Empfehlungen & Schlichtungen
Wer mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetztes nicht zufrieden ist, kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein kostenloses Schlichtungsverfahren einleiten. Der EDÖB erlässt dann eine Empfehlungen. Darin wird konkret beschrieben, wie das Amt Akteneinsicht gewähren soll.
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Empfehlung Swissmedic: Zugang zu Arzneimittel
Zugang zu den Zulassungsunterlagen eines Arzneimittels
Empfehlung des… Mehr… Zugang zu den Zulassungsunterlagen eines Arzneimittels Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 28. Mai 2026 Wer: Eine Zulassungsinhaberin (Pharmaunternehmen) als betroffene Dritte, vertreten durch eine Rechtsanwältin; das Zugangsgesuch selbst stammte von einer Rechtsanwältin als Gesuchstellerin. Was: Im Herbst 2024 erliess das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) eine Verfügung über die Zulassung eines Arzneimittels. Am 10. Dezember 2024 ersuchte eine Rechtsanwältin (Gesuchstellerin) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) um Zugang zu umfangreichen Zulassungsunterlagen zu diesem Arzneimittel - namentlich zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung, zur Formulierung und Struktur, zu sämtlichen Abweichungen gegenüber dem Referenzarzneimittel sowie zu den wissenschaftlichen Nachweisen der Übertragbarkeit; sie präzisierte, es handle sich um ein Arzneimittel mit bekanntem Wirkstoff ohne Innovation. Nachdem die Gesuchstellerin der vorgeschlagenen Reduktion der Dokumentenmenge zugestimmt hatte, identifizierte Swissmedic rund zehn Dokumente und führte das Anhörungsverfahren mit der Zulassungsinhaberin als betroffener Dritter (Antragstellerin) durch. Die Antragstellerin verlangte prinzipaliter die integrale Verweigerung des Zugangs, eventualiter die Verweigerung zu zwei Dokumenten (Clinical Overview und Pharmaceutical Development Report), subeventualiter die Schwärzung. Sie stützte sich auf den Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ), auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Drittfirma C. sowie auf deren Immaterialgüterrechte, und verlangte die Anhörung von C. (Art. 11 BGÖ). Swissmedic lehnte eine integrale Verweigerung ab und forderte die Antragstellerin mehrmals auf, konkrete und begründete Schwärzungsanträge einzureichen. Da die Antragstellerin dem nicht nachkam – sie wollte erst nach einem rechtskräftigen Entscheid schwärzen –, stellte Swissmedic in Aussicht, den Zugang unter Schwärzung der Personendaten zu gewähren. Mit dieser Stellungnahme war die Antragstellerin nicht einverstanden und reichte am 12. Mai 2025 als betroffene Dritte einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein. Das Schlichtungsverfahren wurde schriftlich geführt; beide Seiten verzichteten auf ergänzende Stellungnahmen. Gegenstand ist der Zugang zu sämtlichen betroffenen Dokumenten (rund 580 Seiten). BGÖ-Artikel: Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ); Verhältnis zum Schutz der Privatsphäre bzw. der Daten juristischer Personen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG, Art. 57s Abs. 4 RVOG); Anhörung betroffener Dritter (Art. 11 BGÖ) und Anonymisierung (Art. 9 Abs. 1 BGÖ); Vermutung des freien Zugangs und Begründungsdichte (Art. 6 BGÖ). Entscheid: Der EDÖB empfiehlt Swissmedic, vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren, da die Antragstellerin das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen nicht hinreichend begründet hat. Vorbehalten bleibt, dass Swissmedic prüft, ob die Drittfirma C. vorgängig anzuhören ist und dass es Personendaten sowie Daten weiterer juristischer Personen nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdecken kann. Begründung: Weil die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung keine konkreten Schwärzungsanträge einreichte, konnte Swissmedic keinen Teilzugang gewähren; Streitgegenstand ist daher der Zugang zu sämtlichen rund 580 Seiten. Der Einwand, einzelne Schwärzungen würden nur noch zusammenhanglose Bruchstücke übriglassen, überzeugt nicht. Denn ohne konkrete Schwärzungsanträge lässt sich dies gar nicht prüfen und die Bedeutung der offengelegten Informationen beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach dem Ermessen der Antragstellerin. In materieller Hinsicht ist der Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) zu prüfen. Ein solches Geheimnis setzt relative Unbekanntheit sowie ein subjektives und ein objektives Geheimhaltungsinteresse voraus; geschützt sind allein Informationen, deren Offenlegung zu einer Marktverzerrung und einem gewichtigen, ernsthaften Wettbewerbsnachteil führen würde, wobei ein bloss abstraktes Gefährdungsrisiko nicht genügt. Den Nachweis hat der Geheimnisherr – bei komplexem Sachverhalt mit erhöhter Begründungsdichte – konkret und im Detail pro Dokument bzw. Passage zu erbringen. Dabei ist der subjektive Geheimhaltungswille unbestritten. Auch wenn die relative Unbekanntheit zumindest zweifelhaft erscheint, da zahlreiche Informationen bereits öffentlich zugänglich sind - unter anderem über die Website der Antragstellerin und über Zulassungen im In- und Ausland. Jedoch wurde ein Dokument bereits publiziert und die Swissmedic als Fachbehörde als im Wesentlichen bekannt einzustufen. Entscheidender ist das objektive Geheimhaltungsinteresse, das die Antragstellerin nicht dartut. Dass sie die Unterlagen käuflich erworben hat und Dritte sie kostenlos erhielten, begründet keinen Schaden aus der Offenlegung der Information als solcher; ebenso wenig der drohende finanzielle Schaden aus der Geheimhaltungsvereinbarung mit C. Massgeblich ist allein der Schaden, der durch die Publikation der Information selbst entstanden ist. Ihre pauschale, auf alle Dokumente bezogene Begründung genügt der geforderten Begründungsdichte nicht – zum selben Schluss gelangte bereits Swissmedic als Fachbehörde. Soweit sich die Antragstellerin auf den Schutz der Privatsphäre bzw. der «Tätigkeit» der juristischen Person beruft, ist festzuhalten, dass die geschäftliche Vertraulichkeit abschliessend in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geregelt ist. Wurde ein Geschäftsgeheimnis dort verneint, kann dasselbe Interesse nicht über Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG erneut berücksichtigt werden; diese Bestimmungen sind keine Auffangtatbestände, andernfalls würde die Ausnahme von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Dokumente Geschäftsgeheimnisse der Drittfirma C. enthalten, obliegt es Swissmedic – das als Behörde die Beweislast trägt –, dies zu prüfen und gegebenenfalls C. nach Art. 11 BGÖ anzuhören. Personendaten sowie Daten weiterer juristischer Personen darf Swissmedic nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdecken. Da die Antragstellerin das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan hat, bleibt die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs (Art. 6 BGÖ) unwiderlegt. Der Beauftragte empfiehlt deshalb, vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren – vorbehältlich der Prüfung einer Anhörung von C. und der Abdeckung von Personendaten. |
28.05.2026 |
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Empfehlung ESBK: Spielautomat «Big 21»
Zugang zur Studie zum Spielautomaten «Big 21»
Empfehlung des Eidg. Öf… Mehr… Zugang zur Studie zum Spielautomaten «Big 21» Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 22. Mai 2026 Wer: Eine Privatperson Was: Am 3. Januar 2026 ersuchte eine Privatperson gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) um Zugang zu sämtlichen Dokumenten und zur Korrespondenz, die mit den Geldspielen unter dem Namen «Big 21» in Zusammenhang stehen. Nach Anhörung der betroffenen Dritten (Gutachter und Unternehmen), die eine vollständige bzw. weitgehende Verweigerung verlangten, gewährte die ESBK am 24. Februar 2026 nur einen Teilzugang. Die teilweise Verweigerung stützte sie auf den Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) sowie der Privatsphäre (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Anstelle des (allenfalls geschwärzten) Originals der von ihr in Auftrag gegebenen Studie zum Spielautomaten Big 21 stellte sie dem Antragsteller lediglich ein neu erstelltes Dokument zu, in dem Auszüge aus einzelnen Abschnitten zusammenkopiert waren. Der Antragsteller war mit dem gewährten Zugang zur Studie nicht einverstanden und reichte am 4. März 2026 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag ein. Die ESBK legte am 24. März 2026 die betroffenen Dokumente samt Stellungnahme vor; an der Schlichtungsverhandlung vom 23. April 2026 kam keine Einigung zustande. Zwei unaufgefordert nachgereichte Stellungnahmen - Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) sowie des angehörten Unternehmens - blieben unbeachtlich, da die betreffenden Stellen nicht am Verfahren beteiligt waren. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist damit einzig der Zugang zur Studie zum Spielautomaten Big 21. BGÖ-Artikel: Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter und Interessenabwägung (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Vermutung des freien Zugangs und Begründungsdichte (Art. 6 BGÖ); zudem zur unzulässigen Herausgabe eines zusammenkopierten statt des Originaldokuments (Art. 5 BGÖ). Entscheid: Der EDÖB empfiehlt der ESBK, der Privatperson vollständigen Zugang zur in Auftrag gegebenen Studie zum Spielautomaten Big 21 (Originaldokument) zu gewähren. Begründung: Vorab hält der Beauftragte fest, dass sich das Zugangsgesuch auf die Studie als Originaldokument bezieht. Für die Herausgabe eines neu zusammenkopierten Dokuments besteht keine gesetzliche Grundlage; allfällige Abdeckungen sind vielmehr so vorzunehmen, dass für die gesuchstellende Person erkennbar bleibt, welche Passagen und in welchem Umfang bearbeitet wurden. Die folgenden Erwägungen beziehen sich daher auf das Originaldokument. In materieller Hinsicht steht zunächst der Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) im Vordergrund. Ein solches Geheimnis setzt voraus, dass eine Information relativ unbekannt ist und sowohl ein subjektives als auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht; erfasst werden allein Angaben, deren Bekanntwerden zu einer Marktverzerrung und einem ernsthaften Wettbewerbsnachteil führen würde, wobei ein bloss abstraktes Gefährdungsrisiko nicht ausreicht. Den entsprechenden Nachweis hat die Behörde bzw. der Geheimnisherr konkret und im Detail zu erbringen. Diesen Anforderungen genügt die ESBK nicht. Der subjektive Geheimhaltungswille ist zwar unbestritten, doch bleiben ihre Ausführungen über weite Strecken allgemein. In Bezug auf den Gutachter legt sie nicht dar, weshalb der Antragsteller allein aufgrund der Kenntnis der Studie künftig selbst Gutachten erstellen und den Gutachter konkurrenzieren könnte. In Bezug auf den Spielhersteller ist das Nachbau-Argument nicht schlüssig, da die Studie keine Angaben zum Programmcode oder zum technischen Aufbau enthält und Spielaufbau sowie Spielregeln ohnehin allgemein bekannt sind. Auch das Vorbringen zur «optimalen Spielweise» bleibt unkonkret, zumal Big 21 nach Einschätzung der ESBK als Geschicklichkeitsspiel gilt und sich eine erfahrene, häufig spielende Person dieses Wissen ebenso aneignen kann. Damit fehlt es am Nachweis eines ernsthaften Schadensrisikos und eines objektiven Geheimhaltungsinteresses, weshalb die Ausnahme von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht zur Anwendung gelangt. Ebenso wenig verfängt der pauschale Verweis auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Die ESBK bezeichnet keine konkreten Informationen, deren Bekanntwerden wessen Privatsphäre beeinträchtigen würde, und nimmt keine eigentliche Interessenabwägung vor; insbesondere bleibt das öffentliche Interesse an der Frage unberücksichtigt, weshalb Big 21 trotz glücksabhängiger Elemente als Geschicklichkeits- und nicht als Glücksspiel qualifiziert wird. Überdies ist Art. 7 Abs. 2 BGÖ keine Auffangbestimmung für Informationen, die nach Prüfung des Geschäftsgeheimnisses zugänglich zu machen wären, und die Vornahme der Interessenabwägung obliegt der Behörde und nicht dem Beauftragten. Da die ESBK die Anwendbarkeit beider Ausnahmebestimmungen nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan hat, bleibt die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs (Art. 6 BGÖ) unwiderlegt. Der Beauftragte empfiehlt deshalb, vollständigen Zugang zur Studie zu gewähren. |
22.05.2026 |
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Empfehlung SECO: Sanktionierung einer Privatperson durch die EU
Sanktionsdaten bleiben geheim, pauschale Ausnahmebegründungen genügen… Mehr… Sanktionsdaten bleiben geheim, pauschale Ausnahmebegründungen genügen nicht. Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 12. Mai 2026 Wer: Ein Journalist Was: Am 29. Dezember 2025 gelangte ein Journalist gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und ersuchte um Zugang zur gesamten schriftlichen Kommunikation des SECO, die den Fall Jacques Baud betrifft oder mit diesem in Zusammenhang steht; sein Gesuch bezog sich auf den Zeitraum vom 1. bis zum 29. Dezember 2025. Das SECO entsprach dem Gesuch am 28. Januar 2026 nur teilweise. Soweit es den Zugang nicht gewährte, schob es ihn unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und d BGÖ auf oder verweigerte ihn ganz, wobei es sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 1 BGÖ sowie auf Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG berief und die fraglichen Angaben als besonders schützenswerte Personendaten einstufte. Mit dieser Verweigerung war der Journalist nicht einverstanden und reichte am 16. Februar 2026 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag ein. Das SECO legte am 3. März 2026 die betroffenen Dokumente vor, hielt jedoch vollumfänglich an seiner Stellungnahme fest. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 14. April 2026 keine Einigung zustande gekommen war, schränkte der Antragsteller sein Begehren ein und verzichtete auf drei E-Mails vom 16. Dezember 2025 sowie auf den Zugang zu Personendaten von Bundesangestellten. Damit verblieben als Streitgegenstand noch fünf E-Mails, nämlich zwei vom 13. Dezember 2025 (11:25 AM und 11:36 Uhr), eine vom 22. Dezember 2025 (11:53 PM) sowie zwei vom 23. Dezember 2025 (10:16 Uhr und 17:44 Uhr). BGÖ-Artikel: Schutz der Privatsphäre und besonders schützenswerter Personendaten (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG; Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG) - Vermutung des freien Zugangs und Begründungsdichte (Art. 6 BGÖ; Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und d BGÖ). Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, an der Zugangsverweigerung zu den beiden E-Mails vom 13. Dezember 2025, zur E-Mail vom 22. Dezember 2025 sowie zu derjenigen vom 23. Dezember 2025, 10:16 Uhr, festzuhalten, soweit diese die Sanktionierung von Jacques Baud betreffen. Im Übrigen ist - einschliesslich der E-Mail vom 23. Dezember 2025, 17:44 Uhr - im Umfang des Schlichtungsgegenstands vollständiger Zugang zu gewähren. Begründung: Ausgangspunkt bildet die in Art. 6 BGÖ verankerte Vermutung zugunsten des freien Zugangs, deren Widerlegung der Behörde obliegt. Im Zentrum stehen zunächst die Informationen zur Sanktionierung von Jacques Baud durch die EU. Da sie sich auf eine namentlich genannte Person beziehen, lassen sie sich nicht anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ) und als Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen gelten sie zugleich als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG), welche sämtliche Verfahrensstadien und damit auch den Sanktionsentscheid des Rates der EU umfassen. Ihrer Geheimhaltung kommt nach Lehre und Rechtsprechung erhebliches Gewicht zu, zumal Baud nicht (mehr) einer Verwaltungsperson in höherer Führungsfunktion gleichzustellen ist, die eine Bekanntgabe hinzunehmen hätte und ein besonderes öffentliches Interesse an der Offenlegung weder geltend gemacht wird noch sonst ersichtlich ist. Die privaten Geheimhaltungsinteressen überwiegen daher, weshalb der Zugang insoweit zu verweigern ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG). Anders verhält es sich, soweit die vier E-Mails nicht die Sanktionierung betreffen. Hier beschränkt sich das SECO auf einen pauschalen Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und d BGÖ, ohne darzutun, inwiefern diese Ausnahmen auf konkret bezeichnete Informationen zutreffen sollen. Solche allgemeinen Überlegungen genügen nach ständiger Praxis nicht, um das Zugangsrecht einzuschränken, sodass die Behörde die Vermutung des freien Zugangs nicht widerlegt und der Zugang zu gewähren ist. Schliesslich beruft sich das SECO bei der E-Mail vom 23. Dezember 2025, 17:44 Uhr, einzig auf eine Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ), ohne diese näher zu begründen. Zwar ist aussenpolitischen Gesichtspunkten mit einer gewissen Zurückhaltung Rechnung zu tragen; diese betrifft jedoch allein die politische Opportunität und nicht die rechtliche Beurteilung. Da das SECO weder ein konkretes Risiko für die aussenpolitischen Interessen der Schweiz aufzeigt, noch darlegt, weshalb nicht zumindest ein Teilzugang in Betracht käme, bleibt die Vermutung des freien Zugangs auch hier nicht widerlegt, sodass voller Zugang zu gewähren ist. |
12.05.2026 |
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Empfehlung SECO: Dokumente betreffend die US-Zölle
Sieben Ausnahmetatbestände, kein einziger bewiesen.
Empfehlung des Ei… Mehr… Sieben Ausnahmetatbestände, kein einziger bewiesen. Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 10. April 2026 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Eine Privatperson stellte am 29. November 2025 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) beim SECO ein Zugangsgesuch ein. Verlangt wurden alle Dokumente aus dem Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2025 in drei Kategorien: erstens sämtliche Entwürfe von Abkommen, Rahmenabkommen, Term Sheets oder ähnlichen Dokumenten zwischen der Schweiz und den USA betreffend Zolltarife oder ein bilaterales Handels-/Investitionsrahmenabkommen; zweitens der gesamte Schriftverkehr (E-Mails, Briefe, Gesprächsprotokolle, WhatsApp-/Signal-Nachrichten) zwischen SECO bzw. WBF und US-amerikanischen Stellen (USTR, Commerce Department, Weisses Haus) zu einem möglichen Abschluss mit Zöllen von ca. 10% oder zu einer Verzögerung durch den Bundesrat; drittens interne SECO- oder WBF-Vermerke, Briefing-Papiere und Gesprächsnotizen zum Verhandlungsstand. Das SECO verweigerte den Zugang am 15. Januar 2026 vollständig. Als primären Grund machte es geltend, das BGÖ sei von vornherein nicht anwendbar, da es sich beim Zollstreit mit den USA um ein internationales Verfahren zur Streitbeilegung handle (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ). Eventualiter berief sich das SECO auf eine Vielzahl weiterer Ausnahmetatbestände: laufende Verhandlungen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ), ausstehender politischer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) sowie den Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ), der aussenpolitischen Interessen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ), der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) sowie von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Im Schlichtungsverfahren übermittelte das SECO dem EDÖB am 20. März 2026 eine ergänzende Stellungnahme. Es stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Nichtanwendbarkeit des BGÖ und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bestehe keine Pflicht zur Aktenübermittlung. Nachdem der Beauftragte persönlich an die Staatssekretärin gelangt war, bestätigte diese die Verweigerung — für die Dauer, bis die Zollfrage mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei. BGÖ-Artikel: Verletzung der Pflicht zur Übermittlung der betroffenden Dokumente (Art. 20 BGÖ) – Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 12b VBÖG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, den vollständigen Zugang zu den Dokumenten aus dem Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2025 zu gewähren. Begründung: Das SECO unterliegt grundsätzlich als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 RVOV) und ist verpflichtet, Zugangsgesuche entsprechend zu bearbeiten. Das SECO hat dem EDÖB trotz Aufforderung keine Akten zugestellt und auch keine Einsichtnahme ermöglicht. Damit haben sie seine Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ). Ob das BGÖ anwendbar ist und ob Ausnahmetatbestände greifen, konnte der EDÖB deshalb nicht prüfen. Dabei spielt es keine Rolle, dass das SECO die Anwendbarkeit des BGÖ bestreitet – denn um diese Vorfrage zu klären, muss der EDÖB auch Einsicht in Dokumente erhalten, die die Behörde als ausserhalb des Geltungsbereichs stehend erachtet, ansoosten läuft der Schlichtungsauftrag leer. Nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ gilt eine gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs; die Beweislast liegt bei der Behörde. Da das SECO den Beweis durch die Verweigerung jeglicher Mitwirkung selbst vereitelt hat, empfiehlt der EDÖB den vollständigen Zugang. Allfällig betroffene Dritte sind vorgängig nach Art. 11 BGÖ anzuhören. |
10.04.2026 |
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Empfehlung SECO: Mit "Team Switzerland" geteilte Dokumente betreffend die US-Zölle
Voller Zugang soll gewährt werden
Empfehlung des Eidg. Öffentlichke… Mehr… Voller Zugang soll gewährt werden Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 10. April 2026 Wer: Eine Journalistin Was: Am 8. Dezember 2025 stellte eine Journalistin beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) ein Zugangsgesuch für zwei Kategorien von Dokumenten: einerseits Dokumente, die das SECO und das WBF mit namentlich genannten Mitgliedern des sogenannten «Team Switzerland» geteilt oder ihnen gezeigt hatte und andererseits die diesbezügliche Korrespondenz zwischen dem SECO und diesen Personen. Das SECO verweigerte den Zugang am 15. Januar 2026 vollständig. Als Hauptbegründung berief es sich auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ, wonach das Öffentlichkeitsgesetz auf Dokumente betreffend internationale Verfahren zur Streitbeilegung keine Anwendung finde. Ergänzend machte das SECO geltend, dass selbst bei Anwendbarkeit des BGÖ kein Zugangsanspruch bestünde und stützte sich dabei auf Art. 8 Abs. 2 und 4 BGÖ (ausstehender Entscheid; laufende Verhandlungen) sowie auf die Ausnahmetatbestände nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a, d, f und g BGÖ (freie Meinungsbildung, aussenpolitische Interessen, wirtschafts- und währungspolitische Interessen, Geschäftsgeheimnisse). Da die Journalistin – die gegenüber den Medien öffentlich bekundet hatte, das SECO habe dem «Team Switzerland» keine heiklen Dokumente gezeigt – mit der Verweigerung nicht einverstanden war, reichte sie am 23. Januar 2026 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein. Der EDÖB forderte das SECO mit E-Mail vom 3. März 2026 auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Das SECO übermittelte am 20. März 2026 zwar eine ergänzende Stellungnahme, reichte die verlangten Dokumente jedoch nicht ein. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ eindeutig anwendbar sei und daher keine Pflicht zur Dokumentenübermittlung bestehe. In einem parallel laufenden Schlichtungsverfahren zu ähnlicher Thematik verhielt sich das SECO gleich. Der EDÖB wandte sich daraufhin persönlich mit einem Brief an die Staatssekretärin für Wirtschaft und bat um Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente. Diese lehnte das Gesuch nach Rücksprache mit dem Departement ab – für die Dauer, bis die Frage der Zölle mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei. BGÖ-Artikel: Verletzung der Pflicht zur Übermittlungder betroffenen Dokumente (Art. 20 BGÖ) – Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 12b VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, der Journalistin vollständigen Zugang zu den mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumenten zu gewähren. Begründung: Das SECO hat dem EDÖB trotz Aufforderung keine der herausverlangten Dokumente eingereicht und eine persönliche Einsichtnahme durch den EDÖB abgelehnt – pauschal bis zur rechtsverbindlichen Regelung der Zollfrage mit den USA. Der EDÖB konnte damit weder prüfen, ob die Dokumente amtlichen Charakter haben, noch ob Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ tatsächlich greift, noch ob einer der geltend gemachten Ausnahmetatbestände vorliegt. Wer als Behörde die Dokumentenvorlage verweigert, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Zugangs (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) nicht widerlegen. Das SECO trägt die Beweislast – diesen Beweis hat es nicht erbracht. Der EDÖB empfiehlt deshalb den vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Vorgängig ist zu prüfen, ob betroffene Dritte nach Art. 11 BGÖ anzuhören sind. |
10.04.2026 |
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Empfehlung SECO: Korrespondenzen betreffend die US-Zölle
Keine Mitwirkung – Vollzugang empfohlen
Empfehlung des Eidg. Öffentl… Mehr… Keine Mitwirkung – Vollzugang empfohlen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 07. April 2026 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Was: Ein Journalist stellte zwischen August und September 2025 insgesamt neun Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) beim SECO. Er verlangte Einsicht in sämtliche Korrespondenz (Briefe, E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten, Sitzungsprotokolle, Präsentationen) zwischen SECO-Vertretern und verschiedenen Unternehmen sowie Einzelpersonen im Zusammenhang mit dem Zollstreit mit den USA, sowie in den internen Austausch im Vorfeld und Nachgang eines Telefonats zwischen Bundespräsidentin Karin Keller-Sutter und US-Präsident Donald Trump. Das SECO verweigerte den Zugang vollständig. Dies zunächst mit dem Argument, bei den betroffenen Dokumenten handle es sich um Akten aus laufenden Verhandlungen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ), deren Offenlegung zudem die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gefährden würde (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Im Schlichtungsverfahren verschärfte das SECO seinen Standpunkt und machte geltend, das BGÖ sei von vornherein nicht anwendbar, da es sich beim Zollstreit um ein internationales Streitbeilegungsverfahren handle (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ). Gestützt darauf verweigerte das SECO dem EDÖB auch die Einsicht in die verlangten Akten, dies trotz wiederholter Aufforderungen des Beauftragten, zuletzt persönlich an die Staatssekretärin gerichtet. Im März 2026 bestätigte die Staatssekretärin die Verweigerung für die Dauer, bis die Zollfrage mit den USA rechtsverbindlich geregelt sei. BGÖ-Artikel: Verletzung der Pflicht zur Übermittlung der betroffenden Dokumente (Art. 20 BGÖ) – Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 12b VBÖG) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem SECO, den vollständigen Zugang zu den mit den Gesuchen 1–9 herausverlangten Dokumenten zu gewähren. Begründung: Das SECO hat dem EDÖB trotz mehrfacher und ausdrücklicher Aufforderung keine einzige Akte zugestellt und auch keine Einsichtnahme vor Ort ermöglicht. Damit verletzte es seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ). Ohne Akteneinsicht konnte der EDÖB weder prüfen, ob die Dokumente überhaupt in den Geltungsbereich des BGÖ fallen, noch ob Ausnahmebestimmungen greifen. Dabei spielt es keine Rolle, dass das SECO die Anwendbarkeit des BGÖ grundsätzlich bestreitet: Genau um diese Vorfrage klären zu können, muss der EDÖB auch Einsicht in Dokumente erhalten, die die Behörde als ausserhalb des Geltungsbereichs stehend erachtet. Könnte eine Behörde die Aktenvorlage mit dem blossen Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung verweigern, würde der gesetzliche Schlichtungsauftrag des EDÖB leerlaufen. Nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ gilt eine gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Diese Vermutung zu widerlegen, ist Sache der Behörde. Da das SECO den Beweis durch die Verweigerung jeglicher Mitwirkung selbst verhindert hat, konnte die Vermutung nicht widerlegt werden. Die logische Konsequenz ist die Empfehlung des vollständigen Zugangs. |
07.04.2026 |
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Empfehlung fedpol: Die Sicherheitspolitische Relevanz
EDÖB bestätigt den Ausnahmetatbestand
Empfehlung des Eidg. Öffentlich… Mehr… EDÖB bestätigt den Ausnahmetatbestand Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. März 2026 Wer: fedpol Was: Der Club X., vertreten durch seinen Präsidenten Y. und einen Rechtsvertreter, stellte am 1. Juli 2025 bei fedpol ein Zugangsgesuch nach BGÖ. Er verlangte Einsicht in Lagebeurteilungen, Berichte und Korrespondenz, die im Zusammenhang mit einer sicherheitspolizeilichen Relevanz des Clubs erstellt worden waren. fedpol verweigerte den Zugang am 15. Juli 2025 vollständig und stützte sich dabei pauschal auf Art. 4 Bst. b sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ, ohne eine eigentliche Begründung zu liefern. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter am 4. August 2025 einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Er rügte insbesondere, dass fedpol Art. 4 Bst. b BGÖ zu weit angewendet habe, dass das Gesuch ausschliesslich den Club als solchen betreffe und nicht einzelne Mitglieder. Zudem dass die pauschale Berufung auf Ausnahmetatbestände der Begründungspflicht nicht genüge. Eine formelle Zwischenfrage betraf dabei die Legitimation des Clubs. Die fedpol stellte im Schlichtungsverfahren in Frage, ob der Club überhaupt berechtigt sei, ein Zugangsgesuch zu stellen. Der EDÖB hielt dem entgegen, dass fedpol diese Frage bereits im Zugangsverfahren hätte klären müssen. Die haben sie aber unterlassen, da sie materiell auf das Gesuch eintraten. Nachdem der Rechtsvertreter des Club X. eine gültige Vollmacht nachreichte, trat der EDÖB auf den Schlichtungsantrag ein. Da keine Einigung erzielt wurde, erliess er eine Empfehlung nach Art. 14 BGÖ. BGÖ-Artikel: Gesuchstellende Person (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Summarische Begründungsplficht (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) – Legitimation Schlichtungsantrag (Art. 13 BGÖ). Entscheid: fedpol kann an der vollständigen Zugangsverweigerung festhalten und muss die betroffenen Dokumente nicht herausgeben. Begründung: Der EDÖB prüfte zunächst, ob fedpol die Zugangsverweigerung rechtmässig begründet hatte und gab dem Antragsteller insoweit recht, als die erste Stellungnahme von fedpol vom 15. Juli 2025 den Anforderungen der Begründungspflicht nicht genügte. Fedpol holte dies jedoch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2025 nach und legte ausführlich dar, warum die betroffenen Dokumente sicherheitsrelevant seien. Inhaltlich konzentrierte sich der EDÖB auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ, also die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit. Fedpol argumentierte, die Dokumente – Meldungen, Kurzanalysen, Lageberichte und Fokusse – enthielten sicherheitsrelevante Informationen, deren Offenlegung bestimmten Gruppen ermöglichen würde, Rückschlüsse auf die Beobachtungs- und Einschätzungsfähigkeit der Schweizer Behörden zu ziehen. Der EDÖB folgte dieser Einschätzung. Er sah eine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass diese Informationen für die innere Sicherheit der Schweiz nachteilig genutzt werden könnten und sah dadurch dem Ausnahmetatbestand als erfüllt. Ob ein milderes Mittel – etwa Teilschwärzung oder Anonymisierung – infrage käme, verneinte der EDÖB. Die mit der Begründung, dass bereits das blosse Wissen um die Existenz bestimmter Dokumente und spezifischer Abklärungen von fedpol ausreiche, um Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Behörden zu ziehen. Ein eingeschränkter Zugang würde den Schutzzweck daher nicht erreichen. Die übrigen von fedpol geltend gemachten Ausnahmetatbestände (Bst. b, d, e und f) liess der EDÖB ausdrücklich offen, da bereits Bst. c die vollständige Verweigerung trug. |
13.03.2026 |
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Empfehlung NDB: Schreiben von Partnerdiensten.
Die äussere und innere Sicherheit wird gewahrt
Empfehlung des Eidg.… Mehr… Die äussere und innere Sicherheit wird gewahrt Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 2. März 2026 Wer: Nachrichtendienst des Bundes Was: Am 15. November 2025 stellte eine Privatperson beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ein Zugangsgesuch für fünf Briefe, die der ehemalige NDB-Direktor in einem Interview öffentlich erwähnt hatte. Der NDB verweigerte den Zugang am 8. Dezember 2025 vollständig und begründete dies mit dem Schutz der Partnerdienste, dem gegenseitigen Vertrauen im nachrichtendienstlichen Informationsaustausch sowie einer möglichen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Als Rechtsgrundlage stützte er sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c und d BGÖ. Da der Antragsteller mit dieser Verweigerung nicht einverstanden war, reichte er bereits am 10. Dezember 2025 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein, der diesem am 15. Dezember zugestellt wurde. Der EDÖB bestätigte den Eingang gleichentags und forderte den NDB zur Einreichung der betroffenen Dokumente sowie einer ergänzenden Stellungnahme auf. Diese lieferte der NDB am 9. Januar 2026 in erstreckter Frist nach, wobei er seine bisherige Begründung im Wesentlichen wiederholte und zusätzlich auf eine Bundesgerichtsrechtsprechung verwies, die die Notwendigkeit des Vertrauensschutzes gegenüber Partnerdiensten bestätige. Am 10. Februar 2026 fand die Schlichtungsverhandlung statt. Der EDÖB hatte zuvor selbst Einsicht in die fraglichen Dokumente genommen. Eine Einigung zwischen den Parteien kam jedoch nicht zustande, womit die Schlichtung gescheitert ist. Der EDÖB hat nun eine Empfehlung auszusprechen. BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder Internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Der BGÖ empfiehlt der NDB das sie an der Zugangsverweigerung festhalten kann und die Dokumente nicht herausgeben muss. Begründung: Der EDÖB anerkennt, dass die fünf Briefe Informationen enthalten, die eine klare Relevanz für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz sowie einen aussenpolitischen Gehalt aufweisen. Da es sich um Dokumente handelt, die der NDB von ausländischen Partnerdiensten erhalten hat und die Aufschluss über aktuelle Operationen und Zusammenarbeiten geben, greift nach Ansicht des EDÖB der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ. Dabei gesteht er dem NDB einen Ermessensspielraum zu, weil dieser als Fachbehörde die sicherheitspolitischen Risiken besser beurteilen kann als der EDÖB selbst. Zudem habe der NDB dieses Risiko in seiner ergänzenden Stellungnahme hinreichend plausibel dargelegt. Selbst wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt, verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dass zunächst ein eingeschränkter Zugang geprüft wird (etwa durch Anonymisierung, Einschwärzung oder Teilveröffentlichung). Der NDB hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass selbst bei einer weitgehenden Schwärzung die ausländischen Partnerdienste anhand von Sprache und Format der Briefe identifizierbar blieben. Eine Teilveröffentlichung würde also den Schutzzweck nicht erreichen. Da kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den Zugang ermöglichen würde ohne die Sicherheitsinteressen zu gefährden, bleibt nur die vollständige Verweigerung übrig. Der EDÖB sieht keinen Anlass, dieser Einschätzung zu widersprechen. |
02.03.2026 |
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Empfehlung BK: Biodiversitätsinitiative
Dokumente zu Abstimmungserläuterungen sind öffentlich
Empfehlung des… Mehr… Dokumente zu Abstimmungserläuterungen sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 6. Februar 2026 Wer: Bundeskanzlei (BK) Was: Am 22. September 2024 wurde die Biodiversitätsinitiative vom Schweizer Stimmvolk abgelehnt. Noch im selben Jahr stellte die Privatperson A._ gestützt auf das BGÖ bei der BK ein Zugangsgesuch zu Dokumenten der Ämterkonsultation sowie zu Bundesratsanträgen im Zusammenhang mit der Initiative. Die BK identifizierte 93 Dokumente und gewährte lediglich Teilzugang. Im daraufhin eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB einigten sich die Parteien darauf, dass die BK Zugang zu drei nicht fertiggestellten Versionen der Abstimmungserläuterungen gewähren würde. Die BK übermittelte diese Dokumente jedoch nicht. Am 23. Februar 2025 stellten A._ sowie ihre minderjährige Tochter B._ (zusammen: Antragstellerinnen) ein neues Zugangsgesuch und rügten den Vertragsbruch der BK. Mit E-Mail vom 16. März 2025 präzisierten sie ihr Begehren: Sie verlangten erstens alle im ersten Zugangsgesuch verweigerten Unterlagen, zweitens alle vor der bundesrätlichen Botschaft vom 4. März 2022 entstandenen Unterlagen, namentlich zur Ämterkonsultation und zum Mitberichtsverfahren, sowie drittens alle Unterlagen zur Bearbeitung des ersten Zugangsgesuchs, beschränkt auf nach dem ersten Schlichtungsverfahren entstandene Dokumente. Die BK hielt entgegen, dass bereits alle zugänglichen Dokumente übermittelt worden seien, und leitete das Gesuch betreffend Begehren 2 zuständigkeitshalber an das GS-UVEK weiter. Zu Begehren 3 teilte sie mit, dass keine entsprechenden amtlichen Dokumente entstanden seien. Am 23. April 2025 reichten die Antragstellerinnen, beschränkt auf die Begehren 1 und 2, einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ) – Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt der BK, sämtliche Dokumente zugänglich zu machen. Begründung: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ): Die BK macht geltend, dass die weiteren Unterlagen betreffend die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates zur Biodiversitätsinitiative nicht fertig gestellte Dokumente seien. Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen, wann ein Dokument als fertig gestellt gilt. Dies wird durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ konkretisiert. Ein Dokument ist fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es definitiv erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder von der erstellenden Person dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b). Entscheidend ist nicht die inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob das Dokument ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument ist. Der EDÖB erwähnt, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um E-Mails an die für die Redaktion der Abstimmungserläuterungen zuständigen bundesverwaltungsinternen Arbeitsgruppe handle. Diese wurden alle zugestellt, weshalb sie sich nicht im Stadium eines Entwurfs befinden würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich dabei um nicht fertig gestellte Dokumente handeln sollte. Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ): Die BK macht keine weiteren Ausführungen, weshalb es sich um ein Dokument des Mitberichtsverfahrens handeln sollte. Das fragliche Dokument ist mit «Bundesratsantrag der BK betreffend Biodiversitätsinitiative (Dokument MB-Verfahren)» bezeichnet. Der EDÖB prüft die Zugänglichkeit dieses Dokuments. Er macht zunächst Ausführungen zum Mitberichtsverfahren. Dabei handelt es sich um den letzten Verfahrensschritt vor einem Bundesratsentscheid. Geschäfte, die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden dessen Mitgliedern zum Mitbericht vorgelegt. Es beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement und endet mit der Beschlussfassung des Bundesrats. Nicht zu den Dokumenten des Mitberichtsverfahrens zählen die Dokumente, die vor dem Beginn des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden, sowie den fertig gestellten, nicht unterzeichneten Entwurf des Bundesratsantrag. Der EDÖB erwähnt, dass es sich beim fraglichen Dokument um den nicht unterzeichneten Entwurf des Antrags an den Bundesrat für die Genehmigung der Abstimmungserläuterungen handeln würde. Es sei offensichtlich, dass der Entwurf nicht im Verlauf eines konkreten Mitberichtsverfahrens erstellt wurde. |
06.02.2026 |
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Empfehlung GS-UVEK: Biodiversitätsinitiative
Auch erste Versionen von Abstimmungserläuterungen sind öffentlich
Emp… Mehr… Auch erste Versionen von Abstimmungserläuterungen sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 6. Februar 2026 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS-UVEK) Was: Am 22. September 2024 wurde die Biodiversitätsinitiative vom Schweizer Stimmvolk abgelehnt. Noch im selben Jahr stellte die Privatperson A._ gestützt auf das BGÖ bei der BK ein Zugangsgesuch zu Dokumenten der Ämterkonsultation sowie zu Bundesratsanträgen im Zusammenhang mit der Initiative. Die BK identifizierte 93 Dokumente und gewährte lediglich Teilzugang. Im daraufhin eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB einigten sich die Parteien darauf, dass die BK Zugang zu drei nicht fertiggestellten Versionen der Abstimmungserläuterungen gewähren würde. Die BK übermittelte diese Dokumente in der Folge jedoch nicht. Am 23. Februar 2025 stellten A._ sowie ihre minderjährige Tochter B._ (zusammen: Antragstellerinnen) ein neues Zugangsgesuch und rügten den Vertragsbruch der BK. Mit E-Mail vom 16. März 2025 präzisierten die Antragstellerinnen ihr Begehren: Sie verlangten erstens alle Unterlagen, die im Rahmen des ersten Zugangsgesuchs nicht zugänglich gemacht worden waren, zweitens alle Unterlagen, die vor der bundesrätlichen Botschaft zur Biodiversitätsinitiative vom 4. März 2022 entstanden waren, namentlich Unterlagen zur Ämterkonsultation, zum Mitberichtsverfahren sowie weitere Korrespondenz, und drittens alle Unterlagen zur Bearbeitung des ersten Zugangsgesuchs, beschränkt auf nach dem ersten Schlichtungsverfahren entstandene Dokumente. Die BK hielt entgegen, dass bereits alle ihr zuständigkeitshalber zufallenden Dokumente zugänglich gemacht worden seien, und leitete das Gesuch bezüglich der Entwürfe der Abstimmungserläuterungen an das UVEK weiter. Das GS-UVEK verweigerte den Zugang mit der Begründung, die fraglichen Dokumente stellten keine amtlichen Dokumente im Sinne des BGÖ dar. Die Antragstellerinnen widersprachen dieser Auffassung und bestritten zudem die Zuständigkeit des UVEK. Am 7. April 2025 reichten sie, beschränkt auf die ersten beiden Begehren, erneut einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein, der daraufhin ein schriftliches Schlichtungsverfahren eröffnete BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ) – Konkretisierung Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS-UVEK die fraglichen Dokumente zugänglich zu machen und das Gesuch erneut zu prüfen Begründung: Der Beauftragte identifiziert zunächst die fraglichen Dokumente. Für Begehren 1 identifiziert er Dokumente, bei denen es sich um Entwürfe der Abstimmungserläuterungen und um verwaltungsinterne E-Mails handelt. Für Begehren 2 identifiziert er alle Dokumente der Ämterkonsultation und des Mitberichtsverfahrens vor dem Erlass der Botschaft zur Volksinitiative und zum indirekten Gegenvorschlag.
Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ): Das GS-UVEK macht geltend, dass die Dokumente aus Begehren nicht fertig gestellte Dokumente seien. Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen, wann ein Dokument als fertig gestellt gilt. Dies wird durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ konkretisiert. Ein Dokument ist fertig gestellt, wenn es von der Behörde, die es definitiv erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder von der erstellenden Person dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b). Entscheidend ist nicht die inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob das Dokument ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument ist. Der EDÖB erwähnt, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um verschiedene Versionen der Abstimmungserläuterungen handle. Die jeweiligen Formulierungsvorschläge seien definitive Versionen, da sie nicht mehr abgeändert werden. Zudem seien die E-Mails an die für die Redaktion der Abstimmungserläuterungen zuständigen bundesverwaltungsinternen Arbeitsgruppe auch amtliche Dokumente. Diese wurden alle zugestellt, weshalb sie sich nicht im Stadium eines Entwurfs befinden würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich dabei um nicht fertig gestellte Dokumente handeln sollte.
Konkretisierung Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VBGÖ): Der EDÖB erwähnt, dass das GS-UVEK die konkret betroffenen Dokumente bisher nicht identifiziert und das Gesuch nicht bearbeitet habe. Er erwähnt die gesetzliche Regelung, dass ein Zugangsgesuch genügend Angaben enthalten muss, die es der Behörde erlauben das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren (Art. 7 Abs. 2 VBGÖ). Der EDÖB ist der Auffassung, dass das Zugangsgesuch hinreichend genau formuliert sei. Er weist das GS-UVEK darauf hin, das Zugangsgesuch entsprechend zu prüfen und macht allgemeine Ausführungen, wie weit der Schutz von Dokumenten aus dem Mitberichtsverfahren nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ geht. |
06.02.2026 |
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Empfehlung BJ: Confluence of European Water Bodies
Das BJ bearbeitet das Zugangsgesuch ungenügend
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Das BJ bearbeitet das Zugangsgesuch ungenügend Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. Januar 2026 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson ersuchte am 6. Oktober 2025 beim BJ um Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Confluence of European Water Bodies. Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Netzwerk, das sich für die Rechte der Natur, speziell europäischer Gewässer, einsetzt. Der Antragsteller verlangte u.a. Zugang zu Dokumenten wie Zugangsgesuche zu Dokumenten, Rechtsgutachten und juristische Analysen, E-Mail-Verkehr, Stellungnahmen, Sitzungsprotokolle und Publikationen im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 6. Oktober 2025. Das BJ nahm am folgenden Tag Stellung und erklärte, dass keine solchen Dokumente vorliegen würden. Der Antragsteller antwortete am selben Tag und war der Ansicht, dass dies nicht sein könne, da die Rechte der Natur in der letzten Zeit intensiv in den Medien behandelt worden seien. Zudem könne das Gesuch in dieser kurzen Zeit gar nicht sorgfältig bearbeitet worden sein. Er verlangte zudem eine Abfrage in Acta Nova zu den einzelnen Gewässern, die Teil der Confluence of European Water Bodies sind. Das BJ machte daraufhin erneut geltend, dass es über keine Dokumente verfüge. Im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen verweigerte es den Zugang pauschal gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ. Der Antragsteller reichte nach erneutem Schriftenwechsel mit dem BJ beim EDÖB ein Schlichtungsgesuch ein. Zur Vorbereitung dieser Schlichtungsverhandlung stellte das BJ dem EDÖB Screenshots von Acta Nova Abfragen zu. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Begründung der ablehnenden Stellungnahme (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem BJ die verlangten Dokumente, die vorhanden sind zugänglich zu machen. Zudem seien die verlangten Abfragen in Acta Nova zu erstellen. Begründung: Begründung der ablehnenden Stellungnahme (Art. 12 Abs. 4 BGÖ): Das BJ beruft sich im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen pauschal auf zwei Ausnahmebestimmungen. Es legt nicht dar, inwiefern eine solche Ausnahmebestimmungen greife. Der EDÖB kommt deshalb zum Schluss, dass sich das BJ in dieser Weise nicht auf die Ausnahmebestimmungen berufen könne. Zudem verlangte der Antragsteller den Screenshot einer Acta Nova Abfrage. Auf diesen Teil des Zugangsgesuchs geht das BJ gar nicht ein. Nach Ansicht des EDÖB verweigert das BJ dem Antragsteller den Zugang ohne Angabe von Gründen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Abfrage nicht mittels einfachen elektronischen Vorgangs i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ erstellt werden können. Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen wie er vorzugehen hat, wenn Zweifel an der Nichtexistenz amtlicher Dokumente bestehen. Der EDÖB muss Abklärungen vornehmen, um die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Behauptungen der Parteien abwägen zu können. Die Behörde trifft die formelle Pflicht zur ordnungsgemässen Beweisführung. Dies bezieht sich auch auf negative Tatsachen. Der EDÖB erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das BJ nur sehr generelle Ausführungen hervorbringe, die sich auf die Nicht-Existenz von Stellungnahmen und Gutachten beschränken. Auf die übrigen vom Antragsteller genannten Dokumentkategorien gehe das BJ gar nicht ein. Das BJ hätte mit entsprechenden Suchabfragen in Acta Nova beweisen können, dass es nicht über die Dokumente verfüge. Der EDÖB kommt deshalb zum Schluss, dass das BJ nicht hinreichend dargelegt habe, dass keine amtlichen Dokumente vorlägen. |
13.01.2026 |
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Empfehlung GS-VBS: E-Mails im Zusammenhang mit Kampfjet-Fixpreis
Das GS-VBS bleibt zu pauschal
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbea… Mehr… Das GS-VBS bleibt zu pauschal Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 6. Januar 2026 Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) Was: Ein Journalist ersuchte am 16. Juli 2025 das GS-VBS um Dokumente im Zusammenhang mit dem Fixpreis der Beschaffung neuer Kampfjets. Konkret forderte der Zugangsgesuchsteller die Herausgabe von E-Mails, die die Beschaffung des neuen Kampfjets betreffen. Das Gesuch wurde in zwei Dokumentengruppen unterteilt. Erstere betrifft die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs vom 1. September 2021 bis 1. Juni 2022 sowie vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023. Zweitere betrifft die E-Mails des amtierenden Generalsekretärs in den Zeiträumen vom 1. Februar 2024 bis 31. März 2024, 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 und 1. April 2025 bis 16. Juli 2025. Das GS-VBS lehnte das Gesuch mit Verweis auf die laufenden parlamentarischen Untersuchungen vollumfänglich ab. Daraufhin gelangte der Journalist an den EDÖB. Das GS-VBS machte in seiner Stellungnahme an den EDÖB zusätzlich geltend, dass die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs nicht mehr vorhanden seien. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem GS-VBS, erneut zu prüfen, ob die E-Mails auffindbar sind und die vorhandenen E-Mails zugänglich zu machen. Begründung: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ): Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen dazu, wie im Falle der Nichtexistenz aufgrund einer Löschung eines Dokuments vorzugehen sei. Die Behörde darf nichts unversucht lassen, eine möglicherweise vorhandene Kopie zu beschaffen. Sie hat eine Wiederherstellungspflicht. Der EDÖB bezweifelt nicht, dass die E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs nicht gelöscht wurden, da dies dem standardmässigem Vorgehen bei einem Austritt aus der Bundesverwaltung entspreche. Jedoch besteht für jede Verwaltungseinheit die Pflicht, für den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sämtliche geschäftsrelevanten Informationen im elektronischen Geschäftsverwaltungssystem abzulegen. Der EDÖB erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das GS-VBS weder seiner Wiederherstellungspflicht nachgekommen sei noch abgeklärt habe, ob es gewisse E-Mails im Geschäftsverwaltungssystem abgelegt worden seien. Es habe deshalb nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass keine Dokumente mehr bestehen. Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ): Der EDÖB erwähnt, dass für die Geltendmachung einer Ausnahmebestimmung kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Der EDÖB erinnert das GS-VBS daran, dass das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung von der Behörde zu beweisen sei. Das GS-VBS macht lediglich pauschal geltend, dass eine Inspektion der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) erfolgt. Daraus lasse sich jedoch per se nichts direkt ableiten. Vielmehr hätte das GS-VBS darzulegen, wessen Meinungs- und Willensbildungsprozess genau beeinträchtigt werden könnte und auch dass die Dokumente der GPK-N in diesem Zusammenhang übermittelt wurden. |
06.01.2026 |




















