Empfehlungen & Schlichtungen
Wer mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetztes nicht zufrieden ist, kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein kostenloses Schlichtungsverfahren einleiten. Der EDÖB erlässt dann eine Empfehlungen. Darin wird konkret beschrieben, wie das Amt Akteneinsicht gewähren soll.
| Dokumente | Datum |
|---|---|
|
Empfehlung fedpol: Die Sicherheitspolitische Relevanz
EDÖB bestätigt den Ausnahmetatbestand
Empfehlung des Eidg. Öffentlich… Mehr… EDÖB bestätigt den Ausnahmetatbestand Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. März 2026 Wer: Club X. Was: Der Club X., vertreten durch seinen Präsidenten Y. und einen Rechtsvertreter, stellte am 1. Juli 2025 bei fedpol ein Zugangsgesuch nach BGÖ. Er verlangte Einsicht in Lagebeurteilungen, Berichte und Korrespondenz, die im Zusammenhang mit einer sicherheitspolizeilichen Relevanz des Clubs erstellt worden waren. fedpol verweigerte den Zugang am 15. Juli 2025 vollständig und stützte sich dabei pauschal auf Art. 4 Bst. b sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ, ohne eine eigentliche Begründung zu liefern. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter am 4. August 2025 einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Er rügte insbesondere, dass fedpol Art. 4 Bst. b BGÖ zu weit angewendet habe, dass das Gesuch ausschliesslich den Club als solchen betreffe und nicht einzelne Mitglieder. Zudem dass die pauschale Berufung auf Ausnahmetatbestände der Begründungspflicht nicht genüge. Eine formelle Zwischenfrage betraf dabei die Legitimation des Clubs. Die fedpol stellte im Schlichtungsverfahren in Frage, ob der Club überhaupt berechtigt sei, ein Zugangsgesuch zu stellen. Der EDÖB hielt dem entgegen, dass fedpol diese Frage bereits im Zugangsverfahren hätte klären müssen. Die haben sie aber unterlassen, da sie materiell auf das Gesuch eintraten. Nachdem der Rechtsvertreter des Club X. eine gültige Vollmacht nachreichte, trat der EDÖB auf den Schlichtungsantrag ein. Da keine Einigung erzielt wurde, erliess er eine Empfehlung nach Art. 14 BGÖ. BGÖ-Artikel: Gesuchstellende Person (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Summarische Begründungsplficht (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) – Legitimation Schlichtungsantrag (Art. 13 BGÖ). Entscheid: fedpol kann an der vollständigen Zugangsverweigerung festhalten und muss die betroffenen Dokumente nicht herausgeben. Begründung: Der EDÖB prüfte zunächst, ob fedpol die Zugangsverweigerung rechtmässig begründet hatte und gab dem Antragsteller insoweit recht, als die erste Stellungnahme von fedpol vom 15. Juli 2025 den Anforderungen der Begründungspflicht nicht genügte. Fedpol holte dies jedoch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2025 nach und legte ausführlich dar, warum die betroffenen Dokumente sicherheitsrelevant seien. Inhaltlich konzentrierte sich der EDÖB auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ, also die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit. Fedpol argumentierte, die Dokumente – Meldungen, Kurzanalysen, Lageberichte und Fokusse – enthielten sicherheitsrelevante Informationen, deren Offenlegung bestimmten Gruppen ermöglichen würde, Rückschlüsse auf die Beobachtungs- und Einschätzungsfähigkeit der Schweizer Behörden zu ziehen. Der EDÖB folgte dieser Einschätzung. Er sah eine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass diese Informationen für die innere Sicherheit der Schweiz nachteilig genutzt werden könnten und sah dadurch dem Ausnahmetatbestand als erfüllt. Ob ein milderes Mittel – etwa Teilschwärzung oder Anonymisierung – infrage käme, verneinte der EDÖB. Die mit der Begründung, dass bereits das blosse Wissen um die Existenz bestimmter Dokumente und spezifischer Abklärungen von fedpol ausreiche, um Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Behörden zu ziehen. Ein eingeschränkter Zugang würde den Schutzzweck daher nicht erreichen. Die übrigen von fedpol geltend gemachten Ausnahmetatbestände (Bst. b, d, e und f) liess der EDÖB ausdrücklich offen, da bereits Bst. c die vollständige Verweigerung trug. |
13.03.2026 |
|
Empfehlung NDB: Schreiben von Partnerdiensten.
Die äussere und innere Sicherheit wird gewahrt
Empfehlung des Eidg.… Mehr… Die äussere und innere Sicherheit wird gewahrt Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 2. März 2026 Wer: Privatperson Was: Am 15. November 2025 stellte eine Privatperson beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ein Zugangsgesuch für fünf Briefe, die der ehemalige NDB-Direktor in einem Interview öffentlich erwähnt hatte. Der NDB verweigerte den Zugang am 8. Dezember 2025 vollständig und begründete dies mit dem Schutz der Partnerdienste, dem gegenseitigen Vertrauen im nachrichtendienstlichen Informationsaustausch sowie einer möglichen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Als Rechtsgrundlage stützte er sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c und d BGÖ. Da der Antragsteller mit dieser Verweigerung nicht einverstanden war, reichte er bereits am 10. Dezember 2025 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein, der diesem am 15. Dezember zugestellt wurde. Der EDÖB bestätigte den Eingang gleichentags und forderte den NDB zur Einreichung der betroffenen Dokumente sowie einer ergänzenden Stellungnahme auf. Diese lieferte der NDB am 9. Januar 2026 in erstreckter Frist nach, wobei er seine bisherige Begründung im Wesentlichen wiederholte und zusätzlich auf eine Bundesgerichtsrechtsprechung verwies, die die Notwendigkeit des Vertrauensschutzes gegenüber Partnerdiensten bestätige. Am 10. Februar 2026 fand die Schlichtungsverhandlung statt. Der EDÖB hatte zuvor selbst Einsicht in die fraglichen Dokumente genommen. Eine Einigung zwischen den Parteien kam jedoch nicht zustande, womit die Schlichtung gescheitert ist. Der EDÖB hat nun eine Empfehlung auszusprechen. BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder Internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Der BGÖ empfiehlt der NDB das sie an der Zugangsverweigerung festhalten kann und die Dokumente nicht herausgeben muss. Begründung: Der EDÖB anerkennt, dass die fünf Briefe Informationen enthalten, die eine klare Relevanz für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz sowie einen aussenpolitischen Gehalt aufweisen. Da es sich um Dokumente handelt, die der NDB von ausländischen Partnerdiensten erhalten hat und die Aufschluss über aktuelle Operationen und Zusammenarbeiten geben, greift nach Ansicht des EDÖB der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ. Dabei gesteht er dem NDB einen Ermessensspielraum zu, weil dieser als Fachbehörde die sicherheitspolitischen Risiken besser beurteilen kann als der EDÖB selbst. Zudem habe der NDB dieses Risiko in seiner ergänzenden Stellungnahme hinreichend plausibel dargelegt. Selbst wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt, verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dass zunächst ein eingeschränkter Zugang geprüft wird (etwa durch Anonymisierung, Einschwärzung oder Teilveröffentlichung). Der NDB hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass selbst bei einer weitgehenden Schwärzung die ausländischen Partnerdienste anhand von Sprache und Format der Briefe identifizierbar blieben. Eine Teilveröffentlichung würde also den Schutzzweck nicht erreichen. Da kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den Zugang ermöglichen würde ohne die Sicherheitsinteressen zu gefährden, bleibt nur die vollständige Verweigerung übrig. Der EDÖB sieht keinen Anlass, dieser Einschätzung zu widersprechen. |
02.03.2026 |
|
Empfehlung BK: Biodiversitätsinitiative
Dokumente zu Abstimmungserläuterungen sind öffentlich
Empfehlung des… Mehr… Dokumente zu Abstimmungserläuterungen sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 6. Februar 2026 Wer: Bundeskanzlei (BK) Was: Am 22. September 2024 wurde die Biodiversitätsinitiative vom Schweizer Stimmvolk abgelehnt. Noch im selben Jahr stellte die Privatperson A._ gestützt auf das BGÖ bei der BK ein Zugangsgesuch zu Dokumenten der Ämterkonsultation sowie zu Bundesratsanträgen im Zusammenhang mit der Initiative. Die BK identifizierte 93 Dokumente und gewährte lediglich Teilzugang. Im daraufhin eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB einigten sich die Parteien darauf, dass die BK Zugang zu drei nicht fertiggestellten Versionen der Abstimmungserläuterungen gewähren würde. Die BK übermittelte diese Dokumente jedoch nicht. Am 23. Februar 2025 stellten A._ sowie ihre minderjährige Tochter B._ (zusammen: Antragstellerinnen) ein neues Zugangsgesuch und rügten den Vertragsbruch der BK. Mit E-Mail vom 16. März 2025 präzisierten sie ihr Begehren: Sie verlangten erstens alle im ersten Zugangsgesuch verweigerten Unterlagen, zweitens alle vor der bundesrätlichen Botschaft vom 4. März 2022 entstandenen Unterlagen, namentlich zur Ämterkonsultation und zum Mitberichtsverfahren, sowie drittens alle Unterlagen zur Bearbeitung des ersten Zugangsgesuchs, beschränkt auf nach dem ersten Schlichtungsverfahren entstandene Dokumente. Die BK hielt entgegen, dass bereits alle zugänglichen Dokumente übermittelt worden seien, und leitete das Gesuch betreffend Begehren 2 zuständigkeitshalber an das GS-UVEK weiter. Zu Begehren 3 teilte sie mit, dass keine entsprechenden amtlichen Dokumente entstanden seien. Am 23. April 2025 reichten die Antragstellerinnen, beschränkt auf die Begehren 1 und 2, einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ) – Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt der BK, sämtliche Dokumente zugänglich zu machen. Begründung: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ): Die BK macht geltend, dass die weiteren Unterlagen betreffend die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates zur Biodiversitätsinitiative nicht fertig gestellte Dokumente seien. Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen, wann ein Dokument als fertig gestellt gilt. Dies wird durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ konkretisiert. Ein Dokument ist fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es definitiv erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder von der erstellenden Person dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b). Entscheidend ist nicht die inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob das Dokument ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument ist. Der EDÖB erwähnt, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um E-Mails an die für die Redaktion der Abstimmungserläuterungen zuständigen bundesverwaltungsinternen Arbeitsgruppe handle. Diese wurden alle zugestellt, weshalb sie sich nicht im Stadium eines Entwurfs befinden würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich dabei um nicht fertig gestellte Dokumente handeln sollte. Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ): Die BK macht keine weiteren Ausführungen, weshalb es sich um ein Dokument des Mitberichtsverfahrens handeln sollte. Das fragliche Dokument ist mit «Bundesratsantrag der BK betreffend Biodiversitätsinitiative (Dokument MB-Verfahren)» bezeichnet. Der EDÖB prüft die Zugänglichkeit dieses Dokuments. Er macht zunächst Ausführungen zum Mitberichtsverfahren. Dabei handelt es sich um den letzten Verfahrensschritt vor einem Bundesratsentscheid. Geschäfte, die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden dessen Mitgliedern zum Mitbericht vorgelegt. Es beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement und endet mit der Beschlussfassung des Bundesrats. Nicht zu den Dokumenten des Mitberichtsverfahrens zählen die Dokumente, die vor dem Beginn des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden, sowie den fertig gestellten, nicht unterzeichneten Entwurf des Bundesratsantrag. Der EDÖB erwähnt, dass es sich beim fraglichen Dokument um den nicht unterzeichneten Entwurf des Antrags an den Bundesrat für die Genehmigung der Abstimmungserläuterungen handeln würde. Es sei offensichtlich, dass der Entwurf nicht im Verlauf eines konkreten Mitberichtsverfahrens erstellt wurde. |
06.02.2026 |
|
Empfehlung GS-UVEK: Biodiversitätsinitiative
Auch erste Versionen von Abstimmungserläuterungen sind öffentlich
Emp… Mehr… Auch erste Versionen von Abstimmungserläuterungen sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 6. Februar 2026 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS-UVEK) Was: Am 22. September 2024 wurde die Biodiversitätsinitiative vom Schweizer Stimmvolk abgelehnt. Noch im selben Jahr stellte die Privatperson A._ gestützt auf das BGÖ bei der BK ein Zugangsgesuch zu Dokumenten der Ämterkonsultation sowie zu Bundesratsanträgen im Zusammenhang mit der Initiative. Die BK identifizierte 93 Dokumente und gewährte lediglich Teilzugang. Im daraufhin eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB einigten sich die Parteien darauf, dass die BK Zugang zu drei nicht fertiggestellten Versionen der Abstimmungserläuterungen gewähren würde. Die BK übermittelte diese Dokumente in der Folge jedoch nicht. Am 23. Februar 2025 stellten A._ sowie ihre minderjährige Tochter B._ (zusammen: Antragstellerinnen) ein neues Zugangsgesuch und rügten den Vertragsbruch der BK. Mit E-Mail vom 16. März 2025 präzisierten die Antragstellerinnen ihr Begehren: Sie verlangten erstens alle Unterlagen, die im Rahmen des ersten Zugangsgesuchs nicht zugänglich gemacht worden waren, zweitens alle Unterlagen, die vor der bundesrätlichen Botschaft zur Biodiversitätsinitiative vom 4. März 2022 entstanden waren, namentlich Unterlagen zur Ämterkonsultation, zum Mitberichtsverfahren sowie weitere Korrespondenz, und drittens alle Unterlagen zur Bearbeitung des ersten Zugangsgesuchs, beschränkt auf nach dem ersten Schlichtungsverfahren entstandene Dokumente. Die BK hielt entgegen, dass bereits alle ihr zuständigkeitshalber zufallenden Dokumente zugänglich gemacht worden seien, und leitete das Gesuch bezüglich der Entwürfe der Abstimmungserläuterungen an das UVEK weiter. Das GS-UVEK verweigerte den Zugang mit der Begründung, die fraglichen Dokumente stellten keine amtlichen Dokumente im Sinne des BGÖ dar. Die Antragstellerinnen widersprachen dieser Auffassung und bestritten zudem die Zuständigkeit des UVEK. Am 7. April 2025 reichten sie, beschränkt auf die ersten beiden Begehren, erneut einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein, der daraufhin ein schriftliches Schlichtungsverfahren eröffnete BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ) – Konkretisierung Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS-UVEK die fraglichen Dokumente zugänglich zu machen und das Gesuch erneut zu prüfen Begründung: Der Beauftragte identifiziert zunächst die fraglichen Dokumente. Für Begehren 1 identifiziert er Dokumente, bei denen es sich um Entwürfe der Abstimmungserläuterungen und um verwaltungsinterne E-Mails handelt. Für Begehren 2 identifiziert er alle Dokumente der Ämterkonsultation und des Mitberichtsverfahrens vor dem Erlass der Botschaft zur Volksinitiative und zum indirekten Gegenvorschlag.
Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ): Das GS-UVEK macht geltend, dass die Dokumente aus Begehren nicht fertig gestellte Dokumente seien. Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen, wann ein Dokument als fertig gestellt gilt. Dies wird durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ konkretisiert. Ein Dokument ist fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es definitiv erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder von der erstellenden Person dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b). Entscheidend ist nicht die inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob das Dokument ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument ist. Der EDÖB erwähnt, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um verschiedene Versionen der Abstimmungserläuterungen handle. Die jeweiligen Formulierungsvorschläge seien definitive Versionen, da sie nicht mehr abgeändert werden. Zudem seien die E-Mails an die für die Redaktion der Abstimmungserläuterungen zuständigen bundesverwaltungsinternen Arbeitsgruppe auch amtliche Dokumente. Diese wurden alle zugestellt, weshalb sie sich nicht im Stadium eines Entwurfs befinden würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich dabei um nicht fertig gestellte Dokumente handeln sollte.
Konkretisierung Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VBGÖ): Der EDÖB erwähnt, dass das GS-UVEK die konkret betroffenen Dokumente bisher nicht identifiziert und das Gesuch nicht bearbeitet habe. Er erwähnt die gesetzliche Regelung, dass ein Zugangsgesuch genügend Angaben enthalten muss, die es der Behörde erlauben das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren (Art. 7 Abs. 2 VBGÖ). Der EDÖB ist der Auffassung, dass das Zugangsgesuch hinreichend genau formuliert sei. Er weist das GS-UVEK darauf hin, das Zugangsgesuch entsprechend zu prüfen und macht allgemeine Ausführungen, wie weit der Schutz von Dokumenten aus dem Mitberichtsverfahren nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ geht. |
06.02.2026 |
|
Empfehlung BJ: Confluence of European Water Bodies
Das BJ bearbeitet das Zugangsgesuch ungenügend
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Das BJ bearbeitet das Zugangsgesuch ungenügend Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. Januar 2026 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson ersuchte am 6. Oktober 2025 beim BJ um Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Confluence of European Water Bodies. Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Netzwerk, das sich für die Rechte der Natur, speziell europäischer Gewässer, einsetzt. Der Antragsteller verlangte u.a. Zugang zu Dokumenten wie Zugangsgesuche zu Dokumenten, Rechtsgutachten und juristische Analysen, E-Mail-Verkehr, Stellungnahmen, Sitzungsprotokolle und Publikationen im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 6. Oktober 2025. Das BJ nahm am folgenden Tag Stellung und erklärte, dass keine solchen Dokumente vorliegen würden. Der Antragsteller antwortete am selben Tag und war der Ansicht, dass dies nicht sein könne, da die Rechte der Natur in der letzten Zeit intensiv in den Medien behandelt worden seien. Zudem könne das Gesuch in dieser kurzen Zeit gar nicht sorgfältig bearbeitet worden sein. Er verlangte zudem eine Abfrage in Acta Nova zu den einzelnen Gewässern, die Teil der Confluence of European Water Bodies sind. Das BJ machte daraufhin erneut geltend, dass es über keine Dokumente verfüge. Im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen verweigerte es den Zugang pauschal gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ. Der Antragsteller reichte nach erneutem Schriftenwechsel mit dem BJ beim EDÖB ein Schlichtungsgesuch ein. Zur Vorbereitung dieser Schlichtungsverhandlung stellte das BJ dem EDÖB Screenshots von Acta Nova Abfragen zu. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Begründung der ablehnenden Stellungnahme (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem BJ die verlangten Dokumente, die vorhanden sind zugänglich zu machen. Zudem seien die verlangten Abfragen in Acta Nova zu erstellen. Begründung: Begründung der ablehnenden Stellungnahme (Art. 12 Abs. 4 BGÖ): Das BJ beruft sich im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen pauschal auf zwei Ausnahmebestimmungen. Es legt nicht dar, inwiefern eine solche Ausnahmebestimmungen greife. Der EDÖB kommt deshalb zum Schluss, dass sich das BJ in dieser Weise nicht auf die Ausnahmebestimmungen berufen könne. Zudem verlangte der Antragsteller den Screenshot einer Acta Nova Abfrage. Auf diesen Teil des Zugangsgesuchs geht das BJ gar nicht ein. Nach Ansicht des EDÖB verweigert das BJ dem Antragsteller den Zugang ohne Angabe von Gründen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Abfrage nicht mittels einfachen elektronischen Vorgangs i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ erstellt werden können. Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen wie er vorzugehen hat, wenn Zweifel an der Nichtexistenz amtlicher Dokumente bestehen. Der EDÖB muss Abklärungen vornehmen, um die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Behauptungen der Parteien abwägen zu können. Die Behörde trifft die formelle Pflicht zur ordnungsgemässen Beweisführung. Dies bezieht sich auch auf negative Tatsachen. Der EDÖB erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das BJ nur sehr generelle Ausführungen hervorbringe, die sich auf die Nicht-Existenz von Stellungnahmen und Gutachten beschränken. Auf die übrigen vom Antragsteller genannten Dokumentkategorien gehe das BJ gar nicht ein. Das BJ hätte mit entsprechenden Suchabfragen in Acta Nova beweisen können, dass es nicht über die Dokumente verfüge. Der EDÖB kommt deshalb zum Schluss, dass das BJ nicht hinreichend dargelegt habe, dass keine amtlichen Dokumente vorlägen. |
13.01.2026 |
|
Empfehlung GS-VBS: E-Mails im Zusammenhang mit Kampfjet-Fixpreis
Das GS-VBS bleibt zu pauschal
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbea… Mehr… Das GS-VBS bleibt zu pauschal Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 6. Januar 2026 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) Was: Ein Journalist ersuchte am 16. Juli 2025 das GS-VBS um Dokumente im Zusammenhang mit dem Fixpreis der Beschaffung neuer Kampfjets. Konkret forderte der Zugangsgesuchsteller die Herausgabe von E-Mails, die die Beschaffung des neuen Kampfjets betreffen. Das Gesuch wurde in zwei Dokumentengruppen unterteilt. Erstere betrifft die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs vom 1. September 2021 bis 1. Juni 2022 sowie vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023. Zweitere betrifft die E-Mails des amtierenden Generalsekretärs in den Zeiträumen vom 1. Februar 2024 bis 31. März 2024, 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 und 1. April 2025 bis 16. Juli 2025. Das GS-VBS lehnte das Gesuch mit Verweis auf die laufenden parlamentarischen Untersuchungen vollumfänglich ab. Daraufhin gelangte der Journalist an den EDÖB. Das GS-VBS machte in seiner Stellungnahme an den EDÖB zusätzlich geltend, dass die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs nicht mehr vorhanden seien. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS-VBS, erneut zu prüfen, ob die E-Mails auffindbar sind und die vorhandenen E-Mails zugänglich zu machen. Begründung: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ): Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen dazu, wie im Falle der Nichtexistenz aufgrund einer Löschung eines Dokuments vorzugehen sei. Die Behörde darf nichts unversucht lassen, eine möglicherweise vorhandene Kopie zu beschaffen. Sie hat eine Wiederherstellungspflicht. Der EDÖB bezweifelt nicht, dass die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs nicht gelöscht wurden, da dies dem standardmässigem Vorgehen bei einem Austritt aus der Bundesverwaltung entspreche. Jedoch besteht für jede Verwaltungseinheit die Pflicht, für den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sämtliche geschäftsrelevanten Informationen im elektronischen Geschäftsverwaltungssystem abzulegen. Der EDÖB erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das GS-VBS weder seiner Wiederherstellungspflicht nachgekommen sei noch abgeklärt habe, ob es gewisse E-Mails im Geschäftsverwaltungssystem abgelegt worden seien. Es habe deshalb nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass keine Dokumente mehr bestehen. Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ): Der EDÖB erwähnt, dass für die Geltendmachung einer Ausnahmebestimmung kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Der EDÖB erinnert das GS-VBS daran, dass das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung von der Behörde zu beweisen sei. Das GS-VBS macht lediglich pauschal geltend, dass eine Inspektion der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) erfolgt. Daraus lasse sich jedoch per se nichts direkt ableiten. Vielmehr hätte das GS-VBS darzulegen, wessen Meinungs- und Willensbildungsprozess genau beeinträchtigt werden könnte und auch dass die Dokumente der GPK-N in diesem Zusammenhang übermittelt wurden. |
06.01.2026 |


















