Schwyz
Im Februar 2008 haben die Schwyzer Stimmberechtigten mit über 70 Prozent Ja-Stimmen das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz angenommen. –
Für Streitfälle gibt es ein Schlichtungsverfahren. Die Bearbeitung der Gesuche ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Bereits ein Aufwand von mehr als vier Stunden gilt als «ausserordentlich» und verlangt den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses.
Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz des Kantons Schwyz vom 23. Mai 2007
Art. 45 Abs. 3 Kantonsverfassung: «Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip.»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.». Art. 6 Abs. 1: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.». Art. 6 Abs. 1: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.». Art. 6 Abs. 1: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.». Art. 6 Abs. 1: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.»
Art. 3 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt nicht: a) für die gerichtlichen Behörden (…)»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.». Art. 6 Abs. 1: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.» Art. 6 Abs. 1: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.»Art. 83 Kantonsverfassung: «(1) Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.»
Art. 3 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt nicht: (…) c) für die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften gemäss § 18 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, für Flurgenossenschaften gemäss § 68 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch und für Wuhrkorporationen gemäss §§ 51 f. des Wasserrechtsgesetzes, soweit sie nicht in Erfüllung einer ihnen vom Kanton, von einer Gemeinde oder einem Bezirk übertragenen, öffentlichen Aufgabe handeln.»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.» Art. 3: «Dieses Gesetz gilt nicht: (…) c) für die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften gemäss § 18 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, für Flurgenossenschaften gemäss § 68 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch und für Wuhrkorporationen gemäss §§ 51 f. des Wasserrechtsgesetzes, soweit sie nicht in Erfüllung einer ihnen vom Kanton, von einer Gemeinde oder einem Bezirk übertragenen, öffentlichen Aufgabe handeln.»
Art. 3 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt nicht: (…) b) für die Kantonalbank und andere Anstalten des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, welche am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln (…)»
Art. 4 Bst. b Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(…) Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt (…) sind.»
Art. 4 Bst. b Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(…) Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die (…) ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.»
Art. 6 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: a) Dokumente von Administrativuntersuchungen und Disziplinarverfahren sowie von hängigen verwaltungsrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren (…)»
Art. 6 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) b) amtliche Dokumente aus internen Mitberichtsverfahren; (…)»
Art. 6 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(2) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegestehen. (3) Überwiegende öffentliche Interessen können namentlich angenommen werden, wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist: a) die öffentliche Sicherheit oder die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen zu beeinträchtigen (…)»
Art. 6 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(2) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegestehen. (3) Überwiegende öffentliche Interessen können namentlich angenommen werden, wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist: a) die öffentliche Sicherheit oder die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen zu beeinträchtigen (…)»
Art. 6 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(2) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegestehen. (3) Überwiegende öffentliche Interessen können namentlich angenommen werden, wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist: (…) b) die Position eines öffentlichen Organs in Vertragsverhandlungen zu erschweren(…)»
Art. 6 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(2) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegestehen. (3) Überwiegende öffentliche Interessen können namentlich angenommen werden, wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist: (…) c) die freie Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs oder einer andern Behörde zu behindern.»
Art. 6 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(2) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegestehen. (…) (4) Überwiegende private Interessen können namentlich angenommen werden, wenn die Gewährung des Zugangs: a) zur Preisgabe von Informationen führen würde, die dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (…).»
Art. 6 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(2) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegestehen. (…) (4) Überwiegende private Interessen können namentlich angenommen werden, wenn die Gewährung des Zugangs: (…) b) die Offenlegung von Tatsachen zur Folge hätte, die dem Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis unterliegen oder die urheberrechtlich geschützt sind.»
Art. 5 Abs. 2 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Würde die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen ausserordentlich hohen Aufwand verursachen, kann der Zugang zu den amtlichen Dokumenten vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.»Art. 3 Verordnung: «Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von § 5 Abs. 2 ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn er vier Arbeitsstunden übersteigt oder Kosten von mehr als Fr. 400.- verursacht.»
Art. 6 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) b) amtliche Dokumente aus internen Mitberichtsverfahren; (…)»
Art. 6 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Kein Anspruch auf Zugang besteht für: (…) c) amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.»
Art. 4 Bst. b Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(…) Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt (…) sind.»
Art. 4 Bst. b Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(…) Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die (…) ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.»
Art. 2 Abs. 2 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Erlasse, nach denen bestimmte Informationen als geheim gelten oder welche den Zugang zu amtlichen Akten oder das Bearbeiten von Personendaten abweichend regeln.»
Art. 7 Abs. 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Wer Einsicht in ein amtliches Dokument oder Auskunft über dessen Inhalt verlangt, richtet ein Gesuch im Sinne von § 32 an das öffentliche Organ, welches das betreffende Dokument besitzt.»
Art. 32 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Ansprüche nach diesem Gesetz können mündlich oder schriftlich beim zuständigen öffentlichen Organ geltend gemacht werden.»
Art. 7 Abs. 2 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Das Gesuch muss nicht begründet werden, aber die für die Identifizierung des gesuchten Dokuments notwendigen Angaben enthalten.» – Art. 5 Abs. 2: «Würde die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen ausserordentlich hohen Aufwand verursachen, kann der Zugang zu den amtlichen Dokumenten vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.»
Art. 33 Abs. 3 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Die gesuchstellende Person wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie innert 20 Tagen seit Zustellung der Stellungnahme den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder bei der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangen kann.»
Art. 35 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «(1) Verlangt die gesuchstellende Person weder die Durchführung des Schlichtungsverfahrens noch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, gilt das Gesuch mit der Stellungnahme gemäss § 33 als erledigt. (2) Das zuständige öffentliche Organ entscheidet über das Gesuch mit einer Verfügung, wenn die gesuchstellende Person es verlangt hat oder das Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben ist. (3) Gegen die Verfügung sind die Rechtsmittel nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zulässig.»
Art. 37 Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz: «Für die Bearbeitung von Gesuchen Privater wird eine Gebühr nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz erhoben. Eignen sich amtliche Dokumente für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Marktwert richtet. (2) Keine Gebühr wird erhoben: a) wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten einen geringen Aufwand erfordert; b) für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen. (3) Im Schlichtungsverfahren vor der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. »
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Blog-Beiträge zum Kanton Schwyz
Transparenz-Geschichten aus dem Kanton Schwyz
Jürg Auf der Maur, Bote der Urschweiz, 26.01.2022
Alpthaler Bauern sind Schwyzer Direktzahlungskönige
Mit der Agrarreform 1993 wurden in der Schweiz für die Bauern anstelle von Subventionen Direktzahlungen eingeführt. Damit soll das bäuerliche Einkommen gestützt und ergänzt werden. Dafür setzt der Bund im Jahr heute jeweils rund 2,8 Milliarden Franken ein. Doch: Wie viele Franken gehen davon in den Kanton Schwyz? Wohin fliesst das Geld? In welche Gemeinden ziehen die Geldströme am stärksten? Jetzt können solche Fragen erstmals detailliert beantwortet werden. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, erhielt der «Bote der Urschweiz» exakte Zahlen zur Anzahl der Landwirtschaftsbetriebe, der Gesamtsumme der Zahlungen sowie daraus errechnet die Durchschnittswerte pro Gemeinde und Betriebe. Insgesamt zahlte der Bund 2020 an 1799 Schwyzer Betriebe 77 591 000 Franken. Davon waren 411 sogenannte Sömmerungs- oder Alpbetriebe, die weniger hohe Direktzahlungen beziehen können. Im Durchschnitt bezog jeder Betrieb über 43 130 Franken. Damit liegt der Kanton Schwyz aber deutlich unter dem schweizerischen Mittel.
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Jürg Auf der Maur, Bote der Urschweiz, 07.12.2019
Krebsrisiko ohne akute Gefahr
In elf Schulhäusern und Kindergärten im Kanton Schwyz werden die Radon-Referenzwerte überschritten. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, hat das kantonale Amt für Umweltschutz die Angaben präzisiert und die Standorte der betroffenen Anlagen dem «Bote der Urschweiz» bekannt gegeben. Die Häuser müssen in den nächsten drei bis dreissig Jahren saniert werden. Für Schüler und Lehrpersonen gibt es jedoch Entwarnung. Trotz höherem Krebsrisiko bestehe keine akute Gefahr.
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Mario Stäuble, Tages-Anzeiger, 20.06.2018
Die Schwyzer Regierung wusste über Missstände bei der Polizei Bescheid
Der Logistikchef der Schwyzer Kantonspolizei wird beschuldigt, illegal mit Waffen gehandelt zu haben. Mit Dokumenten, welche der «Tages-Anzeiger» gestützt auf das Schwyzer Öffentlichkeitsgesetz verlangt hat, kann belegt werden, dass die Regierung schon lange, spätestens seit März 2014, von Mängeln im Einkaufswesen wusste. Thematisiert worden war der Vorwurf in einem Halbjahresbericht der Finanzkontrolle, der auch an den Regierungsrat ging.
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