Generalsekretariat EFD (GS-EFD)
Dan Streit
Bundesgasse 33003 Bern
Tel. 058 463 59 06
E-Mail: dan.streit@gs-efd.admin.ch
Web
https://www.efd.admin.ch/efd/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 10.07.2025 |
Empfehlung GS-EFD: Acta Nova Abfrage CS
Acta Nova Abfrage ist nicht rechtsmissbräuchlich
Empfehlung des Eidg.… Mehr… Acta Nova Abfrage ist nicht rechtsmissbräuchlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 10. Juli 2025 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (GS-EFD) Was: Der Antragsteller (Interessenvertreter) hat am 19. Februar 2025 gestützt auf das BGÖ beim GS-EFD um Zugang zu einer Abfrage aus dem Aktenverwaltungssystem Acta Nova ersucht. Alle Dokumente, die seit dem 1. Oktober 2022 im GS-EFD verzeichnet sind und die Begriffe CS, Credit Suisse oder Crédit Suisse enthalten, sollen in einer Excel-Liste aufgelistet werden. Zudem sollen auch alle Metadaten (bspw. Klassifizierungsstufe, Dokumenttyp, Status etc.) der Dokumente ersichtlich sein. Der Antragsteller zeigte sich damit einverstanden, dass die Titel der Dokumente geschwärzt werden. Das GS-EFD stellte sich auf den Standpunkt, dass eine solche Abfrage kein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ sei. Wenn entgegen der Einschätzung des GS-EFD von amtlichen Dokumenten ausgegangen werde, müsse der Zugang aufgrund Geheimhaltungsinteressen bis spätestens am 31. Dezember 2028 aufgeschoben werden. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) – Rechtsmissbrauch (Art. 1; Art. 6 Abs. 1 BGÖ) – Konkretisierung Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 VBGÖ) – Unterstützungspflicht der Behörde (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem GS-EFD, dass sie den vollständigen Zugang zur verlangten Liste gewährt. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) und einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ): Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass die vom Antragsteller verlangte Liste aus dem Aktenverwaltungssystem Acta Nova ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstellt. Zwar räumt er ein, dass die Liste im Moment des Gesuchs noch nicht existiert, hält aber fest, dass sie durch mehrere einfache elektronische Suchabfragen aus bereits aufgezeichneten Informationen erstellt werden kann. Das reicht aus, um sie als sogenanntes virtuelles Dokument zu qualifizieren. Er widerspricht der Argumentation des GS-EFD, wonach das Suchresultat kein amtliches Dokument darstelle, weil es potenziell irrelevante oder nicht zugängliche Inhalte enthalte. Entscheidend sei nicht, was in den zugrunde liegenden Dokumenten steht, sondern ausschliesslich, welche Informationen (z. B. Titel und Metadaten) in der verlangten Liste selbst enthalten sind. Die Frage, ob ein Dokument zugänglich ist, sei getrennt von der Frage zu beurteilen, ob es sich dabei um ein amtliches Dokument handelt. Auch der Umstand, dass die mit dem Öffentlichkeitsgesetz beauftragten Mitarbeitenden des GS-EFD nicht selbst auf die entsprechenden Daten zugreifen können, ist laut Beauftragtem irrelevant. Interne Zugriffsregelungen berühren die Qualität als amtliches Dokument nicht. Rechtsmissbrauch (Art. 1; Art. 6 Abs. 1 BGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass das Zugangsgesuch des Antragstellers weder rechtsmissbräuchlich noch als unzulässige «Fishing Expedition» einzustufen ist. Er widerspricht damit der Argumentation des GS-EFD, das geltend macht, ein derartiges Gesuch sei unverhältnismässig und ziele auf eine ungezielte Suche ins Blaue. Nach Ansicht des Beauftragten ist das Gesuch inhaltlich und zeitlich klar eingegrenzt: Es nennt konkret drei Suchbegriffe und einen bestimmten Zeitraum. Es richte sich auch nicht auf die inhaltliche Offenlegung beliebiger Dokumente, sondern lediglich auf eine Liste mit Metadaten zu Dossiers, in denen diese Begriffe vorkommen. Ein solches Gesuch ist im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes zulässig, zumal dieses keinen bestimmten Zweck für ein Zugangsgesuch verlangt und auch keine Begründungspflicht kennt. Der Beauftragte betont, dass Listen oder Auszüge aus einem Dokumentenverwaltungssystem sogar hilfreich sein können, um umfangreiche Gesuche einzugrenzen – eine Praxis, die auch von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht gestützt wird. Selbst wenn der Antragsteller mit seinem Gesuch lediglich eruieren will, ob überhaupt relevante Dokumente bestehen, macht das sein Vorgehen nicht missbräuchlich. Konkretisierung des Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 VBGÖ) und Unterstützungspflicht der Behörde (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass das Zugangsgesuch des Antragstellers hinreichend genau formuliert ist. Es nennt klar drei Suchbegriffe sowie einen konkreten Zeitraum, was es dem GS-EFD ohne Weiteres ermöglicht, die verlangten Informationen zu identifizieren. Dass sich das Gesuch auf eine Liste mit Metadaten bezieht und nicht auf ein bereits physisch existierendes Dokument, spielt dabei keine Rolle. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt keine hohen Anforderungen an die Präzisierung eines Gesuchs, solange die Behörde die gesuchten Dokumente ohne grossen Aufwand auffinden kann. Der blosse Umfang eines Gesuchs macht es nicht automatisch unzulässig. Zudem hat das GS-EFD selbst erklärt, dass es bereits über die vollständigen Suchresultate verfügt. Weiter kritisiert der Beauftragte, dass das GS-EFD im Verfahren nie geltend gemacht hat, das Gesuch sei zu ungenau formuliert, noch habe es den Antragsteller zur Präzisierung aufgefordert. Ausnahmebestimmungen (Art. 7 BGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass das GS-EFD die Anwendbarkeit der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen nicht hinreichend nachgewiesen hat, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widerlegt ist. |
Interessenvertreter | |
| 01.11.2024 |
Empfehlung GS-EFD / Requête d’autorisation à l’attention du chef du DFF (art. 190 LIFD)
SG-DFF / Requête d’autorisation à l’attention du chef du DFF (art. 190… Mehr… SG-DFF / Requête d’autorisation à l’attention du chef du DFF (art. 190 LIFD) Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 01 novembre 2024 Qui : Secrétariat général du Département fédéral des finances (SG-DFF) Quoi : En 2017, en raison d’un soupçon fondé de graves infractions fiscales, le chef du Département fédéral des finances (DFF) a autorisé l’Administration fédérale des contributions (AFC) à mener une enquête fiscale spéciale en collaboration avec les administrations fiscales cantonales à l’encontre du demandeur. Dans ce cadre et conformément à la LTrans, la représentante juridique du demandeur a déposé, le 20 septembre 2023, auprès du Conseil fédéral, une demande d’accès au moyen de laquelle elle sollicitait « une copie de la requête de l’Administration fédérale des contributions du 24 février 2017 demandant l’autorisation de mener une enquête à l’encontre [de son mandant], qui a été adressée au conseiller fédéral en charge du département des finances. » La représentante du demandeur a ajouté que la requête du 24 février 2017 ne faisait pas partie du dossier administratif ou judiciaire puisque qu’elle ne figurait pas dans la liste des actes du dossier d’enquête et que l’AFC avait toujours refusé de remettre ce document dans le cadre de la consultation des pièces du dossier. Elle a finalement précisé ce qui suit : « Ces informations le concernant directement, le droit à la sphère privée ou au secret fiscal (art. 7 al. 2 LTrans) ne peut être opposé à [mon mandant]. » Le SG-DFF a indiqué à la représentante du demandeur que « la demande afin d’obtenir la requête d’autorisation de mener une enquête fiscale spéciale doit ainsi être déposée par le biais des lois pénales applicables. » L’autorité a ajouté, en s’appuyant sur une recommandation du PFPDT du 2 février 2017, qu’une fois la procédure close, elle ne remettra pas non plus le document requis car, il sera également exclu de la loi sur la transparence à ce moment-là, étant donné qu’il s’agit d’un document établi expressément par la Division affaires pénales et enquêtes (DAPE) pour la procédure pénale fiscale. Le SG-DFF a finalement souligné «qu’il va de l’intérêt des parties à une procédure pénale à ce que la LTrans ne prime pas sur les lois de procédure correspondantes. Dans le cas contraire, dès lors que la LTrans régit le droit d’accès du public, les documents établis en vue de ou dans le cadre d’une procédure seraient accessibles à tout le monde en vertu du principe ‘access to one, access to all’. C’est donc également pour protéger les parties que les documents utilisés en vue de ou dans une procédure sont exclus du champ d’application de la LTrans et que leur accès suit d’autres règles. » Articles de la LTrans : Champ d’application matériel (art. 3 al. 1 let. a ch. 2 LTrans et art. 3 al. 2 LTrans) Décision : Le Préposé constate que le document demandé ne fait pas partie des actes de la procédure pénale administrative stricto sensu et qu’il n’est donc pas exclu de la loi sur la transparence en application de l’art. 3 al. 1 let. a ch. 2 LTrans. En revanche, le demandeur souhaitant obtenir l’accès à ses données personnelles, l’accès est régi par la loi sur la protection des données (art. 3 al. 2 LTrans) et non par la loi sur la transparence. Le SG-DFF examine par conséquent la demande sous l’angle de l’art. 25 LPD. Justification : Le Préposé constate, au regard de la jurisprudence, que le document demandé ne fait pas partie des actes de la procédure pénale administrative stricto sensu. De ce fait, il n’est pas exclu de la loi sur la transparence en application de l’art. 3 al. 1 let. a ch. 2 LTrans. Le SG-DFF apprécie la demande d’accès du demandeur en application de l’art. 25 LPD par renvoi de l’art. 3 al. 2 LTrans. La loi sur la transparence ne s’appliquant pas en l’espèce, la réalisation des conditions de l’art. 7 al. 1 let. a LTrans n’a pas à être examinée. Les conditions jurisprudentielles relatives au droit d’accès de l’art. 10 CEDH n’étant pas remplies, le demandeur ne peut pas s’en prévaloir. |
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| 05.04.2024 |
Empfehlung GS-EFD: Dokumente zur CS-Übernahme
Ausnahmebestimmungen und besondere Fälle sind zu beweisen
Empfehlung… Mehr… Ausnahmebestimmungen und besondere Fälle sind zu beweisen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitbeauftragten vom 5. April 2024 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (GS-EFD) Was: Im März 2023 befand sich die Credit Suisse in einer Vertrauenskrise. Der Bundesrat hat zur Schadensminimierung verschiedene Massnahmen erlassen, insbesondere ordnete er die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS an. Ein Journalist hat daraufhin am 22. August 2023 beim GS-EFD ein Gesuch um Zugang zu Screenshots oder abbildungsgetreuen Listen von Dokumenten, die den CS-Komplex betreffen, eingereicht. In einer ersten Stellungnahme teilte das GS-EFD dem Journalist mit, dass es sich bei den verlangten Informationen um Dokumente im Sinne des BGÖ handle, jedoch der Zugang gestützt auf Art. 8 Abs. 2 aufgeschoben bzw. in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und f BGÖ verweigert werde. Der Journalist macht geltend, dass die pauschale Zugangsverweigerung durch das GS-EFD nicht rechtmässig sei, insb. weil ein erhebliches öffentliches Interesse an den Informationen bestehe. Die Zugangsverweigerung müsse konkret begründet werden. Ferner bestehe eine Pflicht der Verwaltung, Gesuchstellende bei der Suche nach wichtigen Dokumenten zu unterstützen, um ein Gesuch präzisieren zu können. Das GS-EFD macht geltend, dass in den Dokumenten sich auch Dokumente der SNB und der FINMA befinden, die nicht dem BGÖ unterstellt sind. Ferner handle es sich bei den Screenshots um keine amtlichen Dokumente im Sinne des BGÖ, da diese manuelle ausgesondert werden müssten. Ferner sei der Zugang auch deshalb zu verweigern oder aufzuschieben, da mögliche Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Untergang der Credit Suisse gegen die Eidgenossenschaft noch bevorstehen könnten. Dabei bestehe insb. die Gefahr, dass die Herausgabe der Dokumente sich auf eine Partei nachteilig auswirken könnte. Ferner ist zu erwähnen, dass das GS-EFD ausdrücklich bestätigt hat, dass sämtliche in den Screenshots aufgeführten Dokumente der PUK zur Verfügung gestellt wurden, was gemäss GS-EFD auch einen Aufschub des Zugangs rechtfertige. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2 BGÖ) – Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) – Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Das GS-EFD hat ausreichend abzuklären und darzulegen, welche Dokumente von Ausnahmebestimmungen erfasst sind und welche nicht. Begründung: Persönlicher Geltungsbereich und amtliche Dokumente: Das GS-EFD macht geltend, dass es sich bei den Screenshots um keine amtlichen Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 BGÖ handle, weshalb das BGÖ nicht anwendbar sei. Dabei wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb es sich grundsätzlich um keine amtlichen Dokumente handeln soll. Das GS-EFD hat zudem in seiner Stellungnahme zum Gesuch vom 2. Oktober 2023 festgehalten, dass es sich bei den angeforderten Screenshots um Dokumente im Sinne des BGÖ handle. Fraglich ist jedoch, ob die Dokumente betreffend der SNB und FINMA vom BGÖ ausgenommen sind. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 BGÖ sind die FINMA und die SNB vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen. Dann würde auch Art. 5 BGÖ keine Anwendung finden. Der Umstand, dass die Dokumente von der SNB und der FINMA an eine andere Behörde übermittelt wurden, macht die Dokumente nicht zu amtlichen Dokumenten i.S.v. Art. 5 BGÖ, da dies den Zweck von Art. 2 Abs. 2 BGÖ vereiteln würde. Umgekehrt ist aber Art. 2 Abs. 2 BGÖ nicht anwendbar, wenn es sich zwar um ein Dokument der SNB oder der FINMA handelt, jedoch das Dokument im Auftrag einer Behörde erstellt wurde, die dem BGÖ unterstellt ist. Zentrales Kriterium ist folglich, ob die infrage stehende Behörde eine Aufgabe wahrnimmt, die ordentlich von einer Stelle wahrgenommen wird, die dem BGÖ unterstellt ist. Ob und welche Dokumente davon betroffen sind, lässt sich nicht beurteilen, da das GS-EFD pauschal auf vorhandene Dokumente verwiesen hat. Jedoch besteht nach Art. 6 BGÖ eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes. Folglich ist von der Behörde zu beweisen, dass das BGÖ nicht anwendbar ist. Dies hat das GS-EFD unterlassen. Zugangsverweigerung bzw. Zugangsaufschub: Das GS-EFD argumentiert, dass der Zugang zu den amtlichen Dokumenten verweigert oder aufgeschoben werden müsse. Dabei stützt sich das GS-EFD sowohl auf Art. 8 Abs. 2 als auch auf Art. 7 Absatz 1 Bst. a BGÖ. Beide Bestimmungen verfolgen denselben Schutzzweck, nämlich die Gewährleistung der geschützten behördlichen Meinungsäußerung. Art. 8 Abs. 2 BGÖ ist relevant, wenn ein Dokument einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid hat und für diesen zugleich von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Ferner greift Art. 8 Abs. 2 BGÖ nur für Behörden, die sich im Sinne des BGÖ für von ihnen zu fällende ausstehende Entscheide berufen. Das GS-EFD legt jedoch nicht dar, inwiefern die Dokumente einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang haben oder dass das GS-EFD den Entscheid zu fällen hat. Folglich ist Art. 8 Abs. 2 BGÖ nicht einschlägig. Das GS-EFD beruft sich jedoch auch auf Art. 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und f BGÖ. Dabei beurteilt es pauschal, dass die Ausnahmebestimmungen vorliegen. Gemäss dem Beauftragten ist nicht auszuschließen, dass bei gewissen Dokumenten eine Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und f BGÖ greift (insbesondere aufgrund der PUK oder aufgrund der wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz). Jedoch ist durch das GS-EFD abzuklären, bei welchen Dokumenten welche Ausnahmebestimmungen greifen und warum. Eine pauschale Verweisung genügt nicht. Der Beauftragte empfiehlt daher, dass das GS-EFD ausreichend abklärt, ob und bei welchen Dokumenten eine Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und f BGÖ vorliegt, wobei insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten ist. Abschließend lässt sich sagen, dass die Argumente des GS-EFD vor allem aus einem Grund nicht genügen: Eine Behörde hat zu beweisen, warum ein Dokument nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz fällt (Art. 6 BGÖ).
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Medienschaffender | |
| 27.11.2023 |
Empfehlungen EFD/SIF: Übernahme CS
EDÖB zweifelt an rechtmässigem Vorgehen des Bundesrates Mehr… EDÖB zweifelt an rechtmässigem Vorgehen des Bundesrates Wer: Generalsekretariat des Eidg. Finanzdepartements (EFD) und Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Was: Im Frühling 2023 befand sich die Credit Suisse in einer akuten Schieflage. Der Bundesrat berief sich auf Notrecht (Art. 184 und 185 der Bundesverfassung) und erliess eine Verordnung zur Liquiditätssicherung. Gestützt darauf erliess er ein Massnahmepaket, welches unter anderem die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ermöglichte, und Garantien des Bundes und der Nationalbank von 209 Milliarden Franken beinhaltete. Das Vorgehen wurde in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft im In- und Ausland kontrovers diskutiert. Mehrere Journalist:innen ersuchten daraufhin beim EFD und SIF zu Dokumenten zur Übernahme der CS durch die UBS. Beide verweigerten den Zugang, weil die Notverordnung das Öffentlichkeitsgesetz explizit ausschliesse. Aufgrund der zahlreichen Zugangsgesuche ergingen insgesamt neun Empfehlungen. Sämtliche Empfehlungen sind in der Medienmitteilung des EDÖB vom 29. November 2023 verlinkt. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2 BGÖ) - Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 6 Abs. 3 PLB-NVO i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) Entscheid: EFD und SIF erhalten teilweise recht.
Begründung: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2 BGÖ) - Die verschiedenen Zugangsgesuche betreffen unter anderem Aktennotizen, Sitzungsprotokolle und Korrespondenzen, an welchen auch die FINMA sowie die SNB beteiligt war. Das BGÖ gilt aber explizit nicht für Dokumente dieser beiden Stellen. Soweit die Zugangsgesuche Dokumente verlangen, welche von der FINMA oder der SNB erstellt oder mitgeteilt wurden, werden diese somit nicht vom Geltungsbereich des BGÖ erfasst. Der Zugang wurde diesbezüglich zu Recht verweigert. Dies gilt allerdings nicht, wenn die FINMA oder die SNB in Vertretung oder im Auftrag einer anderen Behörde gehandelt haben. In diesem Umfang wirken sie als der verlängerte Arm der Behörde, welche für gewöhnlich dem BGÖ unterstellt ist.
Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 6 Abs. 3 PLB-NVO i.V.m. Art. 4 BGÖ) Nach Art. 6 der Notverordnung (PLB-NVO) tauschen das EFD, die FINMA und die SNB nicht öffentlich verfügbare Informationen aus, die namentlich im Zusammenhang mit der Gewährung, Verwaltung, Überwachung und der Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien notwendig sind. Im Abs. 3 dieses Artikels wird das BGÖ explizit ausgeschlossen. Auch hier ist der Wortlaut eigentlich sehr klar. Für den EDÖB ergeben sich aber zwei Problempunkte, die er eingehender diskutiert: Einerseits bezweifelt er, dass der Ausschluss des BGÖ in Art. 6 Abs. 3 der Notverordnung durch den Bundesrat verfassungs- und rechtmässig war. Insbesondere sei fraglich, ob der Ausschluss tatsächlich notwendig gewesen sei, etwa weil auf einen Ausschluss bei der Rettung der UBS im 2008 verzichtet wurde (keine entsprechende Bestimmung in der damaligen Verordnung). Ausserdem bestehe mit dem Ausnahmekatalog in Art. 7 des BGÖ bereits die Möglichkeit, dem Schutz der öffentlichen (zB wirtschaftspolitischen, aussenpolitischen) Interessen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat habe nicht dargetan, wieso solche berechtigten Interessen nicht im regulären Zugangsprozedere nach BGÖ hätten geschützt werden können. Zwar sei es Pflicht von Gerichten, die Rechtmässigkeit von Rechtsgrundlagen zu prüfen, für das Schlichtungsverfahren fehle jedoch eine entsprechende Grundlage. Er überlässt die Klärung dieser Frage einem (für den EDÖB offenbar zu erwartenden) Gerichtsverfahren. Zweitens hält der EDÖB fest, dass Art. 4 BGÖ eigentlich eine Bestimmung auf Gesetzes-, und nicht bloss Verordnungsstufe verlange. Der Bundesrat durfte jedoch gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung verfassungsunmittelbare, sog. selbständige Verordnungen erlassen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Verordnungen ein formelles Gesetz ersetzen und auch (nicht wie sonstige Verordnungen) als Grundlage für schwere Grundrechtseinschränkungen dienen. Zusammengefasst erachtet der EDÖB trotz seiner Vorbehalte den Ausschluss des Öffentlichkeitsgesetzes durch den Art. 6 Abs. 3 der Notverordnung als zulässig. Da jedoch keine zeitliche Rückwirkung dieses Ausschlusses erfolgte, sind bloss jene Dokumente vom BGÖ ausgeschlossen, welche nach Inkrafttreten der Notverordnung (am 16. März 2020 um 20:00 Uhr) erstellt oder den Behörden mitgeteilt wurden. Ausserdem verweist der EDÖB darauf, dass natürlich nur jene Dokumente, welche innerhalb des sachlichen Rahmens von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Notverordnung liegen, ausgeschlossen sind (Zusammenhang zu Liquiditäts-Darlehen und Ausfallgarantien). Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) Für die restlichen Dokumente ist nach Ansicht des EDÖB plausibel, dass deren Offenlegung und damit die mediale Berichterstattung die freie Meinungs- und Willensbildung der in dieser Sache eingesetzten und noch tätigen parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) wesentlich beeinträchtigen kann. Unter anderem ist es Aufgabe der PUK, die Dokumente im Zusammenhang mit der Übernahme der CS zu sichten und zu bewerten. Sie muss untersuchen, ob der Bundesrat und die Verwaltung und weitere Akteure recht- und zweckmässig sowie wirksam gearbeitet hat. Angesichts der weit verbreiteten Empörung in Politik und Medien über den Niedergang der CS und die Tragweite von deren Übernahme durch die UBS, sowie des Erwartungsdruckes an die PUK bestehe eine hohe Nachfrage nach Informationen. Diese könnten geeignet sein, die ausstehenden Erkenntnisse und Wertungen der PUK vorwegzunehmen. Gemäss Lehre sei zwar eine hohe Hürde für die Annahme von Beeinflussungen zu stellen, eine Offenlegung dürfe also nur bei komplexen, umstrittenen oder heiklen Dossiers verhindert werden, die einen Reflexions- und Reifungsprozess erfordern. Im vorliegenden Fall kann der Beauftragte nicht ausschliessen, dass selbst Dokumente von begrenztem Informationsgehalt Anlass zu öffentlichen Spekulationen geben könnten, unter deren Einfluss die Meinungs- und Willensbildung der PUK wesentlich beeinträchtigt werden könnte. Es sei jedoch Aufgabe der Behörden als Fachstellen, die Triage der Dokumente vorzunehmen, welche Dokumente oder einzelne Passagen also tatsächlich geeignet seien, im Falle einer Offenlegung die Arbeit der PUK zu beeinflussen.
Die weiteren vom EFD und vom SIF geltend gemachten Ausnahmegründe wurden gemäss EDÖB allesamt ungenügend begründet. Die Behörde trägt hier die Beweislast. Zwar kann der EDÖB punktuell nicht ausschliessen, dass gewisse Inhalte etwa geeignet sein könnten, die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz zu beeinträchtigen. Allerdings sei bislang nicht aufgezeigt worden, für welche Informationen dies konkret zutreffe, vielmehr habe man sich auf allgemeine Hinweise beschränkt. Auch sei eine allfällige Gefährdung für die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen nicht auszuschliessen. Die Behörden haben sich jedoch gemäss EDÖB derart allgemein gehalten, dass sie «selbst in der vorliegend aussergewöhnlichen Situation eine vollständige Zugangsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermögen». |
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| 11.08.2023 |
Empfehlung GS-EFD: Schifffahrtsunternehmen
Allgemeine Aussage des Bundesrates reicht nicht Mehr… Allgemeine Aussage des Bundesrates reicht nicht Wer: Generalsekretariat des Eidg. Finanzdepartements (EFD) Was: Im Zuge einer Medienanfrage zum Thema Schifffahrt in der Schweiz erfuhr eine Journalistin, dass sich ein Schifffahrtsunternehmen (nicht näher identifizierbar) im Jahr 2020 mindestens einmal mit dem EFD resp. der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) getroffen hatte. Sie ersuchte daraufhin beim EFD um Zugang zu allen Dokumenten, die zum Treffen zwischen ESTV und dem Schifffahrtsunternehmen existieren, etwa Protokollen, Aktennotizen und Mailverkehr. Nach einer Anhörung des Schifffahrtsunternehmens teilte das EFD mit, das Zugangsgesuch zu verweigern, und verwies auf dessen Geschäftsgeheimnisse und Schutz der Privatsphäre. Offenbar steht das Treffen im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten. Das EFD verwies daher auch auf die Interpellation Pasquier-Eichenberger 20.3445, worin sich der Bundesrat bereits mit der Transparent von Überbrückungskrediten im Zuge der Covid-19-Pandemie äusserte. So würden aus Sicht des Bundesrates Informationen über kreditnehmende Unternehmen grds. dem Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ unterliegen. Zudem liege zwar unbestreitbar ein öffentliches Interesse vor, zu erfahren, wie der Bund seine finanziellen Mittel einsetze. Jedoch sei das private Interesse auf Schutz seiner Privatsphäre höher zu gewichten. Die Journalistin reichte daraufhin einen Schlichtungsantrag ein. Insbesondere weil das fragliche Treffen drei Jahre zurückliege, könne kein Wettbewerbsnachteil entstehen und damit keine Geschäftsgeheimnisse betroffen sein. BGÖ-Artikel: Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1 DSG) Entscheid: Die Journalistin erhält recht. Begründung: Bei geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen muss der Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darlegen, weshalb ein bestimmtes Dokument schützenswerte Geschäftsinformationen beinhalte. Schlussendlich liegt es jedoch an der Behörde, das Vorliegen von solchen Informationen plausibel darzulegen. Dies ist ein Grundsatz des BGÖs: Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt der zuständigen Behörde. Vorliegend hat weder das EFD noch das betroffene Unternehmen konkrete Argumente vorgebracht, weshalb der Zugang Geschäftsgeheimnisse oder die Privatsphäre beeinträchtigen könnte. Hingegen hat das EFD den Zugang integral und ohne Begründung, sondern mit dem blossen Verweis auf die entsprechenden Artikel (Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ) und auf die oben erwähnte Interpellation verweigert. Laut EDÖB handelt es sich bei der Interpellationsantwort des Bundesrates um eine allgemeine Aussage, wonach Informationen zu Covid-19-Krediten grundsätzlich dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Das EFD hätte jedoch aufzeigen müssen, ob der fragliche Sachverhalt mit dem vom Bundesrat erwähnten Sachverhalt vergleichbar ist, und weshalb der Ausnahmegrund erfüllt sei. Selbst wenn ein Geschäftsgeheimnis betroffen sein sollte, wäre ein zumindest teilweiser Zugang zu prüfen gewesen. Eine integrale Verweigerung widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Auch hinsichtlich des zweiten Ausnahmegrunds (Schutz der Privatsphäre, Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ) bringt das EFD keine konkreten Argumente vor. Auch hier reiche ein pauschaler Verweis auf den Artikel und die Grundsatz-Einschätzung des Bundesrates nicht. Zusammenfassend legte das EFD nicht hinreichend dar, weshalb der Zugang die geschützten Interessen des Schifffahrtsunternehmens beeinträchtigen würde. Deshalb finden die Ausnahmenormen keine Anwendung. |
Medienschaffender | |
| 22.03.2022 |
Empfehlung EFD: Kerngruppe Cyber
Kerngruppe Cyber will Protokolle geheim behalten Mehr… Kerngruppe Cyber will Protokolle geheim behalten Wer: Generalsekretariat des Eidg. Finanzdepartementes GS-EFD Was: Ein Journalist verlangt Zugang zu Protokollen der Kerngruppe Cyber betreffend das "Pegasus Project", Überwachungssoftware und die Positionierung der Schweiz "bezüglich des Dilemmas zwischen legitimen Sicherheitsinteressen der Strafverfolgungsbehörden und den Verstössen gegen die Menschenrechte". Das EFD will diese nicht herausgeben, weil dies die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Es weist den Journalisten lediglich auf seine jährliche Publikation "Informatiksicherheit Bund" über aussen- und sicherheitspolitisch relevante Cybervorfälle und Entwicklungen hin. BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Das EFD muss das Zugangsgesuch nochmals im Einzelfall beurteilen. Begründung: Das EFD führte aus, dass die Protokolle unter anderem für Angreifer interessant wären, die dadurch abschätzen könnten, welche Taktiken und Methoden bereits entdeckt wurden und welche Informationsquellen der Bund verwendet. Eine Herausgabe mit Schwärzungen sei nicht umsetzbar. Nach Ansicht des EDÖB kollidiert diese generelle Begründung des EFD, wonach sämtliche bestehenden und künftigen Protokolle der Kerngruppe ohne weitere Prüfung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ fallen und damit per se vom Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen sein sollen, mit dem Öffentlichkeitsgesetz, das keine entsprechende Generalausnahme vorsieht, wie auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Bisher hat das EFD es versäumt, konkrete und hinreichende Gründe darzulegen, weshalb vorliegend eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip gegeben sei. Er schliesst hingegen nicht aus, dass solche bestehen. |
Medienschaffender | |
| 31.03.2021 |
Empfehlung EFD: Korrespondenz mit Verbänden
Der Schutz der Privatsphäre gilt nicht absolut Mehr… Der Schutz der Privatsphäre gilt nicht absolut Wer: Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Was: Ein Journalist verlangte beim EFD sämtliche Korrespondenz des EFD und der Staatssekretärin für internationale Finanzfragen (SIF) mit verschiedenen Verbänden über Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Konkret ging es um den Gewerbeverband, Economiesuisse, Swissholdings und die SwissBanking. Das EFD informierte die Verbände, dass es beabsichtige, die Unterlagen unter Schwärzung der privaten Personendaten auszuhändigen. Einer der Verbände wehrt sich nun dagegen und verlangt weitergehende Schwärzungen. Er will mehrere Passagen schwärzen, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen zuliessen würden und eine weitere Passage, welche rein persönlicher Natur sei. Die Frage wurde nun vom EDÖB beurteilt. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 Bst c BGÖ) – Schutz Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG) Entscheid: Das EFD hält an beabsichtigtem Zugang fest. Begründung: In der Empfehlung des EDÖB geht es um drei Emails zwischen dem Verband und dem EFD. Der Verband fordert, dass (nebst den darin enthaltenen Namen von Mitarbeitenden) auch die Anrede und die Grussformel abzudecken ist, weil in Kombination mit der Maildomain eine Einzelperson identifiziert werden könne. Der EDÖB geht hier mit dem EFD einig, dass mit der Offenlegung die Privatsphäre der betroffenen Person nicht oder kaum beeinträchtigt wird. Der Verband konnte jedenfalls nicht aufzeigen, welche negativen Auswirkungen dies für die betroffene Person hätte. Hingegen besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Transparenz und an Kontrolle der Verwaltung. Schliesslich können Zwecks Schutz der Privatsphäre, wie vom EFD beabsichtigt, weitere Passagen geschwärzt werden, wenn diese rein private Informationen enthalten und zudem kein öffentliches Interesse an dessen Zugang besteht. Die weitere Passage, deren Schwärzung der Verband fordert, erfüllen diese Voraussetzungen gemäss EDÖB und EFD allerdings nicht, insbesondere weil die eventuelle Beeinträchtigung für die betroffene Person nicht genügend schwer wiegen würde. |
Medienschaffender | |
| 28.01.2021 |
Empfehlung EFD: Entscheidgrundlagen Bundesrat
Hat das EFD «kä Luscht»? Mehr… Hat das EFD «kä Luscht»? Wer: Generalsekretariat des Eidg. Finanzdepartements Was: «Wir sind bewusst dieses Risiko eingegangen, weil wir eine Güterabwägung gemacht haben.» So äusserte sich Bundesrat Ueli Maurer im November 2020 zum Vorwurf, zu viele Covid-Tote in Kauf genommen zu haben. Eine Privatperson fordert nun beim EFD Einsicht in die Dokumente, auf die sich der Bundesrat bei seiner Güterabwägung stützte. Das EFD verweigert den Zugang, weil es die Dokumente als nicht vom Geltungsbereich des BGÖ erfasst erachtet. Es weigert sich zudem, die fraglichen Dokumente dem EDÖB zur Prüfung vorzulegen. BGÖ-Artikel: Zustellungspflicht von Dokumenten an den Beauftragten im Schlichtungsverfahren (Art. 20 BGÖ i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VBGÖ) – Keine Verwaltungsöffentlichkeit nach BGÖ für den Bundesrat als Kollegialbehörde (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario) – Verwaltungsöffentlichkeit nach BGÖ für ein Mitglied des Bundesrates (Art. 2 BGÖ Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) – Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Ausnahmsweise Nichtöffentlichkeit von Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens (Art. 8 Abs. 3 BGÖ). Entscheid: Das EFD soll den Zugang gewähren. Begründung: Soweit das EFD angibt, er wisse nicht genau, auf welche Dokumente sich das Gesuch der Privatperson beziehe, entgegnet der EDÖB, dass dies aufgrund der eingereichten Unterlagen sehr wohl möglich gewesen sei. Zudem treffe das EFD eine Unterstützungspflicht, um eine Präzisierung zu ermöglichen Weiter unterscheidet der EDÖB beim Geltungsbereich des BGÖ zwischen dem Handeln einer Bundesrätin als Mitglied des Gesamtbundesrates, bei welchem er oder sie vom BGÖ ausgenommen ist, und zwischen dem Tätigsein als Departementsvorsteher, bei welcher das Öffentlichkeitsprinzip Geltung habe. Somit wollte der EDÖB prüfen, in wie weit Dokumente des Mitberichtsverfahrens, also dem letzten Verfahrensschritt vor dem Bundesratsbeschluss, dem BGÖ unterstellt sind. Er stellt klar, dass das Mitberichtsverfahren «sämtliche während seiner Dauer erstellten Dokumente, welche der Vorbereitung eines Entscheides an den Bundesrat dienen, einschliesslich persönlicher Aufzeichnungen der Bundesratsmitglieder, ihrer Beraterinnen und Berater sowie weiterer Mitarbeitenden sowie die gesamte in diesem Zusammenhang erfolgte Kommunikation zwischen den Departementen und dem Bundesrat hinsichtlich des Entscheidfindungsprozesses» umfasst. Kurz: Dokumente zur Vorbereitung bundesrätlicher Entscheide werden vom BGÖ nicht erfasst. Der Bundesrat habe überdies die Möglichkeit, in seinem Beschluss auch die Dokumente des anschliessenden Ämterkonsultationsverfahrens vom Geltungsbereich des BGÖ ausklammern. Zwecks Prüfung hat der EDÖB ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht. Der EDÖB muss also auch jene Dokumente einsehen können, bei welchen strittig ist, ob es in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt. Mit Hinweis auf die verschiedenen sprachlichen Fassungen der Botschaften zum BGÖ argumentiert der EDÖB, die Verwaltung könne die Übermittlung der fraglichen Dokumente an den EDÖB nicht verweigern, auch nicht unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen. Der Geheimhaltungspflicht unterliegt der EDÖB ebenso. Vielmehr benötige er uneingeschränkten Zugang, um überhaupt seinen gesetzlichen Auftrag ausüben zu können. Es gehe nicht an, dass die Verwaltung die BGÖ-Anwendbarkeit vorfrageweise selber bestimme. Zusammenfassend wählt der EDÖB deutliche Worte: «Das GS-EFD verweigerte dem Beauftragten unberechtigterweise die Zustellung der streitgegenständlichen Dokumente.» Aufgrund der fehlenden Mitwirkung konnte der EDÖB somit nicht klären, ob die Dokumente tatsächlich Bestandteil des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) oder vom Zugangsgesuch aufgrund einer expliziten Erklärung (Art. 8 Abs. 3 BGÖ) ausgenommen waren. Da das EFD diesen Beweis schuldig bleibt, empfiehlt der EDÖB konsequenterweise, dass der Zugang zu gewähren ist. |
Privatperson | |
| 17.04.2019 |
Urteil Bundesgericht: Eidg. Finanzdepartement - Raoul Weil
Warten auf ein Ende des Steuerstreits Mehr… Warten auf ein Ende des Steuerstreits Wer: Eidg. Finanzdepartement Was: Im Zuge einer Recherche für einen Dokumentarfilm verlangt Hansjörg Zumstein, Redakteur beim SRF, vom EFD Unterlagen zur Anklage und Strafprozess gegen Raoul Weil. Es verweigert die Herausgabe; einige Dokumente würden nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen, bei anderen bestehe die Gefahr, dass sie aussenpolitische Interessen der Schweiz beeinträchtigen. Der EDÖB geht in seiner Empfehlung zwar von der Anwendbarkeit des BGÖ aus, erkennt jedoch den Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ (Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz) an und rät, den Zugang bis zum Abschluss des Steuerstreits mit der USA aufzuschieben. Dies übernimmt das EFD, eine Beschwerde von Zumstein vor Bundesverwaltungsgericht ist erfolglos. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2 BGÖ) - Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) - Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ) Entscheid: Das EFD erhält recht. Begründung: Zumstein/ das SRF rügen einerseits eine Verletzung der Informations- und Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV), aus diesen lässt sich aber kein Anspruch auf Einsicht ableiten. Immerhin seien die Ausnahmen des BGÖ im Lichte der Medienfreiheit auszulegen. Andererseits prüft das Bundesgericht die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ, ob also der Zugang die aussenpolitischen Interessen oder die Beziehungen der Schweiz zur USA beeinträchtigen könnten. Die fraglichen Daten sind im Herbst 2008 entstanden und enthalten Angaben zum Verlauf der Verhandlungen zwischen der Schweiz und den USA im Fall Raoul Weil. Es laufen weiterhin Strafverfahren gegen Schweizer Banken, weshalb gemäss Bundesgericht die Absicht des EFD, mit der Herausgabe der fraglichen Daten zuzuwarten, nicht zu beanstanden sei. Das Bundesgericht erwähnt zwar ein öffentliches Interesse an Transparenz, erachtet das entgegenstehende aussenpolitische Interesse an der Vertraulichkeit der Dokumente zum jetzigen Zeitpunkt als gewichtiger. Es stellt indes klar: "Mit diesem Entscheid wird eine öffentliche Aufarbeitung nicht verhindert, sondern einzig bis zum definitiven Abschluss des Steuerstreits aufgeschoben." |
Medienschaffender | |
| 06.08.2018 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Eidg. Finanzdepartement: Steuerstreit USA
Zugang zu Raoul Weil-Dokumenten auf unbestimmte Zeit vertagt Mehr… Zugang zu Raoul Weil-Dokumenten auf unbestimmte Zeit vertagt Wer: Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Was: Hansjürg Zumstein, Redaktor beim SRF, verlangte im Oktober 2016 Unterlagen bezüglich der Anklage und dem Strafprozess gegen den Ex-UBS-Banker Raoul Weil. Es handelt sich um Dokumente der Eidg. Finanzverwaltung, dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, Mails, Lageberichte, Einschätzungen, Aktennotizen. Das EFD (welches das Verfahren übernommen hatte, da das Zugangsgesuch an diverse Stellen ging) verweigerte den Zugang vollständig, weil die Dokumente entweder vom Öffentlichkeitsprinzip ausgeschlossen seien, nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder weil deren Veröffentlichung die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen würden. Der EDÖB stützte in seiner Empfehlung vom 25. September den Entscheid des EFD. BGÖ-Artikel: Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Das EFD kann die Dokumente weiter zurückhalten, bis zum Abschluss des US-Programms (Vereinbarung Schweiz-USA). Begründung: Da das BVGer den Zugang aufgrund der Gefährdung der internationalen Beziehungen integral verneint beziehungsweise aufschiebt, lässt es offen, ob die FINMA- und EBK-Dokumente überhaupt vom BGÖ betroffen sind (Art. 2 Abs. 2 BGÖ, gemäss EDÖB nicht zu restriktiv auszulegen). Redaktor Zumstein argumentiert, dass der Steuerstreit mit den USA seit 2009 beendet, das amerikanische Strafverfahren gegen Weil seit 2014 abgeschlossen sei. Somit sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumente die heutige Zusammenarbeit mit dem Department of Justice und der Umsetzung des US-Programms (betreffend anderer Banken) beeinträchtigen würden. Das BVGer handelt dies relativ knapp ab: Es teile die Meinung des EDÖB, es gebe keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben des EFD zu zweifeln, es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass "im Falle einer Offenlegung der verlangten Dokumente ein ernsthaftes Risiko besteht, dass die Beeinträchtigung der schweizerischen aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen mit den USA von einer gewissen Erheblichkeit wäre." Da "die Interessen der Vorinstanz an einer intakten Beziehung zu den USA als wichtigen Verhandlungspartner höher zu gewichten [sind] als das private Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den Dokumenten und das Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz", sei die Verweigerung des Zugangs auch verhältnismässig. |
Medienschaffender | |
| 25.09.2017 |
Empfehlung EFD: Steuerstreit USA
Steuerstreit-Vereinbarung zu USA dauert an, Dokumente zu konkreten Fäl… Mehr… Steuerstreit-Vereinbarung zu USA dauert an, Dokumente zu konkreten Fällen weiterhin unter Verschluss Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 25. September 2017 Wer: Eidg. Finanzdepartement (EFD), hat übernommen von Eidg. Finanzverwaltung und Staatssekretariat für intern. Finanzfragen Was: Ein Journalist verlangt sämtliche Dokumente bezüglich Herausgabe von Bank-Kundendaten an die US-Steuerbehörden in einem konkreten Fall. Das EFD verweigert die Herausgabe, weil einerseits das BGÖ nicht anwendbar sei, andererseits aussenpolitische Interessen auf dem Spiel stünden. BGÖ-Artikel: Dokumente zum persönlichen Gebrauch (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ) - Geltungsbereich BGÖ (Art. 2 Abs. 2 BGÖ) - Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Der Zugang wird aufgeschoben, bis das US-Programm (Vereinbarung Schweiz-USA) zum Steuerstreit abgeschlossen ist. Danach wird dem Journalisten Gelegenheit zur Präzisierung seines Gesuchs gegeben und dieses neu beurteilt. Begründung: Die Frage nach dem Zugang zu FINMA-Dokumenten lässt der EDÖB offen, weil der Zugang aufgeschoben wird. Er wiederholt aber die Feststellung eines Bundesverwaltungsgerichts, wonach zwar die FINMA nicht dem BGÖ unterstellt sei. Leitet diese aber Dokumente anderen Behörden weiter, könnte daraus die BGÖ-Anwendbarkeit resultieren. Dies müsste aber vorfrageweise von der zuständigen, der dem BGÖ unterstellten Behörde, entschieden werden. Im vorliegenden Fall stehen die fraglichen Dokumente im Zusammenhang mit dem noch andauernden US-Programm. Das EFD will die Verhandlungen nicht belasten. Der EDÖB sieht keinen Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln und gibt dem EFD recht, wonach eine derzeitige Veröffentlichung die Zusammenarbeit mit dem US-Department of Justice beeinträchtigen könnte. Bei einigen Dokumenten brachte das EFD vor, sie seien nicht vom BGÖ erfasst, weil sie nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt, bzw. einem eng beschränkten Personenkreis zugänglich seien. Dies ist laut EDÖB nicht gegeben, weil die Rechtsprechung diesen Ausschlussgrund restriktiv auslegt. |
Medienschaffender | |
| 27.02.2014 |
Urteil BVGer A-4500/2013: Département fédéral des finances DFF
Rapport confidentiel cité dans un communiqué de presse du DFF
Arrêt T… Mehr… Rapport confidentiel cité dans un communiqué de presse du DFF Arrêt Tribunal fédéral A-4500/2013: Département fédéral des finances (DFF) Qui : Département fédéral des Finances Quoi : Denis Masmejan, journaliste au quotidien genevois Le Temps a demandé par courriel du 18 mai 2011, au porte-parole du DFF de pouvoir consulter le rapport mentionné dans le communiqué de presse du 18 mai 2011. Le porte-parole du DFF lui a répondu qu'il s'agissait d'un rapport interne, non destiné au public. Par retour de courrier électronique, M. Masmejan a déposé une demande formelle d'accès à ce document au sens de la législation sur la transparence. Le 25 mai 2011, le DFF a pris position négativement sur la demande. On relèvera que le rapport porte la mention "confidentiel". Articles de la LTrans : art. 7 al. 3 et 4 ; art. 10 al.1 ; art. 11 al. 1 et 4 ; art. 13 al.2 ; art. 14 ; art. 15 al. 1 ; art. 16 al.1 (LTrans) ; art. 1 al.2 (OTrans) Décision : Le Département fédéral des finances doit remettre au journaliste une copie du rapport daté du 2 mai 2011 et intitulé "Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 26 OECD Musterabkommen, Bericht über die Rolle der Verwaltung zwischen März 2009 und Februar 2011", après en avoir retranché les passages cités. Le dossier est renvoyé au Département fédéral des finances pour complément de procédure. Justification : En l'espèce, l'objet du litige porte sur la remise du rapport du DFF intitulé "Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 26 OECD Musterabkommen, Bericht über die Rolle der Verwaltung zwischen März 2009 und Februar 2011", daté du 2 mai 2011. Il convient donc de savoir si les conditions d'accès déterminées par la LTrans sont réunies. Le DFF ayant également invoqué le fait que le rapport était classé "confidentiel", il faudra ensuite examiner cette problématique. Par ailleurs, le rapport contenant quelques éléments tirés des débats de commissions parlementaires, il s'imposera de déceler si la confidentialité des délibérations pourrait être violée par sa publication. Il s'agira enfin de traiter des annexes du rapport et de déterminer le sort qui doit leur être réservé. Accessoirement, le Tribunal devra encore se prononcer sur la conclusion du journaliste tendant à ce que le DFF soit enjoint d'agir immédiatement à réception du présent arrêt et il devra dire si les pièces qui ont été produites à titre de preuve par le DFF. |
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| 27.05.2013 |
Empfehlung Eidg. Finanzdepartement
Un rapport à déclassifier et une liste d’annexes sont à transmettre pa… Mehr… Un rapport à déclassifier et une liste d’annexes sont à transmettre par le Département fédéral des finances Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Département fédéral des finances (DFF) Quoi : Un journaliste demande l’accès à des documents du DFF, le 8 mai 2011. En invoquant la LTrans il souhaitant obtenir du DFF le rapport relatif à l’Administration fédérale des contributions et aux difficultés de détecter à temps l’incompatibilité des règles proposées en Suisse avec les standards de l’OCDE. Articles de la LTrans : 6 al. 3, 15 al.3, 15 al.1, 16 Décision : Le DFF accorde l’accès à son rapport, après l’avoir déclassifié. Il transmet au demandeur une liste des documents annexés au rapport, ainsi que leurs références Justification : Le Préposé estime que le rapport demandé ne doit pas être considéré comme une note de discussion ou un document interne, mais en constitue l’annexe, qui est un document séparé. Il conclut que le rapport entre dans le champ d’application de la LTrans et ne peut pas être assimilé à un document officiel afférent à une procédure de co-rapport au sens de l’art 8 al. 1. Il estime en outre que l’accès au rapport ne peut pas être refusé au sens des art. 7 ss de la LTrans. Le rapport devra être déclassifié avant d’être rendu accessible. Le Préposé considère que les collaborateurs dont les données personnelles figurent dans le rapport n’auront pas à craindre de désavantages si le rapport est rendu public. Au final, le Préposé conclut que le DFF doit non seulement faire parvenir au demandeur une liste de tous les documents annexés au rapport qu’il demande à consulter mais également lui impartir un délai de 10 jours pour préciser sa demande. |
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| 23.12.2009 |
Empfehlung EFD: Unterlagen Bundesratstreffen mit einer AG
Zugang wegen Geschäftsgeheimniss verweigert
Empfehlung des eidgenössi… Mehr… Zugang wegen Geschäftsgeheimniss verweigert Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 23. Dezember 2009 Wer Eidgenössisches Finanzdepartement Was Zugang zu Unterlagen bezüglich Kontakten zwischen Geschäftsmann A. und dem Finanzdepartement, u.a. auch mit BR Hans-Rudolf Merz. BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. h Entscheid Zugang verwehrt Begründung Das eidgenössische Finanzdepartement teilte mit, es habe nur ein Treffen mit BR Merz stattgefunden. Dokumente dazu enthielten Geschäftsgeheimnisse, der Zugang könne deshalb nicht gewährt werden. Der EDÖB kommt zum Schluss, dass die Dokumente den Behörden von Dritten freiwillig übergeben worden seien. Die Behörden hätten deren Geheimhaltung zugesichert. Der Zugang müsse deshalb nicht gewährt werden. |
Unklar | |
| 19.10.2009 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - EJPD: Abgangsentschädigung Walter Eberle
Informationen zum Mitberichtsverfahren sind nicht zugänglich
Urteil d… Mehr… Informationen zum Mitberichtsverfahren sind nicht zugänglich Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2009 Wer Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepatement Was Gesuch um Zugang zu den Arbeitsverträgen und Unterlagen zur Abgangsentschädigung von ex-Generalsekretär Walter Eberle und dessen Stellvertreter Yves Bichsel. BGÖ-Artikel Art. 8 Abs. 1 Entscheid Kein Zugang zu den Dokumenten Begründung Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. Diesen Entscheid wurde am 19. Mai 2010 vom Bundesgericht mit der Begründung aufgehoben, die die Dokumente seinen nicht Teil des Mitberichtsverfahrens. Die Beschwerde wurde schliesslich vom Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2011 gutgeheissen. Nach drei Jahren wurde den Medienschffenden von«La Liberté» Einblick gewährt. Mehr dazu in unserem Blogbeitrag |
Medienschaffender | |
| 11.05.2009 |
Empfehlung EFD Unterlagen Bundesratstreffen mit einer AG
Email-Verkehr bezüglich Bundesrattreffen zugänglich
Empfehlung des ei… Mehr… Email-Verkehr bezüglich Bundesrattreffen zugänglich Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 11. Mai 2009 Wer Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Was Zugang zu Schreiben, Telefonnotizen usw. im Zusammenhang mit Treffen von Geschäftsmann A. mit Bundesrat Hans-Rudolf Merz. BGÖ-Art. 7 Abs. 1 Bst. h Entscheid Zugang teilweise gewährt Begründung Der Beauftragte teilt die Meinung des EFD, dass ein Dokument vom 12. Juni 2008 nicht herausgegeben werden muss. Das Dokument enthalte Geschäftsgeheimnisse von A. Ihm sei vom EFD Vertraulichkeit zugesichert worden. Die E-Mail der Generalsekretärin des EFD an A. vom 5. Juni 2009 und die Antwort-E-Mail von A. vom 9. Juni 2009 seien hingegen an die Antragstellerin herauszugeben. |
Unklar |
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Ruedi Studer, Blick.ch, 26.02.2024 Les réfugiés ukrainiens devront travailler plus pour permettre à la Confédération d\'économiserIn Zeiten, wo der Bund den Gürtel enger schnallen muss, sollen auch die Ukrainer ihren Beitrag leisten – und mehr arbeiten! Bis Ende Jahr soll die Erwerbstätigenquote unter den Erwerbsfähigen im Alter von 18 bis 64 Jahren von 22 Prozent auf 40 Prozent gesteigert werden. Das hat die damalige SP-Asylministerin und jetzige Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider im November 2023 im Bundesrat beantragt. Der Anstoss zu diesem ehrgeizigen Ziel kam allerdings nicht etwa von Baume-Schneider selbst, sondern von Karin Keller-Sutters Finanzbeamten. Das zeigen verwaltungsinterne Dokumente, welche «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Demnach brachte die Eidgenössische Finanzverwaltung in der Ämterkonsultation zum Schutzstatus S gar ein 50-Prozent-Ziel auf den Tisch. |
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Ruedi Studer, Blick, 25.02.2024 Keller-Sutters Beamte sehen bei Ukrainerinnen SparpotenzialIn Zeiten, wo der Bund den Gürtel enger schnallen muss, sollen auch die Ukrainer ihren Beitrag leisten – und mehr arbeiten! Bis Ende Jahr soll die Erwerbstätigenquote unter den Erwerbsfähigen im Alter von 18 bis 64 Jahren von 22 Prozent auf 40 Prozent gesteigert werden. Das hat die damalige SP-Asylministerin und jetzige Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider im November 2023 im Bundesrat beantragt. Der Anstoss zu diesem ehrgeizigen Ziel kam allerdings nicht etwa von Baume-Schneider selbst, sondern von Karin Keller-Sutters Finanzbeamten. Das zeigen verwaltungsinterne Dokumente, welche «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Demnach brachte die Eidgenössische Finanzverwaltung in der Ämterkonsultation zum Schutzstatus S gar ein 50-Prozent-Ziel auf den Tisch. |
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Ruedi Studer, Blick.ch, 15.08.2023 Bundesrat rüffelt SparmuffelDer Bund muss sparen und auch unabhängige Behörden und Gerichte sollen mithelfen. Doch die 2-Prozent-Sparvorgabe stiess mancherorts auf taube Ohren: Gewisse Behörden und Gerichte hätten trotz Aufforderung durch die Finanzverwaltung «weitgehend darauf verzichtet, Kürzungen von 2 Prozent umzusetzen», heisst es in einem Aussprachepapier-Entwurf aus dem Finanzdepartement, der «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegt. Mehrere Einheiten hätten ihre Budgets gegenüber der Finanzplanung sogar aufgestockt, wird moniert. Der Bundesrat intervenierte mit einem Brief und sprach den betroffenen Einheiten ins Gewissen. Man solle nochmals Sparmöglichkeiten und auch die Verschiebung von nicht dringenden Projekten prüfen. |
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Ruedi Studer, Blick, 27.05.2023 Höhere Mehrwertsteuer kommt unter die RäderUm das Bundesbudget vom AHV-Wachstum zu entflechten, soll nach Plänen von FDP-Finanzministerin Karin Keller-Sutter eine höhere Mehrwertsteuer die AHV-Kasse füllen. Das geht aus den Unterlagen der Ämterkonsultation hervor, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Anstelle des Bundes müssten also die Konsumenten und Konsumentinnen tiefer in die Tasche greifen. Widerstand kommt dabei von der SP und Mitte-Fraktion. |
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Ruedi Studer, Blick.ch, 26.05.2023 La hausse de la TVA en Suisse est mise à mal |
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Yves Wegelin, WOZ, 25.05.2023 Keller-Sutter verheimlicht «Plan B»Falls die Vorlage zur OECD-Mindeststeuer an der Urne abgelehnt würde, fliesse Steuergeld ins Ausland ab, warnt die Finanzministerin Karin Keller-Sutter. Interne E-Mails aus dem Finanzdepartement, die die «WOZ» mittels Öffentlichkeitsgesetz loseisen konnte, zeigen nun: Das stimmt nicht. Keller-Sutter weiss, dass das so nicht stimmt. Sie hält für den Fall eines Neins einen «Plan B» bereit, mit dem eine korrigierte Reform rechtzeitig umgesetzt werden könnte. Die Steuer könne dann rückwirkend auf Anfang 2024 in Kraft gesetzt werden, was «rechtlich zulässig» sei. Doch das ist nicht alles: Das Finanzdepartement und Keller-Sutter persönlich haben die Medien auf entsprechende Nachfragen hin wiederholt in die Irre geführt. |
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Konrad Staehelin, Sonntagszeitung, 22.08.2021 Sommaruga und Maurer massregelten Swiss-Spitze wegen BoniDie Chefs der Airline Swiss verzichteten trotz Staatsrettung 2020 nicht auf Zusatzzahlungen, obwohl sie dem Bundesrat Zurückhaltung zugesichert hatten. Das stiess diesem sauer auf: Verkehrsministerin Simonetta Sommaruga und Finanzminister Ueli Maurer rügten die Swiss-Spitze im Dezember dafür, dass sie sich Boni für 2019 ausgezahlt hatte, obwohl der Bund die Airline mit einer 85-Prozent-Garantie für einen 1,5 Milliarden Franken schweren Bankkredit durch die Corona-Krise gerettet hatte. Dies geht aus einem Schriftwechsel hervor, den die «Sonntagszeitung», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, einsehen konnte. Die Swiss will der Bitte der Bundesräte nachkommen, bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits auf Boni für die Geschäftsleitung zu verzichten. |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 19.06.2016 Eine auffallend tüchtige BelegschaftIn einer Informationsnotiz an den Bundesrat – die «Sonntagszeitung» hat sie gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz herausverlangt – werden die Ergebnisse der Personalbeurteilungen der Bundesverwaltung aufgelistet. Wohl um Reibereien zu vermeiden, stufen Vorgesetzte in den meisten Bundesämtern ihre Untergebenen grosszügig ein. So kommen diese zu Sonderprämien und Lohnerhöhungen. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















