Empfehlungen & Schlichtungen
Wer mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetztes nicht zufrieden ist, kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein kostenloses Schlichtungsverfahren einleiten. Der EDÖB erlässt dann eine Empfehlungen. Darin wird konkret beschrieben, wie das Amt Akteneinsicht gewähren soll.
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Empfehlungen SECO: Ausfuhrbewilligungen Dual-Use-Güter
Ausfuhrbewilligungen von Dual-Use-Gütern sind öffentlich
Empfehlungen… Mehr… Ausfuhrbewilligungen von Dual-Use-Gütern sind öffentlich Empfehlungen des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 2. Dezember 2025 Hinweis: Verschiedene betroffene Drittpersonen stellten einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. Zwecks einfacherer Leserlichkeit sind die verschiedenen Empfehlungen in einem Dokument zusammengefasst. Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Gestützt auf das BGÖ stellte eine Privatperson am 18. März 2025 beim SECO ein Zugangsgesuch zu Informationen im Zusammenhang mit Ausfuhren von Dual-Use Gütern nach Israel. Konkret forderte die Zugangsgesuchstellerin Einsicht in die Ausfuhrgenehmigungen, Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, deren Status sowie Informationen zu den Antragsstellern und Empfängern im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Gesuchs beim SECO. Das SECO informierte die Gesuchstellerin, dass seit dem Jahr 2015 alle erteilten Einzelausfuhrbewilligungen und abgelehnten Gesuche quartalweise auf der Webseite des SECO publiziert werden. Zudem bot das SECO an, der Privatperson eine Liste von 36 Dokumenten in diesem Zusammenhang zu übermitteln. Am Zugangsgesuch wurde dennoch festgehalten. Nachdem die Kostenfrage geklärt wurde, hörte das SECO verschiedene betroffene Unternehmen an. Die verschiedenen Unternehmen machten dabei unterschiedliche Ausnahmebestimmungen geltend, weshalb der Zugang zu verweigern sei. Das SECO teilte den Unternehmen daraufhin mit, dass die aufgeführten Argumente für eine Zugangsverweigerung im Lichte der Praxis des EDÖB kaum ausreichen, weshalb es weiterhin in Betracht ziehe, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) - Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, den Zugang zu den Informationen zu gewähren. Die Personendaten der Mitarbeitenden sind zu schwärzen. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Antragsstellerin B macht geltend, dass bereits der sachliche Geltungsbereich des BGÖ nicht erfüllt sei, da es sich bei den Informationen nicht um behördliche Entscheidungsgrundlagen handle, sondern um hochsensible betriebswirtschaftliche und vertragliche Informationen eines privaten Unternehmens. Der EDÖB hingegen bejaht, dass es sich um amtliche Dokumente handle, da die Dokumente der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen: Der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung oder nicht. Die Ausfuhrbewilligung sei ein Resultat eines Verwaltungsverfahrens. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ): Antragsstellerinnen A und B erwähnen, dass der Zugang zu den ersuchten Dokumenten die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnte. Dabei verkennen die betroffenen Drittpersonen, dass sich nur die Behörde – namentlich das SECO – auf diese Ausnahmebestimmung berufen kann. Vorliegend beruft sich das SECO nicht darauf, weshalb diese Ausnahmebestimmung nach Ansicht des EDÖB per se nicht einschlägig sei. Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ): Antragsstellerin A erwähnt, dass der Zugang zu den ersuchten Dokumenten die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnte. Dabei verkennt die betroffene Drittperson, dass sich nur die Behörde – namentlich das SECO – auf diese Ausnahmebestimmung berufen kann. Vorliegend beruft sich das SECO nicht darauf, weshalb diese Ausnahmebestimmung nach Ansicht des EDÖB per se nicht einschlägig sei. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die verschiedenen Antragsstellerinnen machen alle geltend, dass die ersuchten Dokumente Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten würden. In sämtlichen Fällen verneint der EDÖB das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ, da die Antragstellerinnen trotz umfangreicher Vorbringen kein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse darlegen konnten. Pauschale Hinweise auf Preise, Mengen, Kundenbeziehungen, interne Prozesse oder vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen genügen nicht; erforderlich wäre der Nachweis einer wahrscheinlichen, gewichtigen und ernsthaften Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der konkreten ersuchten Dokumente. Zudem sind zahlreiche Angaben bereits öffentlich oder lassen keine Rückschlüsse auf Preiskalkulationen, Margen, Strategien oder systematische Kundenkreise zu, wobei insbesondere der Preis als Resultat der Kalkulation nicht als solcher geschützt ist. Da der Beweis für ein Geschäftsgeheimnis misslingt, ist der Zugang zu den Dokumenten grundsätzlich zu gewähren. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG): Der EDÖB gelangt in diesen Fällen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Zugangs gestützt auf Art. 7 Abs. 2 oder Art. 9 Abs. 2 BGÖ nicht erfüllt sind und die Interessenabwägung zugunsten der Zugänglichmachung ausfällt. Die Anonymisierungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ gilt nicht absolut; verlangt die gesuchstellende Person ausdrücklich Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, ist eine Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 DSG bzw. Art. 57s RVOG vorzunehmen. Der Schutz der Geschäftstätigkeit juristischer Personen ist dabei primär in Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ geregelt; Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ dürfen nicht als Auffangbestimmungen für Informationen dienen, die nicht als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert wurden. Ein überwiegendes privates Interesse setzt eine mit gewisser Wahrscheinlichkeit drohende, gewichtige und nicht leicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung voraus; bloss unangenehme Folgen wie Medienaufmerksamkeit, Reputationsrisiken, Kritik oder Demonstrationen genügen nicht. Bei juristischen Personen fällt der Schutz der Privatsphäre weniger stark ins Gewicht, insbesondere bei stark regulierter Tätigkeit. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz, da der Export von Dual Use Gütern staatlich bewilligungspflichtig ist, regelmässig Gegenstand öffentlicher und politischer Debatten bildet und die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit sowie des Bewilligungsvollzugs ermöglicht. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse am Zugang zu den Daten der Antragstellerinnen. In Bezug auf die Schwärzung von Personendaten von Mitarbeitenden empfiehlt der EDÖB dem SECO, dieser Forderung nachzukommen. |
02.12.2025 |
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Empfehlung GS-VBS: Abgansentschädigungen 2024
Abgangsentschädigungen von Top-Kader sind öffentlich
Empfehlung des E… Mehr… Abgangsentschädigungen von Top-Kader sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 19. November 2025 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung-, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) Was: Im Jahr 2024 kam es im VBS zu sechs Abgangsentschädigungen in der Höhe von rund 670'000 CHF. Ein Journalist stellte gestützt auf das BGÖ im Mai 2025 ein Zugangsgesuch beim GS-VBS, um die Details dieser sechs Abgangsentschädigungen einzusehen. Das GS-VBS hörte daraufhin die betroffenen Dritten an, die eine Abgangsentschädigung erhalten haben und teilte ihnen mit, dass dem Journalisten der Name, Vorname und die Höhe der Abgangsentschädigung mitgeteilt würden. Ein Kadermitarbeiter widersprach dem Zugang, da es sich um besonders schützenswerte Personendaten handle. Das GS-VBS verweigerte den Zugang zu den Details der Abgangsentschädigungen vollständig, da kein öffentliches Interesse daran bestehe, zu wissen welche Person genau wie viel erhalten habe. Von öffentlichem Interesse sei vielmehr der Gesamtbetragt, den das GS-VBS bereits öffentlich gemacht hatte. Die Auskunft über einzelne Beträge pro Person würde die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzen. Der Journalist gelangte daraufhin an den EDÖB. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung konnten die Parteien eine Teileinigung erzielen. Der Journalist schränkte sein Zugangsgesuch auf die Abgangsentschädigung von zwei Top-Kader (ab LK 31) ein, wobei das GS-VBS Name, Vorname und die Höhe der Entschädigung eines Kaders dem Journalisten mitteilte. Gegenstand der Schlichtung ist deshalb Name, Vorname und Höhe der Entschädigung des anderen Top Kaders. BGÖ-Artikel: Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS-VBS, die Abgangsentschädigung zugänglich zu machen Begründung: Der EDÖB führt zunächst allgemein aus, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten grundsätzlich einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Nur ausnahmsweise – wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt – ist der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter zu gewähren. Vorliegend verlangt der Journalist explizit Zugang zu Personendaten. Der Zugang ist deshalb nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG zu beurteilen. Nach Art. 36 Abs. 3 DSG dürfen Behörden gestützt auf das BGÖ Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen und an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der EDÖB kommt bei dieser Interessenabwägung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Öffentlichkeit der Verwaltung überwiegt. Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Die Kaderperson mache zudem nur allgemeine Ausführungen, weshalb nicht ersichtlich sei, dass aus der Offenlegung der verlangten Informationen eine Beeinträchtigung der Privatsphäre resultieren würde. |
19.11.2025 |
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Empfehlung EDA: Zugänglich gemachte Dokumente
Zugänglich gemachte Dokumente sind öffentlich
Empfehlung des Eidg. Öf… Mehr… Zugänglich gemachte Dokumente sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 11. November 2025 Wer: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Was: Ein Journalist (Zugangsgesuchsteller) stellte beim EDA am 24. April 2025 gestützt auf das BGÖ ein Gesuch um Zugang zu einer Übersicht über sämtliche BGÖ-Gesuche, die von zwei Personen (Antragssteller) seit dem 7. Oktober 2023 gestellt wurden. Gefordert wurde eine Übersicht, aus der hervorgeht, wann das jeweilige Gesuch gestellt wurde, was der Inhalt des Gesuchs war, ob Einsicht gewährt wurde und ob ein Schlichtungsverfahren verlangt bzw. durchgeführt wurde. Das EDA gewährte am darauffolgenden Tag Einsicht in die entsprechende Übersicht. Fünf Tage später, am 30. April 2025, verlangte der Journalist um Zugang zu sämtlichen Dokumenten, in welchen den beiden Antragsstellern Einsicht gewährt wurde. Das EDA informierte die betroffenen Drittpersonen (Antragssteller) über das Zugangsgesuch und wies sie darauf hin, dass das Prinzip access to one, access to all gelte. Es machte den Vorschlag, dass die Antragssteller dem Journalist alle Dokumente und auch die Korrespondenz zwischen ihnen und dem EDA übermittelt. Die beiden Personen waren damit nicht einverstanden. Das EDA wollte deshalb auf die Zustellung der Korrespondenz verzichten, rückte jedoch nicht vom Standpunkt ab, dass auch der Zugangsgesuchsteller Anspruch auf den Zugang zu den amtlichen Dokumenten hat. Die beiden Personen reichten daraufhin einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. BGÖ-Artikel: Rechtsmissbrauch (Art. 1; Art. 6 Abs. 1 BGÖ) – Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ) – Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person (Art. 6 Abs. 1 BGÖ i.V.m. Art. 2 VBGÖ) – Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG) – Legitimation Schlichtungsantrag (Art. 13 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem EDA, den Zugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren. Begründung: Legitimation Schlichtungsantrag (Art. 13 BGÖ): Das EDA stellt in Frage, ob die Antragsteller überhaupt zur Stellung eines Schlichtungsantrags legitimiert sind. Gegenstand des Verfahrens seien bereits herausgegebene Dokumente, die keiner Person zugeordnet werden können. Nach Ansicht des EDA besteht deshalb kein direkter Personenbezug. Der EDÖB erwähnt, dass es das EDA selbst war, das die Antragsteller nach der erfolgten Anhörung darauf aufmerksam machte, einen Schlichtungsantrag zu stellen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb von der ursprünglichen Einschätzung des EDA abzuweichen ist. Auch waren die zugänglich gemachten Dokumente Gegenstand von verschiedenen Medienberichten, weshalb auch Rückschlüsse auf die Person denkbar sind. Der EDÖB bejaht deshalb die Legitimation. Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ): Antragsteller B macht geltend, dass der sachliche Anwendungsbereich des BGÖ nicht greife, da es sich bei den ihnen gewährten Dokumenten um ein nicht streitiges Verwaltungsverfahren handle. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten sei ein Verfahren der Verwaltungsrechtspflege, weshalb das BGÖ in einem solchen Verfahren nicht gelte. Der EDÖB widerspricht dieser Auffassung. Er erwähnt, dass die Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich für nicht streitige Verwaltungsverfahren der Kollision mit spezialgesetzlichen Akteneinsichtsrechten der Staats- und Verwaltungsrechtspflege diene. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ beziehe sich auf streitige verwaltungsrechtliche Verfahren, in deren Verlauf erstinstanzliche Verfügungen angefochten werden. Auf nicht streitige Verwaltungsverfahren finde das BGÖ Anwendung (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ e contrario). Vorbehalten seien dabei nur die Einsichtsrechte nach Art. 26 f. VwVG, die vorliegend jedoch nicht greifen. Der EDÖB ist deshalb der Ansicht, dass das BGÖ Anwendung findet. Rechtsmissbrauch (Art. 1; Art. 6 Abs. 1 BGÖ): Antragsteller B macht weiter geltend, dass das Zugangsgesuch dazu diene, die Recherchetätigkeit einer Privatperson auszuspionieren. Antragsteller A ist der Auffassung, dass die Recherchetätigkeit von Medienschaffenden ausspioniert werde. Beides würde dem Zweck des BGÖ zuwiderlaufen und sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Der EDÖB erwähnt, dass das BGÖ keine Vorgabe zum Zweck eines Zugangsgesuch mache. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass ein Zugangsgesuch nicht zu begründen sei. Rechtsmissbrauch sei deshalb nur sehr selten anzunehmen, bspw. dann, wenn Zugangsgesuche das Funktionieren der Verwaltung zu stören beabsichtigen. Vorliegend sei das Zugangsgesuch klar eingegrenzt und der Zweck, weshalb der Zugangsgesuchsteller die Dokumente haben will, unbeachtlich. Der EDÖB erkennt deshalb kein rechtsmissbräuchliches verhalten. Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person (Art. 6 Abs. 1 BGÖ i.V.m. Art. 2 VBGÖ): Das EDA ist der Auffassung, dass aus Art. 2 VBGÖ ein Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten besteht. Antragsteller A ist der Ansicht, dass daraus nicht folge, dass das EDA dem Zugangsgesuchsteller mitteilen darf, welche Dokumente zugänglich gemacht wurden. Auch Antragsteller B macht geltend, dass es ein Unterschied sei, weil die Dokumente in Bezug auf ihre Personen herausgefordert werden. Der EDÖB erwähnt, dass Art. 2 VBGÖ die vorliegende Konstellation nicht voll erfasst. Der Gesuchsteller verlangt sämtliche Dokumente, die bestimmten Personen gewährt wurden. Es bestehe deshalb ein bestimmter Personenbezug. Nach der Ansicht des Beauftragten ist das Zugangsgesuch deshalb nach Art. 7 – 9 BGÖ zu beurteilen. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Antragsteller A ist der Auffassung, dass die erstrittenen Gesuche Gegenstand jahrelanger Bemühungen und Streitigkeiten mit dem EDA seien. Die Recherchetätigkeit, die dem Berufs- und Geschäftsgeheimnis unterliege, würde durch die Gewährung des Zugangs ausspioniert. Zudem sei das Redaktionsgeheimnis auch nach Art. 17 Abs. 3 BV geschützt. Der EDÖB widerspricht auf ganzer Linie: Medienschaffende fallen nicht unter die geschützten Berufsgruppen nach Art. 321 Abs. 1 StGB bei denen ein Berufsgeheimnis besteht. Das Berufsgeheimnis sei deshalb nicht einschlägig. Auch ein Geschäftsgeheimnis sei nicht zu erkennen, da die Dokumente bereits zugänglich gemacht wurden und die darin enthaltenen Informationen als öffentlich gelten. Zudem sei nicht dargetan, wie die Offenlegung der Korrespondenz zwischen A bzw. B und dem EDA Marktverzerrungen begründen könnten (objektives Geheimhaltungsinteresse). In Bezug auf das Redaktionsgeheimnis aus Art. 17 Abs. 3 BV macht der EDÖB geltend, dass das Verfahren nicht zum Gegenstand hat, dass ein Medienschaffender Quellen seiner Informationen preisgeben muss. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG): Antragsteller A macht geltend, seine Personendaten müssten geheim bleiben, da kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Offenlegung bestehe und er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Konkrete Gründe, weshalb seine Privatsphäre durch die Offenlegung beeinträchtigt würde, legt er jedoch nicht dar. Antragsteller B behauptet, die Einsichtsgewährung würde seine Recherchetätigkeit sowie weltanschauliche und politische Überzeugungen offenbaren, liefert dafür aber keine Belege und benennt auch keine spezifischen datenschutzrechtlichen Normen, die verletzt würden. Beide Antragsteller zeigen somit keine konkreten privaten Schutzinteressen auf, die eine Zugangsbeschränkung rechtfertigen könnten. Das EDA führt gleichzeitig aus, die fraglichen Dokumente enthielten keine relevanten Personendaten und selbst ein möglicher Personenbezug würde keine wesentliche Beeinträchtigung der Privatsphäre bewirken, zumal die Antragsteller die erhaltenen Informationen regelmässig selbst öffentlich machten. Der EDÖB kommt daher nach einer Interessenabwägung zum Schluss, dass keine plausible oder nachgewiesene Gefährdung der Privatsphäre von A oder B besteht und das öffentliche Interesse an Transparenz und der Kontrolle des Verwaltungshandelns überwiegt. Entsprechend empfiehlt der EDÖB, den Zugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren. |
11.11.2025 |
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Empfehlung BAG: Covid-19 Taskforce durchsuchbare Protkolle
Das BGÖ vermittelt keinen Anspruch auf ein maschinell durchsuchbares D… Mehr… Das BGÖ vermittelt keinen Anspruch auf ein maschinell durchsuchbares Dokument Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 27. August 2025 Wer: Bundesamt für Gesundheit (BAG) Was: Das BAG hat auf ihrer Website Protokolle der COVID-19 Taskforce veröffentlicht. Gewisse Abschnitte dieser Protokolle sind in den Dokumenten als Bilder eingebunden, weshalb sich der Text der Dokumente nicht durchsuchen lässt. Ein Journalist forderte das BAG deshalb gestützt auf das BGÖ auf, ihm die veröffentlichten Taskforce-Protokolle in durchsuchbarer Textform zur Verfügung zu stellen. Das BAG ist der Auffassung, dass durch die Publikation der Protokolle der Anspruch auf Einsicht vollständig erfüllt ist, da die Protokolle gut lesbar seien. Ein darüber hinaus gehender Anspruch bestehe nicht. Zudem sei das publizierte Dokument das Ausgangsdokument, weshalb auch in diesem keine ganze maschinelle Durchsuchung erfolgen könne. Vorliegend würde kein maschinell durchsuchbares Dokument existieren. Der Antragsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass die Transparenzpflicht verletzt sei und die Erstellung eines neuen – durchsuchbaren Dokuments – kein unverhältnismässiger Aufwand darstelle. BGÖ-Artikel: Aktive Information (Art. 6 Abs. 3 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB ist der Auffassung, dass der Zugang zu den ersuchten Dokumenten infolge der Veröffentlichung auf der Website des BAG erfüllt ist. Er empfiehlt dem BAG an seiner Abweisung des Zugangsgesuchs festzuhalten. Begründung: Der Beauftragte erwähnt, dass das vom BAG gewählte PDF-Format die gängige Praxis ist, wie Dokumente von Behörden publiziert werden. Die vereinzelten Bilder als eingefügte Texte und Tabellen würden die Lesbarkeit der Protokolle nicht beeinträchtigen. Die Tatsache, dass die Protokolle nicht vollständig maschinell durchsuchbar sind, stellt nach Ansicht des Beauftragten keine Einschränkung des Zugangs dar. Das Wahlrecht in Bezug auf die Form der Zugangsgewährung beschränke sich auf Formate, die von der Behörde ohne grössere Schwierigkeiten reproduziert werden können. Es bestehe nur ein Anspruch auf die Integrität des Dokumentinhalts, nicht aber auf die originale Formatierung. Die Integrität der Protokollinhalte sei vorliegend nicht anzuzweifeln. Das Recht auf Zugang zu den geschwärzten Covid-19 Taskforce- Protokollen gelte somit als erfüllt. |
27.08.2025 |
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Empfehlung Armeestab A Stab: Kommunikation mit der Z AG
Ein Strafverfahren macht nicht jedes Dokument zu einer Strafakte
Empf… Mehr… Ein Strafverfahren macht nicht jedes Dokument zu einer Strafakte Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 26. August 2025 Wer: Schweizer Armee, Armeestab A Stab Was: Ein Rechtsanwalt hat am 13. November 2024 gestützt auf das BGÖ beim Armeestab A Stab um Zugang zum Schriftverkehr zwischen dem VBS und der Z AG ausserhalb der Beschaffungsakte vom 1.8.2020 bis heute ersucht. Der A Stab teilte dem Antragsteller mit, dass vor der Herausgabe die betroffene Drittperson (Z AG) angehört werden müsse. Die Z AG verlangte daraufhin die vollumfängliche Ablehnung des Gesuchs, da darin Geschäftsgeheimnisse enthalten seien, die unter das anwaltliche Berufsgeheimnis fallen würden. Die Schwärzungsvorschläge des A Stab seien ungenügend, um die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen. Zudem seien die Unterlagen Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens, weshalb das BGÖ keine Anwendung finde. Der A Stab hielt auch nach dieser Stellungnahme an der Absicht fest, die Dokumente mit gewissen Schwärzungen zugänglich zu machen. Sowohl der Rechtsanwalt als auch die Z AG gelangten daraufhin mit einem Schlichtungsantrag an den EDÖB. Die beiden Schlichtungsanträge haben die identischen Dokumente zum Gegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, diese beiden Schlichtungsverfahren gemeinsam zu erledigen. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Geschäfts- und Berufsgeheimnis (Anwaltsgeheimnis) (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG, Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt, die Dokumente – mit Ausnahme der Strafakte im engeren Sinn – zugänglich zu machen. Begründung: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ): Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass nur ein einziges Dokument (Anhang zu einer E-Mail, Dokument Nr. 3.6, S. 4–22), welches von der Bundesanwaltschaft stammt, als Strafakte im engeren Sinn gilt und somit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen ist. Für alle übrigen Unterlagen konnte die Z AG weder ein hängiges Strafverfahren noch deren Bedeutung als zentrales Beweismittel darlegen. Diese Dokumente wurden ausserhalb eines Strafverfahrens erstellt und unterstehen daher dem Öffentlichkeitsgesetz, womit deren Zugänglichkeit zu prüfen ist. Geschäfts- und Berufsgeheimnis (Anwaltsgeheimnis) (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Der Beauftragte kommt zu dem Schluss, dass die Z AG nicht hinreichend dargelegt hat, dass die verlangten Dokumente Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten. Zwar anerkennt der Beauftragte den subjektiven Geheimhaltungswillen der Z AG, also dass das Unternehmen bestimmte Informationen geheim halten möchte. Jedoch bezweifelt er das Vorliegen des objektiven Geheimhaltungsinteresses. Ein solches liegt dann vor, wenn die Kenntnisnahme der Informationen durch Dritte – insbesondere durch Konkurrenten – zu einer wesentlichen Wettbewerbsverzerrung und damit zu einem ernsthaften Schaden führen würde. Die von der Z AG angeführten Informationen – etwa Schriftverkehr mit dem A Stab, Stellungnahmen auf konkrete Anfragen, Angaben zur Medienstrategie sowie zu Einkaufs- und Bezugsquellen – seien zu allgemein gehalten. Es werde nicht konkret dargelegt, welche Informationen bei Offenlegung wie den Wettbewerb beeinflussen könnten. Einzelne Angaben zu Herstellern oder Produktprüfungen seien teilweise veraltet oder nur begrenzt detailliert, sodass daraus kein erheblicher Wettbewerbsvorteil für Konkurrenten abgeleitet werden könne. Auch die Armeeapotheke und der A Stab sehen keine konkrete Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen. Der Beauftragte hält fest, dass ohne konkreten Nachweis eines ernsthaften Schadensrisikos das objektive Geheimhaltungsinteresse nicht erfüllt ist. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG, Art. 57s Abs. 4 RVOG): Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ ist eine Anonymisierungspflicht nur dann erforderlich, wenn die Privatsphäre der betroffenen Personen tatsächlich beeinträchtigt würde. Diese Pflicht ist nicht absolut; die Offenlegung darf nicht unverhältnismässig eingeschränkt werden. Zudem müssen bei der Interessenabwägung private Schutzinteressen gegen das überwiegende öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten abgewogen werden. Verwaltungsangestellte, insbesondere solche in höheren Führungsfunktionen, müssen sich teilweise die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Tätigkeit gefallen lassen. Auch die Daten juristischer Personen geniessen naturgemäss einen geringeren Schutz als die Daten natürlicher Personen. Da weder A Stab noch Z AG die konkreten privaten Interessen ausreichend dargelegt haben und keine nachvollziehbare Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt ist, ist die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht widerlegt. Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ): Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass der von der Z. __ AG beantragte Aufschub des Zugangs zu den Dokumenten nicht gestützt werden kann. Weder Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ noch Art. 8 Abs. 2 BGÖ sind anwendbar, da die Z AG nicht legitimiert ist, diese Ausnahmebestimmungen geltend zu machen, da sie keine Behörde ist. |
26.08.2025 |
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Empfehlung EKQMB: Dokumente im Zusammenhang mit der Mandatierung einer Anwaltskanzlei
Die EKQMB verweigert den Zugang zu pauschal
Empfehlung des Eidg. Öffe… Mehr… Die EKQMB verweigert den Zugang zu pauschal Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 18. August 2025 Wer: Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) Was: Eine Privatperson hat am 26. März 2025 gestützt auf das BGÖ bei der EKQMB ein Zugangsgesuch gestellt. Darin forderte sie Einsicht in die Korrespondenz der Kommission im Zeitraum vom 1. Januar bis 20. März 2025 mit einer Anwaltskanzlei, dem BSV und dem Generalsekretariat EDI, in sämtliche Unterlagen zur Mandatierung und Rechnungsstellung dieser Kanzlei im Zusammenhang mit einem BVGer-Verfahren, in die Verbuchung dieser Kosten sowie in das Budget 2025 der EKQMB. Zudem verlangte sie Zugang zu allen Dokumenten zur Praxis der Kommission beim Beizug externer Rechtsvertretung, einschliesslich Protokollen, Notizen, E-Mails und Kalendereinträgen. Die EKQMB war der Ansicht, dass die verlangten Dokumenten grösstenteils im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren vor dem BVGer stünde, weshalb die Dokumente nicht unter das BGÖ fallen würden. Zudem würden gewisse Dokumente auch unter das Anwaltsgeheimnis fallen. In Bezug auf das Budget war die EKQMB der Ansicht, dass dieses noch nicht in seiner Endfassung vorliege, weshalb es sich um kein amtliches Dokument im Sinne des BGÖ handle. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ) – Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Berufsgeheimnis (Anwaltsgeheimnis; Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Konkretisierung Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt der EKQMB, den Zugang zu den fraglichen Dokumenten vollständig zu gewähren. Begründung: Einschränkung des Zugangsgesuchs: Die EKQMB führte aus, dass das Zugangsgesuch in Bezug auf die Korrespondenz zwischen der EQKMB und dem BSV einerseits und dem GS-EFD andererseits nicht hinreichend genau formuliert sei i.S.v. Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art 7 VBGÖ. Deshalb schränkte die EKQMB das Zugangsgesuch auf die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Verfahren vor BVGer ein. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen unzulässig war, da eine Einschränkung des Zugangsgesuchs nur mit Rücksprache mit der Antragstellerin erfolgen kann. Eine eigenmächtige Einschränkung des Zugangsgesuchs durch die Behörde sei im BGÖ nicht vorgesehen. Folglich sei nicht nur die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem BVGer vom Zugangsgesuch erfasst. Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ): Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass die EKQMB nicht hinreichend darlegt, welche der verlangten Unterlagen tatsächlich Verfahrensakten im engeren Sinn darstellen und damit nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen wären. Da nicht ersichtlich ist, dass sämtliche Dokumente in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts eingeflossen sind, empfiehlt der Beauftragte, den Zugang zu den nicht verfahrensbezogenen Unterlagen zu gewähren. Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ): Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das vom BSV am 24. April 2025 an die EKQMB übermittelte Budget 2025 als fertig gestelltes amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ gilt. Die Übergabe an eine andere Verwaltungsbehörde stellt keine interne Weitergabe dar, sondern eine definitive Übermittlung zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme. Dass die EKQMB den Entwurf nicht akzeptiert, ändert nichts am amtlichen Charakter. Entsprechend ist das Dokument dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt und grundsätzlich zugänglich. Berufsgeheimnis (Anwaltsgeheimnis; Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass die EKQMB den Zugang zu den verlangten Unterlagen (Korrespondenz mit der Kanzlei A. AG, Unterlagen zur Mandatierung sowie Rechnungen) nicht mit dem Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis verweigern kann. Dieses schützt einzig Anwältinnen und Anwälte sowie deren Klientinnen und Klienten, nicht aber die Verwaltung in Bezug auf ihr eigenes Verwaltungshandeln. Vorliegend geht es um die Mandatierung einer Anwaltskanzlei durch eine Behörde zur Prozessführung im Rahmen der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben – also um Verwaltungstätigkeit, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Die EKQMB hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die fraglichen Dokumente Informationen enthalten, die Anwältinnen im Rahmen eines Mandats mit Dritten anvertraut wurden, oder dass sie unter die in der Rechtsprechung genannten Konstellationen fallen, in denen das Anwaltsgeheimnis im Verwaltungsverfahren zu schützen ist. Würde man den Standpunkt der EKQMB akzeptieren, könnte die Verwaltung durch die Einbindung einer Anwaltskanzlei Dokumente dem Öffentlichkeitsgesetz entziehen, was dem gesetzgeberischen Zweck widerspräche. Der Beauftragte kommt deshalb zum Schluss, dass die hier streitigen Unterlagen nicht unter das Anwaltsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ fallen und der Zugang grundsätzlich zu gewähren ist. Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ): Der Beauftragte gelangt zur Auffassung, dass die EKQMB den Zugang nicht mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a oder Art. 8 Abs. 2 BGÖ verweigern kann. Sie hat weder konkret dargelegt, inwiefern die Offenlegung die freie Meinungs- und Willensbildung wesentlich beeinträchtigen würde, noch aufgezeigt, dass die betroffenen Dokumente einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entscheid von erheblichem Gewicht haben. Pauschale Hinweise auf die Prozesstaktik oder das laufende Verfahren genügen nicht. Da die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ausnahmen nicht belegt sind und auch nicht offensichtlich vorliegen, ist nach Ansicht des Beauftragten der Zugang grundsätzlich zu gewähren. |
18.08.2025 |
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Empfehlung BK: Fragebogen PSP
Der Fragebogen zur Personensicherheitsprüfung ist teilweise offenzuleg… Mehr… Der Fragebogen zur Personensicherheitsprüfung ist teilweise offenzulegen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 14. August 2024 Wer: Bundeskanzlei (BK) Was: Bei Personen, die durch den Bundesrat gewählt werden und Personen in anderen spezifischen Fällen, wird periodisch eine erweiterte Personensicherheitsprüfung durch die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) durchgeführt. Zweck dieser Prüfungen ist es, bei Personen, die eine sensible Arbeit verrichten sollen, allfällige Sicherheitsrisiken aufzudecken. Im Rahmen dieser Prüfung erfolgt auch eine persönliche Befragung, insb. zur Lebensführung der betroffenen Person (bspw. familiäre und finanzielle Verhältnisse). Ein Journalist hat am 29. Oktober 2023 bei der BK um Zugang zum strukturierten Leitfaden/Frageboden, der Grundlage dieser Prüfung ist, ersucht. Die BK verweigerte den Zugang zum Fragebogen vollkommen. Nach einer ersten Schlichtungsverhandlung empfahl der Beauftragte den Fragebogen teilweise offenzulegen. Die BK verweigerte den Zugang jedoch weiterhin komplett. Die entsprechende Verfügung vom 4. Juni 2024 bliebt unangefochten. Am 12. August 2024 ersuchte der Antragssteller bei der BK um Zugang zum erarbeiteten qualitativen Fragebogen. Das erneute Zugangsgesuch begründete er damit, dass die Kritik an den Personensicherheitsprüfungen zugenommen hat und es personelle Änderungen in der BK gab. Die BK lehnte dieses Zugangsgesuch erneut vollumfänglich ab. Die BK stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 4. Juni 2024 sei in formelle Rechtskraft erwachsen und an der Rechtslage habe sich nichts geändert. Zudem handle es sich beim betroffenen Dokument um das gleiche wie beim ersten Zugangsgesuch, weshalb kein zweites Schlichtungsverfahren durchzuführen sei. BGÖ-Artikel: Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Art. 13 und 14 BGÖ) – Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt der BK, den Fragebogen teilweise zugänglich zu machen. Begründung: Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Art. 13 und 14 BGÖ): Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass der Schlichtungsantrag des Antragstellers alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und somit zulässig ist. Die Argumentation der BK, wonach der Antragsteller sein Recht verwirkt habe, weil er die Beschwerdefrist gegen die frühere Verfügung verpasst hat, ist unbegründet. Entscheidend ist, dass die BK auf das neue Zugangsgesuch materiell eingetreten und es erneut abgelehnt hat, wodurch ein neues Verfahren ausgelöst wurde. Gemäss BGÖ steht es jedermann frei, erneut ein Gesuch einzureichen, und eine wiederholte Gesuchseinreichung ist nicht missbräuchlich. Daher musste der Beauftragte das Schlichtungsverfahren eröffnen und materiell behandeln, was er aus Effizienzgründen schriftlich und mit direkter Empfehlung getan hat. Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Schlichtungsgegenstand der Verfahrens ist der Fragebogen der BK zur Befragung PSP, der auch Gegenstand des ersten Schlichtungsverfahrens ist. Dabei handelt es sich um eine Grundlage für die Durchführung der Befragung. Der Beauftragte wiederholt – obwohl die BK diese Argumentation nicht mehr hervorbringt – seine Auffassung der ersten Empfehlung: Gemäss dem Beauftragten handelt es sich beim Fragebogen unbestritten um ein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 BGÖ, da das Dokument der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe dient und keine Ausnahme nach Art. 3 BGÖ oder eine Spezialnorm nach Art. 4 BGÖ greift. Dokument des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ): Der Beauftragte wiederholt – obwohl die BK diese Argumentation nicht mehr hervorbringt – seine Auffassung der ersten Empfehlung: Nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ sind Dokumente des Mitberichtsverfahrens vom Zugang ausgeschlossen. Dieses Verfahren bezeichnet den letzten Schritt vor einem Entscheid des Bundesrats und beginnt mit einem Antrag des federführenden Departements. Dokumente, die vor diesem Antrag erstellt wurden, sind nicht betroffen. Der Fragebogen wurde weder im Mitberichtsverfahren erstellt (da gar kein Antrag vorliegt) noch dient er der Vorbereitung eines konkreten Entscheids. Daher fällt er nicht unter Art. 8 Abs. 1 BGÖ. Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ): Die BK stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der Fragebogen deshalb nie zugänglich gemacht werden könne, weil dieser Grundlage für jeden (auch zukünftigen) administrativen Entscheid darstelle. Der Beauftragte entgegnet dem weiterhin: Erstens genügt es nach Lehre und Rechtsprechung nicht, wenn geltend gemacht wird, dass das Dokument in künftigen gleichgelagerten Fällen als Grundlage dient. Zudem ist nicht ersichtlich, welcher Entscheid gefährdet sein könnte. Zweitens gibt der Beauftragte zu bedenken, dass Art. 8 Abs. 2 BGÖ nur ein befristeter Aufschub gewährt, die BK aber eine definitive Zugangsverweigerung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ geltend machen will. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ): Die BK stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der Fragebogen deshalb nicht zugänglich gemacht werden kann, weil eine Befragung sonst nicht zielkonform durchgeführt werden könne. Der Zweck einer Befragung würde vereitelt, wenn die befragte Person die Fragen bereits kenne. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ für eine vollständige Verweigerung des Zugangs nicht erfüllt sind. Die BK konnte nicht überzeugend darlegen, dass die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung nur dann erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn der gesamte Fragebogen geheim bleibt. Nach Ansicht des Beauftragten ist es nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass durch die Offenlegung des gesamten Fragebogens die Durchführung oder das Ergebnis der Befragung ernsthaft beeinträchtigt würde. Zudem weist der Beauftragte darauf hin, dass wesentliche Prüfbereiche und Themen bereits öffentlich bekannt sind und Kandidatinnen sowie Kandidaten auch auf anderem Weg Informationen erhalten können. Die Möglichkeit, sich vorzubereiten, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Befragung nicht mehr zielführend durchgeführt werden kann. Die Befragung ist nur ein Teil der Personensicherheitsprüfung, deren Erfolg zudem von weiteren Faktoren abhängt, insbesondere von der Aussagebereitschaft und Ehrlichkeit der betroffenen Personen. Daher empfiehlt der Beauftragte, den Zugang zu bestimmten Teilen des Fragebogens zu gewähren. Allerdings schliesst er nicht aus, dass einzelne Fragen und Instruktionen tatsächlich die Durchführung der Befragung beeinflussen könnten. Solche Passagen dürfen weiterhin abgedeckt bleiben, da ihre Offenlegung die Massnahme ernsthaft beeinträchtigen würde. |
14.08.2025 |
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Empfehlung BAFU: Dokumente im Zusammenhang mit CO2-Kompensationen
Dokumente im Zusammenhang mit CO2-Kompensationen im Ausland sind öffen… Mehr… Dokumente im Zusammenhang mit CO2-Kompensationen im Ausland sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. August 2025 Wer: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Was: Ein Interessenvertreter stellte am 25. April 2024 beim BAFU ein Gesuch nach dem BGÖ. Er verlangte Einsicht in Unterlagen, die sich auf den Austausch und mögliche Vereinbarungen des BAFU mit Firmen aus dem Rohstoffhandelssektor beziehen. Der Kontext betrifft die Umsetzung von Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens (internationaler Handel mit Emissionsminderungen) und die bilateralen Klimaübereinkommen der Schweiz. Das Gesuch umfasste:
Später präzisierte der Gesuchsteller, dass er nur Unterlagen zu vier konkret genannten Firmen möchte. Das BAFU beabsichtigte den Zugang zu den Dokumenten zu gewähren und informierte die betroffenen Firmen über die identifizierten Dokumente und machte diese darauf aufmerksam, dass sie als Drittpersonen dazu Stellung nehmen können. Folgende Dokumente wurden vom BAFU identifiziert: Das BAFU hat folgende Dokumente identifiziert: den Mailaustausch zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Mitarbeitenden der Antragstellerinnen, eine Note Succincte zu den UNFCCC-Verhandlungen in Sharm El Sheikh im November 2022, die Programmskizze zum Kompensationsprogramm der Antragstellerinnen samt zugehöriger Antwort des BAFU, die Programmbeschreibung, den Validierungsbericht, ein Dokument mit den Berechnungsmethoden der Emissionsverminderungen, die Wirtschaftlichkeitsanalyse, die Cashflow-Rechnung sowie eine Excel-Tabelle mit Fragen des BAFU und den Antworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung. Zwei der vier Firmen beantragten, dass das BAFU die Einsicht in die Dokumente vollständig verweigert. Einerseits wurde dies damit begründet, dass es sich um nicht fertig gestellte Dokumente handle. Andererseits würden auch diverse Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Zusicherung der Geheimhaltung, einem Zugang entgegenstehen. Das BAFU teilte die Auffassung der beiden Unternehmen nicht und beabsichtigte weiterhin, den Zugang grösstenteils zu gewähren. Daraufhin stellten die beiden Unternehmen einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) – Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Zusicherung der Geheimhaltung (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem BAFU den Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Dabei sind gewisse Personendaten zu anonymisieren. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ): Vorliegend machen die Antragsstellerinnen geltend, dass die Dokumente nicht fertig gestellt seien und es sich deshalb nicht um amtliche Dokumente handle, weil die Projekte noch andauern würden. Die Antragstellerinnen verkennen, dass jedes Dokument einzeln zu betrachten ist und auch Dokumente, die einen Entscheid vorbereiten, fertig gestellt sein können. Die Antragstellerinnen präzisieren nicht, welche der ersuchten Dokumente nicht fertig gestellt sind. Der Beauftragte ist der Auffassung, dass es sich bei den vom BAFU identifizierten Dokumenten alles um amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt, da keine gegenteiligen Hinweise bestehen. Die Dokumente erscheinen ihm alle als definitiv und werden nicht weiter überarbeitet. Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 BGÖ): Die Antragstellerinnen machen verschiedene Ausnahmebestimmungen geltend. Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ): Vorliegend machen die Antragsstellerinnen diese Ausnahmebestimmung geltend und nicht das BAFU. Diese Ausnahmebestimmung zielt auf öffentliche Interessen der Schweiz, weshalb sie nur von einer Behörde geltend gemacht werden kann. Folglich scheidet Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ nach Ansicht des Beauftragten von vornherein aus. Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Ein Geschäftsgeheimnis liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). Der Beauftragte anerkennt, dass die Tatsachen relativ unbekannt sind und die Antragsstellerinnen ein subjektives Geheimhaltungsinteresse an den Tatsachen haben. Er kommt jedoch zur Auffassung, dass es am objektiven Geheimhaltungsinteresse fehlt. Die Antragsstellerinnen machen nur pauschal geltend, dass die Angaben in den Unterlagen kommerziell wertvoll seien und durch die Offenlegung ersichtliche Nachteile bezüglich der Konkurrenten im Markt entstehen würden. Sie machen nicht konkret geltend, inwiefern die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu Marktverzerrungen führen oder das Geschäftsergebnis beeinflussen könnte. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen klassischen Wettbewerbsmarkt handelt, sondern um ein reguliertes System der CO₂-Kompensation, in dem Projekte nach gesetzlich definierten Kriterien zugelassen werden. Zudem bleibt offen, inwiefern die Angaben für die Antragstellerinnen auch künftig relevant sind, da das System zeitlich befristet ist. Zusicherung der Geheimhaltung (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Die Antragsstellerinnen sind der Auffassung, dass ihre Korrespondenz mit dem BAFU vertraulich sei. Das BAFU führt aus, dass keine solche Vertraulichkeit zugesichert wurde und eine solche Zusicherung im Widerspruch zur CO2-Verordnung stehen würde, da die Informationen basierend auf einer gesetzlichen Verpflichtung – und nicht freiwillig – dem BAFU mitgeteilt wurden. Der Beauftragte teilt diese Auffassung, weshalb Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung gelangt. Bekanntgabe von Personendaten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG): Die Antragstellerinnen verlangen, dass sämtliche Daten juristischer Personen zu anonymisieren sind. Das BAFU ist der Ansicht, dass eine Anonymisierung nicht möglich ist, da der Gesuchsteller explizit Zugang zu Dokumenten bestimmter Firmen verlangt hat. Diese Auffassung teilt der Beauftragte, weshalb er in einem zweiten Schritt prüft, ob die Daten nach Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG bekannt gegeben werden dürfen. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen, steht ausser Frage. In seiner Interessenabwägung kommt der Beauftragte zum Schluss, dass die Daten der juristischen Personen offenzulegen sind, da das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Zudem macht der Beauftragte geltend, dass zwischen dem BAFU und den Antragsstellerinnen eine besondere rechtliche und faktische Beziehung besteht, aus welchen ihnen Vorteile erwachsen, weil das BAFU die handelbaren Bescheinigungen für erzielte Reduktionen von Treibhausgasemissionen ausstellt. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ): Der Beauftragte stellt fest, dass das BAFU nicht ausreichend begründet hat, weshalb die Personendaten von Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen anonymisiert werden müssten oder wie deren Offenlegung deren Privatsphäre ernsthaft beeinträchtigen würde. Daher ist der Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Hinsichtlich der Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen sowie weiterer in den Dokumenten erwähnter Dritter sieht der Beauftragte hingegen kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Offenlegung und empfiehlt deren Abdeckung. Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Das BAFU ist der Auffassung, dass der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eignung des Programmes zur Kompensation von CO2-Emissionen bis zum Eignungsentscheid aufzuschieben sei. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das BAFU weder für Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ noch für Art. 8 Abs. 2 BGÖ ausreichend dargelegt hat, weshalb der Zugang zu den verlangten Dokumenten aufgeschoben werden sollte. Es wurde nicht konkret aufgezeigt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung droht oder dass alle betroffenen Unterlagen einen direkten und erheblichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Entscheid haben. Zudem fehlt eine hinreichende Begründung zur Verhältnismässigkeit. Daher sollen die Programmbeschreibung, der Validierungsbericht, das Dokument mit den Berechnungsmethoden, die Wirtschaftlichkeitsanalyse, die Cashflow-Rechnung sowie die Excel-Tabelle zugänglich gemacht werden. |
13.08.2025 |
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Empfehlung Assura SA: Kostenerstattung und -entwicklung
Die Verfügungskompetenz ist Grundvoraussetzung für den persönlichen Ge… Mehr… Die Verfügungskompetenz ist Grundvoraussetzung für den persönlichen Geltungsbereich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 25. Juli 2025 Wer: Assura-Basis SA Was: Eine Privatperson hat am 20. Dezember 2024 gestützt auf das BGÖ bei der Assura um Zugang zu verschiedenen Dokumenten im Zusammenhang zur Kostenerstattung und -entwicklung. Die Assura hat dem Zugangsgesuch teilweise entsprochen. Kein Zugang wurde zu folgenden Dokumenten gewährt: (2) Prozentsatz der ganz oder teilweise abgelehnten Erstattungen an die Leistungserbringer und Versicherten der letzten fünf Jahre inkl. Gründe dafür. (3) Gründe für den ständigen Anstieg der Krankenversicherungsprämien inkl. der beim BAG eingereichten Unterlagen zur Genehmigung der Erhöhung der Krankenkassenprämien in den letzten fünf Jahren. In Bezug auf Frage 2 stellte sich die Assura auf den Standpunkt, dass keine amtlichen Dokumente vorliegen würde, der Richtwert aber bei etwa 10% liegen würde. In Bezug auf Frage 3 beruft sich die Assura auf Geschäftsgeheimnisse, die bei den Prämienangaben beim BAG vorliegen würden. Daraufhin stellte die Privatperson einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. Die Assura übermittelte dem EDÖB eine tabellarische Übersicht der ganz oder teilweise abgelehnten Erstattungen. Diese könne auch dem Antragsteller übermittelt werden. In Bezug auf die Prämienangaben ist die Assura der Auffassung, dass in diesem Bereich das BGÖ keine Anwendung finde. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt der Assura, die ihm übermittelte Tabelle auch dem Antragsteller zugänglich zu machen. Begründung: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Der Beauftragte ist der Auffassung, dass die Assura im Bereich der Leistungserbringung an die Versicherten in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt, da sie in diesem Bereich nach Art. 49 Abs. 1 ATSG Verfügungskompetenz hat. Diese Kompetenz ist im Bereich der Rückerstattung von Leistungen an die Leistungserbringer nicht gegeben, weshalb auch der persönliche Geltungsbereich des BGÖ nicht gegeben ist. Im Bereich der Prämienfestsetzung und Prämiengenehmigung kommt der Beauftragte zum Schluss, dass die Assura als Krankenversicherer keine Verfügungskompetenz hat. Die Verfügungskompetenz liegt allein beim BAG, die die Prämientarife zu genehmigen hat. Folglich findet für die Frage 3 das BGÖ keine Anwendung. Amtliches Dokument und einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ): Der Beauftragte ist der Ansicht, dass die Assura plausibel dargelegt hat, über keine amtlichen Dokumente betreffend Frage 2 zu verfügen. Die Assura führte aus, dass sie nicht mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs eine Trennung zwischen teilweisen und vollständigen Ablehnungen der Kostenübernahme vornehmen kann. Die Tabelle, die auch dem Antragsteller übermittelt werden kann, gibt jedoch einen Gesamtüberblick über die Rückerstattungsquoten. Es bestehe auch keine gesetzliche Pflicht für die Assura, solche Dokumente zu erheben. Hinsichtlich der Rückerstattung von Leistungen an die Leistungserbringer ist die Assura nicht dem BGÖ unterstellt (vgl. oben). Auch wenn hier Statistiken mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad bestehen würden, müsste die Assura diese nicht zugänglich machen. |
25.07.2025 |
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Empfehlung GS-EFD: Acta Nova Abfrage CS
Acta Nova Abfrage ist nicht rechtsmissbräuchlich
Empfehlung des Eidg.… Mehr… Acta Nova Abfrage ist nicht rechtsmissbräuchlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 10. Juli 2025 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (GS-EFD) Was: Der Antragsteller (Interessenvertreter) hat am 19. Februar 2025 gestützt auf das BGÖ beim GS-EFD um Zugang zu einer Abfrage aus dem Aktenverwaltungssystem Acta Nova ersucht. Alle Dokumente, die seit dem 1. Oktober 2022 im GS-EFD verzeichnet sind und die Begriffe CS, Credit Suisse oder Crédit Suisse enthalten, sollen in einer Excel-Liste aufgelistet werden. Zudem sollen auch alle Metadaten (bspw. Klassifizierungsstufe, Dokumenttyp, Status etc.) der Dokumente ersichtlich sein. Der Antragsteller zeigte sich damit einverstanden, dass die Titel der Dokumente geschwärzt werden. Das GS-EFD stellte sich auf den Standpunkt, dass eine solche Abfrage kein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ sei. Wenn entgegen der Einschätzung des GS-EFD von amtlichen Dokumenten ausgegangen werde, müsse der Zugang aufgrund Geheimhaltungsinteressen bis spätestens am 31. Dezember 2028 aufgeschoben werden. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) – Rechtsmissbrauch (Art. 1; Art. 6 Abs. 1 BGÖ) – Konkretisierung Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 VBGÖ) – Unterstützungspflicht der Behörde (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem GS-EFD, dass sie den vollständigen Zugang zur verlangten Liste gewährt. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) und einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ): Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass die vom Antragsteller verlangte Liste aus dem Aktenverwaltungssystem Acta Nova ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstellt. Zwar räumt er ein, dass die Liste im Moment des Gesuchs noch nicht existiert, hält aber fest, dass sie durch mehrere einfache elektronische Suchabfragen aus bereits aufgezeichneten Informationen erstellt werden kann. Das reicht aus, um sie als sogenanntes virtuelles Dokument zu qualifizieren. Er widerspricht der Argumentation des GS-EFD, wonach das Suchresultat kein amtliches Dokument darstelle, weil es potenziell irrelevante oder nicht zugängliche Inhalte enthalte. Entscheidend sei nicht, was in den zugrunde liegenden Dokumenten steht, sondern ausschliesslich, welche Informationen (z. B. Titel und Metadaten) in der verlangten Liste selbst enthalten sind. Die Frage, ob ein Dokument zugänglich ist, sei getrennt von der Frage zu beurteilen, ob es sich dabei um ein amtliches Dokument handelt. Auch der Umstand, dass die mit dem Öffentlichkeitsgesetz beauftragten Mitarbeitenden des GS-EFD nicht selbst auf die entsprechenden Daten zugreifen können, ist laut Beauftragtem irrelevant. Interne Zugriffsregelungen berühren die Qualität als amtliches Dokument nicht. Rechtsmissbrauch (Art. 1; Art. 6 Abs. 1 BGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass das Zugangsgesuch des Antragstellers weder rechtsmissbräuchlich noch als unzulässige «Fishing Expedition» einzustufen ist. Er widerspricht damit der Argumentation des GS-EFD, das geltend macht, ein derartiges Gesuch sei unverhältnismässig und ziele auf eine ungezielte Suche ins Blaue. Nach Ansicht des Beauftragten ist das Gesuch inhaltlich und zeitlich klar eingegrenzt: Es nennt konkret drei Suchbegriffe und einen bestimmten Zeitraum. Es richte sich auch nicht auf die inhaltliche Offenlegung beliebiger Dokumente, sondern lediglich auf eine Liste mit Metadaten zu Dossiers, in denen diese Begriffe vorkommen. Ein solches Gesuch ist im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes zulässig, zumal dieses keinen bestimmten Zweck für ein Zugangsgesuch verlangt und auch keine Begründungspflicht kennt. Der Beauftragte betont, dass Listen oder Auszüge aus einem Dokumentenverwaltungssystem sogar hilfreich sein können, um umfangreiche Gesuche einzugrenzen – eine Praxis, die auch von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht gestützt wird. Selbst wenn der Antragsteller mit seinem Gesuch lediglich eruieren will, ob überhaupt relevante Dokumente bestehen, macht das sein Vorgehen nicht missbräuchlich. Konkretisierung des Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 VBGÖ) und Unterstützungspflicht der Behörde (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass das Zugangsgesuch des Antragstellers hinreichend genau formuliert ist. Es nennt klar drei Suchbegriffe sowie einen konkreten Zeitraum, was es dem GS-EFD ohne Weiteres ermöglicht, die verlangten Informationen zu identifizieren. Dass sich das Gesuch auf eine Liste mit Metadaten bezieht und nicht auf ein bereits physisch existierendes Dokument, spielt dabei keine Rolle. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt keine hohen Anforderungen an die Präzisierung eines Gesuchs, solange die Behörde die gesuchten Dokumente ohne grossen Aufwand auffinden kann. Der blosse Umfang eines Gesuchs macht es nicht automatisch unzulässig. Zudem hat das GS-EFD selbst erklärt, dass es bereits über die vollständigen Suchresultate verfügt. Weiter kritisiert der Beauftragte, dass das GS-EFD im Verfahren nie geltend gemacht hat, das Gesuch sei zu ungenau formuliert, noch habe es den Antragsteller zur Präzisierung aufgefordert. Ausnahmebestimmungen (Art. 7 BGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass das GS-EFD die Anwendbarkeit der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen nicht hinreichend nachgewiesen hat, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widerlegt ist. |
10.07.2025 |
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Empfehlung AXA Unfallversicherungen AG: Bearbeiten eines Zugangsgesuchs
Ein Zugangsgesuch ist zu bearbeiten – auch während einem separaten Ve… Mehr… Ein Zugangsgesuch ist zu bearbeiten – auch während einem separaten Verfahren Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 3. Juli 2025 Wer: AXA Versicherungen AG Was: Eine Privatperson ersuchte die AXA Unfallversicherungen AG am 19. Februar 2025 um Zugang zu den in den letzten 10 Jahren von Dr. Y. im Auftrag der AXA erstellten Aktenbeurteilungen und den Zusammenarbeitsvertrag zwischen Dr. Y. und der AXA. Am 1. April 2025 reichte die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein, da die AXA das Zugangsgesuch bis anhin nicht beurteilt habe. Die AXA stellt sich auf den Standpunkt, dass das Zugangsgesuch im Rahmen des ATSG zu beurteilen sei und es sich um ein Zugangsgesuch in einem pendenten Einspracheverfahren handle, weshalb kein Anspruch auf einen separaten Entscheid bestehe. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist die Frage, ob die AXA das Zugangsgesuch nach dem BGÖ hätte prüfen müssen. BGÖ-Artikel: Bearbeiten des Zugangsgesuchs (Art. 10 ff. BGÖ) Entscheid: Die AXA Unfallversicherungen AG ist verpflichtet, das Zugangsgesuch nach dem BGÖ zu beurteilen. Begründung: Schlichtungsgesuch und Empfehlung nach Art. 13 f. BGÖ: Die AXA argumentiert, dass die Frage, die Gegenstand des Schlichtungsantrags bilde, bereits im Rahmen des UVG-Einspracheverfahrens hängig sei, weshalb sie nicht gleichzeitig in einem Schlichtungsverfahren behandelt werden könne. Der Beauftragte erwähnt, dass die nicht fristgerechte Information über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs bereits an sich ein Schlichtungsgrund ist, weshalb ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Beurteilung des Zugangsgesuchs nach dem BGÖ (Art. 10 ff.): Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist die Frage, ob die AXA das Zugangsgesuch nach dem BGÖ hätte prüfen müssen. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass aus dem Zugangsgesuch klar hervorgeht, dass sich dieses auf das BGÖ abstützt. Die AXA erklärt nicht, inwiefern die Voraussetzungen an das Zugangsgesuch nicht erfüllt sind. Der Einschätzung der AXA, dass wegen dem pendenten Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine separate Antwort besteht, folgt der Beauftragte nicht. Da für die Einreichung eines Zugangsgesuchs keine besondere Form gewählt werden müsse, könne ein Ersuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten zusammen mit anderen (Rechts-)Begehren oder gar in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden, was vorliegend der Fall sei. Der Argumentation sei auch deshalb nicht zu folgen, da dadurch das Recht, ein Zugangsgesuch einzureichen, von der Voraussetzung, nicht Partei eines hängigen Verfahrens mit der AXA zu sein, abhängig gemacht würde. Dies würde dem Grundgedanken des Öffentlichkeitsprinzips zuwiderlaufen. |
03.07.2025 |
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Empfehlung SECO: Ausfuhrbewilligungen Israel A
Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Juni 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Am 8. April 2024 stellte eine Privatperson beim SECO ein Zugangsgesuch gestützt auf das BGÖ zu mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial und Dual-Use-Gütern von der Schweiz nach Israel seit dem 7. Oktober 2023. Am 10. April 2024 teilte das SECO dem Zugangsgesuchsteller mit, dass die Dokumente teilweise Daten juristischer Personen enthalten, die vorher angehört werden müssen. Am 22. April 2024 stellte das SECO dem Zugangsgesuchsteller folgende Informationen im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch mit: Zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 17. April 2024 wurden keine Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial mit dem Bestimmungsland Israel gemäss dem Kriegsmaterialgesetz erteilt. Im selben Zeitraum wurden jedoch insgesamt 20 Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) an 17 Schweizer Unternehmen (Anhang 2 GKV) sowie 21 Bewilligungen für bestimmte militärische Güter an 4 Schweizer Unternehmen vergeben (Anhang 3 GKV). Diese Bewilligungen erfolgten gemäss den Vorgaben der Güterkontrollgesetzgebung. Daraufhin teilte der Zugangsgesuchsteller dem SECO mit, dass er an seinem Zugangsgesuch zu den Ausfuhrbewilligungen nach Anhang 2 GKV und Anhang 3 GKV festhalte. Das SECO hörte daraufhin u.a. das betroffene Unternehmen A an und teilte diesem die Absicht mit, den Zugang zu gewähren. Das betroffene Unternehmen A sprach sich ausdrücklich gegen die geplante Zugangsgewährung aus, da die Daten vertraulich seien und stellte deshalb beim EDÖB am einen Schlichtungsantrag. Sollte der Zugang gewährt werden, so verlangt A die Schwärzung aller Angaben zum Kunden. Am 12. Juli 2024 übermittelte das SECO dem Beauftragten die relevanten Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme. Darin wies es darauf hin, dass seit 2015 vierteljährlich detaillierte Statistiken zu Einzelbewilligungen und abgelehnten Gesuchen nach dem Güterkontrollgesetz auf seiner Website veröffentlicht werden. Zudem informiere der Bundesrat regelmässig im Rahmen seiner Berichterstattung. Eine Veröffentlichung der ausländischen Geschäftspartner sowie detaillierter Angaben zu Warenbeschreibung, Stückzahl und Warenwert wäre jedoch neu. Von den 21 angehörten Unternehmen, stellten insgesamt vier einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. BGÖ-Artikel: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, an seiner Einschätzung festzuhalten und den Zugang zu gewähren. Begründung: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Das betroffene Unternehmen A macht geltend, dass eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung bestehe. Dadurch ist gemäss dem Beauftragten das subjektive Geheimhaltungsinteresse gegeben. Jedoch mangelt es nach der Ansicht des Beauftragten am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Zwar macht A geltend, dass durch eine Zugangsgesuchgewährung ein irreparabler Schaden des Kunden oder des Unternehmens entstehe. Dies wird jedoch in keiner Weise substantiiert oder belegt. Nach Ansicht des Beauftragten hat das betroffene Unternehmen A nicht hinreichend dargelegt, weshalb ein geschütztes Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ dem Zugang entgegenstehen würde. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG): Da der Zugangsgesuchsteller u.a. Zugang zu den Ausfuhrbewilligungen verlangt, fällt eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht. Es ist deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz bezüglich der Ausfuhrbewilligungen für Dual-Use-Güter das private Interesse der betroffenen Unternehmen an Geheimhaltung überwiegt. Zwar könne eine Bekanntgabe der Daten kurzfristig unangenehme Folgen für die betroffenen Firmen haben, etwa durch Medienberichte, doch reichen diese nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern erfolgt bewusst und unter staatlicher Kontrolle, was eine öffentliche Überprüfung rechtfertigt. Insbesondere angesichts der politischen und gesellschaftlichen Relevanz solcher Exporte besteht ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Deshalb ist es aus Sicht des Beauftragten gerechtfertigt, auch Daten zu Geschäftspartnern, Händlern und Endempfängern offenzulegen. Das SECO darf somit an seiner bisherigen Interessenabwägung festhalten. Ob zusätzlich weitere betroffene Personen angehört werden sollen, liegt letztlich im Ermessen des SECO. |
30.06.2025 |
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Empfehlung SECO: Ausfuhrbewilligungen Israel C
Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Juni 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Am 8. April 2024 stellte eine Privatperson beim SECO ein Zugangsgesuch gestützt auf das BGÖ zu mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial und Dual-Use-Gütern von der Schweiz nach Israel seit dem 7. Oktober 2023. Am 10. April 2024 teilte das SECO dem Zugangsgesuchsteller mit, dass die Dokumente teilweise Daten juristischer Personen enthalten, die vorher angehört werden müssen. Am 22. April 2024 stellte das SECO dem Zugangsgesuchsteller folgende Informationen im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch mit: Zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 17. April 2024 wurden keine Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial mit dem Bestimmungsland Israel gemäss dem Kriegsmaterialgesetz erteilt. Im selben Zeitraum wurden jedoch insgesamt 20 Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) an 17 Schweizer Unternehmen (Anhang 2 GKV) sowie 21 Bewilligungen für bestimmte militärische Güter an 4 Schweizer Unternehmen vergeben (Anhang 3 GKV). Diese Bewilligungen erfolgten gemäss den Vorgaben der Güterkontrollgesetzgebung. Daraufhin teilte der Zugangsgesuchsteller dem SECO mit, dass er an seinem Zugangsgesuch zu den Ausfuhrbewilligungen nach Anhang 2 GKV und Anhang 3 GKV festhalte. Das SECO hörte daraufhin u.a. das betroffene Unternehmen C an und teilte diesem die Absicht mit, den Zugang zu gewähren. Das Unternehmen macht geltend, dass die Ausfuhrbewilligungen vertrauliche Geschäftsgeheimnisse, Kunden- und Preisinformationen enthalten, deren Offenlegung zu Wettbewerbsnachteilen, Reputationsschäden und Vertragsverletzungen führen könnte. Im laufenden Bieterverfahren drohten konkrete Nachteile. Es zeigt sich zur Herausgabe bereit, sofern sensible Angaben (Kundenname, Preis, Maschinentyp) geschwärzt werden. Zudem machte C geltend, dass durch eine Offenlegung allenfalls aussenpolitische Interessen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ dem Zugang entgegenstehen. Es stellte deshalb beim EDÖB einen Schlichtungsantrag. Am 12. Juli 2024 übermittelte das SECO dem Beauftragten die relevanten Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme. Darin wies es darauf hin, dass seit 2015 vierteljährlich detaillierte Statistiken zu Einzelbewilligungen und abgelehnten Gesuchen nach dem Güterkontrollgesetz auf seiner Website veröffentlicht werden. Zudem informiere der Bundesrat regelmässig im Rahmen seiner Berichterstattung. Eine Veröffentlichung der ausländischen Geschäftspartner sowie detaillierter Angaben zu Warenbeschreibung, Stückzahl und Warenwert wäre jedoch neu. Von den 21 angehörten Unternehmen, stellten insgesamt vier einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. BGÖ-Artikel: Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) –Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, an seiner Einschätzung festzuhalten und den Zugang zu gewähren. Begründung: Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ): Die aussenpolitischen Interessen werden nicht vom SECO, sondern vom betroffenen Unternehmen C geltend gemacht. C ist nicht legitimiert sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zu berufen. Folglich kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nach Ansicht des Beauftragten nicht zur Anwendung. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Nach der Ansicht des Beauftragten mangelt es am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Zwar macht C geltend, dass durch die Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre. Dies wird jedoch in keiner Weise substantiiert oder belegt. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht nicht aus. Ferner beruft sich C auf ein laufendes Bieterverfahren, welches gefährdet sei. Einerseits beweist C das laufende Bieterverfahren nicht, andererseits reichen auch hier nicht pauschale Aussagen. Nach Ansicht des Beauftragten hat das betroffene Unternehmen B nicht hinreichend dargelegt, weshalb ein geschütztes Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ dem Zugang entgegenstehen würde. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG): Da der Zugangsgesuchsteller u.a. Zugang zu den Ausfuhrbewilligungen verlangt, fällt eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht. Es ist deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz bezüglich der Ausfuhrbewilligungen für Dual-Use-Güter das private Interesse der betroffenen Unternehmen an Geheimhaltung überwiegt. Zwar könne eine Bekanntgabe der Daten kurzfristig unangenehme Folgen für die betroffenen Firmen haben, etwa durch Medienberichte, doch reichen diese nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern erfolgt bewusst und unter staatlicher Kontrolle, was eine öffentliche Überprüfung rechtfertigt. Insbesondere angesichts der politischen und gesellschaftlichen Relevanz solcher Exporte besteht ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Deshalb ist es aus Sicht des Beauftragten gerechtfertigt, auch Daten zu Geschäftspartnern, Händlern und Endempfängern offenzulegen. Das SECO darf somit an seiner bisherigen Interessenabwägung festhalten. Ob zusätzlich weitere betroffene Personen angehört werden sollen, liegt letztlich im Ermessen des SECO. |
30.06.2025 |
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Empfehlung SECO: Ausfuhrbewilligungen Israel B
Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Auch Ausfuhrbewilligungen fallen unter das BGÖ Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Juni 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Am 8. April 2024 stellte eine Privatperson beim SECO ein Zugangsgesuch gestützt auf das BGÖ zu mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial und Dual-Use-Gütern von der Schweiz nach Israel seit dem 7. Oktober 2023. Am 10. April 2024 teilte das SECO dem Zugangsgesuchsteller mit, dass die Dokumente teilweise Daten juristischer Personen enthalten, die vorher angehört werden müssen. Am 22. April 2024 stellte das SECO dem Zugangsgesuchsteller folgende Informationen im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch mit: Zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 17. April 2024 wurden keine Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial mit dem Bestimmungsland Israel gemäss dem Kriegsmaterialgesetz erteilt. Im selben Zeitraum wurden jedoch insgesamt 20 Ausfuhrbewilligungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) an 17 Schweizer Unternehmen (Anhang 2 GKV) sowie 21 Bewilligungen für bestimmte militärische Güter an 4 Schweizer Unternehmen vergeben (Anhang 3 GKV). Diese Bewilligungen erfolgten gemäss den Vorgaben der Güterkontrollgesetzgebung. Daraufhin teilte der Zugangsgesuchsteller dem SECO mit, dass er an seinem Zugangsgesuch zu den Ausfuhrbewilligungen nach Anhang 2 GKV und Anhang 3 GKV festhalte. Das SECO hörte daraufhin u.a. das betroffene Unternehmen B an und teilte diesem die Absicht mit, den Zugang zu gewähren. Das betroffene Unternehmen B sprach sich gegen die geplante Zugangsgewährung aus, da aus Datenschutzgründen den Namen des Kunden nicht veröffentlicht werden soll. Ferner seien bereits öffentlich zugängliche Daten verfügbar. Das betroffene Unternehmen B sprach sich gegen die geplante Zugangsgewährung aus, da die Daten vertraulich seien und stellte deshalb beim EDÖB am 2. Juli 2024 einen Schlichtungsantrag. Am 12. Juli 2024 übermittelte das SECO dem Beauftragten die relevanten Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme. Darin wies es darauf hin, dass seit 2015 vierteljährlich detaillierte Statistiken zu Einzelbewilligungen und abgelehnten Gesuchen nach dem Güterkontrollgesetz auf seiner Website veröffentlicht werden. Zudem informiere der Bundesrat regelmässig im Rahmen seiner Berichterstattung. Eine Veröffentlichung der ausländischen Geschäftspartner sowie detaillierter Angaben zu Warenbeschreibung, Stückzahl und Warenwert wäre jedoch neu. Von den 21 angehörten Unternehmen, stellten insgesamt vier einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. BGÖ-Artikel: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, an seiner Einschätzung festzuhalten und den Zugang zu gewähren. Begründung: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Nach der Ansicht des Beauftragten mangelt es am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Zwar macht B geltend, dass durch eine Zugangsgesuchgewährung der Wert des Auftrags öffentlich gemacht werden würde, was durch die Konkurrenz zu eigenen Zwecken missbraucht werden könnte. Dies wird jedoch in keiner Weise substantiiert oder belegt. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht nicht aus. Nach Ansicht des Beauftragten hat das betroffene Unternehmen B nicht hinreichend dargelegt, weshalb ein geschütztes Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ dem Zugang entgegenstehen würde. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 57 Abs. 4 RVOG): Da der Zugangsgesuchsteller u.a. Zugang zu den Ausfuhrbewilligungen verlangt, fällt eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht. Es ist deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz bezüglich der Ausfuhrbewilligungen für Dual-Use-Güter das private Interesse der betroffenen Unternehmen an Geheimhaltung überwiegt. Zwar könne eine Bekanntgabe der Daten kurzfristig unangenehme Folgen für die betroffenen Firmen haben, etwa durch Medienberichte, doch reichen diese nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern erfolgt bewusst und unter staatlicher Kontrolle, was eine öffentliche Überprüfung rechtfertigt. Insbesondere angesichts der politischen und gesellschaftlichen Relevanz solcher Exporte besteht ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Deshalb ist es aus Sicht des Beauftragten gerechtfertigt, auch Daten zu Geschäftspartnern, Händlern und Endempfängern offenzulegen. Das SECO darf somit an seiner bisherigen Interessenabwägung festhalten. Ob zusätzlich weitere betroffene Personen angehört werden sollen, liegt letztlich im Ermessen des SECO. |
30.06.2025 |
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Empfehlung GS-WBF: Externer Untersuchungsbericht
BGÖ findet bei Personendaten auch Anwendung
Empfehlung des Eidg. Öffe… Mehr… BGÖ findet bei Personendaten auch Anwendung Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 27. Juni 2025 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (GS-WBF) Was: Ein Journalist hat am 11. September 2024 gestützt auf das BGÖ beim GS-WBF um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: Bericht im Zusammenhang mit einer Untersuchung inkl. der gemachten Empfehlungen gestützt auf den Untersuchungsbericht. Zudem verlangte der Journalist auch Einsicht in die Korrespondenz zwischen dem 1. Juli 2024 und 11. September 2024 zwischen gewissen involvierten Parteien des Untersuchungsberichts. Das GS-WBF schob den Zugang zu den Dokumenten auf, da diese Grundlage zu noch nicht getroffenen Entscheiden seien. Daraufhin reichte der Journalist einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Darin führte er aus, dass der Entscheid, das Arbeitsverhältnis zwischen A und der Eidgenossenschaft aufzulösen, gestützt auf diesen Bericht bereits gefallen sei. Das GS-WBF führte aus, dass der Untersuchungsbericht und die anderen Dokumente verschiedene Empfehlungen enthalten für die Stabilisierung eines Bundesamtes C. Deshalb könnten die Dokumente noch nicht herausgegeben werden. Zudem hatte das GS-WBF in den Dokumenten Schwärzungen vorgenommen. Das GS-WBF stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich dabei um keine Anonymisierungen i.S. des BGÖ, sondern um Löschungen i.S. des DSG handle. Deshalb sei alleine das DSG massgebend. Die Löschungen erfolgten gemäss GS-WBF insbesondere deshalb, weil betroffene Personen im Rahmen der Untersuchung nicht vollständig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert wurden und ihnen somit das rechtliche Gehör nur teilweise gewährt wurde. Weiter seien Aussagen von Mitarbeitenden und Stakeholdern unter Zusicherung der Anonymität eingeholt worden. Der Beauftragte forderte das GS-WBF unter Hinweis auf Art. 20 BGÖ auf, ihm die Dokumente ungeschwärzt zukommen zu lassen. Das GS-WBF teilte dem Beauftragten daraufhin mit, dass der Grund für den Aufschub inzwischen weggefallen sei und die Dokumente mit gewissen Schwärzungen dem Antragssteller zugänglich gemacht wurden. Am 20. Januar 2025 reichte der Antragsteller einen zweiten Schlichtungsantrag ein, in welchem er mitteilte, dass die Dokumente teilweise nicht nachvollziehbar und auch nicht akzeptierbar geschwärzt sind, weshalb er am Schlichtungstermin festhalte. Die Schlichtungssitzung am 23. Januar 2025 führte zu keiner Einigung. Der Streitgegenstand wurde auf den Untersuchungsbericht und eine bestimmte E-Mail beschränkt. Der Beauftragte kündigte daraufhin eine schriftliche Empfehlung an, nachdem der Antragsteller weiterhin Zugang zu den geschwärzten Informationen verlangte. Die strittige E-Mail wurde schliesslich nachgereicht. BGÖ-Artikel: Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem GS-WBF, die Schwärzungen entsprechend dem BGÖ vorzunehmen. Begründung: Sachliche Zuständigkeit des EDÖB: Das GS-WBF stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei den betroffenen Schwärzungen um Löschungen von Personendaten, die gestützt auf das DSG unwiderruflich gelöscht wurden, weshalb es dem Beauftragten an der sachlichen Zuständigkeit fehlt, über den Umfang der Löschungen eines Empfehlung nach BGÖ abzugeben. Der Beauftragte vertritt diese Ansicht nicht, da es an Hinweisen fehle, dass die in Frage stehenden Abdeckungen Löschungen im Sinne von Art. 5 Bst. d DSG i.V.m. Art. 41 DSG darstellen. Folglich gelangt das BGÖ zur Anwendung. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ): Die vom GS-WBF vorgenommenen Schwärzungen bestehen zu einem überwiegenden Teil aus Personendaten. Diese sind nach den gesetzlichen Grundlagen des BGÖ zu behandeln. Nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Der Zugang zu Personendaten ist gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 Abs. 3 DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG zu beurteilen. Der Beauftragte führt in der Empfehlung die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und dazugehörenden Rechtsprechung aus und weist das GS-WBF an, die Personendaten entsprechend diesen Vorgaben zu schwärzen bzw. offenzulegen. Besonders im Fall der Personen A._ und D., die in leitender Funktion im C. tätig waren, besteht nach Ansicht des Beauftragten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung, weshalb sie vorgängig anzuhören sind. Gleiches gilt für den Namen der Untersuchungsfirma und der Autoren des Berichts. Weitere Namen, etwa von nicht direkt betroffenen Verwaltungsangestellten oder ehemaligen Kadern, sind je nach Interesse des Antragstellers und nach Anhörung ebenfalls offenzulegen. Für Passagen ohne Personenbezug liegt keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip vor – auch diese sind zugänglich zu machen. |
27.06.2025 |
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Empfehlung BFS: Budget Sektion Konjunkturerhebung
Auch in der zweiten Schlichtung erfolgt keine hinreichende Begründung… Mehr… Auch in der zweiten Schlichtung erfolgt keine hinreichende Begründung durch das BFS Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 11. Juni 2025 Wer: Bundesamt für Statistik (BFS) Was: Am 16. Oktober 2023 hat eine Privatperson beim BFS Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: «Budgetzahlen und Resultat der Sektion Konjunkturerhebung, mit Detailangaben für das Jahr 2022.» Als Reaktion darauf hat das BFS dem Antragsteller Links zur Staatsrechnung für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung gestellt. Die Privatperson war jedoch der Ansicht, dass aus diesen Daten weder das Budget noch die Ergebnisse der Sektion Konjunkturerhebung für das Jahr 2022 ersichtlich werden. Das BFS stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Budget und ein Resultat für die Sektion Konjunkturerhebung für das Geschäftsjahr 2022 nicht vorhanden bzw. die Dokumente nicht fertig gestellt und somit nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ nicht zugänglich seien. Daraufhin hat sich die Privatperson an den Öffentlichkeitsbeauftragten gewandt. Das BFS erklärte dem Beauftragten, dass auf der Ebene der Sektionen niemals ein eigenes Budget erstellt werde. Daher müssten die Informationen aus dem SAP-Auszug mit dem Titel «Rechnung 2022» genommen werden, der dem Beauftragten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens übermittelt wurde. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass die Staatsrechnung und der Jahresbericht für das Jahr 2022 definitiv vom BFS erstellt wurden, was impliziert, dass konkrete Zahlen für die verschiedenen Sektionen vorliegen müssten. In einer ersten Empfehlung vom 25. März 2024 hat der Beauftragte das BFS angewiesen, die Existenz von Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes noch einmal zu prüfen. Das BFS stellte dem Antragssteller am 15. April 2024 daraufhin zwei Dokumente (Rechnung Sektion KE 2022 und 2023) zu. Der Antragssteller erklärte dem BFS am 23. April 2024, dass das von ihm verlangte Budget fehlt und reichte deshalb am 24. April 2024 ein neues Zugangsgesuch ein. Da die Behörde nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist geantwortet hat, reichte die Privatperson einen erneuten Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Das BFS stellt sich auf den Standpunkt, dass keine weiteren Dokumente vorliegen und auch nicht durch einfachen elektronischen Vorgang abgefragt werden können. Das BFS teilte dem Beauftragten zudem mit, dass es auf eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung verzichte. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zur aktuellsten Ausgabe des Dokuments der realistischen Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung vom BFS. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren (Art. 12 Abs. 1 VBGÖ) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem BFS, die Existenz von weiteren als den bisher zugestellten amtlichen Dokumenten zu prüfen und diese gegebenenfalls zugänglich zu machen. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ): Der Antragsteller verlangte Einsicht in die Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung (KE) des Bundesamts für Statistik (BFS). Das BFS übermittelte daraufhin zwei Dokumente mit dem Titel "Rechnung Sektion KE 2022/2023" und erklärte, dass es sich dabei um Budgetzahlen handle. Der Antragsteller bezweifelte dies jedoch und meinte, es sehe vielmehr nach tatsächlichen Rechnungsabschlüssen aus, nicht nach einer Budgetplanung, wie er sie verlangt habe. Zudem hinterfragte er die Aussage des BFS, wonach auf Sektionsstufe kein Budget erstellt werde – insbesondere mit Blick auf das Organisationsreglement, das der Sektionsleitung die Verantwortung für eine realistische Budgetplanung zuweist. Die Unklarheit wurde zusätzlich dadurch verstärkt, dass das BFS angab, die Zahlen für 2024 seien erst Anfang 2025 verfügbar – was für Budgetzahlen unüblich wäre, da diese vor Beginn des Jahres erstellt werden sollten. Da das BFS an der Schlichtungssitzung nicht teilnahm, konnte der Beauftragte nicht abschliessend klären, ob weitere relevante Dokumente existieren. Nach seiner Einschätzung ist die Behauptung des BFS, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien, aktuell nicht ausreichend glaubhaft dargelegt. Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ): Auch wenn kein amtliches Dokument gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ existiert, muss geprüft werden, ob virtuelle Informationen vorhanden sind, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang zu einem Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ zusammengestellt werden könnten – z. B. aus verschiedenen Datenquellen. Ein solcher Vorgang darf mehrere Arbeitsschritte umfassen, solange er für eine durchschnittliche Person ohne spezielle IT-Kenntnisse machbar ist. Das BFS argumentierte, die gewünschten Informationen seien nicht in einem System erfasst und könnten daher nicht einfach generiert werden. Der Beauftragte hält diese Begründung für unklar und ungenügend: Entweder sind die bereits übermittelten Dokumente durch einen solchen Vorgang erstellt worden – dann handelt es sich um amtliche Dokumente im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Oder es existieren weitere relevante Informationen, die bislang nicht offengelegt wurden – dann ist der Einwand, der Aufwand zur Erstellung sei zu gross, nicht stichhaltig. Ein gewisser Aufwand ist zulässig, solange es sich um einen einfachen Vorgang im rechtlichen Sinn handelt. Auch die Verteilung der Daten auf verschiedene Systeme schliesst dies nicht aus. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Das BFS berief sich in seiner E-Mail vom 29. November 2024 auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ und argumentierte, eine Veröffentlichung der angefragten Informationen könnte dazu führen, dass viele Unternehmen ähnliche Gesuche stellen würden, was die Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags gefährde. Der Beauftragte stellt dazu fest, dass das BFS weder konkret benennt, um welche klar definierte behördliche Massnahme es sich handeln soll, noch erklärt, wie die Geheimhaltung der Budgetinformationen entscheidend für deren Erfolg wäre. Die blosse Behauptung, die generelle Aufgabenerfüllung sei gefährdet, reicht nicht aus – denn Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ schützt nur konkrete Massnahmen (z. B. Inspektionen, Aufsichtsverfahren), nicht aber die allgemeine Tätigkeit einer Behörde. Da das BFS keine ausreichende Begründung liefert, sieht der Beauftragte den Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren (Art. 12 Abs. 1 VBGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass das BFS gemäss Art. 12b Abs. 2 Bst. b BGÖ zur Teilnahme an der Schlichtung verpflichtet gewesen wäre. Durch das Fernbleiben konnten wichtige Fragen nicht geklärt werden und müssen nun nachträglich beantwortet werden. |
11.06.2025 |
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Empfehlung NDB: Übersichtslisten Gesichtserkennung
Der NDB begründet zu pauschal
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbea… Mehr… Der NDB begründet zu pauschal Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 24. April 2025 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Journalistin hat am 5. Februar 2025 beim NDB gestützt auf das BGÖ um Zugang zu einer Auflistung sämtlicher Dokumente ersucht, die bei einer Volltextsuche in Acta Nova mit verschiedenen Suchbegriffen im Zusammenhang mit Gesichtserkennung (u.a. «Pimeyes» und «Gesichtserkennung») erscheinen. Das Gesuch wurde auf den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 5. Februar 2025 eingeschränkt. Der NDB verweigerte den Zugang, da er sich auf den Standpunkt stellt, dass das BGÖ nicht zur Anwendung komme, da es sich um Sachverhalte der Informationsbeschaffung handle. Falls es zur Anwendung käme, würden der Zugangsgewährung Ausnahmebestimmungen entgegenstehen. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 67 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der NDB hat den Zugang zu gewähren, sofern er die Ausnahmetatbestände nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte beweisen kann. Begründung: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 67 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ): Der NDB verweigerte der Journalistin den Zugang zur verlangten Dokumentenauflistung mit Verweis auf Art. 67 NDG, wonach das BGÖ für Dokumente zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung nicht gilt. Der Beauftragte kam zum Schluss, dass es sich bei den verlangten Dokumenten nicht um solche zur eigentlichen Informationsbeschaffung im Sinne des 3. Kapitels NDG handelt, sondern um Unterlagen zur Datenbearbeitung im Rahmen bestehender Informationssysteme gemäss 4. Kapitel NDG. Gesichtserkennung sei gemäss NDB selbst eine Art Suchmaschine zur Auswertung bereits vorhandener Daten – also kein Instrument zur aktiven Informationsbeschaffung. Damit greift die Ausnahmebestimmung von Art. 67 NDG nicht, und das BGÖ ist nach Ansicht des Beauftragten anwendbar. Vorliegen von Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ): Der NDB macht geltend, dass die verlangten Dokumente nicht dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes unterstehen würden, und beruft sich vorsorglich auf die Ausnahmetatbestände gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b und c BGÖ. Er bringt vor, ein Zugang würde die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen gefährden bzw. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen. Gemäss Art. 6 BGÖ besteht jedoch eine gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands liegt bei der betroffenen Behörde. Diese hat konkret und nachvollziehbar darzulegen, weshalb eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt ist. Der NDB bleibt in seiner Argumentation jedoch allgemein und pauschal, ohne auf konkrete behördliche Massnahmen oder spezifische Inhalte der verlangten Dokumente einzugehen. Damit wird die von der Rechtsprechung geforderte Begründungsdichte nicht erreicht, weshalb die geltend gemachten Ausnahmebestimmungen vorliegend nicht greifen. Der Beauftragte schliesst jedoch nicht aus, dass gewisse Teile des Zugangsgesuchs von einer Ausnahmebestimmung erfasst sein könnten. |
24.04.2025 |
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Empfehlung SECO: Liste Vermittlungsgeschäfte 2014 - 2023
EDÖB und SECO wollen Liste der Kriegsmaterialexporteure zugänglich mac… Mehr… EDÖB und SECO wollen Liste der Kriegsmaterialexporteure zugänglich machen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 11. April 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist verlangte beim SECO gestützt auf das BGÖ Zugang zu Dokumenten in fünf Themenbereichen, die im Zusammenhang mit der Rüstungsexportkontrolle stehen. Insbesondere verlangte der Journalist folgende Liste: Eine Liste der zwischen 2014 und 2023 genehmigten und abgelehnten Vermittlungsgeschäften von Kriegsmaterial. Das SECO hörte daraufhin die vom (ganzen) Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen an und erklärte, dass es in Erwägung ziehe, den Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Ein Unternehmen (Antragstellerin) war dabei nicht damit einverstanden, dass die erwähnte Liste zugänglich gemacht wird, und stellte nach erfolgtem Schriftenwechsel mit dem SECO einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. Die Antragstellerin macht geltend, dass keine Akteneinsicht gewährt werden soll, da im Dokument gewisse Geschäftsgeheimnisse bestehen würden. Ferner würde eine (unbeschränkte) Zugangsgewährung auch die Privatsphäre des Unternehmens verletzen. BGÖ-Artikel: Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO den vollständigen Zugang zu gewähren. Begründung: Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die Antragstellerin macht geltend, die Offenlegung der dritten Liste würde schützenswerte Geschäftsgeheimnisse offenbaren. Sie befürchtet, dass durch spezifische Angaben wie Firmenname, Herkunfts- und Bestimmungsland sowie Endempfängerkategorie Rückschlüsse auf ihren Kundenkreis und ihre Geschäftsentwicklung möglich seien, was der Konkurrenz einen Vorteil verschaffen könnte. Der Beauftragte kommt jedoch zum Schluss, dass diese Befürchtungen unbegründet sind: Die Antragstellerin ist auf der Liste nur einmal aufgeführt, ohne Angaben zum Umfang der Geschäfte. Daraus lasse sich weder eine systematische geschäftliche Entwicklung noch ein konkreter Kundenkreis ableiten. Deshalb fehlt es nach Ansicht des EDÖB an einem objektiven Geheimhaltungsinteresse. Die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ seien nicht erfüllt. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG): Vorab ist festzuhalten, dass der Zugang zu Personendaten bzw. zu Daten juristischer Personen gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn dadurch die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Eine Anonymisierung ist gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ zwar vorgesehen, jedoch nicht zwingend, sondern im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind Daten der Gesuchstellerin in amtlichen Listen enthalten. Da der Gesuchsteller ausdrücklich Zugang zum Feld «Firmenname» verlangt, kommt eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht in Betracht. Die Bekanntgabe der Daten juristischer Personen ist gemäss Art. 57s Abs. 4 RVOG zulässig, wenn die Daten im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe stehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Offenlegung besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei Kriegsmaterialexporten – neben dem allgemeinen Interesse an der Transparenz der Verwaltung – ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Gleichzeitig wird das Schutzinteresse juristischer Personen in diesem Bereich als gering eingestuft. Da die Gesuchstellerin keine weitergehenden privaten Interessen geltend gemacht hat und auch das SECO keine solchen erkennt, ist keine vertiefte Interessenabwägung erforderlich. |
11.04.2025 |
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Empfehlung SECO: Liste Kriegsmaterialexporteure 2023
EDÖB und SECO wollen Liste der Kriegsmaterialexporteure zugänglich mac… Mehr… EDÖB und SECO wollen Liste der Kriegsmaterialexporteure zugänglich machen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 10. April 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist verlangte beim SECO gestützt auf das BGÖ Zugang zu Dokumenten in fünf Themenbereichen, die im Zusammenhang mit der Rüstungsexportkontrolle stehen. Insbesondere verlangte der Journalist folgende Liste: Eine Liste der Firmen, die im Jahr 2023 eine Bewilligung zum Export von Kriegsmaterial erhalten haben. Das SECO hörte daraufhin die vom (ganzen) Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen an und erklärte, dass es in Erwägung ziehe, den Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Ein Unternehmen (Antragstellerin) war dabei nicht damit einverstanden, dass die erwähnte Liste zugänglich gemacht wird, und stellte nach erfolgtem Schriftenwechsel mit dem SECO einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. Die Antragstellerin macht geltend, dass keine Akteneinsicht gewährt werden soll, da die betreffenden Informationen durch Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) mit ihren Kunden geschützt seien. Es handle sich um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, insbesondere um spezifisches Know-how sowie um Fabrikations- und Herstellungsprozesse. Eine Offenlegung der Daten würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährden. Angesichts der angespannten geopolitischen Lage und der zunehmenden Bedrohung durch Cyberangriffe betont die Gesuchstellerin zudem die besondere Sensibilität der militärischen Informationen und unterstreicht das Interesse an deren vertraulicher Behandlung – sowohl im Sinne der Schweiz als auch zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheit. BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO den vollständigen Zugang zu gewähren. Begründung: Öffentliche Geheimhaltungsinteressen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ): Vorliegend macht das Unternehmen (Antragstellerin) geltend, dass die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) und auch die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) gefährdet sind durch eine Zugangsgewährung. Dabei handelt es sich um öffentliche Interessen, die nur von einer Behörde geltend gemacht werden können. Das SECO und auch keine andere Behörde macht diese Interessen geltend. Folglich stehen dem Zugang keine öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegen. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die Antragstellerin verweigert die Akteneinsicht unter Berufung auf Geheimhaltungsvereinbarungen mit ihren Kunden sowie auf schützenswertes Know-how und Fabrikationsgeheimnisse. Damit macht sie ein subjektives Geheimhaltungsinteresse geltend, das grundsätzlich unbestritten ist. Für eine Ausnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ genügt das aber nicht: Zusätzlich muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse vorliegen, das heisst, die Offenlegung müsste geeignet sein, dem Unternehmen konkret zu schaden. Solche konkreten und nachvollziehbaren Angaben macht die Gesuchstellerin nicht. Ihre Ausführungen bleiben allgemein und pauschal. Damit ist das objektive Geheimhaltungsinteresse nicht rechtsgenüglich dargelegt, und der geltend gemachte Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG): Vorab ist festzuhalten, dass der Zugang zu Personendaten bzw. zu Daten juristischer Personen gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn dadurch die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Eine Anonymisierung ist gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ zwar vorgesehen, jedoch nicht zwingend, sondern im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind Daten der Gesuchstellerin in amtlichen Listen enthalten. Da der Gesuchsteller ausdrücklich Zugang zum Feld «Firmenname» verlangt, kommt eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht in Betracht. Die Bekanntgabe der Daten juristischer Personen ist gemäss Art. 57s Abs. 4 RVOG zulässig, wenn die Daten im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe stehen und ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Offenlegung besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei Kriegsmaterialexporten – neben dem allgemeinen Interesse an der Transparenz der Verwaltung – ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Gleichzeitig wird das Schutzinteresse juristischer Personen in diesem Bereich als gering eingestuft. Da die Gesuchstellerin keine weitergehenden privaten Interessen geltend gemacht hat und auch das SECO keine solchen erkennt, ist keine vertiefte Interessenabwägung erforderlich. |
10.04.2025 |
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Empfehlung Swissmedic: Zulassung Arzneimittel
Pharmafirma kann objektives Geheimhaltungsinteresse nicht ausreichend… Mehr… Pharmafirma kann objektives Geheimhaltungsinteresse nicht ausreichend begründen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 18. März 2025 Wer: Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic) Was: Swissmedic erliess im Sommer 2023 eine Verfügung betreffend den Rückzug eines Gesuchs um Zulassung eines Arzneimittels. Ein Rechtsanwalt ersuchte daraufhin im Dezember 2019 gestützt auf das BGÖ Swissmedic um Zugang zu Dokumenten des Zulassungsverfahrens inkl. E-Mail-Korrespondenz zwischen der Firma (Antragsstellerin) und Swissmedic. Swissmedic identifizierte die Dokumente und informierte den Gesuchsteller, dass die betroffene Firma angehört werde, da die Dokumente Personendaten enthalten und allfällige Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sein könnten. Die Antragsstellerin forderte Swissmedic dazu auf, ihr die Identität der gesuchstellenden Person mitzuteilen, womit der Gesuchsteller jedoch nicht einverstanden war. In einer Stellungnahme machte die Antragsstellerin geltend, dass sie davon ausgehe, dass es sich beim Gesuchsteller um eine Konkurrentin handle. Die Firma machte deshalb umfassende Schwärzungsvorschläge, die mit Personendaten und Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen begründet wurden. Der Gesuchsteller akzeptierte bei gewissen Dokumenten die Schwärzungen, während er sie bei anderen ablehnte. Auch Swissmedic stellte sich auf den Standpunkt, dass gewisse vorgeschlagene Schwärzungen nicht gerechtfertigt sind. Deshalb gelangte die Firma mittels Schlichtungsantrag an den EDÖB. Strittig sind zwei Dokumente: Einerseits verlangt der Gesuchsteller weniger Schwärzungen bei der Antwort von Swissmedic an die Firma (Dokument 9), da er bezweifelt, dass es sich dabei alles um Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse handle. Dabei handelt es sich insb. Informationen zur Wirksamkeit des zur Zulassung beantragten Wirkstoffs. Andererseits verlangt der Gesuchsteller die Offenlegung der Gründe für den Rückzug (Dokument 11). BGÖ-Artikel: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt Swissmedic, die Dokumente im Sinne des Gesuchstellers zugänglich zu machen. Begründung: Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erlaubt den eingeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten, wenn dadurch Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten. Ein Geheimnis ist jede Tatsache, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). Die Ausnahmebestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn die Bekanntgabe der Informationen ein ernsthaftes Risiko für einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden mit sich bringen würde. Die Behörde oder der Geheimnisträger muss nachweisen, dass es sich um ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis handelt. Ein blosses Risiko reicht nicht, es muss konkret gezeigt werden, dass ein Schaden entstehen könnte. Zudem muss geprüft werden, ob der Zugang in abgeschwächter Form (z.B. durch Schwärzungen) gewährt werden kann. Dokument 9: Das objektive Geheimhaltungsinteresse wird nicht als gegeben angesehen, weil die Antragstellerin nicht ausreichend darlegt, wie die Offenlegung der Informationen konkret zu einem Wettbewerbsnachteil führen würde. Ihre Argumentation bleibt abstrakt, und es wird nicht plausibel erklärt, wie die Veröffentlichung der Informationen zu einer Marktverzerrung führen könnte. Zudem sind viele der relevanten Informationen bereits öffentlich zugänglich, etwa durch die Zulassung des Arzneimittels in anderen Ländern und die Bereitstellung von Informationen auf der Webseite der Antragstellerin. Dokument 11: Das objektive Geheimhaltungsinteresse wird nicht anerkannt, da die Antragstellerin nicht nachvollziehbar darlegt, wie die Offenlegung der Informationen ihre Marktstellung konkret beeinträchtigen würde. Der Verweis auf "strategische Entscheidungen" zur Positionierung auf dem Schweizer Markt reicht nicht aus, insbesondere da das Arzneimittel in der Schweiz nicht vertrieben wird. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ): Die Antragstellerin führt an, dass die Offenlegung der Informationen zu Reputationsschäden führen könnte, was nach ihrer Ansicht unter Art. 7 Abs. 2 BGÖ fällt. Sie argumentiert auch, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, da das Arzneimittel in der Schweiz nicht zugelassen ist. Der Beauftragte stellt jedoch fest, dass die Antragstellerin lediglich pauschal auf "Reputationsschäden" hinweist, ohne konkrete Auswirkungen zu belegen. Zudem hat sie selbst darauf hingewiesen, dass die "in Aussicht gestellten Auflagen" nur vorläufig und noch nicht endgültig beurteilt wurden. Da der Einfluss auf den Ruf der Antragstellerin nicht offensichtlich ist und das öffentliche Interesse an der Zulassung von Arzneimitteln im Rahmen des strengen regulierten Marktes gross ist, wird das Geheimhaltungsinteresse nicht anerkannt. Die Schlussfolgerung ist, dass die Antragstellerin ihre Argumente nicht ausreichend belegt hat, um eine Geheimhaltung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ zu rechtfertigen. |
18.03.2025 |
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Empfehlung SIF: Stimmrechtsgruppe Wiederaufnahme Usbekistan
Dokumente im Zusammenhang der Schweizer Stimmrechtsgruppe
Empfehlung… Mehr… Dokumente im Zusammenhang der Schweizer Stimmrechtsgruppe Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 21. Februar 2025 Wer: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Was: Die Bretton-Woods-Stimmrechtsgruppe umfasst Länder, die im IWF und in der Weltbank ihre Stimmrechte koordinieren. Die Schweiz führt eine solche Gruppe mit Mitgliedern wie Aserbaidschan, Polen und Serbien und nimmt damit dauerhaft Einsitz im Exekutivrat. Im September 2024 ersuchten Gesuchstellende das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) gestützt auf das BGÖ um Zugang zu amtlichen Dokumenten (2016–2024) zum Wiedereintritt Usbekistans in die Schweizer Stimmrechtsgruppe, einschliesslich elektronischer Kommunikation, unter anderem mit dem ehemaligen SNB-Präsidenten. Zudem wurde Einsicht in Unterlagen aus dem Sommer und Herbst 2021 zu einer Anfrage eines ehemaligen ausserordentlichen Bundesanwalts verlangt. Das SIF gewährte zunächst einen Teilzugang zu vier Dokumenten, nahm jedoch Schwärzungen vor – insbesondere zum Schutz der Privatsphäre Dritter, der internationalen Beziehungen der Schweiz sowie aufgrund der Ausnahme des persönlichen Geltungsbereichs der SNB. Zudem erklärte das SIF, dass die Prüfung weiterer Dokumente noch ausstehe. Das zweite Gesuch zu den Dokumenten im Zusammenhang mit dem ehemaligen ausserordentlichen Bundesanwalt wurde abgelehnt, da keine entsprechenden Dokumente vorlägen.Die Gesuchstellenden forderten daraufhin, dass der ehemalige Exekutivdirektor der Schweizer Stimmrechtsgruppe im IWF befragt werde, was das SIF mit Verweis auf das BGÖ ablehnte, da dieses keinen Anspruch auf die Erstellung neuer Dokumente oder Befragungen vorsieht. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2 BGÖ) – Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SIF, teilweise an ihrer Beurteilung festzuhalten, jedoch im Hinblick auf die SNB und den Schutz der Privatsphäre Dritter eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Begründung: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2 BGÖ): Gemäss Art. 2 Abs. 2 BGÖ sind die SNB und die FINMA vom BGÖ ausgenommen. Das SIF argumentierte in seinen Stellungnahmen vom 4. Oktober und 28. November 2024, dass Inhalte SNB gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BGÖ geschwärzt wurden, da die SNB nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterliege. Dies betraf auch die Namen von SNB-Mitarbeitenden, um eine indirekte Anwendung des BGÖ zu vermeiden. Der EDÖB hält dagegen, dass Dokumente, die von einer dem BGÖ unterstellten Behörde erstellt und der SNB übermittelt wurden oder sie lediglich erwähnen, nicht automatisch vom Zugang ausgeschlossen sind. Die vom SIF geschwärzten E-Mails stammten vom schweizerischen Vertreter im IWF-Exekutivdirektorium. Der EDÖB erachtet die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 BGÖ für die Schwärzungen als unzulässig und schlägt vor, dass das SIF die SNB in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 4 VBGÖ ins Verfahren einbezieht. Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ): Das SIF begründet die Schwärzungen in der verlangten Korrespondenz zusätzlich mit dem Schutz der internationalen Beziehungen der Schweiz gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Die Korrespondenz betrifft den Wiedereintritt Usbekistans in die Schweizer Stimmrechtsgruppe im IWF und enthält Einschätzungen zu zwischenstaatlichen Verhältnissen sowie Personendaten ausländischer Regierungsvertreter. Das SIF argumentiert, dass eine vollständige Offenlegung die Zusammenarbeit mit Usbekistan beeinträchtigen und dessen möglichen Austritt aus der Stimmrechtsgruppe begünstigen könnte, was die Schweizer Einflussmöglichkeiten in den Bretton-Woods-Institutionen schwächen würde. Der EDÖB hält fest, dass für eine Einschränkung des Zugangs eine erhebliche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten muss. In diesem Fall erachtet er die Schwärzungen als nachvollziehbar, da das SIF nur einzelne Namen oder kurze Passagen abgedeckt und damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen habe. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG): Das SIF hat in der verlangten Korrespondenz Personendaten geschwärzt, ohne dies ausreichend zu begründen. Während die Schwärzung von Personendaten ausländischer Regierungsvertreter nachvollziehbar ist, fehlt eine klare rechtliche Begründung für die übrigen Schwärzungen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ kann der Zugang verweigert werden, wenn dadurch die Privatsphäre Dritter erheblich beeinträchtigt würde. Zudem sieht Art. 9 Abs. 1 BGÖ eine Anonymisierungspflicht vor, sofern dies möglich und notwendig ist. Allerdings gilt dies nicht absolut: Personendaten von Verwaltungsangestellten im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind grundsätzlich nicht zu anonymisieren. Das SIF hat bisher weder dargelegt, dass die Privatsphäre der betroffenen Personen ernsthaft verletzt würde, noch eine Interessenabwägung zwischen Schutzinteressen und öffentlichem Interesse vorgenommen. Das SIF muss klären, ob die Antragstellenden an den Personendaten interessiert sind, und eine fundierte Begründung für allfällige Schwärzungen liefern. Falls Personendaten offengelegt werden, ist zu prüfen, ob betroffene Personen nach Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ): Im zweiten Teil des Schlichtungsgegenstands fordern die Antragstellenden, dass das SIF vom ehemaligen Exekutivdirektor der schweizerischen Stimmrechtsgruppe im IWF Erklärungen zum Wiedereintritt von Usbekistan einholt. Das SIF weist jedoch darauf hin, dass das Öffentlichkeitsgesetz keinen Anspruch auf die Erstellung von Dokumenten durch Befragungen vorsieht. Gemäss Art. 5 BGÖ gilt als amtliches Dokument nur, was bereits existiert und in einem Informationsträger festgehalten ist. Das Gesetz verpflichtet die Behörde nicht, neue Dokumente zu erstellen oder Auskünfte einzuholen. Auch die von den Antragstellenden geforderte Erstellung von virtuellen Dokumenten fällt nicht unter den Anspruch des Öffentlichkeitsgesetzes. Das SIF ist nicht verpflichtet, die angeforderten Erklärungen einzuholen oder neue Dokumente zu erstellen. Der Beauftragte empfiehlt, dass das SIF an seinem Standpunkt festhält und den Antrag auf Erstellung von Dokumenten ablehnt. |
21.02.2025 |
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Empfehlung WBF: Abgangsentschädigung Topkader
Abgangsentschädigungen und deren Empfänger sind öffentlich
Empfehlung… Mehr… Abgangsentschädigungen und deren Empfänger sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Datenschutzbeauftragten vom 14. Februar 2025 Wer: Einheit des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Was: Im Juni 2024 ersuchte ein Journalist gestützt auf das BGÖ das EPA um Auskunft darüber, welche 15 Topkader (Lohnklassen 30–38) zwischen 2021 und 2024 eine Abgangsentschädigung erhielten und in welcher Höhe. Das EPA informierte daraufhin das Generalsekretariat des WBF (GS-WBF) über das Gesuch und teilte mit, dass eine betroffene Person beim WBF arbeitet. Es bat das GS-WBF, die Anhörung dieser Person durchzuführen. Das EPA beabsichtigte die Angaben zu den Personen gesammelt dem Gesuchsteller zukommen lassen. Die zuständige Einheit im WBF (Y) informierte den Betroffenen über die geplante Offenlegung seines Namens und der Entschädigungssumme und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Der Antragsteller beantragte, seinen Namen nicht offenzulegen, da er weiterhin im Umfeld der Bundesverwaltung tätig sei und Nachteile befürchte. Y entschied jedoch, dass das öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung überwiege, und teilte dies dem Antragsteller mit. Daraufhin wandte sich dieser an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG) – Stellungnahme der Behörden an Zugangsgesuchstellende (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) Entscheid: Die zuständige Stelle im WBF hat den Zugang zu den Informationen zu gewähren Begründung: Schutz der Privatsphäre Dritter: Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt werden, wenn die Privatsphäre Dritter betroffen ist, es sei denn, das öffentliche Interesse überwiegt. Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren, jedoch nur, wenn dies erforderlich ist. Art. 9 Abs. 2 BGÖ verweist auf Art. 36 DSG, wonach Behörden Personendaten bekannt geben dürfen, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Art. 36 Abs. 3 Bst. a DSG) und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Art. 36 Abs. 3 Bst. b DSG). Die Interessenabwägung entscheidet über die Offenlegung. Im konkreten Fall kommt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Abgangsentschädigung und des Namens des Antragstellers das private Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung überwiegt. Zwar könnte eine Veröffentlichung Auswirkungen auf die beruflichen Beziehungen des Antragstellers haben, jedoch konnte der Antragsteller keine konkreten und signifikanten Belege für eine erhebliche Verletzung seiner Privatsphäre vorlegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Abgangsentschädigungen im Rahmen des Bundespersonalrechts geregelt sind und öffentliche Mittel betreffen, was ein erhöhtes öffentliches Interesse an deren Offenlegung zur Folge hat. Da der Antragsteller eine Führungsposition innehatte, kommt der EDÖB zu dem Schluss, dass er sich einer höheren Transparenz unterziehen muss, insbesondere wenn es um Zahlungen geht, die aus öffentlichen Geldern stammen. Das öffentliche Interesse an der Kenntnis über solche finanziellen Entschädigungen, die aus Steuermitteln finanziert werden, überwiegt in diesem Fall das private Interesse des Antragstellers an Geheimhaltung. Des Weiteren wird das öffentliche Interesse durch die anhaltende Medienberichterstattung und die parlamentarische Diskussion weiter gestützt. Die Transparenz der Verwaltung und die Kontrolle der öffentlichen Ausgaben sind zentrale Elemente des Öffentlichkeitsprinzips. Auch wenn bereits die Geschäftsprüfungskommission mit dem Thema befasst ist, bleibt das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen bestehen, da die Öffentlichkeit das Recht hat, die Verwendung öffentlicher Gelder zu hinterfragen. Aufgrund dieser Abwägung kommt der EDÖB zu dem Schluss, dass die Offenlegung der Abgangsentschädigung sowie des Namens des Antragstellers gerechtfertigt ist. Zustellung der Dokumente: Das EPA informierte den Gesuchsteller, dass es die Angaben gesammelt dem Gesuchsteller zukommen lassen will. Zudem forderte es Y dazu auf, ihr die Ergebnisse der Anhörung zukommen zu lassen. Der EDÖB macht das EPA darauf aufmerksam, dass die zuständige Behörde Y dem Gesuchsteller ohne Verzögerung Zugang zu den angeforderten Informationen gewähren muss, wenn keine rechtlichen Hindernisse bestehen. Die Rückmeldung des Ergebnisses der Anhörung darf nicht von verschiedenen Behörden erfolgen, sondern sollte direkt von der zuständigen Behörde Y an den Gesuchsteller gegeben werden. Es gibt keine Notwendigkeit, auf Entscheidungen zu anderen betroffenen Personen zu warten, und es muss gewährleistet werden, dass der Gesuchsteller die Informationen erhält, wenn keine Schlichtung beantragt wurde. |
14.02.2025 |
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Empfehlung Helsana Unfall AG: Mitwirkungspflichten
Bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich um eine Grundvoraussetzung… Mehr… Bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich um eine Grundvoraussetzung für den EDÖB Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 7. Februar 2025 Wer: Helsana Unfall AG Was: Eine Privatperson ersuchte am 21. Oktober 2024 gestützt auf das BGÖ um Zugang zu bestimmten Aktenbeurteilungen und dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Helsana Unfall AG und Frau Dr. med. Y. Die Helsana verwies auf ihren Entscheid vom 16. September 2024 zu einem gleichlautenden Gesuch desselben Antragstellers. Darin hielt sie fest, dass die Herausgabe der verlangten Dokumente unverhältnismässig sei, und erklärte, keinen neuen Entscheid zu fällen. Der Antragssteller gelangte daraufhin an den EDÖB. Die Helsana stellt sich auf den Standpunkt, dass die Frist zur Stellung eines Schlichtungsantrags verwirkt sei, da nach der ersten Ablehnung des Antrags nicht innert der vorgesehenen Frist ein Schlichtungsgesuch gestellt wurde. Der EDÖB verlangte von der Helsana die strittigen Akten. Dieser Aufforderung kam die Helsana jedoch nicht nach. BGÖ-Artikel: Verletzung der Pflicht zur Übermittlung der betroffenen Dokumente (Art. 20 BGÖ) – Verletzung der Mitwirkungspflichten (Art. 12 VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt der Helsana Unfall AG, dem Zugangsgesuch zu entsprechen Begründung: Keine Verwirkung des Schlichtungsantrags: Die Helsana argumentiert, die Frist für den Schlichtungsantrag sei verwirkt, da neue Gesuche keine neue Frist auslösen könnten. Der Beauftragte widerspricht: Die E-Mail der Helsana vom 28. Oktober 2024 gilt als neue Stellungnahme, wodurch eine neue Frist entstand. Der Antragsteller reichte den Schlichtungsantrag fristgerecht ein. Zudem erlaubt die Botschaft des BGÖ ausdrücklich ein neues Zugangsgesuch bei verpasster Frist. Der Antrag ist somit gültig, und das Verfahren wird fortgeführt. Verletzung der Mitwirkungspflicht: Die Helsana untersteht dem Öffentlichkeitsgesetz, da sie im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG erlässt. Sie muss Zugangsgesuche nach BGÖ bearbeiten und das Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 6 BGÖ beachten. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ablehnung des Zugangsgesuchs. Dafür hat er Einsichtsrechte gemäss Art. 20 Abs. 1 BGÖ, die die Helsana jedoch verweigert, womit sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Da sie die gesetzliche Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht widerlegen konnte, empfiehlt der Beauftragte, den Zugang zu den verlangten Aktenbeurteilungen zu gewähren. Dabei sind die Personendaten versicherter Personen sowie allfälliger Dritter vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Die Personendaten der begutachtenden Person, Dr. med. Y.__, müssen hingegen nicht anonymisiert werden, da das Zugangsgesuch gezielt auf deren Gutachten gerichtet ist. Zudem ist zu prüfen, ob betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ vorab anzuhören sind. Eine Anhörung kann entfallen, wenn die Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Veröffentlichung ausfällt und nicht ernsthaft mit schutzwürdigen privaten Interessen zu rechnen ist oder wenn die Durchführung der Anhörung unverhältnismässig wäre. |
07.02.2025 |
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Empfehlung SECO: Liste Rüstungsexportkontrolle
Wer umstrittene Geschäfte tätigt, kann nicht per se eine Schwärzung ve… Mehr… Wer umstrittene Geschäfte tätigt, kann nicht per se eine Schwärzung verlangen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Januar 2025 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist ersuchte am 8. Januar 2024 beim SECO gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Zugang zu fünf Listen im Bereich der Rüstungsexportkontrolle, darunter «Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung» (VIM). Er verlangte eine detaillierte Aufstellung aller VIM-Exportgesuche 2023, inklusive Geschäftsnummer, Status, Antragsteller, Bestimmungsland, Geschäftstyp, Exportkontrollnummer und Wert. Zudem wollte er auch abgelehnte Gesuche einsehen. Schliesslich ersuchte er darum, die Kategorie des Endempfängers (z. B. «Ministry of Defence», «Privat», «Waffenhändler») pauschal in die Liste aufzunehmen. Das SECO beabsichtigte, den Zugang zu gewähren, konsultierte jedoch zuvor die betroffenen Personen, da die verlangten Dokumente auch Personendaten enthielten. Die Antragstellerin, als betroffene Person konsultiert, widersprach der beabsichtigten Zugangsgewährung durch das SECO. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 beantragte sie die Verweigerung des Zugangs zu den sie betreffenden Informationen. Sie argumentierte, dass die geforderten Daten über das bereits publizierte Mass hinausgehen und eine neue Liste erstellt werden müsste, was nicht vom Öffentlichkeitsgesetz gedeckt sei. Zudem verwies sie auf den Schutz der Privatsphäre, Geschäftsgeheimnisse und potenzielle persönliche Risiken, insbesondere da es sich um ein Ein-Mann-Unternehmen handelt. Das SECO prüfte die Einwände und kam zum Schluss, dass diese voraussichtlich nicht ausreichen, um eine Verweigerung zu rechtfertigen. Es hielt an seiner Absicht fest, die Informationen zu veröffentlichen, woraufhin die betroffene Person einen Schlichtungsantrag stellte. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, die Liste vollständig zugänglich zu machen. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Die streitgegenständliche Liste gilt als amtliches Dokument gemäss Art. 5 BGÖ, da sie auf einem Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz des SECO befindet und eine öffentliche Aufgabe betrifft. Zudem umfasst der Dokumentenbegriff auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus bestehenden Daten erstellt werden können. Da das SECO die Liste bereits erstellt hat, fällt sie in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips, womit grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang besteht. Dieser Zugang muss nicht begründet werden und das Interesse des Gesuchstellers ist – entgegen der Ansicht des Antragsstellers – irrelevant. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ greift nicht, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht ausreichend nachweisen konnte. Eine Geheimhaltungsvereinbarung allein begründet kein objektives Geheimhaltungsinteresse, da sonst das Öffentlichkeitsprinzip ausgehöhlt werden könnte. Zudem fehlt der Nachweis, dass die offenzulegenden Informationen weder allgemein bekannt noch leicht zugänglich sind und dass ihre Veröffentlichung einen ernsthaften wirtschaftlichen Schaden verursachen würde. Da die Antragstellerin dies nicht konkret und detailliert darlegen konnte, besteht kein ausreichender Grund, den Zugang zur Liste zu verweigern. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ): Die Antragstellerin argumentiert, dass durch die Offenlegung der Liste private Interessen des Inhabers sowie eines Familienmitglieds verletzt würden, da daraus sein Wohnsitz ableitbar sei und er dort bedrängt werden könnte. Das SECO hat jedoch festgestellt, dass die fragliche Liste keine direkte Kategorie «Endempfänger» enthält, die Bestimmungsland-Informationen aber Rückschlüsse ermöglichen könnten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ ist der Zugang zu verweigern, wenn die Privatsphäre Dritter erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse überwiegt. Eine mögliche kritische Medienpräsenz oder unangenehme Fragen für Unternehmen, die mit sensiblen Gütern handeln, reichen nicht aus, um den Zugang zu verweigern. Zudem besteht ein hohes öffentliches Interesse an Transparenz bei Exporten von Überwachungstechnologie, insbesondere in politisch umstrittene Länder. Da die Antragstellerin keine über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen hinausgehende Privatsphärenverletzung geltend gemacht hat und der Ausfuhrentscheid auf einer bewussten geschäftlichen Entscheidung beruht, ergibt die Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung überwiegt. |
30.01.2025 |
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Empfehlung BK: Rahmenverträge Public Cloud A
Rahmenverträge der Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen sollen v… Mehr… Rahmenverträge der Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen sollen veröffentlicht werden Empfehlungen des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 29. Januar 2025 Wer: Bundeskanzlei (BK) Was: Am 7. Dezember 2020 schrieb das BBL auf simap.ch das Projekt «(20007) 608 Public Clouds Bund» aus. Gesucht wurden bis zu fünf Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen für die Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI). Nach Prüfung von sechs der acht eingereichten Angebote erhielten am 14. Juni 2021 fünf Anbieter den Zuschlag und schlossen Rahmenverträge mit dem Bund ab (vgl. hier). Vor diesem Hintergrund ersuchten im Juli 2023 eine Journalistin und eine Privatperson bei der BK, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, um Zugang zu den Rahmenverträgen mit den Public-Cloud-Anbietern. Die Privatperson forderte zudem weitere Unterlagen, darunter Vertragslisten, Sitzungsdokumente und die Prüfung zur Veröffentlichung der Verträge. Daraufhin informierte und konsultierte die BK die fraglichen Unternehmen. Sie teilte ihnen mit, dass sie es in Betracht ziehe, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. Die Unternehmen A, B sowie C und D machten unterschiedliche Geheimhaltungsinteressen geltend. Unternehmen A forderte primär die vollständige Verweigerung des Zugangs zu den Verträgen. Falls dies nicht gewährt würde, verlangte es zumindest eine umfassende Schwärzung von Vertragsbestandteilen, die von den Standardverträgen abweichen, insbesondere in Bezug auf Preisgestaltung, IT- und Datensicherheit sowie interne Organisation. Zudem sollten Personendaten, Firmennamen, Logos und Begriffe, die auf das Unternehmen hinweisen, anonymisiert werden. Es pochte darauf, dass alle Anbieter gleichbehandelt werden, um eine indirekte Offenlegung durch die Veröffentlichung anderer Verträge zu vermeiden. BGÖ-Artikel: Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57 Abs. 4 RVOG) – Dokumente über Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt den Rahmenvertrag – mit gewissen Schwärzungen – zugänglich zu machen. Begründung: Keine Vereinigung der Verfahren: Die Antragstellerin A beantragt die Vereinigung der Schlichtungsverfahren zur Sicherstellung der Gleichbehandlung. Der Beauftragte hält fest, dass das Verfahren der Klärung des Dokumentenzugangs dient und nur unverbindliche Empfehlungen abgibt. Da zwei Anbieterinnen keinen Schlichtungsantrag eingereicht haben, sind ihre Vertragswerke nicht Gegenstand des Verfahrens. Zudem betont die Antragstellerin selbst die Individualität der Vertragswerke. Angesichts unterschiedlicher Argumentationen und Vorbehalte der Anbieterinnen ist eine einzelfallbasierte Behandlung erforderlich, weshalb die Verfahren nicht vereinigt wurden durch den EDÖB. Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Der EDÖB weist die Forderung der Antragstellerin A nach einer umfassenden Schwärzung ihres Vertragswerks weitgehend zurück. Während die Bundeskanzlei (BK) bereits gewisse Passagen zu Preisnachlässen und technischen Abweichungen als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse anerkennt, bleibt die Antragstellerin den konkreten Nachweis schuldig, dass eine weitergehende Offenlegung ihr Geschäft ernsthaft gefährden würde. Viele Vertragsinhalte sind bereits öffentlich zugänglich. Zudem beruft sie sich auf pauschale Begründungen ohne substanziellen Nachweis eines objektiven Geheimhaltungsinteresses. Der EDÖB kommt daher zum Schluss, dass nur für bestimmte kommerzielle und technische Angaben eine Schwärzung gerechtfertigt ist, weitergehende Abdeckungen jedoch unbegründet bleiben. Dabei erwähnt er auch, dass gewisse vorgeschlagene Schwärzungen der BK durch diese nicht hinreichend begründet wurden.8 Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kommt nicht zur Anwendung, weil die Antragstellerin die relevanten Informationen nicht freiwillig, sondern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung übermittelt hat. Sie hat diese Angaben eingereicht, um am Vergabeverfahren teilzunehmen, was keine freiwillige Mitteilung im Sinne des Gesetzes darstellt. Zudem hat sie nicht nachgewiesen, dass die Bundeskanzlei (BK) ihr ausdrücklich Vertraulichkeit zugesichert hat. Vertragliche Vertraulichkeitsklauseln allein genügen nicht, um das Öffentlichkeitsprinzip auszuhebeln, zumal die Vertragsunterlagen klar auf die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes hinweisen. Daher lehnt der Beauftragte die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ab. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57 Abs. 4 RVOG: Die Antragstellerin fordert den Schutz ihrer Daten als juristische Person sowie die Schwärzung aller Personendaten im Vertragswerk. Sie argumentiert, dass die Offenlegung ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigen und akönnte. Der EDÖB weist diese Argumentation zurück. Zum einen sind die Zuschlagsempfänger der öffentlichen Ausschreibung bereits bekannt, weshalb kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung dieses Umstands besteht. Zudem betrifft der Schutz juristischer Personen in erster Linie Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ), nicht aber den allgemeinen Datenschutz. Folglich können Geschäftsgeheimnisse, die nicht nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ schützenswert sind, auch nicht aufgrund des Schutzes der Privatsphäre des Unternehmens für schützenswert erklärt wreden. Da die Antragstellerin einen Rahmenvertrag mit dem Bund abgeschlossen hat und öffentliche Gelder involviert sind, besteht ein grosses öffentliches Interesse an Transparenz. Die BK legt die Daten der Antragstellerin und der Verwaltungsangestellten offen, während sie die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin schwärzt. Der EDÖB hält diese Abdeckung für gerechtfertigt. Die Antragstellerin konnte kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen. Dokumente über Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ): Art. 8 Abs. 4 BGÖ kommt nicht zur Anwendung, da die Ausnahme den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt und nicht dem Schutz privater Interessen dient. Die Bestimmung gilt nur für laufende oder zukünftige Verhandlungen und betrifft ausschliesslich Dokumente, die die Verhandlungsstrategie der Bundesverwaltung offenlegen. Sie findet zudem auf bereits abgeschlossene Verträge keine Anwendung. Da die Bundeskanzlei (BK) nicht geltend gemacht hat, dass durch die Offenlegung des Vertragswerks künftige Verhandlungen des Bundes beeinträchtigt würden, entfällt die Prüfung dieser Ausnahmebestimmung. Die Argumentation der Antragstellerin ist daher nicht stichhaltig. |
29.01.2025 |
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Empfehlung BK: Rahmenverträge Public Cloud B
Rahmenverträge der Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen sollen v… Mehr… Rahmenverträge der Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen sollen veröffentlicht werden Empfehlungen des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 29. Januar 2025 Wer: Bundeskanzlei (BK) Was: Am 7. Dezember 2020 schrieb das BBL auf simap.ch das Projekt «(20007) 608 Public Clouds Bund» aus. Gesucht wurden bis zu fünf Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen für die Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI). Nach Prüfung von sechs der acht eingereichten Angebote erhielten am 14. Juni 2021 fünf Anbieter den Zuschlag und schlossen Rahmenverträge mit dem Bund ab (vgl. hier). Vor diesem Hintergrund ersuchten im Juli 2023 eine Journalistin und eine Privatperson bei der BK, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, um Zugang zu den Rahmenverträgen mit den Public-Cloud-Anbietern. Die Privatperson forderte zudem weitere Unterlagen, darunter Vertragslisten, Sitzungsdokumente und die Prüfung zur Veröffentlichung der Verträge. Daraufhin informierte und konsultierte die BK die fraglichen Unternehmen. Sie teilte ihnen mit, dass sie es in Betracht ziehe, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. Die Unternehmen A, B sowie C und D machten unterschiedliche Geheimhaltungsinteressen geltend. Unternehmen B forderte eine umfassende Schwärzung bestimmter Vertragsbestandteile, insbesondere in den Bereichen Preisgestaltung, Rechnungsstellung, Vergütung und Rabattierung. Zudem betonte es die Sensibilität von Klauseln zu Datenschutz, IT-Sicherheit und internen Abläufen. Es argumentierte, dass die Offenlegung dieser Informationen seine Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen könnte. BGÖ-Artikel: Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt den Rahmenvertrag – mit gewissen Schwärzungen – zugänglich zu machen. Begründung: Keine Vereinigung der Verfahren: Die Antragstellerin A beantragt die Vereinigung der Schlichtungsverfahren zur Sicherstellung der Gleichbehandlung. Der Beauftragte hält fest, dass das Verfahren der Klärung des Dokumentenzugangs dient und nur unverbindliche Empfehlungen abgibt. Da zwei Anbieterinnen keinen Schlichtungsantrag eingereicht haben, sind ihre Vertragswerke nicht Gegenstand des Verfahrens. Zudem betont die Antragstellerin selbst die Individualität der Vertragswerke. Angesichts unterschiedlicher Argumentationen und Vorbehalte der Anbieterinnen ist eine einzelfallbasierte Behandlung erforderlich, weshalb die Verfahren nicht vereinigt wurden durch den EDÖB. Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Der EDÖB weist die Forderung der Antragstellerin B nach einer umfassenden Schwärzung ihres Vertragswerks weitgehend zurück. Während die Bundeskanzlei (BK) bereits gewisse Passagen zu Preisnachlässen und technischen Abweichungen als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse anerkennt, bleibt die Antragstellerin den konkreten Nachweis schuldig, dass eine weitergehende Offenlegung ihr Geschäft ernsthaft gefährden würde. Viele Vertragsinhalte sind bereits öffentlich zugänglich. Zudem beruft sie sich auf pauschale Begründungen ohne substanziellen Nachweis eines objektiven Geheimhaltungsinteresses. Der EDÖB kommt daher zum Schluss, dass nur für bestimmte kommerzielle und technische Angaben eine Schwärzung gerechtfertigt ist, weitergehende Abdeckungen jedoch unbegründet bleiben. Dabei erwähnt er auch, dass gewisse vorgeschlagene Schwärzungen der BK durch diese nicht hinreichend begründet wurden.8 Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kommt nicht zur Anwendung, weil die Antragstellerin die relevanten Informationen nicht freiwillig, sondern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung übermittelt hat. Sie hat diese Angaben eingereicht, um am Vergabeverfahren teilzunehmen, was keine freiwillige Mitteilung im Sinne des Gesetzes darstellt. Zudem hat sie nicht nachgewiesen, dass die Bundeskanzlei (BK) ihr ausdrücklich Vertraulichkeit zugesichert hat. Vertragliche Vertraulichkeitsklauseln allein genügen nicht, um das Öffentlichkeitsprinzip auszuhebeln, zumal die Vertragsunterlagen klar auf die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes hinweisen. Daher lehnt der Beauftragte die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ab. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57 Abs. 4 RVOG: Die Antragstellerin fordert den Schutz ihrer Daten als juristische Person sowie die Schwärzung aller Personendaten im Vertragswerk. Sie argumentiert, dass die Offenlegung ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigen und akönnte. Der EDÖB weist diese Argumentation zurück. Zum einen sind die Zuschlagsempfänger der öffentlichen Ausschreibung bereits bekannt, weshalb kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung dieses Umstands besteht. Zudem betrifft der Schutz juristischer Personen in erster Linie Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ), nicht aber den allgemeinen Datenschutz. Folglich können Geschäftsgeheimnisse, die nicht nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ schützenswert sind, auch nicht aufgrund des Schutzes der Privatsphäre des Unternehmens für schützenswert erklärt wreden. Da die Antragstellerin einen Rahmenvertrag mit dem Bund abgeschlossen hat und öffentliche Gelder involviert sind, besteht ein grosses öffentliches Interesse an Transparenz. Die BK legt die Daten der Antragstellerin und der Verwaltungsangestellten offen, während sie die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin schwärzt. Der EDÖB hält diese Abdeckung für gerechtfertigt. Die Antragstellerin konnte kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen. |
29.01.2025 |
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Empfehlung BK: Rahmenverträge Public Cloud C/D
Rahmenverträge der Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen sollen v… Mehr… Rahmenverträge der Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen sollen veröffentlicht werden Empfehlungen des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 29. Januar 2025 Wer: Bundeskanzlei (BK) Was: Am 7. Dezember 2020 schrieb das BBL auf simap.ch das Projekt «(20007) 608 Public Clouds Bund» aus. Gesucht wurden bis zu fünf Anbieter für Public-Cloud-Dienstleistungen für die Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI). Nach Prüfung von sechs der acht eingereichten Angebote erhielten am 14. Juni 2021 fünf Anbieter den Zuschlag und schlossen Rahmenverträge mit dem Bund ab (vgl. hier). Vor diesem Hintergrund ersuchten im Juli 2023 eine Journalistin und eine Privatperson bei der BK, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, um Zugang zu den Rahmenverträgen mit den Public-Cloud-Anbietern. Die Privatperson forderte zudem weitere Unterlagen, darunter Vertragslisten, Sitzungsdokumente und die Prüfung zur Veröffentlichung der Verträge. Daraufhin informierte und konsultierte die BK die fraglichen Unternehmen. Sie teilte ihnen mit, dass sie es in Betracht ziehe, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. Die Unternehmen A, B sowie C und D machten unterschiedliche Geheimhaltungsinteressen geltend. Unternehmen C und D reichten eine gemeinsame Stellungnahme ein und stützten sich auf Art. 7 Abs. 1 BGÖ, wonach Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse nicht offengelegt werden dürfen. Sie verwiesen zudem auf eine zugesicherte Vertraulichkeit durch den Bund sowie auf Vertraulichkeitsvorschriften des Beschaffungsrechts. Darüber hinaus argumentierten sie, dass ihre Verträge speziell auf die Bedürfnisse des Bundes zugeschnitten seien und daher von üblichen Vertragsstandards abweichen. Eine Offenlegung würde ihre Geschäftsstrategien und künftige Ausschreibungen gefährden. Sie forderten, dass es keine Interessenabwägung geben dürfe, sondern bereits ein potenzielles Schadensrisiko als Ausschlussgrund genügen müsse. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Art. 23 aBöB) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57 Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt den Rahmenvertrag – mit gewissen Schwärzungen – zugänglich zu machen. Begründung: Keine Vereinigung der Verfahren: Die Antragstellerin A beantragt die Vereinigung der Schlichtungsverfahren zur Sicherstellung der Gleichbehandlung. Der Beauftragte hält fest, dass das Verfahren der Klärung des Dokumentenzugangs dient und nur unverbindliche Empfehlungen abgibt. Da zwei Anbieterinnen keinen Schlichtungsantrag eingereicht haben, sind ihre Vertragswerke nicht Gegenstand des Verfahrens. Zudem betont die Antragstellerin selbst die Individualität der Vertragswerke. Angesichts unterschiedlicher Argumentationen und Vorbehalte der Anbieterinnen ist eine einzelfallbasierte Behandlung erforderlich, weshalb die Verfahren nicht vereinigt wurden durch den EDÖB. Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Art. 23 aBöB): Die Antragstellerinnen berufen sich auf das BöB, um den Zugang zu ihrem Vertragswerk zu verweigern. Der EDÖB hält dagegen: Die Vertraulichkeit nach aBöB galt nur während des Vergabeverfahrens, das längst abgeschlossen ist. Zudem regelt Art. 23 aBöB nur den Informationsanspruch nicht berücksichtigter Anbieter, nicht das allgemeine Zugangsrecht nach BGÖ. Da das Vertragswerk selbst auf die Anwendbarkeit des BGÖ verweist, mussten die Antragstellerinnen mit einer Offenlegung rechnen. Spezialbestimmungen stehen dem Zugang nicht entgegen, das BGÖ ist anwendbar. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ schützt öffentliche Interessen, nicht private. Die Antragstellerinnen können sich daher nicht darauf berufen. Zudem muss eine konkrete behördliche Massnahme gefährdet sein, was hier nicht der Fall ist. Die BK hat nicht geltend gemacht, dass die Offenlegung des Vertragswerks eine solche Massnahme beeinträchtigen würde. Der EDÖB sieht daher keinen Grund, diese Ausnahme anzuwenden. Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Der EDÖB weist die Forderung der Antragstellerin C/D zur vorgeschlagenen Schwärzung ihres Vertragswerks weitgehend zurück. Während die Bundeskanzlei (BK) bereits gewisse Passagen zu Preisnachlässen und technischen Abweichungen als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse anerkennt, bleibt die Antragstellerin den konkreten Nachweis schuldig, dass eine weitergehende Offenlegung ihr Geschäft ernsthaft gefährden würde. Viele Vertragsinhalte sind bereits öffentlich zugänglich. Zudem beruft sie sich auf pauschale Begründungen ohne substanziellen Nachweis eines objektiven Geheimhaltungsinteresses. Der EDÖB kommt daher zum Schluss, dass nur für bestimmte kommerzielle und technische Angaben eine Schwärzung gerechtfertigt ist, weitergehende Abdeckungen jedoch unbegründet bleiben. Dabei erwähnt er auch, dass gewisse vorgeschlagene Schwärzungen der BK durch diese nicht hinreichend begründet wurden. Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kommt nicht zur Anwendung, weil die Antragstellerin die relevanten Informationen nicht freiwillig, sondern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung übermittelt hat. Sie hat diese Angaben eingereicht, um am Vergabeverfahren teilzunehmen, was keine freiwillige Mitteilung im Sinne des Gesetzes darstellt. Zudem hat sie nicht nachgewiesen, dass die Bundeskanzlei (BK) ihr ausdrücklich Vertraulichkeit zugesichert hat. Vertragliche Vertraulichkeitsklauseln allein genügen nicht, um das Öffentlichkeitsprinzip auszuhebeln, zumal die Vertragsunterlagen klar auf die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes hinweisen. Daher lehnt der Beauftragte die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ab. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57 Abs. 4 RVOG: Die Antragstellerin fordert den Schutz ihrer Daten als juristische Person sowie die Schwärzung aller Personendaten im Vertragswerk. Sie argumentiert, dass die Offenlegung ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigen und akönnte. Der EDÖB weist diese Argumentation zurück. Zum einen sind die Zuschlagsempfänger der öffentlichen Ausschreibung bereits bekannt, weshalb kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung dieses Umstands besteht. Zudem betrifft der Schutz juristischer Personen in erster Linie Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ), nicht aber den allgemeinen Datenschutz. Folglich können Geschäftsgeheimnisse, die nicht nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ schützenswert sind, auch nicht aufgrund des Schutzes der Privatsphäre des Unternehmens für schützenswert erklärt wreden. Da die Antragstellerin einen Rahmenvertrag mit dem Bund abgeschlossen hat und öffentliche Gelder involviert sind, besteht ein grosses öffentliches Interesse an Transparenz. Die BK legt die Daten der Antragstellerin und der Verwaltungsangestellten offen, während sie die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin schwärzt. Der EDÖB hält diese Abdeckung für gerechtfertigt. Die Antragstellerin konnte kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen. |
29.01.2025 |
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Empfehlung GS VBS: Transformation NDB
Auch das GS VBS muss begründen
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbe… Mehr… Auch das GS VBS muss begründen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 28. Januar 2025 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS) Was: Der NDB wird zurzeit einer grundlegenden Transformation unterzogen. Ein Journalist ersuchte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in Dokumente zur Entscheidung, den Chef Ressourcen VBS mit der Begleitung der Transformation des NDB zu betrauen, sowie die zugrunde liegenden Unterlagen. Zudem verlangt er sämtliche Kommunikation zwischen dem NDB und dem GS VBS zu dieser Entscheidung und die relevanten Protokollauszüge der letzten sechs Amtsleitungssitzungen zu den Themen Transformation, Personalprobleme und Leistungsfähigkeit des NDB. Eventualiter beantragte der Journalist, dass bei einer allfälligen Schwärzung die Titel und Erstellungsdaten der identifizierten Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Das GS VBS verweigerte den Zugang vollständig mit der Begründung, dass die Transformation des NDB noch nicht abgeschlossen sei und die Gewährung des Zugangs den ganzen Prozess der Transformation gefährden würde. Der Antragssteller stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verweigerung zu pauschal erfolgt. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS VBS den Zugang zu den genannten Dokumenten zu gewähren, sofern im weiteren Verfahren keine Ausnahmebestimmungen geltend gemacht werden können. Begründung: Der Beauftragte stellt fest, dass das GS VBS die geltend gemachten Ausnahmebestimmungen nicht ausreichend begründet hat. Er hält es für möglich, dass gewisse Passagen unter diese Bestimmungen fallen und geschwärzt werden sollten, weist jedoch darauf hin, dass das GS VBS dies nachvollziehbar darlegen muss, was es im weiteren Verfahren tun kann. |
28.01.2025 |


















