Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Florian Lörtscher
Holzikofenweg 363003 Bern
Tel. 058 462 05 58
E-Mail: florian.loertscher@seco.admin.ch
Web
http://www.seco.admin.ch/
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 07.04.2026 |
Empfehlung SECO: Korrespondenzen betreffend die US Zölle
Keine Mitwirkung – Vollzugang empfohlen
Empfehlung des Eidg. Öffentl… Mehr… Keine Mitwirkung – Vollzugang empfohlen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 07. April 2026 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist stellte zwischen August und September 2025 insgesamt neun Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) beim SECO. Er verlangte Einsicht in sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen SECO-Vertretern und verschiedenen Unternehmen sowie Einzelpersonen im Zusammenhang mit dem Zollstreit mit den USA, sowie in den internen Austausch im Vorfeld und Nachgang eines Telefonats zwischen Bundespräsidentin Karin Keller-Sutter und US-Präsident Donald Trump. Das SECO verweigerte den Zugang vollständig. Dies zunächst mit dem Argument, bei den betroffenen Dokumenten handle es sich um Akten aus laufenden Verhandlungen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ), deren Offenlegung zudem die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gefährden würde (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Im Schlichtungsverfahren verschärfte das SECO seinen Standpunkt und machte geltend, das BGÖ sei von vornherein nicht anwendbar, da es sich beim Zollstreit um ein internationales Streitbeilegungsverfahren handle (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ). Gestützt darauf verweigerte das SECO dem EDÖB auch die Einsicht in die verlangten Akten, dies trotz wiederholter Aufforderungen des Beauftragten, zuletzt persönlich an die Staatssekretärin gerichtet. Im März 2026 bestätigte die Staatssekretärin die Verweigerung für die Dauer, bis die Zollfrage mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei. BGÖ-Artikel: Verletzung der Pflicht zur Übermittlung der betroffenden Dokumente (Art. 20 BGÖ) – Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 12b VBÖG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, den vollständigen Zugang zu den mit den Gesuchen 1–9 herausverlangten Dokumenten zu gewähren. Begründung: Das SECO hat dem EDÖB trotz mehrfacher und ausdrücklicher Aufforderung keine einzige Akte zugestellt und auch keine Einsichtnahme vor Ort ermöglicht. Damit verletzte es seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ). Ohne Akteneinsicht konnte der EDÖB weder prüfen, ob die Dokumente überhaupt in den Geltungsbereich des BGÖ fallen, noch ob Ausnahmebestimmungen greifen. Dabei spielt es keine Rolle, dass das SECO die Anwendbarkeit des BGÖ grundsätzlich bestreitet: Genau um diese Vorfrage klären zu können, muss der EDÖB auch Einsicht in Dokumente erhalten, die die Behörde als ausserhalb des Geltungsbereichs stehend erachtet. Könnte eine Behörde die Aktenvorlage mit dem blossen Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung verweigern, würde der gesetzliche Schlichtungsauftrag des EDÖB leerlaufen. Nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ gilt eine gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Diese Vermutung zu widerlegen, ist Sache der Behörde. Da das SECO den Beweis durch die Verweigerung jeglicher Mitwirkung selbst verhindert hat, konnte die Vermutung nicht widerlegt werden. Die logische Konsequenz ist die Empfehlung des vollständigen Zugangs. |
Medienschaffender | |
| 02.12.2025 |
Empfehlungen SECO: Ausfuhrbewilligungen Dual-Use-Güter
Ausfuhrbewilligungen von Dual-Use-Gütern sind öffentlich
Empfehlungen… Mehr… Ausfuhrbewilligungen von Dual-Use-Gütern sind öffentlich Empfehlungen des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 2. Dezember 2025 Hinweis: Verschiedene betroffene Drittpersonen stellten einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. Zwecks einfacherer Leserlichkeit sind die verschiedenen Empfehlungen in einem Dokument zusammengefasst. Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Gestützt auf das BGÖ stellte eine Privatperson am 18. März 2025 beim SECO ein Zugangsgesuch zu Informationen im Zusammenhang mit Ausfuhren von Dual-Use Gütern nach Israel. Konkret forderte die Zugangsgesuchstellerin Einsicht in die Ausfuhrgenehmigungen, Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, deren Status sowie Informationen zu den Antragsstellern und Empfängern im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Gesuchs beim SECO. Das SECO informierte die Gesuchstellerin, dass seit dem Jahr 2015 alle erteilten Einzelausfuhrbewilligungen und abgelehnten Gesuche quartalweise auf der Webseite des SECO publiziert werden. Zudem bot das SECO an, der Privatperson eine Liste von 36 Dokumenten in diesem Zusammenhang zu übermitteln. Am Zugangsgesuch wurde dennoch festgehalten. Nachdem die Kostenfrage geklärt wurde, hörte das SECO verschiedene betroffene Unternehmen an. Die verschiedenen Unternehmen machten dabei unterschiedliche Ausnahmebestimmungen geltend, weshalb der Zugang zu verweigern sei. Das SECO teilte den Unternehmen daraufhin mit, dass die aufgeführten Argumente für eine Zugangsverweigerung im Lichte der Praxis des EDÖB kaum ausreichen, weshalb es weiterhin in Betracht ziehe, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) - Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, den Zugang zu den Informationen zu gewähren. Die Personendaten der Mitarbeitenden sind zu schwärzen. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Antragsstellerin B macht geltend, dass bereits der sachliche Geltungsbereich des BGÖ nicht erfüllt sei, da es sich bei den Informationen nicht um behördliche Entscheidungsgrundlagen handle, sondern um hochsensible betriebswirtschaftliche und vertragliche Informationen eines privaten Unternehmens. Der EDÖB hingegen bejaht, dass es sich um amtliche Dokumente handle, da die Dokumente der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen: Der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung oder nicht. Die Ausfuhrbewilligung sei ein Resultat eines Verwaltungsverfahrens. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ): Antragsstellerinnen A und B erwähnen, dass der Zugang zu den ersuchten Dokumenten die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnte. Dabei verkennen die betroffenen Drittpersonen, dass sich nur die Behörde – namentlich das SECO – auf diese Ausnahmebestimmung berufen kann. Vorliegend beruft sich das SECO nicht darauf, weshalb diese Ausnahmebestimmung nach Ansicht des EDÖB per se nicht einschlägig sei. Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ): Antragsstellerin A erwähnt, dass der Zugang zu den ersuchten Dokumenten die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnte. Dabei verkennt die betroffene Drittperson, dass sich nur die Behörde – namentlich das SECO – auf diese Ausnahmebestimmung berufen kann. Vorliegend beruft sich das SECO nicht darauf, weshalb diese Ausnahmebestimmung nach Ansicht des EDÖB per se nicht einschlägig sei. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die verschiedenen Antragsstellerinnen machen alle geltend, dass die ersuchten Dokumente Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten würden. In sämtlichen Fällen verneint der EDÖB das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ, da die Antragstellerinnen trotz umfangreicher Vorbringen kein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse darlegen konnten. Pauschale Hinweise auf Preise, Mengen, Kundenbeziehungen, interne Prozesse oder vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen genügen nicht; erforderlich wäre der Nachweis einer wahrscheinlichen, gewichtigen und ernsthaften Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der konkreten ersuchten Dokumente. Zudem sind zahlreiche Angaben bereits öffentlich oder lassen keine Rückschlüsse auf Preiskalkulationen, Margen, Strategien oder systematische Kundenkreise zu, wobei insbesondere der Preis als Resultat der Kalkulation nicht als solcher geschützt ist. Da der Beweis für ein Geschäftsgeheimnis misslingt, ist der Zugang zu den Dokumenten grundsätzlich zu gewähren. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG): Der EDÖB gelangt in diesen Fällen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Zugangs gestützt auf Art. 7 Abs. 2 oder Art. 9 Abs. 2 BGÖ nicht erfüllt sind und die Interessenabwägung zugunsten der Zugänglichmachung ausfällt. Die Anonymisierungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ gilt nicht absolut; verlangt die gesuchstellende Person ausdrücklich Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, ist eine Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 DSG bzw. Art. 57s RVOG vorzunehmen. Der Schutz der Geschäftstätigkeit juristischer Personen ist dabei primär in Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ geregelt; Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ dürfen nicht als Auffangbestimmungen für Informationen dienen, die nicht als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert wurden. Ein überwiegendes privates Interesse setzt eine mit gewisser Wahrscheinlichkeit drohende, gewichtige und nicht leicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung voraus; bloss unangenehme Folgen wie Medienaufmerksamkeit, Reputationsrisiken, Kritik oder Demonstrationen genügen nicht. Bei juristischen Personen fällt der Schutz der Privatsphäre weniger stark ins Gewicht, insbesondere bei stark regulierter Tätigkeit. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz, da der Export von Dual Use Gütern staatlich bewilligungspflichtig ist, regelmässig Gegenstand öffentlicher und politischer Debatten bildet und die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit sowie des Bewilligungsvollzugs ermöglicht. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse am Zugang zu den Daten der Antragstellerinnen. In Bezug auf die Schwärzung von Personendaten von Mitarbeitenden empfiehlt der EDÖB dem SECO, dieser Forderung nachzukommen. |
Privatperson | |
| 30.06.2025 |
Empfehlung SECO: Ausfuhrbewilligungen Israel A
Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Juni 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Am 8. April 2024 stellte eine Privatperson beim SECO ein Zugangsgesuch gestützt auf das BGÖ zu mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial und Dual-Use-Gütern von der Schweiz nach Israel seit dem 7. Oktober 2023. Am 10. April 2024 teilte das SECO dem Zugangsgesuchsteller mit, dass die Dokumente teilweise Daten juristischer Personen enthalten, die vorher angehört werden müssen. Am 22. April 2024 stellte das SECO dem Zugangsgesuchsteller folgende Informationen im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch mit: Zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 17. April 2024 wurden keine Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial mit dem Bestimmungsland Israel gemäss dem Kriegsmaterialgesetz erteilt. Im selben Zeitraum wurden jedoch insgesamt 20 Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) an 17 Schweizer Unternehmen (Anhang 2 GKV) sowie 21 Bewilligungen für bestimmte militärische Güter an 4 Schweizer Unternehmen vergeben (Anhang 3 GKV). Diese Bewilligungen erfolgten gemäss den Vorgaben der Güterkontrollgesetzgebung. Daraufhin teilte der Zugangsgesuchsteller dem SECO mit, dass er an seinem Zugangsgesuch zu den Ausfuhrbewilligungen nach Anhang 2 GKV und Anhang 3 GKV festhalte. Das SECO hörte daraufhin u.a. das betroffene Unternehmen A an und teilte diesem die Absicht mit, den Zugang zu gewähren. Das betroffene Unternehmen A sprach sich ausdrücklich gegen die geplante Zugangsgewährung aus, da die Daten vertraulich seien und stellte deshalb beim EDÖB am einen Schlichtungsantrag. Sollte der Zugang gewährt werden, so verlangt A die Schwärzung aller Angaben zum Kunden. Am 12. Juli 2024 übermittelte das SECO dem Beauftragten die relevanten Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme. Darin wies es darauf hin, dass seit 2015 vierteljährlich detaillierte Statistiken zu Einzelbewilligungen und abgelehnten Gesuchen nach dem Güterkontrollgesetz auf seiner Website veröffentlicht werden. Zudem informiere der Bundesrat regelmässig im Rahmen seiner Berichterstattung. Eine Veröffentlichung der ausländischen Geschäftspartner sowie detaillierter Angaben zu Warenbeschreibung, Stückzahl und Warenwert wäre jedoch neu. Von den 21 angehörten Unternehmen, stellten insgesamt vier einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. BGÖ-Artikel: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, an seiner Einschätzung festzuhalten und den Zugang zu gewähren. Begründung: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Das betroffene Unternehmen A macht geltend, dass eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung bestehe. Dadurch ist gemäss dem Beauftragten das subjektive Geheimhaltungsinteresse gegeben. Jedoch mangelt es nach der Ansicht des Beauftragten am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Zwar macht A geltend, dass durch eine Zugangsgesuchgewährung ein irreparabler Schaden des Kunden oder des Unternehmens entstehe. Dies wird jedoch in keiner Weise substantiiert oder belegt. Nach Ansicht des Beauftragten hat das betroffene Unternehmen A nicht hinreichend dargelegt, weshalb ein geschütztes Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ dem Zugang entgegenstehen würde. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG): Da der Zugangsgesuchsteller u.a. Zugang zu den Ausfuhrbewilligungen verlangt, fällt eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht. Es ist deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz bezüglich der Ausfuhrbewilligungen für Dual-Use-Güter das private Interesse der betroffenen Unternehmen an Geheimhaltung überwiegt. Zwar könne eine Bekanntgabe der Daten kurzfristig unangenehme Folgen für die betroffenen Firmen haben, etwa durch Medienberichte, doch reichen diese nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern erfolgt bewusst und unter staatlicher Kontrolle, was eine öffentliche Überprüfung rechtfertigt. Insbesondere angesichts der politischen und gesellschaftlichen Relevanz solcher Exporte besteht ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Deshalb ist es aus Sicht des Beauftragten gerechtfertigt, auch Daten zu Geschäftspartnern, Händlern und Endempfängern offenzulegen. Das SECO darf somit an seiner bisherigen Interessenabwägung festhalten. Ob zusätzlich weitere betroffene Personen angehört werden sollen, liegt letztlich im Ermessen des SECO. |
Privatperson | |
| 30.06.2025 |
Empfehlung SECO: Ausfuhrbewilligungen Israel C
Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Juni 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Am 8. April 2024 stellte eine Privatperson beim SECO ein Zugangsgesuch gestützt auf das BGÖ zu mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial und Dual-Use-Gütern von der Schweiz nach Israel seit dem 7. Oktober 2023. Am 10. April 2024 teilte das SECO dem Zugangsgesuchsteller mit, dass die Dokumente teilweise Daten juristischer Personen enthalten, die vorher angehört werden müssen. Am 22. April 2024 stellte das SECO dem Zugangsgesuchsteller folgende Informationen im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch mit: Zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 17. April 2024 wurden keine Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial mit dem Bestimmungsland Israel gemäss dem Kriegsmaterialgesetz erteilt. Im selben Zeitraum wurden jedoch insgesamt 20 Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) an 17 Schweizer Unternehmen (Anhang 2 GKV) sowie 21 Bewilligungen für bestimmte militärische Güter an 4 Schweizer Unternehmen vergeben (Anhang 3 GKV). Diese Bewilligungen erfolgten gemäss den Vorgaben der Güterkontrollgesetzgebung. Daraufhin teilte der Zugangsgesuchsteller dem SECO mit, dass er an seinem Zugangsgesuch zu den Ausfuhrbewilligungen nach Anhang 2 GKV und Anhang 3 GKV festhalte. Das SECO hörte daraufhin u.a. das betroffene Unternehmen C an und teilte diesem die Absicht mit, den Zugang zu gewähren. Das Unternehmen macht geltend, dass die Ausfuhrbewilligungen vertrauliche Geschäftsgeheimnisse, Kunden- und Preisinformationen enthalten, deren Offenlegung zu Wettbewerbsnachteilen, Reputationsschäden und Vertragsverletzungen führen könnte. Im laufenden Bieterverfahren drohten konkrete Nachteile. Es zeigt sich zur Herausgabe bereit, sofern sensible Angaben (Kundenname, Preis, Maschinentyp) geschwärzt werden. Zudem machte C geltend, dass durch eine Offenlegung allenfalls aussenpolitische Interessen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ dem Zugang entgegenstehen. Es stellte deshalb beim EDÖB einen Schlichtungsantrag. Am 12. Juli 2024 übermittelte das SECO dem Beauftragten die relevanten Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme. Darin wies es darauf hin, dass seit 2015 vierteljährlich detaillierte Statistiken zu Einzelbewilligungen und abgelehnten Gesuchen nach dem Güterkontrollgesetz auf seiner Website veröffentlicht werden. Zudem informiere der Bundesrat regelmässig im Rahmen seiner Berichterstattung. Eine Veröffentlichung der ausländischen Geschäftspartner sowie detaillierter Angaben zu Warenbeschreibung, Stückzahl und Warenwert wäre jedoch neu. Von den 21 angehörten Unternehmen, stellten insgesamt vier einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. BGÖ-Artikel: Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) –Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, an seiner Einschätzung festzuhalten und den Zugang zu gewähren. Begründung: Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ): Die aussenpolitischen Interessen werden nicht vom SECO, sondern vom betroffenen Unternehmen C geltend gemacht. C ist nicht legitimiert sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zu berufen. Folglich kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nach Ansicht des Beauftragten nicht zur Anwendung. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Nach der Ansicht des Beauftragten mangelt es am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Zwar macht C geltend, dass durch die Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre. Dies wird jedoch in keiner Weise substantiiert oder belegt. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht nicht aus. Ferner beruft sich C auf ein laufendes Bieterverfahren, welches gefährdet sei. Einerseits beweist C das laufende Bieterverfahren nicht, andererseits reichen auch hier nicht pauschale Aussagen. Nach Ansicht des Beauftragten hat das betroffene Unternehmen B nicht hinreichend dargelegt, weshalb ein geschütztes Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ dem Zugang entgegenstehen würde. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG): Da der Zugangsgesuchsteller u.a. Zugang zu den Ausfuhrbewilligungen verlangt, fällt eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht. Es ist deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz bezüglich der Ausfuhrbewilligungen für Dual-Use-Güter das private Interesse der betroffenen Unternehmen an Geheimhaltung überwiegt. Zwar könne eine Bekanntgabe der Daten kurzfristig unangenehme Folgen für die betroffenen Firmen haben, etwa durch Medienberichte, doch reichen diese nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern erfolgt bewusst und unter staatlicher Kontrolle, was eine öffentliche Überprüfung rechtfertigt. Insbesondere angesichts der politischen und gesellschaftlichen Relevanz solcher Exporte besteht ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Deshalb ist es aus Sicht des Beauftragten gerechtfertigt, auch Daten zu Geschäftspartnern, Händlern und Endempfängern offenzulegen. Das SECO darf somit an seiner bisherigen Interessenabwägung festhalten. Ob zusätzlich weitere betroffene Personen angehört werden sollen, liegt letztlich im Ermessen des SECO. |
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| 30.06.2025 |
Empfehlung SECO: Ausfuhrbewilligungen Israel B
Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Juni 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Am 8. April 2024 stellte eine Privatperson beim SECO ein Zugangsgesuch gestützt auf das BGÖ zu mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial und Dual-Use-Gütern von der Schweiz nach Israel seit dem 7. Oktober 2023. Am 10. April 2024 teilte das SECO dem Zugangsgesuchsteller mit, dass die Dokumente teilweise Daten juristischer Personen enthalten, die vorher angehört werden müssen. Am 22. April 2024 stellte das SECO dem Zugangsgesuchsteller folgende Informationen im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch mit: Zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 17. April 2024 wurden keine Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial mit dem Bestimmungsland Israel gemäss dem Kriegsmaterialgesetz erteilt. Im selben Zeitraum wurden jedoch insgesamt 20 Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) an 17 Schweizer Unternehmen (Anhang 2 GKV) sowie 21 Bewilligungen für bestimmte militärische Güter an 4 Schweizer Unternehmen vergeben (Anhang 3 GKV). Diese Bewilligungen erfolgten gemäss den Vorgaben der Güterkontrollgesetzgebung. Daraufhin teilte der Zugangsgesuchsteller dem SECO mit, dass er an seinem Zugangsgesuch zu den Ausfuhrbewilligungen nach Anhang 2 GKV und Anhang 3 GKV festhalte. Das SECO hörte daraufhin u.a. das betroffene Unternehmen B an und teilte diesem die Absicht mit, den Zugang zu gewähren. Das betroffene Unternehmen B sprach sich gegen die geplante Zugangsgewährung aus, da aus Datenschutzgründen den Namen des Kunden nicht veröffentlicht werden soll. Ferner seien bereits öffentlich zugängliche Daten verfügbar. Das betroffene Unternehmen B sprach sich gegen die geplante Zugangsgewährung aus, da die Daten vertraulich seien und stellte deshalb beim EDÖB am 2. Juli 2024 einen Schlichtungsantrag. Am 12. Juli 2024 übermittelte das SECO dem Beauftragten die relevanten Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme. Darin wies es darauf hin, dass seit 2015 vierteljährlich detaillierte Statistiken zu Einzelbewilligungen und abgelehnten Gesuchen nach dem Güterkontrollgesetz auf seiner Website veröffentlicht werden. Zudem informiere der Bundesrat regelmässig im Rahmen seiner Berichterstattung. Eine Veröffentlichung der ausländischen Geschäftspartner sowie detaillierter Angaben zu Warenbeschreibung, Stückzahl und Warenwert wäre jedoch neu. Von den 21 angehörten Unternehmen, stellten insgesamt vier einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. BGÖ-Artikel: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, an seiner Einschätzung festzuhalten und den Zugang zu gewähren. Begründung: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Nach der Ansicht des Beauftragten mangelt es am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Zwar macht B geltend, dass durch eine Zugangsgesuchgewährung der Wert des Auftrags öffentlich gemacht werden würde, was durch die Konkurrenz zu eigenen Zwecken missbraucht werden könnte. Dies wird jedoch in keiner Weise substantiiert oder belegt. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht nicht aus. Nach Ansicht des Beauftragten hat das betroffene Unternehmen B nicht hinreichend dargelegt, weshalb ein geschütztes Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ dem Zugang entgegenstehen würde. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG): Da der Zugangsgesuchsteller u.a. Zugang zu den Ausfuhrbewilligungen verlangt, fällt eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht. Es ist deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz bezüglich der Ausfuhrbewilligungen für Dual-Use-Güter das private Interesse der betroffenen Unternehmen an Geheimhaltung überwiegt. Zwar könne eine Bekanntgabe der Daten kurzfristig unangenehme Folgen für die betroffenen Firmen haben, etwa durch Medienberichte, doch reichen diese nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern erfolgt bewusst und unter staatlicher Kontrolle, was eine öffentliche Überprüfung rechtfertigt. Insbesondere angesichts der politischen und gesellschaftlichen Relevanz solcher Exporte besteht ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Deshalb ist es aus Sicht des Beauftragten gerechtfertigt, auch Daten zu Geschäftspartnern, Händlern und Endempfängern offenzulegen. Das SECO darf somit an seiner bisherigen Interessenabwägung festhalten. Ob zusätzlich weitere betroffene Personen angehört werden sollen, liegt letztlich im Ermessen des SECO. |
Privatperson | |
| 30.06.2025 |
Empfehlung SECO: Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck
SECO / Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck… Mehr… SECO / Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 30. Juni 2025. Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Was: Eine Privatperson hat Zugang zu Informationen über die Ausfuhr von Kriegsmaterial und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) nach Israel seit dem 7. Oktober 2023 beantragt. Das SECO identifizierte eine Ausfuhrbewilligung für ein Dual-Use-Gut (Verschlüsselungssoftware) und informierte das betroffene Unternehmen über seine Absicht, den Zugang zu diesem Dokument zu gewähren. Das Unternehmen lehnte dies unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) ab, da es befürchtete, dass die Offenlegung seiner Geschäftsbeziehungen mit Israel seinem Ruf und seinen Geschäften in anderen Ländern, insbesondere im Nahen Osten, schaden könnte. Am 15. November 2024 fand eine Schlichtung statt. Artikel des BGÖ: Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem SECO, dem Antragsteller Zugang zur Ausfuhrbewilligung der Antragstellerin zu gewähren. Begründung:
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| 11.04.2025 |
Empfehlung SECO: Liste Vermittlungsgeschäfte 2014 - 2023
EDÖB und SECO wollen Liste der Kriegsmaterialexporteure zugänglich mac… Mehr… EDÖB und SECO wollen Liste der Kriegsmaterialexporteure zugänglich machen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 11. April 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist verlangte beim SECO gestützt auf das BGÖ Zugang zu Dokumenten in fünf Themenbereichen, die im Zusammenhang mit der Rüstungsexportkontrolle stehen. Insbesondere verlangte der Journalist folgende Liste: Eine Liste der zwischen 2014 und 2023 genehmigten und abgelehnten Vermittlungsgeschäften von Kriegsmaterial. Das SECO hörte daraufhin die vom (ganzen) Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen an und erklärte, dass es in Erwägung ziehe, den Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Ein Unternehmen (Antragstellerin) war dabei nicht damit einverstanden, dass die erwähnte Liste zugänglich gemacht wird, und stellte nach erfolgtem Schriftenwechsel mit dem SECO einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. Die Antragstellerin macht geltend, dass keine Akteneinsicht gewährt werden soll, da im Dokument gewisse Geschäftsgeheimnisse bestehen würden. Ferner würde eine (unbeschränkte) Zugangsgewährung auch die Privatsphäre des Unternehmens verletzen. BGÖ-Artikel: Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO den vollständigen Zugang zu gewähren. Begründung: Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die Antragstellerin macht geltend, die Offenlegung der dritten Liste würde schützenswerte Geschäftsgeheimnisse offenbaren. Sie befürchtet, dass durch spezifische Angaben wie Firmenname, Herkunfts- und Bestimmungsland sowie Endempfängerkategorie Rückschlüsse auf ihren Kundenkreis und ihre Geschäftsentwicklung möglich seien, was der Konkurrenz einen Vorteil verschaffen könnte. Der Beauftragte kommt jedoch zum Schluss, dass diese Befürchtungen unbegründet sind: Die Antragstellerin ist auf der Liste nur einmal aufgeführt, ohne Angaben zum Umfang der Geschäfte. Daraus lasse sich weder eine systematische geschäftliche Entwicklung noch ein konkreter Kundenkreis ableiten. Deshalb fehlt es nach Ansicht des EDÖB an einem objektiven Geheimhaltungsinteresse. Die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ seien nicht erfüllt. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG): Vorab ist festzuhalten, dass der Zugang zu Personendaten bzw. zu Daten juristischer Personen gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn dadurch die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Eine Anonymisierung ist gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ zwar vorgesehen, jedoch nicht zwingend, sondern im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind Daten der Gesuchstellerin in amtlichen Listen enthalten. Da der Gesuchsteller ausdrücklich Zugang zum Feld «Firmenname» verlangt, kommt eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht in Betracht. Die Bekanntgabe der Daten juristischer Personen ist gemäss Art. 57s Abs. 4 RVOG zulässig, wenn die Daten im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe stehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Offenlegung besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei Kriegsmaterialexporten – neben dem allgemeinen Interesse an der Transparenz der Verwaltung – ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Gleichzeitig wird das Schutzinteresse juristischer Personen in diesem Bereich als gering eingestuft. Da die Gesuchstellerin keine weitergehenden privaten Interessen geltend gemacht hat und auch das SECO keine solchen erkennt, ist keine vertiefte Interessenabwägung erforderlich. |
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| 10.04.2025 |
Empfehlung SECO: Liste Kriegsmaterialexporteure 2023
EDÖB und SECO wollen Liste der Kriegsmaterialexporteure zugänglich mac… Mehr… EDÖB und SECO wollen Liste der Kriegsmaterialexporteure zugänglich machen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 10. April 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist verlangte beim SECO gestützt auf das BGÖ Zugang zu Dokumenten in fünf Themenbereichen, die im Zusammenhang mit der Rüstungsexportkontrolle stehen. Insbesondere verlangte der Journalist folgende Liste: Eine Liste der Firmen, die im Jahr 2023 eine Bewilligung zum Export von Kriegsmaterial erhalten haben. Das SECO hörte daraufhin die vom (ganzen) Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen an und erklärte, dass es in Erwägung ziehe, den Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Ein Unternehmen (Antragstellerin) war dabei nicht damit einverstanden, dass die erwähnte Liste zugänglich gemacht wird, und stellte nach erfolgtem Schriftenwechsel mit dem SECO einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. Die Antragstellerin macht geltend, dass keine Akteneinsicht gewährt werden soll, da die betreffenden Informationen durch Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) mit ihren Kunden geschützt seien. Es handle sich um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, insbesondere um spezifisches Know-how sowie um Fabrikations- und Herstellungsprozesse. Eine Offenlegung der Daten würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährden. Angesichts der angespannten geopolitischen Lage und der zunehmenden Bedrohung durch Cyberangriffe betont die Gesuchstellerin zudem die besondere Sensibilität der militärischen Informationen und unterstreicht das Interesse an deren vertraulicher Behandlung – sowohl im Sinne der Schweiz als auch zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheit. BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO den vollständigen Zugang zu gewähren. Begründung: Öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ): Vorliegend macht das Unternehmen (Antragstellerin) geltend, dass die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) und auch die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) gefährdet sind durch eine Zugangsgewährung. Dabei handelt es sich um öffentliche Interessen, die nur von einer Behörde geltend gemacht werden können. Das SECO und auch keine andere Behörde macht diese Interessen geltend. Folglich stehen dem Zugang keine öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegen. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die Antragstellerin verweigert die Akteneinsicht unter Berufung auf Geheimhaltungsvereinbarungen mit ihren Kunden sowie auf schützenswertes Know-how und Fabrikationsgeheimnisse. Damit macht sie ein subjektives Geheimhaltungsinteresse geltend, das grundsätzlich unbestritten ist. Für eine Ausnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ genügt das aber nicht: Zusätzlich muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse vorliegen, das heisst, die Offenlegung müsste geeignet sein, dem Unternehmen konkret zu schaden. Solche konkreten und nachvollziehbaren Angaben macht die Gesuchstellerin nicht. Ihre Ausführungen bleiben allgemein und pauschal. Damit ist das objektive Geheimhaltungsinteresse nicht rechtsgenüglich dargelegt, und der geltend gemachte Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG): Vorab ist festzuhalten, dass der Zugang zu Personendaten bzw. zu Daten juristischer Personen gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn dadurch die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Eine Anonymisierung ist gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ zwar vorgesehen, jedoch nicht zwingend, sondern im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind Daten der Gesuchstellerin in amtlichen Listen enthalten. Da der Gesuchsteller ausdrücklich Zugang zum Feld «Firmenname» verlangt, kommt eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht in Betracht. Die Bekanntgabe der Daten juristischer Personen ist gemäss Art. 57s Abs. 4 RVOG zulässig, wenn die Daten im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe stehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Offenlegung besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei Kriegsmaterialexporten – neben dem allgemeinen Interesse an der Transparenz der Verwaltung – ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Gleichzeitig wird das Schutzinteresse juristischer Personen in diesem Bereich als gering eingestuft. Da die Gesuchstellerin keine weitergehenden privaten Interessen geltend gemacht hat und auch das SECO keine solchen erkennt, ist keine vertiefte Interessenabwägung erforderlich. |
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| 30.01.2025 |
Empfehlung SECO: Liste Rüstungsexportkontrolle
Wer umstrittene Geschäfte tätigt, kann nicht per se eine Schwärzung ve… Mehr… Wer umstrittene Geschäfte tätigt, kann nicht per se eine Schwärzung verlangen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Januar 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist ersuchte am 8. Januar 2024 beim SECO gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Zugang zu fünf Listen im Bereich der Rüstungsexportkontrolle, darunter «Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung» (VIM). Er verlangte eine detaillierte Aufstellung aller VIM-Exportgesuche 2023, inklusive Geschäftsnummer, Status, Antragsteller, Bestimmungsland, Geschäftstyp, Exportkontrollnummer und Wert. Zudem wollte er auch abgelehnte Gesuche einsehen. Schliesslich ersuchte er darum, die Kategorie des Endempfängers (z. B. «Ministry of Defence», «Privat», «Waffenhändler») pauschal in die Liste aufzunehmen. Das SECO beabsichtigte, den Zugang zu gewähren, konsultierte jedoch zuvor die betroffenen Personen, da die verlangten Dokumente auch Personendaten enthielten. Die Antragstellerin, als betroffene Person konsultiert, widersprach der beabsichtigten Zugangsgewährung durch das SECO. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 beantragte sie die Verweigerung des Zugangs zu den sie betreffenden Informationen. Sie argumentierte, dass die geforderten Daten über das bereits publizierte Mass hinausgehen und eine neue Liste erstellt werden müsste, was nicht vom Öffentlichkeitsgesetz gedeckt sei. Zudem verwies sie auf den Schutz der Privatsphäre, Geschäftsgeheimnisse und potenzielle persönliche Risiken, insbesondere da es sich um ein Ein-Mann-Unternehmen handelt. Das SECO prüfte die Einwände und kam zum Schluss, dass diese voraussichtlich nicht ausreichen, um eine Verweigerung zu rechtfertigen. Es hielt an seiner Absicht fest, die Informationen zu veröffentlichen, woraufhin die betroffene Person einen Schlichtungsantrag stellte. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, die Liste vollständig zugänglich zu machen. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Die streitgegenständliche Liste gilt als amtliches Dokument gemäss Art. 5 BGÖ, da sie auf einem Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz des SECO befindet und eine öffentliche Aufgabe betrifft. Zudem umfasst der Dokumentenbegriff auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus bestehenden Daten erstellt werden können. Da das SECO die Liste bereits erstellt hat, fällt sie in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips, womit grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang besteht. Dieser Zugang muss nicht begründet werden und das Interesse des Gesuchstellers ist – entgegen der Ansicht des Antragsstellers – irrelevant. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ greift nicht, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht ausreichend nachweisen konnte. Eine Geheimhaltungsvereinbarung allein begründet kein objektives Geheimhaltungsinteresse, da sonst das Öffentlichkeitsprinzip ausgehöhlt werden könnte. Zudem fehlt der Nachweis, dass die offenzulegenden Informationen weder allgemein bekannt noch leicht zugänglich sind und dass ihre Veröffentlichung einen ernsthaften wirtschaftlichen Schaden verursachen würde. Da die Antragstellerin dies nicht konkret und detailliert darlegen konnte, besteht kein ausreichender Grund, den Zugang zur Liste zu verweigern. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ): Die Antragstellerin argumentiert, dass durch die Offenlegung der Liste private Interessen des Inhabers sowie eines Familienmitglieds verletzt würden, da daraus sein Wohnsitz ableitbar sei und er dort bedrängt werden könnte. Das SECO hat jedoch festgestellt, dass die fragliche Liste keine direkte Kategorie «Endempfänger» enthält, die Bestimmungsland-Informationen aber Rückschlüsse ermöglichen könnten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ ist der Zugang zu verweigern, wenn die Privatsphäre Dritter erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse überwiegt. Eine mögliche kritische Medienpräsenz oder unangenehme Fragen für Unternehmen, die mit sensiblen Gütern handeln, reichen nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Zudem besteht ein hohes öffentliches Interesse an Transparenz bei Exporten von Überwachungstechnologie, insbesondere in politisch umstrittene Länder. Da die Antragstellerin keine über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen hinausgehende Privatsphärenverletzung geltend gemacht hat und der Ausfuhrentscheid auf einer bewussten geschäftlichen Entscheidung beruht, ergibt die Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung überwiegt. |
Medienschaffender | |
| 20.12.2024 |
Empfehlung SECO: Note Jaune
Interne Arbeitsnotizen sind nicht per se nicht öffentlich
Empfehlung… Mehr… Interne Arbeitsnotizen sind nicht per se nicht öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 20. Dezember 2024 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Verein stellte am 23. März 2024 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) bei der Bundeskanzlei (BK) ein Gesuch um Zugang zu Dokumenten, die sich auf die Beratung des Bundesrates zu möglichen Sanktionen gegen die Myanma Oil and Gas Enterprise (MOGE) beziehen, sowie zu Protokollen der entsprechenden Entscheidungsfindungen seit dem 1. Februar 2021. Die BK leitete das Gesuch an das SECO als zuständige Behörde weiter. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 verweigerte das SECO den Zugang zu einer internen Notiz vom 1. März 2022 mit der Begründung, dass es sich um ein persönliches Arbeitsmittel für Bundesrat Parmelin handle. Solche Notizen seien gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ sowie Art. 1 Abs. 3 VBGÖ keine amtlichen Dokumente und daher nicht zugänglich. Bei der internen Notiz handelt es sich um eine sogenannte «Note Jaune» vom 1. März 2024. Diese enthält Informationen über den Geschäftsverlauf, eventuelle Divergenzen mit anderen Departementen und einen Antrag an den Departementsvorsteher. Der Verein stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt. BGÖ-Artikel: Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) – Zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, die fraglichen Dokumente als amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren und den Zugang beim Vorliegen von Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 und 8 BGÖ zu beschränken. Begründung: Die «Note Jaune» vom 1. März 2024 wird nach Ansicht des Beauftragten als amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ qualifiziert. Wesentlich dafür ist, dass die Naute Jaune eine inhaltlich strukturierte und weiterentwickelte Entscheidungsgrundlage darstellt, die dem Departementsvorsteher zur Beurteilung und Entscheidung übermittelt wurde. Sie erfüllt somit den Zweck, eine öffentliche Aufgabe zu unterstützen, und kann nicht als rein persönliches Arbeitsmittel eingestuft werden. Das SECO argumentierte zwar, dass die Note Jaune nur einem sehr begrenzten Personenkreis zugänglich war, jedoch ist dies allein nicht ausreichend, um sie als Dokument zum persönlichen Gebrauch gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c BGÖ zu werten. Entscheidend ist vielmehr der Charakter der Note Jaune als formalisierte Entscheidungsgrundlage, welche den Status eines fertiggestellten Dokuments erreicht hat. Weiter beurteilt der Beauftragte auch den Entwurf zur Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar vom 4. März 2022 ebenfalls als amtliches Dokument, da er an den Departementsvorsteher übergeben wurde. Damit gilt das Dokument als fertig gestellt. Die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs (Art. 6 BGÖ) ist daher auf beide Dokumente anwendbar. Das SECO hat den Zugang zur Note Jaune nun auf allfällige Ausnahmegründe gemäss Art. 7 und 8 BGÖ zu prüfen. |
Unklar | |
| 03.10.2024 |
Empfehlung SECO / Documents sur la vente et l'exportation des chars Leopard 1 A5
Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la… Mehr… Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 03 octobre 2024 Qui : Secrétariat d’Etat à l’économie SECO Quoi : Conformément à la loi fédérale sur le principe de la transparence dans l'administration, un journaliste a demandé, par courriel du 13 juin 2023, l'accès aux documents officiels suivants : 1.) Demande d'exportation de chars Leopard 1 envoyée par RUAG au SECO ; 2.) toutes les communications à partir de février 2022 entre RUAG et le SECO en relation avec les chars Leopard 1 achetés en 2016 par RUAG en Italie. Par courriel du 19 juin 2023, le SECO a refusé l'accès aux documents demandés, informant le requérant qu' » aucune décision n'avait encore été prise sur la demande de RUAG AG concernant le commerce de 96 chars Leopard 1. La publication des informations relatives à cette demande et de l'ensemble de la correspondance entre RUAG AG et le SECO pourrait donc empêcher l'administration ou le Conseil fédéral de prendre une décision indépendante sur la demande spécifique de RUAG AG, et ce en raison de l'influence du public ». Dans ce contexte, l'accès aux informations demandées est donc refusé sur la base de l'art. 7 al. 1 lit. a et de l'art. 8 al. 2 LTrans ». De plus, étant donné les « discussions qui ont lieu depuis des mois au sujet de la transmission de l'information », l'accès aux informations demandées est refusé. Articles de la LTrans : Mise en œuvre appropriée de mesures concrètes par une autorité (art. 7 al. 1 lit. b LTrans) - Intérêts de la Suisse en matière de politique extérieure ou de relations internationales (art. 7 al. 1 lit. d LTrans) - Secret des affaires (art. 7 al. 1 lit. g LTrans) - Caractère juridique de la prise de position à l'égard du tiers consulté (art. 11 al. 2 LTrans en relation avec l'art. 13 al. 1 lit. c LTrans). Décision : Le SECO accorde l'accès au document 5 après avoir occulté les données personnelles de personnes physiques qu'il contient. Justification : Le Préposé recommande l'accès aux informations faisant l'objet de la présente procédure ne peut être différé en vertu de l'art. 7 al. 1 lit. b LTrans, le SECO n'ayant pas démontré à ce jour l'applicabilité de cette disposition avec la densité d'argumentation suffisante requise par la jurisprudence ; le SECO accorde l'accès au document 1 après avoir noirci les données personnelles de personnes physiques qu'il contient ; le SECO donne accès au document 2 après avoir occulté les données des deux « Unterauftragnehmer » et les données personnelles des personnes physiques qu'il contient ; le SECO donne accès aux prix (4 postes) du document 3 après consultation ; le SECO donne accès au document 4 après avoir occulté les données personnelles des personnes physiques qu'il contient et les montants et éléments physiques qu'il contient et les montants et éléments physiques qu'il contient ; le SECO donne accès au document 4 après avoir occulté les données personnelles des personnes physiques qu'il contient et les montants et éléments physiques qu'il contient et les montants et éléments physiques qu'il contient. Le SECO donne accès au document 4 après avoir occulté les données personnelles des personnes qui y figurent ainsi que les montants et la date figurant au chiffre 2.5, à l'exception du prix total ; le SECO donne accès au document 5 après avoir occulté les données personnelles des personnes qui y figurent ; le SECO donne accès au document 5 après avoir occulté les données personnelles des personnes qui y figurent. |
Medienschaffender | |
| 29.04.2024 |
Urteil BVGer A-1346/2023, du 29 avril 2024 - journaliste renonce à sa demande d’accès qui n’a plus raison d’être
Averti tardivement du recours, le journaliste renonce à sa demande d’a… Mehr… Averti tardivement du recours, le journaliste renonce à sa demande d’accès qui n’a plus raison d’être Arrêt du Tribunal administratif fédéral A-1346/2023, du 29 avril 2024 Qui : Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO) Quoi : Le 28 mars 2022, un journaliste a adressé une demande d'accès au Secrétariat d'Etat à l'économie fondée sur la LTrans, tendant à obtenir les déclarations reçues par cette autorité concernant des valeurs patrimoniales présumées bloquées en relation avec l'invasion russe de l'Ukraine, conformément à l'art. 16 de l'ordonnance du 4 mars 2022 instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraine. Après que le journaliste a déposé une demande en médiation en mains du Préposé, une séance de médiation a été organisée le 24 mai 2022. Il a été convenu, à cette occasion, de limiter l'objet de la procédure à une synthèse des déclarations reçues par le SECO, comprenant le nom de l'institution déclarante, la date de la déclaration, le type et le montant des valeurs patrimoniales, ainsi que le type de destinataire des sanctions (personne physique ou morale). Les parties se sont également entendues pour suspendre la procédure de médiation, aux fins que le SECO procède à une consultation des institutions nommées sur la synthèse, respectivement que ces dernières se déterminent sur la divulgation des informations demandées. Le 11 juillet 2022, le SECO a informé le journaliste que 39 des 50 institutions consultées s'étaient opposées à la divulgation des informations demandées. Elle entendait néanmoins faire droit à sa demande d'accès. Aussi, elle lui a accordé l'accès aux données relatives aux institutions qui y avaient consenti ou qui ne s'étaient pas déterminées, et l'a avisé que les autres institutions allaient se voir octroyer la possibilité d'introduire une demande en médiation auprès du Préposé. Par décision du 3 février 2023, le SECO a accordé l'accès à la synthèse relative aux déclarations faites en application de l'art. 16 de l'Ordonnance-Ukraine. Cette décision a été notifiée au Préposé. Le 7 mars 2023, une des sociétés concernées a déféré l'acte au Tribunal . Elle a conclu principalement à l'annulation de la décision attaquée et au rejet de la demande d'accès, subsidiairement à ce qu'un accès limité au type et au montant des valeurs patrimoniales déclarées soit accordé. Plus subsidiairement encore, elle a conclu au renvoi de la cause au SECO. Par ordonnances des 15 et 26 juin 2023, le Tribunal a informé les parties du fait que plusieurs recours connexes étaient pendants avec le même demandeur d’accès, qui devait être intimé à la procédure moyennant l’anonymisation des écritures à son attention. Aussi, le Tribunal a invité le SECO à notifier une version caviardée de sa décision au journaliste, respectivement les parties à produire une version caviardée de leurs écritures. Par ordonnance du 27 juillet 2023, le Tribunal a avisé le journaliste de l’instance de recours et lui a communiqué un exemplaire caviardé des écritures de la cause. Il l’a en outre invité à préciser s’il entendait se voir reconnaître le statut d’intimé à la procédure et, le cas échéant, à déposer ses déterminations. En l’absence de réaction du journaliste, le Tribunal a invité le SECO, le 10 octobre 2023, à déposer une duplique. Aux termes de sa duplique du 24 novembre 2023, le SECO a précisé ses moyens et communiqué qu’elle n’avait reçu aucune réponse de journaliste nonobstant ses efforts, ce dernier ayant néanmoins fait savoir à la société de média qui l’employait qu’il n’avait plus d’intérêt à recevoir les données en question. Dans une correspondance du 18 janvier 2024, le journaliste a déclaré avoir déposé la demande d’accès au nom et pour le compte de son précédent employeur et requis qu’elle soit désignée comme partie intimée en son lieu et place. Dans des lignes datées du même jour, le précédent employeur a pour sa part confirmé son intérêt journalistique pour les données en cause et requis sa désignation en qualité de partie intimée. Articles de la LTrans : art. 6 al. 1 LTrans Décision : La demande d’accès n’étant plus actuelle, il est constaté que la décision du SECO du 3 février 2023 faisant droit à la demande d’accès n’a plus d’objet. Justification : A considérer que le courrier du journaliste du 18 janvier 2024 doive être interprété comme une requête de changement de partie, il ne peut y être donné suite. Il n’apparaît en effet pas que le précédent employeur ait succédé au journaliste en ce qui concerne son droit d’accès au sens de l’art. 6 al. 1 LTrans. La recourante n’a au demeurant pas consenti à ce que le précédent employeur se substitue au journaliste. Les conditions d’un changement de partie ne sont dès lors manifestement pas réalisées. Il s’ensuit que la qualité de partie du précédent employeur doit être niée. Les requêtes tendant à ce que le précédent employeur soit désigné en qualité de partie intimée à la procédure, formulées par l’intéressé et le journaliste sont rejetées. Le journaliste a communiqué, dans des lignes du 18 janvier 2024, ne plus être intéressé lui-même par les informations demandées (pce TAF 29 : « Als Privatperson habe ich kein Interesse an einem Zugang zu den entsprechenden Informationen. »). Cette déclaration, formulée de manière claire et sans ambiguïté, doit être considérée comme un retrait de la demande d’accès de la part de l’intimé, en tant que partie nécessaire à la procédure. |
Medienschaffender | |
| 29.04.2024 |
Urteil BVGer A-1347/2023, du 29 avril 2024 - journaliste renonce à sa demande d’accès qui n’a plus raison d’être
Averti tardivement du recours, le journaliste renonce à sa demande d’a… Mehr… Averti tardivement du recours, le journaliste renonce à sa demande d’accès qui n’a plus raison d’être Arrêt du Tribunal administratif fédéral A-1347/2023, du 29 avril 2024 Qui : Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO) Quoi : Le 28 mars 2022, un journaliste a adressé une demande d'accès au Secrétariat d'Etat à l'économie fondée sur la LTrans, tendant à obtenir les déclarations reçues par cette autorité concernant des valeurs patrimoniales présumées bloquées en relation avec l'invasion russe de l'Ukraine, conformément à l'art. 16 de l'ordonnance du 4 mars 2022 instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraine. Après que le journaliste a déposé une demande en médiation en mains du Préposé, une séance de médiation a été organisée le 24 mai 2022. Il a été convenu, à cette occasion, de limiter l'objet de la procédure à une synthèse des déclarations reçues par le SECO, comprenant le nom de l'institution déclarante, la date de la déclaration, le type et le montant des valeurs patrimoniales, ainsi que le type de destinataire des sanctions (personne physique ou morale). Les parties se sont également entendues pour suspendre la procédure de médiation, aux fins que le SECO procède à une consultation des institutions nommées sur la synthèse, respectivement que ces dernières se déterminent sur la divulgation des informations demandées. Le 11 juillet 2022, le SECO a informé le journaliste que 39 des 50 institutions consultées s'étaient opposées à la divulgation des informations demandées. Elle entendait néanmoins faire droit à sa demande d'accès. Aussi, elle lui a accordé l'accès aux données relatives aux institutions qui y avaient consenti ou qui ne s'étaient pas déterminées, et l'a avisé que les autres institutions allaient se voir octroyer la possibilité d'introduire une demande en médiation auprès du Préposé.Par décision du 3 février 2023, le SECO a accordé l'accès à la synthèse relative aux déclarations faites en application de l'art. 16 de l'Ordonnance-Ukraine. Cette décision a été notifiée au Préposé. Le 7 mars 2023, une des sociétés concernées a déféré l'acte au Tribunal . Elle a conclu principalement à l'annulation de la décision attaquée et au rejet de la demande d'accès, subsidiairement à ce qu'un accès limité au type et au montant des valeurs patrimoniales déclarées soit accordé. Plus subsidiairement encore, elle a conclu au renvoi de la cause au SECO. Par ordonnances des 15 et 26 juin 2023, le Tribunal a informé les parties du fait que plusieurs recours connexes étaient pendants avec le même demandeur d’accès, qui devait être intimé à la procédure moyennant l’anonymisation des écritures à son attention. Aussi, le Tribunal a invité le SECO à notifier une version caviardée de sa décision au journaliste, respectivement les parties à produire une version caviardée de leurs écritures. Par ordonnance du 27 juillet 2023, le Tribunal a avisé le journaliste de l’instance de recours et lui a communiqué un exemplaire caviardé des écritures de la cause. Il l’a en outre invité à préciser s’il entendait se voir reconnaître le statut d’intimé à la procédure et, le cas échéant, à déposer ses déterminations. En l’absence de réaction du journaliste, le Tribunal a invité le SECO, le 10 octobre 2023, à déposer une duplique. Aux termes de sa duplique du 24 novembre 2023, le SECO a précisé ses moyens et communiqué qu’elle n’avait reçu aucune réponse de journaliste nonobstant ses efforts, ce dernier ayant néanmoins fait savoir à la société de média qui l’employait qu’il n’avait plus d’intérêt à recevoir les données en question. Dans une correspondance du 18 janvier 2024, le journaliste a déclaré avoir déposé la demande d’accès au nom et pour le compte de son précédent employeur et requis qu’elle soit désignée comme partie intimée en son lieu et place. Dans des lignes datées du même jour, le précédent employeur a pour sa part confirmé son intérêt journalistique pour les données en cause et requis sa désignation en qualité de partie intimée. Articles de la LTrans : art. 6 al. 1 LTrans Décision : La demande d’accès n’étant plus actuelle, il est constaté que la décision du SECO du 3 février 2023 faisant droit à la demande d’accès n’a plus d’objet. Justification : A considérer que le courrier du journaliste du 18 janvier 2024 doive être interprété comme une requête de changement de partie, il ne peut y être donné suite. Il n’apparaît en effet pas que le précédent employeur ait succédé au journaliste en ce qui concerne son droit d’accès au sens de l’art. 6 al. 1 LTrans. La recourante n’a au demeurant pas consenti à ce que le précédent employeur se substitue au journaliste. Les conditions d’un changement de partie ne sont dès lors manifestement pas réalisées. Il s’ensuit que la qualité de partie du précédent employeur doit être niée. Les requêtes tendant à ce que le précédent employeur soit désigné en qualité de partie intimée à la procédure, formulées par l’intéressé et le journaliste sont rejetées. Le journaliste a communiqué, dans des lignes du 18 janvier 2024, ne plus être intéressé lui-même par les informations demandées (pce TAF 29 : « Als Privatperson habe ich kein Interesse an einem Zugang zu den entsprechenden Informationen. »). Cette déclaration, formulée de manière claire et sans ambiguïté, doit être considérée comme un retrait de la demande d’accès de la part de l’intimé, en tant que partie nécessaire à la procédure. |
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| 29.04.2024 |
Urteil BVGer A-1821/2023, du 29 avril 2024 - journaliste renonce à sa demande d’accès qui n’a plus raison d’être
Averti tardivement du recours, le journaliste renonce à sa demande d’a… Mehr… Averti tardivement du recours, le journaliste renonce à sa demande d’accès qui n’a plus raison d’être Arrêt du Tribunal administratif fédéral A-1821/2023, du 29 avril 2024 Qui : Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO) Quoi : Le 28 mars 2022, un journaliste a adressé une demande d'accès au Secrétariat d'Etat à l'économie fondée sur la LTrans, tendant à obtenir les déclarations reçues par cette autorité concernant des valeurs patrimoniales présumées bloquées en relation avec l'invasion russe de l'Ukraine, conformément à l'art. 16 de l'ordonnance du 4 mars 2022 instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraine. Après que le journaliste a déposé une demande en médiation en mains du Préposé, une séance de médiation a été organisée le 24 mai 2022. Il a été convenu, à cette occasion, de limiter l'objet de la procédure à une synthèse des déclarations reçues par le SECO, comprenant le nom de l'institution déclarante, la date de la déclaration, le type et le montant des valeurs patrimoniales, ainsi que le type de destinataire des sanctions (personne physique ou morale). Les parties se sont également entendues pour suspendre la procédure de médiation, aux fins que le SECO procède à une consultation des institutions nommées sur la synthèse, respectivement que ces dernières se déterminent sur la divulgation des informations demandées. Le 11 juillet 2022, le SECO a informé le journaliste que 39 des 50 institutions consultées s'étaient opposées à la divulgation des informations demandées. Elle entendait néanmoins faire droit à sa demande d'accès. Aussi, elle lui a accordé l'accès aux données relatives aux institutions qui y avaient consenti ou qui ne s'étaient pas déterminées, et l'a avisé que les autres institutions allaient se voir octroyer la possibilité d'introduire une demande en médiation auprès du Préposé.Par décision du 3 février 2023, le SECO a accordé l'accès à la synthèse relative aux déclarations faites en application de l'art. 16 de l'Ordonnance-Ukraine. Cette décision a été notifiée au Préposé. Le 7 mars 2023, une des sociétés concernées a déféré l'acte au Tribunal . Elle a conclu principalement à l'annulation de la décision attaquée et au rejet de la demande d'accès, subsidiairement à ce qu'un accès limité au type et au montant des valeurs patrimoniales déclarées soit accordé. Plus subsidiairement encore, elle a conclu au renvoi de la cause au SECO. Par ordonnances des 15 et 26 juin 2023, le Tribunal a informé les parties du fait que plusieurs recours connexes étaient pendants avec le même demandeur d’accès, qui devait être intimé à la procédure moyennant l’anonymisation des écritures à son attention. Aussi, le Tribunal a invité le SECO à notifier une version caviardée de sa décision au journaliste, respectivement les parties à produire une version caviardée de leurs écritures. Par ordonnance du 27 juillet 2023, le Tribunal a avisé le journaliste de l’instance de recours et lui a communiqué un exemplaire caviardé des écritures de la cause. Il l’a en outre invité à préciser s’il entendait se voir reconnaître le statut d’intimé à la procédure et, le cas échéant, à déposer ses déterminations. En l’absence de réaction du journaliste, le Tribunal a invité le SECO, le 10 octobre 2023, à déposer une duplique. Aux termes de sa duplique du 24 novembre 2023, le SECO a précisé ses moyens et communiqué qu’elle n’avait reçu aucune réponse de journaliste nonobstant ses efforts, ce dernier ayant néanmoins fait savoir à la société de média qui l’employait qu’il n’avait plus d’intérêt à recevoir les données en question. Dans une correspondance du 18 janvier 2024, le journaliste a déclaré avoir déposé la demande d’accès au nom et pour le compte de son précédent employeur et requis qu’elle soit désignée comme partie intimée en son lieu et place. Dans des lignes datées du même jour, le précédent employeur a pour sa part confirmé son intérêt journalistique pour les données en cause et requis sa désignation en qualité de partie intimée. Articles de la LTrans : art. 6 al. 1 LTrans Décision : La demande d’accès n’étant plus actuelle, il est constaté que la décision du SECO du 3 février 2023 faisant droit à la demande d’accès n’a plus d’objet. Justification : A considérer que le courrier du journaliste du 18 janvier 2024 doive être interprété comme une requête de changement de partie, il ne peut y être donné suite. Il n’apparaît en effet pas que le précédent employeur ait succédé au journaliste en ce qui concerne son droit d’accès au sens de l’art. 6 al. 1 LTrans. La recourante n’a au demeurant pas consenti à ce que le précédent employeur se substitue au journaliste. Les conditions d’un changement de partie ne sont dès lors manifestement pas réalisées. Il s’ensuit que la qualité de partie du précédent employeur doit être niée. Les requêtes tendant à ce que le précédent employeur soit désigné en qualité de partie intimée à la procédure, formulées par l’intéressé et le journaliste sont rejetées. Le journaliste a communiqué, dans des lignes du 18 janvier 2024, ne plus être intéressé lui-même par les informations demandées (pce TAF 29 : « Als Privatperson habe ich kein Interesse an einem Zugang zu den entsprechenden Informationen. »). Cette déclaration, formulée de manière claire et sans ambiguïté, doit être considérée comme un retrait de la demande d’accès de la part de l’intimé, en tant que partie nécessaire à la procédure. |
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| 23.12.2022 |
Empfehlung SECO : Déclarations relatives au gel des avoirs et des ressources économiques
Ne pas mélanger données personnelles et objets sous sanctions, des élé… Mehr… Ne pas mélanger données personnelles et objets sous sanctions, des éléments sont d'intérêts publics Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 23 décembre 2022 Qui : Secrétariat d’Etat à l’économie SECO Quoi : Un journaliste dépose, le 2 mai 2022, une demande d’accès auprès du Secrétariat d’Etat à l’économie portant sur les documents suivants : « Sämtliche Meldungen, die das Sekretariat für Wirtschaft (Seco) betreffend mutmasslich unter Sperrung fallende Vermögenswerten in Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine erhalten hat (vgl. Art. 16 Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine) ». Le 3 mai 2022, le SECO refuse l’accès: «Meldungen müssen gestützt auf die Verordnung die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Sie enthalten demnach besonders schützenswerte Daten, wie Namen, Kontonummern und Kontostände der einzelnen Individuen oder Unternehmen oder Organisationen, die unter die Sanktionen fallen.» Avec la communication de ces données personnelles, il serait possible de déterminer les personnes, les entreprises ou les entités concernées (art. 7 al. 2 LTrans). Un intérêt public à la divulgation des déclarations individuelles qui serait prépondérant à l’intérêt privé de la protection de la sphère privée des tiers n’est donc pas donné. Le SECO relève que la divulgation des informations relatives aux relations d’affaires avec des personnes, des entreprises ou des entités faisant l’objet de sanctions révèlerait des secrets d’affaires tant des personnes sanctionnées que des banques détenant ces comptes. Articles de la LTrans : Dispositions spéciales réservées (art. 47 LB en lien avec l’art. 4 LTrans et art. 4 al. 3 LEmb en lien avec l’art. 4 LTrans) – Exécution de mesures concrètes prises par une autorité (art. 7 al. 1 let. b LTrans) - Sûreté intérieure et extérieure de la Suisse (art. 7 al. 1 let. c LTrans) - Intérêts de la Suisse en matière de politique extérieure et ses relations internationales (art. 7 al. 1 let. d LTrans) - Politique économique ou monétaire de la Suisse (art. 7 al. 1 let. f LTrans) - Secrets d'affaires (art. 7 al. 1 let. g LTrans) – Protection des données personnelles (art. 7 al. 2 LTrans) - Communication des données personnelles (art. 9 al. 2 LTrans en lien avec l’art. 19 al. 1bis LPD) Décision : . Le Secrétariat d’Etat à l’économie accorde l’accès à la synthèse, couvrant la période du 25 février 2022 au 3 mai 2022, relative aux déclarations des 16 demandeurs faites en application de l’art. 16 de l’ordonnance instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraine, qui contient les informations suivantes : institutions déclarantes, date de la déclaration, nature des avoirs, montant des avoirs et type de destinataire de la sanction. Justification : le Préposé arrive à la conclusion que les arguments amenés ne sont pas des dispositions spéciales au sens de l’art. 4 LTrans. Par conséquent, l’objet de la procédure de médiation doit être examiné sous l’angle des dispositions de la LTrans. Le secret d'affaires étant un intérêt privé, le détenteur du secret doit toujours indiquer concrètement et en détail à l'autorité, pourquoi il s'agit d'informations qui doivent être couvertes par le secret. L'autorité doit vérifier dans chaque cas concret, si les secrets mentionnés par le détenteur du secret existent, un simple renvoi général au secret d'affaires par l'entreprise ne suffisant pas. L'autorité ne peut pas non plus se contenter de reprendre la position de l'entreprise, au contraire, elle doit évaluer de manière indépendante s'il existe un intérêt légitime à la protection des informations commerciales. Jusqu’à présent, il n’a pas été suffisamment prouvé que la communication de l’institution déclarante, de la date de la déclaration, de la nature de l’avoir, du montant de l’avoir et le type de destinataire de la sanction porteraient atteinte à un des intérêts protégés par l’art. 7 al. 1 LTrans, c’est pourquoi ces normes d’exception ne trouvent pas application. Il ressort de la pesée des intérêts selon l’art. 7 al. 2 LTrans, respectivement de l’art. 19 al. 1bis LPD et de l’art. 6 al. 2 let. a OTrans, qu’ il existe un intérêt public prépondérant en faveur de la divulgation des informations litigieuses. Il faut relever que les demandeurs sont libres, dans le cadre de la procédure de décision qui suit la recommandation, de prouver l’applicabilité de l’exception de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans avec le degré de motivation suffisant requis par la jurisprudence ainsi que de démontrer dans quelle mesure la publication des informations risquerait de porter atteinte à leur sphère privée (art. 7 al. 2 LTrans). |
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| 23.12.2022 |
Empfehlung SECO: Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Imageschaden bei Geschäftsbeziehungen zu Oligarchen gehört zum Geschäf… Mehr… Imageschaden bei Geschäftsbeziehungen zu Oligarchen gehört zum Geschäftsrisiko Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine hat die Schweiz Vermögenswerten von diversen Akteuren gesperrt. Zur Durchsetzung dieser Sanktionen dient unter anderem eine Meldepflicht für Personen oder Institutionen, welche von solchen Vermögenswerten wissen, solche halten oder verwalten (vgl. Art. 16 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine). Ein Journalist hat beim SECO am 2. Mai 2022 Zugang ersucht zu sämtlichen Meldungen, die das SECO erhalten hat. Das SECO verweigerte den Zugang, weil diese Meldungen besonders schützenswerte Daten (wie zB Namen, Kontonummern, Kontostände..) enthalten, welche die betroffenen Personen und Unternehmen identifzierbar machen. Der Schutz der Privatsphäre überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten. Zudem stammten die Meldungen überwiegen von Banken, eine Offenlegung der Meldungen würde das Bankgeheimnis verletzt. Das SECO stellte dem EDÖB eine Übersicht zu, in welcher pro eingegangene Meldung die meldende Institution, die Art der Meldung und Vermögensadressat und das Meldedatum ersichtlich ist. Im Zuge des Schlichtungsverfahrens einigten sich das SECO und der Journalist darauf, das Gesuch auf diese Übersicht zu beschränken. Daraufhin lud das SECO die meldenden Institutionen zu einer Anhörung ein. Das SECO beabsichtigte nach der Anhörung die Zugangsgewährung, weil die vorgebrachten Argumente nicht ausreichen würden, um das Zugangsgesuch zu verweigern. Dagegen wehrten sich verschiedene meldende Institutionen (allesamt Finanzinstitute) mit einem Schlichtungsantrag. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 47 BankG i.V.m. Art. 4 BGÖ und Art. 4 Abs. 3 EmbG i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) - Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) - Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) - Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Schutz von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1 DSG) Entscheid: Das SECO kann am beabsichtigten Zugang festhalten. Begründung: Der Journalist einigte sich im Rahmen des Schlichtungsverfahrens mit dem SECO dahingehend, dass das SECO ihm eine Übersicht zustellt, welches das meldende Institut, Meldedatum, Vermögensart, Höhe des Vermögensart und die Art des Sanktionsadressaten enthält. Mehrere meldende Institute wehren sich gegen die beabsichtigte Zugangsgewährung mit folgenden Argumenten:
Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) Gemäss einiger der vom Zugangsgesuch betroffenen Finanzinstitute könnte die Bekanntgabe von Banknamen, Meldedatum und Höhe des Vermögenswert Rückschlüsse auf die Identität der Kund_innen ermöglichen. Damit würde das Bankgeheimnis von Art. 47 BankG umgangen, was als Spezialbestimmungen dem BGÖ vorgehe. Sie geben jedoch keine konkreten Beispiele, inwiefern tatsächlich Rückschlüsse möglich sein sollten. Das SECO und auch der EDÖB sind der Ansicht, dass eine Identifikation der Kund_innen angesichts der Vielzahl von Sanktionsadressaten (einsehbar hier, aktuell ist die Liste 460 Seiten lang) nicht mehr möglich sei. Zudem gebe die Liste der Sanktionsadressaten keine Informationen über die gesperrten Vermögen preis, womit keine Verknüpfung zur Meldeübersicht möglich sei. Schliesslich sei auch in Art. 4 Abs. 3 des Embargogesetzes keine Spezialbestimmung zu sehen. Dieser verpflichte zwar zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, geht aber gemäss EDÖB inhaltlich nicht weiter als das allgemeine Amtsgeheimnis von Art. 22 BPG, was seinerseits ebenso wenig eine Spezialbestimmung im Sinne des Art. 4 BGÖ darstelle.
Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 1 b, c, d und f BGÖ Für das Vorliegen sämtlicher Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen das geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden (eine bloss geringfügige Konsequenz ist nicht hinreichend) und das Risiko dieser Beeinträchtigung muss ernsthaft sein (nicht bloss entfernt möglich). Die Ausnahmebestimmungen wurden ausschliesslich von den Finanzinstituten angerufen, nicht aber vom SECO selbst. Viele dieser Ausnahmebestimmungen (lit. b, c, d und f) bezwecken jedoch den Schutz öffentlicher Interessen, diese können nur von der Behörde selbst geltend gemacht werden, und nicht von Privaten. Dennoch nimmt der EDÖB inhaltlich folgendermassen Stellung: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (lit. b) Ein Finanzinstitut befürchtet, dass künftige Meldungen gemäss der Verordnung unterlassen werden, wenn das Risiko einer Publikation besteht. Jedoch betrifft die Meldung von Instituten oder Privatpersonen jedoch keine behördliche Massnahme, weshalb diesbezüglich keine drohende Beeinträchtigung vorliegen kann. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (lit. c) Ein Finanzinstitut befürchtet, dass die Banken, welche gesperrte Vermögenswerte verwalten, zum Ziel von Hackerangriffe würden, was die Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Dem entgegnet der EDÖB, dass Banken sowieso das Risiko von Cyberagriffen tragen, und die hypothetische Annahme von weiteren Angriffen bedeute keine Bedrohung der Sicherheit der gesamten Schweiz. Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen (lit. d) Ein weiteres Finanzinstitut macht drohende Reputationsschäden für die meldepflichtigen Institute sowie für die Schweiz geltend. Der EDÖB schliesst zwar nicht aus, dass einzelne Finanzinstitute in Kritik geraten, wenn bekannt wird, dass sie Geschäftsbeziehungen zu sanktionierten Personen pflegen. Dies stelle aber keine Gefährdung der schweizerischen aussenpolitischen Interessen als ganzes dar. Unangenehme Folgen für einzelne Banken oder Bankiers gehören zudem zum Berufsrisiko. Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz (lit. f) Mit ähnlicher Begründung wird weiter vorgebracht, dass die Offenlegung nicht nur den Ruf einzelner Insitute schädige, sondern den gesamten Finanzplatz Schweiz. Die Bestimmung bezweckt, dass wirtschafts-, geld- und währungspolitische Strategien ohne Druck von aussen erarbeitet werden können. Es geht insbesondere darum, das Bekanntwerden von Informationen zu vermeiden, die Spekulationen, Ungleichgewichte oder Krisen auslösen könnten. Ein klassisches Beispiel dafür ist die Offenlegung von Plänen für eine bevorstehende Ab- oder Aufwertung der Landeswährung: Ein vorzeitiges Bekanntwerden der Absichten der Regierung würde die Wirksamkeit dieser Massnahme völlig zunichte machen. Daraus wird klar, dass die Offenlegung der Meldungen in keinem Zusammenhang mit beabsichtigten Strategien des SECO steht. Auch diese Ausnahmebestimmung ist deshalb nicht anwendbar.
Geschäftsgeheimnisse (lit. g) Bei der Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses handelt sich um ein privates Interesse, der Geheimnisherr muss der Behörde konkret und detailliert darlegen, weshalb es sich vorliegend um schützenswerte Geschäftsinformationen handelt. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Tatsache, die weder offensichtlich noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), die vom Geheimnisherr geheimgehalten werden will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). Die Rechtsprechung hat ausführlich beschrieben und Kriterien erarbeitet, wann die Voraussetzung des objektiven Geschäftsgeheimnisses erfüllt wird. Keine der betroffenen Institutionen hat sich auf diese Rechtsprechung berufen, sie konnten gemäss EDÖB nicht ausreichend begründen, weshalb konkret Geschäftsgeheimnisse gefährdet sind. Insbesondere werde pro Finanzinstitut nur eine geringe Anzahl Meldungen aufgeführt, daraus seien entgegen der Ausführung der betroffenen Institute keine Rückschlüsse auf die Kundenkreise oder gar Sanktionsadressaten möglich sei. Zudem wiederholt er, was bereits das SECO ausgeführt hat: Allfällige kurzfristige negative Folgen sind von den betroffenen Instituten hinzunehmen.
Schutz der Privatsphäre (Art. 7 Abs. 2 iVm Art. 9 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG) Die Übersicht der Meldungen kann nicht anonymisiert werden; das Zugangsgesuch erstreckt sich auch auf die Personendaten der meldepflichtigen Institute. Personendaten dürfen auch weitergegeben werden, wenn dadurch die Privatsphäre beeinträchtigt wird, solange die Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Während das erste Kriterium (Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgabe) offensichtlich erfüllt ist, da die Meldung eine gesetztliche Pflicht betrifft (vgl. Art. 16 der Verordnung), muss hinsichtlich des zweiten Kriteriums zwischen den privaten Interessen an Geheimhaltung und den öffentlichen Interssen an Offenlegung abgewogen werden. Gemäss der Verordung müssen die Schweizer Finanzinstitute die Vermögenswerte der sanktionierten Personen grundsätzlich sperren und dem SECO melden. Dem SECO kommt damit eine Kontrollfunktion zu. Eine möglichst transparente Information über die eingegagenen Meldungen ermöglicht einen Überblick, wie die Sperr- und Meldepflichten eingehalten werden. Die Thematik von gesperrten Vermögenswerten in der Schweiz wird in Medien und Politik immer wieder diskutiert. Das öffentliche Interesse ist daher gewichtig. Demgegenüber wiegen die Geheimhaltungsinteressen der Finanzinstitute nicht besonders schwer: die Namen der betroffenen Finanzinstitute zählen nicht zur Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten, und die Schutzwürdigkeit ist bei juristischen Personen allgemein geringer als bei natürlichen. Durch die fragliche Übersicht der Meldungen wird bloss bekannt, dass ein bestimmtes Finanzinstitut Geschäftsbeziehungen mit sanktionierten Personen oder Unternehmen unterhält oder unterhalten hat. Ein allfälliger Imageschaden gehört einerseits zum Geschäftsrisiko, andererseits kann die Herausgabe der Liste aufzeigen, dass die betroffenen Institute den Sperr- und Meldepflichten nachgekommen ist. Für den EDÖB haben die Finanzinstitute insgesamt nicht aufgezeigt, inwiefern die Offenlegung ihrer Namen ernsthaft ihre Privatsphäre schädigen könnte. Schliesslich merkt der EDÖB an, dass die Interpretation der Informationen der Öffentlichkeit überlassen ist: Die von den Finanzinstituten befürchtete falsche Interpretation steht der Offenlegung nicht entgegen. |
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| 06.05.2021 |
Empfehlung SECO : Exportation d'armes de guerre, les informations des entreprises sont publiques
Le SECO doit donner accès aux informations sur l’exportation d’armes d… Mehr… Le SECO doit donner accès aux informations sur l’exportation d’armes de guerre. Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 6 mai 2021 Qui : Secrétariat d'Etat à l'économie SECO Quoi : Un journaliste a déposé, le 28 janvier 2021, une demande d'accès adressée au Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO) portant entre autres sur la liste des demandes d'exportation de matériel de guerre approuvées pour l'année 2020. Il a précisé que cette liste devrait être ventilée – comme pour ses demandes d'accès précédentes qui portaient sur une liste pour les années 2015 à 2018 ainsi que pour l'année 2019 - par (1) nom de la société, (2) catégorie(s) de matériel de guerre correspondante(s) et (3) montant total des exportations autorisées en 2020. Toutefois, cette liste ne doit comprendre que les entreprises qui ont obtenu des licences d'exportation pour un montant total d'au moins 100' 000 francs suisses. Les demandes d'accès susmentionnées, pour lesquelles le Préposé avait déjà rendu des recommandations, diffèrent uniquement, abstraction faite de la limite d'un montant minimal de 100'000 francs suisses, de la demande d'accès actuelle, de par la période concernée. Le 29 janvier 2021, le SECO a informé le journaliste qu'il devait consulter les environ 50 tiers concernés en application de l'art. 11 LTrans avant de pouvoir accorder l'accès aux informations demandées. Le SECO a également communiqué au journaliste que des émoluments seraient prélevés pour le traitement de la demande d'accès. L'autorité a, en outre, ajouté qu'en raison de la surcharge importante de travail occasionnée par le traitement de la demande et en raison du fait que la demande portait sur des données personnelles, elle devait prolonger le délai pour prendre position (art. 12 al. 3 LTrans). Finalement, le SECO a demandé de confirmer le maintien de sa demande d'accès. Le 1er février 2021, le demandeur d'accès a confirmé au SECO qu'il maintenait sa demande d'accès. Par courrier du 5 février 2021, le SECO a consulté, en application de l'art. 11 LTrans, une entreprise, l'a invitée à se prononcer sur la demande d'accès jusqu'au 18 février 2021 et l'a rendu attentive au fait que sans réponse de sa part, il estimerait qu'elle accepte la publication des informations demandées. Le SECO a également attiré l'attention de l'entreprise concernée sur le fait que cette demande était en lien avec l'arrêt du Tribunal fédéral 1C_222/2018 du 21 mars 2019 et l'article de la WOZ du 16 juillet 2020. Par courrier daté du 26 février 2021, l'entreprise a déposé une demande en médiation (art. 13 al. 1 let. c LTrans) auprès du Préposé. L'entreprise concernée a relevé, en substance, dans sa demande, les mêmes arguments que ceux figurant dans sa prise de position du 15 février 2021. Articles de la LTrans : Secrets d'affaires (art. 7 al. 1 let. g LTrans) - Communication des données personnelles de tiers (art. 7 al. 2 LTrans, art. 9 al. 2 LTrans, art. 19 al. 1bis LPD) Décision : Le Secrétariat d'Etat à l'économie accorde l’accès aux informations de l’entreprise qui figurent sur la liste des demandes d'exportation de matériel de guerre approuvées pour l'année 2020 conformément à la demande d'accès du journaliste. Justification : Le journaliste a requis dans sa demande d'accès la publication du nom ainsi que le montant total des exportations autorisées en 2020 et la catégorie de matériel de guerre correspondante. L'entreprise s'oppose à l'intention du SECO de publier les informations demandées. D'après elle, ses données ne peuvent être dévoilées car elle est régulièrement soumise à des obligations de confidentialité envers ses clients. En outre, elle considère que ces informations relèvent du secret d'affaires et que leurs divulgations pourraient profiter à la concurrence et nuire à son succès commercial. L’entreprise fait finalement appel à la protection de la sphère privée au sens de l'art. 7 al. 2 LTrans en lien avec l'art. 9 al. 2 LTrans et l'art. 19 al. 1bis LPD. Une anonymisation des données personnelles n'entre pas en ligne de compte puisque le journaliste a demandé l'accès aux données personnelles. De ce fait, la demande d'accès doit être examinée sous l'angle des dispositions de la loi sur la protection des données sur la communication des données personnelles par les organes fédéraux (art. 9 al. 2 LTrans en lien avec l'art. 19 LPD). L'art. 19 al. 1bis LPD est pertinent. Par conséquent, les organes fédéraux peuvent communiquer des données personnelles dans le cadre de l'information officielle du public, d'office (information active) ou en vertu de la loi sur la transparence (information passive), et ce même si cela porte atteinte à la sphère privée des personnes concernées. A condition que, premièrement, les données concernées soient en rapport avec l’accomplissement de tâches publiques (let. a) et, deuxièmement, que la communication réponde à un intérêt public prépondérant (let. b). Il convient de relever que l’entreprise est libre, dans le cadre de la procédure de décision qui suit la recommandation, de prouver l'applicabilité de l'exception de l'art. 7 al. 1 let. g LTrans ou d'autres exceptions avec le degré de motivation suffisant requis par la jurisprudence ainsi que de démontrer dans quelle mesure la publication des informations risque de porter atteinte à sa sphère privée (art. 7 al. 2 LTrans) |
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| 04.05.2021 |
Empfehlung SECO: Exportgesuche Internet- und Mobilfunküberwachung
Exporteure wehren sich vergeblich: Ausfuhrbewilligungen ihrer Dual-Use… Mehr… Exporteure wehren sich vergeblich: Ausfuhrbewilligungen ihrer Dual-Use-Gütern soll zugänglich werden Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Was: Ein Journalist hat beim SECO die Zustellung einer "Tabelle der [im Jahr] 2020 bewilligten sowie abgelehnten Gesuche für Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung, wie bereits publiziert, aber zusätzlich mit Name und Adresse des Gesuchstellers [...]" verlangt. Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung sind Dual-Use-Güter (für militärische sowie zivile Zwecke verwendbar) im Sinne des Güterkontrollgesetzes, deren Export bewilligungspflichtig ist. Das SECO publiziert jeweils quartalsweise eine Liste, welche die Geschäftsnummer, das Bestimmungsland, die Güterart, den Geschäftstyp, die Richtung, die Exportkontrollnummer und den Wert umfasst, nicht aber Name und Adresse des Exporteurgesuchstellers. Das SECO entschied nach einer Anhörung der betroffenen Unternehmen, den Zugang zu gewähren, weil es keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip erkannte. Zwei der Unternehmen reichten in der Folge einen Schlichtungsantrag ein. Gemäss den beiden Empfehlungen haben die beiden praktisch identisch argumentiert. Da somit auch die Ausführungen des EDÖB in diesen zwei Verfahren deckungsgleich sind, werden die beiden hier zusammengefasst. Die beiden Entscheide zum Verfahren mit Unternehmen (bzw. Antragsstellerin) "X" ist hier zu finden, jener mit "Z" hier. BGÖ-Artikel: Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 1 BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG) Entscheid: Der Journalist und das SECO erhalten recht. Begründung: Zunächst stellt der EDÖB fest, dass das Zugangsgesuch klar dem Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes entspricht, weil damit "ein Antragsteller, stellvertretend für die Bevölkerung, die Bewilligungspraxis der zuständigen Behörde überprüfen" könne. Der Einwand des Unternehmens X, die erfragte Liste entspreche weitgehend der bereits der durch das SECO publizierten Tabelle und habe deshalb keinen zusätzlichen Informationswert, was dem BGÖ widerspreche, geht somit fehl. Im Gegenteil, das Gesuch des Journalisten erstreckt sich im Unterschied zur SECO-Liste auf Name und Adresse des Exportgesuchstellers. Die beiden Unternehmen befürchten, dass durch die fragliche Liste ersichtlich würde, welcher Exporteur wie viel Umsatz mit welchem Produktemix in welchen Bestimmungsländern macht. Zusammen mit den zeitlichen Angaben könnte so nahezu die gesamte Geschäftstätigkeit samt Produktionsvolumen und erwirtschafteten Gesamtumsätze eines Unternehmens analysiert werden. Rückschlüsse auf Preispolitik und Kundenstamm würden möglich. Dies würde zu einem erheblichen strategischen Nachteil im Vergleich zu ihren ausländischen Konkurrenten und somit zu finanziellen Einbussen führen. Der EDÖB gibt hier einerseits zu bedenken, dass die Namen der Unternehmen bereits weitgehend bekannt oder leicht zu eruieren seien, wie dies bereits vom Bundesgericht im Bereich von Kriegsmaterialexporten erkannt wurde (BGer, Urteil 1C_222/2018 vom 21. März 2019). Weiter enthalte die Tabelle keine Auflistung der tatsächlichen Exporte, sondern nur von bewilligten oder abgelehnten Ausfuhrgesuchen, hier könnten also Differenzen bestehen. Die Unternehmen hätten nicht dargelegt, "ob und inwiefern die Übereinstimmung zwischen den bewilligten Exporten und dem Wert der tatsächlich exportierten Güter derart genau ist, dass aufgrund der verlangten Liste Rückschlüsse auf die Preiskalkulation möglich wären." Für Rückschlüsse auf die Preisgestaltung der Unternehmen generell oder in Bezug auf konkrete Kunden müsste überdies "die Produktepalette (inklusive technischer Angaben, Produktversionen und (Richt-)Preisen) öffentlich bekannt" sein. Gemäss EDÖB konnten die Unternehmen insgesamt ihre Befürchtungen einer drohenden Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nicht hinreichend begründen und auch die daraus geltend gemachte Wettbewerbsverzerrung nicht nachvollziehbar belegen. Er weist zudem darauf hin, dass der Markt der Dual-Use-Güter stark reguliert, behördlich kontrolliert und von politischen Interessen geprägt ist. Die Rahmenbedingungen variieren je nach Export- bzw. Importland. Dass das blosse "Wissen über die Zuordnung der bewilligten oder abgelehnten Gesuche für den Export von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung zu einem konkreten Unternehmen und damit auch der Anteil an der Gesamtsumme der bewilligten Exporte der Konkurrenz betroffener Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen könnte, die mit einem ernsthaften Schadensrisiko verbunden wären, sei nicht erstellt (EDÖB verweist auf das Urteil A-6108/2016 des BVGer vom 28. März 2018, E. 6.3.). Soweit die Unternehmen einen Imageschaden und damit eine Verletzung ihrer Privatsphäre geltend machen, haben sie auch dieses Risiko nicht hinreichend dargelegt. Nebst dem sowieso geringeren Schutz der Privatsphäre, welcher juristischen Personen zuteil komme, liege schliesslich ein gewichtiges öffentliches Interesse vor: Einerseits ein allgemeines an einer transparenten und funktionierenden Kontrollbehörde, und andererseits ein konkretes bezüglich der politisch umstrittenen Exporte von Dual-Use-Gütern. |
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| 19.04.2021 |
Empfehlung SECO: Exporte besondere militärische Güter
Kriegsmaterialexporteur fürchtet Öffentlichkeit Mehr… Kriegsmaterialexporteur fürchtet Öffentlichkeit Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Was: Entsprechend seiner früheren Zugangsgesuchen hat ein Journalist beim SECO eine Liste aller bewilligten Exportgesuchen für besondere militärische Güter des Jahres 2020 verlangt. Diese sollte aufgeschlüsselt sein nach Firmenname, Materialkategorie und Gesamtsumme. Im Gegensatz zu früheren Gesuchen sollten neu nur jene Firmen berücksichtigt werden, deren bewilligte Ausfuhrgesuche im Jahr 2020 insgesamt die Gesamtsumme von 100'000 Franken oder mehr erreichten. In dieser Angelegenheit (Liste bewilligter Exporte von besonderen militärischen Gütern) hat das Bundesgericht am 21. März 2019 entschieden, dass der Zugang gewährt werden muss (siehe Urteil). Trotz der höchstrichterlichen Entscheidung teilte ein Kriegsmaterialunternehmen dem SECO anlässlich der Anhörung mit, dass es mit der Offenlegung nicht einverstanden sei. Das SECO will jedoch am Zugang festhalten, weil es die Argumente des Unternehmens (Verletzung von Geschäftsgeheimnisse, Reputationsschaden) im Lichte der Rechtsprechung für ungenügend hält, um ein Zugang zu verhindern. Dagegen hat das Unternehmen ein Schlichtungsantrag beim EDÖB eingereicht. BGÖ-Artikel: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG) Entscheid: Die Liste soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und wie vom SECO beabsichtigt offengelegt werden. Begründung: Die Geschäftsbedingungen sind bei militärischen Gütern behördlich kontrolliert, die Rahmenbedingungen je nach Ex- bzw. Importland verschieden und das Geschäftsfeld stellt eine komplexe Mateire dar. Hier sind nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung angebliche Gefahren für Geschäftsgeheimnisse besonders gut zu begründen. Gemäss EDÖB konnte das Unternehmen jedoch nicht darlegen, wieso die Bekanntgabe der Informationen (Unternehmensname, Materialkategorie, Anteil an Gesamtsumme der bewilligten Exporte) ihrer Konkurrenz einen wesentlichen Vorteil verschaffen oder es selbst einen wesentlichen Nachteil erleiden würde. Der Namen und die Materialkategorien seien aufgrund des öffentlichen Marktauftritts überdies sowieso bereits bekannt. Der geltend gemachte drohende Imageschaden vermag an der Einschätzung nichts zu ändern: Die Interpretation der Informationen ist der Öffentlichkeit überlassen. Unangenehme Folgen, wie etwa erhöhte Medienpräsenz, reicht nicht aus, den Zugang zu verweigern. Hingegen besteht im Bereich der Kriegsmaterialexporte ein gewichtiges öffentliches Interesse an Transparenz der Exportbewilligungen, was unter anderen in der Medieberichterstattung und parlamentarischen Eingaben ersichtlich ist. Das Unternehmen erhält durch die (von behördlichem Ermessen abhängige) Bewilligung zudem ein wirtschaftlicher Vorteil, was ein weiteres öffentliches Interesse an Offenlegung der Informationen bedeutet (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). |
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| 25.02.2021 |
Empfehlung SECO: Generalausfuhrbewilligungen
IT-Sicherheitsfirma scheitert beim SECO und EDÖB Mehr… IT-Sicherheitsfirma scheitert beim SECO und EDÖB Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Was: Der Export von Kriegsmaterial (Dual-Use Gütern, besondere militärische Güter, strategische Güter) wird im Güterkontrollgesetz geregelt. Im Grundsatz sind Exporte im Einzelfall zu bewilligen. Gestützt auf eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) können Exportfirmen aber für zwei Jahre ohne weitere Kontrollen Kriegsmaterial in aktuell 28 Länder (darunter die USA, Argentinien und auch die Türkei) exportieren. Mit einer ausserordentlichen Generalausfuhrbewilligung (AGB) können Firmen auch in andere Staaten liefern. Die WOZ hat berichtet. Ein Journalist verlangte im Oktober 2020 eine Liste mit den Namen aller Firmen, welche am Stichtag 31.12.2019 entweder im Besitz einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalausfuhrbewilligung waren, inklusive der Angabe, für welches Land diese gelten. Das SECO beabsichtigte, den Zugang zu gewähren, hörte aber vorgängig die betroffenen Unternehmen an. Grösstenteils (140) stimmten diese dem Zugang zu oder meldeten sich gar nicht. 15 Unternehmen waren mit der beabsichtigten Veröffentlichung nicht einverstanden, wovon ein Unternehmen nun das Schlichtungsgesuch beim EDÖB einreichte. BGÖ-Artikel: Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG) – Vorbehalt Spezialbestimmung (Art. 47 BankG i.V.m. Art. 4 Bst. a BGÖ) Entscheid: Das SECO hat richtig entschieden und kann die Liste veröffentlichen. Begründung: Das SECO hat jene Unternehmen, welche der Veröffentlichung zugestimmt oder sich nicht gemeldet oder kein Schlichtungsantrag gestellt haben, bereits in seine Liste aufgenommen und diese dem Journalisten zugestellt. Diese enthält die Namen der Unternehmen, ob diese eine OGB oder AGB besitzen, und für welches Exportland diese gilt. Das Unternehmen, welches das Schlichtungsgesuch eingereicht hatte, wehrt sich gegen den Zugang, weil dadurch seine Geschäftsgeheimnisse und seine Privatsphäre verletzt werden könnten. Sie sei als Unternehmen im IT-Sicherheitsbereich an Vertraulichkeitsklauseln gebunden. Sie sei deswegen nicht einverstanden, dass ersichtlich werde, in welche Länder sie exportiere. Kundenbeziehungen seien zwar teilweise öffentlich bekannt, nicht aber, welche Produkte die Kunden beziehen würden. Zudem würde bekannt, welches Land seine IT-Sicherheitssysteme benutze, was ein beträchtliches Sicherheitsrisiko darstelle und schliesslich zum Verlust von Kunden führen würde. Dies lässt aber der EDÖB nicht gelten: «Das Argument der Gefahr einer Cyber-Attacke ausgesetzt zu sein, gilt heute für jedes Unternehmen, so insbesondere auch für die Antragstellerin selber, welche IT-Sicherheit verkauft und öffentlich für ihre Produkte und Dienstleistungen wirbt.» Die fragliche Liste enthält überdies keine Produktkategorien, Rückschlüsse auf einzelne Kunden oder exportierte Güter seien «höchst unwahrscheinlich». Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien schliesslich nicht primär die Namen von einzelnen Kunden wirtschaftlich interessant, sondern «Kenntnisse über die Voraussetzungen, die einen Kunden an ein Unternehmen binden, etwa Informationen über spezifische Bedürfnisse, Beziehungen, Gepflogenheiten sowie interne Zuständigkeiten und Abläufe». Gemäss EDÖB hat aber das betroffene Unternehmen bloss mit dem Schutz der Vertraulichkeit und ingesamt lediglich hypothetisch argumentiert, und konnte nicht aufzeigen, welcher wirtschaftlicher Schaden ihr droht. Auch bezüglich Schutz der Privatsphäre bleibt das Unternehmen vage. Ein Vergleich mit dem Schutz der Privatssphäre von Bankkunden sei gemäss EDÖB unzutreffend, weil im vorliegenden Fall das Bankkundengeheimnis nicht relevant sei. Hingegen seie ein besonderes öffentliches Interesse an Kriegsmaterialexporten erkennbar, was sich an der Vielzahl von Medienberichten, parlamentarischen Eingaben und der Diskussion um die Änderung des Güterkontrollgesetzes zeige. Insgesamt konnte das betroffene Unternehmen die Geltung des Öffentlichkeitsprinzips (gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten) nicht widerlegen. |
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| 11.11.2020 |
Empfehlung SECO: Exporte besondere militärische Güter
SECO lenkt ein, Exporteur von militärischen Gütern widersetzt sich Mehr… SECO lenkt ein, Exporteur von militärischen Gütern widersetzt sich Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sowie eine Exporteurin von militärischen Gütern Was: Der Export von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern beschäftigte in den letzten Jahren immer wieder sowohl EDÖB als auch das Bundesverwaltungs- und Bundesgericht. Verlangt wurden Listen von bewilligten Ausfuhrgesuchen, aufgeschlüsselt nach Firmennamen, Materialkategorie sowie Gesamtwert eines Unternehmens am Export. Bezüglich Exporten des Jahres 2014 entschieden alle Instanzen, dass vor der Zugangsverweigerung durch das SECO eine Anhörung der betroffenen Unternehmen nötig sei (bzw. der EDÖB, dass die fraglichen Informationen zugänglich gemacht werden sollen). Für ein inhaltlich gleiches Zugangsgesuch für die Jahre 2015-2018 hat das SECO die Anhörung vorgenommen, kam aber erneut zum Schluss, den Zugang zu verweigern, unter anderem aufgrund ausser- und wirtschaftspolitischer Interessen sowie zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen und Personendaten. Der EDÖB erachtete diese Risiken aber für nicht genügend ernsthaft und erheblich, sodass wieder entschied, die Informationen sollen gewährt werden. Für die Exporte des Jahres 2019 hat nun der Journalist erneut ein Gesuch eingereicht, und das SECO scheint die Lektion gelernt zu haben: Es prüfte das Gesuch, hörte die betroffenen Unternehmen an, prüfte deren Argumente gegen die Zugangsgewährung. Es teilte den Exporteurinnen aber danach mit, dass es beabsichtige, den Zugang zu gewähren, auch mit Hinweis auf die vorgegangenen Empfehlungen und Urteile. Nun wehrt sich ein (in der Empfehlung nicht identifiziertes) Exportunternehmen gegen diese Veröffentlichung. BGÖ-Artikel: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG) Entscheid: Das SECO erhält recht, es soll den Zugang gewähren. Begründung: Die Exporteurin von besonderen militärischen Gütern wehrt sich gegen die Veröffentlichung der Liste, weil damit Geschäftsgeheimnisse verletzt würden, und weil sie einen Imageschaden befürchtet. Durch die Veröffentlichung der fraglichen Liste würde ersichtlich, welches Unternehmen welche Kategorie von besonderen militärischen Gütern, und welches Unternehmen welche Gesamtsumme im Jahr 2019 exportiert hat. Die konkrete Kundenliste (Länder) wurde vorliegend nicht erfragt. Wirtschaftlich interessant und dementsprechend relevant als Geschäftsgeheimnis wären aber «Kenntnisse über Voraussetzungen, die einen Kunden an ein Unternehmen binden, etwa Informationen über spezifische Bedürfnisse, Beziehungen, Gepflogenheiten sowie interne Zuständigkeiten und Abläufe». Solche Informationen sind aber durch das Zugangsgesuch nicht betroffen. Die Exporteurin hat gemäss EDÖB nicht aufgezeigt, welche konkreten Wettbewerbsnachteil sie durch Kenntnis der zu veröffentlichenden Liste befürchtet. Beim Schutz von Personendaten wird zwischen öffentlichem Interesse an den Informationen und den privaten Interessen an Geheimhaltung abzuwägen. Zum Imageschaden gibt der EDÖB einerseits zu bedenken, dass die Exportunternehmen allgemein weitgehend bekannt sind, die Exporteurin ihre Produkte potentiellen Kunden mitunter öffentlich anbietet. Mit zusätzlichen ernsthaften Reputationsschäden ist somit nicht zu rechnen, wobei bloss unangenehme Medienpräsenz nicht ausreicht, um den Zugang zu verbieten. Das Exportunternehmen hat zudem bloss allgemein und hypothetisch ausgeführt, dass die Bekanntgabe ihres Namens, der Kategorien der ausgeführten Güter und der Höhe der Gesamtausfuhr, zusammen mit den bereits bekannten Informationen ihre Persönlichkeit schädigen könnte. Das öffentliche Interesse an der fraglichen Liste beurteilt der EDÖB als hoch und verweist auf parlamentarische Eingaben und auf die Medienberichterstattung. Zudem liege es im öffentlichen Interessen, die behördliche Regulierung und Bewilligungstätigkeit durch transparente Information kontrollieren zu können. |
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| 11.08.2020 |
Empfehlung SECO: Covid-Überbrückungskredite
COVID-Kredite im Visier Mehr… COVID-Kredite im Visier Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Was: Ende März 2020 trat die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in Kraft, welches die Überbrückungskredite für Unternehmen in der Corona-Krise regelt. Die Bürgschaften werden durch die anerkannten vier Bürgschaftsorganisationen gewährt, welche wiederum Kredite beantragen bei den am Bürgschaftsprogramm teilnehmenden Banken und der Postfinance. Die Bürgschaftsorganisationen können nach einem summarischen Prüfverfahren eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500'000 Franken Soforthilfe, und darüber hinaus weitere Bürgschaften gewähren. Der Bund entschädigt die Bürgschaftsorganisationen für daraus resultierende Verluste zu 100%. In diesem Zusammenhang hat ein Interessenvertreter im April beim SECO um verschiedene Informationen ersucht: Name und Adresse der Antragstellenden sowie deren Rechtsform, Geschäftsfeld und Wirtschaftsabteilung (zB gemäss NOGA-Nomenklatur), angefragte und gesprochene Geldmenge je Antrag, abgelehnte Anträge mit Begründung, Aufteilung der gesprochenen Gelder nach Wirtschaftsabteilgung. BGÖ-Artikel: Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren (Art. 12b Abs. 1 VBGÖ) – Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) Entscheid: Das SECO muss erneut prüfen. Begründung: Das SECO verweigerte die Herausgabe der fraglichen Dokumente, weil einerseits das Öffentlichkeitsprinzip gar nicht anwendbar sei, da keine amtliche Dokumente vorliegen und die Bürgschaftsorganisationen nicht dem BGÖ unterstehen würden. Um seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, benötige das SECO grundsätzlich keine individuellen Daten zu den einzelnen verbürgten Krediten. Dies sei nur der Fall bei Bürgschafterlusten, und auch nur Zwecks Weiterleitung an die EFK. Die in anoymisierter Form bereits veröffentlichten Daten auf der gemeinsamen Webseite des WBF und des EFD (zB statistische Angaben zu Kreditanträgen, zu verbürgten Krediten und deren Volumen etc.) widersprechen dieser Argumentation allerdings, weshalb der EDÖB diese für nicht überzeugend hält. Selbst wenn die Bestimmungen des BGÖ jedoch anwendbar sein sollten, wäre das Gesuch aufgrund des Bankkundengeheimnisses, des Geschäftsgeheimnisses, des Schutzes der Privatsphäre sowie von Personendaten abzulehnen. Hierzu schlug der Interessensvertreter vor, nur die Postleitzahl der fraglichen Unternehmungen anzugeben, um Rückschlüsse auf Personendaten sowie die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zu verunmöglichen. Hingegen gibt der EDÖB zu bedenken, dass in Einzelfällen mit der Postleitzahl die Kreditantragstellenden bestimmbar sein könnten. Das SECO muss den Antrag erneut prüfen, nach den Vorgaben des BGÖ und unter Berücksichtigung des Vorschlags des Antragsstellers, die Angaben der Personendaten auf die Postleitzahl zu beschränken. Der EDÖB nimmt jedoch vorweg, dass durch die Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen bzw. Unternehmen möglich werden sollen, ohne dies genauer zu begründen. |
Interessenvertreter | |
| 30.04.2020 |
Empfehlung SECO: Kriegsmaterialexporte 2015-18
Kriegsmaterial-Exporteure befürchten Imageschaden (2/2) Mehr… Kriegsmaterial-Exporteure befürchten Imageschaden (2/2) Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist verlangte vom SECO die Namen aller Unternehmen, welchen in den Jahren 2015-2018 die Ausfuhr von Kriegsmaterial bewilligt wurde, aufgeschlüsselt nach Kategorien. Zudem verlangte er Auskunft über den Gesamtwert aller Gesuche pro Antragsteller. Zudem hat der Journalist ein inhaltlich gleiches Zugangsgesuch für Exporteure von besonderen militärischen Gütern gestellt (siehe andere Empfehlung vom 30. April 2020). Die Argumentation der Unternehmen, welche sich gegen den Zugang wehren, ist praktisch deckungsgleich. Ein im Wesentlichen übereinstimmendes Zugangsgesuch, aber bzgl. Exporten des Jahres 2014, durchlief bis 2019 den Instanzenzug bis vor Bundesgericht. Das SECO verweigerte damals die gewünschten Informationen, das Bundesverwaltungsgericht hob jedoch diesen Entscheid auf und wies das SECO an, erneut darüber zu befinden. Dagegen erhob das zuständige Departements (WBF) Beschwerde, wurde jedoch vom Bundesgericht abgewiesen. Das SECO hat die betroffenen Unternehmen angehört. Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung hat es deren Begründungen als unzureichend für eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip eingestuft und beabsichtigt, die fraglichen Informationen zu veröffentlichen. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Beeinträchtigung der wirtschaft-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG) Entscheid: Das SECO soll den Zugang wie beabsichtigt gewähren. Begründung: Gemäss den Unternehmen gefährdet der Zugang die aussen- und wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz. Das SECO hat diese Ausnahmebestimmungen nicht aufgerufen, und die Unternehmen können die Gefährdung nicht nachvollziehbar darlegen. Ausführlicher nimmt der EDÖB Stellung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der Privatsphäre. Ähnliches gilt für den Schutz der Privatsphäre. Die Schutzbedrüftigkeit der Unternehmen wiegt nicht besonders schwer, in der Branche sind sie meist bereits als Kriegsmaterialexporteure bekannt, und in Bezug auf den befürchteten Imageverlust merkt der EDÖB an, dass «der Export der Güter mit Bewilligung nach Vorgaben der entsprechenden Gesetzgebung erfolgt und die Geschäftstätigkeit letztlich auf einem freien bewussten unternehmerischen Entscheid beruht». Auf der anderen Seite ist ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit auszumachen: Die Kriegsmaterialausfuhr unterliegt der Bewilligungspflicht, welche der öffentlichen Kontrolle zugänglich sein sollte. Die behördliche Bewilligung bewirkt überdies ein wirtschaftlicher Vorteil für die Unternehmen. Dass die Thematik insgesamt umstritten ist, zeigt sich an der Medienberichterstattung und parlamentarischen Eingaben. Insgesamt überwiegt nach Ansicht des EDÖB das Interesse an Bekanntgabe der fraglichen Informationen schwerer als die Schutzbedürftigkeit der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen. |
Medienschaffender | |
| 30.04.2020 |
Empfehlung SECO: Exporte besondere militärische Güter
Exporteure von militärischen Gütern befürchten Imageschaden (1/2) Mehr… Exporteure von militärischen Gütern befürchten Imageschaden (1/2) Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Was: Ein Journalist stellte beim SECO je ein Zugangsgesuch, um die Namen aller Unternehmen zu erfahren, welchen in den Jahren 2015-2018 die Ausfuhr von (a) besonderen militärischen Gütern, und (b) Kriegsmaterial bewilligt wurde. Ausserdem sollte die Liste aufgeschlüsselt sein nach Güterkategorie des Ausfuhrgesuchs, sowie den Gesamtwert pro Antragssteller enthalten. Die Schweiz unterscheidet zwischen Kriegsmaterial (beispielsweise Waffen, Munition, Ausrüstung für Kampfeinsätze) und besonderen militärischen Gütern (etwa militärische Trainingsflugzeuge und alle Güter, die militärischen Zwecken dienen, aber kein Kriegsmaterial sind, siehe Art. 3 Bst. c Güterkontrollgesetz). Nach einer Anhörung bei den betroffenen Unternehmen entschied das SECO, dass die geltend gemachten Ausnahmegründe nicht ausreichen, um den Zugang zu verweigern. Daraufhin reichten 10 der 71 Exporteure für besondere militärische Güter, und 18 der 194 Kriegsmaterialexporteure (welche wohl zum Teil dieselben sind) Schlichtungsanträge ein. Die Argumentation beider Gruppen gegen den Zugang ist praktisch deckungsgleich. Ein im Wesentlichen gleiches Zugangsgesuch, aber bzgl. Exporten des Jahres 2014, durchlief bis 2019 den Instanzenzug bis vor Bundesgericht. Das SECO verweigerte damals die gewünschten Informationen, das Bundesverwaltungsgericht hob jedoch diesen Entscheid auf und wies das SECO an, erneut darüber zu befinden. Dagegen erhob das zuständige Departements (WBF) Beschwerde, wurde jedoch vom Bundesgericht abgewiesen. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Beeinträchtigung der wirtschaft-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG) Entscheid: Das SECO soll den Zugang wie beabsichtigt gewähren. Begründung: Gemäss den Unternehmen gefährdet der Zugang die aussen- und wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz. Das SECO hat diese Ausnahmebestimmungen nicht aufgerufen, und die Unternehmen können die Gefährdung nicht nachvollziehbar darlegen. Ausführlicher nimmt der EDÖB Stellung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der Privatsphäre. Ähnliches gilt für den Schutz der Privatsphäre. Die Schutzbedrüftigkeit der Unternehmen wiegt nicht besonders schwer, in der Branche sind sie meist bereits als Exporteure von militärischen Gütern bekannt, und in Bezug auf den befürchteten Imageverlust merkt der EDÖB an, dass «der Export der Güter mit Bewilligung nach Vorgaben der entsprechenden Gesetzgebung erfolgt und die Geschäftstätigkeit letztlich auf einem freien bewussten unternehmerischen Entscheid beruht». Auf der anderen Seite ist ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit auszumachen: Die Ausfuhr von besonderen militärischen Gütern unterliegt der Bewilligungspflicht, welche der öffentlichen Kontrolle zugänglich sein sollte. Die behördliche Bewilligung bewirkt überdies ein wirtschaftlicher Vorteil für die Unternehmen. Dass die Thematik insgesamt umstritten ist, zeigt sich an der Medienberichterstattung und parlamentarischen Eingaben. Insgesamt überwiegt nach Ansicht des EDÖB das Interesse an Bekanntgabe der fraglichen Informationen schwerer als die Schutzbedürftigkeit der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen. |
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| 05.09.2019 |
Empfehlung SECO: Exportgesuche für Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung
Exporteure von Dual-Use-Gütern kommen auf die SECO-Liste Mehr… Exporteure von Dual-Use-Gütern kommen auf die SECO-Liste Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Was: Das SECO publiziert regelmässig die Zahlen der erteilten und abgelehnten Ausfuhranträge von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung. Es handelt sich dabei um Dual-Use-Güter, welche sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden. Die Statistik umfasst (unter anderem) die Geschäftsnummer, das Bestimmungsland, die Güterart, die Exportkontrollnummer und den Wert. Ein Journalist verlangt nun, dass in dieser Liste zusätzlich Einblick in Name und Adresse des Export-Gesuchstellers. Das SECO verweigert den Zugang, weil es dadurch Geschäftsgeheimnisse und Privatsphäre der betroffenen Unternehmen in Gefahrt sieht. BGÖ-Artikel: Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG) Entscheid: Der Journalist erhält recht. Begründung: Eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip besteht dort, wo die Kenntnisnahme der Informationen durch die Konkurrenz zu Marktverzerrungen (sprich Wettbewerbsvorteile beziehungsweise –nachteile) führen könnte. Dies ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Anbieter bereits auf dem Markt auftreten und damit bereits relativ bekannt sind. Zum andern konnte weder das SECO noch die betroffenen Unternehmen darlegen, inwiefern ihnen durch die Veröffentlichung Nachteile resultieren würden, selbst wenn aus der Kombination der Informationen gewisse Rückschlüsse möglich sein sollten. Bereits heute ist aufgrund der Statistik des SECO klar, welche Exportregionen für die einzelnen Produktkategorien ins Gewicht fallen, wodurch Konkurrenten mögliche Bezüger gezielt kontaktieren und bewerben können. Weiter kann das Öffentlichkeitsprinzip zum Schutz der Privatsphäre nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ eingeschränkt werden. Vorliegend ergibt sich aber in einer Abwägung von Privatinteressen und öffentlichen Interessen, dass letztere überwiegen. Der Export von Dual-Use Gütern in unsichere Regionen ist umstritten und wird in der Politik und der Gesellschaft immer wieder diskutiert. Deswegen wird von einem besonderen Informationsinteresse ausgegangen, hinter welches das private Interesse an Geheimhaltung der Personendaten zurücktreten muss. Dies umso mehr, als dass es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt und diese bereits relativ bekannt sind.
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| 12.04.2019 |
Empfehlung SECO: Wirkungsindizes der RAV
Wie gut vermitteln die RAV-Stellen? Mehr… Wie gut vermitteln die RAV-Stellen? Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Die Aufgabe der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ist es, Arbeitslosigkeit zu lindern oder zu verhindern. Wie gut sie dies tun, bemisst das SECO anhand verschiedener Faktoren (wie etwa der allgemeine Arbeitsmarktzustand, der Anteil von inländischen Stellensuchenden oder Saisonarbeitenden), was einen Wirkungsindex für jede einzelne RAV-Stelle ergibt. Ein Journalist verlangte vom SECO die Wirkungsindizes aufgeschlüsselt nach RAV für die Jahre 2015-2017. Das SECO verweigerte die Datenherausgabe für den Kanton Zürich vollständig, weil der Zugang nach kantonalem Recht zu verweigern sei. Ausserdem würde damit die Privatsphäre der einzelnen RAV-Mitarbeitenden erheblich beeinträchtigt. BGÖ-Artikel: Beziehungen Bund und Kanton (Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ, Art. 9 Abs. 2 BGÖ, Art. 19 Abs. 1bis DSG) Entscheid: Das SECO muss die Daten offenlegen. Begründung: Gemäss EDÖB sind die Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips nach Massgabe des kantonalen Gesetztes über die Information und den Datenschutz (IDG) vergleichbar mit den Ausnahmebestimmungen nach BGÖ. Das SECO begründet seine gegenteilige Meinung nicht genügend und zeigt auch nicht auf, inwiefern eine Offenlegung ein ernsthaftes Risiko schaffen würde, die Beziehung zwischen Bund und Kanton Zürich erheblich zu beeinträchtigen. Weiter kann das SECO nicht schlüssig begründen, weshalb die Veröffentlichung der Wirkungsindizes die Privatsphäre der einzelnen RAV-Mitarbeitenden beeinträchtigen würde. Und selbst dann, so der EDÖB, sei bei Verwaltungsangestellte der Schutz der Privatsphäre weniger gewichtig als bei privaten Dritten. Somit erhält der Journalist vom EDÖB recht, welcher dem SECO empfiehlt, die Wirkungsindizes herauszugeben. |
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| 29.08.2018 |
Empfehlung SECO : C’est à l’autorité de prouver que la LTrans ne s’applique pas
Information concernant l’établissement d’un permis d’exportation
Reco… Mehr… Information concernant l’établissement d’un permis d’exportation Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 29 août 2018 Qui : Secrétariat d’Etat à l’économie SECO Quoi : Une étude d’avocats a déposé, le 27 avril 2018, une demande d’accès auprès du Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO), afin de savoir si: « [le SECO] issued or not issued an export license for [Y] and [Z] to export the subject war material to Russia for the purpose of mass production of automatic assault and other rifles as specified under the contract No. […] dated […] ». Le 15 juin 2018, le SECO a refusé d’accorder l’accès à l’information requise en se fondant sur l’art. 7 al. 2 LTrans (atteinte à la sphère privée de tiers). Par lettre recommandée du 20 juin 2018, l’étude a déposé une demande en médiation auprès du Préposé. Articles de la LTrans : Principe de la transparence et fardeau de la preuve (art. 6), atteinte à la sphère privée de tiers (art. 7 al. 2). Décision : Le Préposé arrive à la conclusion que le SECO n’a, au stade de la procédure de médiation, pas suffisamment démontré une éventuelle inapplicabilité de la LTrans, ni l’existence d’une exception au principe de la transparence. Justification : La LTrans garantit à toute personne le droit de consulter des documents officiels et d’obtenir des renseignements sur leur contenu de la part des autorités sans devoir justifier d’un intérêt particulier (art. 6 al. 1 LTrans). En garantissant l’accès à «toute personne», c’est-à-dire au «public», la législation sur la transparence garantit une information collective : lorsque l’accès à un document officiel est accordé à une personne, il doit l’être à toutes (« access to one, access to all ») (art. 2 al. 1 OTrans). Dans le cas d’espèce, cet élément implique que l’étude d’accès ne peut en aucun cas bénéficier d’un accès privilégié sur la base de la loi sur la transparence, même si elle justifie un intérêt personnel important à obtenir ces informations. Le SECO doit alors démontrer que les conditions des articles précités sont réalisées. A cet égard, ses explications doivent être convaincantes, à savoir être précises et claires, complètes et cohérentes. A défaut, si le SECO ne parvient pas à renverser la présomption du libre accès aux documents officiels, il supporte les conséquences du défaut de preuve et l’accès doit en principe être accordé Au stade de la procédure d’accès et de la procédure de médiation, le SECO n’a pas suffisamment démontré en quoi la LTrans serait inapplicable en l’espèce (art. 2 à 5 LTrans), ni convaincu le Préposé de l’existence d’une exception au principe de la transparence (art. 7 à 9 LTrans). Elle s’est contentée, dans ses prises de positions adressées à l’étude depuis au Préposé, d’indiquer le motif du refus d’accès. |
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| 03.04.2018 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Buchführung der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle
Es bleibt dabei: Schlussbericht zur Kontrolle der ZAK wird teilweise ö… Mehr… Es bleibt dabei: Schlussbericht zur Kontrolle der ZAK wird teilweise öffentlich Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Zentrale Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) Was: Auf Verdacht der unlauteren Verwendung von Bundes- und Kantonsgeldern liess das SECO die ZAK kontrollieren, welche im Auftrag des Kantons die Gesetzgebung zur Schwarzarbeit vollzieht. Matieu Klee, Redaktor der Regionaldirektion Basel beim SRF, verlangte Einsicht in den Schlussbericht, der EDÖB empfahl am 11. April 2017 die teilweise Zugangsgewährung, beziehungsweise die sofortige Veröffentlichung des einen, den Aufschub der Veröffentlichung des anderen Teil. Das SECO folgte der Empfehlung weitgehend. Die ZAK zieht vor Bundesverwaltungsgericht, weil sie den Zugang vollständig verweigern will, Redaktor Klee, um die Schwärzungen anzufechten. BGÖ-Artikel: Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) - Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) - Anhörung (Art. 11 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Das Bundesgericht hält fast vollständig am Entscheid des SECO fest. Begründung: Jener Kapitel, welche das SECO bereits jetzt zu veröffentlichen beabsichtigt, beinhalten lediglich formelle Elemente im Zusammenhang mit der Ausführung der Untersuchung und ist somit nicht geeignet, Marktverzerrungen zu bewirken. |
Medienschaffender | |
| 28.03.2018 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Rüstungsexport
Mehr Licht im Rüstungsexport erstritten Mehr… Mehr Licht im Rüstungsexport erstritten Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Jan Jirát, Journalist bei der WOZ, verlangt beim SECO im April 2015 eine Liste mit jenen Unternehmen, welche im 2014 ein Gesuch zur Ausfuhr von Kriegsmaterial gestellt haben, aufgeschlüsselt nach Name, Kriegsmaterialkategorie sowie Wert des Ausfuhrgesuchs. Entgegen der Empfehlung des EDÖB verweigert das SECO den Zugang, weil dadurch die Abnehmerländer verärgert und insgesamt die internationalen Beziehungen leiden würden. BGÖ-Artikel: Spezialbestimmung (Art. 4 BGÖ) - Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) - Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ) Entscheid: Der WOZ-Journalist erhält recht. Das SECO muss die Anhörung der betroffenen Unternehmen nachholen. Begründung: Das BVGer hält eine ernsthafte Gefährdung der aussenpolitischen Interessen für unwahrscheinlich. Bereits heute sind auf der Webseite des SECO die Empfängerstaaten samt Angaben zu Kriegsmaterialkategorie und Wert einsehbar. Zusammen mit der fraglichen Liste könnten wohl vereinzelt Rückschlüsse auf das konkret beschaffene Rüstungsgut getroffen werden. Das SECO hat aber weder aufgezeigt, dass dies in relevanter Anzahl geschehen könnte, noch wie dies zu ernsthaften zwischenstaatlichen Verstimmungen führen könnte. Das SECO sieht weiter die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Gefahr, wenn zusammen mit den bereits öffentlichen Informationen deren Kundenländer eruiert werden können. Auch hier verneint das BVGer: Wirtschaftlich interessant sei regelmässig nicht die blossen Namen der Kunden, sondern die Kenntnis über spezifische Bedürfnisse, Beziehungen, Gepflogenheiten. Das objektive Geheimhaltungsinteresse ist deshalb mangels eines konkreten und ernsthaften Schadenspotenzials nicht gegeben, das subjektive wurde allerdings noch nicht abgeklärt, was nachgeholt werden muss. Da die fraglichen Personendaten nicht anonymisiert werden können, weil das Zugangsgesuch genau darauf abzielt (Namen der Unternehmen), muss zwischen diesen und den öffentlichen Interessen am Zugang abgewogen werden. Die Namen der Unternehmen sind nicht besonders schützenswert und sind bereits weitgehend bekannt. Wohl könnten durch den Zugang kurzfristig unangenehme Folgen auftreten und kritische Fragen aufkommen lassen, dies allein reicht aber nicht für die Zugangsverweigerung. Auf der anderen Seite stehen neben dem allgemeinen Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ein erhöhtes Informationsinteresse, weil Kriegsmaterialexporte immer wieder Thema von öffentlichen Debatten und politischen Auseinandersetzungen sind. |
Medienschaffender | |
| 11.04.2017 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Schlussbericht Wirtschaftsprüfungsunternehmen
SECO muss differenzieren
Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkei… Mehr… SECO muss differenzieren Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 11. April 2017 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Das SECO publiziert am ersten November 2016 eine Medienmitteilung, wonach die Untersuchungen gegen die Zentrale Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) abgeschlossen sei und sich der Verdacht der unlauteren Verwendung von Bundes- und Kantonsgeldern nicht erhärtet habe. Ein Journalist fordert daraufhin Einsicht in den Schlussbericht der Untersuchungen, welche ihm aber verweigert wird. Gemäss SECO steht noch offen, ob Bund und Kanton allenfalls Vollzugsgelder zurückfordern, da die Buchführung der ZAK für das Jahr 2014 Mängel aufweist. Da dieser Entscheid gestützt auf den Schlussbericht erfolgen wird, will das SECO mit dessen Veröffentlichung noch zuwarten. BGÖ-Artikel: Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Das SECO erhält zum Teil recht. Begründung: Der EDÖB rügt das SECO insofern, als dass es den Zugang zum Dokument als Ganzes verweigert. Einige Inhalte, unter anderem ein Begleitbrief sowie Inhalts- und Tabellenverzeichnisse, stehen laut EDÖB in keinem direkten Zusammenhang mit dem künftigen Entscheid. Die konkreten Prüfungsergebnisse, welche die Lohn- und Betriebskosten betreffen, aber seien von beträchtlichem materiellen Gewicht für den ausstehenden Entscheid und können deshalb zu recht vom Zugang ausgenommen werden. Sobald das SECO entschieden hat, muss es das Zugangsgesuch erneut prüfen.
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Medienschaffender | |
| 22.03.2017 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Beschwerden betreffend unlautere Geschäftspraktiken
Beschwerden nach UWG bleiben vorerst beim SECO
Empfehlung des Eidg… Mehr… Beschwerden nach UWG bleiben vorerst beim SECO
Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 22. März 2017
Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Was: Ein Unternehmen fordert beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Einsicht in die Beschwerden, welche gegen sie im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) eingereicht wurden. Das SECO verweigert den Zugang, weil die Dokumente Gegenstand eines Zivil-, beziehungsweise Strafverfahren seien und damit das BGÖ nicht anwendbar. Ausserdem seien die Dokumente Grundlage für ihren ausstehenden Entscheid, in der Sache ein Klageverfahren gemäss UWG einzuleiten. Weiter habe es den Beschwerdeführenden Vertraulichkeit zugesichert, was ein weiterer Ausnahmegrund zum Öffentlichkeitsprinzip darstellt.
BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ) - Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) - Zusicherung Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ)
Entscheid: Das SECO beurteilt das Zugangsgesuch erneut, sobald es entschieden hat, ob und wie es sein Klagerecht nach UWG nützen will.
Begründung: Der EDÖB gibt dem Zugangsgesuchsteller insofern recht, als er anerkennt, dass die Dokumente zur Zeit nicht Gegenstand eines hängigen Verfahrens sind, weshalb das BGÖ, entgegen den Ausführungen des SECO, grundsätzlich anwendbar ist. Allerdings steht ein Entscheid vom SECO aus, ob und wie es gegen den Antragssteller ein Klageverfahren nach UWG einleiten will. Eine wichtige Grundlage für diesen Entscheid bilden dafür die Beschwerden aus der Bevölkerung. Würde der Zugang bereits jetzt gewährt, würde dies die freie Meinungsbildung des SECO gefährden. Somit spricht sich der EDÖB für einen Zugangsaufschub aus. Dieser sei aber nur gerechtfertigt, wenn das SECO den Entscheid bald fällen wird. Das übrige Argument des SECO, wonach es den Beschwerdeführenden Vertraulichkeit zugesichert habe und deshalb die Dokumente nicht offenlegen könne, lässt der EDÖB offen. |
Unternehmen | |
| 14.02.2017 |
Urteil Bundesgericht - Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Beziehungen zu Kantonen
Föderalismus vor Transparenz
Urteil 1C_129/2016 des Bundesgerichts… Mehr… Föderalismus vor Transparenz
Urteil 1C_129/2016 des Bundesgerichts vom 14. Februar 2017
Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Was: Die Redaktorin und Produzentin Stefanie Hablützel vom SRF-Regionaljournal Graubünden, klagt gemeinsam mit dem SRF gegen einen Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 10. Februar 2016 (A-5146/2015). Hablützel stellte ursprünglich ein Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente und Korrespondenzen des SECO mit dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) und den Betreibern des "Designer Outlet" in Landquart. Alle fraglichen Akten betrafen die Bewilligung des Sonntagsverkaufs im genannten Einkaufszentrum. Das Seco lehnt das Gesuch zunächst integral ab, nach einer Empfehlung des EDÖB gewährt er den Zugang zu einem von insgesamt acht Dokumenten. Das BVGer hiess die Beschwerde von Hablützel teilweise gut und wies das Seco an, den Zugang zu drei weiteren Dokumenten zu gewähren. Die vier restlichen Dokumente blieben aber geheim, das BVGer argumentierte, eine Offenlegung könnte das Verhältnis zwischen Bund und dem Kanton Graubünden belasten.
BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ)
Entscheid: Die Beschwerde von Hablützel wird abgewiesen.
Begründung: Wie schon das BVGer befasst sich das BGer mit der Entstehungsgeschichte des BGÖ. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates beantragte die Streichung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ, also die Möglichkeit zur Zugangsverweigerung bei Gefährdung der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen. Für die Kommission war es eine zu weitgehende Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip. Schlussendlich stimmte der Nationalrat gegen die Streichung und für die Ausnahme. Man wolle den Kantonen das Öffentlichkeitsgesetz nicht aufzwingen, wenn ein Kanton dieses selber nicht oder weniger weitgehend kenne, so die Voten. Der Gesetzgeber hat sich also explizit für diese Möglichkeit der Zugangsverweigerung ausgesprochen. Dies ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich, da die fraglichen Akten vor dem Inkrafttreten des kantonalen BGÖ entstanden sind. Worin liegt nun die (mögliche) Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen dem Bund und dem Kanton Graubünden? Laut BGer ist die Sonntagsarbeit im "Designer Outlet Landquart" eine politisch heikle Angelegenheit. Sie war bereits Gegenstand der Berichterstattung und eines anderen Urteils des BGer (2C_44/2013). Somit besteht für das BGer die "begründete Möglichkeit" einer Beeinträchtigung. Weiter schreibt das BGer, dass eine Offenlegung die Oberaufsicht durch das SECO und damit die einheitliche Anwendung des Arbeitsgesetzes erschweren würde. |
Medienschaffender | |
| 25.08.2016 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen
Auch Fehlinterpretationen können aussenpolitische Interessen beeinträc… Mehr… Auch Fehlinterpretationen können aussenpolitische Interessen beeinträchtigen
Urteil A-746/2016 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 25. August 2016
Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Was: Die Schweiz hat die Sanktionsregelungen der EU gegen Russland nicht übernommen. Zur Vermeidung der Umgehung dieser internationalen Sanktionen hat sie aber eine Verordnung erlassen, welche Bewilligungs-, Meldepflichten und Verbote im Zusammenhang mit Finanzgeschäften mit Russland statuiert. Der Journalist Mario Stäuble (Tages-Anzeiger) verlangte beim SECO Auskunft über die Anzahl Bewilligungen und Meldungen, bei welchen die Art. 5-9 dieser Verordnung zur Anwendung kamen. Auch wenn es sich bloss um statistisches Material handelte, sah das SECO mit deren Offenlegung die aussenpolitischen Interesse der Schweiz gefährdet und verweigerte - entgegen der Empfehlung des EDÖB - den Zugang.
BGÖ-Artikel: Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ)
Entscheid: Das SECO erhält vom BVGer recht, die Beschwerde von Stäuble wird abgewiesen.
Begründung: Für das BVGer ist klar, dass eine Veröffentlichung der Daten ein Risiko birgt, die aussenpolitischen Interessen zu beeinträchtigen. Auch aufgrund der blossen Zahlen könnte gemäss BVGer im Ausland der Eindruck entstehen, die Verordnung zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften wirke ungenügend und würde die EU-Sanktionen unterlaufen. Zusammen mit dem schon bestehenden eher belasteten Klimas zwischen der Schweiz und der EU könnte dies den Bundesrat und seine eigenständige Sanktionspolitik unter Druck setzen.
Der Zweck der Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, sei, die Schweizer Interessen im aussenpolitischen Bereich zu schützen. Die Argumentation von Stäuble, wonach der Zweck nicht sein könne, aus Frucht von Fehlinterpretationen die Offenlegung zu verhindern, überzeugte das BVGer deshalb nicht.
Das BVGer bejaht die mögliche Beeinträchtigung als Ausnahmegrund und auch die Verhältnismässigkeit der Zugangsbeschränkung. |
Medienschaffender | |
| 11.08.2016 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Kriegsmaterialexporteure
Exporteure von Kriegsmaterial können sich nicht hinter dem Schutz de… Mehr… Exporteure von Kriegsmaterial können sich nicht hinter dem Schutz der Privatsphäre verbergen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 11. August 2016 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist verlangte beim SECO eine Liste mit Gesuchen von in der Schweiz ansässigen Firmen um Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhr. Die Liste sollte spezifiziert sein nach Namen des Exporteurs, Kriegsmaterialkategorie und dem Gesamtanteil des Gesuchsstellers am Wert des Gesamtexports. BGÖ-Artikel: Virtuelles Dokument (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) - Spezialbestimmung (Art. 4 BGÖ) - Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) - Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ) Entscheid: Der Journalist erhält vom EDÖB recht. Begründung: Für den EDÖB stellt die geforderte Zusammenstellung ein virtuelles Dokument dar, welches vom SECO mit geringem Aufwand aus einer bereits vorhandenen, umfangreicheren Datensammlung erstellt werden kann. Weil die gewünschten Informationen nicht unmittelbar und in besonderem Auftrag für die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte gesammelt wurde, sondern der SECO als Bewilligungsbehörde ohnehin vorliegen, liegt kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 4 BGÖ vor. Für den EDÖB ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die geforderten Daten die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen könnten. Das SECO publizierte bereits eine Liste mit Kundenländer, hinzukommen würde nur die Information, welche Firmen exportieren. Eventuell könnte, aufgrund seltener Korrelationen, erkennbar werden, welche Firma in welches Land exportiert hat. In solchen Fällen könnte das SECO aber punktuell Schwärzungen vornehmen, sofern die fragliche Information geeignet wäre, eine Beeinträchtigung herbeizuführen. Das selbe gilt für das Argument des Geschäftsgeheimnis. Sollte in einigen Fällen die Gefahr bestehen, dass die bereits publizierte Statistik mit den zusätzlichen Informationen Rückschlüsse auf Preiskalkulationen ermöglichen, so könnte das SECO solche Daten schwärzen. Das SECO kann aber auch hier eine pauschale Verweigerung des Zugangs nicht hinreichend begründen. Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle über das Bewilligungsverfahren und das Interesse an diesem politisch umstrittenen Marktumfeld sprechen für eine Veröffentlichung der Namen der Gesuchssteller und überwiegen deren Interesse an Geheimhaltung ihrer Geschäftstätigkeit, zumal die Bekanntgabe der geforderten Daten die Privatsphäre der Exporteur nur einen geringfügig beeinträchtigt. |
Medienschaffender | |
| 27.04.2016 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Optionenpapiere und Sitzungsprotokolle
Das Seco darf gewisse Strategien und Massnahmen weiterhin geheim halte… Mehr… Das Seco darf gewisse Strategien und Massnahmen weiterhin geheim halten Urteil A-6313/2015 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 27. April 2016 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Reto Gerber, Redaktor beim Wirtschaftsmagazin ECO des von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) verlangte vom SECO den Zugang zu Sitzungsprotokollen der Direktionsleitung von August bis und mit Dezember 2011. Gerber präzisierte später sein Zugangsgesuch mit Hilfe einer vom Seco zur Verfügung gestellten Liste. Konkret verlangte er den Zugang zu Dokumenten über Strategien und geplante Massnahmen zur weiteren Öffnung des Agrarsektors, über Massnahmen hinsichtlich der Frankenstärke sowie dem Protokoll der Geschäftsleitungssitzung vom 30.September 2011. Das Seco machte daraufhin mehrere Ausnahme- und Verweigerungsgründe geltend, aus der Sicht des Redaktors zu Unrecht. Ausserdem rügte er eine Verletzung des Grundrechts auf Informations- und Medienfreiheit. BGÖ-Artikel: Wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) - Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) - Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) - Dokumente über Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ) Entscheid: Die Beschwerde von Redaktor Reto Gerber und dem SRF wird bloss teilweise gutgeheissen. Begründung: Der Zugang zum Dokument über Strategien und Massnahmen zur weiteren Öffnung des Agrarsektors wurde laut BVGer zu recht verweigert. Ein solches Optionenpapier und die darin enthaltenen Informationen über Verhandlungsinhalte und -spielräume seien geeignet, die Ausgangslage der Schweiz in künftigen Verhandlungen zu schwächen. Gemäss Seco unmittelbar betroffen wären Verhandlungen zu verschiedenen Freihandelsabkommen sowie Verhandlungen mit der EU über Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Produktsicherheit und öffentliche Gesundheit. Bei zwei Dokumenten mit (teilweise bereits umgesetzten) wirtschaftspolitischen Massnahmen zur Frankenstärke konnte das BVGer die Möglichkeit der wesentlichen Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung nicht ausschliessen. Aufgrund der mangelnden Begründung in der Zugangsverweigerung wurde diese Frage aber ans Seco zur erneuten Erwägung zurückgewiesen. Das dritte Dokument zu dieser Thematik, eine historische Darstellung früherer Rezessionen inklusive der dagegen ergriffenen Massnahmen, sei aber offenzulegen. Die Zugangsverweigerung zum Protokoll der Geschäftsleitungssitzung erging ebenfalls zu unrecht. Die geschwärzte Passage beinhalte eine allgemeine Lagebeurteilung. Das Seco konnte nicht substantiell darlegen, inwiefern diese einen wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung der involvierten Behörden haben könnte. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte das Seco weiter nicht genügend begründen, inwiefern die Dokumente zur Frankenstärke noch heute eine massgebliche Entscheidungsgrundlage im Sinne eines Ausnahmegrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 BGÖ darstellten. Im Gegenteil, das Seco anerkennt selber, dass die fraglichen Unterlagen keinen direkten Bezug zur aktuellen Euroschwäche und Schweizerfrankendebatte haben. Ausserdem sind die Dokumente laut dem BVGer eher allgemein gehalten, es fehle neben dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid also auch am materiellen Gewicht. |
Medienschaffender | |
| 10.02.2016 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco): Beziehungen zu Kantonen
BVGer schont geheimniskrämerische Kantone Mehr… BVGer schont geheimniskrämerische Kantone Urteil A-5146/2015 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 10. Februar 2016 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Stefanie Hablützel, Regionalredaktorin von Radio SRF, stellt ein Gesuch um Einsicht in Dokumente, die zwischen dem Seco und dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga) des Kantons Graubünden ausgetauscht wurden, betreffend die Bewilligung des Sonntagsverkaufs im «Designer Outlet» Landquart. Das Seco lehnt das Gesuch zunächst ganz ab; nachdem der EDÖB am 3. Juni 2015 empfiehlt, den Zugang zu den Dokumenten –zum Teil mit Einschwärzungen – zu gewähren, erlässt das Seco eine Verfügung. Es gewährt den Zugang zu einem Dokument (eingeschwärzt) und lehnt den Zugang zu den anderen sieben Dokumenten ab. Begründung: Das Arbeitsgesetz (ArG) sehe eine Geheimhaltung vor und die Offenlegung der Dokumente würde das Verhältnis zwischen dem Bund und einem Kanton belasten. Gegen diese Verfügung legt Hablützel Beschwerde beim BVGer ein. BGÖ-Artikel: Art. 4 BGÖ (Vorbehalt von Spezialbestimmungen anderer Gesetze); Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ (Verhältnis zwischen Bund und Kantonen) Entscheid: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Begründung: Das erste Argument lässt das BVGer nicht gelten: Art. 44 des ArG sei keine Spezialbestimmung i.S. von Art. 4 BGÖ. Zwar sieht dieser Artikel Geheimhaltung vor. Diese gehe aber nicht über das normale Amtsgeheimnis hinaus und könne eben deshalb nicht als Spezialbestimmung gelten. Laut Rechtspraxis sei im Konfliktfall einer jüngeren Gesetzesbestimmung über die ältere und der spezielleren über die allgemeinere den Vorrang einzuräumen, was beides für das BGÖ spreche. Allerdings anerkennt das BVGer das zweite Argument, zumindest für einen Teil der Dokumente – mit einem problematischen Argument: Der Kanton GR kenne kein Öffentlichkeitsgesetz; die verlangten Dokumente seien also im Kanton nicht zugänglich. Würden sie nun über eine Bundesbehörde zugänglich gemacht, könnte dies die Beziehung des Bundes zu Graubünden belasten, so dass ein Ausschlussgrund nach dem selten angerufenen Art. 7 Abs. 1 Bst. e bestehe. Das heisst: Ein Kanton, der keinen Willen zur Transparenz hat, wird diesbezüglich auch bundesgesetzlich weniger hart angefasst als einer, der selber über ein Transparenzgesetz verfügt. Das BVGer ist sich durchaus bewusst, dass die Argumentation problematisch ist, doch entspreche sie dem Willen des Gesetzgebers: Die vorberatende nationalrätliche Kommission habe Art. 7 Abs. 1 Bst. e streichen wollen, eben weil er einen Gummiparagraphen darstelle. Der Nationalrat habe diesen Streichungsantrag aber abgelehnt, was zeige, dass er diese Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips bewusst ins Gesetz geschrieben habe. Das BVGer heisst die Beschwerde nur bezüglich der Dokumente gut, bei denen das Kiga nicht mit einer Geheimhaltung habe rechnen dürfen. SRF zieht das Urteil an das Bundesgericht weiter. |
Medienschaffender | |
| 08.12.2015 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft Seco: Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Zugang zu Listen von Bewilligungen ist zu gewähren
Empfehlung des ei… Mehr… Zugang zu Listen von Bewilligungen ist zu gewähren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 8. Dezember 2015 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Der Bundesrat hat mit einer Verordnung Massnahmen beschlossen, um die Umgehung internationaler Sanktionen, die im Zusammenhang mit der Ukrainekrise ergriffen wurden, über die Schweiz zu verhindern. Ein Journalist möchte im Zusammenhang mit dieser Verordnung u.a. wissen, wie viele Bewilligungen erteilt resp. verweigert wurden und wieviele Anfragen von Finanzintermediären eingegangen sind. Das Seco verweigert den Zugang zur gewünschten Information und begründet dies summarisch. BGÖ-Artikel:Summarische Begründungspflicht (Art. 12 Abs.4 BGÖ) – Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren (Art. 12b VBGÖ – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Freie Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Der Zugang wird gewährt. Begründung: Das Seco darf seine Ablehnung des Gesuchs zwar summarisch begründen (Art. 12 Abs. 4), aber dies muss so geschehen, dass der Entscheid zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar ist. Das hat das Seco nach Meinung des EDÖB nicht getan. – Bzgl. Art. 8 Abs. 2 hatte das Seco argumentiert, die Lage in der Ukraine ändere sich ständig, so dass auch die Verordnung zu den internationalen Sanktionen stets angepasst werden könne. Dagegen wendet der EDÖB ein, dass jede Verordnung stets abgeändert werden könne und dies keinen Ausschlussgrund darstellen dürfe. – Weiter hatte das Seco argumentiert, der Zugang würde die freie Meinungs- und Willensbildung des Bundesrats beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a); der Bundesrat müsse ohne Druck seitens der Öffentlichkeit entscheiden können. Der EDÖB weist darauf hin, dass Sanktionen stets umstritten seien, so dass Druck seitens der Öffentlichkeit sowieso bestehe; inwiefern ein Zugang zur gewünschten Information die Meinungs- und Willensbildung des Bundesrats erheblich beeinträchtige, habe das Seco nicht dargelegt. – Schließlich sieht das Seco die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährdet (Art. 7 Abs. 1 Bst. d). Auch hier vermag der EDÖB dem Seco nicht zu folgen – «schliesslich ist die Embargoverordnung in Kraft und es ist allgemein bekannt, ob und welche Embargomassnahmen die Schweiz ergriffen hat». |
Medienschaffender | |
| 13.10.2015 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco): Meldepflichtige Güter der Ölindustrie
Für den Bundesrat bestimmte Informationen können nur zurückgehalten we… Mehr… Für den Bundesrat bestimmte Informationen können nur zurückgehalten werden, wenn diese einen direkten und massiven Einfluss auf einen Entscheid haben können Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 13.10.2015 Wer Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Eine in der publizierten Empfehlung nicht namentlich genannte Interessensvertreterin hat vom Seco Zugang zu Dokumenten verlangt, welche im Zusammenhang mit der Meldepflicht gemäss der „Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine“ stehen. Konkret verlangte sie Dokumente betreffend der Meldepflicht für Güter der Ölindustrie. Das Seco verweigerte den Zugang: Die Verordnung könne vom Bundesrat – gestützt auf Informationen des Seco - jederzeit abgeändert werden. Die verlangten Informationen würden also die Grundlage für den politischen Entscheid des Bundesrats darstellen und müssten deshalb nicht herausgegeben werden. Zudem sei im Falle einer Publikation die freie Meinungs- und Willensbildung des Bundesrats tangiert sowie die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz wesentlich beeinträchtigt. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) - Ausstehender politischer und administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Das SECO muss der Antragstellerin die gewünschten Informationen aushändigen. Begründung: Der EDÖB stützt die Meinung der Antragstellerin, dass mit der vom Seco vorgebrachten Argumenten das Öffentlichkeitsgesetz leicht auszuhebeln sei. Ein Dokument könne nur zurückbehalten werden, wenn zwischen diesem und dem jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid eine relativ enge Verbindung bestehe. Es könne nicht angenommen werden, dass eine vorgängige Zugänglichmachung von Meldungen über Güter der Ölindustrie den Bundesrat dermassen unter Druck setzt, dass dieser in seiner freien Entscheidfindung behindert sei. Weiter habe es das Seco versäumt, nötige Güterabwägungen vorzunehmen. |
Interessenvertreter | |
| 26.08.2015 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft: Verurteilungen unerwünschte Werbeanrufe
Verweigert ein Amt Fragen zu Dokumenten-Inhalten, kann auch ohne forme… Mehr… Verweigert ein Amt Fragen zu Dokumenten-Inhalten, kann auch ohne formelles Zugangsgesuch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 26. August 2015 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Eine Journalistin verlangte vom Seco telefonisch Auskunft über einen Anstieg von Beschwerden wegen unerbetenen Werbeanrufen. Das Seco erteilte Auskunft und gab statistische Angaben bekannt. Die gewünschte Informationen zu Personen, welche die Anrufe tätigen, wollte das Seco aber nicht bekannt geben. Es weigerte sich auch, die in Strafbefehlen erwähnten Namen weiter zu geben, welche dem Amt von kantonalen Behörden zur Kenntnis gebracht worden sind. Das Seco argumentierte auch, die Journalistin habe ein Schlichtungsgesuch eingereicht, ohne formell ein Zugangsgesuch gemässs BGÖ gestellt zu haben. Die Journalistin – so das Seco – habe kein Zugangsgesuch gemäss Öffentlichkeitsgesetz gestellt und sei deshalb auch nicht berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen. BGÖ-Artikel: Zugangsgesuch (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) – Legitimation Schlichtungsantrag (Art. 13 BGÖ) –Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB akzeptierte den Schlichtungsantrag gegen den Willen des Amtes und empfahl, dass dieses die Anfrage der Journalistin zu kantonalen Justitzdokumenten den zuständigen Behörden weiterleitet. Begründung: Laut BGÖ hat jede Person das Recht, auch Auskünfte über amtliche Dokumente zu erhalten. Genau dies habe die Antragsstellerin mit ihrer (journalistischen) Anfrage telefonisch und per E-Mail getan. Eine Behörde habe bei Anfragen, die sich auf den Inhalt eines Dokuments beziehen, eine Mitwirkungspflicht. Laut Seco existiert kein Bundesdokument in dem Namen mit Personen aufgelistet sind, die Werbeanrufe tätigen. Allerdings räumte das Amt (im, Rahmen des Schlichtungsverfahrens) ein, drei Strafbefehle und –urteile zu besitzen, welche von kantonalen Behörden ergangen sind. Diese könnten allerdings nicht herausgegeben werden, da der Zugang zu Justizdokumenten nicht durch das BGÖ abgedeckt sei. Der EDÖB folgte dieser Argumentation. Diese Dokumente müssten nach den (vom BGÖ unabhängigen) Prinzipien der Justizöffentlichkeit behandelt werden. Allerdings seien die Gesuche der Antragstellerin an die jeweiligen kantonal zuständigen Behörden weiterzuleiten. |
Medienschaffender | |
| 19.08.2015 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft: Dokumente zu EU-Sanktions-Beschlüssen im Ukrainekonflikt
Protokolle zu Treffen und Telefonkonferenzen der Schweiz zum Ukraineko… Mehr… Protokolle zu Treffen und Telefonkonferenzen der Schweiz zum Ukrainekonflikt sind zu heikel Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 19. August 2015 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Zugang zu Dokumenten der Schweiz betreffend den EU-Sanktionen im Ukrainekonflikt Eine Anwaltskanzlei verlangte zwei Mal Informationen betreffend EU-Beschlüsse und -Verordnungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt. Das Seco argumentierte zuerst, die gewünschten Dokumente seien bei den Schweizer Behörden nicht vorhanden, da die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU sei, und weder an der Ausarbeitung, noch an der Entscheidungsfindung, der Beschlussfassung oder am Erlass der Rechtsakte über Sanktionen der EU gegenüber Russland beteiligt gewesen sei. Bei der Beantwortung eines zweiten Gesuchs führte das Seco allerdings aus, die Schweiz habe mehrere Male mit verschiedenen Staaten, darunter auch EU-Staaten, an internationalen Treffen teilgenommen, an denen allfällige weitergehende Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erörtert worden seien. Über diesen Austausch seien interne Protokolle erstellt worden. Der Zugang zu diesen Unterlagen könne gestützt auf eine Ausnahmebestimmung im BGÖ aber nicht gewährt werden. Bei einem Zugang zu den Dokumenten würden die aussenpolitischen Interessen der Schweiz oder die internationalen Beziehungen massiv beeinträchtigt. Es bestünde die Gefahr, dass die Schweiz in Zukunft von solchen Treffen ausgeschlossen würde. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Der EDÖB gibt dem Seco Recht; selbst ein teilweiser Zugang zu den Dokumenten könne mit hoher Wahrscheinlichkeit Konsequenzen für die Schweizer Aussenpolitik nach sich ziehen. Begründung: Laut dem EDÖB handelt es sich bei den Aussenbeziehungen der Schweiz um einen der sensibelsten staatlichen Tätigkeiten. Nach einer Konsultation der 14 Protokolle zu internationalen Treffen, und Telefonkonferenzen kam der EDÖB zum Schluss, dass eine Veröffentlichung zu einer aussenpolitischen Belastung werden würde. Deshalb sei eine Ausnahme gemäss Öffentlichkeitsgesetz gegeben. |
Rechtsanwalt | |
| 03.06.2015 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft: Outlet Landquart
Das Verhältnis des Bund zu Kantonen wird durch Transparenz über Behörd… Mehr… Das Verhältnis des Bund zu Kantonen wird durch Transparenz über Behördenvorgänge nicht gestört Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 3.Juni 2015 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Die Journalistin Stefanie Hablützel, Redaktorin von Radio SRF in Graubünden, verlangte beim Staatssekretariat für Wirtschaft Einsicht in die Korrespondenz zwischen dem Seco und dem Shoppingdorf «Designer Outlet Landquart» sowie die Korrespondenz zwischen dem Seco und dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga). Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung für Sonntagsarbeit wollte die Journalistin wissen, ob das Seco im Rahmen ihrer Oberaufsicht auf die Einhaltung des Arbeitsrechts gepocht hatte, denn das Bundesgericht hatte in einem späteren Entscheid die Bewilligung für Sonntagsarbeit als rechtswidrig erklärt. Das Seco weigerte sich, die Korrespondenz herauszugeben und führte eine lange Liste mit Argumenten an: die Beziehungen zwischen Bund den Kantonen seien bei einer Herausgabe beeinträchtigt, die einheitliche Anwendung des Arbeitsgesetzes sei in Frage gestellt und laut Arbeitsgesetz seien von kantonalen Behörden dem Bund gemeldete Tatsachen der Schweigepflicht unterstellt. Zudem gelte im Kanton Graubünden gelte (noch immer) das Geheimhaltungsprinzip und weil die Dokumente sowieso die Verwaltungsrechtspflege betreffen, seinen sie vom BGÖ ohnehin ausgenommen. Weiter sah das Seco die Privatsphäre Dritter betroffen und argumentierte, in der Sache das kantonale Kiga Ansprechpartner gewesen, als Bundesbehörde habe das Seco lediglich die Oberaufsicht. BGÖ-Artikel: Zuständigkeit für die Stellungnahme zum Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 1 BGÖ) – Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) – Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ) – Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 BGÖ) Entscheid:. Der EDÖB gab dem Seco in einem Punkt recht: Dokumente, welche vom Kiga ans Designer Outlet Landquart gingen müssen nicht herausgegeben werden. Die übrigen Dokumente seien, teils anonymisiert, zur Verfügung zu stellen. Begründung: Die Dokumente, die zwischen Kanton (Kiga) und Bund (Seco) ausgetauscht wurden, sind im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit entstanden. Die Schweigepflicht laut Arbeitsgesetz, auf welche das Seco auch auf Verweis auf ein internationales Übereinkommen verweist und Betrieben und Arbeitnehmende beim Melden von Missständen schützt, gehe dem Öffentlichkeitsgesetz im vorliegenden Fall nicht vor. Unter anderem fehle der Geheimnischarakter der Information (dass Sonntagsverkäufe im Outlet-Shops stattfanden war kein Geheimnis). Dass mit einer Herausgabe das Vertrauensverhältnis zwischen Bundesbehörde und Kanton gestört werden könnte, sah der EDÖB ebenfalls nicht ein, im Gegenteil könne mit der Dokumentenherausgabe gezeigt werden, wie die Aufsichtsbehörden von Bund und Kantonen zusammenwirkten. Das Öffentlichkeitsgesetz sei auch laut der bundesrätlichen Botschaft «ein zusätzliches, unmittelbares Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch Bürgerinnen und Bürger». Weil das Seco die Korrespondenz zwischen dem kantonalem Amt (Kiga) und der Firma (Designer Outlet Landquart) nicht erstellt hat, ist das Seco nicht für den Entscheid über den Zugang zu den Dokumenten zuständig. Der Blogbeitrag zur Empfehlung hier abrufbar. |
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| 12.01.2015 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Staatssekretariat für Wirtschaft Seco: Unzureichende Begründung macht eine Verfügung ungültig
Seco hat seine Begründungspflicht verletzt
Entscheid des Bundesverwal… Mehr… Seco hat seine Begründungspflicht verletzt Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2015 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Reto Gerber, Redaktor von «Eco» (SRF) , verlangt Einsicht in Sitzungsprotokolle der Seco-Geschäftsleitung inkl. Beilagen. Das Seco lehnt ab, denn erstens seien die Protokolle und Beilagen keine amtl. Dokumente i.S. des Gesetzes; zweitens würde ihre Offenlegung die freie Meinungs- und Willensbildung des Seco behindern. Dagegen verlangte Gerber eine Schlichtung. Der EDÖB empfahl dem Seco, die gewünschten Dokumente vollumfänglich offenzulegen. Das Seco kam dem bzgl. einiger Dokumente nach, verweigerte aber den Zugang zu allen anderen und begründete das in seiner Verfügung mit dem Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung. Bzgl. dreier Dokumente beharrte das Seco darauf, dass diese keine amtl. Dokumente seien. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b; Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ. Entscheid: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verfügung wird aufgehoben und das Zugangsgesuch zur Neubewertung an das Seco zurückgewiesen. Begründung: Das Seco hat seine Begründungspflicht verletzt, indem es lediglich eine Gefährdung der freien Meinungs- und Willens behauptete, ohne diese im einzelnen für jedes einzelne Dokument nachzuweisen. Verfügungen müssten so begründet sein, dass der Adressat der Verfügung die Begründung nachvollziehen und sie seinerseits begründet anfechten könne. Das hat das Seco nicht getan, und die Verletzung der Begründungspflicht «wiegt schwer». In der Sache kann auch das BVGer mit den vorliegenden Informationen nicht beurteilen, ob eine Offenlegung der verlangten Dokumente die freie Meinungs- und Willensbildung im Seco tatsächlich beeinträchtigen würde, weshalb das Seco das Zugangsgesuch neu bewerten muss. – Bzgl. der drei Dokumente, die laut Seco keine amtl. Dokumente i.S. des BGÖ seien, folgt das BVGer dem Seco: zwei der drei seien unfertige Berichte gewesen, die an Sitzungen abgegeben worden seien, das dritte habe sich lediglich auf das Rahmenprogramm einer Klausur bezogen, also nicht die Erfüllung einer amtl. Aufgabe betroffen. |
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| 04.12.2014 |
Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco): Liste der Empfängerländer für bewilligungspflichtige Exportgüter muss zugänglich sein
Seco hat Mitwirkungspflicht verletzt
Empfehlung des eidgenössischen Ö… Mehr… Seco hat Mitwirkungspflicht verletzt Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. Dezember 2014 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Ein Journalist (Tobias Gafafer, St. Galler Tagblatt) verlangt eine Liste der Empfängerländer, für welche Gesuche um Exportbewilligungen für Überwachungstechnik hängig sind. Das Seco lehnt ab. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. a und d; Art. 8 Abs. 1 und 2; Art. 12 Abs. 4 BGÖ; Art. 12 Bst. a VBGÖ. Entscheid: Das Seco gewährt Zugang zur verlangten Liste. Begründung: Das Seco argumentierte, die Liste sei Bestandteil eines hängigen Verfahrens. Die Bewilligungsverfahren würden durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe durchgeführt und eine Offenlegung der Liste würde deren Meinungsbildungsfreiheit beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a). Könne sich die Arbeitsgruppe nicht einigen, müsse der Bundesrat entscheiden, weshalb die Verfahren dann Mitberichtverfahren wären, die nach Art. 8 Abs. 1 vom BGÖ ausgenommen sind, und die Liste bilde Grundlage eines zu treffenden Entscheids, so dass sie auch nach Art. 8 Abs. 2 nicht zugänglich sei. Schließlich schiebt das Seco noch die Begründung nach, die Offenlegung der Liste könnte die Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d). – Der EDÖB lässt keinen dieser Gründe gelten. Das Seco habe seine Haltung nur pauschal begründet, d.h. im wesentlich einfach die Gesetzeslage wiedergegeben, und es habe es versäumt, im Schlichtungsverfahren Auskunft über den Stand der Verfahren zu geben, womit es seine Mitwirkungspflicten nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ sowie Art. 12 Bst. a VBGÖ verletzt habe. Mit der pauschalen Begründung gelinge es dem Seco auch nicht darzulegen, weshalb die Offenlegung der Liste die Meinungsbildung der Behörde wesentlich beeinträchtigen sollte oder inwiefern die Beziehungen zu anderen Staaten gefährdet wären. > Vgl. Blog von Tobias Gafafer |
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| 08.07.2014 |
Empfehlung SECO: Formulaire de déclaration obligatoire concernant le pétrole, les produits pétroliers et les produits pétrochimiques iraniens
Formulaire de déclaration obligatoire concernant le pétrole, les produ… Mehr… Formulaire de déclaration obligatoire concernant le pétrole, les produits pétroliers et les produits pétrochimiques iraniens Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 8 juillet 2014 Qui : Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO) Quoi : Une journaliste voulait écrire un article relatif au débat sur le financement du programme nucléaire de l’Iran. Conformément à la loi fédérale sur le principe de la transparence dans l’administration (Loi sur la transparence, LTrans, RS 152.3), elle a déposé, par courrier électronique du 13 août 2012 adressé au Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO), une demande d’accès concernant « la liste des transactions portant sur du pétrole et des produits pétrochimiques iraniens déclarées au SECO depuis le 4 juillet 2012 ». Articles de la LTrans : Document officiel (art. 5 LTrans) – Dispositions spéciales réservées (art. 4 LTrans) – Libre formation de l’opinion et de la volonté d’une autorité (art. 7 al. 1 let. a LTrans) – Exécution de mesures concrètes prises par une autorité (art. 7 al. 1 let. b LTrans) – Intérêts de la Suisse en matière de politique extérieure et ses relations internationales (art. 7 al. 1 let. d LTrans) – Secrets d’affaires (art. 7 al. 1 let. g LTrans) Décision : Le Préposé arrive à la conclusion que le SECO, conformément à l’art. 7 al. 1 let. g LTrans, doit accorder un accès limité aux formulaires de déclaration obligatoire instaurés par l’art. 6a de l’ordonnance instituant des mesures à l’encontre de la République islamique d’Iran à la journaliste afin de protéger les secrets d’affaires que renferment ces documents. Justification :Le SECO accorde l’accès limité aux formulaires 1 et 3 à 6 de déclaration obligatoire instaurés par l’art. 6a de l’ordonnance instituant des mesures contre l’Iran. Seuls ces documents sont concernés pour des raisons de date. Toutefois, le SECO devra caviarder les documents pour protéger les secrets d’affaires qu’ils contiennent.
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| 09.12.2013 |
Entscheid Bundesverwaltungsgericht - Seco: fehlerhafte Verfügung
Fehlerhafte Verfügung wird ohne Kostenfolgen aufgehoben Mehr… Fehlerhafte Verfügung wird ohne Kostenfolgen aufgehoben Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 (vgl. BVGer-Urteil A-2434/2013 des selben Datums) Wer: Zentrale Paritätische Kontrollstelle (ZPK) gegen Weltwoche und Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Die Weltwoche beantragt Einsicht in die Abrechnungen aller paritätischen Kommissionen aus dem Jahr 2010. Das Seco lehnt das Akteneinsichtsgesuch am 11.11.2011 ab, worauf die Weltwoche beim EDÖB eine Schlichtung beantragt. Der EDÖB empfiehlt, dem Gesuch der Weltwoche weit gehend entgegen zu kommen; lediglich die Dokumente der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO seien davon auszunehmen, weil der Gesamtarbeitsvertrag in dieser Branche erst im Oktober 2010 in Kraft getreten sei, so dass dem Seco aus diesem Jahr gar keine Abrechnungen vorlägen (vgl. Empfehlung des EDÖB vom 20. Februar 2013). Das Seco teilt den Paritätischen Kommissionen mittels einer Verfügung mit, die Dokumente der Weltwoche aushändigen zu wollen, wogegen die ZPK beim BVGer Beschwerde einlegt. (Zu den Beschwerden der anderen Paritätischen Kommissionen siehe BVGer-Urteil A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013.) BGÖ-Artikel: Art. 5 BGÖ Entscheid: Das BVGer heißt die Beschwerde gut. Begründung: Das Seco stützte sich in seiner Verfügung zwar auf den EDÖB, doch war die Verfügung widersprüchlich. Das Seco hat in seiner Verfügung nicht berücksichtigt, dass ihm die Dokumente der fraglichen Kommission des Jahres 2010 gar nicht vorliegen. Das BVGer tritt deshalb auf die Beschwerde ein und erklärt die Verfügung für nichtig. Obwohl die Weltwoche letztlich die unterliegende Partei ist, hat sie keine Verfahrenskosten zu übernehmen, da sie kein Verschulden am Fehler des Seco trifft. |
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| 09.12.2013 |
Entscheid Bundesverwaltungsgericht A-2434/2013: Seco
Abrechnungen der Paritätischen Kommissionen unterstehen dem BGÖ Mehr… Abrechnungen der Paritätischen Kommissionen unterstehen dem BGÖ Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 (siehe auch Urteil A-2064/2013 des selben Datums). Wer: Diverse Paritätische Kommissionen gegen Weltwoche und Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Die Weltwoche beantragt Einsicht in die Abrechnungen aller paritätischen Kommissionen aus dem Jahr 2010. Das Seco lehnt das Akteneinsichtsgesuch am 11.11.2011 ab, worauf die Weltwoche beim EDÖB eine Schlichtung beantragt. Der EDÖB empfiehlt, dem Gesuch der Weltwoche weit gehend entgegen zu kommen ((vgl. Empfehlung des EDÖB vom 20. Februar 2013; lediglich die Dokumente der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle für Branchen des Aus- baugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO seien davon auszunehmen (zu dieser Ausnahme siehe BVGer-Entscheid A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013). Das Seco teilt den Paritätischen Kommissionen mittels Verfügungen mit, die Dokumente der Weltwoche aushändigen zu wollen, wogegen die Kommissionen beim BVGer Beschwerde einlegen. BGÖ-Artikel: Art. 5; Art. 5 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h; Art. 7 Abs. 2 BGÖ Entscheid: Die Beschwerden werden im Wesentlichen abgelehnt. Begründung: Das Seco stützte sich in seiner Verfügung auf die Empfehlung des EDÖB, die es als «überzeugend» wertet. Die Beschwerdeführer machen gegen die Verfügungen des Seco diverse formale Argumente geltend, die das BVGer allesamt abweist. Substantiell geht es um die Fragen, ob Unterlagen der Paritätischen Kommissionen, die als private Vereine organisiert sind, als amtliche Dokumente gemäß Art. 5 BGÖ gelten; ob diese Unterlagen dem Seco freiwillig zugestellt worden seien und somit gemäß Art. 7 Abs. 1 Bst. h nicht offen gelegt werden müssen, und ob eine Offenlegung Geschäftsgeheimnisse oder Persönlichkeitsrechte verletze. Das BVGer folgt der Empfehlung des EDÖB auf der ganzen Linie: Das GBÖ sei auch auf Unterlagen Privater anzuwenden, die sich im Besitz einer Behörde befänden, wenn diese Dokumente mit der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe im Zusammenhang stünden. Die Partitätischen Kommissionen hätten die Abrechnungen dem Seco nicht freiwillig zur Verfügung gestellt, sondern seien dazu gesetzlich verpflichtet. Geschäftsgeheimnisse würden keine verletzt, da die Paritätischen Kommissionen eine Monopolfunktion wahrnähmen, weshalb die Offenlegung der Informationen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne. Schützenswerte Personendaten erkennt das BVGer wie der EDÖB in Kontonummern und in Angaben zu Personen, die mit den Allgemeinverbindlichkeiteerklärungen den Gesamtarbeitsverträgen nichts zu tun hätten. Diese Daten seien einzuschwärzen. In diesem Punkt heißt das BVGer die Beschwerden teilweise gut, weil es das Seco versäumt hatte, diesen Punkt gemäß der Empfehlung des EDÖB in seine Verfügungen aufzunehmen. Die Verfahrenskosten werden teilweise den Beschwerdeführern auferlegt, die Weltwoche erhält eine Parteientschädigung zugesprochen. |
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| 08.10.2013 |
Entscheid Bundesverwaltungsgericht - Seco: Allgemeinverbindlichkeitserklärung GAV
Unterlagen für Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsve… Mehr… Unterlagen für Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen müssen offen gelegt werden Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-5489/2012 vom 8. Oktober 2013 (vgl. Empfehlung des EDÖB vom 18. September 2012) Wer: Interieursuisse vs. Seco sowie Maler- und Gipserunternehmer Verband Baselland, Association neuchâteloise des maîtres marbriers et sculpteurs, Gewerkschaft Syna und Unia Neuenburg Was: Die Beschwerdegegner ersuchten im Februar 2012 um Allgemeinverbindlichkeitserklärung einiger geänderter Regeln des GAV im Westschweizer Ausbaugewerbe. Die Beschwerdeführerin Interieursuisse rekurriert dagegen bei Seco. Gleichzeitig beantragt sie Einsicht in die von den Beschwerdegegnern in dieser Sache eingereichten Unterlagen. Das Seco lehnt ab; der EDÖB empfiehlt, die Akteneinsicht aufzuschieben, bis das Verfahren um die Allgemeinverbindlichkeitserklärung abgeschlossen sei. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5, Art. 3 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 19 Abs. 1bis Datenschutzgesetz Entscheid: Das BVGer heißt die Beschwerde gut. Begründung: Nach dem Entscheid des EDÖB erklärt der Bundesrat die geänderten Bestimmungen des GAV für allgemeinverbindlich. Somit sind die fraglichen Akten nicht mehr Teil eines laufenden Verfahrens. Das BVGer kommt zudem zur Ansicht, dass es sich bei den Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der GAV nicht um ein Verwaltungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 handelt, so dass das BGÖ und nicht das VwVG zur Anwendung kommt. Geschäftsgeheimnisse würden bei einer Offenlegung keine offenbart, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Offenlegung eine Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte. Die Dokumente enthielten an sich schützenswerte Personendaten. Diese müssten anonymisiert werden, wenn das möglich wäre. Vorliegend sei das indes nicht möglich, da ein derart eingeschwärztes Dokument nur noch aus Zahlen bestünde, die sich nicht mehr interpretieren ließen. Weil das Interesse auf eine Offenlegung der Informationen vorliegend schwerer wiege als der Schutz der Personendaten, seien die verlangten Unterlagen ungeschwärzt offenzulegen. |
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| 18.09.2013 |
Empfehlung Seco: Direktionsprotokolle müssen herausgegeben werden
Protokolle der Seco-Direktionssitzungen sind öffentlich
Empfehlung de… Mehr… Protokolle der Seco-Direktionssitzungen sind öffentlich Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. September 2013 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Ein Journalist verlangte vom Seco Protokolle der Direktionssitzungen zwischen August 2011 und Dezember 2011 samt Handouts/Foliensets und anderen Beilagen. Das Seco verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, die Direktionsprotokolle seien keine amtlichen Dokumente, sondern Unterlagen die dem persönlichen Gebrauch, bzw. dem Gebrauch eines eng begrenzten Personenkreises dienten. Zudem führte das Seco pauschal für alle Dokumente verschiedene Ausnahmebestimmungen an, beispielsweise die Beeinträchtigung der freie Meinungs- und Willensbildung. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 1 BGÖ, Art. 3 Abs. 1 VBGÖ, Art. 12 Abs. 4 BGÖ, Art. 6 BGÖ Entscheid: Das Seco soll den Zugang zu 74 Dokumenten vollständig gewähren Begründung: Die Geschäftsleitung des Seco besteht aus dreizehn Personen. Zum einen sei das Kriterium «enger Personenkreis» restriktiv auszulegen, meint der Öffentlichkeitsbeauftragte. Zum anderen sei die Tatsache, dass ein Dokument in einem eng begrenzten Personenkreis zirkuliert, kein Hinweis darauf, dass ein Dokument für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist. Sitzungsprotokolle seien keine Sitzungsnotizen und deshalb keine Arbeitshilfsmittel. Deshalb handle es sich bei den verlangten Dokumenten grundsätzlich um amtliche Dokumente, und das BGÖ sei anwendbar. Da das Seco Ausnahmebestimmungen gem. Artikel 7 für alle Dokumente pauschal geltend machen wollte und auch in der Stellungnahme an den Bauftragten nicht einzeln begründete, wieso der Zugang zu verweigern sei, müssten die Dokumente dem Antragsteller herausgegeben werden. |
Medienschaffender | |
| 28.05.2013 |
Empfehlung Seco: Untersuchungen über Waffenausfuhr
Diplomatische Noten nicht geheim
Empfehlung des eidgenössischen Öffen… Mehr… Diplomatische Noten nicht geheim Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28. Mai 2013 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in eine Untersuchung zu aus der Schweiz exportierten Handgranaten, die nach Syrien gelangt sind. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Bst. c, Art. 7 Abs. 1 Bst. d, Art. 4 Bst. a (i.V.m. Art. 47 ParlG) Entscheid: Der Aktenzugang wird teilweise gewährt. Begründung: Die Schweiz hat die Untersuchung zu aus der Schweiz nach Syrien gelangten Handgranaten zusammen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) durchgeführt. Die verlangten Unterlagen enthalten: Informationsnotizen an den Gesamtbundesrat; BR-Anträge; Stellungnahme des BR gegenüber der GPK des Nationalrats; zwei als geheim deklarierte Dokumente der VAE; zwei Schreiben der GPK-N an den BR; je eine diplomatisch Note des Seco an die VAE und der VAE an das Seco. Alle Unterlagen des BR fallen gemäss Art. 8 Abs. 1 nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz. Ebensowenig gilt das BGÖ für die Unterlagen der GPK, die laut ParlG vertraulich sind. Eine Offenlegung der als geheim deklarierten Dokumente der VAE «könnte ein ernsthaftes Risiko für die internationalen Beziehungen zwischen der Schweiz und den VAE zur Folge haben, aber auch die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden» und fallen somit «nach Ansicht des Beauftragten unbestreitbar in den Geltungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ und dürfen nicht zugänglich gemacht werden». – Offenzulegen sind dagegen die diplomatischen Noten. Aus einer der beiden Noten gehe «ausdrücklich hervor, dass deren Inhalt veröffentlicht werden kann», und die Ausnahmeklausel Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ betr. von Dritten freiwillig mitgeteilte Informationen sei nur anwendbar, wenn es sich beim Informanten um eine Privatperson handle. |
Medienschaffender | |
| 20.02.2013 |
Empfehlung Seco: Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Paritätischen Kommissionen
Das Seco muss die Erfolgsrechnungen und Bilanzen, die die Paritätische… Mehr… Das Seco muss die Erfolgsrechnungen und Bilanzen, die die Paritätischen Kommissionen betr. Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) der Gesamtarbeitsverträge (GAV) beim Seco einreichen müssen, offen legen. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 20. Februar 2013 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft Seco. Was: Ein Journalist der Weltwoche verlangt Einsicht in die Erfolgsrechnungen und Bilanzen, welche die Paritätischen Berufskommissionen, die über die AVE der GAV wachen, beim Seco einreichen. Das Seco lehnt den Aktenzugang ab mit der Begründung, eine Einsicht in die verlangten Dokumente sei in den AVE nicht vorgesehen, würde Geschäftsgeheimnisse und Privatsphäre Dritter verletzen und die Vollzugsaufgaben der Kommissionen beeinträchtigen. Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens holt das Seco bei den betreffenden Kommissionen Stellungnahmen ein. Fünf antworten nicht, die anderen lehnen eine Offenlegung der Informationen ab. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g; Art. 7 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ. Entscheid: Das Seco muss die verlangten Dokumente aushändigen. Begründung: Aus dem Umstand, dass das die AVE keinen Anspruch auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten explizit vorsehen «bedeutet nun nicht, dass es tatsächlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in diese Dokumente gibt». Geschäftsgeheimnisse liegen dann vor, wenn das Kenntnisnahme der fraglichen Daten durch die Konkurrenz Marktverzerrungen zur Folge hätte. Die Paritätischen Kommissionen haben aber Monopolstatus, somit besteht dieses Risiko nicht. Nach Ansicht des EDÖB sind die Daten auch aus Sicht des Datenschutzes nicht heikel, so dass die Offenlegung der Daten allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter bewirken würde. Zwischen den Kommissionen und dem Seco besteht «eine aufsichtsrechtliche Beziehung, weshalb Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ erfüllt ist» und das öffentliche Interesse überwiegt. |
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| 18.09.2012 |
Empfehlung Seco: Unterlagen der Sozialpartner für GAV-Verhandlungen
Eingaben der Sozialpartner für Gesamtarbeitsverträge (GAV) sind nicht… Mehr… Eingaben der Sozialpartner für Gesamtarbeitsverträge (GAV) sind nicht öffentlich zu machen, so lange der Entscheid über eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV aussteht Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. September 2012 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Ein Branchenverband verlangt Einsicht in Unterlagen, die die Sozialpartner im Rahmen von Verhandlungen um einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ans Seco eingereicht haben. Das Seco verweigert die Herausgabe der gewünschten Dokumente. BGÖ-Artikel: Art. 8 Abs. 2 Entscheid: Das Seco schiebt den Zugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten der Sozialpartner auf, bis der Bundesrat über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV entschieden hat. Begründung: Der Bundesrat (BR) kann Gesamtarbeitsverträge (GAV) für eine ganze Branche als allgemeinverbindlich erklären. Dazu ist ein BR-Entscheid nötig, weshalb das Verfahren um die Allgemeinverbindlichkeitserklärung laut der EDÖB-Empfehlung «eine besondere Art des Rechtsetzungsverfahrens» darstellt. Der Schriftenwechsel zwischen den Sozialpartnern ist dabei «eine zwingende Voraussetzung für den Bundesratsbeschluss», weshalb Art. 8 Abs. 2 BGÖ anzuwenden ist, wonach «amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden [dürfen], wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.» |
Interessenvertreter | |
| 15.05.2012 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Seco: Paritätische Landeskommission der Gebäudetechnikbranche
Seco muss gewünschte Dokumente trotz hängigem Strafverfahren herausge… Mehr… Seco muss gewünschte Dokumente trotz hängigem Strafverfahren herausgeben Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 15. Mai 2012 Gegen Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was Der Verein Eigenständige Unternehmer der Gebäudehülle- und Gebäudetechnik-Branche (EUGG) verlangt vom Seco eine Reihe von Dokumenten (Jahresrechnungen, Budgetplanungen) der Paritätischen Landeskommission der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. Das Seco lehnt ab: Durch die Herausgabe der Dokumente würden Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartnerin A. verletzt. Der danach angerufene Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) kann keine Schlichtung zwischen den Parteien erzielen und empfiehlt am 6. Juli, der Zugang zu den Dokumenten sei zu gewähren, wobei gewisse Personendaten zu anonymisieren seien. Eine Woche später beantragt der Liechtensteinische Gebäudetechnikverband, der Zugang zu den strittigen Dokumenten sei nicht zu gewähren, und am 15. Juli beantragt das Seco beim EDÖB, seine Empfehlung anzupassen, sei doch ein Strafverfahren gegen eine involvierte Partei hängig. Dem EUGG teilt das Seco mit, das Verfahren um Zugang zu den Dokumenten werde bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Der EDÖB bedauert, nicht früher über das hängige Strafverfahren orientiert worden zu sein und weist darauf hin, dass das Gesuch um Zugang zu den Dokumenten nicht im Strafverfahren beantragt worden sei. Er erklärt sich nicht bereit, seine Empfehlung zurückzunehmen und anzupassen. Der EUGG gelangt nach mehrfachen erfolglosen Schreiben ans Seco schliesslich an das Bundesverwaltungsgericht. Das BVerGer heisst die Beschwerde des EUGG gut und weist das Seco an, das Verfahren zum Zugang zu den gewünschten Dokumenten «unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen.» BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 15 BGÖ Entscheid Zugang muss sofort gewährt werden.
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Interessenvertreter | |
| 03.04.2012 |
Empfehlung Seco Listen zum Gesamtarbeitsvertrag Corrosseriegewerbe
Ein Amt muss über seine Dokumente Auskunft geben
Empfehlung des eidge… Mehr… Ein Amt muss über seine Dokumente Auskunft geben Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 3. April 2012 Wer Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was Ein Amt muss über seine Dokumente Auskunft geben - wenn aber keines vorhanden ist, gilt das BGÖ nicht BGÖ-Artikel Art. 5 BGÖ Entscheid Öffentlichkeitsgesetz ist nicht anwendbar Begründung Private, vertreten durch einen Anwalt haben vom Seco Zugang zu Listen von Betrieben verlangt, die nach Ansicht der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom Geltungsbereich der so genannten Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAVs für das Carrosseriegewerbe erfasst sind. Dass Seco händigte den Antragsstellern Stellungsnahmen der PLK sowie Listen mit Betrieben aus, die keinen oder nur einen Arbeitgeber beschäftigen. Weitere Listen befänden sich nicht im Besitz des Secos, beschied das Amt den Antragsstellern. Diese gaben sich mit der Antwort nicht zufrieden und verlangten nochmals detaillierte Listen. Darauf wandten sich an den EDÖB. Dieser hielt fest, dass eine Behörde den Gesuchssteller über die vorhandenen Dokumente informieren muss. «Sofern sie das Vorhandensein von Dokumenten verschweigt und die gesuchsstellende Person somit täuscht, müsste sich die Behörde missbräuchliches Verhalten entgegenhalten lassen», hält der Öffentlichkeitsbeauftragte fest. Weil auch der EDÖB davon ausgeht, dass das Seco die verlangten Listen tatsächlich nicht hat, und somit keine amtlichen Dokumente vorhanden seien, sei das BGÖ hier nicht anwendbar.
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Privatperson | |
| 06.07.2011 |
Empfehlung Seco Rechnung Paritätische Landeskommission
Einsicht in die Rechnung der Paritätischen Landeskommission (PLK) mögl… Mehr… Einsicht in die Rechnung der Paritätischen Landeskommission (PLK) möglich Was Gesuch um Zugang zu Dokumenten der Paritätischen Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche, insbesondere Einsicht in die Jahresrechnung der PLK betreffend den Einzug der Vollzugskostenbeiträge und deren Verwendung aus den Jahren 2007, 2008 und 2009, in die Budgetplanungen der PLK für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, sowie in weitere Unterlagen der PLK, welche im Rahmen der Kontrolle gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) dem SECO eingereicht wurden. BGÖ-Artikel Art. 6 Abs. 3 Bst. c , Art. 7 Abs. 1 Bst. g Entscheid Zugang empfohlen |
Interessenvertreter |
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Claude-Olivier Volluz, RTS, 06.03.2026 Des entreprises suisses ont maintenu le soutien à l’effort de guerre israélien à Gaza malgré les critiquesDie «RTS» hat gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Exportbewilligungen für den Zeitraum 2019 bis 2025 erhalten. Diese Dokumente gaben Aufschluss darüber, welche Schweizer Unternehmen Güter mit militärischem oder doppeltem Verwendungszweck nach Israel exportierten, an welche Empfänger die Lieferungen gingen und welche Produkte konkret bewilligt worden waren.Aus den Bewilligungen ergab sich insbesondere, dass Komponenten an Rüstungsunternehmen wie Elbit, an das israelische Verteidigungsministerium sowie an weitere Unternehmen aus dem Verteidigungsbereich geliefert wurden. |
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Jan Jirát, Lorenz Naegeli, WOZ, 05.03.2026 Die fatale LückeDie Wochezeitung «WOZ » konnte zusammen mit Radio Télévision Suisse (RTS) und dem WAV Recherchekollektiv gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eine Liste des Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) einsehen. Diese Liste enthält sämtliche Exportbewilligungen für «Dual-Use-Güter» und besondere militärische Güter nach Israel zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 19. März 2025. Die gemeinsame Auswertung zeigte, dass in diesem Zeitraum insgesamt 110 Exporte im Wert von über zwanzig Millionen Franken bewilligt wurden. Darunter befanden sich auch Lieferungen an Unternehmen der israelischen Rüstungsindustrie oder an das israelische Verteidigungsministerium. |
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Rafael Lutz, Die Weltwoche, 31.01.2026 Ignazio Cassis’ EDA schwärzt E-Mails zum Fall Jacques Baud. Die Offenlegung gefährde «aussenpolitische Interessen» der SchweizIm Fall des von der EU sanktionierten ehemaligen Obersts Jacques Baud stellt sich die Frage, wie die Schweizer Behörden intern reagierten und ob sie sich für ihn einsetzten. «Die Weltwoche» erhielt gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in interne E-Mails zwischen dem EDA und dem SECO. Daraus geht hervor, dass sich die Behörden in der heissen Phase vor allem auf eine gemeinsame «Sprachregelung» für Medien- und Parlamentsanfragen konzentrierten. Sie hielten fest, dass die Schweiz die EU-Sanktionen zur Kenntnis nehme, sich ihnen aber nicht anschliesse. Allerdings wurden zentrale E-Mails – darunter ein Austausch vom 13. Dezember – vom EDA vollständig geschwärzt. Begründet wurde dies damit, dass eine Offenlegung «aussenpolitische Interessen und die internationalen Beziehungen der Schweiz» gefährden würde. |
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Ruedi Studer, Blick, 08.11.2025 Parmelins Leute fordern radikalen Post-AbbauGemäss einem Bericht des Blick setzt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) für einen markanten Abbau der postalischen Grundversorgung ein. Das gehe aus internen Unterlagen einer Ämterkonsultation hervor, die die Zeitung gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Das Seco erachtet die geplante Revision des Postgesetzes als grundsätzlich verfehlt und fordert, die Grundversorgung rasch auf ein Minimum zu reduzieren. So sollen etwa die Zustellung von Paketen und Zeitungen aus dem Leistungsauftrag gestrichen werden. Zudem schlägt das Seco vor, die Postfinance zu privatisieren und den Zahlungsverkehr auszuschreiben. Ein so weitgehender Abbau der Grundversorgung stösst beim Bundesrat laut dem Blick bisher auf keine Zustimmung. |
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Lorenz Naegeli, Jan Jiràt, WOZ, 18.09.2025 Das blutige Vermächtnis der FDPIm März 2019 entschied das Bundesgericht, dass die Schweizer Behörden der WOZ eine Übersicht über die Bewilligungen für Rüstungsgüter herausgeben muss, inklusive Firmennamen. Seither veröffentlicht die WOZ auf dem Portal www.rüstungsreport.ch jährlich alle erteilten Exportbewilligungen für Rüstungsgüter. Der Rüstungsreport ist ein wichtiges Aufklärungs-Tool in kriegerischen Zeiten. Er durchleuchtet eine Branche, die lautstark Lockerungen der geltenden Exportregelungen fordert. Der Blick in die Vergangenheit macht deutlich, dass die Akteure ihren Spielraum ausschöpfen. Die Recherche der WOZ zeigt, wie Politik und Rüstungslobby 2016 gemeinsam Exportbeschränkungen nach Russland lockerten. So konnten über Jahre Schweizer Dual-Use-Werkzeugmaschinen nach Russland exportiert werden – und dessen Kriegsmaschinerie stärken. Ein erstmals verfügbarer Datensatz, den die WOZ über das Öffentlichkeitsgesetz erhielt, zeigt das Ausmass: Schweizer Firmen lieferten Werkzeugmaschinen im Wert von über 100 Millionen Franken an russische Mischbetriebe mit militärischem Standbein. Er enthält Hersteller, Produkte, Exportbeträge und Endempfänger. |
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Thomas Schlittler, NZZ am Sonntag, 29.06.2025 Die grosse IllusionEin Protokoll, das die NZZ am Sonntag gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eingesehen werden konnte, zeigt: Bereits kurz nach Donald Trumps Amtsantritt am 20. Januar 2025 forderten Schweizer Wirtschaftsverbände ein Freihandelsabkommen mit den USA. Am 3. Februar, also rund zwei Wochen nach Trumps Vereidigung, traf sich die «Groupe de liaison USA» – ein Gremium aus Vertretern der Bundesverwaltung und der Wirtschaft – und sprach sich teilweise deutlich für ein solches Abkommen aus. Das Protokoll, das vom Seco an vielen Stellen geschwärzt wurde, offenbart auch, wie stark die Schweizer Wirtschaftsvertreter Trumps handelspolitische Linie unterschätzt haben. Statt auf Freihandel setzt Trump auf Zölle – und verlangt von der Schweiz unter Umständen bald 31 Prozent. |
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Charlotte Walser, Tages-Anzeiger, 10.01.2025 Welche Rolle spielten die Rohstoffhändler?Die Schweiz unterstützt die EU-Sanktionen gegen Russland, lehnte jedoch im Oktober 2023 eine Massnahme ab, die Konzerne verpflichten sollte, Sanktionen auch in Drittstaaten durchzusetzen. Laut internen Dokumenten, die der Tages-Anzeiger dank des Öffentlichkeitsgesetzes einsehen konnte, hatten Rohstoffhändler im Vorfeld beim Seco rechtliche Unsicherheiten für die Branche geltend gemacht. Eine Anwaltskanzlei wies zudem auf unklare Vorgaben hin, was es bedeute, sich «nach besten Kräften» zu bemühen. Mit diesen Argumenten empfahl das Wirtschaftsdepartement von Guy Parmelin, die Massnahme nicht umzusetzen, und fand im Bundesrat eine Mehrheit. Der Entscheid wurde teils heftig kritisiert.
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Fiona Endres, Simona Rau, SRF Echo der Zeit, 21.11.2024 Seco startet «Schwarze Liste» für fehlbare WaffenfirmenIm Juli 2023 schickte die Thuner Firma Swiss P Defence verschiedene Muntion an die polnische Firma UMO SP. Diese lieferte die Munition vier Tage später in die Ukriane. Dieser Wieder-Export verstösst gegen das Rüstungsembargo und ganz generell gegen das Prinzip der Schweiz, keine Waffenlieferungen an kriegsführende Staaten zu unterstützen. Das Seco untersuchte den Vorfall. Den Prüfbericht konnte SRF Investigativ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen. Im Prüfbericht heisst es: «Die Prüfung ergab keine Hinweise darauf, dass die Swiss P Defence AG die Munition im Wissen darum exportiert hat, dass diese anschliessend an die Ukraine re-exportiert werden sollte.» Die Firma habe Massnahmen getroffen, um solche Risiken zu minimieren, unter anderem eine Vereinbarung, welche die Wiederverwendung ausschliesslich «auf polnischem Territorium» erlaube. Die polnische Firma lieferte trotzdem weiter in die Ukraine. Deshalb setzte das Seco die UMO SP auf eine «schwarze Liste». |
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Lukas Lippert, Beobachter, 27.09.2024 Schweizer Waffen verschwinden in IndienEmpfänger von Schweizer Kriegsmaterial sind verpflichtet, die Waffen nicht weiterzugeben. Zusätzlich gibt es periodisch Kontrollen, bei denen die Kriegsgüter physisch vorgelegt werden müssen. 2016 hatte Ghana Schweizer Sturmgewehre und Granatwerfer unerlaubterweise weitergegeben. 2019 konnten die Schweizer Behörden in den Libanon exportierte Sturmgewehre und Maschinenpistolen nicht verifizieren. Nun gesellt sich Indien zur unrühmlichen Liste. Das geht aus einem Kontrollbericht hervor, den der «Beobachter», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, erhalten hat. Schweizer Kontrolleure reisten im November 2023 nach Indien. Sie hätten dort Hunderte von Maschinenpistolen überprüfen sollen, die vor rund zehn Jahren exportiert worden waren. Doch der Delegation wurde ein Teil der Waffen lediglich virtuell und über vorher aufgenommene Videos präsentiert. |
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Dominik Meier, SRF Heute Morgen, 21.08.2024 Indien lässt Schweizer Kontrolleure auflaufenBleibt Schweizer Kriegsmaterial im Käuferland oder reichen die Länder die Waffen illegal weiter? Die Schweiz überprüft das stichprobenweise. Letztes Jahr unter anderem in Indien. Drei Tage im November war eine Delegation des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) unterwegs, doch bei der Kontrolle von Schweizer Maschinenpistolen biss sie auf Granit. «SRF» hat den Kontrollbericht gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten – darin bezeichnet das Seco das Ergebnis der Prüfung als «ungenügend»: Nur ein kleiner Teil der Waffen habe physisch überprüft werden können. Es gebe zwar keinen konkreten Verdacht, dass die Waffen in die Hände von Unberechtigten gelangt seien, allerdings lässt sich das mit dem Ergebnis der Kontrolle auch nicht vollständig ausschliessen, so das Seco. |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 24.03.2024 Seco-Chefin gegen Enteignung russischer GuthabenDie EU will der Ukraine mit eingefrorenen Geldern der Moskauer Zentralbank helfen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) meldet rechtliche Bedenken an – und warnt vor politischen Folgen. «Sonntagsblick» konnte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eine interne Analyse von Staatssekretärin Helene Budliger Artieda einsehen. Die deponierten Guthaben einer Zentralbank sind durch die Vollstreckungsimmunität des Staatsvermögens geschützt. Es sei laut Budliger Artieda nicht klar, ob die Einziehung solcher Vermögenswerte mit dem Völkerrecht vereinbar wäre. |
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Philipp Albrecht, Priscilla Imboden, Republik, 08.03.2024 Ein gefährlicher PlanIm Dezember 2020 reichte der Obwaldner Mitte-Ständerat Erich Ettlin eine Motion ein mit dem Ziel ein Gesetz zu ändern: Ein national gültiger Gesamtarbeitsvertrag (GAV) soll nicht mehr von einem kantonalen Gesetz ausgehebelt werden können. Doch die Sache hat einen Haken: Der Bundesrat kann nicht einfach per Gesetz kantonales Recht aushebeln, wo es ihm gerade passt. Ganz besonders nicht in der Sozialpolitik, die eine Angelegenheit der Kantone und Gemeinden ist. Mit der Annahme der Motion in beiden Räten erteilt das Parlament dem Bundesrat den Auftrag, das Anliegen umzusetzen – möge dies verfassungsrechtlich noch so fragwürdig sein. Wie verhält sich die Bundesverwaltung in einer solchen Situation? Antworten darauf bietet die Korrespondenz zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und dem Bundesamt für Justiz, die die «Republik» via Öffentlichkeitsgesetz eingefordert hat. Der E-Mail-Austausch erstreckt sich über gut zehn Monate im Jahr 2023. Das Seco war sich von Anfang an bewusst, dass es schwierig ist, die Motion Ettlin auf eine rechtskonforme Weise umzusetzen. Das ganze Hin und Her zeigt: Das Seco ist bereit, eine verfassungswidrige und demokratiepolitisch höchst fragwürdige Gesetzesänderung vorzuschlagen, weil es das politische Ziel der Motion teilt, nämlich staatliche Mindestlöhne zu bekämpfen. Und das Bundesamt für Justiz wehrt sich nur halbherzig dagegen. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 17.12.2023 Keine Luxusuhr für RusslandBislang gab es seit dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs nur acht Strafbescheide wegen illegaler Sendungen aus der Schweiz nach Russland. Am 29. April 2022, also knapp zwei Monate nach Kriegsausbruch, bestellte ein Moskauer eine knapp 300 000 Franken teure Luxus-Armbanduhr in Genf. So geht es aus einem Strafbescheid hervor, den «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsah. Am Ende waren 5000 Franken Busse fällig. Die Beamten beschlagnahmen aber auch weniger auffällige Waren: Verbotenes Pumpen-Zubehör im Wert von 40 000 Franken führten zu einer 2000-Franken-Busse. Lebensmittelfarbstoffe im Wert von knapp 50 000 Franken kosteten 4500 Franken Busse. Für ein 1500 Franken teures Gemälde wurden 700 Franken Busse fällig. |
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Jan Jirát, Lorenz Naegeli, Kaspar Surber, WOZ, 07.12.2023 Wenig Wertschöpfung, viel SchadenDie Rüstungsindustrie gehört weltweit zu den verschwiegensten Branchen. Firmen, die ihren Profit aus dem Geschäft mit dem Krieg ziehen, möchten möglichst unerkannt bleiben. Mit dem Rüstungsreport macht die «WOZ» die Namen und Adressen aller Unternehmen publik, die aus der Schweiz Waffen, militärische Güter und Überwachungstechnologie exportieren. Die Informationen konnten auf Grundlage des Öffentlichkeitsgesetzes vom Staatssekretariat für Wirtschaft losgeeist werden. Nun ist der WOZ-Rüstungsreport in einer aktualisierten Version, mit den Exportdaten von 2022, online. Dieser zeigt: Für die Schweizer Rüstungsindustrie war 2022 ein goldener Jahrgang. Das hängt wesentlich mit einer global feststellbaren Aufrüstungsspirale zusammen, die vor acht Jahren eingesetzt und seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine nochmals an Fahrt gewonnen hat. Von diesem Prozess profitieren in der Schweiz insbesondere zwei Firmen: die Rheinmetall Air Defence AG, die in Zürich Oerlikon Flugabwehrsysteme herstellt, und die Mowag, die in Kreuzlingen Panzer produziert. |
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Roland Gamp, Tages-Anzeiger, 17.05.2023 Gesucht: Kriegsmaterial aus Schweizer SchmiedeDas Verbot der Wiederausfuhr ist ein Standard bei Schweizer Rüstungsexporten. Es soll verhindern, dass exportierte Waffen über Umwege in die Hände von Drittstaaten im Krieg landen – wie etwa der Ukraine. Bei einer Inspektion wollten Kontrolleure des Bundes in der Slowakei vor Ort überprüfen, ob noch alle Maschinenpistolen dort sind, wo sie sein sollten. Die Waffen wurden von 2015 bis 2017 an das Innenministerium und den slowakischen Geheimdienst geliefert – mit der Bedingung, dass sie nicht an andere Staaten weiterverkauft werden. Doch als es mit dem lange hinausgezögerten Besuch im November 2021 doch klappt, ist ein Teil des Kriegsmaterials unauffindbar. So geht es aus dem erwähnten Kontrollbericht des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) hervor, den der «Tages-Anzeiger» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte. Um wie viele Maschinenpistolen es ging, gibt das Seco auf Nachfrage nicht an. |
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Roland Gamp, 24 heures, 17.05.2023 Des mitraillettes suisses sont introuvables en Slovaquie |
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Thomas Schlittler, Sonntagsblick, 27.02.2023 Seco-Chefin übers Vorgehen der EU: «Rechtsstaatlich bedenklich»«Die Einziehung eingefrorener privater Vermögenswerte widerspricht der Bundesverfassung, der geltenden Rechtsordnung und verletzt internationale Verpflichtungen der Schweiz.» verkündete der Bundesrat jüngst in einer Mitteilung. Die Grundlage für das Statement waren Abklärungen einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz. Die rechtliche Analyse dazu lieferte jedoch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte «Sonntagsblick» das Papier einsehen, das Ende Oktober 2022 an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats ging. Unterzeichnet wurde es von der Seco-Direktorin Helene Budliger Artieda. Die Ausweitung der Meldepflicht für sanktionierte Personen und Organisationen wird in dem Papier scharf angegriffen. Es wird wird suggeriert, dass die EU eine gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Einziehung von Vermögenswerten schaffen möchte, um zukünftig russische Gelder einziehen zu können. |
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Thomas Schlittler, Blick.ch, 27.02.2023 Les démarches de l\'UE sont-elles conformes à l\'État de droit?«Die Einziehung eingefrorener privater Vermögenswerte widerspricht der Bundesverfassung, der geltenden Rechtsordnung und verletzt internationale Verpflichtungen der Schweiz.» verkündete der Bundesrat jüngst in einer Mitteilung. Die Grundlage für das Statement waren Abklärungen einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz. Die rechtliche Analyse dazu lieferte jedoch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte «Sonntagsblick» das Papier einsehen, das Ende Oktober 2022 an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats ging. Unterzeichnet wurde es von der Seco-Direktorin Helene Budliger Artieda. Die Ausweitung der Meldepflicht für sanktionierte Personen und Organisationen wird in dem Papier scharf angegriffen. Es wird wird suggeriert, dass die EU eine gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Einziehung von Vermögenswerten schaffen möchte, um zukünftig russische Gelder einziehen zu können. |
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Renato Beck, Anna Jikhareva, WOZ, 23.02.2023 Wegducken und profitierenIn der Diskussion um die Konfiszierung in der Schweiz eingefrorener Oligarchengelder hielt der Bundesrat in einer Mitteilung deutlich fest: Die Einziehung solcher privater Vermögenswerte widerspricht der Bundesverfassung. Zu diesem Schluss komme eine Arbeitsgruppe des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) unter der Leitung des Bundesamts für Justiz. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, hat die «WOZ» die Herausgabe besagter Analyse verlangt – und Erstaunliches festgestellt: Von einem klaren Verfassungsbruch ist dort nicht die Rede. Der Einzug der Gelder stellt einen schweren Eingriff in die von der Verfassung geregelte Eigentumsgarantie dar. Und dass ein solcher setze eine von einem Gericht bestätigte Straftat voraus. Zwar kommt die Seco-Analyse zum Schluss, dass es für das Konfiszieren der Gelder aktuell keine Gesetzesgrundlage gebe – das Schaffen einer solchen wäre aber gerade Sache der Politik. |
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Kaspar Surber, Jan Jirát, WOZ, 09.02.2023 Trommelfeuer von links – und kein Kredit für den AutokaufZuvor machte die «WOZ» publik, welche Rüstungsfirmen nach Bern gekommen waren, als Wirtschaftsminister Guy Parmelin zum «Runden Tisch der Rüstungsindustrie» geladen hatte. Die Zeitung verlangte beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, die Liste der Namen aller Konzerne heraus. Zusätzlich wurde eine Power-Point-Präsentation von Swissmem, dem Verband der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, übermittelt. Von Swissmem traten Stefan Brupbacher und Matthias Zoller am Runden Tisch in Erscheinung. Die Schweizer Rüstungsindustrie würde gegenüber der Konkurrenz im Ausland benachteiligt, hiess es in der Präsentation. Schuld dafür sei unter anderem die Schweizer linke Politik. Die Kriegsmaterialgesetzgebung müsse zudem gelockert werden. |
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Kaspar Surber, Jan Jirát, WOZ, 02.02.2023 Parmelins RüstungstischEs war eine illustre Runde, die sich im Ende Januar 2023 im «Bernerhof» beim Bundeshaus traf. Wirtschaftsminister Guy Parmelin hatte zu einem «Runden Tisch der Rüstungsindustrie» geladen. Die Teilnehmer:innenliste kennt die «WOZ» dank eines auf das Öffentlichkeitsgesetz abgestützten Zugangsgesuchs. Demnach sprachen die drei Branchengrössen vor: Mowag (Panzer), Pilatus (Flugzeuge) sowie Rheinmetall (Luftabwehr). Der Munitionsstandort Thun war vertreten durch Saab (Panzermunition) und Swiss P (Kleinkalibermunition), die Produzenten von Handfeuerwaffen durch SIG Sauer (Sturmgewehre, Granatwerfer) und B&T (Maschinenpistolen, Scharfschützengewehre). Auch Spezialisten wie Safran Vectronix (optische Geräte) fehlten nicht. |
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Ruedi Studer, Blick, 30.01.2023 Parmelins Beamte sparen nicht mit KritikTempo 100 auf Autobahnen und andere Ideen des Wirtschaftsministers Parmelin werden ausgebremst: Das zeigt die verwaltungsinterne Ämterkonsultation zu den Strom-Bewirtschaftungsmassnahmen, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz bekommen hat. Nicht nur die Rückmeldungen der Ämter sind kontrovers, ebenso die Stellungnahmen von Parteien, Organisationen und Verbänden. Derzeit werden die Verordnungen im Wirtschaftsdepartement überarbeitet. |
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Simon Marti, NZZ am Sonntag, 23.01.2023 China: Der Bundesrat spielt auf ZeitSeit fast zwei Jahren plagt sich die Schweizer Regierung schon mit der Frage, ob die Schweiz die Sanktionen, die die Europäische Union wegen der chinesischen Menschenrechtsverletzungen an den Uiguren verfügt hat, mittragen soll. Als die EU im Frühling 2021 Einreisesperren gegen chinesische Beamte verfügte und Vermögen blockierte, machte sich auch die Verwaltung in Bern an die Arbeit. Bereits am 3. März 2021 wollte die Koordinationsgruppe Sanktionspolitik des Bundes die Übernahme Sanktionen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Schweizer Gesetzgebung prüfen. Das geht aus dem Sitzungsprotokoll hervor, das die «NZZ am Sonntag» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte. Das Grundlagenpapier wurde im Sommer 2021 erarbeitet. Die Verwaltung hält es bis heute unter Verschluss. Erst am 7. September 2022 beriet der Bundesrat die Sanktionen ein erstes Mal. Brüssel sieht das Zögern des Bundesrats kritisch. |
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Thomas Schlittler, Sonntagsblick, 08.01.2023 Bund interveniert im Ausland wegen Russland-SanktionenDie Schweiz steht bereits in Verdacht, Russland-Sanktionen nur unzureichend umzusetzen. International wird beispielsweise kritisiert, dass nicht genügend Massnahmen umgesetzt werden, um die russischen Vermögen im Land aufzuspüren. Seco-Chefin Helene Budliger Artieda sagte bei Geheimtreffen mit der Zuger Regierung, die Schweiz versuche, im Interesse der Schweizer Wirtschaft Einfluss auf andere Staaten zu nehmen. Das hat «Sonntagsblick» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes herausgefunden. Die Zeitung erhielt eine E-Mail-Zusammenfassung der Gespräche die Ende September des Vorjahres mit dem Seco und Wirtschaftsminister Guy Parmelin stattgefunden haben. |
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Urs P. Gasche, Timo Kollbrunner, Infosperber, 13.08.2022 Mexiko: Nestlé ist mitverantwortlich für Todesursache Nr. 1Mit Warnhinweisen auf ungesunden Lebensmitteln geht Mexiko gegen die grassierende Fettleibigkeit im Land vor. Dagegen wehrte sich der Schweizer Konzern Nestlé mit allen Mitteln – und mit tatkräftiger Unterstützung der Schweizer Behörden. Das zeigen vertrauliche E-Mails zwischen Nestlé und dem Seco, welche die NGO «Public Eye» Anfang Juli publik machte und auf «Infosperber» detailliert berichtet: Im November 2019 wandte sich der Konzern, welchem die mexikanische Kennzeichnungsnorm zu weit ging, direkt an das Seco und bat um Unterstützung. Unkompliziert stellte man in der darauffolgenden Woche eine Intervention in Aussicht und fragte auch nach geeigneten Adressaten. Die EDA-Abteilung in Mexiko, die bis dahin offensichtlich nicht involviert war, echauffierte sich allerdings über den Alleingang Nestlés. Eine offizielle Intervention müsse im Namen aller betroffenen Schweizer Unternehmen erfolgen – und nicht allein für einen einzigen Konzern. In den nächsten Monaten folgten Interventionen der offiziellen Schweiz im Namen «grosser Schweizer Lebensmittelhersteller und -importeure», auch gemeinsam mit der EU und den USA. Nichtdestotrotz wurde im Oktober 2020 die neue Kennzeichnungsnorm in Mexiko eingeführt. Über das fragwürdige Vorgehen der Schweizer Behörden und die Rolle von Nestlé gibt das Seco in einer Stellungnahme ausweichend Auskunft. |
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Dennis Bühler, Priscilla Imboden, Republik, 05.07.2022 Die lahmste Behörde der SchweizIn den letzten zehn Jahren hat das Wirtschaftsdepartement (Seco) lediglich 22 Sanktionsverstösse festgestellt und geahndet. Das hat die «Republik» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz herausgefunden, indem sie Einblick in diese Strafbescheide erhalten konnte. Während mehr als die Hälfte der Strafbescheide die Iran-Verordnung betreffen, sind auch zwei im Zusammenhang mit der Ukraine-Verordnung aus dem Jahr 2014 darunter: Vor sechs Jahren wurde eine Person gebüsst, nachdem Sturm- und Scharfschützengewehre aus Russland eingeführt worden waren; und vor drei Jahren wurde eine Schweizer Firma sanktioniert, die eine Entsorgungsanlage für eine Deponie auf der Krim exportiert hatte. Ob man sich besonders brav an die Schweizer Sanktionen hält oder es dem Seco an Ermittlungseifer fehlt, wird in einer anschliessenden Analyse erörtert. |
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Pascal Schumacher, Maja Helbling, SRF 10vor10, 01.07.2022 Seco unterstützt Nestlés Lobbying gegen WarnhinweiseEin neues mexikanisches Gesetz verlangt, dass in Mexiko eine Nährwertkennzeichnung auf die Vorderseite der Verpackungen gedruckt wird, welche die Gesundheitsrisiken von Produkten mit einem hohen Gehalt an Zucker, Kalorien, Salz und Fett klar beschreibt. Das Seco lobbyierte für den Schweizer Nahrungsmittelkonzern Nestlé auf allen Ebenen gegen diese Kennzeichnung. Ohne Absprache mit der Branche folgte das Seco sogar mehr oder minder Nestlés Argumentation. Das zeigen interne Dokumente die SRF «10vor10» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes loseisen konnte. Die Analyse zeigt: Der Einfluss eines einzigen Konzerns auf eine offizielle Schweizer Position ist bedenklich hoch. Die NGO Public Eye wirft dem Seco vor, Anweisungen regelrecht diktiert bekommen zu haben. |
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Roland Gamp, Tages-Anzeiger, 25.02.2022 Schweizer Waffen landeten im SeparatistengebietDie Ukraine und Russland kauften in der Schweiz Kriegsmaterial in Millionenhöhe – geliefert wurden die Waffen in mehreren Tranchen ab dem Jahr 2007. Bei einer Inspektion durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im Oktober 2014 in Kiew befanden sich allerdings nicht mehr alle Maschinenpistolen vor Ort. Stattdessen landete ein Teil in einer von Separatisten kontrollierten Zone in der Ostukraine. Das geht aus einem Bericht der eidgenössischen Rüstungskontrolle hervor, den der «Tages-Anzeiger» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte. Gerade einmal 25 Prozent des zu überprüfenden Kriegsmaterials konnte physisch identifiziert werden, ein Teil der Nachweise erfolgte per Foto. Dennoch wurde die Note «genügend» vergeben, wie aus dem Kontrollbericht hervorgeht. Verschiedene Angaben wurden geschwärzt, beispielsweise welche Firma die Maschinenpistolen geliefert hatte. |
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Jan Jirát, Lorenz Naegeli, Kaspar Surber, WOZ, 19.08.2021 Auch die Gesetze wollen geschmiedet seinIm Jahr 2020 erreichte der Export von Kriegsmaterial ein Allzeithoch. Und das dürfte so weitergehen: Die Rüstungsfirmen haben erfolgreich lobbyiert. Wie schon letztes Jahr hat die «WOZ» ein Zugangsgesuch gemäss Öffentlichkeitsgesetz beim Staatssekretariat für Wirtschaft gestellt, um die Namen der Rüstungsexporteure zu erfahren. Damit ist nun ein Vergleich über die Jahre möglich. Dieser zeigt: Das Rüstungsgeschäft in der Schweiz wird letztlich von drei grossen Firmen beherrscht, von Rheinmetall, dem Panzerbauer Mowag und dem Flugzeughersteller Pilatus. Immer wichtiger werden aber auch Unternehmen, die Überwachungstechnologie produzieren und dafür auch gerne die Grenzen des Gesetzes ritzen. |
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Stefan Häberli, NZZ, 29.06.2021 Der leichtfertige Umgang der Sozialpartner mit dem Geld der ArbeitnehmerDie Gesamtarbeitsverträge (GAV) spülen Millionen in die Kassen der Gewerkschaften und Verbände. Für den Vollzug der GAV sind paritätische Kommissionen (PK) zuständig, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammensetzen. Laut den Jahresrechnungen, welche die «NZZ» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, nahmen diese im Jahr 2019 rund 233 Mio. Franken ein – der Grossteil davon sind Zwangsabgaben. Die Analyse von 35 Jahresrechnungen durch die Zeitung zeigt: Viele Vereine schwimmen im Geld. Und die Vollzugskostenbeiträge von den Sozialpartnern werden kaum je gesenkt. Was mit dem Geld genau geschieht, ist für Aussenstehende ein Geheimnis. Anders als staatliche Behörden sind die PK als normale Vereine der Öffentlichkeit – und vor allem den Beitragszahlern – keine Rechenschaft schuldig. |
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Roland Gamp, Sonntagszeitung, 16.05.2021 Schweizer Kriegsmaterial im Ausland nicht mehr auffindbarSchweizer Kriegsmaterial ist international beliebt, darf aber nur unter strengen Bedingungen exportiert und anschliessend nicht an andere Länder verkauft werden. Ob dies eingehalten wird, überprüfen Rüstungskontrolleure regelmässig: In den Jahren 2019 und 2020 reisten die Prüfer nach Brasilien, Macau, Mexiko, Thailand, Bosnien und Herzegowina, Malaysia, Südafrika, die Vereinigten Arabischen Emirate und in die Dominikanische Republik. Die «Sonntagszeitung» erhielt gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in die entsprechenden Berichte. Sie zeigen, dass die Prüfer vor Ort nicht immer alle Rüstungsgüter prüfen konnten. War eine physische Begutachtung nicht möglich, reichten dem Bund auch Fotos zur Verifikation. Die Zulässigkeit von Fotobeweisen, Probleme bei den Kontrollen und das Ausbleiben von Konsequenzen, sowie die nur stichprobenartigen Überprüfungen bieten Raum für Kritik. Sind die Inspektionen auch streng genug? |
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Kaspar Surber, Jan Jirát, WOZ, 18.02.2021 Gut getarnt ist halb gewonnenDank des Öffentlichkeitsgesetzes kann die «WOZ» jetzt auch die Namen der Firmen publik machen, die über eine Generalausfuhrbewilligung verfügen, und mit neuen Zahlen den Umfang der Exporte beziffern. In einem zuvor von der Zeitung veröffentlichten Report wurden bereits die Namen der Firmen veröffentlicht, die Kriegsmaterial über Einzelbewilligungen exportieren. Wenig Transparenz herrschte bei den besonderen militärischen Gütern, die nicht offensiv im Gefecht zum Einsatz kommen dürfen, sowie bei Dual-Use-Produkten, die militärisch wie zivil genutzt werden können. Die neue Recherche zeigt nun die gesamte Grösse des Schweizer Rüstungsbusiness. |
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Ruedi Studer, Blick, 12.11.2020 Parmelin prüfte auch HelikoptergeldWährend die zweite Corona-Welle der Wirtschaft zu schaffen macht, sucht das Wirtschaftsdepartement bereits nach Stabilisierungsmassnahmen, um der Wirtschaft in einer Rezession notfalls Impulse geben zu können. In Dokumenten der wirtschaftlichen Corona-Taskforce im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), welche «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat, werden unter anderem auch unkonventionelle Ideen aufgegriffen – so prüften die Experten den Einsatz von Helikoptergeld und Konsum-Gutscheinen. Wann und ob die besprochenen wirtschaftspolitischen Massnahmen zum Einsatz kommen, lässt sich aus heutiger Sicht allerdings noch nicht sagen. |
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Jan Jirát, Kaspar Surber, WOZ, 16.07.2020 Waffenfabrik SchweizSchweizer Rüstungskonzerne exportieren jedes Jahr Güter in dreistelliger Millionenhöhe ins Ausland. Wer die Firmen sind und welche Produkte sie herstellen, war bisher geheim. Im Jahr 2015 berief sich die WOZ auf das Öffentlichkeitsgesetz, um vom Staatssekretariat für Wirtschaft die Namen sämtlicher Rüstungsexporteure zu erhalten. Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit hat die Wochenzeitung nun die Liste erhalten und veröffentlicht. |
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Lena Oppong, Timo Grossenbacher, SRF Data, 08.06.2020 Heikle Geschäfte, heikle AbnehmerNach langer Nachfrage und einem gerichtlichen Entscheid erhielt «SRF Data» vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes die Auflistung der bewilligten Exporte von Überwachungsgütern seit 2014 – erstmals auch mit Firmennamen. Bewilligt wurden unter anderem Exporte nach Pakistan, Indonesien, Vietnam, die Philippinen oder die Türkei. Das sind Länder, aus denen bekannt ist, dass an staatskritischer Berichterstattung Beteiligte überwacht und verfolgt werden. |
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Timo Grossenbacher, SRF Tagesschau, 03.03.2020 Grossteil der Überwachungs-Technologie geht an heikle AbnehmerLänder mit schlechter Menschenrechtslage sind Hauptkunden von Schweizer Überwachungs-Technologie. Das geht aus einer Liste von Bewilligungen hervor, die SRF gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz von der Exportkontrolle des Bundes loseisen konnte. Insgesamt wurden im Zeitraum von Anfang 2014 bis Mitte 2019 Überwachungs-Ausfuhren im Wert von rund 85 Millionen Franken bewilligt. |
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Dennis Bühler, Republik, 13.08.2019 EDA-Intervention für Tabaklobby ritzte internationales RechtDie politische Unterstützung der Schweizer Diplomatie für den Tabakkonzern Philip Morris in Moldau ritzt nicht nur einen WHO-Rahmenvertrag, sondern verstösst auch gegen Bundes-Regeln. Ein internes Papier des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) zeigt, dass die Leitlinien «zur Interessenwahrung von schweizerischen Unternehmen im Ausland» verletzt worden sind. Das Online-Magazin «Republik» hat gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einblick in das Dokument erhalten. |
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Philipp Lenherr, Conradin Knabenhans, Zürcher Unterländer, 13.05.2019 Welche RAV den Stellensuchenden am besten helfen könnenJob der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ist es, Stellensuchende zu unterstützen. Wie erfolgreich die einzelnen RAV-Stellen arbeiten, wird schweizweit erhoben. Die Wirkungsindizes der 16 Zürcher RAV-Stellen hat der «Zürcher Unterländer», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, herausverlangt. Das Ergebnis ist erfreulich: Die Zürcher RAVs arbeiten gut, einzelne sogar sehr gut. |
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Bernhard Odehnal, Mario Stäuble, Tages-Anzeiger, 26.05.2017 Jedes fünfte Projekt macht ProblemeMithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes hat der «Tages-Anzeiger» Dokumente der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) über deren Förderprogramm in Osteuropa ausgewertet. Das Fazit: Deza und Seco stellen bisweilen positive Zeugnisse aus, obwohl einiges schiefgegangen ist. Bei jedem fünften Vorhaben blinkt eine Alarmlampe. |
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Bernhard Odehnal, Mario Stäuble, Tages-Anzeiger, 26.05.2017 Schweizer Milliarde für Osteuropa: So wurde das Geld verwendetEs war eine Bedingung der EU für die Öffnung ihres Wirtschaftsraums: Die Schweiz solle helfen, die Ungleichheit zwischen den Mitgliedsstaaten zu verringern. So hat die Schweiz die neuen EU-Länder mit total 1,3 Milliarden Franken unterstützt. Der «Tages-Anzeiger» forderte per Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in Projektberichte. Das Fazit: Bei einem Fünftel der Projekte gab oder gibt es Probleme. |
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Jan Jirát, WOZ, 24.03.2016 «Gute Freunde», ganz unter sichBei den Verhandlungen über das Dienstleistungsabkommen Tisa bleibt die Zivilgesellschaft aussen vor. Das zeigt ein Dokument, das die «Wochenzeitung» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom Seco erhalten hat. Darin aufgelistet sind die «informellen Treffen mit Vereinigungen» von 2013 bis 2015. Daran teilgenommen haben ausschliesslich Wirtschaftsverbände. Von den insgesamt zwölf Treffen fand ein einziges mit einer NGO statt. |
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Christian Brönnimann, Tages-Anzeiger, 31.01.2014 Der Schaden im Seco geht in die MillionenBei Recherchen des «Tages-Anzeigers» mit dem Öffentlichkeitsgesetz wurde deutlich, dass im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) lange Zeit IT-Aufträge unter der Hand vergeben worden sind. Daraus entwickelte sich in der Folge eine der grössten Korruptionsaffären der Bundesverwaltung. In dessen Zentrum: ein IT-Ressortleiter, der sich persönliche Vorteile verschafft hat. Im Gegenzug schanzte er Freunden Aufträge zu überhöhten Preisen zu. |
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Christian Brönnimann, Tages-Anzeiger, 15.01.2014 IT-Firmen mussten sich nicht bewerbenBei Recherchen des «Tages-Anzeigers» mit dem Öffentlichkeitsgesetz wurde deutlich, dass im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) lange Zeit IT-Aufträge unter der Hand vergeben worden sind. Daraus entwickelte sich in der Folge eine der grössten Korruptionsaffären der Bundesverwaltung. In dessen Zentrum: ein IT-Ressortleiter, der sich persönliche Vorteile verschafft hat. Im Gegenzug schanzte er Freunden Aufträge zu überhöhten Preisen zu. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















