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Das Öffentlichkeitsprinzip wirkt in der Hochschulpolitik

Unterschrieb umstrittenen Sponsorenvertrag: Patrick Aebischer, Präsident der ETH Lausanne. (Foto: RDB/SI/Kurt Reichenbach)

Von Marcel Hänggi. Für die Wissen-
schaftskommission des Nationalrats ist das Öffentlichkeitsprinzip heute «oberstes Gebot». Der freie Journalist Marcel Hänggi, der bei den Hoch-
schulen immer wieder Transparenz einforderte, schaut zurück. 

 

Nestlé hatte bei der Besetzung zweier Lehrstühle an der ETH Lausanne (EPFL) ein Vetorecht und redet bei der Vergabe von Projektgeldern am selben Institut mit.Das steht im Vertrag zwischen der Hochschule und dem Nahrungsmittelmulti, den ich mit einem BGÖ-Gesuchs «befreit» und am 8. Mai publiziert habe. Ob ein solcher Vertrag mit akademischer Unabhängigkeit vereinbar sei, will ich hier nicht diskutieren. Sicher ist, dass er weiter geht, als die EPFL bislang zuzugeben bereit war.

Der Vertrag stammt von 2006. Damals sagte mir die EPFL, Nestlé erhalte keine Mitspracherechte, weder was die Besetzung der Lehrstühle noch was die Forschungsinhalte angeht. Die EPFL war nicht die einzige Schweizer Universität, die mich belogen hat. Ich habe mit vier Schweizer Hochschulen ausführlicher über ihren Umgang mit privat (mit-) finanzierten Lehrstühlen gesprochen. Drei sagten mir die Unwahrheit, was ich zweimal dank den Öffentlichkeitsgesetzen, einmal zufällig erfahren habe.  Mehr…


Gibt es an der ETH Lausanne Geheimverträge?

Von Marcel Hänggi. «Transparenz» ist in den Wissenschaften ein Zauberwort. Aber wie halten es die Forschungsbetriebe selber damit? Für die WOZ habe ich bei den beiden ETH die Probe auf’s Exempel gemacht.

Keine Transparenz über Lehrstuhl-Sponsoring: Forschungslabor der ETH Lausanne (Foto: Keystone)

In Lausanne verlangte ich mit Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) Einsicht in Verträge mit Nestlé betreffend zwei «Nestlé Chairs». Der Antrag wurde abgelehnt: die Verträge enthielten Geheimhaltungsklauseln. Diese Begründung ist brisant: Ein Lehrstuhl-Sponsoringvertrag mit Geheimhaltungsklausel ist mit «guter wissenschaftlicher Praxis» nicht vereinbar.

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