Kategorie:Vor dem Richter
Donnerstag, 28. Juli 2016 |
10:17 Uhr

Der Terminkalender des ex-Rüstungschefs Ulrich Appenzeller ist ein amtliches Dokument. (Bild:VBS)
Von Martin Stoll. Hartnäckig versuchte das Bundesamt für Rüstung (Armasuisse), die Agenda ihres ehemaligen Chefs geheim zu halten. Jetzt wurde es vom Bundesgericht zur Transparenz verpflichtet.
Das Bundesamt für Justiz, der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes und das Bundesverwaltungsgericht hatten für die Herausgabe des Outlook-Kalenders plädiert. Nun stellt auch das Bundesgericht in seinem Urteil fest, dass es sich bei der Agenda des Rüstungschefs um ein amtliches Dokument handelt.
Öffentlichkeitsgesetz.ch hat das Verfahren finanziell unterstützt und den Weiterzug ermöglicht. So konnte die Rechtspraxis beim Zugang zu Dokumenten gefestigt werden.
Das Rüstungsamt hatte sich unter anderem von Titularprofessor Hans Rudolf Trüeb, einem Wirtschafts- und Verwaltungsrechtler der Kanzlei WalderWyss, vertreten lassen. In ausgefeilten Rechtsschriften argumentierten die Armasuisse-Anwälte etwa mit dem Bundesgesetz über die Archivierung. Kalender, Agenden und Wochenprogramme müssten dem Bundesarchiv nicht abgeliefert werden. Also würden diese Informationen auch nicht unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) fallen.
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Dienstag, 21. Juni 2016 |
17:41 Uhr

Wie halten es Autohändler mit dem Klimaschutz? Die TV-Promis Irina und Walter Beller kaufen sich in Schlieren einen neuen S-Klasse-Wagen. (Foto: RDB/Blick/Joseph Khakshouri)
Von Eric Breitinger. Autoimporteure und das Bundesamt für Energie verheimlichen, welche Importeure gegen das CO2-Gesetz verstossen. Damit wird wohl bald Schluss sein.
Das CO2-Gesetz soll unter anderem dafür sorgen, dass der Ausstoss an Kohlendioxid (CO2) der in der Schweiz verkauften Neuwagen laufend sinkt. Das Bundesamt für Energie büsst die Importeure, die im Vorjahr zu viele klimaschädliche Autos verkauften. Letztes Jahr mussten diese 1,7 Millionen Franken zahlen, ein Jahr vorher gar 5,1 Millionen Franken.
Die Behörde weigerte sich, die Namen der Gebüssten und die konkreten CO2-Vorgaben zu nennen. saldo verlangte deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Auskunft. Begründung: Wer ein Auto kaufen möchte, könnte sich dann mit Hilfe der Informationen vorab ein Bild machen, wie die Hersteller es mit dem Klimaschutz halten. In der EU sind diese Angaben längst öffentlich.
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Donnerstag, 18. Februar 2016 |
19:57 Uhr

Hochalpine Demonstration von Mountain Wilderness gegen Heliskiing: Die Umweltorganisation bekam vor Gericht Recht – auch wegen der Aarhus-Konvention, (Foto: RDB/Marco Volken)
Von Marcel Hänggi. Erstmals begründet das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid mit der Aarhus-Konvention. Das Uno-Abkommen hilft, eine unklare Bestimmung im schweizerischen Öffentlichkeitsrecht zu klären.
Wegen illegaler Helikopterlandungen erstattete die Umweltorganisation Mountain Wilderness 2011 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) Anzeige gegen Air Zermatt. Das Bazl teilte Mountain Wilderness mit, es werde kein Strafverfahren gegen die Helifirma eröffnen. Mit einem Zugangsgesuch zu amtlichen Dokumenten wollte die Umweltorganisation ergründen, wieso das Bazl so entschieden hatte. Das Luftfahrtsamt lehnte das Gesuch ab, auch Air Zermatt wehrte sich gegen den Zugang. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) der Umweltorganisation Recht gegeben. Interessant am Urteil: Das Gericht argumentierte auch mit der Aarhus-Konvention (UNECE Convention on Access to Information, Public Participation in Decisionmaking and Access to Justice in Environmental Matters). Mehr…
Mittwoch, 2. Dezember 2015 |
21:21 Uhr

Mit Vehemenz gegen Einsicht in Beschaffungsdaten des Bundes: BBL-Chef Gustave E. Marchand (links) bei der Einweihung des umgebauten Bundeshauses. (Foto: RDB/SI/Reichenbach)
Von Martin Stoll. Mit viel Aufwand hat sich das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) dagegen gewehrt, dass die Namen der Hauptlieferanten des Bundes bekannt werden. Jetzt hat das Bundesgericht mit klaren Worten für Transparenz im Beschaffungswesen gesorgt.
Die Anweisung zum Schwärzen kam von ganz oben: Am 1. Mai 2013 hatte der Bundesrat die Verwaltung angewiesen, dass die Namen von Unternehmen, die den Bund beliefern, nicht öffentlich gemacht werden dürfen. Grund dafür war ein Zugangsgesuch der «SonntagsZeitung» und von «Le Matin Dimanche» um Einsicht in die Statistik aller Beschaffungen. Diese wird für die ganze Verwaltung beim BBL erstellt und wurde der Öffentlichkeit bis jetzt nur anonymisiert zugänglich gemacht. Nach dem Urteil des Bundesgerichts wird die Verwaltung ihre zurückhaltende Einsichtspraxis ändern müssen.
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Dienstag, 13. Januar 2015 |
20:26 Uhr

Für sie gilt, trotz massiver Unterstützung mit öffentlichen Geldern, das Öffentlichkeitsprinzip nur bedingt: Wissenschaftler der Nationalen Forschungsprogramme. (Foto: Christoph Ort/Eawag)
Von Marcel Hänggi. Das BGÖ gilt für die Bundesverwaltung – aber wer genau gehört dazu? Diese Frage zu entscheiden, bedarf mitunter höchst spitzfindiger Argumentation, wie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt.
Im Grunde sagt schon der Titel des BGÖ – «Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung» –, an wen es sich richtet. Und so steht es auch im Gesetz, Art. 2, Abs. 1, Buchstabe a: «Dieses Gesetz gilt für die Bundesverwaltung.» Buchstaben b und c erweitern den Geltungsbereich dann noch auf verwaltungsexterne Einheiten, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen («soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen (…) erlassen») sowie auf die Parlamentsdienste.
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