Grisons
La loi grisonne sur la transparence est en vigueur depuis le 1er novembre 2016, après de nombreux va-et-vient politiques. Elle ne s’applique qu’au niveau cantonal; les communes sont exclues du champ d’application. La loi grisonne fait ainsi figure d’exception en Suisse – seul Uri fait de même. Dans certaines communes des Grisons (Klosters, Ems), des initiatives ont été lancées pour introduire le principe de transparence au niveau communal. L’accès aux documents est en principe gratuit.
Loi cantonale sur le principe de transparence (Kantonales Öffentlichkeitsgesetz, KGÖ) des Grisons du 19 avril 2016
Art. 2: «Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe. Als öffentliche Organe gelten: a) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons; b) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen c) natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie ihnen übertragene kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.»
Art. 3 Abs. 1 Bst. c: «Das Gesetz gilt nicht für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für das Kantonsspital Graubünden, die Psychiatrischen Dienste Graubünden, sowie für die Sozialversicherungsanstalt Graubünden.»
Art. 9 Abs. 2: «Es besteht kein Recht auf Zugang zu Sitzungsprotokollen und -unterlagen von parlamentarischen Kontroll-, Aufsichts- und Untersuchungskommissionen.»
Art. 3 Abs. 1 Bst. c: «Ds Gesetz gilt nicht für Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege.»
Art. 2 Abs. 2 Bst. c: «Als öffentliche Organe gelten natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie ihnen übertragene kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.»
Art. 3 Abs. 1 Bst. a: «Das Gesetz gilt nicht soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.»
Art. 6 Abs. 3 Bst. a: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden.»
Art. 6 Abs. 3 Bst. b: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, nicht fertig gestellt sind.»
Art. 6 Abs. 3 Bst. c: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.»
Art. 14: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach der Archivierung nach dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung.»
Art. 5: «Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Gesetze, die: a) bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder b) von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.»
Art. 8 Abs. 2 Bst. a: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs beeinträchtigt werden könnte.»
Art. 8 Abs. 2 Bst. b: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte.»
Art. 8 Abs. 2 Bst. c: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte.»
Art. 8 Abs. 2 Bst. d: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnten.»
Art. 8 Abs. 2 Bst. e: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden könnten.»
Art. 8 Abs. 3 Bst. a: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte.»
Art. 8 Abs. 3 Bst. b: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten.»
Art. 8 Abs. 3 Bst. c: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse das Urheberrecht verletzt werden könnte.»
Art. 4 Abs. 1: «Das Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend a) Zivilverfahren; b) Strafverfahren; c) Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege; d) Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe; e) Schiedsverfahren.
Art. 9 Abs. 1: «Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie Grundlage bilden, getroffen ist.»
Art. 6 Abs. 3 Bst. a: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden.»
Art. 6 Abs. 3 Bst. b: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, nicht fertig gestellt sind.»
Art. 6 Abs. 3 Bst. c: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.»
Art. 14: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach der Archivierung nach dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung.»
Art. 10 Abs. 1: «Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.»
Art. 10 Abs. 2: «Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Es bedarf keiner Begründung, muss aber hinreichend genau formuliert sein.»
Art. 12 Abs. 1: «Das öffentliche Organ entscheidet möglichst rasch, in der Regel aber spätestens innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuchs.»
Art. 12 Abs. 2: «Weist das öffentliche Organ das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt es den Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt es eine Verfügung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 31. August 2006.»
Art. 12 Abs. 2: «Weist das öffentliche Organ das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt es den Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt es eine Verfügung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 31. August 2006.»
Art. 15: «(1) Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eine Gebühr erhoben, wenn die Behandlung eines Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Im Übrigen ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten gebührenfrei. (2) Das gerichtliche Rechtsschutzverfahren ist kostenpflichtig. (3) Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 31. August 2006.»
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Contributions au blog canton Grisons
Histoires sur la transparence de ce canton Grisons
Stefanie Hablützel, SRF Regionaljournal, 14.10.2020
Deponie der Ems-Chemie wird seit 15 Jahren untersucht
Sickern giftige Stoffe aus der Deponie der Ems-Chemie in Graubünden? Erste Antworten auf diese Frage gibt ein 50-seitiger Bericht von 2005, erstellt von einem externen Büro, das die Firma beauftragt hat. «Radio SRF» konnte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz und die Aarhus-Konvention Einblick erhalten. 2019 verweigerte das Amt für Natur und Umwelt den Zugang. Diesen Entscheid stiess das Bündner Umweltdepartement im September 2020 teilweise um und gewährte Zugang zum grössten Teil des Berichts. Das Fazit: Die vorhandenen Grundwasserdaten zeigen, dass das Grundwasser im oberen Churer Rheintal belastet ist.
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Sven Ziegler, Sonntagsblick, 19.07.2020
«Die Bevölkerung verliert das Gefühl der Bedrohung»
Steigende Fallzahlen, fehlendes Risikobewusstsein, Schwierigkeiten beim Contact Tracing: Der «Sonntagsblick» hat unter Berufung auf das Öffentlichkeitsprinzip die COVID-19-Protokolle der kantonalen Krisenstäbe eingefordert. Während Graubünden, Zug und Baselbiet Einsicht in die Pläne zur Bewältigung einer möglichen zweiten Welle gewährten, verweigerten einige Kantone wie Zürich und St. Gallen trotz eines formellen Gesuchs eine Herausgabe.
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Stefanie Hablützel, Beobachter, 29.03.2018
PCB: Das Gift, das man vergessen möchte
Wegen einer Panne bei der Sanierung der Staumauer Punt dal Gall in Graubünden entwichen 2016 vermutlich grosse Mengen der Industrie- und Bauchemikalie PCB und landeten in dem Bach Spöl. Wie es zu diesem Vorfall kommen konnte, untersuchte Der Beobachter und verlangte, gestützt auf das Bündner Öffentlichkeitsgesetz, Einblick in die Unterlagen des Kantons. Diese lassen auf ungenügende Kontrollen bei Arbeiten mit dem Bauschadstoff schliessen.
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Béla Zier, Südostschweiz, 01.02.2018
Für den Schnee muss Davos bezahlen
Der neue Vertrag über die Verteilung der WEF (World Economic Forum) -Sicherheitskosten ist unterzeichnet. Die «Südostschweiz» hat gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in die Aufstellung erhalten. Sollte das Kostendach nicht eingehalten werden können, stellt der Bund gemäss Vereinbarung von 2019 bis 2021 neu gesamthaft maximal 900 000 Franken (zuvor: 750 000) zusätzlich zur Verfügung.
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Stefan Bisculm, Markus Seifert, Südostschweiz, 29.11.2017
Sonderjagdinitiative: Cavigelli sagte den Volksvertretern nicht alles
Als die Bündner Kantonsräte die umstrittene Sonderjagdinitiative für ungültig erklärt hatten, wussten sie nicht, dass das Bundesamt für Umwelt (Bafu) überhaupt keine rechtlichen Bedenken hatte. Davon wusste nur der zuständige Regierungsrat Mario Cavigelli, der diese Information dem Parlament vorenthielt. Den brisanten Schriftwechsel zwischen Bafu und dem Magistraten beschafften sich die «Südostschweiz» und «Radio Südostschweiz» mit dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes.
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Simona Caminada, SRF Schweiz aktuell, 10.01.2017
Einen Monat vor Olympia-Abstimmung gibt es konkrete Informationen
Die Regierung Graubündens wollte ihr Bewerbungsdossier für die Olympischen Winterspiele 2026 erst nach dem 12. Februar kommunizieren. Dann sollten die Stimmbürger grundsätzlich über eine Bewerbung entscheiden. Auf Druck von zwei Bündner Medienschaffenden, welche Einblick ins fertige Bewerbungsdossier verlangt hatten, wurde die Regierung dann zur Transparenz gezwungen. Trotz der nicht ganz freiwilligen Transparenz-Offensive war die Bündner Olympia-Abstimmung chancenlos.
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