Zug
Als einer der letzten Schweizer Kantone führte Zug im Mai 2014 das Öffentlichkeitsprinzip ein. Ein Schlichtungsverfahren kennt der Kanton nicht.
Weiter als alle anderen Kantone ausser Solothurn geht Zug, indem es auch die Protokolle des Regierungsrats zugänglich macht.
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) des Kantons Zug vom 20. Februar 2014
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Das Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden).»
Art. 2 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Als Behörden gelten: a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften (…)»
Art. 2 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Als Behörden gelten: a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften (…)»
Art. 2 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Als Behörden gelten: a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften; b) die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer Anstalten und Körperschaften (…)» Art. 12 Abs. 2: «Der Zugang zu Sitzungsprotokollen einer besonderen parlamentarischen Untersuchungskommission unterliegt einer Sperrfrist von zehn Jahren. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum des letzten Sitzungsprotokolls zu laufen.»
Art. 3 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Das Gesetz gilt nicht für a) die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege (…)» Art. 4 Abs. 1: «Dieses Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege sowie Schiedsverfahren.»
Art. 2 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Als Behörden gelten: (…) b) die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer Anstalten und Körperschaften (…)»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Das Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden).»
Art. 2 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Das Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden).»
Art. 2 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Als Behörden gelten: (…) c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.
Art. 3 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Das Gesetz gilt nicht für (…) b) die Zuger Kantonalbank; c) das Zuger Kantonsspital; d) die Psychiatrische Klinik Zugersee.» – Art. 6 Abs. 2: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (…)»
Art. 4 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Dieses Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege sowie Schiedsverfahren.»
Art. 6 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (…)»
Art. 6 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die (…) b) nicht fertig gestellt (…) sind.»
Art. 6 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die (…) c) ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.»
Art. 18 Öffentlichkeitsgesetz: «(1) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt nur für jene Dokumente, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden. (2) Nicht unter diese Bestimmung fallen amtliche Dokumente, die als Materialien für das Verständnis und die Auslegung von allgemeinverbindlichen Erlassen dienen.»
Art. 9 Öffentlichkeitsgesetz: «(1) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. (2) Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.» Art. 10: «(1) Überwiegende öffentliche Interessen liegen namentlich vor, wenn durch Zugang a) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte (…)»
Art. 9 Öffentlichkeitsgesetz: «(1) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. (2) Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.» Art. 10: «(1) Überwiegende öffentliche Interessen liegen namentlich vor, wenn durch Zugang (…) b) die Position eines Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte (…)»
Art. 9 Öffentlichkeitsgesetz: «(1) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. (2) Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.» Art. 10: «(1) Überwiegende öffentliche Interessen liegen namentlich vor, wenn durch Zugang(…) c) der Bevölkerung Schaden zugefügt würde, namentlich durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.»
Art. 9 Öffentlichkeitsgesetz: «(1) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. (2) Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.» Art. 11: «(1) Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Privatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis.»
Art. 9 Öffentlichkeitsgesetz: «(1) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. (2) Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.» Art. 11: «(1) Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Privatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis.»
Art. 12 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist.»
Art. 6 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (…)»
Art. 6 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die (…) b) nicht fertig gestellt (…) sind.»
Art. 6 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die (…) c) ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.»
Art. 18 Öffentlichkeitsgesetz: «(1) Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt nur für jene Dokumente, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden. (2) Nicht unter diese Bestimmung fallen amtliche Dokumente, die als Materialien für das Verständnis und die Auslegung von allgemeinverbindlichen Erlassen dienen.»
Art. 5 Abs. 1: «Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.»
Art. 13 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Das Gesuch um Zugang ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Sofern eine kantonsrätliche Kommission nicht mehr besteht, ist das Gesuch an das Büro des Kantonsrats zu richten.»
Art. 13 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Das Gesuch ist schriftlich einzureichen, bedarf keiner Begründung, muss aber hinreichend genau formuliert sein.»
Art. 13 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Das Gesuch ist schriftlich einzureichen, bedarf keiner Begründung, muss aber hinreichend genau formuliert sein.»
Art. 15 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz: «Die Behörde entscheidet möglichst rasch.»
Art. 15 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz: «Weist die Behörde das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt sie den Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt sie eine Verfügung. Es gelten die Regeln des Verwaltungsrechtspflege-Gesetzes.»
Art. 17 Öffentlichkeitsgesetz: «(1) Das Zugangsverfahren ist in der Regel kostenlos. Ist die Behandlung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden, können kostendeckende Gebühren erhoben werden. (2) Beabsichtigt die Behörde, wegen besonderen Aufwands eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig.»
Antrag im Kanton Zug stellen
Blog-Beiträge zum Kanton Zug
Transparenz-Geschichten aus dem Kanton Zug
Rahel Hug, Zuger Zeitung, 09.03.2022
Verwaltungsrat bleibt optimistisch
Die Trägerschaft des Menzinger Altersheims Luegeten will ihr Aktienkapital erhöhen, die Minderheitsaktionärin Neuheim will sich aber nicht beteiligen.
Die Entscheidung stützt sich auf die Erkenntnisse einer Arbeitsgruppe. Die «Zuger Zeitung» hat basierend auf dem Öffentlichkeitsprinzip Einsicht in die Dokumente verlangt. Die Arbeitsgruppe, die durch einen externen Berater unterstützt wurde, hatte den Auftrag, drei Varianten zu prüfen: Neuheim beteiligt sich an der geplanten Erhöhung, Neuheim beteiligt sich nicht und Neuheim verlässt das Aktionariat. Das Risiko sei zu gross, dass erneut Anträge des Verwaltungsrates der Luegeten AG für weitere Aktienkapitalerhöhungen gestellt werden müssten. Neuheim möchte aber Minderheitsaktionärin bleiben und sei offen, eine Erhöhung erneut zu prüfen.
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Kilian Küttel, Zuger Zeitung, 31.07.2021
«Es ist eine Herausforderung, die Kontrolle zu behalten»
Wie hat sich der Kanton Zug in der Pandemie geschlagen? Die «Zuger Zeitung» hat gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz 516 Seiten interne Dokumente erhalten (Zeitraum: März 2020 bis Mai 2021). Sie geben einen exklusiven und bislang unbekannten Einblick in die Krisenorganisation. Ausgewertet wurden Sitzungsprotokolle des Coronastabs, des «Unterstützungsgremiums GD Covid» sowie der Projektgruppe «Covid-19-Impfung». Die Analyse zeigt: Die Behörden haben die Entwicklung eng verfolgt. Die kommunizierten Informationen haben dem damaligen Wissensstand entsprochen. Von Herausforderungen und Schwierigkeiten – etwa Engpässen beim Impfstoff – hat die Öffentlichkeit weitestgehend erfahren. Allerdings zeigen die Dokumente auch Problemfelder, deren Existenz oder Ausmass unbekannt waren. Beispielsweise war die Situation in den Alters- und Pflegeheimen mehr als angespannt und gewisse Heimleitungen wollten sich vom Kanton nicht reinreden lassen.
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Mehr Geschichten
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Kilian Küttel, Zuger Zeitung, 20.07.2021
Geheime Verhandlungen im Vorfeld?
War längst klar, an wen das «Alte Bahnhöfli» geht, als der Gemeinderat Oberägeri ZG im Auftrag des Volkes einen Käufer suchte? Die Gemeinde dementiert, Recherchen der «Zuger Zeitung» zeigen: Noch vor der Abstimmung und der Ausschreibung hatte sie Kontakt mit der heutigen Eigentümerin. Die Zeitung hat das Protokoll des Treffens mit Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip von der Verwaltung zur Einsicht verlangt. Die Gemeindeverwaltung gab das Dokument heraus, schwärzte aber den Abschnitt zum Alten Bahnhöfli teilweise. Die Kontakte mit Kaufinteressenten sollen laut Gemeinde nie zu Verkaufsverhandlungen geführt haben, weshalb man auch in den Abstimmungsunterlagen nicht darauf hingewiesen hätte.
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Kilian Küttel, Schweiz am Wochenende, 20.03.2021
Nächster Abgang beim Zuger Sozialamt
Im Zuger Sozial- und Asylwesen herrscht Erklärungsbedarf. Praktisch zeitgleich mit dem Bekanntwerden des Abgangs der Leiterin des Zuger Sozialamts, Jris Bischof, erheben ehemalige Mitarbeitende der Durchgangsstation Steinhausen Vorwürfe gegen den Leiter der Asylunterkunft. Sie seien unter Druck gesetzt worden, der Führung mangle es an sozialer Kompetenz. Eine anonymisierte Personalliste der vergangenen fünf Jahre, welche «Schweiz am Wochenende» von den kantonalen Behörden mit Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip verlangt hat, zeigt eine hohe Fluktuation bei der Belegschaft. Von 2016, dem Jahr der Übernahme durch den neuen Leiter, bis 2019 haben 14 Personen der Durchgangsstation gekündigt. Einzig vier Personen arbeiten seit 2016 ununterbrochen im Asylheim.
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Zoe Gwerder, Zuger Zeitung, 12.09.2020
Öffnete Globegarden ohne Bewilligung?
Die Kita-Kette «Globegarden» soll im Kanton Zug eine Kinderkrippe ohne gültige Betriebsbewilligung eröffnet haben. Recherchen der «Zuger Zeitung» ergaben, dass beim Verfahren zwischen der Gemeinde und dem Unternehmen wohl einiges schiefgelaufen ist. Eine Liste der Gemeinderatsprotokolle, die mittels Öffentlichkeitsgesetz eingesehen werden konnten, offenbarte, dass der Fall den Gemeinderat während der Eröffnungsphase über mehrere Sitzungen hinweg beschäftigt hatte.
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Sven Ziegler, Sonntagsblick, 19.07.2020
«Die Bevölkerung verliert das Gefühl der Bedrohung»
Steigende Fallzahlen, fehlendes Risikobewusstsein, Schwierigkeiten beim Contact Tracing: Der «Sonntagsblick» hat unter Berufung auf das Öffentlichkeitsprinzip die COVID-19-Protokolle der kantonalen Krisenstäbe eingefordert. Während Graubünden, Zug und Baselbiet Einsicht in die Pläne zur Bewältigung einer möglichen zweiten Welle gewährten, verweigerten einige Kantone wie Zürich und St. Gallen trotz eines formellen Gesuchs eine Herausgabe.
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Zoe Gwerder, Zuger Zeitung, 09.11.2019
Die «Causa Villiger» und die Regierung
Im Oktober 2018 geriet der Sicherheitsdirektor Beat Villiger in die Schlagzeilen. Eine Woche vor den kantonalen Wahlen in Zug war bekannt geworden, dass die Luzerner Staatsanwaltschaft gegen Villiger ermittelt – in privater Sache. Dies wirkte sich auch auf die Sitzungen der Regierung aus. Das zeigen Auszüge aus den Sitzungsprotokollen des Regierungsrates, deren Herausgabe die «Zuger Zeitung» mit Berufung auf das Öffentlichkeitsprinzip verlangte.
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Markus Mathis, Zentralplus, 08.10.2019
Zuger Kulturkommission fördert eigenes Mitglied
Die Kulturkommission der Stadt Zug hat ein Stipendium an ein Mitglied aus den eigenen Reihen vergeben. Existiert in Zug ein Kulturfilz? Im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes stellte die Stadt Zug «zentralplus» das Protokoll der Sitzung zur Verfügung, in der über die Vergabe des Atelierstipendiums entschieden wurde.
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