrzahl von Empfängern eine Qualifikation der Gesundheitsdirektion als Hauptadressatin im Sinn dieser Bestimmung nicht aus (E. 2.3). Teilweise Gutheissung. (Sprung-)Rückweisung an Gesundheitsdirektion. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, S. 1283 ff., 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. | 14.05.2020 | Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2020 VB.2019.00732 Informationszugang | Einsicht in Verträge. Die submissionsrechtlich vorgeschriebene Vertraulichkeit gilt unter Vorbehalt spezieller Ausnahmegründe nur während des Vergabeverfahrens. Dadurch sollen mögliche Verzerrungen bis zum Vergabeentscheid verhindert w… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2020 VB.2019.00732 Informationszugang | Einsicht in Verträge. Die submissionsrechtlich vorgeschriebene Vertraulichkeit gilt unter Vorbehalt spezieller Ausnahmegründe nur während des Vergabeverfahrens. Dadurch sollen mögliche Verzerrungen bis zum Vergabeentscheid verhindert werden. Das Vergabeverfahren endet mit dem Zuschlag. Für die Einsicht in die nach dem Zuschlag abgeschlossenen Verträge sind daher nicht die vergaberechtlichen, sondern die Bestimmungen über die Information und den Datenschutz einschlägig. Diese sehen ebenfalls Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheimhalten möchte; berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (E. 2.2). Es ist Sache derjenigen Person, welche ein Geschäftsgeheimnis geltend macht, substanziiert darzulegen, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die allgemeine Behauptung, mit der Einsicht in die Verträge würde das Geschäftsgeheimnis verletzt werden, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Eine bloss abstrakte Gefährdung der auf dem Spiel stehenden Interessen genügt sodann ebenfalls nicht. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein. Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, die einzelnen Vertragsinhalte darauf zu prüfen, ob sie ein Geschäftsgeheimnis enthalten. Dies ist nachzuholen. Da eine der beiden Vertragspartnerinnen keinen Geheimhaltungswillen zum Ausdruck gebracht hat, ist in die diesbezüglichen Verträge Einsicht zu gewähren (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. | 06.02.2020 | Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2019 VB.2019.00603 Informationszugang | Informationszugangsgesuch: Einsicht in Bewilligung für einen Nebenbetrieb. Das Informationszugangsgesuch in eine rechtskräftige Verfügung beurteilt sich nach den Bestimmungen des IDG (E. 4.1). Begriff des Geschäftsgeheimnisses und Anfo… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2019 VB.2019.00603 Informationszugang | Informationszugangsgesuch: Einsicht in Bewilligung für einen Nebenbetrieb. Das Informationszugangsgesuch in eine rechtskräftige Verfügung beurteilt sich nach den Bestimmungen des IDG (E. 4.1). Begriff des Geschäftsgeheimnisses und Anforderungen an die Geltendmachung eines solchen; es reicht jedenfalls nicht aus, allgemein zu behaupten, eine Verfügung als Ganzes sei Teil des Betriebskonzepts. Vorliegend wurde nicht dargelegt, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handeln soll. Die Angaben in der Verfügung zur erwarteten Entwicklung der Produktion sind derart vage gehalten, dass nicht erkennbar ist, welche Informationen den Wert schützenswerter Betriebsgeheimnisse erreichen (E. 4.2). Es sind keine weiteren Beeinträchtigungen der Privatsphäre ersichtlich, die als einer Informationsherausgabe entgegenstehendes Interesse berücksichtigt werden könnten, insbesondere erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Risiko der rechtswidrigen Verwendung der Information rein hypothetisch (E. 4.3). Eine Unkenntlichmachung der von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag verlangten Stellen käme einer Verweigerung des Informationszugangs gleich, da wesentliche Teile der Verfügung betroffen sind und sich die Verfügung dadurch nicht mehr nachvollziehen liesse (E. 4.5). Abweisung. Isabelle Häner, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. A., Basel 2014, Art. 7 BGÖ N. 61 ff.). Die vorinstanzliche Bewertung des Zugangsinteresses zur streitbetroffenen Ausnahmebewilligung als gewichtig ist demnach nicht zu beanstanden. | 19.12.2019 | Zürich Verwaltungsgericht 14.11.2019 VB.2019.00174 Kündigung | [Kündigung nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung] Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, da sich die in diesem Zusammenhan… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 14.11.2019 VB.2019.00174 Kündigung | [Kündigung nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung] Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, da sich die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise in strafprozessualer Hinsicht als unverwertbar erwiesen hatten (E. 4.1 f.). Im verwaltungsrechtlichen Verfahren ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ein grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Praxisgemäss bedarf es vielmehr auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren einer Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen (zum Ganzen E. 4.3.2). Die flächendeckende Auswertung der Randdaten sämtlicher Angehörigen der Universität zur Eruierung der Täterschaft der Amtsgeheimnisverletzung und die anschliessende Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin sind auch im vorliegenden Verfahren als rechtswidrig erlangtes Beweismittel zu qualifizieren (E. 4.3.3 f.). Erhebliche öffentliche Interessen, die hier ausnahmsweise die Berücksichtigung der rechtswidrige erlangten Beweise erlauben würden, sind sodann nicht ersichtlich (E. 4.3.5). Damit sind die Beweismittel, auf deren Grundlage die Beschwerdegegnerin die Kündigung aussprach, im personalrechtlichen Verfahren nicht verwertbar (E. 4.3.7). Ohne die rechtswidrig erlangten Beweismittel hätte die Beschwerdegegnerin überhaupt keine Veranlassung gehabt, ein Kündigungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten; insofern erscheint die Kündigung als gänzlich unmotiviert und willkürlich, was zur (beantragten) Nichtigkeit der Kündigung führt (E. 5). Gutheissung. Der Akademische Bericht war ohnehin zur Publikation freigegeben (und dessen Inhalt schon zahlreichen Personen bekannt), und in den Jütte-Bericht hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip auf Gesuch hin Einsicht gewähren müssen (Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101], § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [LS 170.4]). | 14.11.2019 | Zürich Verwaltungsgericht 24.07.2019 VB.2019.00281 Informationszugang (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00182) | [Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2018.00182 nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zur Prüfung, ob der Beschwerdegegner den Zugang zu den streitgegenständlichen Depotauszügen un… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 24.07.2019 VB.2019.00281 Informationszugang (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00182) | [Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2018.00182 nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zur Prüfung, ob der Beschwerdegegner den Zugang zu den streitgegenständlichen Depotauszügen und Kontoblättern gestützt auf das IDG verweigern durfte.] Die Anlage von Finanzvermögen in Wertschriften durch die Evangelisch-reformierte Landeskirche ist nicht als Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb zu qualifizieren, weshalb das IDG zur Anwendung gelangt (E. 2). Aus den Depotauszügen per 31. Dezember 2016 und 30. September 2017 könnte sich zwar ergeben, welche Anlagen langfristig sind; weil eine vorübergehende Kursmanipulation auf langfristige Anlagen aber ohnehin kaum Einfluss hat, vermag diese Information die Anlagestrategie des Beschwerdegegners indes nicht zu gefährden (E. 3.2 Abs. 2). Den Beschwerdeführern ist daher Einsicht in die betreffenden Auszüge zu gewähren (E. 4). Bezüglich der Kontoauszüge für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2017 besteht demgegenüber ein das private Interesse an der Offenlegung überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG, liessen die Depotbewegungen doch tatsächlich Rückschlüsse auf die beschwerdegegnerische Anlagestrategie zu (E. 3.2 Abs. 3). Teilweise Gutheissung. Mit der genannten Ausnahme soll verhindert werden, dass sich für öffentliche Organe durch das Öffentlichkeitsprinzip Wettbewerbsnachteile ergeben (ABl 2005, 1302). Ob ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. | 24.07.2019 | Zürich Verwaltungsgericht 25.04.2019 VB.2018.00483 Informationszugang (Berichtigungsbegehren) | Informationszugang (Berichtigungsbegehren). Zwischenentscheide sind durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Demnach ist vorausgesetzt, dass auch nach Vorl… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 25.04.2019 VB.2018.00483 Informationszugang (Berichtigungsbegehren) | Informationszugang (Berichtigungsbegehren). Zwischenentscheide sind durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Demnach ist vorausgesetzt, dass auch nach Vorliegen des Endentscheids ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen muss, indem sich der Zwischenentscheid auf das Urteil der angerufenen Instanz über den angefochtenen Entscheid auswirken kann. Dies ist bei Zwischenverfügungen über die Zulassung eines Beweismittels der Fall (E. 1.4.2). Rechtliches Gehör (E. 2 - 9). Die Basisbeschäftigung hat die Abklärung der Fähigkeiten und Potentiale der Teilnehmer, die Benennung von passenden Anschlusslösungen und die Schaffung einer Tagesstruktur in Form von Arbeit zum Ziel (E. 7.4) und stellt kein Arbeitsverhältnis dar (E. 12.2). Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind sodann auch nicht analog anwendbar (E. 12.3). Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmen und/oder veraltet und/oder unvollständig sind. Zu korrigieren sind Personendaten sodann auch, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben (E. 13). Prüfung der Richtigkeit von einzelnen Personendaten (E. 14). Teilweise Gutheissung. Diesfalls kann ein Werturteil, welches auf objektiven Kriterien beruht, einen Anspruch auf Berichtigung nicht ausschliessen (Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. | 25.04.2019 | Zürich Verwaltungsgericht 15.11.2018 VB.2018.00226 Akteneinsicht | Einsicht in einen Strafbefehl. Art. 30 Abs. 3 BV statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Nach Art. 69 Abs. 2 StPO können in Straffällen, in denen die Parteien auf eine öffentliche Urtei… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 15.11.2018 VB.2018.00226 Akteneinsicht | Einsicht in einen Strafbefehl. Art. 30 Abs. 3 BV statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Nach Art. 69 Abs. 2 StPO können in Straffällen, in denen die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder in welchen ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für die Einsichtnahme in einen Strafbefehl kein Interessennachweis vorausgesetzt und auch die herrschende Lehre teilt diese Ansicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche für die Einsicht in eine Strafverfügung ein ernsthaftes Interesse voraussetzt, ist vor Inkrafttreten der StPO ergangen. Berechtigten entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen darf nur in analoger Anwendung der Bedingungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung gemäss Art. 70 StPO in Verbindung mit Art. 70 Abs. 4 StPO durch (teilweise) Anonymisierung oder Kürzung des Strafbefehls Rechnung getragen werden, § 23 IDG ist nicht anwendbar. Da der Beschwerdeführer als betroffener Nachbar der brennenden Liegenschaft ohne Weiteres ein hinreichendes bzw. "ernsthaftes" Interesse im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Kenntnisnahme des Strafbefehls glaubhaft macht, brauchen die aufgeworfenen Fragen nicht abschliessend beantwortet zu werden (E. 3.3-3.6). Gutheissung. Die Kantonsverfassung verankert auf kantonaler Ebene das Öffentlichkeitsprinzip und damit die grundsätzliche Zugänglichkeit amtlicher Dokumente. Art. 17 KV gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. | 15.11.2018 | Zürich Verwaltungsgericht 25.07.2018 VB.2018.00182 Informationszugang | Gegen sich auf staatliches Recht stützende Akte des Kirchenrats steht die Beschwerde beim Verwaltungsgericht offen (E. 1). Offengelassen, ob die Verwaltung von Finanzvermögen in den Anwendungsbereich des Informations- und Datenschutzge… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 25.07.2018 VB.2018.00182 Informationszugang | Gegen sich auf staatliches Recht stützende Akte des Kirchenrats steht die Beschwerde beim Verwaltungsgericht offen (E. 1). Offengelassen, ob die Verwaltung von Finanzvermögen in den Anwendungsbereich des Informations- und Datenschutzgesetzes falle (E. 2.2). Die spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Berichterstattung im Rahmen der Rechnungslegung gehen den Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes vor (E. 2.3). Abweisung. Stichworte: EINSICHTSRECHT FINANZVERMÖGEN LANDESKIRCHE ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP RECHNUNGSLEGUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS Rechtsnormen: Art. 2 Abs. 2 lit. a IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art./§ 18 Abs. 1 lit. a KiG Publikationen: keine Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. | 25.07.2018 | Zürich Verwaltungsgericht 05.06.2018 VB.2018.00204 Informationszugang | [Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des Statthalteramts Zürich betreffend Besetzung des Koch-Areals] Weil die Beschwerdeführerin sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte, trat die Vorinstanz auf ihren Rekurs zu… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 05.06.2018 VB.2018.00204 Informationszugang | [Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des Statthalteramts Zürich betreffend Besetzung des Koch-Areals] Weil die Beschwerdeführerin sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte, trat die Vorinstanz auf ihren Rekurs zu Recht nicht ein (E. 2). Die Einsichtnahme in Teile des Berichts, die polizeitaktische Überlegungen enthalten, wurde zu Recht verweigert (E. 3.2.1). An der Geheimhaltung einer privaten Telefonnummer, die einzig zum Zweck der Kontaktaufnahme bekanntgegeben wurde, besteht ein überwiegendes privates Interesse (E. 3.2.2). An der Geheimhaltung einer Meldung betreffend feuerpolizeiliche Situation auf dem Areal besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse (E. 3.2.3). Teilweise Gutheissung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [IDG-Weisung]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. | 05.06.2018 | Zürich Verwaltungsgericht 14.03.2018 VB.2017.00758 Informationszugangsgesuch | [Einsicht in Kontrollergebnisse der Tripartiten Kommission für arbeitsmarktliche Massnahmen] Das in Art. 360c OR festgehaltene Amtsgeheimnis für Mitglieder tripartiter Kommissionen steht einer Offenlegung von Informationen gestü… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 14.03.2018 VB.2017.00758 Informationszugangsgesuch | [Einsicht in Kontrollergebnisse der Tripartiten Kommission für arbeitsmarktliche Massnahmen] Das in Art. 360c OR festgehaltene Amtsgeheimnis für Mitglieder tripartiter Kommissionen steht einer Offenlegung von Informationen gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip nur insofern entgegen, als es sich um private Informationen der kontrollierten Betriebe handelt. Die Zusammenstellungen über das Ergebnis von Kontrollen dürfen deshalb insofern nicht offengelegt werden, als sie Rückschlüsse auf die Daten einzelner Betriebe zulassen. Im Übrigen steht das Amtsgeheimnis der Offenlegung jedoch nicht entgegen (E. 2.3). Die streitgegenständlichen Dokumente sind fertiggestellt oder lassen sich auf einfache Weise fertigstellen. Die Beschwerdegegnerin kann die Offenlegung nicht einzig dadurch vereiteln, dass sie die Übersichten zu Kontrollergebnissen laufend ergänzt und deshalb auf den Standpunkt stellen kann, es handle sich um nicht fertiggestellte Dokumente im Sinn von § 3 zweites Lemma IDG (E. 2.4). Der interne Meinungsbildungsprozess ist hier bereits abgeschlossen, und im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Veröffentlichung den internen Meinungsbildungsprozess gefährden könnte (E. 2.5). In Rechtsmittelverfahren betreffend Informationszugangsgesuche ist bei der Kostenauflage dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die um Einsicht ersuchende Person den Inhalt der fraglichen Dokumente nicht kennt (E. 3.2). Gutheissung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [IDG-Weisung]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. | 14.03.2018 | Zürich Verwaltungsgericht 08.03.2018 VB.2016.00597 Informationszugang (IDG) | Informationszugang: Netzgrafik S-Bahn 2G. Unabhängig vom abgeschlossenen Verfahren handelt es sich bei der Netzgrafik zur S-Bahn 2G um ein fertiggestelltes Dokument, da diese im Herbst 2014 beim BAV eingereicht wurde und sich spä… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 08.03.2018 VB.2016.00597 Informationszugang (IDG) | Informationszugang: Netzgrafik S-Bahn 2G. Unabhängig vom abgeschlossenen Verfahren handelt es sich bei der Netzgrafik zur S-Bahn 2G um ein fertiggestelltes Dokument, da diese im Herbst 2014 beim BAV eingereicht wurde und sich spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Entwurfsstadium befand. Demnach findet die Ausnahme vom gesetzlichen Anwendungsbereich nach § 3 Abs. 2 IDG keine Anwendung (E. 3.2). Aus demselben Grund ist der Meinungsbildungsprozess auf Stufe des Kantons als abgeschlossen zu betrachten. Da der Bund nicht unter das IDG fällt, begründet das Interesse an der freien Meinungsbildung auf Bundesebene kein Interesse i.S.v. § 23 Abs. 2 IDG (E. 4). Zudem hat das BAV keine Einwände gegen eine Herausgabe der verlangten Netzgrafik erhoben, weshalb sich daraus kein entgegenstehendes Interesse ableiten lässt (E. 5). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Herausgabe die Beziehungen zu anderen Kantonen stören oder die Interessen der SBB verletzen könnte (E.6 und 7). Insgesamt stehen einer Herausgabe keine überwiegenden Interessen entgegen (E. 8). Gutheissung. Und zwar sei davon auszugehen, dass mangels Entscheid des Bundesrates die Netzgrafik durch den Bund nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; insb. Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ) nicht zugänglich gemacht würde. | 08.03.2018 | Zürich Obergericht Strafkammern 11.01.2018 UH170423 Ausschluss der Gerichtsberichterstattenden Gerade wenn ein erwachsenes Kind einer hohen Magistratsperson angeklagt und die Publikumsöffentlichkeit zu dessen Schutz bereits ausgeschlossen ist, besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass das Zürich Obergericht Strafkammern 11.01.2018 UH170423 Ausschluss der Gerichtsberichterstattenden Gerade wenn ein erwachsenes Kind einer hohen Magistratsperson angeklagt und die Publikumsöffentlichkeit zu dessen Schutz bereits ausgeschlossen ist, besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass das Öffentlichkeitsprinzip durch die Präsenz der Medien wenigstens mittelbar aufrechterhalten und damit die Kontrolle über das korrekte Funktionieren der Justiz gewährleistet und jeder Anschein von Kabinettsjustiz vermieden wird. | 11.01.2018 | Zürich Verwaltungsgericht 30.11.2017 VB.2017.00416 Akteneinsicht | [Nachdem der Rekurs gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in die Baugesuchsakten ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens gutgeheissen wurde, macht die Behörde überwiegende private Interessen der Bauherrschaft sowie die Verpflichtung zu… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 30.11.2017 VB.2017.00416 Akteneinsicht | [Nachdem der Rekurs gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in die Baugesuchsakten ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens gutgeheissen wurde, macht die Behörde überwiegende private Interessen der Bauherrschaft sowie die Verpflichtung zur vorgängigen Einholung deren Stellungnahme geltend.] Die Frage, wie das in Art. 17 KV verankerte Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf abgeschlossene Baubewilligungsverfahren zu verwirklichen ist, berührt wichtige öffentliche Interessen in einem Bereich der hoheitlichen Staatstätigkeit und den Beschwerdeführer bei seiner Aufgabenerfüllung in erheblicher Weise, da dem Entscheid präjudizielle Bedeutung zukommt (E. 1.1.3). Bei öffentlichen Organen vorhandene Informationen sind nach dem IDG grundsätzlich öffentlich zugänglich und die Bekanntgabe einer Information kann nur verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. An Baugesuchsunterlagen, welche bereits während des Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufgelegt wurden, sind keine der Einsicht entgegenstehende überwiegende private Interessen ersichtlich. Ob der Bewilligungsentscheid von der Einsicht auszunehmen wäre, konnte vorliegend offengelassen werden (E. 2.1 und 2.2). Enthalten Informationen, welche zugänglich gemacht werden sollen, Personendaten, ist den davon betroffenen Personen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Baugesuchsakten enthalten in der Regel Hinweise auf die Verhältnisse der Eigentümer und demzufolge Personendaten im Sinn von § 26 Abs. 1 IDG, weshalb ihnen vor Gewährung der Einsicht Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (E. 2.3). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung. Februar 2007 (IDG) setzte der Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip um und vollzog einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). | 30.11.2017 | Zürich Verwaltungsgericht 15.09.2016 VB.2016.00201 Informationszugangsgesuch | Informationszugang, entgegenstehende private Interessen Private Interessen, die einer Veröffentlichung eines amtlichen Dokuments entgegenstehen können, liegen unter anderem vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information Geschäf… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 15.09.2016 VB.2016.00201 Informationszugangsgesuch | Informationszugang, entgegenstehende private Interessen Private Interessen, die einer Veröffentlichung eines amtlichen Dokuments entgegenstehen können, liegen unter anderem vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden (E. 2.2). Sollen gewisse, in einem amtlichen Dokument enthaltene Informationen nicht zugänglich gemacht werden, hat der dies beantragende Private substanziiert darzutun, inwiefern es sich dabei um Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse handelt (E. 2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen lassen nicht darauf schliessen, eine vollständige Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewilligungen tangiere Geschäftsgeheimnisse (E. 2.4-6). Abweisung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. | 15.09.2016 | Zürich Verwaltungsgericht 09.06.2016 VB.2015.00776 Informationszugang | Informationszugang: Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf die eigenen POLIS-Daten. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Stadtpolizei um Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf ihre POLIS-Daten, was diese als auch der Beschwerdegegne… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 09.06.2016 VB.2015.00776 Informationszugang | Informationszugang: Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf die eigenen POLIS-Daten. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Stadtpolizei um Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf ihre POLIS-Daten, was diese als auch der Beschwerdegegner als Einspracheinstanz ablehnten. Auch die Rekursinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einsicht, da eine Gefahr der Veröffentlichung der Daten im Internet bestünde. Grundlagen zum Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2). POLIS-Daten sind Personendaten, weshalb gemäss § 20 Abs. 2 IDG grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang dazu besteht. Bei einem entgegenstehenden überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesse können im Einzelfall Einschränkungen in die Bekanntgabe von Informationen gemacht werden. Bei Angestellten eines öffentlichen Organs ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob der Schutz der Privatsphäre der Angestellten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen ist (E. 4.1-2). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ihre Anschuldigungen und Androhungen, Dokumente im Internet zu publizieren, zu entkräften, weshalb eine konkrete Gefahr der Publikation der Daten im Internet besteht. Die Nennung der Namen im Internet wäre für die Betroffenen nachteilig. Einer uneingeschränkten Datenherausgabe steht deshalb auch ein öffentliches Interesse entgegen, da die Stadt Zürich als Arbeitgeberin die persönliche Integrität ihrer Angestellten zu schützen hat (E. 4.4). Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Einschränkung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige einzuschränken. Namen, Dienstgrade und Funktion der Personen, welche Zugriff hatten, sind deshalb zu anonymisieren und der Beschwerdeführerin in dieser eingeschränkten Form Einsicht zu gewähren (E. 4.7). Teilweise Gutheissung, Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten. Im Übrigen Abweisung. Abweisung UP. Februar 2005 hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (sogenanntes Öffentlichkeitsprinzip). Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung werden Akten erfasst, die im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (vgl. | 09.06.2016 | Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2015 IV.2015.00292 Anspruch auf polydisziplinäres Gutachten bejaht; Gutheissung. Februar 2015 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz die Zurverfügungstellung sämtlicher vorhandener Statistiken im Hinblick auf die konkrete Verteilun… Mehr… Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2015 IV.2015.00292 Anspruch auf polydisziplinäres Gutachten bejaht; Gutheissung. Februar 2015 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz die Zurverfügungstellung sämtlicher vorhandener Statistiken im Hinblick auf die konkrete Verteilung von monound bidisziplinären Gutachten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete an die einzelnen beauftragten Ärzte (Urk. 8/66). 2. Der Versicherte erhob am 4. März 2015 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. | 17.12.2015 | Zürich Verwaltungsgericht 16.12.2015 VB.2015.00536 Informationszugang | [Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad und die Bewilligung von Nebentätigkeiten Dozierender an einer Zürcher Hochschule] Legitimation des Gemeinwesens: Eine legitimationsbegründende besondere Betroffenheit oder ande… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 16.12.2015 VB.2015.00536 Informationszugang | [Zugang zu Informationen betreffend den Beschäftigungsgrad und die Bewilligung von Nebentätigkeiten Dozierender an einer Zürcher Hochschule] Legitimation des Gemeinwesens: Eine legitimationsbegründende besondere Betroffenheit oder andere schutzwürdige eigene Interessen an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids liegen nicht vor (E. 1.3). Das Gesetz regelt neben der Informationstätigkeit von Amtes wegen und dem Informationszugangsrecht in den §§ 16 ff. IDG die weiteren Fälle der (aktiven und passiven) Weitergabe von Personendaten (E. 4.2.2). Es stellt eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs dar (E. 4.2.4). Personen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln oder Angestellte eines öffentlichen Organs sind, können grundsätzlich nicht geltend machen, dass ihre (berufliche) Tätigkeit in den Bereich ihrer Privatsphäre falle. Eine Einschränkung des Informationszugangs kann sich rechtfertigen, wenn durch die Bekanntgabe der Personendaten die Gefahr entsteht, dass der oder die Mitarbeitende Nachteilen ausgesetzt wird. Der Nachteil muss dabei von einigem Gewicht sein; geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus (E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Bekanntgabe des Beschäftigungsgrads oder das Vorliegen einer Bewilligung für eine Nebentätigkeit die Privatsphäre eines Dozenten beeinträchtigen könnte (E. 5.5). Abweisung, soweit Eintreten. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. | 16.12.2015 | Zürich Sozialversicherungsgericht 20.11.2015 IV.2015.01096 Zugang zu amtlichen Dokumenten IV-Stelle (fallunabhängig) durch BGÖ (SR 152.3) geregelt; Nichteintreten und Überweisung an Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Es darf angenommen werden, dass den Verfahrensbeteiligten trotzdem klar ist, welches… Mehr… Zürich Sozialversicherungsgericht 20.11.2015 IV.2015.01096 Zugang zu amtlichen Dokumenten IV-Stelle (fallunabhängig) durch BGÖ (SR 152.3) geregelt; Nichteintreten und Überweisung an Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Es darf angenommen werden, dass den Verfahrensbeteiligten trotzdem klar ist, welches Dokument gemeint ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | 20.11.2015 | Zürich Verwaltungsgericht 19.11.2015 VB.2015.00121 Informationszugang | Informationszugang: Akteneinsicht und -herausgabe mit der Auflage des Verbots zur Publikation im Internet oder via Drittpersonen. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Kantonspolizei um Akteneinsicht in einen über sie erstellten Beri… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 19.11.2015 VB.2015.00121 Informationszugang | Informationszugang: Akteneinsicht und -herausgabe mit der Auflage des Verbots zur Publikation im Internet oder via Drittpersonen. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Kantonspolizei um Akteneinsicht in einen über sie erstellten Bericht und in die Akten betreffend Bedrohungsmanagement, was jedoch abgelehnt wurde. Die Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin erst auf ihren Rekurs hin gewährt. Der über sie erstellte Bericht wurde ihr zu ihren Handen überlassen, jedoch mit der Auflage, es sei ihr unter Strafandrohung verboten, den Bericht oder Auszüge daraus im Internet oder anderswo zu publizieren oder die Namen der darin genannten Personen öffentlich bekannt oder Dritten zugänglich zu machen, welche ihn in diesem Sinne verbreiten wollen. Im Rekursverfahren ersuchte sie zudem um Einsicht in sämtliche über sie vorhandene Akten, worauf nicht eingetreten wurde. Es besteht aufgrund der Umstände kein Anlass, daran zu zweifeln, dass sämtliche Akten des Bedrohungsmanagements vorliegen. Aufgrund der vermuteten Internetpräsenz der Beschwerdeführerin und der konkreten Umstände rechtfertigt sich grundsätzlich auch das auferlegte Publikationsverbot. Nur eine Anonymisierung der Namen und Funktionen der beteiligten Personen würde nicht genügen, da Rückschlüsse vorgenommen werden könnten. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch zu erlauben, die Beurteilungsbewertung im Fazit des Berichts teilweise zu publizieren (E. 5.7). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist; im Übrigen Abweisung. Blechta, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz [BSK DSG/BGÖ], 3. A., Basel 2014, Art. 7 BGÖ N. 58). Dies ist – wie von der Vorinstanz und der Koordinationsstelle IDG festgehalten – allerdings zu relativieren. | 19.11.2015 | Zürich Verwaltungsgericht 01.10.2015 VB.2015.00185 Informationszugang/Rechtsverweigerung | Informationszugang/Rechtsverweigerung. [Der Bf verlangt Zugang zur Gutachterliste des RAD bzw. der IV-Stelle und einer Vereinbarung der SVA mit der PUK betreffend Case-Management.] Die Anfragen des Beschwerdeführers… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 01.10.2015 VB.2015.00185 Informationszugang/Rechtsverweigerung | Informationszugang/Rechtsverweigerung. [Der Bf verlangt Zugang zur Gutachterliste des RAD bzw. der IV-Stelle und einer Vereinbarung der SVA mit der PUK betreffend Case-Management.] Die Anfragen des Beschwerdeführers stellen ein Informationszugangsgesuch im Sinn des IDG dar (E. 1.2). Rechtsgrundlagen, Organisation und Aufgaben der SVA, der IV-Stelle und des RAD (E. 2). Die Anfechtung von Anordnungen der Organe selbständiger Anstalten ist in der jeweiligen Spezialgesetzgebung geregelt, richtet sich jedoch grundsätzlich nach dem Regelinstanzenzug von Art. 77 Abs. 1 KV bzw. § 19 Abs. 3 und 1 sowie 19b Abs. 1 VRG. Gegen die Verfügung des Rechtsdiensts der SVA betreffend das Informationszugangsgesuch ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht möglich, weil es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid handelt (E. 3.1). Aufgrund der bundesrechtlichen Spezialgesetzgebung ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, das Verhalten der IV-Stelle und die Verfügung der SVA Zürich zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Beurteilung einer allfälligen Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die IV-Stelle (E. 3.2). Nichteintreten. Überweisung an das Sozialversicherungsgericht. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ), beim Regionalen Ärztlichen Dienst Nordostschweiz (fortan RAD) sowie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Einblick in die Liste der externen fachärztlichen IV-Gutachter im "Gutachtenprogramm" des RAD Nordostschweiz bzw. der IV-Stelle Zürich. Im Fall einer Zugangsverweigerung verlangte er eine entsprechende anfechtbare Verfügung. | 01.10.2015 | Zürich Verwaltungsgericht 25.06.2015 VB.2015.00104 Informationszugang | Einsicht in einen Vertrag zwischen zwei Kantonen. Beschwerdelegitimation des Kantons (E. 1.2). Die Behörde kann nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigern, wenn unter anderem ein überwiegendes… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 25.06.2015 VB.2015.00104 Informationszugang | Einsicht in einen Vertrag zwischen zwei Kantonen. Beschwerdelegitimation des Kantons (E. 1.2). Die Behörde kann nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigern, wenn unter anderem ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Ein öffentliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Bekanntgabe der Information die Beziehungen zu einem anderen Kanton beeinträchtigt (E. 2). Da vorliegend nicht die Gefahr besteht, dass Informationen, die von einem Kanton stammen, über einen anderen Kanton an die Öffentlichkeit gelangen, liegt kein öffentliches Interesse des beschwerdeführenden Kantons an der Geheimhaltung vor (E. 3.4). Es ist auch kein anderes öffentliches Interesse ersichtlich, welches das Interesse des Beschwerdegegners am Zugang zum Vertrag überwiegen würde (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde. Gemäss den Materialien betrifft § 23 Abs. 2 lit. d IDG Informationen, die einem öffentlichen Organ von einer ausserkantonalen (oder einer Bundesoder einer ausländischen) Behörde, die dem Öffentlichkeitsprinzip nicht unterliegt, mitgeteilt worden sind (Weisung IDG, S. 1317). | 25.06.2015 | Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.06.2015 VB150002 Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2015 (BV150003-F) Nachdem im massgeblichen Strafverfahren GG130032-F eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt worden sei, sei das Urteil mündlich eröffnet worden, wesh… Mehr… Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.06.2015 VB150002 Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2015 (BV150003-F) Nachdem im massgeblichen Strafverfahren GG130032-F eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt worden sei, sei das Urteil mündlich eröffnet worden, weshalb das Öffentlichkeitsprinzip vollumfänglich 4 umgesetzt worden sei. Ein Fall von § 18 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (AEV; LS 211.15) sei nicht gegeben (act. 2). 2. | 24.06.2015 | Zürich Verwaltungsgericht 10.06.2015 VB.2014.00551 Nichtgewährung der Einsichtnahme in ein Gutachten | [Einsichtnahme in den Bericht einer Expertenkommission zur Qualitätsbeurteilung medizinhistorischer Promotionsarbeiten.] Beschwerdelegitimation erst vor Verwaltungsgericht zum Verfahren beigetretener Prom… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 10.06.2015 VB.2014.00551 Nichtgewährung der Einsichtnahme in ein Gutachten | [Einsichtnahme in den Bericht einer Expertenkommission zur Qualitätsbeurteilung medizinhistorischer Promotionsarbeiten.] Beschwerdelegitimation erst vor Verwaltungsgericht zum Verfahren beigetretener Promovierter (E. 1.3.1). Beschwerdelegitimation der Universität Zürich (E. 1.3.2). Wird der Zugang zu einer Information in einer Form gewährt, welche keinen Rückschluss auf die betroffenen Personen zulässt, liegen keine Personendaten im Sinn des IDG vor. Eine Anhörung dieser Personen kann in solchen Fällen unterbleiben (E. 3.3.2). Vorliegend überwiegt das private Interesse der Promovierten, die Einsichtnahme in den Bericht in einer Form zu gewähren, die keinen Rückschluss auf die Identität des Verfassers bzw. der Verfasserin einer bestimmten Dissertation ermöglicht (E. 3.3.3). Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Person einen öffentlichen Auftrag ausgeführt hat, ist nicht dem Schutz der Privatsphäre unterstellt (E. 3.4). Teilweise Gutheissung. Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. | 10.06.2015 | Zürich Verwaltungsgericht 19.03.2015 VB.2014.00341 Informationszugang | Informationszugang [Zu prüfen ist das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines nach dem Akteneinsichtsgesuch eingestellten Strafverfahren… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 19.03.2015 VB.2014.00341 Informationszugang | Informationszugang [Zu prüfen ist das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines nach dem Akteneinsichtsgesuch eingestellten Strafverfahrens.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Das vorliegende Gesuch um Informationszugang ist in Anwendung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz zu beurteilen (E. 2.1). Das Gutachten und seine Beilagen enthalten sowohl eigene Personendaten der Beschwerdeführerin als auch besondere Personendaten der Mitbeteiligten im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG (E. 3). Ansprüche aus Bundesverfassungsrecht schliessen die Anwendung von § 26 Abs. 2 IDG aus: Da die Beschwerdeführerin über Einsichtsansprüche nach Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 (und allenfalls Art. 10 Abs. 2) BV verfügt, ist nicht entscheidend, dass die Mitbeteiligten die Zustimmung zum Informationsgesuch im Sinn von § 26 Abs. 2 IDG verweigert haben. Es ist eine Interessenabwägung im Sinn von § 23 IDG vorzunehmen (E. 4.3). Hierbei stehen sich die Interessen der Beschwerdeführerin und jene der Mitbeteiligten gegenüber (E. 5.1). Das Interesse der Beschwerdeführerin besteht sowohl im Zugang zu den eigenen Daten als auch im Nutzen, den ihr das Gutachten und dessen Beilagen bei der Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche bringt (E. 4.3 und 5.2). Die Vorinstanz hätte nicht berücksichtigen dürfen, dass – als Folge der Gutheissung allfälliger Einsichtsgesuche von Gläubigern durch den Liquidator – die streitigen Daten einem grösseren Personenkreis bekannt werden könnten (E. 5.4.3). Die streitigen Daten enthalten Angaben über den internen Meinungsbildungsprozess und die Betriebsorganisation der Mitbeteiligten 1, die der Privatsphäre zuzuordnen sind. Ob sie dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden (E. 5.6). Es besteht keine Vertrauensgrundlage, aufgrund deren die Mitbeteiligte 1 davon ausgehen durfte,dass die bei ihr sichergestellten Akten keinen Drittpersonen zugänglich gemacht werden (E. 5.7). Die eventualiter vorgenommene Ermittlung und Gewichtung der massgeblichen Interessen durch die Vorinstanz erweist sich aus verschiedenen Gründen als fehlerhaft (E. 5.9). Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an der Einsicht in ihre eigenen Daten gegen die entgegenstehenden Interessen: Die Geheimhaltungsinteressen der Mitbeteiligten 1, ihrer Mitarbeiter und Dritter stehen dem Informationszugang nicht generell, sondern nur punktuell entgegen. Was die Mitbeteiligte 1 betrifft, vermöchten nur allfällige Geschäftsgeheimnisse das Interesse der Beschwerdeführerin am Informationszugang zu überwiegen (E. 6.2.2). Mit Bezug auf die besonderen Personendaten der Mitbeteiligten 2-19 ist zu unterscheiden, in welchen Dokumenten diese zu finden sind (E. 6.3). Soweit sich besondere Personendaten der Mitbeteiligten 2–19 sowie Dritter in Dokumenten finden, die nicht von der Beschwerdeführerin stammen und dieser nicht bekannt sind, überwiegt dagegen das Interesse am Schutz der Privatsphäre, weshalb das Einsichtsrecht nur beschränkt zu gewähren ist (E. 6.3.3 und E. 6.4). Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) fordert, den Informationszugang nur soweit einzuschränken, als es zur Wahrung der überwiegenden Interessen unerlässlich ist. Die Einschränkung hat namentlich durch Anonymisierungen und Kürzungen zu erfolgen (E. 7.1). Der Verwaltungsaufwand ist kein relevantes Kriterium bei der Interessenabwägung (E. 7.3). Der Beschwerdeführerin ist unter den in E. 6 genannten Vorbehalten der Zugang zum Gutachten und seinen Beilagen zu gewähren; Bedeutung im Einzelnen (E. 7.4). Der Informationszugang ist von der Beschwerdegegnerin durchzuführen (E. 7.5). Kosten (E. 8).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und Anweisung, im Sinne der Erwägungen teilweise Einsicht in das Gutachten samt Beilagen zu gewähren. Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. A., 2014, Art. 3 DSG N. 43). Dies gilt ungeac… | 19.03.2015 | Zürich Obergericht Strafkammern 03.03.2015 UH150001 Ausschluss der Öffentlichkeit Das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme einer staatlichen Tätigkeit gilt als rechtsstaatliches Prinzip und wesentliches Element der Demokratie. Dabe… Mehr… Zürich Obergericht Strafkammern 03.03.2015 UH150001 Ausschluss der Öffentlichkeit Das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme einer staatlichen Tätigkeit gilt als rechtsstaatliches Prinzip und wesentliches Element der Demokratie. Dabei geht es um den Schutz des Individuums auf einen fairen Prozess, Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. | 03.03.2015 | Zürich Verwaltungsgericht 17.10.2014 VB.2014.00337 Gesuch um Informationszugang | Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, indem der Rekurs allein gestützt auf vom Beschwerdegegner eingereichte Dokumente abgewiesen worden sei, in welche er nicht habe Einsicht nehmen können. Die Verlet… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 17.10.2014 VB.2014.00337 Gesuch um Informationszugang | Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, indem der Rekurs allein gestützt auf vom Beschwerdegegner eingereichte Dokumente abgewiesen worden sei, in welche er nicht habe Einsicht nehmen können. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe unabhängig von der materiellen Beurteilung des Rechts auf Information zwangsläufig zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschluss (E. 2). Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Das öffentliche Organ kann die Bekanntgabe von Informationen jedoch ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt (E. 3.2). Vorliegend hielten das Bundesamt für Migration (BFM) und der Beschwerdegegner eine Medienkonferenz zum neuen Bundeszentrum für Asylsuchende in Zürich ab. In der dazugehörigen Medienmittelung wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdegegner entschieden habe, das Duttweiler-Areal dem BFM für ein temporäres Bundesverfahrenszentrum zur Verfügung zu stellen. Zwar lag zum Zeitpunkt der Medienkonferenz und der dazugehörigen Medienmitteilung ein Grundsatzentscheid bezüglich des Standorts des geplanten Verfahrenszentrums auf den Duttweiler-Areal vor. Es wurde jedoch in der Medienmitteilung explizit fetgehalten und wohl auch so kommuniziert, dass weitere Abklärungen ausstünden, die Projektierung in Angriff zu nehmen sei und die Realisierung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beschwerdegegners stehe. Es konnte daher weder von einem Abschluss des Entscheidungsprozess noch von einem bindenden Entscheid ausgegangen werden. Die Medienkonferenz galt lediglich der Zwischeninformation (E. 3.4). Überdies stellt die etwaige Realisierung eines Verfahrenszentrums fürAsylsuchende auf den Duttweiler-Areal eine (die Informationseinschränkung rechtfertigende) politisch umstrittenen Frage im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 IDV dar (E. 3.5). Das öffentliche Interesse an einem ungestörten Meinungs- und Verhandlungsprozess wiegt folglich schwer. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Die Verweigerung des Informationszugangs ist rechtmässig (E. 3.6).
Das IDG-Verfahren, das den Informationszugang zum Gegenstand hat, verdängt bezüglich der fraglichen Dokumente grundsätzlich das prozessuale bzw. verfahrensgrundrechtliche Akteneinsichtsrecht. Der Beschwerdeführer ist nicht ursprünglich in ein Verwaltungsverfahren involviert, das eine ihn im Sinn von § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG berührende Anordnung zeitigt. Sein Verfahren entsteht und ist begründet durch das Informationszugangsgesuch. Wird dieses abgelehnt, kann er Rechtsmittel einlegen. In die streitbetroffenen Informationen prozedural vorweg Einsicht zu gewähren, hiesse den Datenschutz bei gerechtfertigter Informationszugangsverweigerung zu unterlaufen. Überdies stünden dem Recht auf Akteneinsicht überwiegende öffentliche Interessen im Sinn von § 9 VRG entgegen. Es liegt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor und dem Gesuch um Akteneinsicht ist nicht stattzugeben (E. 4).
Abweisung (E. 7). Februar 2005 (LS 101) hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (sogenanntes Öffentlichkeitsprinzip). Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung werden Akten erfasst, die im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen. | 17.10.2014 | Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2013 VB.2012.00510 Akteneinsicht nach IDG | [Der Beschwerdeführer verlangte Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung, an welcher über ihn gesprochen worden war. Der Beschwerdegegner gewährte die Einsicht, schwärzte jedoch sämtliche Namen.] Gegenstand einer verwalt… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2013 VB.2012.00510 Akteneinsicht nach IDG | [Der Beschwerdeführer verlangte Einsicht in den Auszug des Protokolls einer Sitzung, an welcher über ihn gesprochen worden war. Der Beschwerdegegner gewährte die Einsicht, schwärzte jedoch sämtliche Namen.] Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war oder hätte sein sollen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten Anträge zudem nicht mehr erweitert werden (E. 1.2). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer von einer Anordnung berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 1.3). Das Gericht kann den Schriftenwechsel abbrechen, wenn es den Parteien erkennbar einzig noch darum geht, das letzte Wort zu haben, ohne dass sie sich zum Streitgegenstand noch einmal äussern würden (E. 2). Das Protokoll einer Sitzung, an welcher über eine bestimmte Person gesprochen wurde, enthält Personendaten im Sinn des IDG (E. 3.2). Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten schliesst den Anspruch ein, Auskunft darüber zu erhalten, woher die gespeicherten Daten stammen (E. 3.3). Der Zugang zu eigenen Personendaten ist nur dann eingeschränkt, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (E. 3.5). Es liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen vor, die einer Offenbarung der Personennamen entgegenstünden (E. 3.6). Von einer Einsicht betroffenen Dritten ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 3.7). Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, wer an der streitgegenständlichen Sitzung teilgenommen hat (E. 5). Teilweise Gutheissung. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimnisvorbehalt. Demgemäss hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. | 04.09.2013 | Zürich Verwaltungsgericht 14.08.2013 VB.2013.00346 Informationszugang: Kostenvorschuss | Kostenvorschuss im Rahmen des Informationszugangs. Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.1). Es liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). § 29 Abs. 4 IDG, wonach für Informatione… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 14.08.2013 VB.2013.00346 Informationszugang: Kostenvorschuss | Kostenvorschuss im Rahmen des Informationszugangs. Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.1). Es liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). § 29 Abs. 4 IDG, wonach für Informationen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, ein sich nach dem Markt richtendes Entgelt erhoben werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (E. 3.2). Rechtsgrundlagen für die Berechnung des Kostenvorschusses (E. 3.3). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Informationszugang mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb der Beschwerdegegner nach Massgabe von § 29 Abs. 3 IDG eine Vorauszahlung verlangen darf (E. 3.4). Nach Massgabe der Gebührentarife der IDV ergeben sich im Rahmen einer ersten Grobeinschätzung Materialkosten von Fr. 600.- und Kosten für den Arbeitsaufwand von Fr. 400.-. Nach dieser Aufschlüsselung ist der vom Beschwerdegegner als Vorauszahlung verlangte Betrag in Höhe von Fr. 1‘000.- nicht zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung orientieren (VBGÖ). Dabei kosten Fotokopien im Format A4 oder A3 ab normaler Einzelblattvorlage bis A3 Fr. 0.50 pro Seite und ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität Fr. 2.00 pro Seite (vgl. IDV, Anhang, 1. Reproduktionen). | 14.08.2013 | Zürich Verwaltungsgericht 28.02.2013 VB.2012.00750 Informationszugang | Überprüfung der teilweise verweigerten Aushändigung von Kopien der Akten eines hängigen Verfahrens sowie abgeschlossener Verfahren an den Beschwerdeführer. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bezüglich der Prüfung des teilweise verwe… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 28.02.2013 VB.2012.00750 Informationszugang | Überprüfung der teilweise verweigerten Aushändigung von Kopien der Akten eines hängigen Verfahrens sowie abgeschlossener Verfahren an den Beschwerdeführer. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bezüglich der Prüfung des teilweise verweigerten Informationszugangs im Zusammenhang mit abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren (E. 1.1). Angesichts der vom Beschwerdegegner gewählten Vorgehensweise durfte der Beschwerdeführer nach Massgabe des in Art. 5 Abs. 3 BV erwähnten Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgehen, er könne gegen die ihm seiner Meinung nach in ungenügender Weise gewährte Akteneinsicht nur zusammen mit dem besagten Informationszugang vorgehen und dagegen entsprechend ein Rechtsmittel einlegen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, den angefochtenen Beschluss bezüglich der Akteneinsicht im Rahmen des damals hängigen Verfahrens als anfechtbaren Zwischenentscheid zu betrachten (E. 1.2.2). Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Akteneinsicht und Informationszugang (E. 3). Der Beschwerdeführer hat das Recht, dass sämtliche Aktenstücke des hängigen Verfahrens unter Kostenauflage reproduziert und ihm zugestellt werden, auch wenn er bereits in deren Besitz sein könnte. Der Beschwerdegegner hat dies nachzuholen (E. 4.2). Die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 IDG erscheint im vorliegenden Fall fraglich, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner jemals aufgefordert worden wäre, ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG nachzuweisen (E. 5.2). Schliesslich kann nicht bereits von einem unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von § 25 Abs. 2 IDG ausgegangen werden, wenn dem Beschwerdeführer sämtliche ihm noch vorenthaltenen Aktenstücke in kopierter Form zugestellt werden müssen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung ist nicht schon anzunehmen, wenn die Mitarbeitenden des Beschwerdegegners zusätzliche Arbeitsstunden leisten müssen, sondern erst dann, wenn er wegendes Gesuchs um Informationszugang die Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnte (E. 5.3). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vollständigen Zugang zu den Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren, wofür er neben der Gebühr für die Kopien nach Massgabe von § 29 Abs. 1 IDG auch eine Bearbeitungsgebühr zu erheben hat (E. 5.4). Hinweis auf die Rechtsmittelfähigkeit des Zwischenentscheids betreffend die Akteneinsicht im Rahmen des zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids hängigen Verfahrens (E. 7).
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: AKTENEINSICHT INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV Art. 25 Abs. II IDG Art. 29 Abs. I IDG Art. 29 Abs. III IDG Art. 10 Abs. II IDV Art. 15 Abs. | 28.02.2013 | Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2012 VB.2012.00586 Anwaltsaufsicht: Aktenbeizug für Zivilforderungsklage | Beizug anwaltsaufsichtsrechtlicher Akten für Zivilverfahren (Der Beschwerdeführer beantragte in einem Forderungsprozess vor Bezirksgericht gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter den Beizug der Akten… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2012 VB.2012.00586 Anwaltsaufsicht: Aktenbeizug für Zivilforderungsklage | Beizug anwaltsaufsichtsrechtlicher Akten für Zivilverfahren (Der Beschwerdeführer beantragte in einem Forderungsprozess vor Bezirksgericht gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter den Beizug der Akten des von ihm durch eine Anzeige ausgelösten und inzwischen abgeschlossenen Verfahrens gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Diese wies das entsprechende Gesuch des Bezirksgerichts ab.) Obwohl das Bezirksgericht und nicht der Beschwerdeführer bei der Aufsichtskommission den Aktenbeizug beantragt hatte, ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert, da sein Akteneinsichtsrecht zu prüfen ist und er möglicherweise durch dessen Verweigerung im Zivilprozess einen Nachteil erleidet (E. 1.1). Rechtsgrundlagen des rechtlichen Gehörs, des Zugangs zu amtlichen Dokumenten und des Amtsgeheimnisses bezüglich des Verfahrens vor der Aufsichtskommission (E. 2.1-2.3). Die Aufsichtskommission verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht, indem sie ihn vor ihrem Entscheid über die Aktenedition nicht zur Stellungnahme einlud. Vielmehr kam sie ihrer Pflicht zur Mitteilung an den Beschwerdeführer gemäss § 10 Abs. 3 lit. b VRG nach (E. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission keine gerichtlichen Verfahren und unterliegen daher nicht dem Prinzip der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV; somit ist das für Behörden und die Kantonsverwaltung geltende Informations- und Datenschutzgesetz gegenüber der Aufsichtskommission grundsätzlich anwendbar (E. 5.1). Diese war gestützt auf das Amtsgeheimnis zur Verweigerung der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer (Anzeiger) berechtigt. Dessen ehemaliger Rechtsvertreter stellte sich gegen die Aktenherausgabe, weshalb sich keine Ausnahme vom Amtsgeheimnis rechtfertigt (E. 5.3). Auch der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat kein weitergehendes Informationsrecht (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichenProzessführung und Rechtsvertretung (E. 7).
Abweisung der Beschwerde Februar 2005 (KV) das Öffentlichkeitsprinzip, nach dem jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Umgesetzt wurde dieses Grundrecht durch das IDG, welches in § 23 die vorzunehmende Interessenabwägung bei der Bekanntgabe von Informationen definiert. | 19.12.2012 | Zürich Verwaltungsgericht 12.01.2011 VB.2010.00461 Informationszugangsgesuch | Grundsätzlich ist für den Zugang zu Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens das Gesetz über die Information und den Datenschutz anwendbar. Wenn die Behörde allerdings eine aufsichtsrechtliche Verfügung erlassen will, sind den… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 12.01.2011 VB.2010.00461 Informationszugangsgesuch | Grundsätzlich ist für den Zugang zu Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens das Gesetz über die Information und den Datenschutz anwendbar. Wenn die Behörde allerdings eine aufsichtsrechtliche Verfügung erlassen will, sind den davon potentiell Betroffenen die Parteirechte nach VRG zu gewähren (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang, da sie damit rechnen muss, dass die Entscheide über die Aufsichtsbeschwerden Daten zu ihrer Person enthalten (E. 3.1). Ein konkretes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Zugangs zu Informationen ist nicht ersichtlich. Das allgemeine Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung kann seit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips dem Recht auf Informationszugang gerade nicht mehr entgegengehalten werden (E. 3.2). Bevor Zugang zu Informationen gewährt wird, ist den betroffenen Personen nach IDG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Angelegenheit ist deshalb zur Anhörung der Aufsichtsbeschwerdeführenden und zum anschliessenden Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.3). Dabei wird den Aufsichtsbeschwerdeführenden auch Gelegenheit zu geben sein, innert angemessener Frist zu erklären, ob sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligen wollen. Die Beschwerdeführerin ist hingegen, obwohl ihre Personendaten betroffen sind, nicht zur Frage anzuhören, ob den Aufsichtsbeschwerdeführenden das Akteneinsichtsrecht zusteht oder ob sie in das vorliegende Verfahren einzubeziehen sind (E. 4). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht besteht keine Kostenlosigkeit (E. 5.1). Teilweise Gutheissung/Rückweisung Das Öffentlichkeitsprinzip würde zwar gebieten, dass die beantragte Information insoweit vorweg erteilt wird, als keine Personendaten Dritter bekanntgegeben werden, was etwa mit Abdeckungen, Anonymisierungen oder Zusammenfassungen erreicht werden könnte (Weisung IDG, Abl 2005, 1315 f.). | 12.01.2011 | Zürich Verwaltungsgericht 18.11.2010 VB.2010.00450 Informationszugang (Kostenauflage und Parteientschädigung) | Informationszugang: Kostenauflage und Parteientschädigung (Die Staatsanwaltschaft hatte ein Gesuch eines Journalisten um Einsicht in zwei mehrere Jahre zurückliegende Strafverfahren gegen eine in… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 18.11.2010 VB.2010.00450 Informationszugang (Kostenauflage und Parteientschädigung) | Informationszugang: Kostenauflage und Parteientschädigung (Die Staatsanwaltschaft hatte ein Gesuch eines Journalisten um Einsicht in zwei mehrere Jahre zurückliegende Strafverfahren gegen eine in der Öffentlichkeit bekannte Person gutgeheissen. Die Oberstaatsanwaltschaft hiess einen Rekurs der bekannten Person dagegen gut und auferlegte dem Journalisten Fr. 2'000.- Verfahrenskosten und Fr. 4'000.- Parteientschädigung an den Rekurrenten. Der Journalist ficht die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung mit Beschwerde an.) Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) - und damit auch solcher gegen die Auflage von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen - zuständig (E. 1.1, 1.2). Der Rechtsschutz im Bereich des IDG richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG); die Verfahrenskosten sind demnach gemäss § 13 Abs. 2 VRG in der Regel entsprechend dem Unterliegen aufzuerlegen (E. 3.1). Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihren weiten Ermessensspielraum mit der Festsetzung der strittigen Staatsgebühr nicht überschritten (E. 3.1.2). Auch die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer im Rekursverfahren unterlag (E. 3.2). Rechtsgrundlagen der Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG (E. 4.1). Die komplexen Rechtsfragen in einem neuen Rechtsgebiet und die grosse Bedeutung der Entscheidung für den Beschwerdegegner rechtfertigten den Beizug eines Rechtsbeistands und die Höhe der festgesetzten Parteientschädigung. Zu Recht auferlegte die Oberstaatsanwaltschaft die Parteientschädigung dem Beschwerdeführer, denn es standen sich zwei private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde Abweisung der Beschwerde Stichworte: INFORMATIONSZUGANG KOSTENAUFLAGE ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP PARTEIENTSCHÄDIGUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNTERLIEGENDE PARTEI UNTERLIEGERPRINZIP Rechtsnormen: Art. 20 Abs. I IDG Art. 29 IDG Art. 39a Abs. III IDG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 44 Abs. | 18.11.2010 | Zürich Verwaltungsgericht 22.09.2010 VB.2010.00293 Informationszugangsrecht
(Wiederaufnahme von VB.2010.00056) | Bekanntgabe der Taggelder von Handelsrichtern Die strittige Information betrifft einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, weshalb die Zuständigk… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 22.09.2010 VB.2010.00293 Informationszugangsrecht
(Wiederaufnahme von VB.2010.00056) | Bekanntgabe der Taggelder von Handelsrichtern Die strittige Information betrifft einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als gegeben erscheint (E. 1.3). Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz (E. 2.3). Vorliegend sind die Bestimmungen des IDG über die passive Information einschlägig (E. 4.2). Mit der beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird offengelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben (E. 4.4). Diese Information berifft die individuelle Arbeitsausführung und damit die schützenswerte Privatsphäre der Handelsrichter (E. 4.5.1). Die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem konkreten Fall würde die Aufgabenerfüllung des Handelsgerichts beeinträchtigen. Unter dem Druck der Öffentlichkeit bestünde die Gefahr, dass die nebenamtlichen Handelsrichter zukünftig nicht mehr frei sein würden in ihrer Zeiteinteilung für einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der Arbeitsausführung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen (E. 4.5.2). Es liegen überwiegende öffentliche und Privatinteressen vor, welche einer Bekanntgabe der Taggelder an die Beschwerdeführerin entgegenstehen (E. 4.6). Die Personendaten können auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch gerade auf Informationen über bestimmte Personen bezieht (E. 4.7). Der Vorinstanz sind mit der Prüfung des Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur für den Zugang zu der beantragten Information eine Gebühr zu erheben, sondern auch für den angefochtenen ablehnenden Beschluss. Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der Vorinstanz. Die Gebührenerhebung erweist sich als rechtmässig (E. 5.2). Abweisung. Vogel, Art. 49 N. 5; Isabelle Häner, Aktive Information und passives Zugangsrecht, URP 2004, S. 3 ff.; für den Bund Luzius Mader, Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes – Einführung in die Grundlagen, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, St. | 22.09.2010 | Zürich Verwaltungsgericht 19.05.2010 VB.2010.00025 Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverfügung
(Wiederaufnahme von VB.2009.00304) | Einsichtnahme in Einstellungsverfügung Um den Entscheid über die Einsichtnahme in die Einstellungsverfügung nicht durch eine Öffnung der Akten vorwegzuneh… Mehr… Zürich Verwaltungsgericht 19.05.2010 VB.2010.00025 Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverfügung
(Wiederaufnahme von VB.2009.00304) | Einsichtnahme in Einstellungsverfügung Um den Entscheid über die Einsichtnahme in die Einstellungsverfügung nicht durch eine Öffnung der Akten vorwegzunehmen, muss der Beizug der betreffenden Verfügung naturgemäss zur vertraulichen Prüfung erfolgen (E.1.4). Im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Information und den Datenschutz ist zwischen aktiver und passiver Information zu unterscheiden (E.2.3). Will eine Behörde über eine Verfahrenseinstellung mehr als ein Jahr nach der Einstellung auf Gesuch mehrerer Journalisten hin selektiv informieren, unterliegt die Informationstätigkeit den Bestimmungen über die passive Information (E.2.8). Die Regelung von § 26 Abs. 2 IDG, gemäss welcher dem Betroffenen bei Einsichtsgesuchen, welche besondere Personendaten beschlagen, ein eigentliches Vetorecht zukommt, kann im Widerspruch zur Bundesverfassung stehen, weshalb ihr gegebenenfalls die Anwendung versagt bleiben muss (E.3). Vom Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV wird grundsätzlich auch die Verfahrenserledigung durch Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen erfasst (E.3.5). Das Einsichtsrecht ist bei Einstellungsverfügungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nicht verfahrensbeteiligte Dritte müssen ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen. Ihr Informationsinteresse ist zudem gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (E.3.6). Auch Einstellungsverfügungen gemäss Art. 53 StGB können nicht vom Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV ausgenommen werden. Ansonsten würde innerhalb des Justizwesens ein eigentlicher Geheimbereich geschaffen (E.3.9). Es genügt, wenn der Gesuchsteller ein schützwürdiges Informationsinteresse glaubhaft machen kann. Dies entbindet von der Aufgabe zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung auf die von den Gesuchstellern im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen Roland Nef aufgeworfenen Fragen tatsächlich eine Antwort gibt (E.4.1). Dass die in den Medien angestelltenMutmassungen in der Einstellungsverfügung in den Augen des Gerichts keine Stütze finden, ist unerheblich (E.6.4). Unerheblich ist weiter, dass die Justizdirektion die aufgeworfenen Fragen zu beantworten versucht hat. Die Kontrolle durch eine staatliche Instanz vermag die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit nicht zu ersetzen (E.6.5). Eine solche demokratische Kontrolle von Justiz und Staatsanwaltschaft bildet die Essenz der Entscheidöffentlichkeit (E.7.4).
Besondere Geheimhaltungsinteressen, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen, sind nicht auszumachen. Wohl trifft die Prangerwirkung des Öffentlichkeitsprinzips Roland Nef umso härter, als eine Anonymisierung für ihn ausscheidet. Gleichzeitig ist es jedoch nicht angezeigt, die Entscheidöffentlichkeit aufgrund des Bekanntheitsgrads des Betroffenen auszuschliessen. Die Persönlichkeitsrechte der Anzeigerstatterin können dadurch gewahrt werden, dass ihre Identität durchweg unkenntlich gemacht wird (E.7.5).
Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Vogel, Art. 49 N. 5; Isabelle Häner, Aktive Information und passives Zugangsrecht, URP 2004, S. 3 ff.; für den Bund Luzius Mader, Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes – Einführung in die Grundlagen, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, St. | 19.05.2010 | Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004 Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechts… Mehr… Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004 Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe) Ein solches Recht lässt sich auch nicht der Bundesverfassung entnehmen, denn das in Art. 30 Abs. 3 BV statuierte Öffentlichkeitsprinzip betrifft wie § 135 Abs. 1 GVG nur diejenigen Fälle, in welchen überhaupt eine Verhandlung bzw. mündliche Eröffnung stattfindet. | 02.12.2004 | Zürich Kassationsgericht 26.07.2004 AC040019 Voraussetzungen und Verfahren der vorzeitigen Herausgabe (Zuweisung) von Deliktsgut an Geschädigte Die Beschwerdeführerin habe weder explizit noch implizit auf die Durchführung einer solchen Verhandlung verzichtet, sondern gegenteils sowohl in erster wi… Mehr… Zürich Kassationsgericht 26.07.2004 AC040019 Voraussetzungen und Verfahren der vorzeitigen Herausgabe (Zuweisung) von Deliktsgut an Geschädigte Die Beschwerdeführerin habe weder explizit noch implizit auf die Durchführung einer solchen Verhandlung verzichtet, sondern gegenteils sowohl in erster wie in zweiter Instanz gerügt, dass die Herausgabe ausserhalb des (dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegenden) Strafverfahrens gegen Dr. Q. erfolge. Überdies habe sie die gerichtliche Einvernahme des Angeschuldigten sowie diverser Zeugen verlangt, und der a.a. Konkursver30 walter habe am 14. | 26.07.2004 |
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Transparenz-Geschichten aus dem Kanton Zürich
Sibylle Saxer, Alec Nedic, Thalwiler Anzeiger, 27.02.2026
«Rücktritt unausweichlich», steht im Bericht – doch Makay kandidiert erneut
Zu Beginn seiner Amtszeit 2022 leistete sich der Rüeschliker Finanzvorsteher David Makay (parteilos) einige Fehltritte. Wie Recherchen von «Tamedia» zeigen, erhoben elf Personen Vorwürfe gegen ihn. Das externe Gutachten dazu konnte «Tamedia» gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz einsehen. Die Fachstelle führte zwölf Befragungen durch und kommt zu einem deutlichen Schluss: Makay bestritt die meisten Vorwürfe pauschal, konnte sich vielfach nicht erinnern und widersprach sich während der Befragung wiederholt. Obwohl direkte Zeugen mehrheitlich fehlten, gelangt die Fachstelle aufgrund der Vielzahl ähnlich gelagerter Schilderungen zur Einschätzung, dass sich die Vorfälle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit grösstenteils so zugetragen haben wie beschrieben. Makay habe sich zwar nicht absichtlich, aber alles andere als rollenkonform verhalten. Sein mehrfaches Fehlverhalten sei mit einer blossen Entschuldigung nicht wiedergutzumachen. Die Fachstelle empfiehlt deshalb seinen Rücktritt als Gemeinderat.
Fabian Baumgartner, Giorgio Scherrer, NZZ, 07.02.2026
Der einsame Tod von Abdelmalek
Der 22-jährige Algerier ist der zweite Insasse, der innerhalb eines Monats im Zürcher Ausschaffungsgefängnis stirbt. Bereits 26 Tage zuvor, am 30. April 2025, fanden Betreuer einen 62-jährigen Ukrainer reglos im Badezimmer seiner Zelle. Wie es genau zu den Todesfällen kam, blieb zunächst ungeklärt. Die «NZZ» konnte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in die Untersuchungsberichte der Zürcher Staatsanwaltschaft erhalten. Die Dokumente zeigen erstmals, was Abdelmalek M. und der Ukrainer in den letzten Momenten ihres Lebens taten – und wie sie sich im Zentrum unbemerkt das Leben nehmen konnten.
Lukas Lippert, Beobachter, 06.02.2026
Wie Zürich eine US-Techfirma hofiert
Gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz erhielt der Beobachter Einsicht in interne E-Mails und eine Aktennotiz zum Treffen zwischen der Zürcher Regierungsrätin Carmen Walker Späh und Vertretern von Meta. Die Dokumente zeigen, dass Meta am Tag der Beratung über eine KI-Regulierung in der nationalrätlichen Kommission um ein Treffen ersuchte. In der Aktennotiz ist festgehalten, dass Walker Späh die Bedeutung «kluger Regulierung» und des «hindernisfreien Marktzugangs» betonte sowie auf die Mitwirkung ihres Departements bei der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen hinwies. Die Unterlagen belegen damit den direkten Austausch zwischen der Zürcher Regierung und dem Techkonzern im Zusammenhang mit der KI-Regulierung.
Jan Hudec, Karin Hofer, NZZ, 02.02.2026
Kavins langes Warten auf einen freien Platz
Der 15-jährige Kavin leidet an schwerem frühkindlichem Autismus und ist auf einen Platz in einer spezialisierten Sonderschule angewiesen. Wie viele andere Familien im Kanton Zürich musste auch er lange warten, weil die bestehenden Einrichtungen überfüllt sind. Besonders Schulen für stark beeinträchtigte Kinder (Typ B2) führen lange Wartelisten. Die «NZZ» erhielt gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Daten der Zürcher Bildungsdirektion. Diese zeigen, dass über 900 Sonderschüler keinen Platz in einer staatlich anerkannten Sonderschule gefunden haben und stattdessen private Institute besuchen, die nicht der kantonalen Qualitätsaufsicht unterstehen. Die Veröffentlichung dieser Zahlen machte erstmals deutlich, wie gross der Druck im Zürcher Sonderschulsystem tatsächlich ist und wie stark Gemeinden auf Notlösungen ausweichen müssen.
Valeria Mazzeo, Roland Gamp, Basler Zeitung, 05.11.2025
Das illegale Geschäft mit den gespritzten Lippen
Viele Personen wünschen sich durch den Einsatz von sogenannten Hyaluron-Fillern vollere Lippen. Ein Bericht von Swissmedic zeigt jedoch, dass es in Studios, die solche Behandlungen anbieten, oft zu Mängeln kommt. Filler, die länger als 30 Tage im Körper bleiben, dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten oder von diplomiertem Pflegepersonal mit entsprechender Weiterbildung unter ärztlicher Aufsicht verabreicht werden. Viele Anbieter halten sich aber nicht daran. Bei risikobasierten Kontrollen von 57 Kliniken, Praxen und Kosmetikstudios stellte sich heraus, dass mehr als jeder zweite Anbieter ohne nötige Qualifikation spritzte – also illegal. Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip konnte Tamedia in mehreren Kantonen Einsicht in Inspektionsberichte nehmen. Diese zeigen, dass ungeschulte Personen behandeln, Produkte teilweise falsch gelagert oder nicht zugelassen sind und die vorgeschriebene ärztliche Aufsicht häufig fehlt. In Basel wurden rund 150 Packungen beschlagnahmt, in Zürich gab es Termine für Lippenbehandlungen ohne anwesenden Arzt. Nur ein einziges von acht kontrollierten Studios erfüllte die Lageranforderungen. Die Unterlagen machen deutlich, dass mehr als die Hälfte der Anbieter gegen Vorschriften verstösst und damit die Gesundheit der Kundinnen gefährdet.
Raphael Rauch, Lucien Fluri, Sonntagsblick, 21.09.2025
«Bist du der Gango von Beat Jans?»
Im April 2025 gab die Maturaarbeit einer 17-jährigen Schülerin in der ganzen Schweiz zur reden. Wie die «NZZ» enthüllt hatte, warf eine Zürcher Maturandin dem Justizdepartement Zensur vor. Klar ist: Der Kommunikationschef von Beat Jans, Oliver Washington, hatte nach einem Interview für eine Maturaarbeit frühere Äusserungen zurückgezogen. Gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Zürich konnte der Sonntagsblick die bearbeitete Fassung und den Film zur Maturaarbeit einsehen. Die gekürzte, laut der Maturandin zensierte Version der Videosequenzen ist harmlos. Es gibt ein paar lustige Momente, in denen die Maturandin Washington etwa fragt: «Bist du der Gango von Beat Jans?» In der Maturarbeit steht: «Oliver hat wesentliche Teile seines Interviews nach vier Tagen zurückgezogen. Besonders bei Fragen zu Coaching und dem Arbeiten mit Bundesrat Beat Jans wurde mir nicht erlaubt, die Aufnahmen im Film zu nutzen.» Kurz vor Abgabe der Maturarbeit diktierte Washington der Schülerin die Sprachregelung, die sie im Film vorzutragen habe. Insgesamt gingen mehr als 60 E-Mails hin und her, teils um 5.16 Uhr morgens, teils kurz nach Mitternacht – mitunter sogar sonntags.
Niklaus Herzog, swiss-cath.ch, 12.09.2025
Vandalenakt in der Einsiedler Gnadenkapelle: Täter rechtskräftig verurteilt
Vor den Augen zahlreicher Gläubiger stieg ein Jugendlicher im November 2024 an einem Samstagnachmittag wortlos auf den Altar der Gnadenkapelle, riss der Schwarzen Madonna die Kleider vom Leib, setzte sich ihre Krone auf sein Haupt, nahm ihr Zepter in die Hand und fuchtelte damit herum. Die Kantonspolizei Schwyz war schnell vor Ort und führte den Madonna-Schänder in Handschellen ab. Es handelt sich um einen 17-jährigen Asylbewerber aus Afghanistan mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Jetzt hat die Jugendanwaltschaft Zürich den Mann wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit verurteilt. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Zürich erhielt das Onlineportal swiss-cath.ch teilweise Einsicht in den rechtskräftigen Strafbefehl. Welches Strafmass sie verhängte, teilte die Jugendanwaltschaft nicht mit. Denkbar ist gemäss Jugendstrafrecht etwa eine persönliche Leistung zugunsten einer sozialen Einrichtung. Auch erzieherische Massnahmen kommen infrage.
Lukas Lippert, Beobachter.ch, 27.08.2025
Veterinäramt hat das Tierspital kontrolliert? Nicht wirklich
Nach den Vorwürfen des Beobachters zu Missständen in der universitären Kleintierklinik behauptete das Zürcher Veterinäramt, man habe die Situation nun vor Ort kontrolliert. Der Beobachter stellte beim Zürcher Veterinäramt ein Gesuch um Einsicht in den Kontrollbericht zum Tierspital – gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz. Die Antwort: Im Mai 2025 habe es zwar eine «umfassende Kontrolle» gegeben, allerdings nicht in der Kleintierklinik, sondern nur in der tierärztlichen Privatapotheke. Dort wurden Lagerung, Sortiment und Dokumentation von Medikamenten überprüft. Doch selbst diesen Bericht rückt das Amt nicht heraus. Begründung: Das Gesuch müsse im Original unterschrieben vorliegen; das eingescannte, per Mail eingereichte Gesuch des «Beobachters» genüge nicht.
Mirjam Fonti, Saldo, 26.08.2025
Hochschulen: Studien nach dem Gusto der Sponsoren
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt «Saldo» Einsicht in den Sponsoring-Vertrag zwischen der Swisscom und der ZHAW. Daraus geht hervor, dass die Telecomfirma nicht nur knapp 400'000 Franken für Studien zahlte, sondern auch Mitspracherechte hatte: So durfte sie den Fragebogen der James-Studie vorab einsehen und Ergänzungen anregen. Zudem verpflichtete sich die Hochschule, dass ihre Forschenden an bis zu zehn Swisscom-Anlässen auftreten. Kritiker sehen darin ein Beispiel, wie externe Finanzierung die wissenschaftliche Unabhängigkeit gefährden kann.
Gian Signorell, Beobachter.ch, 05.05.2025
Das Unispital Zürich verweigert Infos zu Herzklinik-Skandal
Das Universitätsspital Zürich (USZ) zeigt im Umgang mit dem kantonalen Öffentlichkeitsgesetz wenig Kooperationsbereitschaft. Obwohl dieses Gesetz Transparenz bei amtlichen Informationen vorschreibt, muss der «Beobachter» jedes Dokument einzeln vor Gericht erstreiten. So wurde die Herausgabe eines Berichts der Kanzlei Walder Wyss erst nach einem Entscheid des Bundesgerichts erzwungen – obwohl das USZ zuvor öffentlich behauptet hatte, der Bericht entlaste die Klinikleitung. Tatsächlich war die Schlussfolgerung viel zurückhaltender. Auch bei dienstlicher Whatsapp-Korrespondenz zwischen Klinikleitung und Spitaldirektion stellte sich das USZ quer. Wieder musste der Beobachter vor Verwaltungsgericht, das ihm recht gab. Erst Monate später – deutlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist – behauptete das USZ plötzlich, solche Nachrichten existierten nicht. Das erstaunt, da das Spital in früheren Stellungnahmen genau deren Geheimhaltung begründet hatte.
Giorgio Scherrer, NZZ, 08.04.2025
Gemeinden schicken die Hälfte ihrer Sonderschüler an ein privates Institut
Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip konnte die «NZZ» bisher unveröffentlichte Zahlen der Zürcher Bildungsdirektion einsehen, die zeigen: Im Kanton Zürich werden 847 Sonderschülerinnen und -schüler nicht in staatlich anerkannten, sondern in privaten Instituten unterrichtet. Das entspricht etwa einem Fünftel aller separiert geführten Sonderschüler. Dabei bestehen je nach Gemeinde erhebliche Unterschiede. Während in über 50 Gemeinden keine Sonderschülerin oder -schüler an ein privates Institut geht, gehen in über 20 Gemeinden über einem Drittel aller Sonderschülerinnen und -schüler an ein privates Institut. Die Problematik liegt insbesondere darin, dass die privaten Institute - anders als die staatlich anerkannten Sonderschulen - keine fixen Vorgaben haben. Sie werden auch nicht durch den Kanton akkreditiert, wie das bei den staatlichen Anbietern der Fall ist. Die Gemeinden können die Kontrolle nach Gutdünken ausgestalten.
Tobias Marti, NZZ, 19.02.2025
Krawallmacher müssen einen Preis bezahlen
Die NZZ hat gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz bei der Stadtpolizei Zürich Einsicht in die Polizeikosten für Fussballspiele verlangt. Dabei zeigt sich, dass die Klubs nur einen Teil der Kosten tragen. Sie profitieren von einer 50-prozentigen Reduktion der Polizeirechnung und zusätzlich von 200 Einsatzstunden pro Spiel, die die Polizei als Grundauftrag nicht verrechnet. Zudem sind die Kosten gedeckelt: Die Klubs müssen maximal 500'000 Franken pro Jahr bezahlen – egal, wie viele Einsätze nötig sind. 2024 haben sowohl FCZ als auch GC diese Grenze erreicht. Alle weiteren Polizeikosten übernahm die Allgemeinheit. Seit 2014 hat der FCZ sechsmal, die Grasshoppers dreimal diese Obergrenze erreicht. Wie hoch die tatsächlichen Kosten darüber hinaus sind, kann die Polizei nicht genau berechnen, doch klar ist: Im letzten Jahrzehnt wurden mindestens 4,5 Millionen Franken für den FCZ und 3,8 Millionen Franken für GC aus Steuergeldern bezahlt – dazu kommt eine weitere Million für internationale Spiele.
Lukas Lippert, Beobachter, 04.02.2025
Wie die Zürcher Regierung den US-Techgiganten Meta hofiert
Gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz erhielt der Beobachter Einsicht in interne E-Mails und eine Aktennotiz zum Treffen zwischen Regierungsrätin Carmen Walker Späh und Vertretern von Meta. Die Dokumente zeigen, dass Meta am Tag der Beratung über eine KI-Regulierung in der nationalrätlichen Kommission um ein Treffen ersuchte. In der Aktennotiz ist festgehalten, dass Walker Späh die Bedeutung «kluger Regulierung» und des «hindernisfreien Marktzugangs» betonte sowie auf die Mitwirkung ihres Departements bei der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen hinwies. Die Unterlagen belegen damit den direkten Austausch zwischen der Zürcher Regierung und dem Techkonzern im Zusammenhang mit der KI-Regulierung.
Sibylle Saxer, Zürichsee-Zeitung, 16.01.2025
Alt-Kantonsrat aus Küsnacht: Hans-Peter Amrein will in den Bezirksrat
Zeno Geisseler, NZZ, 24.12.2024
Wie der Kanton Zürich mit 2 Millionen Einwohnern umzugehen gedenkt
Die Zürcher Kantonsregierung diskutierte an einer Klausur im September 2023 Szenarien für das erwartete Bevölkerungswachstum bis 2050, hielt diese jedoch zunächst geheim. Auf Antrag der NZZ, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, musste die Regierung die Dokumente nach einem Entscheid des Verwaltungsgerichts offenlegen. Die Analyse zeigt: Der Kanton Zürich rechnet bis 2050 mit einem Zuwachs von rund 450'000 Personen – so viel wie die heutige Stadt Zürich. Dabei stammen 220'000 Zuzüger aus dem Ausland, 30'000 aus anderen Kantonen, und 200'000 entfallen auf den Geburtenüberschuss. Das Wachstum verteilt sich ungleich: Die Stadt Zürich könnte rund 112'000 neue Einwohner aufnehmen, das Weinland hingegen nur 8'500. Einfluss nehmen könnte der Kanton gemäss Präsentation über Steuern, Wirtschaftsförderung oder die Raumplanung. Drei Szenarien wurden geprüft: Verdichtung in den Städten, Zersiedelung oder ein Wachstum auf dem Land.
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- 17.09.2025 Wenn die Wanderidylle zum Albtraum wird
- 15.09.2025 Marché des terres agricoles: les dessous de l\'autre affaire Dittli
- 15.09.2025 Warum die Uni Bern den Auftritt von Francesca Albanese unterband
- 14.09.2025 Für 15 000 Franken: Walliser Regierung segelt nach Korsika
- 14.09.2025 Leid in Gaza – Zoff im Bundesrat
- 13.09.2025 Visite exclusive dans la cave à vins du Conseil fédéral
- 12.09.2025 Vandalenakt in der Einsiedler Gnadenkapelle: Täter rechtskräftig verurteilt
- 12.09.2025 Ziel erst zu 0,04 Prozent erreicht – Schweizer Klimastrategie scheitert
- 11.09.2025 Schweizer Tradition unter Beschuss
- 10.09.2025 Policiers à la dérive: quid de la formation?
- 04.09.2025 1700 Franken am Tag
- 04.09.2025 Kommt bald der nächste Griff in unser Portemonnaie?
- 01.09.2025 L\'UTMB et le trail: du mythe au business florissant
- 30.08.2025 En vidéo - Qui achète les bunkers à l\'armée suisse?
- 29.08.2025 La Suva sommée de rompre avec Israël
- 28.08.2025 La crise sans fin d’une armée dépassée
- 27.08.2025 Veterinäramt hat das Tierspital kontrolliert? Nicht wirklich
- 26.08.2025 Hochschulen: Studien nach dem Gusto der Sponsoren
- 13.08.2025 Ist Jans’ Schutzklausel den Richtern schutzlos ausgeliefert?
- 13.08.2025 Verwässert und weichgespült
- 08.08.2025 Viola Amherd holte sich für 2,5 Millionen Franken Hilfe bei Zürcher Anwälten
- 05.08.2025 L’État est accusé d’avoir étouffé le débat sur la surpopulation carcérale
- 31.07.2025 Neuf communes épinglées
- 27.07.2025 Kabul retour
- 26.07.2025 «Swiyu»: Namensfindung kostete 62’300 Franken
- 20.07.2025 Wallis schiesst am Rudel vorbei
- 20.07.2025 Zoff um Kopftuch und Moscheefinanzierung
- 18.07.2025 Sind unsere Löhne gar nicht so geschützt wie versprochen?
- 17.07.2025 Die peinlichen Richtigstellungen des Militärs zum Kampfjet-Kauf
- 16.07.2025 Des mandats déconcertants au secrétariat général de Valérie Dittli
- 10.07.2025 Bund versenkt Millionen für Prestige-Botschaft
- 06.07.2025 Jans-Sprecher stoppte Film von Gymnasiastin aus Eitelkeit
- 03.07.2025 Zwischen 43 und 4210 Überstunden
- 29.06.2025 Die grosse Illusion
- 29.06.2025 Espion ou touriste: nouvelles révélations sur le citoyen suisse décédé en Iran
- 26.06.2025 Schiefer Haussegen und massive Konflikte
- 17.06.2025 Pestizide: So untergräbt die Bauernlobby den Gewässerschutz
- 14.06.2025 Trotz 17 Abschüssen: Das Nanztal- und das Augstbord-Rudel leben einfach weiter
- 11.06.2025 Amtliche Selbstzensur
- 11.06.2025 Sozialministerin will Trinkgeld für die AHV anzapfen
- 10.06.2025 Drei Jahre Wohnschutz: Exklusiver Einblick ins Schaffen der Basler Wohnschutz-Kommission
- 07.06.2025 24’000 Franken Tagesverlust möglich
- 06.06.2025 AHV-Finanzierung: Wirtschaft ist unzufrieden mit dem Bundesrat
- 06.06.2025 Beim AHV-Deal rumorte es hinter den Kulissen
- 06.06.2025 Die Mängel von Gino Mäders Unfallkurve
- 04.06.2025 «Bébé tout calme, père et mère crient»: Menottes, doudous et Kägi Fret: des rapports de police inédits dévoilent la réalité des renvois forcés
- 03.06.2025 Viel Geld, wenig Einfluss
- 27.05.2025 Mit Zwang zum elektronischen Patientendossier
- 23.05.2025 Blocher verbreitet irreführende Informationen
- 22.05.2025 La caisse de pension de l\'Etat de Genève, qui se veut verte et vertueuse, investit dans le charbon
- 22.05.2025 Nichts gesehen, nichts gehört
- 19.05.2025 Le rapport Studer dans l’affaire Dittli a coûté 52 655 francs au canton de Vaud
- 18.05.2025 Die Armee scheitert mit dem Nemo-Experiment
- 15.05.2025 Das geheime Dokument im Abstimmungskampf
- 13.05.2025 Cassis’ Departement informiert falsch über Palästina-NGO
- 12.05.2025 Wie viel Zucker ist zu viel? Joghurts und Getränke sollen noch weniger süss werden
- 11.05.2025 Fragwürdige Grosszügigkeit
- 08.05.2025 Kontrolleure finden Fliegen und Mäusekot
- 05.05.2025 Das Unispital Zürich verweigert Infos zu Herzklinik-Skandal
- 05.05.2025 Warum der Bund keine Trams vor dem Bundeshaus will
- 03.05.2025 En cinq ans, dix-huit médecins ont été interdits de pratiquer en Suisse romande
- 30.04.2025 «Palast der Lüfte»: Zu gross für bundeseigenen Hangar, zu unwichtig für Viola Amherd. Die Ex-VBS-Chefin hielt der Regierung beim Kauf des Bundesratsjets zentrale Information vor
- 21.04.2025 «Persönliches Ansichtsexemplar. Nicht an Dritte weitergeben!»
- 20.04.2025 Bund verkauft Palazzo Trevisan doch nicht
- 17.04.2025 Comment Vaud a soustaxé de riches contribuables
- 17.04.2025 Gift im See, Lücke im Gesetz
- 15.04.2025 120 Tonnen Gift im Trinkwasser
- 12.04.2025 Bodensee mit Gift verschmutzt – Konzern vertuschte alles
- 09.04.2025 Les CFF limitent l’offre en billets dégriffés
- 09.04.2025 Martina Birchers Erbe
- 08.04.2025 Gemeinden schicken die Hälfte ihrer Sonderschüler an ein privates Institut
- 08.04.2025 Schwere Vorwürfe gegen die BKW
- 05.04.2025 Rösti und Parmelin fordern, dass Jans Asylschraube anzieht
- 04.04.2025 Bericht belastet Ex-ETH-Professor
- 01.04.2025 Stadt bezichtigt Kanton der Abwerbung
- 31.03.2025 In Mali sind Millionenprojekte blockiert
- 30.03.2025 Deshalb drückt der Bund bei der E-ID aufs Tempo
- 30.03.2025 «Massenhaft tote Bienen»: Kontrolleure finden verbotene Pestizide auf Schweizer Feldern
- 28.03.2025 Lager auf Samos: Haft für Kinder, bezahlt von der Schweiz
- 28.03.2025 Schwyzer Pensionskasse macht Rendite auf Kosten der Zukunft
- 26.03.2025 Nachrichtendienst des Bundes fällt durch
- 25.03.2025 Bund nutzt Challenger öfter für VIP-Flüge als für Evakuationen
- 23.03.2025 Origine du bois: de nombreux magasins ne respectent pas les règles
- 14.03.2025 Geheimdienstchef Dussey erhält von Mitarbeitern noch schlechtere Noten als 2023
- 14.03.2025 Wie die Schweiz vor Russland einknickte
- 10.03.2025 Exploitants de gravières sceptiques
- 10.03.2025 Neue Landesausstellung soll keine Bundes-Millionen bekommen
- 26.02.2025 Miserables Zeugnis der eigenen Leute
- 24.02.2025 Les condamnés romands n\'ont pas tous le même accès au bracelet électronique
- 19.02.2025 Krawallmacher müssen einen Preis bezahlen
- 15.02.2025 Eine halbe Million für die Staatskarossen
- 13.02.2025 Droht der Bruch mit dem Völkerrecht?
- 13.02.2025 Grösste Streichung betrifft Asylbereich
- 11.02.2025 Gefährliche Weichmacher: K-Tipp nennt die Namen
- 11.02.2025 Holzprodukte: Händler prüfen Holzherkunft zu wenig
- 10.02.2025 Ein Sitzungszimmer für 3,8 Millionen
- 08.02.2025 Amherd lief bei ihren Kollegen ins offene Messer
- 04.02.2025 Wie die Zürcher Regierung den US-Techgiganten Meta hofiert
- 03.02.2025 Tensions graves pour le personnel
- 30.01.2025 Armee verheimlicht brisanten Bericht zur Luftraumüberwachung
- 25.01.2025 Parmelins Departement vernichtet Hinweise auf gestörtes Arbeitsklima
- 24.01.2025 Tausende Minen und Bomben geräumt
- 23.01.2025 ETH im Dienste des Pentagons
- 23.01.2025 Mobilfunk: Bafu kontrolliert Grenzwerte nur auf «Plausiblität»
- 22.01.2025 Flughäfen wollen Passagiere systematisch erfassen
- 22.01.2025 Leere Kassen in St-Gingolph
- 16.01.2025 Alt-Kantonsrat aus Küsnacht: Hans-Peter Amrein will in den Bezirksrat
- 16.01.2025 Militärisch indoktriniert
- 14.01.2025 PFAS: Mit diesen Tricks lobbyieren Schweizer Firmen
- 10.01.2025 Am Rand der Überforderung
- 10.01.2025 Welche Rolle spielten die Rohstoffhändler?
- 08.01.2025 Deutschland bezahlt 12,5 Millionen für schimmlige Panzer
- 04.01.2025 Sie belogen die Ermittler – er wurde Multimilliardär
- 24.12.2024 Wie der Kanton Zürich mit 2 Millionen Einwohnern umzugehen gedenkt
- 19.12.2024 Altlasten und Misstrauen
- 19.12.2024 Exklusiv: Diese sieben Fragen müssen Afghaninnen für Asyl beantworten
- 18.12.2024 Quels sont les lieux les plus pollués par les TFA, de la famille des PFAS, en Suisse?
- 16.12.2024 Zürcher Pensionskassen investieren klimaschädlich – trotz anderer Versprechen
- 11.12.2024 «Ab da ging es abwärts»
- 11.12.2024 «Werden die Kürzung nicht akzeptieren»
- 08.12.2024 In der Parallelwelt des Scheinkönigs
- 30.11.2024 Ein Kanton reduziert die Bürokratie des Todes
- 24.11.2024 11 von 27 Wölfen waren nicht zum Abschuss freigegeben
- 21.11.2024 Seco startet «Schwarze Liste» für fehlbare Waffenfirmen
- 21.11.2024 Wer die Nachtzüge tatsächlich ausgebremst hat
- 20.11.2024 Bauern wollen nicht offenlegen, wo sie Pestizide verspritzen
- 20.11.2024 Tatort Tankstelle: Zahlen Autofahrende 100 Millionen zu viel?
- 20.11.2024 Zürich schafft es, Bern nicht
- 19.11.2024 Klimaschützer sprechen von einer «problematischen Nähe»
- 19.11.2024 Schon jetzt Knatsch ums Geld – und es könnte noch enger werden
- 15.11.2024 Aussenminister Cassis nimmt seinen Leuten die Beinfreiheit
- 15.11.2024 Hinter den Regierungs-Kulissen fliegen die Abbau-Fetzen
- 15.11.2024 Wie Baume-Schneider mit Lösung für 13. AHV abblitzte
- 13.11.2024 Report - Bundesratsjet PC-24
- 09.11.2024 «Ich könnte mich hier rausreden, aber das wäre billig»
- 08.11.2024 Comment l’État bricole son budget avec un document longtemps resté secret
- 08.11.2024 L’État rend publiques les moyennes des élèves
- 07.11.2024 Beschönigt und verleugnet
- 05.11.2024 Vom Professor sexuell belästigt – von der Uni im Stich gelassen
- 01.11.2024 Voici le montant déboursé pour la casquette volée du général Guisan
- 31.10.2024 Was von den sexuellen Missbrauchsfällen übrig bleibt
- 29.10.2024 Amherds Beraterin verdient mehr als der US-Präsident
- 26.10.2024 Verdeckte Operation im Bundeshaus
- 24.10.2024 Kranke sollen mehr aus dem eigenen Sack bezahlen
- 23.10.2024 Schweizer Firmen kämpfen für das «ewige Gift»
- 19.10.2024 Unersetzlich
- 18.10.2024 Tensions entre le Valais et la Confédération sur la correction du Rhône
- 15.10.2024 Wie PR-Agenturen die Kommunikation des Bundesamtes für Strassen prägen
- 13.10.2024 Bund liebäugelt mit höheren ÖV-Preisen
- 11.10.2024 Schweiz finanziert Busse in Bangkok – und bekommt ein Problem
- 08.10.2024 Verkehrsplaner üben Kritik an Ausbauplänen des Astra
- 06.10.2024 Cassis vermittelt Job an Parteifreund
- 05.10.2024 Nirgends verunfallen so viele Badegäste wie am Oberen Letten
- 02.10.2024 So viel verdienen Ärzte in Baden
- 30.09.2024 Que font les photos de mineures dénudées de Balthus au Musée cantonal des Beaux-Arts?
- 29.09.2024 Kaum Hoffnung für Nahost
- 29.09.2024 Schwanger auf Psychopharmaka: Asylsuchende werden in der Schweiz ruhiggestellt statt behandelt
- 27.09.2024 Schweizer Waffen verschwinden in Indien
- 21.09.2024 Diese Fehler wurden begangen
- 21.09.2024 Kommt der giftige Stoff doch von der stillgelegten Deponie?
- 19.09.2024 Das Geheimnis um die Kosten des Zürcher «Pottwals» ist gelüftet
- 15.09.2024 Coop ändert Hummus-Etikett
- 15.09.2024 Das Geheimbuch des ESC
- 14.09.2024 Viola Amherd a virulemment affronté Albert Rösti à propos du nucléaire
- 10.09.2024 Die illegale Migration darf nicht ausgeklammert werden
- 09.09.2024 Déménagement délicat
- 08.09.2024 Cassis lässt Historikerinnen im Stich
- 05.09.2024 Aktive Faktenverdrehung
- 01.09.2024 Der Befehl lautet: Halt, Milliarden sparen!
- 01.09.2024 Der Mann, von dem niemand wusste
- 31.08.2024 Parmelin läuft bei Cassis auf
- 30.08.2024 Wie die Schweiz die Festung[…] Europas mitfinanziert
- 23.08.2024 Hamas: la voie risquée du Conseil fédéral
- 22.08.2024 Das Worst-Case-Szenario aus dem VBS
- 21.08.2024 Indien lässt Schweizer Kontrolleure auflaufen
- 20.08.2024 Baume-Schneider liefert Pfister Munition für AHV-Ausbau
- 18.08.2024 Rösti findet keinen Wolfsexperten
- 12.08.2024 Careum muss mehr bezahlen
- 09.08.2024 La moitié des barrages suisses ne participent pas à l\'effort contre le blackout électrique
- 04.08.2024 Zuversicht statt Zaudern
- 27.07.2024 Nos policiers peuvent sortir armés durant leurs loisirs
- 26.07.2024 Jans-Sprecher braucht einen Führungscoach
- 23.07.2024 Wie die Polizei auf Demonstrierende schiesst
- 21.07.2024 Sitzungen statt Terrorabwehr
- 19.07.2024 Bodycams sind selten im Einsatz und nützen kaum etwas
- 17.07.2024 Comment l’aide suisse à l’Ukraine a fondu
- 17.07.2024 Die Bremser der Klimapolitik in Bern
- 14.07.2024 Eine teure Versicherung gegen die Stromlücke
- 07.07.2024 Prädikat «ungenügend»
- 07.07.2024 Wieder nett
- 03.07.2024 Genève demande à quatre entreprises de procéder à des analyses en lien avec une pollution aux PFAS
- 03.07.2024 Krummer Millionendeal: Die nicht gestellte Schlüsselfrage
- 03.07.2024 Quatre sites visés pour cause de PFAS
- 02.07.2024 Hinter den Kulissen des E-Ticket-Streits
- 30.06.2024 Baume-Schneider fasst höhere Bundessteuer ins Auge
- 30.06.2024 Staatssekretärin Schraner Burgener will UNHCR-Chefin werden
- 30.06.2024 Wie der Bund im Ticket-Streit mit der ÖV-Branche einknickte
- 29.06.2024 Confiance rompue à Gletterens
- 29.06.2024 Die schwierige Suche nach einer bezahlbaren Wohnung
- 29.06.2024 Leben über dem Limit der Sozialhilfe-Viele wohnen zu teuer
- 29.06.2024 So viel bezahlen Gemeinden an die Wohnung ihrer Sozialhilfebezüger
- 29.06.2024 Sozialhilfebezüger finden in manchen Solothurner Gemeinden kaum noch bezahlbare Wohnungen
- 29.06.2024 Steigende Wohnkosten setzen die Ärmsten unter Druck
- 29.06.2024 «Es ist prekärer geworden»
- 27.06.2024 Und plötzlich verschwand der Experte
- 24.06.2024 Hier lagern beschlagnahmte Schätze
- 23.06.2024 Ein halbes Jahresgehalt verzockt – und trotzdem keine Spielsperre
- 20.06.2024 Das steht im Schlussbericht zur Polizeiaffäre Bülach
- 17.06.2024 Berichte zeigen, wie die frühere Chefin abkassierte
- 16.06.2024 Jans wollte della Valle loswerden
- 10.06.2024 La puissance des antennes 5G relève d\'une décision politique
- 09.06.2024 Bund rüffelt Deza-Chefin
- 09.06.2024 Die Trümmerfrau
- 03.06.2024 Jetzt beginnt der Verteilkampf im Bundesrat
- 02.06.2024 Stets zu Diensten
- 31.05.2024 «Grober Unfug»: Streit über Abstimmungsbüchlein
- 26.05.2024 Della Valle erhält knapp 340 000 Franken
- 26.05.2024 Stromgeneral auf dünnem Eis
- 22.05.2024 So pokerten die Maskenverkäufer
- 22.05.2024 Wie Maskenhändlerin Emix Druck aufs VBS machte
- 21.05.2024 Armee: Steuergelder für besseres Verständnis der Generation Z
- 19.05.2024 Cassis verärgert die Deza
- 17.05.2024 Einsicht in HSG-Untersuchungsbericht Causa Stölzle
- 12.05.2024 Vertrauenskrise in der klandestinen Eliteeinheit
- 11.05.2024 Kinderspital leistet sich Hofstaat an Primarlehrern
- 06.05.2024 Röstis Beschönigungsbehörde
- 05.05.2024 Äusserst ruppiger Führungsstil
- 05.05.2024 Ueli Maurer verpasste Millionenchance
- 28.04.2024 Abgang mit Misstönen
- 26.04.2024 Branche bangt um Verkaufsschlager
- 26.04.2024 Die Universität Zürich legt erstmals Zahlen zu sexuellen Belästigungen offen
- 26.04.2024 Juristen warnten Bundesrat Rösti vor Schnellschuss
- 18.04.2024 Genève découvre d\'importants foyers de pollution aux PFAS dans ses eaux souterraines
- 18.04.2024 Reisebericht: «Wolfsjagd war reine Vergnügungsreise»
- 18.04.2024 Visite guidée d’un canton contaminé aux «polluants éternels»
- 17.04.2024 Zensur: Bund schwärzte Texte auf Druck von Coop
- 17.04.2024 «Quasi keinerlei Korrekturen oder Reorganisationen»
- 15.04.2024 Comment les lobbies ont torpillé le plan contre la pénurie de logements
- 09.04.2024 Interne Dokumente zeigen: So diktierte die Baulobby den «Aktionsplan Wohnungsknappheit»
- 06.04.2024 Asylkosten setzen Jans unter Druck
- 04.04.2024 In Reih und Glied mit der Nato
- 03.04.2024 Cyber-Skandal: So schwer tut sich der NDB
- 02.04.2024 So entging die Armee dem Sparhammer
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- 30.03.2024 Geheimnis gelüftet: 20 Sonderermittler sind in der Schweiz aktiv
- 28.03.2024 Das emsige Staatssekretariat
- 28.03.2024 Schweizer Firmen kämpfen für «ewiges Gift»
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- 24.03.2024 Seco-Chefin gegen Enteignung russischer Guthaben
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- 21.03.2024 Unversichert hinter Gittern
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- 17.03.2024 «Wir müssen die Sprache verschärfen»
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- 23.02.2024 La Suisse veut renforcer la lutte contre les requérants d\'asile criminels
- 19.02.2024 Die verschlafene Impfkampagne
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- 09.02.2024 Amherd leistete keinen Widerstand
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- 28.01.2024 Migrationsamt des Grauens
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- 21.01.2024 Bund ignorierte Warnungen vor Gaza-Resolution
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- 10.01.2024 Missstände unter Verschluss
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- 17.12.2023 Keine Luxusuhr für Russland
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- 10.12.2023 Die Richter retten Isegrim vor der Flinte
- 07.12.2023 Die BRKKS-Protokolle
- 07.12.2023 Wenig Wertschöpfung, viel Schaden
- 25.11.2023 Hamas-Verbot als Sicherheitsrisiko
- 22.11.2023 Altlasten im Zürichsee werden zum Albtraum für den Kanton
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- 08.11.2023 Hochsicherheitslabors in der Schweiz: Seuchengefahr?
- 08.11.2023 Theater Basel stört sich an Polizei-Plakaten
- 07.11.2023 Hälfte des Grundwassers mit giftigen Chemikalien belastet
- 02.11.2023 Wilde Wendemanöver
- 31.10.2023 Bei Stromengpässen ist Bügeln verboten – Skilifte und Whirlpools dürfen weiterlaufen
- 24.10.2023 meineimpfungen.ch: So könnte die Rettung der Impfdaten funktionieren
- 17.10.2023 Des renvois de migrants problématiques
- 17.10.2023 La face sombre des renvois
- 17.10.2023 Renvois forcés: dix ans d’opacité et de lacunes
- 15.10.2023 Der Bund drängte SBB und Co zu Preiserhöhungen
- 13.10.2023 Der «Behindertenflüsterer»
- 01.10.2023 Geld aus Bern für einen Kriegstreiber
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- 30.09.2023 Rüffel wegen Überwachungskameras
- 24.09.2023 Wichtiger Etappensieg für den Grimseltunnel
- 22.09.2023 Mobbing von oben
- 18.09.2023 Des courriers entre Bernard Maissen et Gilles Marchand révèlent leur proximité
- 17.09.2023 Liebesgrüsse aus dem Bakom
- 16.09.2023 Er stach die Favoritin aus
- 15.09.2023 Bund hat die Sicherheit der Firma in 15 Jahren nie überprüft
- 29.08.2023 Ein Gremium zwischen Macht und Ohnmacht
- 28.08.2023 Heftiger Schlagabtausch wegen Preiserhöhungen
- 26.08.2023 La Poste augmente le prix des lettres de cinq et dix centimes
- 25.08.2023 Welche Farbe haben Kühe? Die fragwürdigen Fragen der Schwyzermacher
- 22.08.2023 Verbissen
- 21.08.2023 «Es ist Leiden par excellence. Es ist kein schöner Tod»
- 18.08.2023 Wie die NGO «Public Eye» das Bundesamt für Justiz beeinflusste
- 17.08.2023 Selber Feuer gelegt
- 15.08.2023 Bundesrat rüffelt Sparmuffel
- 13.08.2023 Zürcher Kantonspolizei verweigert Bewachung von Gefangenen im Spital
- 10.08.2023 L\'UDC et le débat sur la SSR mettent Albert Rösti dans une position délicate
- 10.08.2023 Pour sa campagne, Fabienne Fischer a bel et bien abusé de l’administration
- 10.08.2023 Rösti macht sich selber Beine
- 04.08.2023 Geheimnis gelüftet: So teuer war das Palais Besenval
- 30.07.2023 Schwieriger Umgang mit der Grossmacht
- 09.07.2023 Ein nicht mehr so guter Freund
- 08.07.2023 Blitzer steht halbes Jahr in Garage
- 02.07.2023 Baume-Schneider ruft zur Krisensitzung
- 02.07.2023 Elisabeth Baume-Schneider prévoit une réunion de crise sur l\'asile
- 01.07.2023 Zwei Mal illegal
- 28.06.2023 Protection contre la dépendance au jeu: des lacunes constatées dans la moitié des casinos suisses
- 27.06.2023 Gesucht: Feuerwehr-Kommandant
- 22.06.2023 Stadt Zürich lädt einen weiteren ukrainischen Sänger aus
- 21.06.2023 Eingesperrte Freilandhühner: Behörden liessen Label-Bluff zu
- 20.06.2023 War Baubewilligung nicht rechtmässig?
- 19.06.2023 Il virus delle consulenze
- 13.06.2023 Abstimmungsbüchlein informiert einseitig
- 12.06.2023 Oh Embolo
- 11.06.2023 Allein auf dem Sonderflug
- 09.06.2023 Die neue Cloud des Bundes, oder: Das Wolkenkuckucksheim
- 03.06.2023 Cassis ist der Überflieger im Bundesrat
- 03.06.2023 Même pour les trajets les plus courts, Ignazio Cassis prend volontiers l\'avion
- 30.05.2023 Projets éoliens: Deux nouvelles conventions secrètes révélées
- 27.05.2023 Höhere Mehrwertsteuer kommt unter die Räder
- 26.05.2023 La hausse de la TVA en Suisse est mise à mal
- 25.05.2023 Keller-Sutter verheimlicht «Plan B»
- 20.05.2023 Heikle Deals der Hochschulen
- 17.05.2023 Des mitraillettes suisses sont introuvables en Slovaquie
- 17.05.2023 Gesucht: Kriegsmaterial aus Schweizer Schmiede
- 12.05.2023 Das Idyll trügt
- 10.05.2023 Amherd et Keller-Sutter s\'opposent sur la question des dépenses militaires
- 09.05.2023 Gerangel um Armeeausgaben im Bundesrat
- 09.05.2023 L\'OFIT a commis «des milliers d\'atteintes à la personnalité»
- 09.05.2023 Tausende Persönlichkeitsverletzungen durch den Bund
- 02.05.2023 Lehrer entgehen «schwarzer Liste»
- 02.05.2023 Protection des mineurs: Des profs pédophiles échappent à la liste noire
- 22.04.2023 Mobiler Blitzer knackt 2-Millionen-Marke
- 16.04.2023 Soll hier ein Stausee entstehen?
- 09.04.2023 So schlecht ging es der Axpo
- 08.04.2023 Finanzbeamte fahren Rösti in die Parade
- 19.03.2023 Migros a voulu censurer un rapport du Surveillant des prix
- 19.03.2023 So unkultiviert versuchte die Migros den Preisüberwacher zu stoppen
- 18.03.2023 Machtkampf um Bio-Marge
- 16.03.2023 Groupe E Greenwatt dévoile deux contrats éoliens
- 16.03.2023 «Kann Aufregung im Ennetsee verstehen»
- 14.03.2023 Militär: Vergiftungen durch Lebensmittel haben keine Folgen
- 12.03.2023 «Vision Baldegg» soll sich für Ortsbürger auszahlen
- 27.02.2023 Emissionshandelssystem: Eine Flatrate auf Monsteremissionen
- 27.02.2023 Les démarches de l\'UE sont-elles conformes à l\'État de droit?
- 27.02.2023 Seco-Chefin übers Vorgehen der EU: «Rechtsstaatlich bedenklich»
- 26.02.2023 Parmelin drängte, Cassis bremste
- 25.02.2023 Déchirement au Conseil fédéral après l\'envoi de munitions au Qatar
- 23.02.2023 Wegducken und profitieren
- 18.02.2023 Un appétit démesuré
- 09.02.2023 Serie «Do not feed the Google» – Folge 10: Inside Google Schweiz
- 09.02.2023 Trommelfeuer von links – und kein Kredit für den Autokauf
- 07.02.2023 Serie «Do not feed the Google» – Folge 9: Google im rot-grünen Steuerparadies
- 02.02.2023 Parmelins Rüstungstisch
- 02.02.2023 Serie «Do not feed the Google» – Folge 8: Google und die Schweiz – eine Liebesgeschichte
- 01.02.2023 Eclosion: enquête sur une débâcle à 30 millions
- 31.01.2023 Strommangel: Flieger-Amt nervt sich über ÖV-Extrawurst
- 30.01.2023 L\'équipe de Guy Parmelin freine son plan d\'économie d\'énergie
- 30.01.2023 Parmelins Beamte sparen nicht mit Kritik
- 29.01.2023 E-Mails zeigen, wie eng Bund und Banken verbandelt sind
- 29.01.2023 La Confédération aide les banques suisses à gérer les couvertures médiatiques critiques
- 28.01.2023 Richtungsweisender Entscheid
- 27.01.2023 Covid war für die Schweizer Medien eine Big Bonanza
- 25.01.2023 Eine Ausnahmebewilligung für Wendy Holdener
- 23.01.2023 China: Der Bundesrat spielt auf Zeit
- 22.01.2023 Les policiers suisses de plus en plus remplacés par des agents de sécurité privés
- 22.01.2023 Wenn Private für den Staat nach dem Rechten schauen
- 21.01.2023 Wie Klingnau finanziell unter Druck kam
- 19.01.2023 Wie die Cybersicherheit bei Amherd landete
- 14.01.2023 Ständige Überwachung und Verfolgung als neue Normalität
- 08.01.2023 Bund interveniert im Ausland wegen Russland-Sanktionen
- 08.01.2023 Geplante Staudämme: Wie Bundesamt und ETH schlampten
- 27.12.2022 In Basel beliebt, im Fricktal weniger
- 20.12.2022 Die kopflose Behörde
- 17.12.2022 Réfugiés vulnérables mis sur la touche
- 11.12.2022 Bundesrat ignoriert Geheimdienst
- 09.12.2022 Kanton Zug prüfte Zahlungen für Ex-Regierungsrat
- 03.12.2022 So liess die Regierung Villigers Arbeit untersuchen
- 01.12.2022 Gummigeschosse: Die Fakten
- 30.11.2022 Ist der Stadtrat beratungsresistent?
- 28.11.2022 Notkraftwerk Birr: Gigantische Ölreserve in Muttenz
- 27.11.2022 Kanton Zug setzte Bund unter Druck wegen Oligarchen-Jagd
- 22.11.2022 Das sind die geheimen Wasserkraftprojekte des Parlaments
- 22.11.2022 Zementindustrie bekämpft Massnahmen für saubere Luft
- 20.11.2022 Schweiz verbessert Schutz vor Sabotage
- 18.11.2022 En Suisse, 700\'000 personnes touchées par de lʹeau contenant des résidus du chlorothalonil
- 13.11.2022 Die gefährlichsten Fans der Schweiz kehren zurück
- 12.11.2022 Diese 13 Massnahmen wischte der Bundesrat vom Tisch
- 10.11.2022 Fossiler «Birrsinn»
- 10.11.2022 «Eine Mauer des Schweigens»
- 08.11.2022 Warum der Schweizer Luftraum wirklich für 5 Stunden gesperrt war
- 04.11.2022 AAD10 – Im Dienst der Eidgenossenschaft
- 04.11.2022 Nein könnte für Gemeinde teuer werden
- 28.10.2022 Silvia Steiners kuriose Taskforce
- 18.10.2022 Bürokratie in der IV: 98 Millionen für medizinische Gutachten
- 16.10.2022 Migros arbeitet an der Fleisch-Revolution
- 11.10.2022 Verboten – aber weiter im Verkauf
- 10.10.2022 Das digitale Fiasko an den Berner Schulen
- 25.09.2022 Die Schweiz braucht keinen neuen Krisenstab
- 19.09.2022 Samthandschuhe gegen Umweltsünder
- 18.09.2022 Coca-Cola finance le «non» à l’assurance des soins dentaire
- 31.08.2022 Just das beste Wasserkraftprojekt fehlt
- 30.08.2022 Achtung, hier drohen Stromschläge!
- 13.08.2022 Mexiko: Nestlé ist mitverantwortlich für Todesursache Nr. 1
- 31.07.2022 Kälbli waren den ganzen Winter über angebunden
- 31.07.2022 Les labels «bio» ne garantissent pas des pratiques réglos
- 29.07.2022 Amherd möchte die zivile Cybersicherheit ins Verteidigungsdepartement holen
- 26.07.2022 Stadt legt Auftrag an Thek GmbH offen
- 23.07.2022 Nichts los im grössten Flüchtlingscamp
- 21.07.2022 Ein Hafen aus Gold
- 16.07.2022 Zuger Polizei am Anschlag?
- 14.07.2022 So viel Geld bekommen die Bauern
- 05.07.2022 Die lahmste Behörde der Schweiz
- 04.07.2022 Whatsapp und Co. stellen Ermittler vor Probleme
- 02.07.2022 «Schwere Fehler» bei Zwangsmedikation: Wie die Klinik Zugersee immer wieder gegen das Gesetz verstösst
- 01.07.2022 Seco unterstützt Nestlés Lobbying gegen Warnhinweise
- 22.06.2022 Haushalte dürften verschont bleiben
- 22.06.2022 Masques défectueux en circulation
- 16.06.2022 Alterszentrum Würenlos: Neubau-Projekt droht das Aus
- 10.06.2022 Mit allen Wassern gewaschen
- 01.06.2022 Diese Formulare zeigen, welche Überwachungsmassnahmen Polizei und Geheimdienst anordnen
- 31.05.2022 Ungesunde Luft in Schulen: Behörden bleiben untätig
- 31.05.2022 Untaugliche Masken – doch niemand erfährt es
- 30.05.2022 Gefangen im Labyrinth
- 28.05.2022 300’000 Nutzer betroffen: Debakel um Impfdaten kostet Millionen
- 25.05.2022 Le directeur de la Coreb démissionne
- 22.05.2022 Bieler Westast: Wie der Autobahnkompromiss unterlaufen wird
- 22.05.2022 L’audit réalisé sur la Vaudoise aréna a enfin été dévoilé
- 10.05.2022 Steuermillionen für Eier-Aktionen
- 03.05.2022 Diese Mittel gehören nicht mehr in den Putzschrank
- 26.04.2022 Fliegt die Schweiz bei Frontex-Nein «automatisch» aus Schengen?
- 26.04.2022 Wie die Stickerei-Industrie junge Frauen ausnutzte
- 20.04.2022 Digitale Justiz: So sollen Kritiker umgestimmt werden
- 06.04.2022 Darum ist zu viel Pestizid im Bach
- 02.04.2022 «Ein neuer Speichersee wäre ein inakzeptabler Eingriff»
- 24.03.2022 Beamter kassierte fast 1 Million zum Abschied!
- 24.03.2022 Zusammenstellung zeigt, wie üppig Abgangsentschädigungen in Zürich ausfielen
- 23.03.2022 Lobbyarbeit für umstrittenes Justizregister kostet Steuerzahler Millionen
- 09.03.2022 Verwaltungsrat bleibt optimistisch
- 03.03.2022 Quatre cantons romands sous-dotés en abris de protection civile
- 28.02.2022 Profit ist oft grösser als die Busse
- 28.02.2022 Y-Parc va devoir se mettre au vélo
- 25.02.2022 Schweizer Waffen landeten im Separatistengebiet
- 12.02.2022 Interne Untersuchung eskaliert: ETH entlässt zwei Revisoren
- 03.02.2022 Polizeidirektor fordert Bussen-Stopp
- 26.01.2022 Alpthaler Bauern sind Schwyzer Direktzahlungskönige
- 22.01.2022 Comment Nestlé influence les autorités suisses
- 14.01.2022 Wie wegen einer Wolke alle in die Luft gehen
- 09.01.2022 Bund rüstet sich gegen neue Virusvarianten
- 08.01.2022 SVP-Bundesrat Guy Parmelin drückte bei Covid-Zertifikat auf die Bremse
- 07.01.2022 Bürgerliche Bundesräte wollen höheres Rentenalter
- 04.01.2022 Parmelins Beamte drängten auf frühen Booster
- 02.01.2022 Stiftung Meineimpfungen schlug alle Warnungen in den Wind
- 26.12.2021 Niemand will den letzten Dreck
- 23.12.2021 Les montants versés aux caves bientôt divulgués?
- 19.12.2021 SBB verfehlen Ziele reihenweise
- 17.12.2021 Les Romands, grands absents des voyages du Conseil fédéral
- 09.12.2021 Bundesstelle stellt Finanzierung für Verein von Jolanda Spiess-Hegglin ein
- 08.12.2021 Zu hohe Radon-Belastung an Bündner Schulen und Kindergärten
- 07.12.2021 War das Unglück verhinderbar? Jetzt wird untersucht
- 01.12.2021 Geschützt vor einem unerwarteten Defizit
- 01.12.2021 Zementfabriken: Massiv zu viele Schadstoffe
- 24.11.2021 Das SEM und die Taliban: Planlos zu Afghanistan
- 20.11.2021 Affichage public: Lausanne ordonne le retrait d’une pub sexiste
- 20.11.2021 Stress und Co. kassierten 614 250 Franken
- 13.11.2021 Autobahnbau: Das Bieler Westastmonster ist zurück
- 04.11.2021 Le plan éolien fribourgeois accusé de partialité
- 14.10.2021 Falsche Namen und Betrug – 203910 ungültige Zertifikate
- 14.10.2021 Geldflüsse einer Netzaktivistin
- 01.10.2021 Wie viel kosten Atommüll-Endlager?
- 28.09.2021 «Kernkraftwerke sind nicht unzerstörbar»
- 26.09.2021 Les alertes autour de la Patrouille des Glaciers s’étaient multipliées
- 19.09.2021 Bleibt der Covid-Pass bis 2026?
- 18.09.2021 Die Aufpasserin über die Swiss agiert im Verborgenen
- 16.09.2021 Mit den Waffen bekommt Katar auch Schweizer Training
- 15.09.2021 Fragwürdiger Polizei-Podcast teurer als angekündigt
- 12.09.2021 Die Regierung liess das Parlament im Dunkeln
- 11.09.2021 Meister im Kassieren
- 08.09.2021 Lassen sich die Medien von Bern kaufen?
- 07.09.2021 Mehrere Seilbahnunfälle wegen mangelhafter Bauteile
- 29.08.2021 Die Behörden haben Mühe mit der IT fürs Volk
- 27.08.2021 Nach Ende von MeineImpfungen.ch: BAG lässt sich 200 Tage Zeit für Transparenz
- 22.08.2021 Sommaruga und Maurer massregelten Swiss-Spitze wegen Boni
- 19.08.2021 Auch die Gesetze wollen geschmiedet sein
- 06.08.2021 Die Aufarbeitung des meineimpfungen.ch-Debakels: Die Antworten auf offene Fragen
- 04.08.2021 BAG prüft dritte Impfung nun doch schon im Herbst
- 31.07.2021 «Es ist eine Herausforderung, die Kontrolle zu behalten»
- 20.07.2021 Geheime Verhandlungen im Vorfeld?
- 16.07.2021 Powerplay gegen den Bundesrat
- 16.07.2021 Spiess-Hegglin teilt aus – nun drohen Konsequenzen
- 12.07.2021 Auf diese SIM-Karte setzen Kriminelle
- 11.07.2021 Die Armee wusste Bescheid!
- 07.07.2021 Warum die Bez mit der Bestnote verschwindet
- 30.06.2021 US-Konzern verliert 157 Millionen mit Erfindungen von Francesco Maisano
- 29.06.2021 Der leichtfertige Umgang der Sozialpartner mit dem Geld der Arbeitnehmer
- 28.06.2021 Die ignorierte Warnung
- 12.06.2021 Ein Coronagraben geht durch den Kanton
- 08.06.2021 So stark wütete Covid in den Gemeinden
- 02.06.2021 Piks ist für Parmelin quasi Bürgerpflicht
- 26.05.2021 Imlig importiert 3 Mio. kg Milch für Halbhartkäse
- 16.05.2021 Schweizer Kriegsmaterial im Ausland nicht mehr auffindbar
- 15.05.2021 Bund lässt Villen in Ägypten leer stehen
- 13.05.2021 Teil 4: Ein Dorf steht am Corona-Pranger
- 12.05.2021 Teil 3: Ein verhängnisvolles E-Mail besiegelt das Schicksal der Rennen
- 11.05.2021 Teil 2: Zwei Ärzte auf Virenjagd und ein Hotel am Anschlag
- 10.05.2021 Teil 1: Wie das Virus ins Bergdorf kam – und wer es entdeckte
- 06.05.2021 Des abus et violences répétés ont eu lieu contre des requérants d\'asile dans les centres fédéraux. Notre enquête.
- 06.05.2021 Die Rapporte der Gewalt
- 05.05.2021 Audit: Le Canton tance la Protection civile de Nyon
- 05.05.2021 Gewaltzone Asylheim: Was hinter dem Stacheldraht geschieht
- 03.05.2021 Dem Monopol ausgeliefert
- 03.05.2021 Pourquoi le système radio des services d’urgence péclote
- 29.04.2021 Zoll: Militärjustiz ruft Gericht an
- 21.04.2021 Was ist mit dem mysteriösen Kredit passiert?
- 20.04.2021 Den Nebenwirkungen auf der Spur
- 18.04.2021 Werbeagentur hat 16-Millionen-Vertrag mit BAG
- 17.04.2021 Neue Helfer bei der Verbrecherjagd
- 11.04.2021 BAG fürchtete schon im Sommer, die Jungen nicht mehr zu erreichen
- 11.04.2021 Günther Tschanun: Der verklärte Mörder
- 09.04.2021 Une foire aux questions sur la 5G source de conflits
- 08.04.2021 Daten von 800000 Kunden der Swisscom in Tunesien geklaut
- 07.04.2021 Les bonnes affaires des grands laboratoires sur les tests Covid-19
- 07.04.2021 Swisscom ne voulait pas rendre public le vol de données de 800\'000 clients en 2017
- 24.03.2021 Illegales Millionen-Geschäft mit Alphütten!
- 20.03.2021 Nächster Abgang beim Zuger Sozialamt
- 18.03.2021 Luxus-Hütten werden als Scheunen gemeldet!
- 18.03.2021 Wie Keller-Sutter die Türen schloss
- 17.03.2021 Touristen schlafen mitten in der Gefahrenzone!
- 09.03.2021 Sicherere Netze dank Dieselaggregaten
- 26.02.2021 Le rapport du DFAE qui contredit Ignazio Cassis
- 19.02.2021 Wissenschaft im Pandemie-Modus: Der seltsame Fall der Swiss National COVID-19 Science Task Force
- 18.02.2021 Gut getarnt ist halb gewonnen
- 17.02.2021 Blackbox Medi-Preis: Geheime Pharma-Verhandlungen
- 17.02.2021 Die Lobby, die bei der E-ID die Fäden zieht
- 15.02.2021 Alain Berset a étouffé l’alerte de ses spécialistes
- 15.02.2021 Dieses Papier entlarvt Bersets Fehler
- 10.02.2021 Ruag: Wie der Staatskonzern abkassierte
- 09.02.2021 Das Märchen vom E-ID-Wettbewerb
- 08.02.2021 Die geheime Studie
- 06.02.2021 Masken-Debakel könnte teuer enden
- 05.02.2021 Jeunes «sensibilisés» ou «embrigadés»
- 31.01.2021 Schrottmasken sollten nach Afrika verscherbelt werden
- 21.01.2021 Maulkorb mit unabsehbaren Folgen
- 19.01.2021 Protokolle bestätigen Kritik an Corona-Taskforce
- 14.01.2021 Klarheit gesucht
- 13.01.2021 Coronavirus-Risiko «moderat»
- 13.01.2021 Haben das BAG und Berset das Coronavirus unterschätzt? 3 interne Dokumente geben Einblick
- 12.01.2021 Bund unterschätzte Gefahr des Coronavirus
- 11.01.2021 VBS-Prestigeprojekt in Nöten: Die Hightech-Drohne, die nicht fliegt
- 08.01.2021 Schelte für den Gemeinderat Mellingen
- 24.12.2020 Vorwärts nach Zürich Paradeplatz
- 19.12.2020 Alain Bersets Wette gegen die Zeit
- 17.12.2020 Interner BAG-Report: Eine Behörde im Sturm der Krise
- 05.12.2020 Ueli Maurer nimmt Banker an Bord
- 30.11.2020 Nach Parmelins langem Zögern: Heute kommt\'s bei den Geschäftsmieten zum Showdown
- 26.11.2020 So lief der Corona-Krach um die 50er-Limite
- 22.11.2020 Wie konnte das passieren?
- 21.11.2020 Zuger Polizei kauft teure iPhones – Bund will günstigere Variante prüfen
- 20.11.2020 Wasserpreis für Grossverbraucher
- 12.11.2020 Parmelin prüfte auch Helikoptergeld
- 04.11.2020 Professor kupferte bei Doktoranden ab
- 01.11.2020 Neue Panzerwaffe mit gravierenden Mängeln
- 01.11.2020 Tausende waren vergeblich in Reisequarantäne
- 31.10.2020 Die Schweiz riskiert den Sonderfall
- 31.10.2020 La fumeuse stratégie Covid d’Alain Berset et des Cantons
- 25.10.2020 Professor plagiierte «systematisch»
- 24.10.2020 Die Klimaschande von Visp
- 23.10.2020 Spurreduktion birgt erhebliche Risiken
- 21.10.2020 Wie viele Personen in der Schweiz bisher in Corona-Quarantäne mussten
- 20.10.2020 Sportklubs fürchten um ihre Früchte
- 18.10.2020 Einseitige IV-Ärzte dürfen weiter abkassieren
- 15.10.2020 Tierisches Leid, vom Menschen gemacht
- 14.10.2020 Deponie der Ems-Chemie wird seit 15 Jahren untersucht
- 13.10.2020 Swisscom verschwieg nach Datenklau den Kunden die Risiken
- 09.10.2020 Unabhängig trotz Millionen?
- 03.10.2020 Milliardenhilfe ohne Gegenleistung
- 02.10.2020 Vom Psychiater als Hexe beschimpft
- 30.09.2020 Mitten in der Krise geht der Chef – und die Swiss hat keinen Nachfolger
- 27.09.2020 Gequält, vernachlässigt, getötet
- 26.09.2020 Der Bundesrat wählt für die Öffnung den Mittelweg
- 19.09.2020 Heikler Datenaustausch: Schweiz meldet eritreische Geflüchtete ans Herkunftsland
- 18.09.2020 SVP-Parmelin bremste eigenes Bundesamt ab
- 16.09.2020 Gestion de crise: L’envers du décor
- 12.09.2020 Öffnete Globegarden ohne Bewilligung?
- 10.09.2020 Verbotene Pestizide: Die giftige Doppelmoral der Europäischen Union
- 01.09.2020 36 weitere Unfälle wegen defekter Zugtüren
- 01.09.2020 Das EDA flog noch weiter Schweizer heim
- 01.09.2020 Zwischen 18 und 24 Milliarden Franken
- 31.08.2020 Beschimpft, überwacht, herabgewürdigt
- 31.08.2020 Gemeinden haben massives Pestizid-Problem!
- 31.08.2020 Probleme der Armee-IT und kein Ende
- 26.08.2020 Cassis bewahrte Amherd vor 120-Millionen-Flop
- 18.08.2020 Heiratsstrafe: Wenn ein Einzelner falsch schätzt
- 14.08.2020 Perfekt orchestrierte Nicht-Kampagne
- 07.08.2020 Der Bund finanziert eine Erdogan-Moschee
- 06.08.2020 Die Zollverwaltung handelte eigenmächtig
- 05.08.2020 «Die 1000er-Grenze muss fallen»
- 02.08.2020 Beamte horteten Masken und Desinfektionsmittel
- 30.07.2020 Die Corona-Hochburgen der Schweiz
- 29.07.2020 Die Medienförderung ist rechtlich heikel
- 21.07.2020 Les coulisses de la pandémie
- 19.07.2020 «Die Bevölkerung verliert das Gefühl der Bedrohung»
- 18.07.2020 Am Buskonzept wird erneut Kritik laut
- 16.07.2020 Waffenfabrik Schweiz
- 13.07.2020 Überrissene Löhne für Entwicklungshelfer
- 11.07.2020 Wirtschaft und Sommarugas starker Mann wehrten sich gegen Masken
- 10.07.2020 Olivenöl und Reis würden zuerst ausgehen
- 09.07.2020 EFD und WBF wollten nachobligatorische Schulen früher öffnen
- 08.07.2020 Das sind die Löhne in der Bundesanwaltschaft von Michael Lauber
- 03.07.2020 Armee verschweigt Mängel bei der IT
- 03.07.2020 Das erste Gefecht geht an die Gegner
- 30.06.2020 Bundesrat wusste um Risiko in Clubs
- 30.06.2020 Donald Duck auf der Gästeliste? Kantone warnten Bund vor Falschangaben
- 30.06.2020 Natalie Rickli greift Berset an
- 29.06.2020 Frau Rickli, hören Sie auf, das Partyvolk verantwortlich zu machen
- 19.06.2020 Sexuelle Belästigung an der ETH? Bericht nennt erstmals Details
- 17.06.2020 Les députés accordent rarement leur pardon
- 14.06.2020 Vielflieger vermasseln dem Bund die Ökobilanz
- 14.06.2020 «Gute Aussichten, die Situation unter Kontrolle zu bringen»
- 13.06.2020 Corona-Krise: So floppte Berset mit den Kita-Millionen
- 11.06.2020 Maisano entlastet, weil sich ein Toter nicht beschwerte
- 08.06.2020 Heikle Geschäfte, heikle Abnehmer
- 03.06.2020 Die Stadt mistet Aktien und Co. aus
- 28.05.2020 Des Schluckers verhängnisvolle Reise
- 25.05.2020 Der Trick des Zahnchirurgen
- 22.05.2020 DEZA-Hilfsgelder für multinationale Konzerne?
- 22.05.2020 Heikle Liaison zwischen Bund und Nestlé
- 13.05.2020 Prügel-Klima in Basler Asylzentrum
- 13.05.2020 Tatort Besinnungsraum
- 21.04.2020 Wo in Horgen, Wädenswil und Richterswil Tempo 30 geprüft wird
- 14.04.2020 Wie es zum Masken-Debakel kam
- 06.04.2020 Harsche Kritik an Deza-Projekt in Burma
- 04.04.2020 Der Bundesrat wollte anfangs viel mildere Coronavirus-Massnahmen
- 28.03.2020 Interne Dokumente zeigen, welche Kantone Berset und Koch bremsen wollten
- 12.03.2020 Der lange Arm von Swiss Holdings
- 04.03.2020 So tricksten die Verkehrsbetriebe
- 03.03.2020 Grossteil der Überwachungs-Technologie geht an heikle Abnehmer
- 28.02.2020 Zementwerke verpesten die Luft weiterhin
- 26.02.2020 Fehlbare Beizer kommen mit tiefen Bussen davon
- 24.02.2020 Wenn die Seezunge nur Pangasius ist
- 23.02.2020 Zwischen Schimmel und Hölle
- 19.02.2020 Warum Bindella an bester Lage so wenig Miete bezahlt
- 18.02.2020 SBB verbieten der BLS, Personal abzuwerben
- 17.02.2020 33 Nahverkehrslinien sind gefährdet
- 16.02.2020 Swisscom hat mehr Grosspannen als Konkurrenz
- 09.02.2020 Wo die Pestizidhöllen der Schweiz liegen
- 08.02.2020 Als die Friedensrichterin schwanger wurde, begannen die Probleme
- 06.02.2020 Das dreckige Wasserschloss
- 06.02.2020 Eritrea-Unterstützung harzt
- 31.01.2020 Sextäter frei, Behörde machtlos
- 26.01.2020 Sie wollen mehr Apéros und Happy Hours
- 25.01.2020 Die Flüge der Schweizer Spione
- 10.01.2020 Ombudsstelle rüffelt das Ausstellen von Verdachtsbussen
- 09.01.2020 Schweizer Atomgeld heizt dem Klima ein
- 04.01.2020 Die Reformierte Kirche soll genauer hinschauen, wie sie ihr Geld anlegt
- 28.12.2019 Das echte CO2-Problem beim Bund: Beamte in der Business-Klasse
- 27.12.2019 Die IT-Sicherheit beim Bund ist lückenhaft
- 20.12.2019 HNe : 150\'000 francs pour l’ancien Conseil d’administration
- 07.12.2019 Krebsrisiko ohne akute Gefahr
- 03.12.2019 Laubers seltsamer Vertrag
- 27.11.2019 Für das perfekte Selfie greifen Teenager zu Anabolika
- 14.11.2019 Diese Telekom-Anbieter sorgen für den meisten Unmut
- 14.11.2019 Nos conseillers d\'Etat dévoilent leur agenda
- 13.11.2019 So wurde Philip Morris Pavillon-Sponsor
- 10.11.2019 IV-Ärzte bringen Invalide um ihre Rente
- 09.11.2019 Die «Causa Villiger» und die Regierung
- 03.11.2019 Bankerlöhne für Entwicklungshilfe
- 30.10.2019 Parrains encombrants
- 12.10.2019 Décryptage d’un alarmant testament
- 12.10.2019 Une substance cancérogène est déversée dans le Rhône en Valais
- 12.10.2019 Valais: un produit cancérogène dans le Rhône
- 11.10.2019 Ex-Umweltchef erhebt schwere Vorwürfe gegen Walliser Regierung
- 11.10.2019 Le rapport Joël Rossier le révèle : Le canton déverse un produit cancérigène dans le Rhône
- 11.10.2019 L\'ancien chef du Service valaisan de l\'environnement Joël Rossier dénonce des dysfonctionnements ayant mené à sa démission
- 09.10.2019 Junge Bauern lernen nichts zum Klimawandel
- 09.10.2019 Praktikantinnen ausgenutzt
- 08.10.2019 Zuger Kulturkommission fördert eigenes Mitglied
- 30.09.2019 Ce qui a grippé le développement d’Yverdon
- 29.09.2019 Expo in Dubai: Bund pocht auf Schutz der Arbeiter
- 25.09.2019 Die Verteilungsfrage
- 22.09.2019 Tausende Bauten der Armee sind am Vergammeln
- 18.09.2019 Le contribuable a payé un voyage partisan de Jacqueline de Quattro
- 11.09.2019 Tödlicher Zugunfall: Bundesamt für Verkehr in der Kritik
- 08.09.2019 Millionen für die Selbstdarstellung
- 01.09.2019 Zwei St. Galler Ärzte kassierten je 1,8 Millionen für IV-Gutachten
- 25.08.2019 Sparprogramm führt zu Zwischenfällen im KKW Leibstadt
- 23.08.2019 Wie sich das EDA in den UN-Sicherheitsrat dribbeln will
- 22.08.2019 Überführt
- 13.08.2019 EDA-Intervention für Tabaklobby ritzte internationales Recht
- 08.08.2019 Es ist amtlich: Josef Bollag spielte eine wichtige Rolle
- 31.07.2019 Le Conseil d’État vaudois a fait 136 voyages en 7 ans
- 27.07.2019 Bauernverband verteidigt hohe Direktzahlungen
- 25.07.2019 Ein ganz gewöhnlicher Grenzfall
- 06.07.2019 Bauern in der Region erhalten über 50 Millionen Franken
- 06.07.2019 Uhrencup GmbH noch nicht gelöscht
- 05.07.2019 Dahin fliessen die Subventionen
- 03.07.2019 Das Grand Hotel zum Schnäppchen-Preis
- 02.07.2019 Welche Bauern am meisten erhalten
- 30.06.2019 Miserables Arbeitsklima bei der Schweizer Mission in Genf
- 25.06.2019 Liebesdienste aus der Verwaltung
- 19.06.2019 Staatsanwälte arbeiten bei Ermittlungen mit privaten Securitys statt mit der Polizei
- 04.06.2019 Lärmschutz-Ziele werden massiv verfehlt
- 01.06.2019 Auch Kantone buhlen um die Chinesen
- 13.05.2019 Welche RAV den Stellensuchenden am besten helfen können
- 08.05.2019 Bei der Spitex Bern lief mehr schief als gedacht
- 01.05.2019 Tausende Zollbeamte konnten geheime Beschaffungsdaten einsehen
- 25.04.2019 Des rapports secrets sur les remontées mécaniques de Crans-Montana révélés
- 25.04.2019 Les rapports secrets sur CMA enfin révélés
- 25.04.2019 Vitek a fait passer ses intérêts avant ceux de Crans-Montana
- 16.04.2019 Rechte Vorherrschaft in der Justiz
- 14.04.2019 1154 Jahre krank
- 30.03.2019 Bundesbeamte flogen 845 Mal zwischen Zürich und Genf
- 29.03.2019 Le rapport qui met la crise en lumière
- 28.03.2019 Kantonspolizei publiziert Studien über eigene Arbeit nicht
- 13.03.2019 Vom EDA nimmt kein Einziger den Zug nach Brüssel: So reisen die Schweizer Beamten
- 10.03.2019 Jedes sechste GA ist ein Schnäppchen aus dem Mitarbeiter-Shop
- 18.02.2019 Angriff auf Patientendaten
- 17.02.2019 Bahn frei für Kollisionen
- 30.01.2019 Poker um Medikamentenpreis
- 20.01.2019 Teures Parkett für Schweizer Diplomaten
- 05.01.2019 Weko verliert Geduld mit der Post
- 31.12.2018 E-Mails bringen Licht in Pilatus-Affäre
- 30.12.2018 Schrumpfkur für die Botschaft in Kuwait
- 30.12.2018 Unsterile Geräte machen Patienten krank
- 29.11.2018 Hunderte Implantate zurückgerufen «im besten Interesse der Patienten»
- 12.11.2018 Ausser Spesen nichts gewesen
- 12.11.2018 Des épouses de haut gradés héliportées pour un golf à Crans
- 12.11.2018 Les frais de l’officier
- 04.11.2018 Kantone überwachen 336 Felsen und Hänge
- 04.11.2018 Resistenter Schweinekeim breitet sich in der Schweiz aus
- 28.10.2018 Lehrer trotz sexueller Übergriffe nicht am Radar
- 23.10.2018 887 000 Franken Lohn
- 17.10.2018 La Suisse a financé une organisation internationale défaillante et sous influence russe
- 14.10.2018 Certains conseillers d\'Etat romands acceptent de dévoiler leur agenda
- 11.10.2018 Naturalisations: Nyon a dû divulguer les questions
- 07.10.2018 Missstände bei den Telefonüberwachern
- 23.09.2018 Wer im Bundesrats-Jet mitfliegen darf
- 19.09.2018 Das schwarze Datenloch des Bundes
- 18.09.2018 In der Schweiz produziertes Pestizid mitverantwortlich für Vergiftungswelle in Indien
- 28.08.2018 Dreckschleudern auf der Strasse – aber fast keine Bussen
- 17.08.2018 30 Franken Busse pro Auto – maximal
- 17.08.2018 Patrons mauvais payeurs: Vaud plus dur que Genève
- 13.07.2018 Eine Goldmünze zum Abschied
- 12.07.2018 Wie eine Powerpoint-Präsentation den Fall Stettbacher ins Rollen brachte
- 08.07.2018 Le rapport sur les dysfonctionnements au centre de Perreux (NE) dévoilé
- 08.07.2018 Un rapport enfin rendu public confirme que la directrice du Centre de Perreux (NE) avait dérapé avec des requérants
- 02.07.2018 Viele Finanzflüsse führen nach Palästina
- 01.07.2018 Mehr Sturzopfer in Bussen
- 21.06.2018 L\'incroyable supercherie de la navette spatiale suisse
- 20.06.2018 Die Schwyzer Regierung wusste über Missstände bei der Polizei Bescheid
- 18.06.2018 Die grosse Screening-Maschine
- 31.05.2018 Enthüllt
- 31.05.2018 Une Suisse au-dessus de tout soupçon
- 26.05.2018 Das geschickte Spiel der Casino-Lobby
- 13.05.2018 Rentner haben im Pandemiefall das Nachsehen
- 08.04.2018 Wieder Unregelmässigkeiten bei ÖV-Abrechnungen
- 29.03.2018 PCB: Das Gift, das man vergessen möchte
- 01.03.2018 Die Zensur-Kommission
- 24.02.2018 Abrechnung im Stadtrat
- 24.02.2018 Ce mercure que le Valais n’a pas voulu voir
- 24.02.2018 Kanton wollte Grossgrundkanal schon vor 30 Jahren sanieren
- 24.02.2018 L’histoire secrète des damnés du mercure
- 23.02.2018 Lonza et le Valais savaient pour la pollution au mercure depuis 40 ans
- 08.02.2018 Zubers heikle Wahl
- 01.02.2018 Für den Schnee muss Davos bezahlen
- 09.01.2018 Teures unnützes Medikament für todkranke Patienten
- 31.12.2017 Sicherheitsdefizit bei Zugvorbereitung
- 21.12.2017 Il était une fois L\'armée secrète Suisse: Épilogue
- 12.12.2017 Der Rentenrechner macht Fehler
- 03.12.2017 29 531 Chauffeur-Stunden
- 29.11.2017 Sonderjagdinitiative: Cavigelli sagte den Volksvertretern nicht alles
- 26.11.2017 Tramunfälle: Basel und Zürich schneiden am schlechtesten ab
- 05.10.2017 Eintwicklungshilfe für Philip Morris, Credit Suisse und Co.
- 01.10.2017 Der Facebook-Konsul von Karachi
- 16.09.2017 Cherche administrateurs qualifiés
- 16.09.2017 Schweizer Armee bietet Dschihadisten auf
- 12.09.2017 Jusqu à 275 000 francs par an, ce que gagnent les maires de Suisse romande
- 27.08.2017 Flugkontrolleure des Bundes manövrieren sich in Turbulenzen
- 27.08.2017 Schieflage bei Reedereien: Bund riskiert weitere 512 Millionen Franken
- 17.07.2017 Frust und verhärtete Fronten
- 06.07.2017 Schneider-Ammanns heikle Mission in Moskau
- 04.07.2017 Katastrophale Zustände in Zürcher Tagesklinik
- 29.06.2017 Der betrügerische Emir
- 11.06.2017 Mon patron est chinois
- 26.05.2017 Jedes fünfte Projekt macht Probleme
- 26.05.2017 Schweizer Milliarde für Osteuropa: So wurde das Geld verwendet
- 13.04.2017 204 000 Franken im Vollpensum
- 13.04.2017 Die eigene Chefin geprüft
- 25.03.2017 Protokoll einer misslungenen Vertuschung
- 23.02.2017 252 000 Franken – Stöckling verdient gleich viel wie Zoller
- 23.02.2017 Topverdiener, Spesenritter, Verweigerer
- 23.02.2017 Transparenz unter Vorbehalt
- 19.02.2017 Chefbeamte wollen ihren Finanzprüfer zähmen
- 10.01.2017 Einen Monat vor Olympia-Abstimmung gibt es konkrete Informationen
- 01.01.2017 Der Bund lässt seine Schuldner nicht los
- 01.12.2016 Polizei gab entscheidende Sturmmeldung nicht weiter
- 19.11.2016 Hilfe gesucht, Diskriminierung erfahren
- 03.11.2016 Getarnte Sonderflüge
- 15.10.2016 Dürr hielt weitere Kontrollberichte zurück
- 15.09.2016 Atomaufsicht leistet sich Berater für eine Image-Politur
- 12.09.2016 Wenn der Chef das Catering besorgt
- 11.09.2016 Chefin sahnt ab – Putzfrau wird schikaniert
- 14.08.2016 Piquée au vif, Armasuisse jette 30 000 francs par la fenêtre
- 11.08.2016 Wie du mir, so ich Didier
- 27.07.2016 Der Ex-Polizeichef und sein Schweizer Pass
- 24.07.2016 «Zofinger» und andere Amigos
- 19.06.2016 Eine auffallend tüchtige Belegschaft
- 15.05.2016 Hôtel de luxe et consultants hors de prix: lumière sur les achats de la Confédération
- 15.05.2016 Kaderseminar im Luxushotel und teure Temporäre
- 12.05.2016 Darum sind so viele Flüchtlinge 18 Jahre alt
- 09.05.2016 Der geheime Eritrea-Bericht
- 20.04.2016 Pharma: 300 000 Franken in Professoren-Pensionskasse
- 13.04.2016 Holzdeklaration: Händler bessern sich kaum
- 24.03.2016 «Gute Freunde», ganz unter sich
- 15.02.2016 AKW-Berichte: Infosperber zwingt Axpo in die Knie
- 10.02.2016 Was die Uni verschweigen wollte
- 22.11.2015 Das Baselbieter Wohlfühlpaket
- 24.09.2015 200 000 Franken für 90 Minuten Fussball
- 20.09.2015 Plötzlich fallen ältere Damen aus dem Bus
- 16.09.2015 Wissenschaftsverlage in der Kritik
- 05.08.2015 Ein Filmriss auf dem Weg ins digitale Zeitalter
- 14.06.2015 Brutschin gerät unter Druck
- 14.06.2015 Der Bodenständige hebt ab
- 14.06.2015 Le ministre a la fièvre de l’air
- 13.06.2015 Nebenämter sind wenig transparent
- 22.05.2015 Bundesrat will nichts wissen von einem «Vatertag» pro Woche
- 02.05.2015 Lücken bei der Kontrolle von Beschaffungen des Bundes
- 20.03.2015 Über 11 Millionen flossen ohne Ausschreibung
- 19.03.2015 Die Schlapphut-Schwemme
- 21.02.2015 Chemie im Biotop
- 18.02.2015 50 potenziell gefährliche Solothurner mussten bei der Polizei antraben
- 11.02.2015 Im Herrenhaus wird aufgerundet
- 10.08.2014 Ausweitung der Blitzerzone
- 29.06.2014 Der Bund hat keine Lust auf Gratisflüge
- 25.05.2014 Deza vergab Aufträge für mehrere Millionen unter der Hand
- 25.05.2014 Strafuntersuchung gegen AHV-Verwalterin
- 08.05.2014 Forschung im «Win-win-Geist»
- 04.05.2014 Bericht kritisiert das EDA scharf
- 29.04.2014 Der verdächtigte IT-Chef blieb auf der Lohnliste
- 28.03.2014 Ökostrom-Förderung im Gegenwind
- 25.02.2014 Fördermillionen für Milliardenkonzerne
- 16.02.2014 Délétère, l’ambiance nuit aux enquêtes fédérales
- 04.02.2014 Mühleberg-Damm: Bundesamt zensuriert Inspektionsprotokoll
- 31.01.2014 Der Schaden im Seco geht in die Millionen
- 15.01.2014 IT-Firmen mussten sich nicht bewerben
- 22.12.2013 Bundesamt für Umwelt verbraucht zu viel CO2
- 15.12.2013 Abgehoben
- 28.11.2013 Studieren im Hörsaal Marke UBS
- 24.11.2013 Grösste Gefahr in Zürich
- 07.11.2013 Geschäftsgeheimnis Asylzentrum
- 04.09.2013 Kantonale Steuermillionen für Messebesuche von Firmen
- 29.05.2013 So wurde der Milliarden-Klau für dieses Jahr eingefädelt
- 24.03.2013 Sorgenkind Bruderholz-Spital
- 27.01.2013 Migrationsamt schönt Bericht
- 05.01.2013 Wer ins Hochfeld kommt, hat Pech
- 10.06.2012 So teuer leben Militärattachés
- 26.01.2012 Aegis-Einsatz kostet Bund viel Geld
- 15.01.2012 Amtlich bewilligte Trickserei bei AKW-Erdbebensicherheit
- 15.01.2012 Neues Gutachten aufgetaucht
- 10.01.2012 Fehlerhafte Energieetiketten
- 18.12.2011 Riskanter Visa-Schlendrian
- 12.11.2011 «Dammbruch in Mühleberg ist zu befürchten»
- 28.08.2011 Millionenauftrag unter der Hand vergeben
- 16.06.2011 Faut-il avoir peur des médicaments?
- 07.05.2011 Justizversagen führte zu Verjährung
- 01.05.2011 Chefprüfer liess sich von AKW-Konzern zahlen
- 13.04.2011 Deux licenciements à 400 000 francs
- 20.03.2011 Milliarden-Chaos bei Armeebauten
- 06.03.2011 Um Millionen daneben
- 14.11.2010 Auslandeinsätze für Wachsoldaten
- 01.11.2010 Wie der Bundesrat die Swisscom schützt
- 31.10.2010 Maurer tritt auf die Bremse
- 21.10.2010 Impfexperten weniger verstrickt als befürchtet
- 29.08.2010 Missstände beim Bundesreisebüro
- 04.04.2010 Calmy-Rey entlässt Botschafter
- 28.02.2010 Visa-Sicherheit noch immer mangelhaft
- 16.02.2010 SP-Frau schwänzte am meisten
- 03.05.2009 Harte Kritik am wichtigsten Schweizer Botschafter
- 23.09.2007 Diplomaten ignorieren Korruptions-Vorschriften
- 16.09.2007 Visa-Schlendrian in Skopje
- 10.12.2006 Zwei Jahre mit Visa gedealt
- 13.08.2006 Korruptionsgefahr in Botschaften
Blog-Beiträge zum Kanton Zürich
| 20. Februar 2026 | Gesundheitsdirektion Zürich: Gute Praxis unerwünscht |
| 19. Dezember 2025 | Was Kantone beschliessen, ist kein Geheimnis mehr |
| 18. September 2025 | Zürcher Verwaltungsprotokolle dürfen nicht geheim sein |
| 30. Juli 2025 | Kommission will Zürcher Öffentlichkeitsprinzip stärken |
| 04. April 2025 | Macht, Medien und die Angst der Behörden vor Fehlern |





