Empfehlungen & Schlichtungen
Wer mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetztes nicht zufrieden ist, kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein kostenloses Schlichtungsverfahren einleiten. Der EDÖB erlässt dann eine Empfehlungen. Darin wird konkret beschrieben, wie das Amt Akteneinsicht gewähren soll.
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Empfehlung Swissmedic: Allein zur Gebührenforderung kann kein Schlichtungsantrag eingereicht werden
Allein zur Gebührenforderung kann kein Schlichtungsantrag eingereicht… Mehr… Allein zur Gebührenforderung kann kein Schlichtungsantrag eingereicht werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 23. Dezember 2013 Wer: Swissmedic Was: Ein Journalist verlangt eine Liste aller Dokumente, die Roche im Zusammenhang mit dem Grippemedikament Tamiflu seit Inkrafttreten des BGÖ eingereicht hat. Swissmedic erstellt eine Liste, was sie sechs Arbeitsstunden gekostet habe; sie gewähre dem Journalisten 50 Prozent Rabatt und verlange lediglich 300 Franken. Der Journalist fechtet die Gebühr an. BGÖ-Artikel: keine (Art. 11 Abs. 2 AllGebV) Entscheid: Der EDÖB ist nicht zuständig. Begründung: Der Journalist hat in seinem Schlichtungsantrag lediglich die Gebührenforderung, nicht aber den inhaltlichen Entscheid der Swissmedic zu seinem Zugangsgesuch angefochten. In diesem Falle steht ihm der Weg des Schlichtungsverfahrens nicht offen. Statt dessen muss er eine Verfügung verlangen, die er anfechten kann (vgl. Bundesamt für Justiz: «Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung; Häufig gestellte Fragen» vom 7. August 2013, Ziff. 8.2.7). |
23.12.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Bauten und Logistik: Die Lieferanten der Verwaltung dürfen nicht anonymisiert werden
Die Lieferanten der Verwaltung dürfen nicht anonymisiert werden
Empfe… Mehr… Die Lieferanten der Verwaltung dürfen nicht anonymisiert werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 23. Dezember 2013 Wer: Bundesamt für Bauten und Logistik Was: Journalisten haben beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL die Statistik der Beschaffungszahlen 2011 für alle Departemente und die dazu gehörenden Controllingberichte verlangt. Der Antrag wurde in der Generalsekretärenkonferenz behandelt und dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Dieser entschied, dass die Daten aus dem Beschaffungscontroling des Bundes und die Beschaffungen, auch diejenigen die laut Gesetz nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen, nur in pseudonymisierter Form herausgegeben werden dürfen. Der EDÖB widersprach dieser restriktiven Haltung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 9 Abs. 1, Art. 4 BGÖ, Entscheid: Die Departemente gewähren den Zugang in nicht anonymisierter Form vollständig. Begründung: Die Anonymisierung der Namen der Lieferfirmen der Departemente und der Bundeskanzlei verstösst gegen das Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.Es gehe nicht an, dass die Namen der berücksichtigten Anbieter inkl. Leistungsinhalt und Preis bei Beschaffungsgeschäfte oberhalb der beschaffungsrechtlichen Schwellenwerte öffentlich gemacht werden und solche unterhalb der Schwellenwerte als ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis dargestellt würden und der Zugang dazu verweigert bzw. eingeschränkt würde. |
23.12.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Justiz: Koordinierte Rückzieher sind nicht zulässig
Das Bundesamt für Justiz darf ein Akteneinsichtsgesuch nicht weiterrei… Mehr… Das Bundesamt für Justiz darf ein Akteneinsichtsgesuch nicht weiterreichen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. Dezember 2013 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ), Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Was: Hansjürg Zumstein, Redaktor von Fernsehen SRF, verlangt vom BJ Einsicht in die Korrespondenz des Bundesamtsdirektors und -vizedirektors zum Steuerstreit mit den USA. Das BJ teilt ihm mit, das Gesuch positiv beantworten zu wollen; es müsse sich aber erst noch mit dem SIF absprechen. Danach teilen BJ und SIF dem Gesuchsteller gemeinsam mit, dass das SIF für das Gesuch zuständig sei. Das SIF lehnt das Gesuch ab. BGÖ-Artikel: Art. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 BGÖ; Art. 11 VBGÖ; Art. 7ff VwVG Entscheid: Das BJ muss das Gesuch beurteilen. Begründung: Das BGÖ regelt die Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche nicht eindeutig. Auch die Frage, ob der EDÖB bei Kompetenzstreitigkeiten zuständig sei, wird im BGÖ explizit nicht geregelt. Der EDÖB kommt jedoch zum Schluss, dass er für solche Fragen zuständig sein müsse, um das Funktionieren des BGÖ im Sinne des Gesetzgebers zu garantieren. – Die VBGÖ regelt, dass eine Behörde, die nicht für ein Gesuch zuständig ist, dieses an die richtige Stelle weiter leiten müsse. Diese Bestimmung hat laut dem EDÖB einzig den Zweck, den Aktenzugang zu erleichtern. Sie darf nicht dazu eingesetzt werden, den Aktenzugang zu erschweren, wie es vorliegend der Fall ist. Da das BJ die verlangten Dokumente selber erstellt hat, hat es keinen Anlass, sie an eine andere Behörde weiterzureichen. Folgte man der Argumentation von BJ und SIF, müssten sämtliche Akteneinsichtsgesuche, die den Steuerstreit mit den USA betreffen, an das SIF weiter gereicht werden. Das hätte zur Folge, dass eine Behörde nicht mehr von sich aus aktiv informieren könnte, was nicht im Sinne des BGÖ ist. – Materiell nimmt der EDÖB nicht zum Gesuch Stellung – etwa zur Frage, ob Gründe nach Art. 7 BGÖ gegen eine Offenlegung sprechen –, da die zuständige Behörde, das BJ, noch keinen Entscheid gefällt hat. – Vgl. den Blog von Hj. Zumstein. – Vgl. die beiden Empfehlungen des EDÖB in der gleichen Sache an das BJ resp. an das SIF vom 10. November 2014! |
18.12.2013 |
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Empfehlung Schweizerischer Nationalfonds: BGÖ schützt Forschungsgeheimnisse
SNF untersteht dem BGÖ
Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeits… Mehr… SNF untersteht dem BGÖ Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 5. Dezember 2013 Wer: Schweizerischer Nationalfonds (SNF) Was: Eine Sterbehilfeorganisation verlangt Zugang zu einer Reihe von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Nationalen Forschungsprogramm (NFP) 67 «Lebensende»: BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b; Art. 4; Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h; Art 7 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1; Art. 14; Art 16 Abs. 2 VBGÖ Entscheid: In den meisten Punkten hat der SNF den Zugang zu Recht verweigert. Begründung: Zunächst gilt es zu prüfen, ob der SNF dem BGÖ untersteht. Laut EDÖB gehört der SNF weder zur zentralen noch zur dezentralen Verwaltung, weshalb die Gültigkeit des BGÖ «nicht ohne weiteres» gegeben sei. Insofern aber der SNF Funktionen der Bundesverwaltung wahrnehme und so als ihr «verlängerter Arm» fungiere, sei die Zuständigkeit des BGÖ gegeben. Bei einem Nationalen Forschungsprogramm, das der SNF im Auftrag des Bundesrats ausschreibt, sei dies auf jeden Fall gegeben. |
05.12.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Energie: Überwachungsreglement Wohlensee-Staumauer
Überwachungsreglement Wohlensee-Staumauer muss offen gelegt werden
Em… Mehr… Überwachungsreglement Wohlensee-Staumauer muss offen gelegt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28. November 2013 Wer: Bundesamt für Energie Was: Ein Journalist verlangt die Offenlegung des Überwachungsreglements der Wohlensee-Staumauer. Das BFE lehnt das gesuch ab, weil die verlangten Akten Teil eines laufenden Verfahrens der Staats- und Verwaltungsrechtspflege seien. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ Entscheid: Das BFE muss die verlangten Akten offen legen.. Begründung: Das BFE macht geltend, das verlangte Dokument sei Teil eines Baubewilligungsverfahrens der Betreiberin des AKW Mühleberg, BKW, deshalb sei nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 der Aktenzugang aufzuschieben, bis das Baugesuchsverfahren abgeschlossen sei. Im Schlichtungsverfahren stellt sich heraus, dass das Baubewilligungsverfahren tatsächlich bereits abgeschlossen ist. Nun fällt dem BFE ein, dass die verlangten Akten auch noch Teil eines anderen, kantonalen Verfahrens seien. Das BFE kann den EDÖB aber nicht überzeugen, dass die verlangten Akten im kantonalen Bewilligungsverfahren tatsächlich eine Rolle spielen, und auch eine Nachfrage bei der kantonalen Verwaltung des Kantons Bern ergibt keine entsprechenden Hinweise. Die Akten sind mithin offen zu legen. |
28.11.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Zivilluftfahrt: EU-Transparenzverordnung nicht ausschlaggebend
Wissenschaftliche Absichten begründen keinen privilegierten Zugang unt… Mehr… Wissenschaftliche Absichten begründen keinen privilegierten Zugang unter BGÖ Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 19. November 2013 Wer: Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) Was: Der Antragsteller schreibt eine wissenschaftliche Arbeit über Sicherheitskontrollen an Flughäfen. Dazu sei er auf den vertraulichen EU-Beschluss K(2010) 774 angewiesen. Das Bazl verweigert den Zugang. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. a; Art. 5; Art. 7 Abs. 1 Bst c, d und g. Entscheid: Das Bazl hat den Zugang zu Recht verweigert. Begründung: Das Bazl beruft sich nebst den Ausnahmeklauseln im BGÖ (Art. 7) auf die EU-Transparenzverordnung (EG 1049/2001). Der EDÖB stellt zunächst fest, dass diese nicht zur Anwendung komme. Die Verordnung sehe die Beurteilung von Zugangsgesuchen nach den jeweiligen Gesetzen der Mitgliedstaaten vor, weshalb sogar dann nach BGÖ zu entscheiden wäre, wenn die Schweiz EU-Mitglied wäre. Die Eu-Transparenzverordnung sieht als Grund für eine Geheimhaltung die Wahrung der öffentlichen Sicherheit vor. Das BGÖ sehe den selben Ausnahmegrund vor, weshalb die Transparenzverordnung, würde sie angewandt, auch zu keinem strengeren Zugangsentscheid führen würde. – Das BGÖ sieht vor, dass die innere und äußere Sicherheit der Schweiz und außenpolitische Interessen gewahrt werden müssten. Beides wäre nicht der Fall, würde der Beschluss offen gelegt, weshalb das Gesuch abzulehnen sei. Ob auch Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse verletzt würden, wie vom Bazl behauptet, muss nicht mehr geprüft werden. – Der Gesuchsteller hat argumentiert, er habe als Wissenschafter ein besonderes Interesse. Der EDÖB hält fest, dass dies unter dem BGÖ nicht relevant sei: Das BGÖ gewahrt Zugang zu Dokumenten, ohne dass der Gesuchsteller ein spezifisches Interesse nachweisen muss. Was unter dem BGÖ offen gelegt wird, ist demnach auch für alle zugänglich. Ein Zugang zum gewünschten Dokument unter Auflagen (dass die Informationen nicht weiter gegeben werden dürfen) sei möglich, werde aber nicht vom BGÖ geregelt. |
19.11.2013 |
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Empfehlung ENSI: Sitzungsprotokolle zur Erdbebensicherheit AKW Mühleberg
Behörde ist zu detaillierter Begründung verpflichtet
Empfehlung des e… Mehr… Behörde ist zu detaillierter Begründung verpflichtet Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 30. Oktober 2013 Wer: Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI Was: Eine Stiftung sowie ein Journalist verlangen Zugang zu zwei Sitzungsprotokollen des Ensi betr. die Erdbebensicherheit des AKW Mühleberg. Während das ENSI der Stiftung ankündigt, die Bearbeitung des Gesuchs werde Kosten verursachen, lehnt sie das gleich lautende Gesuch des Journalisten ab. Beide gelangen an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 Entscheid: Das ENSI muss den Zugang zu den gewünschten Protokollen vollständig gewähren. Begründung: Das ENSI begründet, die Sitzungsprotokolle stünden in «engem Zusammenhang» mit einem hängigen Baubewilligungsverfahren, weshalb sie nicht offen zu legen seien. Es führte die Art des Zusammenhangs nicht näher aus. Zudem könne es «nicht angehen, dass sich der Gesuchsteller auf dem Weg des Öffentlichkeitsgesetzes Zugang zu Informationen beschaffen», könne, die ihm ansonsten verwehrt blieben (Kommentar Öffentlichkeitsgesetz.ch: ein lustiges Argument. Genau zu diesem Zweck wurde das BGÖ doch geschaffen!). Nachdem Abklärungen des EDÖB ergeben, dass die Baubewilligung bereits erteilt sei, fordert es das ENSI zu einer zweiten Stellungnahme auf. Das ENSI verweist auf eine Mitteilung von Greenpeace betr. einen Rekurs gegen das Baugesuch. Nachdem Abklärungen des EDÖB ergeben, dass der Rekurs vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt und die Baubewilligung somit rechtskräftig sei, fordert er das ENSI zu einer dritten Stellungnahme auf. Das ENSI reicht zur Antwort einen Zeitungsartikel ein, aus dem hervorgehe, dass «scheinbar noch ein Verfahren auf kantonaler Ebene hängig sei». Eine Nachfrage des EDÖB beim zuständigen kantonalen Amt ergibt, dass die verlangten Protokolle nicht Teil der Verfahrensakten seien. – Mit einiger Ungeduld stellt der EDÖB fest, dass es das ENSI trotz dreimaliger Aufforderung versäumt habe, zu erklären, worin der behauptete enge Zusammenhang der Protokolle mit einem hängigen Verfahren bestehe. «Für den Beauftragten liegen alsdann auch nach selbstständiger Prüfung keinerlei Hinweise vor, weshalb die Herausgabe der Protokolle aufgeschoben werden müsste.» |
30.10.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Migration: Unterlagen zur Asylunterkunft Jaunpass
EDÖB muss Bundesamt glauben, dass die Dokumente nicht existieren
Empf… Mehr… EDÖB muss Bundesamt glauben, dass die Dokumente nicht existieren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 29. Oktober 2013 Wer: Bundesamt für Migration Was: Ein Journalist möchte das Asylbewerberzentrum auf dem Jaunpass besuchen, erhält aber keinen Zutritt. Darauf verlangt er die folgenden Unterlagen: Richtlinien für die Akkreditierung Dritter zur Asylunterkunft Jaunpass; Weisungen zur Informations- und Kommunikationspolitik betreffend Asylunterkunft Jaunpass, sowie Notrechtsbestimmungen zur Nutzung der ehemaligen Truppenunterkunft. Das BFM verweigert den Zugang vollständig. BGÖ-Artikel: Art. 5 BGÖ; Art. 17 VBGÖ Entscheid: Da die Dokumente nicht zu existieren scheinen, gibt es auch kein Recht auf Akteneinsicht. Begründung: Das BFM argumentiert gegenüber dem Antragsteller wie gegenüber dem EDÖB, es könne die gewünschten Dokumente nicht offen legen, da eine Offenlegung die heiklen Beziehungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden gefährden und somit die Erfüllung der Aufgabe des BFM erschweren würde. Als der EDÖB nach anderthalb Jahren vom BFM zusätzliche Informationen verlangt, stellt dieses nun plötzlich fest, dass die gewünschten Unterlagen gar nicht existierten. Wo es keine Dokumente gibt, kann es kein Recht auf Akteneinsicht geben, hält der EDÖB fest – aber es klingt aus seiner Empfehlung ein leichter Zweifel. Indes müsse «der Beauftragte darauf vertrauen können, dass die Mitteilung des BFM, wonach die drei verlangten Dokumente nicht existieren, den Tatsachen entspricht.» |
29.10.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Energie: Erdbebensicherheit Talsperre Mühleberg
Akteneinsichtsgesuch darf nicht pauschal abgelehnt werden
Empfehlung… Mehr… Akteneinsichtsgesuch darf nicht pauschal abgelehnt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 15. Oktober 2013 Wer: Bundesamt für Energie Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in verschiedene Akten zur Erdbebensicherheit der Talsperre des Wasserkraftwerks Mühleberg. Das BFE verweigert den Zugang vollständig. Lediglich betr. eines der ursprünglich verlangten Dokumente – Protokolle der Jahreskontrolle 2011 des Wasserkraftwerks Mühleberg – gelangt der Journalist an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c, g und h; Art. 9 Abs. 1 Entscheid: Das BFE legt das gewünschte Protokoll offen; es kann Namen von Personen, die nicht Mitarbeiter der Bundesverwaltung sind, einschwärzen. Begründung: Betr. einen Teil der verlangten Dokumente argumentiert das BFE, diese Dokumente seien an das ENSI adressiert gewesen, weshalb das ENSI und nicht das BFE für eine Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs zuständig sei. Der EDÖB stellt fest, dass er noch nie über die Frage befunden habe, ob eine Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden den schwarzen Peter einer anderen Behörde weitergeben darf; auch in Gesetz und Verordnung sei das nicht explizit geregelt. Weil der Antragsteller aber sein Gesuch, das diese Dokumente betrifft, zurückgezogen hat, muss der EDÖB die Frage auch nicht klären. – Betr. das Protokoll der Jahreskontrolle das Wasserkraftwerks Mühleberg argumentiert das BFE pauschal, eine Offenlegung würde die Aufsichtstätigkeit des Bundes erschweren, würde die innere und äußere Sicherheit der Schweiz gefährden, da sie Sabotageakte begünstigen könnte, und verletze die Persönlichkeitsrechte der im Protokoll genannten Personen. Außerdem habe das BFE dem Betreiber des Wasserkraftwerks vor Inkrafttreten des BGÖ zugesichert, dass die Protokolle der Jahreskontrolle auch in Zukunft vertraulich bleiben würden. – Der EDÖB stellt fest, dass eine pauschale Begründung nicht ausreichend sei, den Aktenzugang zu verweigern. Die Behörde müsse detailliert darlegen, inwiefern die Offenlegung eines Dokuments ihre Arbeit erschwere oder die Sicherheit der Schweiz gefährde. Aufgrund der vom BFE gelieferten pauschalen Begründung sei die Verweigerung des Aktenzugangs nicht zulässig und es sei nicht einzusehen, inwiefern die Offenlegung des Dokuments die künftige Aufsichtstätigkeit des BFE gefährden könnte. Die Zusage der Vertraulichkeit seitens des BFE an den Betreiber des Wasserkraftwerks sei nicht zulässig, denn Art. 7 Abs. 1 Bst. h gelte lediglich für Informationen, die Dritte der Behörde freiwillig mitgeteilt hätten. Schließlich bejaht der EDÖB, dass das BFE die Persönlichkeitsrechte der im Protokoll genannten Personen, die keine Angestellten der Bundesverwaltung seien, durch Einschwärzung schützen könne. Mitarbeiter der Bundesverwaltung dagegen könnten nicht den selben Schutz der Personendaten in Anspruch nehmen wie Privatpersonen; ihre Namen seien deshalb nicht einzuschwärzen. |
15.10.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Justiz: Akten betr. einen hängigen Fall am Europ. Menschenrechts-Gerichtshof
Dokumente zu hängigen Verfahren am EMRG sind nicht dem BGÖ unterstellt… Mehr… Dokumente zu hängigen Verfahren am EMRG sind nicht dem BGÖ unterstellt Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. Oktober 2013 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Ein Antragsteller verlangt Einsicht in einen vom BJ verfassten Antrag an den Europ. Menschenrechts-Gerichtshof EGMR um Neubeurteilung des Urteils «Gross vs. Schweiz» vom 14. Mai 2013. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 Entscheid: Das BJ verweigert den Aktenzugang zu Recht. Begründung: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 nimmt «internationale Verfahren zur Streitbeilegung» vom BGÖ aus. Es bestehe zwar, schreibt der EDÖB, in der Lehre keine Einigkeit, was genau unter solchen Verfahren zu verstehen sei, doch stellt sich der EDÖB auf den Standpunkt, dass Verfahren vor dem EMRG darunter fallen. Eine Verweigerung des Aktenzugangs sei «gerechtfertigt und notwendig, da ansonsten bei hängigen Verfahren verschiedene Normen [i.e. die des EMRG und die des nationalen Rechts] kollidieren würden und dies zu Anwendungsproblemen und Rechtsunsicherheit führen könnte» (Hervorhebung im Original). |
10.10.2013 |
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Empfehlung Skyguide: Skyguide untersteht dem BGÖ
Skyguide untersteht dem BGÖ
Empfehlung des eidgenössischen Öffentlich… Mehr… Skyguide untersteht dem BGÖ Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 9. Oktober 2013 Wer: Skyguide Was: Ein Journalist verlangt sowohl vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) wie von Skyguide Zugang zu Radardaten eines klar definierten Zeitraums. Das Bazl verweist auf Skyguide; Skyguide stellt sich auf den Standpunkt, dem BGÖ nicht unterstellt zu sein. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ Entscheid: Skyguide muss den Zugang zu den gewünschten Radardaten vollständig gewähren. Begründung: Skyguide weigert sich, die gewünschten Informationen herauszugeben, und auch, diesen Entscheid gegenüber dem EDÖB zu begründen, sei doch das BGÖ für Skyguide nicht relevant und der EDÖB somit nicht zuständig. – Der EDÖB stellt fest, dass es zwar richtig sei, dass Skyguide «weder in Anhang 1 RVOV als Verwaltungseinheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung noch im Anhang 2 der RVOV als ausserparlamentarische Kommission aufgeführt» sei. Gleichwohl nehme Skyguide für den Bund eine hoheitliche Funktion und Verwaltungsaufgaben wahr und gelte im internationalen Luftfahrtrecht als «Air Traffic Services Authority». Das BGÖ sei mithin anzuwenden. Da die Beweislast bei Skyguide liege und Skyguide keine Gründe genannt habe, die eine Verweigerung des Informationszugangs nach Art. 7 - 9 BGÖ rechtfertigten, sei davon auszugehen, dass keine solchen Gründe bestünden. |
09.10.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Migration: «Relativ bekannte» Informationen sind keine Geschäftsgeheimnisse
BFM-Vertragspartner kann Offenlegung von Verträgen nicht verhindern
E… Mehr… BFM-Vertragspartner kann Offenlegung von Verträgen nicht verhindern Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 8. Oktober 2013 Wer: Bundesamt für Migration (BFM) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Verträge zwischen dem BFM und der ORS Service AG, die für das BFM Asylzentren betreibt. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ Entscheid: Die nach Inkrafttreten des BGÖ entstandenen Verträge sind offen zu legen. Begründung: Das BFM wäre bereit, Objektverträge mit ORS betr. Betreuung von Asylbewerbern offenzulegen, gewährt der ORS Service AG aber Gehör. Die ORS wehrt sich gegen die Offenlegung und gelangt ebenfalls mit einem Schlichtungsgesuch an den EDÖB. Zumindest seien Zahlen zu Stellenprozenten und Betreuungsschlüssel einzuschwärzen, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handle. Der EDÖB stellt fest, dass laut Bundesgerichts-Praxis als Geschäftsgeheimnisse nur Informationen gelten könnten, die «relativ unbekannt», d.h. nur einem engen Kreis bekannt seien. Das sei hier nicht der Fall: Erstens hat ein externes Beratungsunternehmen einen Bericht verfasst, für die es auf die Informationen Zugriff hatte; ein Teil dieser Informationen seien im Bericht publiziert. Zweitens verlange das Bundesgesetz über das Beschaffungswesen (BöB), Ausschreibungen und Zuschläge seien früher oder später zu veröffentlichen. Das BFM habe die Vorschriften des BöB anscheinend nicht eingehalten und den Auftrag ohne Ausschreibung vergeben, was «leider» in der Praxis mehrfach der Fall sei. Wenn das BFM Informationen regelwidrig nicht publiziert habe, lasse sich daraus kein Recht auf Geheimhaltung ableiten. |
08.10.2013 |
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Empfehlung Seco: Direktionsprotokolle müssen herausgegeben werden
Protokolle der Seco-Direktionssitzungen sind öffentlich
Empfehlung de… Mehr… Protokolle der Seco-Direktionssitzungen sind öffentlich Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. September 2013 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Ein Journalist verlangte vom Seco Protokolle der Direktionssitzungen zwischen August 2011 und Dezember 2011 samt Handouts/Foliensets und anderen Beilagen. Das Seco verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, die Direktionsprotokolle seien keine amtlichen Dokumente, sondern Unterlagen die dem persönlichen Gebrauch, bzw. dem Gebrauch eines eng begrenzten Personenkreises dienten. Zudem führte das Seco pauschal für alle Dokumente verschiedene Ausnahmebestimmungen an, beispielsweise die Beeinträchtigung der freie Meinungs- und Willensbildung. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 1 BGÖ, Art. 3 Abs. 1 VBGÖ, Art. 12 Abs. 4 BGÖ, Art. 6 BGÖ Entscheid: Das Seco soll den Zugang zu 74 Dokumenten vollständig gewähren Begründung: Die Geschäftsleitung des Seco besteht aus dreizehn Personen. Zum einen sei das Kriterium «enger Personenkreis» restriktiv auszulegen, meint der Öffentlichkeitsbeauftragte. Zum anderen sei die Tatsache, dass ein Dokument in einem eng begrenzten Personenkreis zirkuliert, kein Hinweis darauf, dass ein Dokument für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist. Sitzungsprotokolle seien keine Sitzungsnotizen und deshalb keine Arbeitshilfsmittel. Deshalb handle es sich bei den verlangten Dokumenten grundsätzlich um amtliche Dokumente, und das BGÖ sei anwendbar. Da das Seco Ausnahmebestimmungen gem. Artikel 7 für alle Dokumente pauschal geltend machen wollte und auch in der Stellungnahme an den Bauftragten nicht einzeln begründete, wieso der Zugang zu verweigern sei, müssten die Dokumente dem Antragsteller herausgegeben werden. |
18.09.2013 |
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Empfehlung Bazl: «Interne Dokumente» gibt es nicht
Zusicherung von Vertraulichkeit nur restriktiv handhaben
Empfehlung d… Mehr… Zusicherung von Vertraulichkeit nur restriktiv handhaben Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 17. September 2013 Wer: Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) Was: Das Bazl berichtet in einer Medienmitteilung von einem Monitoring für Nachtflüge in Zürich. Der Antragsteller (ein Verein) wünscht Einblick in die Resultate dieses Monitorings sowie in die Gründe für Erteilung von Ausnahmebewilligungen bezgl. Nachtflugverbot. Das Bazl lässt dem Antragsteller Dokumente zukommen und verweist auf eine Internetadresse, unter der die Resultate publiziert seien. Der Antragsteller gibt sich damit nicht zufrieden: Ihm sei bekannt, dass Protokolle von Sitzungen der Monitoring-Gruppe bestünden. Außerdem wird im Laufe des Schlichtungsverfahrens bekannt, dass ein Dokument namens «Entscheidhilfe» existiert, das Kriterien für die Erstellung von Ausnahmebewilligungen festhalte. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. b und h Entscheid: Das Bazl soll den Zugang zu den Protokollen wie zur «Entscheidhilfe» vollständig gewähren. Begründung: Das Bazl macht geltend, man habe den Teilnehmern der Monitoring-Gruppe (Bazl, Kanton Zürich, Flughafen Zürich AG FZAG und Swiss) mündlich Vertraulichkeit zugesagt, weshalb die Protokolle gemäß Art. 7 Abs. 1 Bst. h nicht offen zu legen seien. Bei der «Entscheidhilfe» handle es sich um ein «internes Dokument» der FZAG. Der EDÖB lässt die Argumentation nicht gelten: Art. 7 Abs. 1 Bst. h sei nur auf Privatpersonen, nicht auf Behörden anwendbar; weil aber in der Monitoring-Gruppe auch der Kanton Zürich vertreten sei, könne eine dem ganzen Gremium zugesicherte Vertraulichkeit nicht gelten. Außerdem dürfe eine Behörde einer Privatperson, die ihr Informationen anvertraue, die Vertraulichkeit nicht von sich aus, sondern nur auf deren Wunsch zusagen, und nur dort, wo der Inhalt eines Dokuments eine solche auch rechtfertige. Zudem habe die Vertraulichkeitszusicherung schriftlich zu erfolgen. – Weiter argumentiert das Bazl mit Art. 7 Abs. 1 Bst. b, wonach «zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen» durch eine Offenlegung von Informationen nicht beeinträchtigt werden dürfe. Dieser Artikel habe etwas von einem «Blankoscheck» und sei deshalb nur restriktiv anzuwenden. Das Bazl widerspreche sich, wenn es sich auf die Durchführung behördlicher Maßnahmen berufe und gleichzeitig argumentiere, dass durch eine Zugänglichmachung der Sitzungsprotokolle die Entscheidfreiheit eines dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstellten Betriebes (Flughafen Zürich) beeinträchtigt würde. – Was das Dokument «Entscheidhilfe» angeht, sei es nicht von Belang, dass das Bazl dieses als FZAG-internes Dokument betrachte: Es sei ein Dokument gemäß BGÖ allein durch die Tatsache, dass es sich im Besitz der Behörde befinde: «Es gibt seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes keine Kategorie „interner Dokumente“ mehr, die als solche vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen wäre.» |
17.09.2013 |
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Empfehlung Generalsekretariat Uvek: Angaben zu Konzergesellschaften der Post
Nicht vorhandene Dokumente begründen keine Recht auf Informationszugan… Mehr… Nicht vorhandene Dokumente begründen keine Recht auf Informationszugang Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 11. September 2013 Wer: Generalsekretariat Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS-Uvek). Was: Ein Journalist stellt ein Akteneinsichtsgesuch an die Postregulationsbehörde (heute: Eidg. Postkommission) um Einsicht in Informationen zum Kauf und Verkauf ausländischer Konzerngesellschaften durch Swiss Post International, inkl. die jeweiligen (Ver-) Kaufspreise. Die Behörde erklärt sich für nicht zuständig, da die verlangten Informationen nicht den Grundversorgungsauftrag der Post beträfen; statt dessen übernimmt das GS-Uvek. Es weist den Gesuchsteller auf den Geschäftsbericht hin; was darüber hinaus gehe, seien Geschäftsgeheimnisse und somit dem BGÖ nicht unterstellt. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 1; Art. 1 Abs. 1 Bst. g Entscheid: Das Uvek muss keine Informationen offenlegen. Begründung: Auf Nachfrage des EDÖB ergänzt das GS-Uvek, es verfüge über keine Dokumente, die die gewünschten Informationen beinhalteten, und es lasse sich auch kein solches Dokument durch einen einfachen elektronischen Vorgang herstellen. Der EDÖB sieht «keinen Anlass diese Zusicherung seitens des GS-UVEK in Zweifel zu ziehen.» |
11.09.2013 |
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Empfehlung Bazl: Dokumente aus laufendem Verfahren
Dokumente aus laufendem Verfahren unterliegen nicht dem Öffentlichkeit… Mehr… Dokumente aus laufendem Verfahren unterliegen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. September 2013 Wer: Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Was: Ein Anwohner des Flughafens verlangt Einsicht in Dokumente betr. das Anflugregime am Flughafen Zürich (Sicherheitsabklärungen). BGÖ-Artikel: Art. 8; Art. 8 Abs. 2; Art. 23 Entscheid: Das Bazl muss die gewünschten Informationen nicht offenlegen. Begründung: Die meisten Dokumente, die der Antragssteller zu sehen wünscht, sind vor dem 1. Juni 2006, dem Datum des Inkrafttretens des BGÖ, erstellt worden, weshalb für sie das BGÖ nicht anwendbar ist. Die nach diesem Datum erstellten Dokumente sind Teil eines laufenden Verfahrens (zwecks Erstellung eines «Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt»). Sie dürfen gemäss Art. 8 Abs. 2 BGÖ erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. |
04.09.2013 |
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Empfehlung Wettbewerbskommission (Weko): Personendaten von Mitarbeiter/innen sind nicht geschützt
Namen von Bundesangestellten nicht geschützt
Empfehlung des Eidg. Dat… Mehr… Namen von Bundesangestellten nicht geschützt Empfehlung des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 3. September 2013 Wer: Wettbewerbskommission (Weko) Was: Eine Privatperson verlangt von der Weko eine Liste aller Weko-Mitarbeiter / Sachbearbeiter, die an zwei von der Weko zu beurteilenden Fällen beteiligt gewesen seien, nämlich am «Migros-Denner-Fall» und am «Emmi-Fromalp-Deal». Die Weko beruft sich auf das arbeitsrechtliche Bestimmungen zum Datenschutz und gibt lediglich pseudonymisierte Listen der beteiligten Personen bekannt, woraus ersichtlich ist, dass zwei Personen an beiden Fällen mitgearbeitet haben. BGÖ-Artikel: Art. 5; Art. 4 Bst. b; Art. 7 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1; Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Datenschutzgesetz Entscheid: Die Weko muss die Listen mit den Namen herausgeben. Begründung: Art. 27 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes regelt den Umgang mit Personendaten von Angestellten der Bundesverwaltung. Der EDÖB habe schon mehrfach festgestellt, dass dieser Artikel keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip rechtfertige. Es sei «nicht ersichtlich, wie für die Mitarbeitenden durch das Zugänglichmachen lediglich ihrer Namen auch nur ein geringer Nachteil entstehen könnte», zumal ja jeder die Weko anrufen und erwarten könne, mit einem Sachbearbeiter in einem der beiden Fälle verbunden zu werden. |
03.09.2013 |
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Empfehlung Eidg. Personalamt EPA
Obtenir d’une base de données complexe des informations n’est pas une… Mehr… Obtenir d’une base de données complexe des informations n’est pas une manipulation informatisée simple Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral du personnel (OFPER) Quoi : Un journaliste demande à l’OFPER, l’accès à « la répartition par langue maternelle des personnes occupant les fonctions de directeurs, membre de la direction et de l’échelon hiérarchique immédiatement inférieur (ex. chefs de division) » ceci pour « chaque office ou unité organisationnelle équivalent de l’Administration fédérale ». Articles de la LTrans : 5 al. 1, 5 al. 2, Décision : L’OFPER maintient son refus d’accorder l’accès au document requis. Justification : Selon la jurisprudence du TAF, l’établissement d’une liste sur la base de données existantes, nécessitant 5 heures et 30 minutes par un collaborateur non spécialiste, constitue un traitement informatisé simple. L’OFPER a expliqué au journaliste que l’obtention d’un document simplement par des manipulations dans la base de données n’était pas possible. Au vu de la complexité, de l’ampleur et de la durée des processus nécessaires à l’établissement de la statistique requise par le journaliste, le Préposé arrive à la conclusion qu’il ne s’agit pas d’un traitement informatisé simple au sens de l’art 5 al. 2 LTrans. L’OFPER n’a en conséquence pas l’obligation d’accorder au demandeur l’accès au document requis. Cependant, le demandeur a la possibilité de déposer auprès des différentes unités organisationnelles (office, bureau etc.), des demandes séparées sur les statistiques désirées. |
23.08.2013 |
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Empfehlung Eidg. Steuerverwaltung ESTV
L’établissement d’une base de données complexe et conséquente n’est pa… Mehr… L’établissement d’une base de données complexe et conséquente n’est pas justifiable au nom du principe de la transparence Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Administration fédérale des contributions (AFC) Quoi : Le demandeur a déposé, par courrier électronique, une demande d’accès aux données relatives à l’impôt fédéral direct dès 1990, sous forme d’une base de données structurée. Articles de la LTrans : 5, 5 al.1, 5 al.2, 13, 23 Décision : L’AFC maintient son refus d’accorder l’accès aux documents requis. Justification : L’art. 5 al. 2 LTrans élargit la notion de document officiel. Dans ce contexte, le droit d’avoir accès aux documents qui n’existent qu’à l’état latent (documents virtuels) est limité aux documents qui peuvent être aisément établis par une manipulation informatique élémentaire à partir d’informations existantes. Au vu de la complexité, de l’ampleur et de la durée des opérations nécessaires à l’établissement de la base de données, le Préposé constate que l’AFC n’a pas l’obligation d’accorder l’accès aux documents requis que ce soit pour les périodes 1990-juin 2006 (avant l’entrée en vigueur de la LTrans, cf. art. 23 LTrans) ou juillet 2006-2009. Il ne s’agit pas de traitements informatisés simples au sens de l’art 5 al.2 LTrans. Les opérations nécessaires à l’établissement des documents requis impliquent en effet des tâches de programmation supplémentaires, complexes et longues. Elles doivent de surcroît être réalisées par un spécialiste. |
22.08.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: Verkäsungszulage
Exzessive Gebührenforderung – EDÖB rügt das BLW
Empfehlung des eidgen… Mehr… Exzessive Gebührenforderung – EDÖB rügt das BLW Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 7. August 2013 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Was: Otto Hostettler, Redaktor des Beobachters, verlangt vom BLW Empfängerlisten der auf der Milchpreisstützungsverordnung basierenden Verkäsungszulage sowie Empfängerlisten der Zulagen für die Fütterung ohne Silage. Das BLW gibt bekannt, dass für das Gesuch mit Gebühren von mindestens 275.000 Franken zu rechnen sei. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 2; Art. 9; Art. 11; Art. 12 Abs. 4; Art. 17 Entscheid: Das BLW legt die gewünschten Listen offen und verzichtet auf Gebührenerhebung. Begründung: Das BLW stellt sich auf den Standpunkt, die Namen der Empfänger der Subventionen seien schützenswerte Personendaten und es gebe kein öffentliches Interesse, das das Interesse der betroffenen Personen auf Geheimhaltung überwiege. Deshalb müsse es diese einzeln anhören, was pro Person eine Stunde Arbeit plus 10 Franken Porto, also 110 Franken koste. Für die Erstellung der Liste seien 18 Stunden aufgewendet worden, was 1800 Franken koste. In einer Schlichtung einigen sich das BLW und der Antragssteller, das Gesuch so zu ändern, dass lediglich die vierzig größten Subventionsempfänger bekannt zu geben seien. Das BLW beharrt aber darauf, pro Empfänger 100 Franken Gebühren zu verlangen. – Der EDÖB stellt fest, dass das BLW nie begründet habe, weshalb es der Ansicht sei, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, und rügt das BLW: Laut BGÖ sei die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid so zu begründen, dass er «zumindest in den Grundzügen nachzuvollziehen» sei. Das BLW habe das Gesetz mithin «nicht rechtmässig angewendet». Weiter verneint der EDÖB, dass das BLW die betroffenen Subventionsempfänger anzuhören habe. Es seien zwar Personendaten betroffen, diese aber seien nicht besonders schützenswert i.S. des Datenschutzgesetzes, da keine Privatsphäre verletzt werde und auch kaum ein Missbrauchsrisiko oder das Risiko wirtschaftlicher Einbußen bestehe. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse zu bejahen, denn die Öffentlichkeit übe eine Kontrollfunktion aus, um missbräuchliche Zahlungen zu verhindern. Wenn das BLW niemand anzuhören brauche, fielen aber auch keine Gebühren an. – Für den hypothetischen Fall, dass die Anhörungen gerechtfertigt wären, prüft der EDÖB schließlich, ob die Höhe der verlangten Gebühren gesetzeskonform sei, und verneint dies klar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb jede Anhörung eine Stunde Arbeit verursachen solle, könne dies doch mittels E-Mail-Serienbrief erledigt werden. Inland-Porti seien laut einer Empfehlung des Bundesamts für Justiz nicht in Rechnung zu stellen. Und dass die Erstellung einer Liste 18 Arbeitsstunden verursache, sei «nicht nachvollziehbar». Die vom BLW angeführten Schwierigkeiten akzeptiert der EDÖB nicht als Begründung, da er «der Ansicht [ist], dass dem BLW jederzeit bekannt sein muss, wie seine eigene Datenbank aufgebaut ist». Kurz: «zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Anhörung und der dafür verlangten Gebühr [besteht] ein Missverhältnis, was klar dem vom Gesetzgeber gewollten Transparenzprinzip widerspricht.» |
07.08.2013 |
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Empfehlung Bundesamt f. Landwirtschaft: Anhörungs- und Anonymisierungspflicht nicht absolut
EDÖB stützt die Schlaumeiereien des BLW nicht
Empfehlung des eidgenös… Mehr… EDÖB stützt die Schlaumeiereien des BLW nicht Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 8. Juli 2013 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Was: Eine Journalistin verlangt vom BLW die Liste der Dokumente (nicht die Dokumente selber) betr. die Zulassung dreier Insektizide (die mit dem Bienensterben in Verbindung gebracht werden). Das BLW kündigt an, es müsse vor Herausgabe der Liste die Bewilligungsinhaberinnen anhören, und die Bearbeitung des Gesuchs werde 440 Franken kosten. Die Journalistin beantragt beim EDÖB gegen dieses Vorgehen eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1; Art. 9 Abs 2 (i.V. mit Art. 19 DSG); Art. 11 Entscheid: Das BLW soll die verlangte Liste herausgeben und von der Erhebung von Gebühren absehen. Begründung: Laut BLW beinhalte die geforderte Liste von Dokumenten Personendaten der Bewilligungsinhaberinnen, weshalb diese vor einer Offenlegung anzuhören seien. Zwar ist sowieso öffentlich bekannt, welche Firmen die Bewilligungen für die genannten Insektizide halten (Syngenta und Bayer), u.a. weil das BLW selber diese Informationen publiziert hat. Das spricht für das BLW nun aber nicht dafür, dass die Informationen nicht mehr schützenswert seien, sondern das BLW argumentiert, dass eine Einschwärzung der Firmennamen nichts bringe, da man die Firmen trotz Einschwärzung würde erkennen können; deshalb sei eine Anhörung der Firmen unumgänglich. Nachdem die Journalistin mitgeteilt hat, sie werde die Gebühren nicht akzeptieren, sehe sich das Amt außerstande, das Gesuch weiter zu verfolgen. Zudem behalte es sich vor, die Gebühren um zusätzliche 275 Franken zu erhöhen, da die Korrespondenz mit der Journalistin bereits 2,75 Stunden Arbeitszeit beansprucht habe. – Der EDÖB folgt dem BLW in keinem Punkt. Weder die Anonymisierungs- noch die Anhörungspflicht seien absolut. Da im vorliegenden Fall keine Zulassungsdokumente, sondern nur die Liste dieser Dokumente verlangt werde, sei nicht davon auszugehen, dass irgendwelche schützenswerten Personendaten offengelegt würden; die Namen der Bewilligungsinhaberinnen seien ja ohnehin bereits bekannt. Zudem sei die Behörde verpflichtet, ein Gesuch weiterzuverfolgen, selbst wenn die Gesuchstellerin angebe, die angekündigten Gebühren nicht akzeptieren zu wollen: «Die Antragstellerin ist nach ständiger Praxis des Beauftragten nicht verpflichtet, im Rahmen einer Bestätigung des Zugangsgesuches als Reaktion auf eine Gebührenvorankündigung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 VBGÖ den voraussichtlichen Gebührenbetrag explizit zu akzeptieren». Weil keine Anhörungspflicht bestehe, lasse sich die Liste der Dokumente «mit wenigen Arbeitsschritten» erstellen, so dass die Erhebung von Gebühren nicht gerechtfertig sei. – Kommentar von Öffentlichkeitsgesetz.ch: Die Argumentation des BLW ist derart grotesk, dass sie nur einen Schluss zulässt: Da will ein Amt, das keine Argumente hat, abschrecken! |
08.07.2013 |
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Empfehlung Suva: Unfallversicherungsrecht bricht Öffentlichkeitsprinzip nicht
Unfallversicherungsrecht bricht Öffentlichkeitsprinzip nicht
Empfehlu… Mehr… Unfallversicherungsrecht bricht Öffentlichkeitsprinzip nicht Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. Juli 2013 Wer: Schweiz. Unfallversicherungsanstalt Suva. Was: Der Antragsteller verlangt eine Liste von Suva-versicherten Personalverleihbetrieben, für die der Branchen-Gesamtarbeitsveretrag (GAV) allgemeinverbindlich ist. Die Suva verweigert den Zugang. BGÖ-Artikel: Art. 6 Abs. 1, Art. 4, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 Entscheid: Die Suva muss dem Antragsteller die Liste offenlegen. Begründung: Art. 4 BGÖ sieht vor, dass Spezialbestimmungen anderer Gesetze über den Zugang zu amtlicher Information vorbehalten bleiben. Die Suva mach geltend, Art. 97 Abs. 6 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sowie Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) regelten, welche Informationen die Suva bekannt geben dürfe; die gewünschte Liste gehöre nicht dazu. – Der EDÖB bestreitet, dass es sich bei Art 33 ATSG und Art. 97 Abs. 2 UVG um Spezialbestimmungen i. S. Art. 4 BGÖ handle. Denn die allgemeine Schweigepflichtnorm von Art. 33 ATSG gehe nicht weiter als das allgemeine Amtsgeheimnis, das auch nicht als Spezialbestimmung gelte. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, mit dem BGÖ die Tragweite des Amtsgeheimnisses «massiv» einzuschränken. Das UVG wiederum sei älter als das BGÖ, und jüngeres Recht breche älteres Recht (lex posterior derogat legi priori). Ferner gelte zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 2 BGÖ in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz zur Anwendung komme. Hier sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der EDÖB gewichtet das öffentliche Interesse an einer Offenlegung der Liste eindeutig höher als ein allfälliges Interesse der betroffenen Betriebe an einer Geheimhaltung. Gerade die Betriebe, die dem GAV unterstünden, müssten an einer Bekanntgabe der Liste ein Interesse haben, da mit ihr «eine wirksame Kontrolle der GAV-Bestimmungen überhaupt erst ermöglicht wird». Ein privates Interesse an Geheimhaltung könnten allenfalls Betriebe haben, die sich nicht an den GAV hielten und sich einer Kontrolle entziehen wollten; ein solches Interesse könne aber keinen Rechtsschutz verdienen. |
04.07.2013 |
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Empfehlung ENSI: Sicherheitsrelevante Dokumente des Atomkraftwerks Mühleberg müssen nicht offen gelegt werden
Sicherheitsrelevante Dokumente vertraulich
Empfehlung des eidgenössis… Mehr… Sicherheitsrelevante Dokumente vertraulich Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 27. Juni 2013 Wer: Eidg. Nuklearinspektorat (Ensi). Was: Eine Privatperson verlangt Einsicht in Dokumente, die die Betreiberin des Atomkraftwerks Mühleberg zur Erfüllung von Sicherheitsauflagen dem Ensi eingereicht hat. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. c Entscheid: Der Aktenzugang wird nicht gewährt. Begründung: Bereits 2011 hat der Gesuchsteller die fraglichen Dokumente einsehen wollen. Die Akteneinsicht wurde damals abgelehnt – und die Ablehnung vom EDÖB in einer Empfehlung gutgeheissen –, weil die Dokumente Teil eines laufenden Gerichtsverfahrens waren. Nachdem das Verfahren nun abgeschlossen ist, hat der Gesuchsteller erneut verlangt, die Akten zu sehen. Das Ensi lehnte das erneute Gesuch ab mit der Begründung, die Akten seien vertraulich und ihre Offenlegung würde die Sicherheit der Schweiz i.S. Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ gefährden. – Der EDÖB bestätigt, dass der Grund, der zur Ablehnung des ersten Akteneinsichtsgesuchs führte, hinfällig sei und es somit zu prüfen gelte, ob Art. 7 anwendbar sei. Er stellt weiter fest, dass er fachlich ausserstande sei, die Sicherheitsrelevanz dieser Akten zu beurteilen. Grundsätzlich sei das Amt verpflichtet, die Verweigerung der Akteneinsicht in einer Weise zu begründen, «die es der antragstellenden Person erlaubt, diesen zumindest in den Grundzügen nachzuvollziehen». Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 (A-667/2010) aber bereits entschieden, dass die Offenlegung der Dokumente die Sicherheit der Schweiz gefährden könnte, wobei es «ohne weiteres zulässig [sei], bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber eingesetzten sachkundigen Instanzen (vorliegend dem ENSI) abzustellen.» Der EDÖB sieht deshalb keinen Spielraum, anders zu urteilen als das BVGer.
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27.06.2013 |
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Empfehlung Seco: Untersuchungen über Waffenausfuhr
Diplomatische Noten nicht geheim
Empfehlung des eidgenössischen Öffen… Mehr… Diplomatische Noten nicht geheim Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28. Mai 2013 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in eine Untersuchung zu aus der Schweiz exportierten Handgranaten, die nach Syrien gelangt sind. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Bst. c, Art. 7 Abs. 1 Bst. d, Art. 4 Bst. a (i.V.m. Art. 47 ParlG) Entscheid: Der Aktenzugang wird teilweise gewährt. Begründung: Die Schweiz hat die Untersuchung zu aus der Schweiz nach Syrien gelangten Handgranaten zusammen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) durchgeführt. Die verlangten Unterlagen enthalten: Informationsnotizen an den Gesamtbundesrat; BR-Anträge; Stellungnahme des BR gegenüber der GPK des Nationalrats; zwei als geheim deklarierte Dokumente der VAE; zwei Schreiben der GPK-N an den BR; je eine diplomatisch Note des Seco an die VAE und der VAE an das Seco. Alle Unterlagen des BR fallen gemäss Art. 8 Abs. 1 nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz. Ebensowenig gilt das BGÖ für die Unterlagen der GPK, die laut ParlG vertraulich sind. Eine Offenlegung der als geheim deklarierten Dokumente der VAE «könnte ein ernsthaftes Risiko für die internationalen Beziehungen zwischen der Schweiz und den VAE zur Folge haben, aber auch die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden» und fallen somit «nach Ansicht des Beauftragten unbestreitbar in den Geltungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ und dürfen nicht zugänglich gemacht werden». – Offenzulegen sind dagegen die diplomatischen Noten. Aus einer der beiden Noten gehe «ausdrücklich hervor, dass deren Inhalt veröffentlicht werden kann», und die Ausnahmeklausel Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ betr. von Dritten freiwillig mitgeteilte Informationen sei nur anwendbar, wenn es sich beim Informanten um eine Privatperson handle. |
28.05.2013 |
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Empfehlung Eidg. Finanzdepartement
Un rapport à déclassifier et une liste d’annexes sont à transmettre pa… Mehr… Un rapport à déclassifier et une liste d’annexes sont à transmettre par le Département fédéral des finances Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Département fédéral des finances (DFF) Quoi : Un journaliste demande l’accès à des documents du DFF, le 8 mai 2011. En invoquant la LTrans il souhaitant obtenir du DFF le rapport relatif à l’Administration fédérale des contributions et aux difficultés de détecter à temps l’incompatibilité des règles proposées en Suisse avec les standards de l’OCDE. Articles de la LTrans : 6 al. 3, 15 al.3, 15 al.1, 16 Décision : Le DFF accorde l’accès à son rapport, après l’avoir déclassifié. Il transmet au demandeur une liste des documents annexés au rapport, ainsi que leurs références Justification : Le Préposé estime que le rapport demandé ne doit pas être considéré comme une note de discussion ou un document interne, mais en constitue l’annexe, qui est un document séparé. Il conclut que le rapport entre dans le champ d’application de la LTrans et ne peut pas être assimilé à un document officiel afférent à une procédure de co-rapport au sens de l’art 8 al. 1. Il estime en outre que l’accès au rapport ne peut pas être refusé au sens des art. 7 ss de la LTrans. Le rapport devra être déclassifié avant d’être rendu accessible. Le Préposé considère que les collaborateurs dont les données personnelles figurent dans le rapport n’auront pas à craindre de désavantages si le rapport est rendu public. Au final, le Préposé conclut que le DFF doit non seulement faire parvenir au demandeur une liste de tous les documents annexés au rapport qu’il demande à consulter mais également lui impartir un délai de 10 jours pour préciser sa demande. |
27.05.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Zivilluftfahrt: Keine Einsicht in Risiko-Profile
Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
Emp… Mehr… Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 15. April 2013 Wer: Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Pläne oder Richtlinien über die Erstellung von Risiko-Profilen von Flugpassagieren. Das Bazl lehnt das Gesuch ab, da die Offenlegung der gewünschten Informationen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. c Entscheid: Das Bazl legt die gewünschten Informationen vollumfänglich offen. Begründung: Das Bazl argumentiert, die gewünschten Informationen seien Teil des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt (NASP), das als vertraulich klassiert sei. Würde das NASP offen gelegt, wäre es «ein Leichtes, die getroffenen Massnahmen zu umgehen», was die Sicherheit der Schweiz «erheblich» gefährden würde. – Der EDÖB stellt fest, dass eine Klassifizierung eines Dokuments für sich alleine seine Geheimhaltung noch nicht rechtfertige; die Klassifizierung müsse sich durch die in Art. 7 BGÖ genannten Ausnahmen rechtfertigen lassen. Der EDÖB folgt dem Bazl in seiner Argumentation «grundsätzlich», dass Massnahmen zum Schutz von Einrichtungen wie Flughäfen unter die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. c (Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz) fallen. Allerdings müsse die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz durch eine Offenlegung erstens «erheblich beeinträchtigt werden, und zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt», damit der Artikel anwendbar sei. «Ist eine Beeinträchtigung lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Damit die Ausnahme wirksam wird, muss der Schaden „nach dem üblichen Lauf der Dinge“ mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Im Zweifelsfall ist der Zugang zu gewähren.» – In der Schlichtung gehe es indes nicht darum, ob die Ausnahme grundsätzlich anwendbar sei, sondern es gehe um eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Das klassifizierte Dokument liegt dem EDÖB vor. Es sei «derart offen formuliert, dass daraus keine Informationen zu spezifischen Massnahmen oder Vorgehensweisen im Bereich des Passagier-Profilings entnommen werden können». Der Zugang zur Information sei mithin zu gewähren. |
15.04.2013 |
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Empfehlung Nationale Kommission zur Verhütung von Folter
Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) untersteht de… Mehr… Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) untersteht dem BGÖ. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 11. April 2013 Wer: Nationale Kommission zur Verhütung von Folter. Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in den Briefwechsel der NKVF mit dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) seit 2010 und namentlich in die Korrespondenz in Sachen Hungerstreik Bernard Rappaz. Die NKVF lehnt das Gesuch informell ab, da sie dem BGÖ nicht unterstellt sei und die verlangten Dokumente vertraulich seien. BGÖ-Artikel: Art. 2; Art. 3 Entscheid: Die NKVF ist dem BGÖ unterstellt. Sie muss das Akteneinsichtsgesuch gemäß BGÖ neu bewerten und im Falle, dass sie es ablehnt, innert der im BGÖ vorgesehenen Frist eine anfechtbare Verfügung erlassen. Begründung: Die NKVF ist im Anhang I der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung als dezentrale Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung aufgeführt und untersteht somit dem BGÖ. Der EDÖB folgt der NKVF nicht, die der Auffassung war, die Auflistung im Anhang der Verordnung hätte «rein administrativen Charakter». Somit muss die NKVF das Akteneinsichtsgesuch, wenn sie es denn ablehnen will, formell gemäß den Vorschriften des BGÖ ablehnen. Auf das Argument der Vertraulichkeit der verlangten Dokumente geht der EDÖB in seiner Empfehlung nicht ein.
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11.04.2013 |
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Empfehlung ENSI: Kein Zugang zu Akten eines laufenden erstinstanzlichen Verfahrens
Dokumente, die Teil eines laufenden erstinstanzlichen Verfahrens sind,… Mehr… Dokumente, die Teil eines laufenden erstinstanzlichen Verfahrens sind, müssen nicht offen gelegt werden. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. April 2013 Wer: Eidg. Nuklearsicherheitsinstitut ENSI. Was: Eine Privatperson verlangt Einsicht in zwei Gutachten (Geologisch-geotechnische Untersuchungen 2011 sowie Evaluation of the Strength of the Foundation Materials at Wasserkraftwerk). Das ENSI lehnt das Einsichtsgesuch ab, da die Gutachten Teil eines laufenden erstinstanzlichen Verfahrens seien. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. b; Art. 8 Abs. 2 Entscheid: Das ENSI schiebt den Zugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten auf, bis der kantonale Entscheid über deren möglichen Einbezug in die kantonalen Verfahrensakten gefallen ist. Begründung: Das ENSI argumentiert korrekt, dass laut Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ «die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens» vom BGÖ ausgenommen seien. Außerdem bestimmt Art. 8 Abs. 2 BGÖ, dass «amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden [dürfen], wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist». Um einen Missbrauch dieser Gesetzespassagen zu verhindern, müssten die fragliche Dokumente aber «einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweisen und für diesen zugleich von beträchtlichem materiellem Gewicht sein». Das ist laut EDÖB in diesem Falle gegeben. – Das zuständige Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern hat noch nicht entschieden, ob die fraglichen Dokumente in die kantonalen Verfahrensakten aufgenommen werden. Bis dieser Entscheid gefallen ist, ist der Aktenzugang aufzuschieben; danach ist das Gesuch neu zu bewerten.
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10.04.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Justiz: Öffentliches Organ muss Gesuchsteller unterstützen
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zu Recht einige Dokumente nicht offe… Mehr… Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zu Recht einige Dokumente nicht offen gelegt. Bezüglich anderer Dokumente muss es den Gesuchsteller aber besser unterstützen. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 25. März 2013 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ). Was: Ein Journalist verlangt Dokumente im Zusammenhang mit der Wahl der Richter an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Namentlich verlangt er Informationen über den Prozess der Auswahl von Kandidaten, die die Schweiz zu Wahl vorschlägt, sowie zu den vorgeschlagenen Personen. Das BJ legt einige der gewünschten Informationen offen. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1; Art. 6 Abs. 3; Art. 2 Abs. 2; Art. 8 Abs. 1; Art. 9 Abs. 1; Art 10 Abs. 3 Entscheid: Das BJ hat das Akteneinsichtsgesuch größtenteils zu Recht abgelehnt. Indes muss es den Gesuchsteller darin unterstützen, sein Gesuch zu präzisieren. Begründung: Zunächst beurteil der EDÖB, ob die gewünschten Dokumente dem BGÖ unterstehen. Er kommt dabei je nach Dokument zu unterschiedlichen Schlüssen. Das Auswahlverfahren betreffende Dokumente werden «à l’intention d’une commission parlementaire, sans mandat exprès de cette commission (par écrit)» erstellt. Sie unterstehen dem BGÖ, obwohl parlamentarische Kommissionen dem BGÖ nicht unterstehen. Indes unterstehen Dokumente nicht dem BGÖ, insofern sie als Teil eines Mitberichts des Bundesrats zu betrachten sind. Was die Dokumente, die dem BGÖ unterstehen, angeht, muss geprüft werden, ob keine Ausnahmen gegen eine Offenlegung sprechen. Der Gesuchsteller verlangte eine Liste aller 12 Namen, die vom BJ geprüft wurden und aus denen die drei Kandidaten gekürt wurden. Das BJ habe diese Liste zu Recht nicht publiziert, da damit Persönlichkeitsrechte verletzt worden wären. Auch die Personendossiers wurden zu Recht nicht offen gelegt, da sie sich nicht so einschwärzen ließen, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen geschützt wären. – Es liegen aber weitere Dokumente vor, von denen der Gesuchssteller nichts weiß (wissen kann). Art. 10 Abs. 3 BGÖ verlangt, ein Akteneinsichtsgesuch müsse «hinreichend genau» formuliert sein, d.h. es müsse klar daraus hervorgehen, welche Akten der Gesuchsteller wünsche. Sofern der Gesuchsteller aber gar nicht in der Lage ist, diese Bedingung zu erfüllen, muss das BJ ihn unterstützen und ihm bekannt geben, welche Dokumente überhaupt existieren.
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25.03.2013 |
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Empfehlung Bundesamt für Justiz: Dokumente, die Teil eines EGMR-Verfahrens sind, unterstehen nicht dem BGÖ
Dokumente, die Teil eines laufenden Verfahrens am Europäischen Gericht… Mehr… Dokumente, die Teil eines laufenden Verfahrens am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind, unterstehen nicht dem BGÖ. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 21. März 2013 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Unterlagen zum Fall Portmann vs. Schweiz am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Das Bundesamt für Justiz (BJ) lehnt das Gesuch ab. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Punkt 4 Entscheid: Das BJ legt die verlangten Dokumente nicht offen. Begründung: Das BJ weist darauf hin, dass Dokumente, die Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe betreffen, dem BGÖ nicht unterstehen. Laut den Reglementen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liege es im Ermessen der zuständigen Richter, welche Dokumente des Verfahrens offen gelegt würden; das BJ habe sich hier nicht einzumischen. Außerdem war das Urteil zum Zeitpunkt des Gesuchs noch nicht rechtskräftig. Bis zur Empfehlung durch den EDÖB hat das Urteil Rechtskraft erlangt. Gleichwohl sind die Dokumente nicht offenzulegen: Der EDÖB folgt der Argumentation des BJ. Die Verfahrensregeln des EGMR blieben bei der Anwendung des BGÖ vorbehalten. |
21.03.2013 |
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Empfehlung ENSI: kein Anspruch auf rechtmässig gelöschte Daten
Informationen, die in Besitz einer Behörde waren, aber rechtmässig gel… Mehr… Informationen, die in Besitz einer Behörde waren, aber rechtmässig gelöscht wurden, können kein Dokument i.S. des BGÖ sein, folglich kann auch kein Rechtsanspruch auf Dateneinsicht bestehen. Keine Rolle spielt indes, in welchem Datenformat die Informationen gespeichert sind. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. März 2013 Wer: Eidg. Nuklearsicherheitsinstitut ENSI. Was: Eine Privatperson verlangt Einsicht in Abluft-Messdaten des AKW Mühleberg. Das ENSI lehnt das Gesucht mit dem Argument ab, die Daten lägen in einer unüblichen elektronischen Form vor, so dass es nicht möglich sei, aus ihnen «durch einen einfachen elektronischen Vorgang» ein Dokument zu erstellen, mithin liege kein einsichtsfähiges Dokument i.S. Art. 5 Abs. 2 BGÖ vor. Nachdem die Privatperson ein Schlichtungsverfahren beantragt hat, teilt das ENSI außerdem mit, die Daten würden nach 30 Tagen automatisch gelöscht. BGÖ-Artikel: Art. 5 Entscheid: Es liegt kein Dokument vor, auf das der Antragssteller einen Anspruch anmelden könnte. Begründung: Der EDÖB stellt nach Prüfung des ENSI-Dienstreglements fest, dass die Daten vorschriftsgemäss gelöscht worden seien. Der Antragssteller hat Einsicht in Messdaten eines bestimmten Zeitraums verlangt, der mehr als 30 Tage zurückliegt. Mithin besteht kein Dokument i.S. BGÖ Art. 5 Abs. 1. Allerdings schreibt der EDÖB in seiner Empfehlung auch, es «hätten nach Ansicht des Beauftragten zumindest die Messdaten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Zugangsgesuches noch vorhanden waren, bis zur abschliessenden Beurteilung des Gesuches bzw. des Schlichtungsantrages gesichert werden müssen». Keine Gnade fand beim EDÖB das erste Argument des ENSI, wonach kein Dokument vorliege, wenn Daten in einer Form gespeichert vorlägen, die nur mit Spezialsoftware gelesen werden könnten. Art 5 Abs 2 lautet: «Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können...». Die «Erfordernis des einfachen elektronischen Vorgangs» habe «etwa dann als erfüllt zu gelten, wenn in der betroffenen Behörde ein Mitarbeitender beschäftigt wird, der ohne unverhältnismässigen Aufwand in der Lage ist, aus den aufgezeichneten Informationen ein amtliches Dokument zu erstellen. Der selbe Antragsteller wird später weitere Schlichtungsanträge stellen: Vgl. EDÖB-Empfehlungen vom 28. Februar 2014 sowie vom 5. Mai 2014. |
18.03.2013 |
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Empfehlung Seco: Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Paritätischen Kommissionen
Das Seco muss die Erfolgsrechnungen und Bilanzen, die die Paritätische… Mehr… Das Seco muss die Erfolgsrechnungen und Bilanzen, die die Paritätischen Kommissionen betr. Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) der Gesamtarbeitsverträge (GAV) beim Seco einreichen müssen, offen legen. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 20. Februar 2013 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft Seco. Was: Ein Journalist der Weltwoche verlangt Einsicht in die Erfolgsrechnungen und Bilanzen, welche die Paritätischen Berufskommissionen, die über die AVE der GAV wachen, beim Seco einreichen. Das Seco lehnt den Aktenzugang ab mit der Begründung, eine Einsicht in die verlangten Dokumente sei in den AVE nicht vorgesehen, würde Geschäftsgeheimnisse und Privatsphäre Dritter verletzen und die Vollzugsaufgaben der Kommissionen beeinträchtigen. Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens holt das Seco bei den betreffenden Kommissionen Stellungnahmen ein. Fünf antworten nicht, die anderen lehnen eine Offenlegung der Informationen ab. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g; Art. 7 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ. Entscheid: Das Seco muss die verlangten Dokumente aushändigen. Begründung: Aus dem Umstand, dass das die AVE keinen Anspruch auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten explizit vorsehen «bedeutet nun nicht, dass es tatsächlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in diese Dokumente gibt». Geschäftsgeheimnisse liegen dann vor, wenn das Kenntnisnahme der fraglichen Daten durch die Konkurrenz Marktverzerrungen zur Folge hätte. Die Paritätischen Kommissionen haben aber Monopolstatus, somit besteht dieses Risiko nicht. Nach Ansicht des EDÖB sind die Daten auch aus Sicht des Datenschutzes nicht heikel, so dass die Offenlegung der Daten allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter bewirken würde. Zwischen den Kommissionen und dem Seco besteht «eine aufsichtsrechtliche Beziehung, weshalb Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ erfüllt ist» und das öffentliche Interesse überwiegt. |
20.02.2013 |
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Empfehlung Armasuisse: Behörde verletzt Mitwirkungspflicht II
Wenn die Behörde, bei der ein Akteneinsichtsgesuch eingegangen ist, ih… Mehr… Wenn die Behörde, bei der ein Akteneinsichtsgesuch eingegangen ist, ihre Mitwirkungspflicht gegenüber dem EDÖB verletzt, ist zugunsten des Gesuchsstellers zu entscheiden. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28. Januar 2013 Wer: Armasuisse. Was: Eine Privatperson wollte ein zum Verkauf ausgeschriebenes Grundstück erwerben. Armasuisse teilte der Person mit, dass sie ihre Absichten geändert habe und das Grundstück nicht verkaufe. Die Person verlangt darauf Einsicht in die Unterlagen, die die Absichtsänderung von Armasuisse betreffen. Armasuisse antwortete, dass sie allenfalls bereit sei, der Gesuchstellerin vor Ort Einsicht in die gewünschten Dokumente zu gewähren. BGÖ-Artikel: Art. 12b Abs. 1 VBGÖ. Entscheid: Armasuisse muss die verlangten Dokumente aushändigen. Begründung: Armasuisse hat das Akteneinsichtsgesuch ohne ausreichende Begründungen abgelehnt und lediglich in Aussicht gestellt, dass die Gesuchsstellerin allenfalls gewisse Unterlagen vor Ort einsehen dürfe. Als die Person ein Schlichtungsgesuch beim EDÖB einreichte, versäumte es Armasuisse trotz mehrmaligen Aufforderung per Telefon und E-Mail, ihre Position gegenüber dem EDÖb zu rechtfertigen. Die Behörde verstieß damit gegen die in Art. 12b Abs. 1 VBGÖ festgelegte Mitwirkungspflicht. Da die Beweislast bei der Behörde liegt, sieht der EDÖB «vorliegend keine andere Möglichkeit, als ... zugunsten eines Zugangs zu den verlangten amtlichen Dokumenten zu entscheiden.» – Ferner stellt der EDÖB fest, dass der Gesuchsteller wählen darf, ob er Akten vor Ort einsehen oder sie zugestellt erhalten will. Es sei «nicht nachvollziehbar, weshalb armasuisse lediglich eine (beschränkte) Einsichtnahme vor Ort in Betracht gezogen hat». |
28.01.2013 |
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Empfehlung Armasuisse: Behörde verletzt Mitwirkungspflicht
Wenn die Behörde, bei der ein Akteneinsichtsgesuch eingegangen ist, ih… Mehr… Wenn die Behörde, bei der ein Akteneinsichtsgesuch eingegangen ist, ihre Mitwirkungspflicht gegenüber dem EDÖB verletzt, ist zugunsten des Gesuchsstellers zu entscheiden. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 25. Januar 2013 Wer: Armasuisse. Was: Ein Verein verlangt Einblick in die Vereinbarungen zwischen der Armasuisse und der zivilen Betreiberin des Flugplatzes Buochs ABAG zur Mitbenutzung des Militärflugplatzes. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. a; Art. 7 Abs. 1 Bst. g; Art. 7 Abs. 2; Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ; Art. 12b Abs. 1 VBGÖ. Entscheid: Armasuisse muss die verlangten Dokumente aushändigen. Begründung: Armasuisse hat das Akteneinsichtsgesuch mit Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und g abgelehnt. Nachdem der Gesuchssteller beim EDÖB ein Schlichtungsverfahren beantragte, forderte dieser Armasuisse mehrfach telefonisch und per E-Mail zu einer Stellungnahme auf. Armasuisse ließ alle Fristen ungenutzt verstreichen. Die Behörde verstieß damit gegen die in Art. 12b Abs. 1 VBGÖ festgelegte Mitwirkungspflicht. Da die Beweislast bei der Behörde liegt, sieht der EDÖB «vorliegend keine andere Möglichkeit, als ... zugunsten eines Zugangs zu den verlangten amtlichen Dokumenten zu entscheiden.» – Obwohl es dem EDÖB nicht möglich war, den Fall materiell zu entscheiden, stellt er einige Vermutungen an. Es sei zu vermuten, dass eine Gewährung der Akteneinsicht die Privatsphäre der zivilen Flugplatzbetreiberin ABAG verletzen würde, was laut Art. 7 Abs. 2 BGÖ eine Verweigerung der Akteneinsicht legitimieren könnte. Allerdings sei laut Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ das öffentliche Interesse höher zu gewichten als das private, wenn die private Person zur Behörde in einem faktischen oder rechtlichen Verhältnis stehe, das ihr Vorteile verschaffe. Es sei im vorliegenden Fall «mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen», dass dies der Fall sei. |
25.01.2013 |




















