Tag:EDÖB

Zugang zu archivierten Akten – eine Frage der Gesetze

Laut Gesetz kein Aktenbuker: Bundesarchiv in Bern. (Foto: Yoshiko Kusano/Keystone)

Von Hansjürg Zumstein. Dokumente, die gestern noch öffentlich zugänglich waren, können nach der Archivierung plötzlich unerreichbar scheinen. Doch es gibt Wege, auch nach der Übergabe ins Archiv Einsicht zu erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Gestern noch lagen die Akten in der Verwaltung und waren unter dem Öffentlichkeitsgesetz einsehbar. Heute übergibt sie die Behörde ans staatliche Archiv. Ab sofort unterstehen sie dem Archivgesetz und den darin festgelegten Schutzfristen von bis zu 50 Jahren. Paradox: Einsicht ist nicht mehr möglich. Wirklich?

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EDÖB will Transparenzschub mit digitaler Verwaltung

 

«Rasch und ohne zusätzlichen Aufwand rausgeben»: Öffentlichkeitsbeauftragter Lobsiger. (Foto: Alessandro della Valle/Keystone)

Von Eva Hirschi. Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes kritisiert die mangelnde Digitalisierung in der Verwaltung. Es brauche einfache elektronische Prozesse, um Zugangsgesuche effizienter zu bearbeiten.

Die Anzahl an Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz nimmt seit Jahren zu. 2023 waren es mit 1701 Gesuchen fast 50 Prozent mehr als im Vorjahr – ein neuer Rekord. Dies sei eine Herausforderung für die Behörden, sagt der Eidgenössische Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Adrian Lobsiger.

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Bundesrat prüft EDÖB-Rechte im Kontext der Berset-Affäre

Anlass, Grundsatzfragen um Dokumentenbewirtschaftung zu klären: Ex-Bundesrat Alain Berset mit seinem Mediensprecher Peter Lauener. (Foto: Peter Schneider/Keystone)

Von Eva Hirschi. Im Zuge der Berset-Affäre, in der wichtige E-Mails verschwunden sind, hat der Bundesrat eine Überprüfung der Aufbewahrungsfristen amtlicher Dokumente und der Rolle des Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) angekündigt.

 

Will eine Behörde Dokumente nicht herausgeben, kann die gesuchstellende Person eine Schlichtung beantragen. In diesem Fall muss der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zur Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens Zugang zu den amtlichen Dokumenten erhalten – auch, wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (Artikel 20 Absatz 1 BGÖ).

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Das Öffentlichkeitsgesetz mutiert zum Emmentalerkäse

Keine Notwendigkeit, Zugangsrechte einzuschränken: Öffentlichkeitsbeauftragter Adrian Lobsiger. (Foto: Alessandro Della Valle/Keystone)

Von Martin Stoll. Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes warnt vor einer besorgniserregenden Entwicklung: Zunehmend hebeln Bundesrat und Parlament Zugangsrechte mit neuen Gesetzesbestimmungen aus. Bereits sind es dreissig Ausnahmen – und jedes Jahr wird die Liste länger. 

Aktuellstes Beispiel ist die vom Bundesrat erlassene Notverordnung zum CS-Deal: Die Regierung verweigerte den Zugang zu Dokumenten des CS-Komplexes pauschal. Von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden weitere geplante oder durchgesetzte Transparenz-Einschränkungen, etwa bei Meldungen von Cyberangriffen. 

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So ging Yves Demuth beim Bundesarchiv vor

«Nicht nachvollziehbar»: Journalist Demuth im Gespräch mit Marguerite Meyer.

Von Eva Hirschi. Beim ersten Café Transparence erklärte Yves Demuth, wie er zu Jugendlichen recherchierte, die in in Schweizer Fabrikheimen interniert gewesen waren. Mit einem Zugangsgesuch blitzte er beim Bundesarchiv zunächst ab – und erhielt wichtige Informationen dann doch noch.

Dass Datenschutz und Persönlichkeitsrechte wichtig sind, liegt auf der Hand. Wieso das Bundesarchiv jedoch keine genauen Zahlen zu internierten Teenagern herausgeben wollte, verstand der «Beobachter»-Journalist Yves Demuth nicht.

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