Generalsekretariat VBS (GS-VBS)
Adrian Gassmann
Bundeshaus Ost3003 Bern
Tel. 058 462 48 00
E-Mail: adrian.gassmann@gs-vbs.admin.ch
Reto P. Knecht
Bundeshaus Ost3003 Bern
Tel. 058 464 62 09
E-Mail: reto.knecht@gs-vbs.admin.ch
Web
http://www.vbs.admin.ch/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 06.01.2026 |
Empfehlung GS-VBS: E-Mails im Zusammenhang mit Kampfjet-Fixpreis
Das GS-VBS bleibt zu pauschal
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbea… Mehr… Das GS-VBS bleibt zu pauschal Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 6. Januar 2026 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) Was: Ein Journalist ersuchte am 16. Juli 2025 das GS-VBS um Dokumente im Zusammenhang mit dem Fixpreis der Beschaffung neuer Kampfjets. Konkret forderte der Zugangsgesuchsteller die Herausgabe von E-Mails, die die Beschaffung des neuen Kampfjets betreffen. Das Gesuch wurde in zwei Dokumentengruppen unterteilt. Erstere betrifft die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs vom 1. September 2021 bis 1. Juni 2022 sowie vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023. Zweitere betrifft die E-Mails des amtierenden Generalsekretärs in den Zeiträumen vom 1. Februar 2024 bis 31. März 2024, 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 und 1. April 2025 bis 16. Juli 2025. Das GS-VBS lehnte das Gesuch mit Verweis auf die laufenden parlamentarischen Untersuchungen vollumfänglich ab. Daraufhin gelangte der Journalist an den EDÖB. Das GS-VBS machte in seiner Stellungnahme an den EDÖB zusätzlich geltend, dass die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs nicht mehr vorhanden seien. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS-VBS, erneut zu prüfen, ob die E-Mails auffindbar sind und die vorhandenen E-Mails zugänglich zu machen. Begründung: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ): Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen dazu, wie im Falle der Nichtexistenz aufgrund einer Löschung eines Dokuments vorzugehen sei. Die Behörde darf nichts unversucht lassen, eine möglicherweise vorhandene Kopie zu beschaffen. Sie hat eine Wiederherstellungspflicht. Der EDÖB bezweifelt nicht, dass die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs nicht gelöscht wurden, da dies dem standardmässigem Vorgehen bei einem Austritt aus der Bundesverwaltung entspreche. Jedoch besteht für jede Verwaltungseinheit die Pflicht, für den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sämtliche geschäftsrelevanten Informationen im elektronischen Geschäftsverwaltungssystem abzulegen. Der EDÖB erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das GS-VBS weder seiner Wiederherstellungspflicht nachgekommen sei noch abgeklärt habe, ob es gewisse E-Mails im Geschäftsverwaltungssystem abgelegt worden seien. Es habe deshalb nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass keine Dokumente mehr bestehen. Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ): Der EDÖB erwähnt, dass für die Geltendmachung einer Ausnahmebestimmung kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Der EDÖB erinnert das GS-VBS daran, dass das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung von der Behörde zu beweisen sei. Das GS-VBS macht lediglich pauschal geltend, dass eine Inspektion der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) erfolgt. Daraus lasse sich jedoch per se nichts direkt ableiten. Vielmehr hätte das GS-VBS darzulegen, wessen Meinungs- und Willensbildungsprozess genau beeinträchtigt werden könnte und auch dass die Dokumente der GPK-N in diesem Zusammenhang übermittelt wurden. |
Medienschaffender | |
| 19.11.2025 |
Empfehlung GS-VBS: Abgansentschädigungen 2024
Abgangsentschädigungen von Top-Kader sind öffentlich
Empfehlung des E… Mehr… Abgangsentschädigungen von Top-Kader sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 19. November 2025 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung-, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) Was: Im Jahr 2024 kam es im VBS zu sechs Abgangsentschädigungen in der Höhe von rund 670'000 CHF. Ein Journalist stellte gestützt auf das BGÖ im Mai 2025 ein Zugangsgesuch beim GS-VBS, um die Details dieser sechs Abgangsentschädigungen einzusehen. Das GS-VBS hörte daraufhin die betroffenen Dritten an, die eine Abgangsentschädigung erhalten haben und teilte ihnen mit, dass dem Journalisten der Name, Vorname und die Höhe der Abgangsentschädigung mitgeteilt würden. Ein Kadermitarbeiter widersprach dem Zugang, da es sich um besonders schützenswerte Personendaten handle. Das GS-VBS verweigerte den Zugang zu den Details der Abgangsentschädigungen vollständig, da kein öffentliches Interesse daran bestehe, zu wissen welche Person genau wie viel erhalten habe. Von öffentlichem Interesse sei vielmehr der Gesamtbetragt, den das GS-VBS bereits öffentlich gemacht hatte. Die Auskunft über einzelne Beträge pro Person würde die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzen. Der Journalist gelangte daraufhin an den EDÖB. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung konnten die Parteien eine Teileinigung erzielen. Der Journalist schränkte sein Zugangsgesuch auf die Abgangsentschädigung von zwei Top-Kader (ab LK 31) ein, wobei das GS-VBS Name, Vorname und die Höhe der Entschädigung eines Kaders dem Journalisten mitteilte. Gegenstand der Schlichtung ist deshalb Name, Vorname und Höhe der Entschädigung des anderen Top Kaders. BGÖ-Artikel: Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS-VBS, die Abgangsentschädigung zugänglich zu machen Begründung: Der EDÖB führt zunächst allgemein aus, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten grundsätzlich einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Nur ausnahmsweise – wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt – ist der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter zu gewähren. Vorliegend verlangt der Journalist explizit Zugang zu Personendaten. Der Zugang ist deshalb nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG zu beurteilen. Nach Art. 36 Abs. 3 DSG dürfen Behörden gestützt auf das BGÖ Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen und an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der EDÖB kommt bei dieser Interessenabwägung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Öffentlichkeit der Verwaltung überwiegt. Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Die Kaderperson mache zudem nur allgemeine Ausführungen, weshalb nicht ersichtlich sei, dass aus der Offenlegung der verlangten Informationen eine Beeinträchtigung der Privatsphäre resultieren würde. |
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| 05.11.2025 |
Empfehlung GS-VBS: Rechtliche Analyse zur Beschaffung eines Systems von Aufklärungsdrohnen
GS-VBS / Rechtliche Analyse zur Beschaffung eines Systems von Aufkläru… Mehr… GS-VBS / Rechtliche Analyse zur Beschaffung eines Systems von Aufklärungsdrohnen Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 5. November 2025. Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS). Was: Ein Journalist beantragte Zugang zu einer von einer Anwaltskanzlei erstellten rechtlichen Analyse über das Beschaffungsprojekt ADS 15 Aufklärungsdrohnen. Dieses Projekt weist eine erhebliche Verzögerung auf und ist Gegenstand technischer Herausforderungen. Das Dokument erläutert detailliert die rechtlichen Konsequenzen und Optionen (Kündigung, Änderung oder Erfüllung des Vertrags) angesichts der Versäumnisse des Herstellers Elbit. Das GS-VBS verweigerte den Zugang mit der Begründung, dass die Offenlegung die Position der Schweiz in den laufenden Verhandlungen schwächen und die internationalen Beziehungen beeinträchtigen würde. Artikel des BGÖ: Freie Meinungsbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ); Aussenpolitische Interessen und internationale Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ); Verhandlungspositionen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ). Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem GS-VBS, einen teilweisen Zugang zum Dokument zu gewähren. Informationen, die die Verhandlungsposition der Schweiz direkt schwächen könnten, sollten bis zum Ende der Gespräche geschwärzt werden, der Rest des Dokuments sollte jedoch weitergegeben werden. Begründung:
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| 28.01.2025 |
Empfehlung GS VBS: Transformation NDB
Auch das GS VBS muss begründen
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbe… Mehr… Auch das GS VBS muss begründen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 28. Januar 2025 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS) Was: Der NDB wird zurzeit einer grundlegenden Transformation unterzogen. Ein Journalist ersuchte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in Dokumente zur Entscheidung, den Chef Ressourcen VBS mit der Begleitung der Transformation des NDB zu betrauen, sowie die zugrunde liegenden Unterlagen. Zudem verlangt er sämtliche Kommunikation zwischen dem NDB und dem GS VBS zu dieser Entscheidung und die relevanten Protokollauszüge der letzten sechs Amtsleitungssitzungen zu den Themen Transformation, Personalprobleme und Leistungsfähigkeit des NDB. Eventualiter beantragte der Journalist, dass bei einer allfälligen Schwärzung die Titel und Erstellungsdaten der identifizierten Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Das GS VBS verweigerte den Zugang vollständig mit der Begründung, dass die Transformation des NDB noch nicht abgeschlossen sei und die Gewährung des Zugangs den ganzen Prozess der Transformation gefährden würde. Der Antragssteller stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verweigerung zu pauschal erfolgt. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS VBS den Zugang zu den genannten Dokumenten zu gewähren, sofern im weiteren Verfahren keine Ausnahmebestimmungen geltend gemacht werden können. Begründung: Der Beauftragte stellt fest, dass das GS VBS die geltend gemachten Ausnahmebestimmungen nicht ausreichend begründet hat. Er hält es für möglich, dass gewisse Passagen unter diese Bestimmungen fallen und geschwärzt werden sollten, weist jedoch darauf hin, dass das GS VBS dies nachvollziehbar darlegen muss, was es im weiteren Verfahren tun kann. |
Medienschaffender | |
| 06.08.2024 |
Empfehlung GS VBS: Zuschlag RUAG Fernmeldesystem
Fehlende Zustimmung begründet keinen Entwurf
Empfehlung des Eidg. Öff… Mehr… Fehlende Zustimmung begründet keinen Entwurf Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 6. August 2024 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS) Was: Die Schweizer Armee hat ein Projekt, welches die Telekommunikation der Armee neu ausrüsten und Altsysteme ablösen soll. Im Rahmen dieses Projektes hat soll die Armee u.a. ihr Fernmeldesystem ersetzen. Den Zuschlag für dieses Fernmeldesystems ging an die RUAG Schweiz AG. Vor diesem Hintergrund hat eine Journalistin am 23. April das GS VBS um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht:
Am 23. Mai 2024 gewährte das GS VBS Zugang zu einem Gutachten zur Vergaberechtsprüfung, verweigerte jedoch den Zugang zum Evaluationsbericht, da dieser vertraulich sei. Zudem wurde ein Entwurf eines Protokolls einer Besprechung vom 11. Mai 2021 erwähnt, der nicht als amtliches Dokument gilt. Weitere Dokumente zur Kommunikation oder zu Treffen zwischen Nicolas Perrin und Brigitte Hauser-Süess existieren nicht. BGÖ-Artikel: Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB weist das GS VBS an den Zugang zu gewähren. Begründung: Das GS VBS stellt sich auf den Standpunkt, dass das amtliche Dokument nicht fertig gestellt ist i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ, da weder die Chefin VBS noch das GS VBS Zustimmung zum Protokoll-Entwurf der armasuisse gegeben haben. Nicht geltend gemacht wird, dass sich das Dokument noch in Bearbeitung befindet. Der EDÖB weist das GS VBS darauf hin, dass die fehlende Zustimmung kein Merkmal für ein nicht fertig gestelltes Dokument ist. Der EDÖB sieht keine Hinweise, die auf einen Entwurf hinweisen würden. |
Medienschaffender | |
| 24.07.2024 |
Empfehlung GS VBS: Administrativuntersuchung NDB
Das GS VBS verkennt den zentralen Grundsatz des BGÖ
Empfehlung des E… Mehr… Das GS VBS verkennt den zentralen Grundsatz des BGÖ Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 24. Juli 2024 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS) Was: Das VBS hat Anfang 2022 im Zusammenhang mit Informationsbeschaffungen des NDB im Bereich Cyber eine Administrativuntersuchung in Auftrag gegeben. Das Resultat wurde Ende 2022 offengelegt, wobei erkannt wurde, dass der NDB zwar nicht schuldhaft, jedoch unrechtmässig handelte (vgl. zum Resultat). Ein Journalist hat am 23. Januar 2024 das GS VBS gestützt auf das BGÖ um Zugang zum Schlussbericht ebendieser Administrativuntersuchung ersucht. Das GS VBS verweigerte den Zugang umfassend mit einem pauschalen Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b – e BGÖ. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass eine gezielte Schwärzung des Berichts möglich ist. BGÖ-Artikel: Aktive Information (Art. 6 Abs. 3 BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) - Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Beziehungen Bund und Kantone (Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ) Entscheid: Das GS VBS hat das Zugangsgesuch zu prüfen und allenfalls genügend darzulegen, weshalb eine Ausnahme vorliegt. Kann es das nicht, so ist der Zugang zu gewähren. Begründung: Aktive Information (Art. 6 Abs. 3 BGÖ): Das GS VBS hat am 12. Dezember 2022 zwei Dokumente veröffentlicht: einen Auszug aus den Empfehlungen der rechtlichen Beurteilung und eine Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse der Administrativuntersuchung. Diese Dokumente sind jedoch nur Auszüge und nicht der vollständige Schlussbericht. Der Beauftragte stellt klar, dass die aktive Behördeninformation den Informationsanspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht ersetzt oder einschränkt. Da der vollständige Schlussbericht bisher nicht veröffentlicht wurde, besteht kein Fall nach Art. 6 Abs. 3 BGÖ, der die Behörde zur Verweigerung des Zugangs berechtigen würde. Vorliegen einer Ausnahmebestimmung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b – e BGÖ): Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips hat die Behörde darzulegen, weshalb ein Dokument nicht veröffentlicht werden kann. Die objektive Beweislast liegt deshalb bei der Behörde. Für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss die Offenlegung ein ernsthaftes Risiko für erhebliche Beeinträchtigungen verursachen, und zweitens muss dieses Risiko real und nicht nur theoretisch sein. Eine blosse Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus; es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ein tatsächlicher Schaden eintreten. Wenn ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, kann der Zugang nicht einfach verweigert werden, sondern es muss geprüft werden, ob durch Massnahmen wie Anonymisierung oder Teilveröffentlichung ein eingeschränkter Zugang möglich ist. In vorliegendem Fall hat das GS VBS pauschal auf die Ausnahmebestimmungen verwiesen. Der Beauftragte kommt bei allen Ausnahmebestimmungen zum selben Ergebnis: Das GS VBS führt nicht aus, weshalb eine Ausnahmebestimmung vorliegt, weshalb der Zugang grundsätzlich zu gewähren ist, da die objektive Beweislast beim GS VBS liegt. |
Medienschaffender | |
| 17.07.2024 |
Empfehlung GS VBS: Untersuchungsbericht Leopard-1-Panzer
Das GS VBS verneint zu pauschal
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeits… Mehr… Das GS VBS verneint zu pauschal Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 17. Juli 2024 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS) Was: 2016 kaufte die RUAG Holding gebrauchte Leopard 1 Panzer in Italien. 2023 wollte Rheinmetall diese Panzer erwerben, doch der Bundesrat verweigerte die Genehmigung. Dies führte zu Unstimmigkeiten und einer Untersuchung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), um die Compliance und Governance bei RUAG MRO zu prüfen (inzwischen veröffentlichter Bericht). Ein Journalist verlangte am 7. November 2023 gestützt auf das BGÖ beim GS VBS um Zugang zu sämtlicher Korrespondenz und Protokolle sämtlicher Treffen zwischen dem VBS und dem VR der RUAG MRO von Oktober 2019 bis Juli 2023. Am 13. November 2023 verweigerte das GS VBS den Zugang vollständig, da die externe Untersuchung, die exakt diesen Zeitraum betreffe, noch nicht abgeschlossen sei. Der Antragssteller war der Auffassung, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle und reichte deshalb einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Am 29. November 2023 verwies das GS VBS gegenüber dem Beauftragten auf seine vorherige Antwort und reichte die geforderten Dokumente nicht ein. Am 20. Februar 2024 veröffentlichte die EFK ihren Bericht zur Compliance beim Leopard-1-Panzer. Der Antragsteller forderte daraufhin erneut Einsicht in die Dokumente. Das GS VBS erklärte, die EFK prüfe noch die Governance und könne die Dokumente noch nicht freigeben. Am 26. Februar 2024 bestätigte das GS VBS dies dem Beauftragten. Am 29. Februar 2024 einigten sich die Parteien in einer Schlichtungsverhandlung darauf, dass der Antragssteller sein Gesuch auf die Dokumente betreffend die Geschäfte mit dem Leopard-1-Panzer einschränkt und das GS VBS bis zum 28. März 2024 Stellung zum eingeschränkten Gesuch nimmt. Am 28. März 2024 teilte das GS VBS mit, dass der Zugang zu den Dokumenten weiterhin aufgeschoben bleibe, bis die Governance-Prüfung der EFK abgeschlossen sei. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Verletzung der Pflicht zur Übermittlung der betroffenen Dokumente (Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ) – Verletzung der Mitwirkungspflichten (Art. 12b VBGÖ) Entscheid: Das GS VBS hat Zugang zu den ersuchten Dokumenten zu gewähren. Begründung: Der Beauftragte hält einleitend fest, dass das GS VBS seiner Mitwirkungspflicht aus Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ nicht nachgekommen ist und deshalb ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. In einem solchen Fall kann der EDÖB die Dokumente nur summarisch prüfen. Folglich ist eine summarische Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ gerechtfertigt. Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ): Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ erlaubt den Zugang zu amtlichen Dokumenten nur, wenn die Offenlegung die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde erheblich beeinträchtigt und ein ernsthaftes Risiko für diese Beeinträchtigung besteht. Im vorliegenden Fall hat das GS VBS jedoch nicht ausreichend dargelegt, wie die Offenlegung der Dokumente die Meinungs- und Willensbildung der EFK oder des GS VBS konkret und erheblich beeinträchtigen könnte. Es fehlen detaillierte Erläuterungen, wie und warum die Bekanntgabe der Dokumente zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen würde. Daher ist der Aufschub nach Ansicht des EDÖB aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ nicht gerechtfertigt. Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ schützt Informationen, die zur Vorbereitung konkreter behördlicher Maßnahmen dienen und deren Offenlegung diese Maßnahmen beeinträchtigen könnte. Das GS VBS hat jedoch nicht ausreichend belegt, wie die Offenlegung der verlangten Dokumente eine spezifische behördliche Maßnahme beeinträchtigen würde. Die pauschale und unzureichende Begründung reicht nicht aus, um die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands zu rechtfertigen. Daher greift nach Ansicht des EDÖB Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ hier nicht. Besonderer Fall (Art. 8 Abs. 2 BGÖ): Art. 8 Abs. 2 BGÖ erlaubt den Aufschub des Zugangs zu Dokumenten, wenn sie Grundlage eines noch nicht getroffenen politischen oder administrativen Entscheids sind. Der Zweck ist, die freie Meinungsbildung der Behörde vor äußeren Einflüssen zu schützen. Dokumente dürfen nur dann aufgeschoben werden, wenn sie direkten und wesentlichen Einfluss auf einen konkreten Entscheid haben. Das GS VBS hat jedoch nicht ausreichend konkretisiert, welche Dokumente betroffen sind und wie deren Offenlegung einen konkreten Entscheid beeinträchtigen könnte. Der Beauftragte bemängelt, dass das GS VBS keine spezifischen Dokumente benannt und nicht nachgewiesen hat, dass diese Dokumente für einen laufenden Entscheid von erheblichem Gewicht sind. Die pauschale Berufung auf allgemeine Entscheidungsprozesse genügt nicht, um den Aufschub nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ zu rechtfertigen. |
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| 24.08.2023 |
Empfehlung VBS: Administrativuntersuchung
Bericht zu Beratungsmandat von NDB-Kader Gaudin soll öffentlich werden… Mehr… Bericht zu Beratungsmandat von NDB-Kader Gaudin soll öffentlich werden Wer: Generalsekretariat des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerung und Sport (VBS) Was: Gemäss einer Medienmitteilung des VBS vom 1. Dezember 2022 liess sich der damalige NDB-Top-Kader Jean-Philippe Gaudin während rund zwei Jahren von einer externen Person (Roger E. Schärer) beraten. Diese Dienstleistung wurde nach Bekanntwerden als "politisch inopportun und rechtlich heikel beurteilt". Das VBS beauftragte daher eine Berner Anwaltskanzlei mit einer Administrativuntersuchung. Das VBS berichtet in der Medienmitteilung, dass die Administrativuntersuchung zwar zeige, dass interne Weisungen missachtet wurden, es liege jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Die Empfehlungen der Anwaltskanzlei (vermehrte Sensibilisierung und neue Genehmigungsinstanz) würden umgesetzt. Ein Journalist forderte daraufhin gestützt auf das BGÖ Zugang zum Bericht der Administrativuntersuchung. Das VBS verweigerte den Zugang gestützt auf den Persönlichkeitsschutz von Dritten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); auch Gaudin und Schärer sprachen sich gegen eine Zugangsgewährung aus. Die beiden wurden zwar nicht von Behördenseite, jedoch in Medienberichten namentlich genannt, siehe Beitrag des Tages-Anzeigers und von SRF. BGÖ-Artikel: Schutz von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1 DSG) Entscheid: Der Journalist erhält recht. Begründung: Die im Bericht überwiegend enthaltenen Informationen lassen sich entweder Gaudin oder Schärer zuordnen. Weitere Personendaten sind enthalten von Angestellten in höheren Führungsfunktionen, von weiteren, hierarchisch nachgestellten Verwaltungsangestellten, von den Untersuchungsbeauftragten sowie von Dritten. Können gewisse Personendaten nicht anonymisiert werden, gilt es grundsätzlich, zwischen den privaten und öffentlichen Interessen an Transparenz resp. Geheimhaltung abzuwägen. Je nach Funktion, in Frage stehender Daten und möglichen Konsequenzen wiegen die privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre unterschiedlich. Personendaten von Gaudin und Schärer: Unter anderem aufgrund der bereits erfolgten Medienberichte könnten die beiden auch in einem anonymisierten Bericht bestimmt werden. Eine Anonymisierung fällt deshalb ausser Betracht, und es stellt sich die Frage, ob der Bericht trotzdem zugänglich gemacht werden darf. Behörden dürfen Personendaten bekanntgeben, wenn diese in Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Art. 19 Abs. 1 bis Datenschutzgesetz). Die im Bericht enthaltenen Angaben zu Gaudin gehen auf seine berufliche Tätigkeit beim NDB zurück. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Personendaten von Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung in höheren Führungsfunktionen, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion stehen, grundsätzlich nicht zu anonymisieren. Weder Gaudin noch das VBS haben vorliegend aufgezeigt, weshalb von dieser Praxis abzuweichen wäre. Betreffend der Personendaten von Schärer schloss sich das VBS dessen Ausführungen an, wonach eine konkrete Passage als "unnötig verletzend" sei und dass ein teilgeschwärztes Dokument schwer lesbar wäre. Das VBS machte keine weiteren Ausführungen. Gemäss EDÖB hat das VBS damit nicht hinreichend begründet, weshalb genau ein Zugang die Privatsphäre oder die Persönlichkeit von Schärer verletzen könnte. Das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Bund bringe weiter erhöhte Transparenzansprüche mit sich. Somit überwiegt gemäss EDÖB sowohl bei Gaudin als auch bei Schärer das öffentliche Interesse an Transparenz, die Offenlegung des Berichts und der Personendaten könnten die Persönlichkeit der beiden höchstens geringfügig verletzen. Diese sind, unter anderem aufgrund ihrer Funktion und ihrer privilegierten Stellung, hinzunehmen. Personendaten von Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen: Der Journalist verzichtete zwar auf die Bekanntgabe von Personendaten von den übrigen im Bericht vorkommenden Verwaltungsangestellten, solange die jeweiligen Funktionsbezeichnungen ersichtlich seien. Damit seien jedoch auch diese Personen zumindest für bestimmte Kreise identifizierbar, gibt der EDÖB zu bedenken. Die entsprechenden Personen wurden bis anhin nicht angehört. Das VBS konnte daher bis anhin nicht darlegen, inwiefern die Offenlegung der fraglichen Daten für die entsprechenden Personen einen (nicht leicht wiedergutzumachenden) Nachteil bedeuten und damit zu einer Persönlichkeitsverletzung führen würde. Ausserdem gilt auch für diese Personenkategorie die Praxis des Bundesgerichts, wonach Personendaten von höhere Führungsangestellten, welche die Ausübung der Funktion betreffen, grundsätzlich nicht zu anonymisieren sind. Daher empfiehlt der EDÖB, die Namen der übrigen Führungspersonen abzudecken (insbesondere weil der Antragssteller kein Interesse daran gezeigt hat), deren Funktionsbezeichnungen jedoch offenzulegen. Personendaten von Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen: Entsprechend dem bereits ausgeführten empfiehlt der EDÖB, die Namen abzudecken, deren Funktionsbezeichnungen jedoch offenzulegen. Hierzu werden keine mögliche Rückschlüsse auf konkrete Personen erwähnt. Personendaten der Untersuchungsbeauftragen: Die Berner Anwaltskanzlei hat ihr Einverständnis zur Bekanntgabe ihrer Personendaten gegeben. Diese Daten müssen deshalb nicht anonymisiert werden. Personendaten von weiteren im Bericht erwähnten Dritten: Mangels überwiegendem öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe von diesen Namen empfiehlt der EDÖB deren Abdeckung. |
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| 21.02.2023 |
Empfehlung VBS: Treffen mit US-Botschafter
Gespräche zwischen US-Botschafter und Amherd bleiben geheim Mehr… Gespräche zwischen US-Botschafter und Amherd bleiben geheim Wer: Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Was: Aus einer Sendung des RTS ging hervor, dass Bundesrätin Amherd und VBS-Staatssekretär_innen mit dem US-Botschafter in der Schweiz im Februar 2022 Gespräche zur absehbaren Invasion von Russland in der Ukraine geführt haben. Mit Hinweis darauf hat ein Journalist beim VBS um Zugang zu sämtlichen Unterlagen dieser Gespräche (Protokolle, Aktennotizen..) erfragt. Das VBS stellte dem Journalisten zwei teilweise geschwärzte Dokumente zu. Die Schwärzungen begründete es zum einen damit, dass die Gespräche auf höchster politischer und diplomatischer Stufe geführt wurden, diese seien Ausdruck der Regierungstätigkeit und damit vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen. Andererseits sei die Abgrenzung zwischen Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sei jedoch nicht immer klar, sondern teilweise fliessend. Soweit die Dokumente Informationen zu Verwaltungstätigkeiten erfassen, würden diese zwar dem BGÖ unterstehen. Die Veröffentlichung der Informationen könnte jedoch die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen, weshalb diese geschwärzt wurden. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Das VBS kann an seiner Beurteilung des Zugangsgesuchs (teilweise Schwärzung) festhalten. Begründung: Konkret geht es um das Dokument "Speaking Points" vom 1. Februar 2022 sowie um eine Mail vom 3. Februar 2022 mit Betreff "Antrittsbesuch von US-Botschafter Scott Miller bei der Chefin VBS". Beim Handeln einer Bundesrätin muss unterschieden werden, ob diese als Vorsteherin ihres Departements und damit als Chefin der Verwaltung, oder als Mitglied des Bundesrats handelt. Das Gespräch wurde zwischen der VBS-Chefin Amherd sowie dem US-Botschafter geführt, damit handle es sich um ein Gespräch auf höchster politischer und diplomatischer Stufe. Das Dokument "Speaking Points" beinhalte Vorbereitung und Zusammenfassung gdes Gesprächs. Aufgrund der Rahmenbedingungen und der Art des Treffens hält der EDÖB es für "hinreichend plausibel", dass Amherd dabei als Regierungsmitglied handelte, und sich die Gespräche vorwiegend als Regierungstätigkeit bezeichnen lassen. Einzelne Punkte könnten jedoch durchaus auch der Verwaltungstätigkeit zugeordnet werden, die Abgrenzung sei nicht immer klar. Auch hier erachtet der EDÖB es aber als plausibel und vom VBS als hinreichend dargelegt, dass eine Veröffentlichung von Gesprächsinhalten zwischen höchsten Regierungsvertretern geeignet wären, die aussenpolitischen Interessen der Schweiz oder die internationalen Beziehungen zu beeinträchtigen. Zudem seien solche politischen Fragen nur bedingt der Überprüfung durch aussenstehende resp. gerichtliche Instanzen zugänglich und verlange daher vom EDÖB eine gewisse Zurückhaltung. |
Medienschaffender | |
| 18.08.2022 |
Empfehlung VBS: Forschungsauftrag Crypto-AG
Im Auftrag des Gesamtbundesrates erstellte Berichte unterstehen nicht… Mehr… Im Auftrag des Gesamtbundesrates erstellte Berichte unterstehen nicht dem BGÖ Wer: Generalsekretariat des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Was: Eine Journalistin stellte beim VBS folgendes Zugangsgesuch: «Crypto AG: Bericht Oberholzer zu Handen VBS: Der 'erste' Bericht Oberholzer zu Handen des VBS – bevor die Untersuchung Oberholzers in die Untersuchung der GPDel integriert wurde. Konkrete Informationen zu Informationsbeschaffung oder Personennamen können geschwärzt werden. Kontext: Ich meine damit nicht den Bericht 'Oberholzer', der in den Bericht der GPDel eingearbeitet wurde und als 'geheim' klassifiziert ist, sondern den Bericht vor dem Zusammenlegen der beiden Untersuchungen.» Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war demnach der von alt Bundesrichter Oberholzer verfasste und beim VBS eingereichte Schlussbericht, und nicht sein Expertenbericht, den er als Untersuchungsbeauftragter für die Geschäftsprüfungsdelegation der Eidg. Räte erstellt hat (vgl. zur ganzen Thematik Randziffer 3-10 der Empfehlung). Das VBS verweigerte die Offenlegung des Berichts. Dieser sei im Auftrag des Bundesrates zu seinen Handen verfasst und von ihm im Rahmen eines vertraulichen Mitberichtsverfahrens zur Kenntnis genommen worden. Einerseits sei das BGÖ auf den (Gesamt)Bundesrat nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario). Andererseits gewähre das Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 8 Abs. 1 BGÖ ausdrücklich keinen Zugang zu einem Dokument eines bundesrätlichen Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ). BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ) Entscheid: Das VBS erhält recht. Begründung: Die Bundesratsmitglieder sind einerseits Mitglieder der Regierung als auch Leitende einer Verwaltungseinheit (Departementsvorsteher_innen). Regierungshandeln ist vom BGÖ ausgenommen, nicht aber Verwaltungshandeln. Beim herausverlangen Bericht handelt es sich um eine Beilage zum Bundesratsantrag vom 07. April 2020. Das VBS macht deswegen geltend, dieser Bericht sei im Auftrag des Gesamtbundesrats, also der Regierung, erstellt worden, weswegen er Regierungshandeln betreffe und vom BGÖ ausgenommen sei. Dies ist vom EDÖB zu prüfen. Zunächst stellt der EDÖB klar, dass weder Betitelung, Bezeichnung oder Umfang eines Dokuments allein massgebend sein, ob dies dem Regierungs- oder Verwaltungshandeln zugeordnet werden müsse. Es stehe aber fest, dass die Prüfung und Untersuchung von alt Bundesrichter Oberholzer nicht eine ordentliche, Administrativuntersuchung der Bundesverwaltung nach der Verwaltungsorganisationsverordnung vorliege. Vielmehr betreffe die Arbeit mehrere Departemente sowie die Bundeskanzlei. Es liege deshalb eine Untersuchung vor, die im Sinne von Art. 27c Abs. 2 RVOV vom Gesamtbundesrat angeordnet wurde. Ungeachtet der Mitwirkung des VBS bei dessen Vorbereitung und Weiterleitung ist der Schlussbericht somit der Regierung zuzurechnen. Das VBS kann deshalb an der Zugangsverweigerung festhalten. |
Medienschaffender | |
| 12.07.2022 |
Empfehlung VBS: Totalrevision Bürgerrechtsgesetz
Grenzen der behördlichen Pflicht zur Mithilfe Mehr… Grenzen der behördlichen Pflicht zur Mithilfe Wer: Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Was: Eine Privatperson verlangte beim VBS Zugang zu allen amtlichen Dokumenten, welche das VBS im Zusammenhang mit der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) empfangen oder erstellt hat (Korrespondenzen, Stellungnahmen, Beilagen usw). Das VBS teilte mit, dass es in diesem Themenbereich lediglich Unterlagen betreffend die Ämterkonsultation zur Totalrevision verfüge, diese aber allesamt vom EJPD erhalten habe. Damit sei das EJPD zuständig. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs (Art. 10 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Das VBS erhält recht. Begründung: Streitig ist der Zugang zu Dokumenten, welche das VBS vom EJPD erhalten hatte. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ ist diejenige Behörde für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zuständig, welche die Dokumente erstellt hat, oder von Dritten als Hauptadressatin erhalten hat, welche nicht dem BGÖ unterstehen. Wird ein Zugangsgesuch (irrtümlicherweise) bei der falschen Behörde eingereicht, so leitet sie es von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiter. Bei den verlangten Dokumenten handelt es sich vollumfänglich um vom EJPD erstellte Unterlagen. Dieses ist deshalb zuständig für das Zugangsgesuch. Das VBS hat das Zugangsgesuch aber nicht an die EJPD weitergeleitet, was vom EDÖB als zulässige Ausnahme angesehen wird. Er begründet dies wie folgt: Die Privatperson hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche Zugangsgesuche und Schlichtungsanträge zur Thematik bei diversen Behörden eingereicht. Sie gibt gemäss ihren Ausführungen in der vorliegenden Streitigkeit selbst zu, dass sie das Zugangsgesuch an das EJPD hätte richten sollen. |
Privatperson | |
| 24.05.2022 |
Empfehlung VBS : Note de service
Access to one access to all, une vérification complémentaire et un doc… Mehr… Access to one access to all, une vérification complémentaire et un document est transmis. Recommandation du proposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 24 mai 2022 Qui : Secrétariat général du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports (SG-DDPS) Quoi : Le 26 septembre 2021 est paru un article dans Le Matin Dimanche ayant pour titre: "Les alertes autour de la Patrouille des Glaciers s'étaient multipliées". Cet article, se basant sur une note de novembre 2021 ainsi que sur un procès-verbal, tous deux obtenus sur la base de la LTrans, détaille différents événements survenus au sein de l'association de soutien, de gestion et de promotion de la Patrouille des Glaciers (ASPdG) qui a pour mission de collaborer avec l’Armée suisse afin d’organiser la Patrouille des Glaciers. Par courrier du 27 septembre 2021 adressé à l'Etat-major de l’armée (EM A), un citoyen, par l'intermédiaire de son avocat, a demandé que le procès-verbal cité dans l'article lui soit communiqué. Le 30 septembre 2021, l'EM A a répondu que sa demande avait été remise à l'organe compétent pour le traitement des demandes LTrans. Le SG-DDPS a remis plusieurs protocoles, dans lesquels certains passages avaient été caviardés pour des raisons de protection des données. Le 5 octobre 2021, se référant une nouvelle fois à l'article du Matin Dimanche, le citoyen a requis de l'EM A qu'il lui transmette la note classée confidentielle de novembre 2020. Par courriel du 12 octobre 2021, le SG-DDPS a, en application du principe "access to one access to all", remis ala note de service. L'autorité a précisé que certains passages de la note de service avaient été caviardés pour des motifs de protection des données. Le 3 novembre 2021, par courrier adressé à l'EM A, le citoyen a indiqué qu'il souhaitait qu'une version non caviardée de la note de service lui soit remise. Il a poursuivi en relevant que si le DDPS maintenait sa position, il souhaitait obtenir les motifs la justifiant et que le cas échéant, il solliciterait l'intervention du Préposé Articles de la LTrans : Champ d’application matériel (art. 3 al. 2 LTrans) - Communication des données personnelles de tiers (art. 7 al. 2 LTrans, art. 9 al. 2 LTrans, art. 19 al. 1bis LPD) Décision : Le Secrétariat général du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports accorde l'accès complet à la note de service après avoir consulté les tiers concernés. Justification : Le citoyen doit, sous l'angle de la transparence, être au moins aussi bien traité que le journaliste du Matin Dimanche. L'accès complet lui a été refusé par le SG-DDPS car le document contient des données personnelles qui doivent être caviardées selon l'art. 7 al. 2 LTrans et 9 al. 1 LTrans. La pondération des intérêts privés tient en particulier compte de la nature des données en question, de la fonction et de la position de la personne concernée ainsi que des possibles conséquences entraînées par la divulgation. En outre, les données personnelles osent uniquement être dévoilées si cela n'entraîne pas un désavantage conséquent pour les tiers concernés. Si l'autorité conclut que l'intérêt public n'est pas prépondérant, l'accès doit être refusé, limité ou différé. Toutefois, l’autorité doit respecter le principe de la proportionnalité en ce sens que l'accès ne peut être restreint que dans la mesure où cela s’avère nécessaire pour protéger des informations devant rester secrètes. Le SG-DDPS s'est contenté de préciser que la note de service avait été caviardée pour des raisons de protection des données, sans indiquer de quelle manière la divulgation du document risquait de porter notablement atteinte à la sphère privée des personnes concernées. L'autorité portant le fardeau de la preuve et n'ayant, pour l'instant, pas motivé sa position avec le degré de motivation exigé par la jurisprudence, l'exception soulevée ne peut être retenue. L'accès complet doit par conséquent être accordé après avoir consulté les tiers concernés conformément à l'art. 11 LTrans. |
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| 31.07.2020 |
Empfehlung VBS: Protokolle zur Crypto-Affäre
Geheim, jedenfalls bis zum Ende der Inspektion Mehr… Geheim, jedenfalls bis zum Ende der Inspektion Wer: Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Was: Seit Februar 2020 untersucht die Delegation aus den Geschäftsprüfungskommissionen der eidg. Räte (GPDel) die Zusammenarbeit zwischen der Firma Crypto AG und den ausländischen Nachrichtendiensten. Zudem soll sie abklären, inwieweit der Bundesrat über die Vorgänge informiert war. Die GPDel übernahm in der Folge auch die Federführung über andere, bereits vom Bundesrat in Auftrag gegebene Abklärungen. Ein Journalist verlangte zur gleichen Zeit die Sitzungsprotokolle inkl. Beilagen und Korrespondenzen der interdepartementalen Arbeitsgruppe (IDAG), welche zur Koordination des Crypto-Falls unter Leitung des VBS eingesetzt wurde. Die IDAG traf sich zum ersten Mal im November 2019, und steht nicht in direktem Zusammenhang mit den anderen (vom Bundesrat beauftragten) Abklärungen oder der GPDel. In seiner Antwort verwies das VBS darauf, dass die GPDel die Federführung zu den Untersuchungen im Crypto-Fall übernommen habe. Es schob den Zugang aufgrund Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ (freie Meinungs- und Willensbildung) sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (konkrete behördliche Massnahme) auf, oder schloss für einzelne Dokumente die Anwendung vom BGÖ an sich aus. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ); Zielkonforme Durchführung konkreter Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) Entscheid: Der Journalist erhält teilweise recht. Begründung: Zunächst wurde festgestellt, dass das BGÖ grundsätzlich anwendbar ist: Es geht erstens um Dokumente, welche nach dem Inkrafttreten des BGÖ erstellt wurden (dass ältere Informationen enthalten sind, ist dabei unerheblich). Zweitens sind Dokumente betroffen, die entweder von der Bundesverwaltung (IDAG) erstellt wurden, oder bei welchen die Bundesverwaltung Hauptadressatin ist (VBS als Adressatin von Dokumenten der GPDel, welche als Organ der Bundesversammlung eigentlich ausserhalb des persönlichen Geltungsbereichs des BGÖ liegt). Somit muss das VBS den Zugang zu einer Antwortmail, welche die Stellungnahme der GPDel an das VBS enthält, erneut beurteilen. Das VBS ging davon aus, dies sei gar nicht vom Geltungsbereich des BGÖ erfasst, was vom EDÖB bestritten wird. Bezüglich der übrigen Dokumente ist zu beachten, dass Klassifizierungsmerkmale wie "intern", "vertraulich" oder "geheim" den Zugang nach BGÖ nicht per se ausschliessen, sondern dass sich die Geheimhaltung immer auf Ausnahmen des Öffentlichkeitsprinzips (Art. 7 ff. BGÖ) stützen muss. Das VBS führt aus, dass der Zugang zu den Dokumenten die freie Meinungs- und Willensbildung beispielsweise von legislativen Organen wie der GPDel, beeinträchtigen würde. Gemäss EDÖB ist dies bei einen Dokument der Fall. Dieses wurde bereits als geheim klassifiziert, deren Inhalt ist aber nicht genauer umschrieben. Diesbezüglich empfiehlt der EDÖB, den Zugang bis zum Abschluss der Inspektion der GPDel aufzuschieben. Die Sitzungsprotokolle der IDAG enthalten zum einen verschiedene Informationen zur internen Organisation und behördlicher Koordination, und Informationen, welche aufgrund der Medienberichterstattung bereits bekannt sind. Zum anderen sind auch Hinweise auf das genannte als geheim klassifizierte Dokument enthalten oder es wird darauf verwiesen. Auch diese Informationen könnten im Falle der Veröffentlichung die freie Meinungs- und Willensbildung der GPDel wesentlich beeinträchtigen. Diese Passagen können vom VBS vorläufig geschwärzt werden, im restlichen Umfang sollen die Sitzungsprotokolle jedoch zugänglich gemacht werden. Das VBS hat im Übrigen nicht aufgezeigt, inwiefern die verlangten Dokumente eine konkrete behördliche Massnahme des VBS beeinträchtigen könnten. Nach Ansicht des EDÖB ist dieser Ausnahmetatsbestand nicht zutreffend. |
Medienschaffender | |
| 08.02.2019 |
Empfehlung VBS: E-Mails an eine andere Behörde
Das VBS vergisst seine Beweislast Mehr… Das VBS vergisst seine Beweislast Wer: Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Was: In einem früheren Verfahren (siehe Empfehlung vom 15. November 2018) verlangte der Gesuchsteller beim BAKOM Zugang zu verschiedenen Dokumenten rund um dessen Monitoringtätigkeit. Die fraglichen Dokumente betrafen zum Teil auch das VBS, weshalb es vom BAKOM zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Der Gesuchsteller verlangt nun sämtliche Dokumente, die mit dieser Stellungnahme zusammenhängen. Das VBS reichte mehrere Dokumente ein, strittig ist nun noch, ob zwei E-Mails korrekt geschwärzt wurden und ob der genaue Absender (Dienststelle) offengelegt werden muss. Bei den zwei E-Mails geht es um je eine "Mitteilung des abschliessenden Standpunktes einer eigenständigen Dienststelle der Schweizer Armee zuhanden einer anderen (Armeestab) zwecks weiterer Bearbeitung des Geschäftes". BGÖ-Artikel: Dokumente zum persönlichen Gebrauch (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ) - Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der Gesuchsteller erhält recht, das VBS muss Zugang gewähren. Begründung: Das VBS argumentiert widersprüchlich: Einerseits bringt es vor, bei den E-Mails handle es sich zum persönlichen Gebrauch bestimmte Arbeitshilfen, weshalb es sich nicht um amtliche Dokumente handle und deshalb der Zugang vollständig verweigert werden dürfte, andererseits gewährt es den Zugang dazu trotzdem (nach Schwärzung einzelner Passagen). Aber auch ohne dieses eigentliche Eingeständnis des VBS sind gemäss EDÖB die E-Mails dennoch kein persönliches Arbeitsinstrument, weil die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 3 VBGÖ nicht erfüllt sind. Weiter lässt das VBS seine Beweislast unbeachtet; es schwärzt einige Passagen, weil eine Offenlegung die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könne, begründet dies aber nicht weiter. Die Schwärzung der Absender begründet es gar nicht. Der EDÖB erkennt nach einer summarischen Prüfung keine Gründe, diese beiden Inhalte der Öffentlichkeit vorzuenthalten. |
Privatperson | |
| 21.12.2017 |
Empfehlung VBS: Administrativuntersuchung Oberfeldarzt
VBS muss erneut über die Bücher
Empfehlung des Eidgenössischen Öffent… Mehr… VBS muss erneut über die Bücher Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 21. Dezember 2017 Wer: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Was: Verschiedene Journalisten verlangen beim VBS Einsicht in Dokumente rund um eine Administrativuntersuchung, welche Vorwürfe gegen den Oberfeldarzt der Armee sowie dessen Freistellung beinhaltet. Das VBS verweigert vorläufig den Zugang, weil noch gewisse Entscheide anstünden, die durch die Veröffentlichung nicht mehr frei gefällt werden könnten. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Anhörung (Art. 11 BGÖ) Entscheid: Der generelle Zugangsaufschub ist unverhältnismässig, das VBS muss detaillierter prüfen. Begründung: Das VBS gibt in seinem Zugangsaufschub nicht an, bis wann dieser etwa gilt. Weiter erachtet der EDÖB die Unterlagen zu den konkreten Vorwürfen und zur Freistellung des Oberfeldarztes nicht mehr als „aufschubwürdig“, da letztere ja bereits aufgehoben ist. Die gewichtigen öffentlichen Interesses an Transparenz, insbesondere bei Verdacht auf Missständen, sprechen für ein möglichst raschen und umfassenden Zugang. Somit ist ein genereller Zugangsaufschub unverhältnismässig. Anstelle letzteren soll das VBS detailliert prüfen, welche (Teil-)Dokumente bereits zugänglich gemacht werden können, wobei in gewissen Fällen andere Ausnahmetatbestände wie Geschäftsgeheimnisse oder Persönlichkeitsschutz zu prüfen sind. |
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| 22.12.2016 |
Empfehlung Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerung und Sport (VBS): Militärübung
VBS muss besser begründen
Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlic… Mehr… VBS muss besser begründen
Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 22. Dezember 2016
Wer: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerung und Sport (VBS)
Was: Jemand hat beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerung und Sport (VBS) Einsicht in alle Unterlagen zur Militärübung "Conex 15" (Link zu Beitrag in der TagesWoche) verlangt, welche den Begriff "Flüchtling" enthalten. Nach mehrmaligen Mail- und Emailkontakten sowie Schlichtungsversuchen des EDÖB hat das VBS dem Antragsteller teilgeschwärzte Dokumente zugestellt. Aus den Verhandlungen und dem Schlichtungsantrag ergibt sich, dass es der Antragsteller darum geht, zu erfahren, ob und in welcher Funktion die Schweizer Armee Grenzaufgaben übernimmt. Deshalb verlangt der Antragsteller die Offenlegung zweier Schwärzungen im Dokument betreffend den Einsatzbefehl. In den Passagen geht es um den erhaltenen Auftrag und um die Absicht des Kommandanten.
BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ)
Entscheid: Der VBS hat die Zugangsverweigerung nicht hinreichend begründet, der Antragsteller erhält vom EDÖB recht.
Begründung: Gemäss EDÖB wird das Risiko einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit vom VBS nicht hinreichend begründet. Für eine Zugangsbeschränkung muss ein "ernsthaftes Risiko bestehen, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch eintritt". Der VBS habe sich aber in seiner Stellungnahme damit begnügt, die Schwärzungen mit einem Hinweis auf die Ausnahmebestimmung im Öffentlichkeitsgesetz zu erklären. |
Unklar | |
| 07.09.2016 |
Empfehlung Eidg. Dep. für Verteidiung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): Militärdienstpflicht einer Person im Strafverfahren
In hängigem Strafverfahren bleiben Unterlagen zur Militärdienstpflicht… Mehr… In hängigem Strafverfahren bleiben Unterlagen zur Militärdienstpflicht geheim Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 7. September 2016 Wer: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Was: Ein Journalist verlangte vom VBS Auskunft erhalten über eine Person, die verdächtigt wird, ein Verbrechen gegen Leib und Leben begangen zu haben. Er wollte wissen, ob die Person Militärdienst geleistet habe, und, falls sie eine solche stattgefunden habe, wie die Sicherheitsprüfung ausgefallen sei. Das VBS wehrte sich gegen die Bekanntgabe der Daten, weil der Militärdienst keine öffentliche Aufgabe sei und die Unterlagen Teil eines hängigen Strafverfahrens seien. Somit sei das BGÖ nicht anwendbar. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB teilt die Meinung vom VBS, wonach die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des BGÖ nicht erfüllt seien. Begründung: Gemäss EDÖB sind die geforderten Unterlagen Teil des hängigen Strafverfahrens wegen eines Verbrechen gegen Leib und Leben. Er erachtet den sachlichen Geltungsbereicht des BGÖ somit als nicht erfüllt. Auf das Argument, wonach die Unterlagen nicht im Strafverfahren selbst entstanden sind und sodann nicht als Ausschlussgrund des BGÖ zählen, geht der EDÖB nicht ein. Ob es sich bei der Militärdienstpflicht um eine öffentliche Aufgabe handelt, wird nicht entschieden.
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Medienschaffender | |
| 17.12.2015 |
Empfehlung VBS : Rapport « Synersec : Evaluation de sites pour une école de police »
Un rapport peut mettre en danger des négociations. La fin de la consul… Mehr… Un rapport peut mettre en danger des négociations. La fin de la consultation auprès de canton joue un rôle. Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports (DDPS) Quoi : Le 30 mars 2015, un journaliste dépose une demande d’accès adressée au Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports (DDPS) concernant le rapport « Synersec : Evaluation de sites pour une école de police ». Le DDPS a répondu au journaliste que le rapport est en consultation et qu'il n’est pas possible d’en accorder l’accès. Le même jour, le demandeur conteste cet argument arguant que, d’après ses informations, la consultation du rapport au niveau des mandataires était terminée et qu' une décision avait déjà été prise le 26 mars suite à sa lecture. Le DDPS explique que la consultation de ce document est actuellement en cours entre la Confédération et les cantons concernés, le département n’est pas en mesure de faire un commentaire à ce stade, ni de transmettre le rapport. Il a ajouté qu’il est également difficile à ce stade de déterminer une date de fin des discussions en cours. Articles de la LTrans : Document exprimant une prise de position dans le cadre de négociations en cours ou futures (art. 8 al. 4 LTrans) - Décision politique ou administrative pendante devant l’autorité (art. 8 al. 2 LTrans) Décision : Le DDPS identifie les informations figurant dans le rapport « Synersec : Evaluation de sites pour une école de police » qu’il est nécessaire de caviarder (en application de l’art. 8 al. 2 LTrans) puis accorde de suite un accès partiel à une grande partie du rapport. Dans un deuxième temps, le DDPS diffère l’accès aux passages du rapport qu’il est nécessaire de caviarder jusqu’à la conclusion de l’accord de principe avec les cantons dans le cadre du projet SYNERSEC mais au plus jusqu’à fin décembre 2016 (art. 8 al. 2 LTrans) puis accorde l’accès. Justification : Selon l’art. 8 al. 4 LTrans, l’accès à des documents officiels exprimant une prise de position dans le cadre de négociations en cours ou futures est exclu dans tous les cas. Aucune négociation ne peut être efficace si une des parties se trouve obligée de dévoiler ses cartes sur la table dès le départ. L’examen du rapport demandé relève qu’il ne contient aucune prise de position du DDPS dans le cadre des négociations. C’est au contraire une évaluation neutre rédigée par une entreprise privée experte en immobilier qui arrive de manière indépendante à des conclusions basées sur les informations qui ont été Selon le DDPS, lors des discussions en cours et futures entre les différentes parties, le contenu du rapport est/sera régulièrement utilisé et forme ainsi la base des négociations. Il estime que le rapport a un lien direct et immédiat avec la conclusion du contrat et qu’il est d’une importance matérielle considérable pour arriver à déterminer les clauses de ce contrat. Le DDPS et ses partenaires contractuels prévoient d’arriver à un accord de principe d’ici à la fin de l’année 2016. Si l’on prend en compte les difficultés et la complexité qu’implique la négociation d’un contrat de cette ampleur, il existe donc un lien relativement étroit entre la conclusion du contrat et le rapport en question. Le Préposé est d’avis que c’est à raison que le DDPS a invoqué l’art. 8 al. 2 LTrans. |
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| 10.03.2015 |
Empfehlung VBS: Liste der Empfänger von Neujahrs-Grusskarten
EDÖB hat keine Möglichkeit, die Richtigkeit von Aussagen über die Nich… Mehr… EDÖB hat keine Möglichkeit, die Richtigkeit von Aussagen über die Nichtexistenz von Dokumenten zu prüfen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. März 2015 Wer: Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Was: Otto Hostettler, Redaktor des Beobachter, möchte wissen, welchen Staats- und Regierungschefs Bundesrat Ueli Maurer in seinem Präsidialjahr 2013 Neujahrs-Grusskarten geschickt habe. Das VBS teil dem Antragsteller mit, Ueli Maurer schreibe seine Grusskarten von Hand. Eine Liste der Adressaten bestehe nicht. Der Antragsteller zweifelt daran und reicht einen Schlichtungsantrag ein. BGÖ-Artikel: Art. 5 BGÖ. Entscheid: Das VBS hält an seiner Absage des Gesuchs fest. Begründung: Der Antragsteller bezweifelt, dass keine Adressliste existiere: Auch wenn Maurer die Karten von Hand schreibe, dürfte er die Adressen doch kaum auswendig kennen. Der EDÖB lässt durchblicken, dass er diese Zweifel teilt. Er weist aber darauf hin, «dass ihm keinerlei Handhabe zur Verfügung steht, um Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten amtlichen Dokumente und insbesondere der ihm mitgeteilten Informationen abschliessend feststellen zu können.» Er müsse also glauben, dass keine Liste der Empfänger der Grusskarten bestehe. > Vgl. den Artikel im Beobachter vom 20. März 2015 |
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| 07.04.2014 |
Empfehlung Generalsekretariat VBS: Pauschale Begründung für Geheimhaltung unzulässig
VBS darf Aufsichtsberichte über den NDB nicht pauschal geheim halten… Mehr… VBS darf Aufsichtsberichte über den NDB nicht pauschal geheim halten Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 7. April 2014 Wer: Generalsekretariat Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in elf Berichte der Aufsicht über den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Er verlangt nicht die vollständigen Berichte, sondern lediglich «Titelblatt, Inhaltsverzeichnis, Zusammenfassung und/oder Management Summary sowie die vorgeschlagenen Massnahmen». Das VBS lehnt das Gesuch vollumfänglich ab. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d BGÖ; Art. 12b Abs. 1 Bst. a VBGÖ. Entscheid: Das VBS legt die gewünschten Informationen mit Ausnahme eines Berichts offen. Begründung: Zu zwei der elf Berichte hat der EDÖB bereits am 18. November 2010 eine Empfehlung erlassen, derzufolge war ein Bericht vom VBS legitimerweise geheim gehalten worden, während das VBS einen zweiten Bericht eingeschwärzt offenlegen sollte. Dem kam das VBS nach. Der EDÖB stellt fest, dass er seine damalige Empfehlung mit Blick auf diese zwei Berichte aufrechterhalte. – Beim vorliegenden Gesuch wollte das VBS nun aber nicht einmal mehr das Dokument offenlegen, das es bereits einmal mit Einschwärzungen offengelegt hat: Dies erübrige sich, da der jetzige Antragsteller und der Urheber des seinerzeitigen Antrags auf der selben Redaktion arbeiteten. Der EDÖB anerkennt diese Argumentation nicht; es gelte das Gegenteil: Wenn ein Dokument bereits einmal unter dem BGÖ offen gelegt worden sei, könne jede andere Person die Offenlegung in mindestens dem selben Umfang verlangen. – Was die anderen neun Berichte angeht, hat das VBS pauschal Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d geltend gemacht. Damit hat es seine Begründungspflicht nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Offenlegung der gewünschten Informationen ein schützenswertes Interesse verletzen könnte, zumal der Antragsteller nicht die vollständigen Berichte verlange. |
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| 18.11.2010 |
Empfehlung VBS Inspektionsberichte ND-Aufsicht
Kein Einblick in Nachrichtendienst-Bericht für GPDel Mehr… Kein Einblick in Nachrichtendienst-Bericht für GPDel Wer Bundesamt für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Was Inspektionsbericht der ND-Aufsicht über die Analyse der Anwendung des Datensystems ISIS vom 23. September 2009. BGÖ-Artikel Art. 4 Bst. a BGÖ Entscheid Zugang verweigert Begründung Der Beauftragte ist der Ansicht, dass das Öffentlichkeitsgesetz auf den Inspektionsbericht der ND-Aufsicht über die Analyse der Anwendung des Datensystems ISIS vom 23. September 2009 nicht anwendbar ist. Zum Zug kommt eine Spezialbestimmung unter Art. 4, wonach bestimmte andere Bundesgesetze Vorrang haben. In Fall des Inspektionsberichtes kommt Art. 47 Abs. 1 ParlG zum Zuge, wonach Beratungen der Kommissionen – und der GPDel – vertraulich sind. Diese Vertraulichkeit betrifft auch Dokumente, welche die Bundesverwaltung für die Kommissionen erstellt. Insofern gilt der Inspektionsbericht, der ausdrücklich im Auftrag der GPDel erstellt wurde, als vertraulich. |
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| 21.10.2010 |
Empfehlung VBS Bericht islamistische Imame
Einsicht in Islam-Bericht ist teilweise zu gewähren
Empfehlung des ei… Mehr… Einsicht in Islam-Bericht ist teilweise zu gewähren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 21. Oktober 2010 Wer Bundesamt für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS Was Bericht vom 29. Januar 2008 mit dem Titel "Islamistische Imame", erstellt vom Stab des Sicherheitsausschusses (Stab SiA) für den Sicherheitsausschuss des Bundesrates. BGÖ-Artikel Art. 7 Bst c, Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit Entscheid Der Zugang sollte teilweise gewährt werden Begründung Der Beauftragte vertritt die Meinung, dass der Bericht mit dem Titel über weite Strecken zugänglich zu machen ist. Falls ein amtliches Dokument aus der Sicht der Behörde Informationen enthält, deren Bekanntwerden ein Schadensrisiko beinhalte, bedeute das nicht, dass das ganze Dokument oder bestimmte Informationen daraus unbesehen als Ausnahmefall nach Art. 7 BGÖ zu betrachten seien. Das Verhältnismässigkeitsgebot verlange im Falle einer Beschränkung immer die mildest mögliche Variante zu wählen. Im vorliegenden Fall könnten beispielsweise Einschätzungen und Aussagen des Nachrichtendienstes des Bundes abgedeckt werden. Weiter seien Personendaten zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen einzuschwärzen. |
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| 26.03.2010 |
Empfehlung VBS: Auskünfte Betreffend Funktion und Einteilung von Armeeangehörigen
Teilnahme von Militärs an rechtsradikalem Anlass – Daten geheim
Empfe… Mehr… Teilnahme von Militärs an rechtsradikalem Anlass – Daten geheim Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 26. März 2010 Wer Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Was Identifikation von Rechtsradikalen durch die Armee, Bezeichnung des Grad von Armeeangehörigen, Einsicht in das Personalinformationssystem (PISA) der Armee BGÖ-Artikel Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 Entscheid Zugang verweigert Begründung Das Personalinformationssystem (PISA) der Armee ist laut EDÖB grundsätzlich dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt. Die Offenlegung von PISA-Informationen (Grad oder Offiziersfunktion) von Personen, die an einem Anlass von Rechtsradikalen teilgenommen haben, ist laut EDÖB aber nicht zulässig. Ausserhalb der Dienstpflicht, d.h. im Zivilleben, erfülle ein Armeeangehöriger keine öffentliche Aufgabe. Personendaten könnten gestützt auf das BGÖ nur herausgegeben werden, wenn die Personen im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
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Medienschaffender | |
| 19.02.2009 |
Empfehlung VBS, Armasuisse: Berichte Benchmarking Armasuisse der Zukunft Helvetisierung
Zugang zu VBS- und armasuisse-Berichten gewährt Mehr… Zugang zu VBS- und armasuisse-Berichten gewährt Wer armasuisse und Generalsekretariat VBS Was Zugang zu armasuisse-Bericht zu einem Benchmarking bei ausgewählten ausländischen Rüstungsbeschaffungsstellen, zudem VBS-Berichte zum Thema «Kauf ab Stange/Helvetisierung» und Bericht «Weiterentwicklung armasuisse». BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. b Entscheid Zugang empfohlen Begründung Die armasuisse und das VBS verweigerten den Zugang mit dem Argument, die Berichte seien intern und noch in Bearbeitung. Dieser Argumentation mochte der Beauftragte nicht folgen. Die Berichte seien nicht intern und fertig gestellte Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes. Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ komme somit nicht zur Anwendung. armasuisse müsse mit den beteiligten ausländischen Beschaffungsstellen abklären, ob sie Einwände gegen die Zugänglichmachung haben. Auch die anderen beiden Berichte seien dem Antragsteller nach nötigen Anonymisierungen umgehend zuzustellen. |
Medienschaffender |
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Adrian Schmid, Sonntagszeitung, 03.05.2026 Wie sich Pfisters Truppe durch den Beschaffungsdschungel kämpftBereits mehrmals musste das VBS die 3,4-Milliarden-Armeebotschaft 2026 wieder korrigieren. In dieser beantragt der Bundesrat dem Parlament, was gekauft, gebaut oder erneuert werden soll – und wie viel dies kostet. Dies verlief zeitweise in einem chaotischen Hin und Her, wie interne Dokumente der Verwaltung zeigen, die die «Sonntagszeitung» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte. Darin ist ersichtlich, wie einzelne Blöcke wegen Mehrkosten, Lieferverzögerungen, Strategiewechseln und Fehlplanungen gedreht, getauscht und neu verbaut wurden. Zusätzlich gab es Zeitdruck und dadurch entstandene Baulücken. Trotz all dieser Irrungen passierte die Armeebotschaft das Parlament relativ problemlos. Am Ende gabs nur beim F-35-Zusatzkredit eine Gegenstimme |
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Daniel Ballmer, Blick, 02.05.2026 Massive Kritik an Mehrwertsteuer-Erhöhung für LandesverteidigungTrotz parteiübergreifender Kritik und bundesinterner Skepsis: Verteidigungsminister Martin Pfister und der Bundesrat halten an ihrem Plan fest. Ab 2028 wird die Mehrwertsteuer für zehn Jahre um 0,8 Prozentpunkte erhöht; zweckgebunden sollen so 31 Milliarden Franken mehr für die Landesverteidigung zusammenkommen. Interne Dokumente, welche der Redaktion «Blick» dank des Öffentlichkeitsgesetzes vorliegen, zeigen nun, dass die Vorbehalte in den anderen Departementen jedoch gross bleiben. Daraus geht hervor, dass unter anderem das Justizdepartement sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft kritisieren, dass keine Alternativen zu den Mehrwertsteuer-Plänen genannt wurden. |
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Philipp Loser, Quentin Schlapbach, Tagesanzeiger, 13.03.2026 Alle finden ihn unglaublich nett – genau das ist sein ProblemBundesrat Martin Pfister will die Mehrwertsteuer um 0,8 Prozentpunkte erhöhen. Ein Vorhaben, das nahezu chancenlos scheint. Sowohl im Parlament als auch im Bundesrat selbst dürfte er kaum Unterstützung erhalten. Dokumente, die der «Tagesanzeiger» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat, zeigen die Kritik der anderen Departemente. Das Aussendepartement (EDA) schrieb im Rahmen der Ämterkonsultation: «Es ist uns ein Anliegen, auf die Risiken des gewählten Vorgehens über den Weg einer Volksabstimmung inklusive Mehrwertsteuererhöhung hinzuweisen.» Auch das Innendepartement (EDI) legte dem Verteidigungsdepartement von Pfister im Vorfeld nahe, «weitere mögliche Einnahmequellen» zu prüfen. Zwar stimmte der Bundesrat schlussendlich formell für die Vorlage. Doch im Parlament geht niemand davon aus, dass andere Bundesrätinnen oder Bundesräte sich dafür ins Zeug legen werden. |
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Rafael Lutz, Die Weltwoche, 05.03.2026 Im VBS herrscht Boni-Kultur: Martin Pfisters Behörde schüttet jährlich Leistungsprämien in Millionenhöhe an rund 3000 Angestellte aus. Das Generalsekretariat umgeht dabei die eigenen Vorgaben«Die Weltwoche» konnte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz bisher nicht öffentliche Dokumente des Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) einsehen. Diese zeigen, dass seit 2022 regelmässig Leistungsprämien an zahlreiche Mitarbeitende ausbezahlt wurden. Laut den Unterlagen erhielten zwischen 2022 und 2025 jährlich etwa 2700 bis 3500 Angestellte Prämien im Gesamtumfang von rund 23 Millionen Franken. Zudem geht aus den Dokumenten hervor, dass einzelne Verwaltungseinheiten – insbesondere das Generalsekretariat unter Daniel Büchel – wiederholt mehr als die intern festgelegten maximal 30 Prozent der Mitarbeitenden mit solchen Prämien auszeichneten. |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 22.02.2026 Vergoldete PensionDer frühere Chef des Armeestabs Claude Meier hat laut «Sonntagsblick» für seinen vorzeitigen Abgang eine Entschädigung von 179'016 Franken erhalten. Obwohl das Bundesgericht die Offenlegung solcher Abgangsentschädigungen verlangt, hat Meier Einspruch gegen die Publikation erhoben. Erst nach einer Empfehlung des EDÖB hat das Verteidigungsdepartement die Summe bekanntgegeben. Meier wollte Armeechef werden, Bundesrätin Viola Amherd entschied sich jedoch für Thomas Süssli. Das Verhältnis zwischen Süssli und Meier war angespannt gewesen und hatte sich zunehmend verschlechtert. Meier wurde 2021 nach Genf versetzt, wo er später dann mit entsprechender Zahlung in Frühpension geschickt wurde. |
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Quentin Schlapbach, Tagesanzeiger, 11.02.2026 Raketen gegen VorkasseGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangte die «Tamedia-Redaktion» Einsicht in jene Unterlagen, mit denen Martin Pfister die geplante Mehrwertsteuererhöhung im Bundesrat begründete. Obwohl Teile der Dokumente geschwärzt sind, zeigen sie die zentralen Argumente des Verteidigungsdepartements. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Preise für Rüstungsgüter wegen der hohen internationalen Nachfrage um bis zu 40 Prozent gestiegen sind und sich die Lieferfristen um bis zu sechs Jahre verlängert haben. Die Schweiz habe als bündnisfreier Staat einen Wettbewerbsnachteil. Deshalb hält das VBS fest, dass hohe Anzahlungen ein zentraler Hebel seien, um Lieferfristen zu verkürzen. Neu sollen bei prioritär notwendigen Beschaffungen bis zu zwei Drittel des Kaufpreises im Voraus bezahlt werden, wenn dadurch schnellere Lieferungen oder tiefere Kosten erzielt werden können. |
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Dominik Meier, SRF Echo der Zeit, 10.02.2026 Pfister will aufrüsten – und scheitert bereits bei der AnzahlungVerteidigungsminister Martin Pfister möchte so schnell wie möglich in den Ausbau des Luftabwehrsystems investieren. Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip erhielt «SRF Echo der Zeit» Einsicht in ein Bundesrats-Papier. Daraus geht hervor: «Ohne Anzahlungen werden Bestellungen um zwei bis drei Jahre nach hinten verschoben.» Das Dokument zeigt zudem, dass das VBS kaum Mittel freispielen kann und bereits ein «Planungsüberhang von rund 600 Mio. Franken» besteht. Weil die nötigen Anzahlungen nicht sofort geleistet werden können, kommt das Departement zum Schluss, dass sich die Lieferungen deutlich verzögern werden. |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 12.10.2025 Amherds Ex-Generalsekretär kassiert über 360 000 FrankenDer frühere VBS-Generalsekretär Toni Eder musste nach dem Ruag-Skandal 2023 seinen Posten räumen. Dokumente, die der Sonntagsblick gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, zeigen: Er erhält weiterhin Geld vom Bund. Trotz seines Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Ruag-Affäre sprach ihm die damalige Verteidigungsministerin Viola Amherd eine Abgangsentschädigung von 363’000 Franken zu. Zudem arbeitet Eder seither im Projekt Mitholz mit – für bis zu 40’000 Franken pro Jahr und insgesamt maximal 130’000 Franken bis 2028. |
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Selina Berner, NZZ, 24.01.2025 Tausende Minen und Bomben geräumtSeit dem Zweiten Weltkrieg lagern im Berner Oberländer Mitholz Tausende Tonnen Munition in einem Bergstollen. Trotz einer Explosion im Jahr 1947 galt das Lager lange Zeit als sicher. Doch 2020 beschloss der Bund, die Anlage zu räumen und den betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern ihre Häuser abzukaufen. Nun sorgt jedoch ein unveröffentlichter Bericht von Spezialistinnen und Spezialisten für Diskussionen: Er stellt die Risikoanalysen dieses Milliardenprojekts infrage. Dieser Bericht konnte von der NZZ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eingesehen werden. Was noch im Berg liegt, könnte ein Umweltproblem sein – ein Explosionsrisiko jedoch nicht. Das VBS ging bisher davon aus, dass bis zu 10 Tonnen Sprengstoff auf einmal explodieren könnten. Munitionsspezialisten sprechen hingegen von «maximal 5 Kilogramm». Tausende Bomben, Granaten und Minen wurden bereits aus den «Hotspots» geholt – den Stellen mit dem höchsten Risiko. Die Experten empfehlen dem VBS nun, die bisherigen Risikoanalysen zu überprüfen und anzupassen. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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David Biner, NZZ, 29.10.2024 Amherds Beraterin verdient mehr als der US-PräsidentZuerst sollte es geheim bleiben, jetzt ist klar: Der Rat von Brigitte Hauser-Süess kostet pro Tag 1140 Franken. Die Art und Weise, wie Amherd und Hauser-Süess Kritik am Mandat verwedeln wollten, wirkt wenig präsidial. So haben die beiden veranlasst, dass der Vertrag ausserhalb des BGÖ-Prozesses ausgehändigt wird. Die Höhe des Kostendachs und die anderen Beträge waren zunächst aber geschwärzt. In der offiziellen Sprachregelung hiess es damals, dass der definierte Tagesansatz auf dem bisherigen Lohn basiere – was sich nun als nachweislich unkorrekt herausstellt. Als persönliche Mitarbeiterin von Bundesrätin Amherd war sie in der Lohnklasse 31 eingestuft, das entsprach einem maximalen Monatslohn von «nur» 17 000 Franken (224 015 Franken im Jahr). Für den dreimonatigen Mandatsvertrag haben sich die beiden nun auf ein Kostendach von 97 000 Franken geeinigt. Mit Spesen und Sozialversicherungsbeiträgen kommt das auf ein Gehalt von rund 420'000 Franken pro Jahr. Damit ist Hauser-Süess die wohl am besten verdienende Bundesratsberaterin der Geschichte. |
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David Biner, NZZ, 19.10.2024 UnersetzlichBrigitte Hauser-Süess (70) denkt erst gar nicht an die Pension und macht weiter das, was sie seit zwei Jahrzehnten macht: Bundesrätinnen beraten, im Moment Bundespräsidentin Viola Amherd. Die gebürtige Luzernerin arbeitete schon für Ruth Metzler und Doris Leuthard. Eveline Widmer-Schlumpf bezeichnete Hauser-Süess am Schluss der Amtszeit als «Freundin». Bei Viola Amherd ist es vielleicht noch mehr. Denn Hauser-Süess hat Amherds politisches Talent vor 40 Jahren entdeckt und gefördert. Hauser-Süess ist für Amherd so wichtig, dass sie weiterhin für sie arbeitet – wenn auch auf Mandatsbasis. Die Intima ist arbeitsrechtlich eine Externe geworden. Das ist ein seltener Vorgang, vielleicht sogar ein einmaliger. Ende 2023 arbeiteten 31 Personen beim Bund die älter sind als 65 – darunter Hauser-Süess. Die Bundespersonalverordnung legt fest, dass die Arbeitsverhältnisse von Bundesbeamten spätestens mit Erreichen des 70. Lebensjahres enden. Darüber hinaus ist eine Weiterbeschäftigung im Anstellungsverhältnis nicht möglich. Die NZZ hat den Vertrag über das BGÖ angefordert. Amherd und Hauser-Süess liessen veranlassen, dass der Vertrag ausserhalb des BGÖ-Prozesses ausgehändigt wird – dafür aber geschwärzt. Der pauschale Tagessatz bleibt der Öffentlichkeit genauso verwehrt wie die Einsicht in das vertraglich geregelte Kostendach. Auf Nachfrage heisst es seitens VBS lediglich, dass der definierte Tagessatz «auf dem bisherigen Lohn der Lohnklasse 31» basiere. |
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Georg Halter, SRF 10vor10, 22.08.2024 Das Worst-Case-Szenario aus dem VBSEin Dokument aus dem VBS zeigt, mit welchen Argumenten dieses den Bundesrat von einem 10-Milliarden-Fonds überzeugen wollte. Im Aussprachepapier wird die Dringlichkeit, der Armee viel schneller als bisher beschlossen zusätzliche Mittel zu verschaffen, hauptsächlich mit einem «Szenario, das in Nato-Kreisen wiederholt diskutiert wird» begründet. Es ist ein düsteres Szenario, gemäss dem «das politische System in Europa bis zu einem möglichen Bruch strapaziert» werden könnte. Und das innert weniger Jahre. SRF «10 vor 10» hat das VBS-Papier gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten. Das VBS schickte es Ende Juni 2024 in die Ämterkonsultation. |
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Nadine Woodtli, SRF Echo der Zeit, 22.05.2024 Wie Maskenhändlerin Emix Druck aufs VBS machteDie Maskenhändlerin Emix wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen die Veröffentlichung dieser Dokumente. Doch vergeblich. «SRF» und der «Tages-Anzeiger» erhalten dank Öffentlichkeitsgesetz Zugang zum Beschaffungsdossier der Armee. Die Akten zeigen, wie Emix dem Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) hochwertige US-Masken anbot und dann Masken aus China lieferte. Emix verlangte 8.90 Franken pro Maske. Die Armee musste innert zwei Stunden entscheiden und bestellte 50'000 Stück. Das Masken-Dossier des VBS ist dünn: Es fehlen nötige Dokumente, um die Leistungsfähigkeit der Masken formal prüfen zu können. Das VBS begründet dies mit der damaligen Notlage und einer Ausnahmeregelung im Beschaffungsgesetz. |
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Christian Brönnimann, Tages-Anzeiger, 22.05.2024 So pokerten die MaskenverkäuferDie Maskenhändlerin Emix wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen die Veröffentlichung dieser Dokumente. Doch vergeblich. «SRF» und der «Tages-Anzeiger» erhalten dank Öffentlichkeitsgesetz Zugang zum Beschaffungsdossier der Armee. Die Akten zeigen, wie Emix dem Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) hochwertige US-Masken anbot und dann Masken aus China lieferte. Emix verlangte 8.90 Franken pro Maske. Die Armee musste innert zwei Stunden entscheiden und bestellte 50'000 Stück. Das Masken-Dossier des VBS ist dünn: Es fehlen nötige Dokumente, um die Leistungsfähigkeit der Masken formal prüfen zu können. Das VBS begründet dies mit der damaligen Notlage und einer Ausnahmeregelung im Beschaffungsgesetz. |
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Petar Marjanović, Stefanie Pauli, K-Tipp, 21.05.2024 Armee: Steuergelder für besseres Verständnis der Generation ZEine Recherche des «K-Tipp» mit dem Öffentlichkeitsgesetz zeigt: Das Verteidigungsdepartement (VBS) heuerte die Agentur Zeam GmbH mit Sitz in Vitznau (LU) im Herbst 2022 an, um sich in Bezug auf die sogenannte Generation Z beraten zu lassen. Das ist die Altersgruppe von Leuten, die nach 1995 geboren wurde. Zeam hilft laut eigener Aussage Unternehmen, «junge Menschen zu verstehen und zu gewinnen». Das Kostendach des Auftrags lag bei 44'000 Franken und wurde laut Verteidigungsdepartement ausgeschöpft. |
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Ruedi Studer, Blick, 02.04.2024 So entging die Armee dem SparhammerDer von Finanzministerin Karin Keller-Sutter verordnete Sparkurs wurde der Armee auch im Jahr 2024 beinahe zum Verhängnis. So lagen verschiedene Diskussionsvorschläge auf dem Tisch, wonach die Armee nicht vom Sparhammer verschont bleiben sollte. Das zeigen Dokumente zur verwaltungsinternen Ämterkonsultation, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegen. Noch Anfang Jahr brachte das Finanzdepartement fürs Budget 2025 eine lineare Zwei-Prozent-Kürzung bei den schwach gebundenen Ausgaben ins Spiel, die auch für Amherds Verteidigungsdepartement (VBS) gegolten hätte. Dem VBS drohte ein Minus von 131 Millionen Franken. |
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Simon Marti, NZZ am Sonntag, 24.03.2024 Zur Sicherheit lieber positionslosInterne Dokumente zeigen, dass Amherds VBS die erste Fassung des Hamas-Verbots als «israelfreundlich» und «iranfeindlich» kritisierte: Nachzeichnen lässt sich das Kräftemessen anhand von Unterlagen aus der Ämterkonsultation, welche die «NZZ am Sonntag» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte. Im Zuge dieses Verfahrens klopfen die verschiedenen Departemente vor der Diskussion im Bundesrat ein Gesetz auf mögliche Schwachstellen ab und schlagen Änderungen vor. Kritisiert wurde unter anderem, dass der erste Entwurf des Gesetzestext des Fedpol zu weit gefasst sei und zu Unklarheiten führe. Das Gesetz könne so ausgelegt werden, dass künftig nicht nur die Hamas als verbotene Organisation gelte, sondern auch dem Iran nahestehende Milizen oder der libanesische Hizbullah. Die Abschwächung der Vorlage wurde hingegen ebenfalls, z.B. vonseiten der FDP kritisiert: Der Text öffne Tür und Tor für Umgehungen. |
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Philipp Burkhardt, SRF 4 News, 08.03.2024 Neues Dokument belegt Finanzprobleme der ArmeeDie Armee habe absolut keine Finanzprobleme. Bei ihr laufe alles völlig normal. Das sagte Verteidigungsministerin Viola Amherd vor drei Wochen an einer Medienkonferenz, nachdem gestützt auf ein Armee-Dokument über massive Finanzengpässe in der Armeekasse offengelegt wurden. Doch nun liegt ein weiteres Dokument des Finanzchefs der Schweizer Armee vor, das «SRF» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom VBS herausverlangt hat. In der dreiseitigen Aktennotiz vom 15. Dezember, die an Armeechef Thomas Süssli gerichtet ist – mit Kopie ans Generalsekretariat von Bundespräsidentin Amherd – spricht Armee-Finanzchef Gerhard Jakob gleich im ersten Satz Klartext: «Bekanntlich bestehen in den nächsten Jahren in der Armee grosse Finanzierungsengpässe.» Und der Finanzchef macht deutlich, dass es dabei nicht um blosse Planzahlen gehe. In einer Klammer verwendet er den Begriff: «Cash». Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Charlotte Walser, Tages-Anzeiger, 09.02.2024 Amherd leistete keinen WiderstandArmeechef Thomas Süssli sieht die Armee in Gefahr, weil sie weniger Geld erhält als erhofft. Nun zeigen interne Dokumente, die der «Tages-Anzeiger» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte: Die Verteidigungsministerin Viola Amherd war mit diesem Entscheid einverstanden. Sie hat im Bundesrat nicht beantragt, beim Ziel von 2030 zu bleiben und akzeptierte das langsamere Wachstum der Ausgaben. Aus den Dokumenten geht hervor, dass das Finanzdepartement (EFD) von Bundesrätin Karin Keller-Sutter Anfang Januar 2023 das Gespräch mit den anderen Departementen suchte. Zu ihren Anträgen an den Bundesrat schrieb Keller-Sutter sogar explizit, dass Amherd einverstanden sei. |
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Benjamin Rosch, Aargauer Zeitung, 29.08.2023 Ein Gremium zwischen Macht und OhnmachtKeine Tätigkeitsberichte, keine Stellungnahmen, wichtige rüstungspolitische Fragen erhalten kaum Aufmerksamkeit: Kaum jemand weiss, was die Rüstungskommission treibt. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hat die «Aargauer Zeitung» Einsicht in sämtliche Sitzungsprotokolle seit Ausbruch des Kriegs in der Ukraine verlangt. Sie zeichnen das Bild einer Kommission, die sich kaum zu brisanten Themen äussert und deren Mitglieder wohl eher ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen im Fokus haben – wenn sie überhaupt zu Sitzungen erscheinen. |
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Ruedi Studer, Blick.ch, 10.05.2023 Amherd et Keller-Sutter s\'opposent sur la question des dépenses militaires |
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Ruedi Studer, Blick.ch, 09.05.2023 Gerangel um Armeeausgaben im BundesratDie Schweizer Armee soll mehr Geld erhalten, aber nicht so rasch wie vom Parlament verlangt. An vorderster Front zankten Finanzministerin Karin Keller-Sutter und Verteidigungsministerin Viola Amherd um den Wachstumskurs. Das zeigen Dokumente, in welche «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht erhalten hat. Ursprünglich sollte das Armeebudget bis 2028 jährlich um real gut 7 Prozent steigen, um die Parlamentsvorgabe zu erreichen. Um das Finanzloch in der Bundeskasse zu mindern, drückte das Finanzdepartement aber auf die Bremse und pochte auf einen Vorentscheid. Nicht nur für 2024 sollte das Budget nur 5,6 statt wie bisher vorgesehen 5,9 Milliarden Franken betragen. Auch in den Folgejahren sollte es langsamer steigen. Nachdem von Viola Amherd und VBS-Finanzchef Urs Marti Widerstand kam, fällte der Bundesrat ein salomonisches Urteil: Zwar sollen die Armeeausgaben bis 2026 nur um 3 Prozent jährlich wachsen, danach wird aber wieder aufs Gas gedrückt. |
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Lukas Mäder, NZZ, 29.07.2022 Amherd möchte die zivile Cybersicherheit ins Verteidigungsdepartement holenIn den nächsten Monaten entscheidet der Bundesrat, ob die zivile Cyberabwehr ins Verteidigungsdepartement kommen soll. Das sei effizienter, sagen die Befürworter. In der Ämterkonsultation vor dem Bundesratsbeschluss im Mai, welche die «NZZ» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, schreibt das VBS: Das neue Bundesamt solle «dort angesiedelt werden, wo bereits die meisten Kompetenzen im Bereich Cyber vorhanden sind». Damit ist offensichtlich das VBS gemeint, beschäftigen sich doch in der Armee und im Nachrichtendienst bereits heute zahlreiche Personen mit der Cyberabwehr. Während sich für andere Departemente (EJPD, WBF, UVEK) Argumente finden lassen, warum die zivile Cybersicherheit dort gut aufgehoben wäre, gibt es ausgerechnet beim VBS einige gewichtige Gründe, die dagegen sprechen. IT-Sicherheitsexperten sehen die Nähe zur Armee kritisch: Informationen über Sicherheitslücken könnten auch für Angriffe verwendet werden. Es besteht auch Zweifel, ob das VBS Informationen über Angreifer offen weitergeben würde. |
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Julien Wicky, Le Matin Dimanche, 26.09.2021 Les alertes autour de la Patrouille des Glaciers s’étaient multipliéesWeniger als ein Jahr vor dem Stattfinden des berühmten Walliser Skitourenrennens La Patrouille des Glaciers, bat der Freiburger Rennkommandant Daniel Jolliet um seinen Rücktritt. Aus neuen Dokumenten, die «Le Matin Dimanche» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes erhalten hat, geht hervor, dass Jolliet zuvor mehrfach versucht hat, die Rolle des privaten Vereins ASPdG, welcher ein lukratives Geschäft rund um das von der Armee organisierte Rennen betreibt, aufzudecken. Aus einem vertraulichen Vermerk vom November 2020 geht hervor, dass Jolliet seine Zusage für 2018 von einer Reihe von Reformen abhängig machte und betonte, dass der Verein seit 2010 eine Quelle von Spannungen gewesen sei. Der ehemalige Rennkommandant forderte vor allem, dass die Anmeldegebühren von fast 2 Millionen Franken direkt an die Armee und nicht mehr an den Verein bezahlt werden. Berichtet wird zudem von turbulenten Sitzungen und einem Vertrauensbruch. |
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Camilla Alabor, Sonntagsblick, 11.07.2021 Die Armee wusste Bescheid!Der Vorstand des Verein zur Unterstützung und Förderung der Patrouille des Glaciers (ASPdG) hatte sich grosszügig aus der Vereinskasse bedient – in zwei Jahren waren es mehr als 900 000 Franken. Die Armee kannte das Risiko, dass sich der Verein mit öffentlichen Geldern bereichern könnte, unternahm aber trotzdem praktisch nichts. Zwar überarbeitete sie die Vereinbarung mit dem Verein ein wenig. Doch nicht einmal diese sanften Anpassungen konnte die Armeeführung gegenüber dem Vereinsvorstand durchsetzen. Dies belegen Sitzungsprotokolle, in die «Sonntagsblick» – gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip – Einsicht nehmen konnte. |
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Christian Brönnimann, Tages-Anzeiger, 06.02.2021 Masken-Debakel könnte teuer endenZu Höchstpreisen eingekauft und bis jetzt nicht gebraucht: Zig Millionen Hygienemasken des Bundes droht wegen fehlender Qualitätsstandards oder kurzer Haltbarkeit die Vernichtung. Auf Anfrage des «Tages-Anzeiger» legt die Armee erstmals die genauen Lagerbestände offen. Rund 217 Millionen Hygienemasken und 6,4 Millionen Atemschutzmasken liegen immer noch ungenutzt in Lagern der Armeeapotheke. Während das BAG in der Öffentlichkeit den Nutzen von Masken während der ersten Corona-Welle herunterspielte, drängte es hinter den Kulissen auf die Anhäufung von ganzen Maskenbergen. Die Zeitung beschreibt mithilfe von zwölf teils geschwärzten Statusberichten der Armee, die dank dem Öffentlichkeitsgesetz zuerst dem «Blick» zugänglich gemacht wurden, das Missmanagement der Armeeapotheke während der Coronakrise. |
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Ruedi Studer, Blick, 31.01.2021 Schrottmasken sollten nach Afrika verscherbelt werdenDie Schweizer Armee wollte minderwertige FFP2-Masken, die nicht de Schweizer Standard entsprachen, nach Afrika verscherbeln. Das zeigen zwölf Statusberichte von April bis Juni 2020, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Ob der Verkauf zustande kam, lässt die Armee auf Anfrage der Zeitung offen. Stattdessen verweist sie auf eine von Verteidigungsministerin Viola Amherd in Auftrag gegebene Aufarbeitung durch die interne Revision des VBS, welche im Frühjahr 2021 abgeschlossen werden soll. |
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Christoph Lenz, Tages-Anzeiger, 11.01.2021 VBS-Prestigeprojekt in Nöten: Die Hightech-Drohne, die nicht fliegtEines der ehrgeizigsten Beschaffungsprojekte der Armee ist entgleist: Die Hightech-Aufklärungsdrohne, die im Dezember 2019 der Schweiz vorgeführt wurde, wurde heimlich in Einzelteilen nach Israel zurücktransportiert. Von dieser Drohne bestellte die Schweiz für 250 Millionen Franken insgesamt sechs Stück. Gemäss internen Projektstatusberichten, die der «Tages-Anzeiger» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat, werden Mehrkosten von geschätzt 50 Millionen Franken und eine mehrjährige Verspätung erwartet. |
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Philippe Boeglin, La Liberté, 16.09.2020 Gestion de crise: L’envers du décorAuf dem Höhepunkt der Corona-Epidemie war die Besorgnis unter den Entscheidungsträgern deutlich spürbar, wie aus den Sitzungsprotokollen des Bundesstabes Bevölkerungsschutz hervorgeht, die «La Liberté» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes loseisen konnte. Um die Lage unter Kontrolle zu bringen, wurden sogar Pläne für einen vollständigen Lockdown wie in Frankreich vorbereitet. Der BAG-Krisenmanager Patrick Mathys bezeichnete die Situation in der Schweiz als «sehr ernst» und meinte, dass sich die Lage möglicherweise schlimmer entwickeln könnte, als in Italien. |
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Thomas Angeli, Beobachter, 14.08.2020 Perfekt orchestrierte Nicht-Kampagne«Das VBS führt keine politische Kampagne», verlautbarte das Departement zur bevorstehenden Abstimmung um den Sechs-Milliarden-Kredit für neue Kampfjets. «Der Beobachter» hat sich mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes Zugang zum «Kommunikationskonzept Air2030» verschafft. Das zwölfseitige Dokument mit insgesamt 27 Seiten Anhängen und detaillierten Plänen offenbart – entgegen den Absichtserklärungen des VBS – ein Drehbuch für eine perfekt orchestrierte und getaktete Kampagne. |
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Thomas Knellwolf, Titus Plattner, Tages-Anzeiger, 12.11.2018 Ausser Spesen nichts gewesenÜber den lockeren Umgang mit Spesen in der Schweizer Armee wurde im Sommer 2018 intensiv berichtet. Nach einer Schlichtungsverhandlung beim Öffentlichkeitsbeauftragten des Bundes konnten «La Liberté» und das Tamedia-Recherchedesk das gesamte Ausmass der festgestellten Spesenexzesse publik machen. Diesmal sind von «Alpenbitter-Orgien» und Helikopterflügen für die Frauen der hohen Militärs die Rede. |
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Philippe Boeglin, La Liberté, 12.11.2018 Les frais de l’officierÜber den lockeren Umgang mit Spesen in der Schweizer Armee wurde im Sommer 2018 intensiv berichtet. Nach einer Schlichtungsverhandlung beim Öffentlichkeitsbeauftragten des Bundes konnten Philippe Boeglin von «La Liberté» und das Tamedia-Recherchedesk das gesamte Ausmass der festgestellten Spesenexzesse publik machen. Diesmal sind von «Alpenbitter-Orgien» und Helikopterflügen für die Frauen der hohen Militärs die Rede. Für den Beitrag erhielt Boeglin den «Prix Transparence 2018». |
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Titus Plattner, Thomas Knellwolf, Tribune de Genève, 12.11.2018 Des épouses de haut gradés héliportées pour un golf à CransÜber den lockeren Umgang mit Spesen in der Schweizer Armee wurde im Sommer 2018 intensiv berichtet. Nach einer Schlichtungsverhandlung beim Öffentlichkeitsbeauftragten des Bundes konnten «La Liberté» und das Tamedia-Recherchedesk das gesamte Ausmass der festgestellten Spesenexzesse publik machen. Diesmal sind von «Alpenbitter-Orgien» und Helikopterflügen für die Frauen der hohen Militärs die Rede. |
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Lukas Mäder, NZZ, 13.07.2018 Eine Goldmünze zum AbschiedDer «Fall Stettbacher» hat die Spesenkultur in der Armee in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes hat die NZZ Einsicht in eine Disziplinaruntersuchung erhalten. Daraus geht hervor: Auch Thomas Baumgartner, der Ausbildungschef, hat problematische Ausgaben verrechnet – beispielsweise für Abschiedsgeschenke an ausgewählte Mitarbeiter in Form von «Helvetia»-Goldmünzen. |
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Lukas Mäder, Heidi Gmür, NZZ, 12.07.2018 Wie eine Powerpoint-Präsentation den Fall Stettbacher ins Rollen brachteDank eines BGÖ-Zugangsgesuchs hat die NZZ erfahren, wie eine Powerpoint-Präsentation den «Fall Stettbacher» er ins Rollen brachte. Gestützt auf die Präsentation hat Verteidigungsminister Guy Parmelin einer Strafanzeige und der Freistellung des Armeearztes zugestimmt. Die vorgetragenen Informationen waren allerdings unsorgfältig und mangelhaft, denn sie basierten auf einem Zwischenbericht. |
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Xavier Nicol, Ludovic Rocchi, RTS Temps Présent, 21.06.2018 L\'incroyable supercherie de la navette spatiale suisseDas RTS Magazin «Temps Présent» leuchtete die Aktivitäten des im Kanton Waadt angesiedelten Raumfahrtunternehmen Swiss Space Systems (S3) aus. Die Firma wollte mit einem Space-Shuttle Mini-Satelliten in die Erdumlaufbahn bringen. Seine Dienstleistungen bot S3 auch den Schweizer Militärs an, wie aus Dokumenten hervorgeht, welche die Journalisten gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielten. Diese lehnten ab – und entgingen so wohl einem Finanzdebakel. Zwei RTS-Journalisten verlangten vom Verteidigungsdepartement Dokumente, welche das Interesse der Armee an Spionagesatelliten des in Payerne (VD) domizilierten Raumfahrtunternehmen Swiss Space Systems (S3) belegten. Die Firma wollte Mini-Satelliten in die Erdumlaufbahn bringen. Die Militärs schlossen dann doch keine Verträge ab. Zum Glück, denn rasch geriet das Start-up in finanzielle Schwierigkeiten. |
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Pietro Boschetti, Xavier Nicol, RTS Temps Présent, 21.12.2017 Il était une fois L\'armée secrète Suisse: ÉpilogueFür nur 5000 Franken hat die Eidgenossenschaft den Bunker «Schweizerhof» in Gstaad dem Verein «Pro Castellis» für 50 Jahre vermietet. Der Bunker diente der inzwischen aufgelösten Widerstandsorganisation P-26 als Ausbildungszentrum. Die Einsicht in die Mietverträge, welche das RTS-Magazin «Temps Présent» verlangt hatte, zeigt: Entgegen von öffentlichen Beteuerungen wird der Verein nicht dazu verpflichtet, die Anlage öffentlich zugänglich zu machen. |
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Christoph Lenz, Blick, 24.09.2015 200 000 Franken für 90 Minuten FussballDer Bundesrat Ueli Maurer war kurzfristig nach Brasilien gereist, um die Schweizer Nati bei ihrem WM-Auftaktspiel 2014 gegen Ecuador anzufeuern. Blick hat die Kosten des Kurztrips – gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz – in Erfahrung gebracht. Allein der Flug kostete 202 100 Franken. Grund für die hohen Kosten: Maurer und seine dreiköpfige Delegation reisten in einem Privatjet. |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 06.03.2011 Um Millionen danebenKonfuse Abläufe bei Bauprojekten der Armee führen zu massiv falschen Kostenschätzungen. Das zeigt ein interner Bericht des Verteidigungsdepartements (VBS), dessen Herausgabe die «Sonntagszeitung» mit Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz erwirken konnte. Mit 24 000 Objekten ist das VBS grösster Immobilienbesitzer der Schweiz. Aber den mit Projekten befassten Staatsangestellten fehle es an Wissen, heisst es im Papier. |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 14.11.2010 Auslandeinsätze für WachsoldatenImmer noch schieben viele Infanteristen Wache vor Botschaften und Konsulaten. 2010 waren es 14 000 Manntage. Bei den Infanterie-Durchdienern mache sich «eine gewisse Resignation» breit, berichten Inspektoren dem Chef des Verteidigungsdepartements. Der Dienst werde als monoton und kräfteraubend empfunden, heisst es im Bericht, zu dem die «Sonntagszeitung», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, Zugang verlangte. |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 31.10.2010 Maurer tritt auf die BremseDie 50-köpfige Spitze der Schweizer Armee lässt sich fast täglich chauffieren. Das deckte der Bericht «Chauffeure im VBS» auf, den die «Sonntagszeitung», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, von der Verwaltung herausverlangt hat. Über die Hälfte der Top-Militärs mit Kommandofunktionen verlangen bis fünfmal pro Woche einen Fahrer. 65 Prozent der Militärs begründeten den Chauffeureinsatz mit einem «gesellschaftlichen Anlass mit möglichem Alkoholkonsum». |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER




















