Glarus
Der Kanton Glarus kennt das Öffentlichkeitsprinzip seit 2023. Der Zugang zu Dokumenten und Daten ist in der Regel kostenlos. Ein Schlichtungsverfahren gibt es nicht. Öffentlich-rechtliche Korporationen und Zweckverbände sind unterstellt, Leistungserbringer im Gesundheits- und Sozialwesen hingegen ausgenommen.
Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 1. Januar 2023
Verfassungsartikel | Art. 80 Abs. 1 Kantonsverfassung Gesetzestext |
Gesetz in Kraft seit | 1. Januar 2023 |
Links | Gesetz Verordnung Wegleitung |
Öffentlichkeitsbeauftragter oder -beauftragte | Nein Die Datenschutzstelle ist nicht für das Öffentlichkeitsprinzip zuständig. |
Grundsatz | Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle kantonalen und kommunalen Behörden, Kommissionen, Anstalten und Stiftungen soweit sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Gesetzestext |
Regierung | Ja Beschlüsse der Regierung sind öffentlich, Sitzungsprotokolle nicht. Gesetzestext |
Kantonale Verwaltung | Ja Auch Fachstellen, Kommissionen, öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sind unterstellt. Gesetzestext |
Parlament | Ja Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Gesetzestext |
Justiz | Sofern die Justizbehörden Verwaltungsaufgaben erfüllen. Gesetzestext |
Gemeindebehörden | Ja Die Gemeinderatssitzungen sind nicht öffentlich und vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Gesetzestext |
Landeskirchen | Ja Gesetzestext |
Verwaltungsexterne, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen | Ja Gesetzestext |
Unternehmen der öffentlichen Hand | Ja Vorbehalten bleiben Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Gesetzestext |
Dokumente zu hängigen Geschäften | Nein Die Verwaltung informiert aber von sich aus über Sachgeschäfte und wichtige Probleme und Vorhaben. Gesetzestext |
Unfertige Dokumente | Nein Gesetzestext |
Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Nein Dazu zählt das Gesetz auch E-Mails und Terminkalender. Gesetzestext |
Dokumente, die älter sind als das Gesetz | Nein Das Gesetz gilt für Informationen, die ab dem 1. Januar 2023 angefallen sind. Gesetzestext |
Öffentliche Sicherheit | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Meinungsbildung der Behörde | Der Meinungsbildungsprozess ist geschützt. Gesetzestext |
Privatsphäre | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Berufs- und Geschäftsgeheimnis | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Informationen, die der Behörde freiwillig mitgeteilt wurden | Es findet eine Interessenabwägung statt. Gesetzestext |
Dokumente zu nicht öffentlichen Verhandlungen | Nein Gesetzestext |
Dokumente zu Vertragsverhandlungen | Aufgeschoben Gesetzestext |
Aufwändige Einsichtsgesuche | Gebühr möglich Gesetzestext |
Dokumente zu hängigen Geschäften | Nein Gesetzestext |
Unfertige Dokumente | Nein Gesetzestext |
Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Nein Dazu zählt das Gesetz auch E-Mails und Terminkalender. Gesetzestext |
Zeitliche Beschränkung | Ja Das Gesetz gilt für Informationen, die ab dem 1. Januar 2023 angefallen sind. |
Weitere Ausschlussgründe | Ja Die Aufzählung öffentlicher Interessen, die einer Offenlegung entgegenstehen können, ist nicht abschliessend. Gesetzestext |
Andere gesetzliche Bestimmungen | Sind Informationen in anderen Gesetzen als geheim deklariert, gilt die Geheimhaltung. Gesetzestext |
Beziehungen zu anderen Gemeinwesen | Einschränkungen möglich Gesetzestext |
An wen ist das Gesuch zu richten? | An die Behörde, die die Dokumente besitzt. Adressen der Behörden im Staatskalender oder über das Formular der Verwaltung. |
Wie ist das Gesuch einzureichen? | Schriftlich oder mündlich Gesetzestext |
Muss das Gesuch begründet werden? | Nein Gesetzestext |
Bis wann muss die Behörde ein Gesuch beantworten? | Das Gesetz sieht keine Fristen zur Beantwortung eines Zugangsgesuchs vor. |
Gibt es ein Schlichtungsverfahren? | Nein |
Wie sieht der Rechtsweg aus? | Nach einem abschlägigen Entscheid anfechtbare Verfügung verlangen. Gesetzestext |
Kosten | In der Regel kostenlos Gesetzestext |
Art. 80 Abs. 1 Kantonsverfassung: «Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.»
Aus der Wegleitung: «Das IDAG gewährt jeder Person das voraussetzungslose Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren. Einschränkungen dieses Zugangsrechts sind nur möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es gebieten.»
Art. 12 Abs. 1 Bst. a IDAG: «Der Zugang ist ausgeschlossen zu Unterlagen und Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen.»
Aus der Aus der Wegleitung: «Als Behörden des Kantons gelten nicht nur die Departemente und Hauptabteilungen, sondern auch sämtliche Untereinheiten (Abteilungen, Fachstellen, Kommissionen usw.). Auch die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten (z. B. Glarnersach) und öffentlich-rechtlichen Stiftungen (z. B. Glarner Pensionskasse) sowie weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften zählen mit ihren Organen dazu. Auch der Regierungsrat und der Landrat mitsamt seinen Kommissionen werden erfasst.»
Art. 12 Abs. 1 Bst. a IDAG: «Der Zugang ist ausgeschlossen zu Unterlagen und Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen.»
Aus der Wegleitung: «Auf die Justizbehörden des Kantons Glarus (Verwaltungsgericht, Obergericht, Kantonsgericht, Schlichtungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Steuerrekurskommission, Landesschatzungskommission, Polizei als Strafverfolgungsorgan) findet das Öffentlichkeitsprinzip nur teilweise Anwendung. Es kann lediglich Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangt werden, welche die administrative Tätigkeit der Justizbehörden betrifft (z. B. Organisation, Rechenschaftsberichte, Budget). Ausgeschlossen ist hingegen der Bereich der Rechtspflege. Dieser Bereich umfasst sämtliche laufenden und (zumindest teilweise) auch abgeschlossenen zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren (…) Ob eine Person Zugang zu Dokumenten der Rechtspflege verlangen kann, richtet sich nach der jeweils anwendbaren spezialgesetzlichen Verfahrensordnung.»
Aus der Wegleitung: «Nicht öffentliche Sitzungen dienen der Ausmarchung von Interessen innerhalb von gewählten Behörden (z. B. Regierungsrat, Landratskommissionen, Gemeinderat) und damit der Vorbereitung politischer Entscheide. Da die Bereitschaft zum Kompromiss durch das Öffentlichmachen der Sitzungspositionen beeinträchtigt würde, sind Unterlagen und Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen vom Zugangsrecht ausgeschlossen.»
Aus der Wegleitung: «Das Öffentlichkeitsprinzip findet weiter Anwendung auf sämtliche Gemeinden, Kirchgemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen inklusive der kommunalen selbstständigen Anstalten (z. B. Technische Betriebe) und Körperschaften sowie Zweckverbände.»
Art. 4 Abs. 1 Bst. c IDAG: «Als öffentliche Organe gelten natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie eine öffentliche Aufgabe erfüllen.»
Art. 4 Abs. 1 Bst. c IDAG: «Als öffentliche Organe gelten natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie eine öffentliche Aufgabe erfüllen.»
Art. 80 Abs. 1 Kantonsverfassung: «Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.» Art. 12, Abs.1 Bst. b IDAG: «Der Zugang ist ausgeschlossen zu amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen.»
Art. 3 Abs. 2 Bst. b IDAG: «Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die nicht fertig gestellt ist.»
Art. 3 Abs. 2 Bst. c IDAG: «Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, wie Arbeitshilfsmittel, persönliche Dokumente oder E-Mails.»Art. 3 Abs. 2 Bst. d IDAG: «Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die in einem Terminkalender, einer Agenda oder einem Wochenplan eingetragen ist.»
Art. 62 Abs. 1 IDAG: «Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.»
Aus der Wegleitung: «Erforderlich ist eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bevölkerung. Geringfügige Unannehmlichkeiten rechtfertigen keine Einschränkung des Zugangsrechts.»
Aus der Wegleitung: «Die frühzeitige Bekanntgabe der politischen Position einer Behörde oder ihrer Mitglieder kann dazu führen, dass die öffentliche Auseinandersetzung blockiert wird. Beratungen in der Exekutive (Regierungsrat, Gemeinderat), aber auch in landrätlichen Kommissionen müssen vertraulich bleiben. (…) Da denkbar ist, dass Dokumente anderer, bereits abgeschlossener Verfahren den Meinungsbildungsprozess beeinträchtigen können, muss unter Umständen auch der Zugang zu diesen Dokumenten eingeschränkt oder verweigert werden.»
Aus der Wegleitung: «Als verfassungsmässig geschütztes Grundrecht steht der Schutz der Privatsphäre über dem gesetzlichen Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Der Schutz der Privatsphäre geht daher dem Zugangsrecht grundsätzlich vor. (…) Bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen (z. B. Politikerinnen und Politiker, Prominente), sind Daten, die sich auf das Wirken dieser Personen in der Öffentlichkeit beziehen, dem Öffentlichkeitsprinzip eher zugänglich. Soweit sich die Daten aber nicht auf ihr öffentliches Leben be-ziehen, geniessen auch diese Personen den Schutz der Privatsphäre.»
Aus der Wegleitung: «Das Berufsgeheimnis umfasst Informationen, die einer Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden oder die sie in der Ausübung ihres Berufes wahrgenommen hat. Auf den Schutz des Berufsgeheimnisses können sich insbesondere Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen berufen. (…) Unter das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis fallen Informationen aus der Geschäftstätigkeit schweizerischer und ausländischer Unternehmen. (…) Geschützt sind allerdings nicht sämtliche Informationen über die Geschäftstätigkeit, sondern nur wesentliche Daten, die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben könnten und deren Kenntnis durch die Konkurrenz zu Marktverzerrungen führen könnte.»
Aus der Wegleitung: «Der Zugang zu einem amtlichen Dokument darf nicht vom Willen eines Dritten abhängen. Ausnahmsweise ist dies jedoch zulässig, wenn die Informationen freiwillig, d. h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht, mitgeteilt worden sind und das öffentliche Organ sich dabei verpflichtet hat, die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen zu wahren. Die Zusicherung sollte nur in Einzelfällen und aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Die öffentlichen Organe sollten nicht von sich aus auf die Möglichkeit der Zusicherung der Vertraulichkeit hinweisen oder gewohnheitsmässig Geheimhaltung zusichern, ansonsten der Zweck des Öffentlichkeitsprinzips unterlaufen würde.»
Art. 12 Abs. 1 Bst. a IDAG: «Abs 1: «Der Zugang ist ausgeschlossen zu Unterlagen und Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen.»
Aus der Wegleitung: «Eine Behörde kann Verhandlungen nicht erfolgreich führen, wenn sie gezwungen werden kann, ihre Karten auf den Tisch zu legen, bevor das Ergebnis der Verhandlung feststeht. Aus diesem Grund kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche die Verhandlungsposition der Behörde schwächen würden, verweigert, eingeschränkt oder bis zum Abschluss der Verhandlungen aufgeschoben werden. Erfasst werden nicht nur laufende Verhandlungen, sondern auch solche, die in absehbarer Zukunft vermutlich stattfinden werden. Keinen Grund zur Einschränkung des Zugangsrecht stellen hingegen Verhandlungen dar, deren Eintreten ungewiss ist oder die lediglich denkbar sind.»
Art. 54 Abs. 2 Bst. a IDAG: «Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei aufwendigen Verfahren, insbesondere bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen oder Pseudonymisierungen von amtlichen Dokumenten.»
Art. 12 Abs. 1 Bst. b IDAG: «Der Zugang ist ausgeschlossen zu amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen.»
Aus der Wegleitung: «Als fertig gestellt gilt hingegen ein Dokument, wenn es von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist oder der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde. Auch vorbereitende Dokumente können als fertig gestellt gelten, wenn sie definitiven Charakter haben, z. B. wenn eine Hauptabteilung der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher den Entwurf eines Antrags an den Regierungsrat zugestellt hat.»
Art. 3 Abs. 2 Bst. c IDAG: «Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, wie Arbeitshilfsmittel, persönliche Dokumente oder E-Mails.»Art. 3 Abs. 2 Bst. d IDAG: «Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die in einem Terminkalender, einer Agenda oder einem Wochenplan eingetragen ist.»
Aus der Wegleitung: «Artikel 13 Absatz 2 IDAG enthält eine Aufzählung möglicher öffentlicher Interessen, die eine Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten begründen können. Da es sich um eine nicht abschliessende Liste handelt, sind auch andere öffentliche Interessen denkbar und von der Behörde bei der Beurteilung des Zugangsgesuches zu berücksichtigen.»
Art. 12 Abs. 1 Bst. c IDAG: «Der Zugang ist ausgeschlossen zu amtlichen Dokumenten, die spezialgesetzlich als geheim oder vertraulich bezeichnet werden.»
Aus der Wegleitung: «Informationen, die einem öffentlichen Organ von aussen mitgeteilt worden sind, sind nach dem IDAG grundsätzlich zugänglich. Wo das Verhältnis zu einem anderen Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton, interkantonale Einrichtung, Bund, Ausland usw.) durch die Bekanntgabe beeinträchtigt werden könnte, kann der Zugang jedoch eingeschränkt werden.»
Art. 49 Abs. 4 IDAG: «Die Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Der Gegenstand ist hinreichend zu umschreiben.»
Aus der Wegleitung: «Die gesuchstellende Person ist (…) nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben, weshalb sie Kenntnis vom Inhalt eines amtlichen Dokuments wünscht. Auch reine Neugier stellt ein ausreichendes Interesse dar.»
Art. 51 Abs. 1 IDAG: «Die gesuchstellende Person oder die betroffene Person kann beim öffentlichen Organ innert 30 Tagen nach der Mitteilung gemäss Artikel 50 Absätze 1 und 3 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangen.»
Art. 54 Abs. 2 IDAG: «Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei: aufwendigen Verfahren, insbesondere bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen oder Pseudonymisierungen von amtlichen Dokumenten; der Erstellung von Kopien für Gesuch stellende Personen.»
Antrag im Kanton Glarus stellen
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