Parlamentskommission will keine Gebühren-Hürden mehr
Gegen Machtspiele der Verwaltung: Parlamentarier mit Journalist in der Wandelhalle des Parlaments. (Foto: Keystone/Peter Klaunzer)Von Martin Stoll. Mit einer klaren Mehrheit (16 zu 4 Stimmen) hat sich die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates für einen weitgehend kostenlosen Zugang zu Amtsdokumenten ausgesprochen.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung reagiert die Kommission auf eine überbordende Gebühren-Praxis einzelner Verwaltungsstellen. Diese hatten in der Vergangenheit für den Zugang zu amtlichen Dokumenten Tausende Franken verlangt.
Künftig sollen für den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Öffentlichkeitsgesetz auf Bundesebene grundsätzlich keine Gebühren mehr erhoben werden. Lediglich wenn ein Zugangsgesuch eine sehr aufwändige Bearbeitung durch die Behörden erfordert, soll von einem Zugangsgesuchsteller Geld verlangt werden können. Dabei darf der Betrag von 2000 Franken aber nicht überschritten werden. Dieser Höchstwert wurde laut einer Mitteilung der Kommission mit 13 zu 8 Stimmen beschlossen. Eine Minderheit beantragte, keinen Höchstwert festzuschreiben.
Voraussichtlich noch dieses Jahr verabschiedet
Ausgangspunkt der Neuregelung ist eine von SP-Nationalrätin Edith Graf-Litscher 2016 eingereichte parlamentarische Initiative. Bis im Mai können sich interessierte Kreise jetzt in einer öffentlichen Vernehmlassung zur Vorlage äussern. Voraussichtlich in der Wintersession wird das Parlament darüber abschliessend befinden.
In der Vergangenheit haben Verwaltungsstellen Transparenz mit teils sehr hohen Gebührenforderungen zu verhindern versucht: 16 500 Franken hätte beispielsweise eine Bürgerinitiative aus Buochs NW für einen 90-seitigen Bericht vom Bundesamt für Rüstung Armasuisse bezahlen sollen. Vom ehemalige Aargauer Bauunternehmer Richard Fischer verlangte das Amt für zwölf Dokumente zur umstrittenen Sanierung der Armee-Kleinlaster Duro 7900 Franken.
Einige Verwaltungsstellen hatten ihre Gebührenpraxis verschärft, obwohl das Bundesgericht bereits 2013 in einem Entscheid zum Schluss gekommen war, dass selbst eine geringe Gebühr von 100 oder 200 Franken abschreckend wirkt und Transparenz verhindert.
Die bekannt gewordenen Gebührenexzesse kritisieren Parlamentarier von links bis rechts. Die Verwaltung könne nicht einfach eine Vollkostenrechnung machen, sagt etwa SVP-Nationalrat Alfred Heer. Schliesslich habe sie gewisse Grundaufgaben, und da gehöre die Information der Öffentlichkeit dazu. Mit einer Gesetzesänderung könnte diese Fehlentwicklung auf Bundesebene jetzt korrigiert werden.
Auch Zürcher Parlamentskommission gegen Transparenzbremse
Auch im Zürcher Kantonsrat ist eine parlamentarische Initiative «Weniger Hürden beim Öffentlichkeitsprinzip» hängig. Die Kommission für Staat und Gemeinden beschäftigte sich im vergangenen September damit und hörte auch Öffentlichkeitsgesetz.ch an.
Die Kommission des Zürcher Kantonsparlaments hat sich ebenfalls mehrheitlich für einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu Behördendokumenten ausgesprochen. Die in Zürich diskutierte Regelung lautet ähnlich wie die jetzt vorgeschlagene Bundesregelung. Einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu Amtsdokumenten kennt heute der Kanton Freiburg, liberale Kostenregelungen existieren in den Kantonen Genf und Uri. In den meisten Kantonen gelten Gebührenregelungen, welche den Verwaltungen einen grosses Ermessen einräumen.
| So wird in den Kantonen Transparenz abgerechnet | |
| AG Bei «aufwändigen» Gesuchen, ab einer halben Stunde Arbeit | |
| AR Für «besonderen Aufwand» | |
| AI Gebühren werden grundsätzlich erhoben | |
| BL Bei «aufwändigen» Gesuchen, ab einer Stunde Arbeit | |
| BS Bei «aufwändigen» Gesuchen, ab einer Stunde Arbeit | |
| BE Gebühren können «für besonderen Aufwand» erhoben werden | |
| FR Der Aktenzugang ist kostenlos | |
| GE Ausnahmsweise werden Gebühren erhoben | |
| GR Kostenpflichtig, wenn «mit erheblichem Aufwand verbunden» | |
| JU Gebühren für «Aufwand von einer gewissen Bedeutung» | |
| NE Gebühren für «Aufwand von einer gewissen Bedeutung» | |
| SH Für «besonderen Aufwand»können Gebühren verlangt werden | |
| SZ Generell Gebühren, ausser bei «geringem Aufwand» | |
| SO Gebühren bei «besonderem Aufwand» | |
| SG Gebühren «können» erhoben werden | |
| TI Ein «bedeutender Aufwand» kann verrechnet werden | |
| UR Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel vor Ort und ist gratis | |
| VD Bei «bedeutendem Aufwand» oder im Falle wiederholter Gesuche | |
| VS Für «grossen Aufwand» kann eine Gebühr verlangt werden | |
| ZG Bei «erheblichem Aufwand» Verrechnung «kostendeckender Gebühren» | |
| ZH Bis jetzt bei einem Aufwand über 50 Franken (Revision hängig) | |


















