Mittwoch, 30. Dezember 2015 | 09:19 Uhr
Von Martin Stoll. In Streitfällen korrigierte der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes im letzten Jahr sehr oft die zurückhaltende Zugangspraxis der Verwaltung: In drei Vierteln der Fälle bekamen Medienschaffende und andere Gesuchsteller ganz oder teilweise Recht, wenn sie sich gegen einen abschlägigen Verwaltungsentscheid wehrten.

Nur wer bellt, kommt zu seinem Recht: Die Verwaltung entscheidet oft gegen Transparenz und wendet das Öffentlichkeitsprinzip fahrig an. (Foto: RDB/Daniel Ammann)
Eine Auswertung aller vom Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) 2015 abgeschlossenen Schlichtungsfälle zeigt ein deutliches Bild. Von 55 abgegebenen Empfehlungen gab der EDÖB 41 Medienschaffenden, Privatpersonen oder Interessenvertretern ganz oder teilweise Recht. Dabei behandelte die Transparenz-Schlichtungsstelle des Bundes im letzten Jahr so viele Fälle wie noch nie.
Dauerkunden bei der Schlichtungsstelle waren 2015 das Staatsekretariat für Wirtschaft (Seco), das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Staatssekretariat für Migration (SEM). Die drei Ämter machten fast einen Drittel der behandelten Dossiers aus.
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Dienstag, 23. Dezember 2014 | 15:30 Uhr
Von Martin Stoll. 2014 empfahl der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes in 80 Prozent der strittigen Fälle – gegen den Willen der Verwaltung – eine vollständige oder teilweise Einsicht in amtliche Dokumente. Dies ergibt eine Auswertung von Öffentlichkeitsgesetz.ch.

Korrigierend eingreiffen: Akteneinsichtsgesuche sind oft Politgeschäfte, Ämter entscheiden willkürlich. (Foto: RDB/Daniel Ammann)
44 Empfehlungen sprach der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB) dieses Jahr in Streitfällen aus – so viele wie noch nie. Ein Stammkunde bei der Transparenz-Schlichtungsstelle war das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat Ensi. Fünf Mal hatte sich der Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür mit Klagen über die Behörde beschäftigen müssen. Fünf Mal wies er die in Brugg stationierte Nuklearaufsicht zu einer transparenteren Haltung an und ermahnte sie zur Einhaltung des Öffentlichkeitsgesetzes.
Mal waren es zu hohe Gebühren, welche die Nuklearinspektoren einem Medienschaffenden in Rechnung stellen wollten, mal hat es sich die Behörde bei der Ablehnung der Dokumenteneinsicht zu einfach gemacht und ohne eine Güterabwägung vorzunehmen, pauschal geurteilt.
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Montag, 03. März 2014 | 19:00 Uhr

Auskunft über die Nebenjobs der Professoren: ETH Zürich (oben), ETH Lausanne (unten)
Von Marcel Hänggi. Zwei Monate, nachdem die Universität Zürich ihren Vertrag mit der UBS Foundation aufgrund des öffentlichen Drucks publiziert hat, hat der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) entschieden: Auch die beiden ETH müssen Verträge über Lehrstuhlsponsorings offen legen. Und sie müssen bekannt geben, welchen Nebenbeschäftigten ihre Professorinnen und Professoren nachgehen.
Wie viel Transparenz braucht Forschung – und wie viel verträgt sie?
In einer Empfehlung kam der EDÖB kürzlich zum Schluss, dass das BGÖ auch Forschungsgeheimnisse – konkret: Skizzen von Forschungsvorhaben und Namen von Reviewern – schütze, obwohl der Begriff «Forschungsgeheimnis» im Gesetz nicht vorkommt. Aber ist es auch legitim, geheim zu halten, wer die Forschung an öffentlichen Institutionen finanziert und was für Interessenbindungen Forscherinnen und Forscher dieser Institutionen haben? Nein, sagen zwei Empfehlungen des EDÖB vom 26. und 27. Februar 2014.
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Mittwoch, 25. April 2012 | 19:01 Uhr
Von Marcel Hänggi. «Transparenz» ist in den Wissenschaften ein Zauberwort. Aber wie halten es die Forschungsbetriebe selber damit? Für die WOZ habe ich bei den beiden ETH die Probe auf’s Exempel gemacht.

Keine Transparenz über Lehrstuhl-Sponsoring: Forschungslabor der ETH Lausanne (Foto: Keystone)
In Lausanne verlangte ich mit Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) Einsicht in Verträge mit Nestlé betreffend zwei «Nestlé Chairs». Der Antrag wurde abgelehnt: die Verträge enthielten Geheimhaltungsklauseln. Diese Begründung ist brisant: Ein Lehrstuhl-Sponsoringvertrag mit Geheimhaltungsklausel ist mit «guter wissenschaftlicher Praxis» nicht vereinbar.
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