Empfehlungen & Schlichtungen
Wer mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetztes nicht zufrieden ist, kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein kostenloses Schlichtungsverfahren einleiten. Der EDÖB erlässt dann eine Empfehlungen. Darin wird konkret beschrieben, wie das Amt Akteneinsicht gewähren soll.
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Empfehlung Eidg. Zollverwaltung (EZV): Zollinformationen zu Importen
Nur weil Daten auch statistisch genutzt werden, richtet sich der Zugan… Mehr… Nur weil Daten auch statistisch genutzt werden, richtet sich der Zugang nicht nach dem Statistikgesetz Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 23. Dezember 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Ein Journalist verlangt Zugang zu Informationen über Milchpulver- und Zuckerimporte eines gewissen Unternehmens. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst. b, 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ Entscheid: Die EZV hält an der Zugangsverweigerung fest, wenn auch als anderen Gründen, als sie selbst vorbrachte. Begründung: Die EZV verweigerte den Zugang zu den gewünschten Informationen, weil es sich um Angaben handle, die das betreffende Unternehmen der Oberzolldirektion gemeldet habe und die der Zollstatistik zugrunde lägen, womit das Bundesstatistikgesetz zur Anwendung komme, das als Spezialbestimmung i.S. Art. 4 Bst. b BGÖ gelte. Dem widerspricht der EDÖB: Die Informationen würden nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt; der Zugang zu ihnen könne sich deshalb nicht nur nach dem Statistikgesetz richten. Ebensowenig erkennt der EDÖB in den Datenschutzregeln der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Spezialbestimmung i.S. Art. 4 Bst. b BGÖ, de «das Öffentlichkeitsgesetz die Koordination mit dem Datenschutz in Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz selber regelt». Die entsprechenden Dokumente unterliegen folglich dem BGÖ. – Allerdings beträfen alle in dem Dokument enthaltenen Informationen Geschäftsgeheimnisse oder geschützte Personendaten dar, so dass das Dokument vollständig eingeschwärzt werden müsste, weshalb die Zugangsverweigerung gerechtfertigt sei. |
23.12.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Gesundheit (BAG): BAG-Zugangsentscheid ist korrekt
EDÖB stützt Entscheid des BAG
Empfehlung des eidgenössischen Öffentli… Mehr… EDÖB stützt Entscheid des BAG Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 22. Dezember 2014 Wer: Bundesamt für Gesundheit (BAG) Was: Eine Person verlangt Zugang zu Informationen über ein Zulassungsverfahren für ein kassenpflichtiges Heilmittel. Das BAG will den Zugang gewähren und sieht ein paar Einschwärzungen von Personendaten vor. Es führt ein Anhörungsverfahren nach Art. 11 BAG bei der Firma durch, die das Zulassungsverfahren beantragt hat. Diese Firma beantragt vollständige Abweisung der Offenlegung der Dokumente. Als das BAG daran festhält, die Dokumente offenlegen zu wollen, reicht die Firma einen Schlichtungsantrag nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c ein. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. a; Art. 4 Bst. b; Art. 7 Abs. 1 Bst. g; Art. 8 Abs. 2; Art 9 BGÖ Entscheid: Der EDÖB weist den Antrag auf Zugangsverweigerung zurück und empfiehlt dem BAG sogar eine noch zurückhaltendere Einschwärzung von Personendaten. Begründung: Die Firma argumentierte, der Zugang zu den Dokumenten sei vollständig zu verweigern, eventualiter sei der Zugang nur zu sehr stark eingeschwärzten Dokumenten zu gewähren. Denn erstens handle es sich um Dokumente der Eidg. Arzneimittelkommission (EAK), die die Zulassungsgesuche für das BAG prüft. Zweitens bildeten die Dokumente Teil eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Drittens sprächen Spezialbestimmungen nach Art. 4 BGÖ gegen die Offenlegung. Viertens seien die Informationen in den Dokumenten Geschäftsgeheinisse. – Der EDÖB lässt keines der Argumente gelten. Die EAK sei eine Verwaltungskommission und dem BGO somit unterstellt. Die Dokumente seien Teil einer rechtskräftigen Verfügung, wie es das BAG dargestellt hat, womit der Entscheid, dessen Grundlage sie darstellen, gefällt sei; der EDÖB sieht keinen Anlass, an dieser Darstellung des BAG zu zweifeln. Die Geschäftsordnung der EAK, auf die sich die Firma beruft, sei keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ. Und was die angeblichen Geschäftsgeheimnisse angeht, handelt es sich, wie das BAG gezeigt hat, größtenteils um Informationen, die bereits anderswo publiziert wurden. Der EDÖB lässt einzig gelten, dass die Namen der Teilnehmer der EAK-Sitzung, die nicht in behördlicher Funktion an der Sitzung teilgenommen haben, einzuschwärzen seien. |
22.12.2014 |
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Empfehlung BAG: Accès à la décision d’admission sur la liste des spécialités de deux médicaments
Accès à la décision d’admission sur la liste des spécialités de deux m… Mehr… Accès à la décision d’admission sur la liste des spécialités de deux médicaments Qui : Office fédéral de la santé publique (OFSP) Quoi : Une entreprise a déposé, par courrier du 8 mai 2014 adressé à l’Office fédéral de la santé publique (OFSP), une demande d’accès concernant « la décision d’admission dans la Liste des spécialités des présentations des médicaments Y et Z » de l’entreprise A (tiers concerné). La demanderesse a ajouté qu’elle souhaiterait ainsi connaître de quelle manière l’économicité de cette spécialité a été validée (comparaison thérapeutique et comparaison avec des prix de l’étranger), ainsi que les motifs qui ont conduit l’OFSP à octroyer un bonus à l’innovation supérieur à 20% par rapport à l’ensemble des autres médicaments analogues figurant sur la Liste des Spécialités (LS). Articles de la LTrans : Secrets d’affaires et de fabrication (art. 7 al. 1 let. g LTrans) Décision : Le Préposé juge la façon de procéder et l’évaluation de l’OFSP en ce qui concerne l’existence de secrets d’affaires ou de fabrication au sens de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans appropriée et conforme au droit. L’Office fédéral de la santé publique maintient donc son refus partiel de l’accès aux décisions d’admissions dans la LS des médicaments Y et Z. Justification : L’autorité s’est basée sur les recommandations déjà rendues et publiées dans ce domaine par le Préposé. Le Préposé s’est déjà expliqué en détail sur la question de la protection des secrets lors de demandes concernant la LS (Recommandation PFPDT du 12 juin 2012: BAG / Protokoll-Beilagen Eidg. Arzneimittelkommission). Le Préposé estime que le cas d’espèce concernant l’accès aux décisions d’admission dans la LS de deux médicaments concernés par la demande d’accès correspond à l’état de fait sur lequel il s’est déjà prononcé. |
18.12.2014 |
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Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes NDB: Informationen zu islamistischen Aktivitäten in der Schweiz
Summarische Gesuche sind unzureichend, entbinden die Behörde aber nich… Mehr… Summarische Gesuche sind unzureichend, entbinden die Behörde aber nicht von der Pflicht, sorgfältig zu argumentieren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 17. Dezember 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Privatperson verlangt Einsicht in Dokumente, die auf einen weiten Fächer von Fragen zu islamistischen Aktivitäten in der Schweiz Auskunft geben. Der NDB verlangt eine Präzisierung des Gesuchs. Der Antragsteller lässt die Frist für ein Schlichtungsverfahren verstreichen, stellt aber ein neues, ähnliches Gesuch. Nun verlangt der NDB nicht erneut eine Präzisierung, lehnt das Gesuch aber vollumfänglich ab und macht teilweise Spezialregelungen anderer Gesetze geltend, beruft sich andererseits auf die Ausnahmebestimmungen des BGÖ, namentlich Art. 7 Abs. 1 Bst. c (innere und äußere Sicherheit). Der Antragsteller verlangt eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ; Art. 3 VBGÖ. Entscheid: Der NDB gewährt Zugang zu einem Teil der Dokumente. Begründung: Der NDB erklärt gegenüber den EDÖB, es existierten (oder könnten mittels eines einfachen elektron. Vorgangs hergestellt werden) 30 Dokumente. 20 davon reicht er dem EDÖB zur Prüfung ein; die anderen seien geheim. – Der EDÖB stellt fest, das BGÖ gewähre «jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu (...) genau spezifizierbaren amtlichen Dokumenten, jedoch nicht auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Verwaltungsinformationen. Ebenso kann ein Gesuchsteller von einer Behörde grundsätzlich keine individuell erstellten Antworten auf seine Fragen im Sinne eines eigens angefertigten Dokuments erwarten.» Allerdings entbinde das den NDB nicht von seiner Pflicht, dem Antragsteller bei der Formulierung seines Gesuchs behilflich zu sein (Art. 3 VBGÖ). Der EDÖB macht darauf aufmerksam, dass zwischen den Antworten des NDB auf das erste resp. zweite Gesuch der selben Person gewisse Inkonsistenzen bestehen. – Der EDÖB sieht sich außerstande zu beurteilen, ob die vom NDB genannten 30 Dokumente alle Dokumente seien, die dem Gesuch des Antragstellers entsprächen. Was die 20 Dokumente angeht, die der NDB dem EDÖB zur Prüfung eingereicht hat, folgt der EDÖB weitgehend der Argumentation des NDB, dass der Zugang nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c sowie d (internationale Beziehungen) oder aufgrund von Bestimmungen anderer Gesetze zu verweigern sei. Lediglich zwei Dokumente seien teilweise und zwei Aktennotizen vollständig offenzulegen. Was die 10 Dokumente angeht, die der NDB dem EDÖB nicht zur Prüfung eingereicht hat, «kann der Beauftragte nicht beurteilen, ob die Behörde das Zugangsgesuch rechtmässig und angemessen beurteilt hat und kann sich materiell auch nicht zu deren Zugänglichkeit äussern. Deshalb hat der Beauftragte auch hier keine andere Möglichkeit, als zugunsten der Transparenz den Zugang zu den nicht eingereichten amtlichen Dokumenten zu empfehlen.» |
17.12.2014 |
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Empfehlung Schweizer Weinhandelskontrolle: Accès à un rapport et au règlement interne du CSCV
Accès à un rapport et au règlement interne du CSCV
Qui : Contrôle sui… Mehr… Accès à un rapport et au règlement interne du CSCV Qui : Contrôle suisse du commerce des vins (CSCV) Quoi : Une personne morale et une personne privée, représentées par un avocat ont, par courrier du 15 avril 2014 et conformément à la LTrans, demandé l’accès auprès du CSCV aux démarches entreprises ainsi qu’aux résultats obtenus suite aux soupçons de fraudes qu’avaient dénoncées les demandeurs. Le CSCV a envoyé, par courrier du 7 mai 2014, une copie de la lettre et du rapport qu’il avait établi à l’attention du Chimiste cantonal du Valais le 11 janvier 2013 en indiquant y avoir effacé tous les noms des personnes tierces afin de respecter les dispositions de la loi sur la protection des données et de l’ordonnance sur la protection des données. Articles de la LTrans : Champ d’application personnel (art. 2 al. 1 let. a LTrans) – Principe de la transparence et fardeau de la preuve d’une exception (art. 6 LTrans) Décision : Le Contrôle suisse du commerce des vins accorde l’accès aux documents concernés par la demande en médiation, c'est-à-dire le règlement interne du CSCV et le rapport du CSCV à l’attention du Chimiste cantonal du 11 janvier 2013, conformément aux dispositions de la loi sur la transparence. Justification : Selon le Préposé, le CSCV entre dans le champ d’application personnel de la loi sur la transparence selon l’art. 2 al. 1 let. a LTrans car il accompli des tâches d’intérêt public typiques de l’administration fédérale conformément au mandat que le Conseil fédéral lui a confié, c’est à dire l’exécution du contrôle du commerce des vins, conformément à la teneur de l’art. 64 al. 4 de la loi fédérale sur l’agriculture et des art. 33 ss. de l’Ordonnance sur le vin et, tel que mentionné dans le contrat de prestation de service qui le lie avec la Confédération, avec l’Office fédéral de l’agriculture (OFAG), prévu à l’art. 36 al. 1bis de l’Ordonnance sur le vin. Il ressort d’un examen sommaire des documents par le Préposé que le CSCV n’a apporté aucune preuve de l’existence d’exceptions à la loi sur la transparence, contrairement à ce qui lui avait été demandé, et que dans ce cas, le Préposé n’a d’autre choix, conformément à la présomption légale d’accès instaurée à l’art. 6 LTrans, que celui de recommander l’accès aux documents conformément aux dispositions de la loi sur la transparence. |
10.12.2014 |
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Empfehlung Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco): Liste der Empfängerländer für bewilligungspflichtige Exportgüter muss zugänglich sein
Seco hat Mitwirkungspflicht verletzt
Empfehlung des eidgenössischen Ö… Mehr… Seco hat Mitwirkungspflicht verletzt Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. Dezember 2014 Wer: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Ein Journalist (Tobias Gafafer, St. Galler Tagblatt) verlangt eine Liste der Empfängerländer, für welche Gesuche um Exportbewilligungen für Überwachungstechnik hängig sind. Das Seco lehnt ab. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. a und d; Art. 8 Abs. 1 und 2; Art. 12 Abs. 4 BGÖ; Art. 12 Bst. a VBGÖ. Entscheid: Das Seco gewährt Zugang zur verlangten Liste. Begründung: Das Seco argumentierte, die Liste sei Bestandteil eines hängigen Verfahrens. Die Bewilligungsverfahren würden durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe durchgeführt und eine Offenlegung der Liste würde deren Meinungsbildungsfreiheit beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a). Könne sich die Arbeitsgruppe nicht einigen, müsse der Bundesrat entscheiden, weshalb die Verfahren dann Mitberichtverfahren wären, die nach Art. 8 Abs. 1 vom BGÖ ausgenommen sind, und die Liste bilde Grundlage eines zu treffenden Entscheids, so dass sie auch nach Art. 8 Abs. 2 nicht zugänglich sei. Schließlich schiebt das Seco noch die Begründung nach, die Offenlegung der Liste könnte die Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d). – Der EDÖB lässt keinen dieser Gründe gelten. Das Seco habe seine Haltung nur pauschal begründet, d.h. im wesentlich einfach die Gesetzeslage wiedergegeben, und es habe es versäumt, im Schlichtungsverfahren Auskunft über den Stand der Verfahren zu geben, womit es seine Mitwirkungspflicten nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ sowie Art. 12 Bst. a VBGÖ verletzt habe. Mit der pauschalen Begründung gelinge es dem Seco auch nicht darzulegen, weshalb die Offenlegung der Liste die Meinungsbildung der Behörde wesentlich beeinträchtigen sollte oder inwiefern die Beziehungen zu anderen Staaten gefährdet wären. > Vgl. Blog von Tobias Gafafer |
04.12.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Gesundheit (BAG): Studie über Arzneimittelabgabe darf vorderhand geheim bleiben
BAG hat Informationszugang zu Recht aufgeschoben
Empfehlung des eidge… Mehr… BAG hat Informationszugang zu Recht aufgeschoben Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 3. Dezember 2014 Wer: Bundesamt für Gesundheit (BAG) Was: Vier Gesuchsteller – drei Journalisten und ein Interessenvertreter – verlangen Einsicht in eine Studie, mit der die Polynomics AG im Auftrag des BAG untersucht hat, wie sich die Medikamentenabgabe durch Ärzte auf den Arzneimittelkonsum auswirkt. Das BAG will den Zugang zur Zeit nicht gewähren, da die Studie Grundlage eines durch den Bundesrat zu treffenden Entscheids bilde. BGÖ-Artikel: Art. 8 Abs. 2 BGÖ. Entscheid: Das BAG schieb den Zugang zur Studie zu Recht auf. Begründung: Der EDÖB hält fest, dass Art. 8 Abs. 2 restriktiv auszulegen sei, da fast jedes Dokument in irgend einer Weise Grundlage irgend eines zu treffenden Entscheids bilden könne. Er verlangt deshalb eine inhaltliche und zeitliche Nähe zwischen dem Dokument und dem Entscheid. Die inhaltliche Nähe hält der EDÖB vorliegend für gegeben, habe doch der Bundesrat die Studie zu dem Zweck in Auftrag gegeben, einen Entscheid fällen zu können. Was die zeitliche Nähe angeht, zögert der EDÖB, da das BAG nicht in der Lage war, anzugeben, wann der Bundesrat den Entscheid zu fällen gedenke. Da das BAG allerdings angibt, es sei mit dem Entscheid «bis Ende Jahr» zu rechnen, betrachtet der EDÖB das Kriterium der zeitlichen Nähe gerade noch als gegeben. – In Abweichung vom BAG hält der EDÖB allerdings fest, dass die Gesuchsteller, sobald der Entscheid gefallen sei, kein erneutes Gesuch stellen müssten, sondern das BAG dann die bereits gestellten Gesuche beantworten müsse. |
03.12.2014 |
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Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes NDB: Geheimdienstsoftware bleibt geheim
Bekanntgabe der verwendeten Geheimdienstfsoftware könnte Sicherheit de… Mehr… Bekanntgabe der verwendeten Geheimdienstfsoftware könnte Sicherheit der Schweiz gefährden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 27. November 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Privatperson verlangt vom NDB eine Liste der verwendeten Software. Der NBD verweist auf die im VBS verwendeten Programme, soweit es allgemeine Software (Office etc.) angeht, verweigert aber die Offenlegung der verwendeten Spezialsoftware mit Verweis auf eine mögliche Gefährdung der Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c) und auf Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g) BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Entscheid: Der NDB hält zurecht geheim, welche Spezialsoftware er verwendet. Begründung: Der EDÖB folgt der Argumentation des NDB, wonach das Wissen um die verwendete Spezialsoftware den NDB schwächen und Softwarefirmen erpressbar machen könnte. Ob eine Offenlegung der Liste auch Geschäftsgeheimnisse verletzen würde, lässt der EDÖB offen. Dagegen seien Programme, die nicht spezifisch mit der Geheimdienst zu tun hätten, bekanntzugeben. Vgl. die Empfehlung des EDÖB zum ähnlich lautenden Zugangsgesuch an den Dienst Überwachung Post und Fernmeldeverkehr vom 26. November 2014. |
27.11.2014 |
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Empfehlung Überwachungsdienst Post und Fernmeldeverkehr ÜPF: Überwachungssoftware darf geheim bleiben
Die Bekanntgabe der verwendeten Überwachungssoftware könnte behördlich… Mehr… Die Bekanntgabe der verwendeten Überwachungssoftware könnte behördliche Massnahmen vereiteln. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 26. November 2014 Wer: Überwachungsdienst Post und Fernmeldeverkehr ÜPF Was: Eine Privatperson verlangt eine Liste der vom Dienst ÜPF verwendeten Software. Dieser lehnt das Gesuch ab mit der Begründung, die Offenlegung der Liste würde die Durchführung behördlicher Maßnahmen gefährden (Art. 7 Abs. 1 Bst. b), die Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 7 Abs. 1 Bst. c) und die Beziehungen zu den kantonalen Strafverfolgungsbehörden beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. e). BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ. Entscheid: Der Dienst ÜPF hält an der Zugangsverweigerung fest, soweit Spezialsoftware betroffen ist; er gibt dem Gesuchsteller aber bekannt, welche Standardsoftware er verwendet. Begründung: Der EDÖB führt an, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. b in der Lehre dafür kritisiert werde, dass er Sinn und Zweck des BGÖ aushebeln könnte. Er dürfe deshalb, wie auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, nicht streng wörtlich ausgelegt werden, sondern dürfe nur zur Anwendung kommen, «wenn die Offenlegung der durchzuführenden Massnahmen deren Erfolg ernsthaft gefährdet». Diese Gefahr sieht der EDÖB vorliegend aber als gegeben an. Ob auch Art. 7 Abs. 1 Bst. c und e gegen einen Zugang sprächen, lässt der EDÖB offen. Vgl. die Empfehlung des EDÖB zum ähnlich lautenden Zugangsgesuch an den Nachrichtendienst des Bundes vom 27. November 2014. |
26.11.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Statistik: Accès au registre des entreprises et des établissements (REE)
Loi sur la statistique fédérale comme disposition spéciale réservée
R… Mehr… Loi sur la statistique fédérale comme disposition spéciale réservée Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 25 novembre 2014 Qui : Office fédéral de la statistique (OFS) Quoi : Une représentante d’une ONG a déposé, par courrier électronique du 28 août 2013 adressé à l’Office fédéral de la statistique (OFS), une demande d’accès rédigée en anglais concernant « a copy all the information held by the company register in reusable format », c'est-à-dire une copie de toutes les informations contenues dans le registre des entreprises (nommé registre des entreprises et des établissements, REE) dans un format réutilisable, c'est-à-dire électronique. Articles de la LTrans : Dispositions spéciales réservées (art. 4 LTrans) Décision : La loi sur la transparence n’est pas applicable dans le cas d’espèce puisque les art. 14 et 10 al. 3, 2ème phrase, LSF ainsi que les art. 9 et 10 OREE constituent, en l’espèce, des dispositions spéciales réservées au sens de l’art. 4 LTrans. Justification : le Préposé est d’avis que l’art. 14 al. 2 LSF ne constitue pas une disposition spéciale réservée au sens de l’art. 4 LTrans. Il estime que les art. 14 et 10 al. 3, 2ème phrase, LSF ainsi que les art. 9 et 10 OREE constituent, en l’espèce, des dispositions spéciales réservées au sens de l’art. 4 LTrans. Somme de quoi, l’accès au registre des entreprises et des établissements requis par l’ONG n’est pas réglé par la loi sur la transparence, mais exclusivement par les dispositions de la loi sur la statistique fédérale ainsi que ses ordonnances d’application, en l’espèce l’OREE. |
25.11.2014 |
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Empfehlung Swissmedic: zeitlicher Wirkungsbereich des BGÖ
Alte Zulassungsdokumente unterstehen BGÖ nicht, auch wenn die Zulassun… Mehr… Alte Zulassungsdokumente unterstehen BGÖ nicht, auch wenn die Zulassung nach Inkrafttreten des Gesetzes erneuert wurde Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 13. November 2014 Wer: Schweiz. Heilmittelinstitut Swissmedic Was: Eine Privatperson verlangt Einsicht in die zur Erlangung der Zulassung eingereichten Dokumente für vier Medikamente. Swissmedic weist den Antrag ab, weil die Zulassungen allesamt vor Inkrafttreten des BGÖ erteilt wurden. BGÖ-Artikel: Art. 23 BGÖ. Entscheid: Swissmedic hält an der Zugangsverweigerung fest. Begründung: Die Antragstellerin argumentierte, Zulassungen von Medikamenten seien laut Heilmittelgesetz alle fünf Jahre zu erneuern. Bei allen betroffenen Medikamenten habe seit Inkrafttreten des BGÖ eine solche Erneuerung stattgefunden, so dass die Dokumente doch unter das BGÖ fielen. Der EDÖB bestätigt, dass Dokumente, die vor Inkrafttreten des BGÖ erstellt wurden, trotz Art. 23 BGÖ unter Umständen unter das Gesetz fallen, wenn sie nämlich nach Inkrafttreten angepasst wurden oder Bestandteil anderer, jüngerer Dokumente sind. Vorliegend handle es sich aber bei der fünfjährlichen Bestätigung der Medikamentenzulassung in der Regel um eine rein administrative Sache, bei der die Zulassungsinhaberin keine neuen Dokumente einzureichen habe. Allein die Tatsache, dass ein altes Dokument zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal konsultiert werde, kann laut dem EDÖB nicht bewirken, dass das Dokument unter das BGÖ fällt. |
13.11.2014 |
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Empfehlung Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi): Verlangte Gebühren sind exzessiv
Ensi muss Gebührenerhebung wiedererwägen
Empfehlung des eidgenössisc… Mehr… Ensi muss Gebührenerhebung wiedererwägen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 11. November 2014 Wer: Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Protokolle der Direktionssitzungen des Ensi mit den Betreibern des AKW Mühleberg. Das Ensi ist bereit, diese herauszugeben, stellt aber Gebühren von 1000 Franken pro Protokoll ohne Beilagen resp. 4400 Franken pro Protokoll mit Beilagen in Aussicht. Der Journalist gelangt gegen diese Gebührenankündigung an der EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 17 BGÖ. Entscheid: Das Ensi muss seine Gebührenerhebung wiedererwägen. Begründung: Der EDÖB erklärt sich für die Schlichtung als zuständig, da die angekündigten Gebühren dazu geeignet sind, den Gesuchsteller vom Festhalten an seinem Gesuch abzuschrecken. In einer Schlichtungsverhandlung erklärt sich das Ensi bereit, die angekündigten Gebühren um die Hälfte zu reduzieren – womit es lediglich dem neuen Art. 15 Abs. 4 der BGÖ-Verordnung nachkommt, der diese Reduktion für Medienschaffende sowieso vorschreibt. Der Journalist ist damit nicht einverstanden. Der EDÖb kommt zum Schluss, das Ensi schätze den Aufwand zur Durchsicht der Protokolle und der allfälligen Einschwärzung gewisser Passagen selbst nach der Halbierung als zu hoch ein. So habe es bei der Abschätzung des Aufwands nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Seiten der Protokolle lediglich Titelseiten seien und dass der Anhang zu einem großen Teil nicht aus Text, sondern aus Powerpoint-Folien bestehe. Außerdem seien die gebühren abschreckend. Gebühren seien aber so zu bemessen, dass «dass jedermann das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten noch wirksam in Anspruch nehmen kann» |
11.11.2014 |
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Empfehlung Eidg. Departement des Äusseren (EDA): Dokumente zum Steuerstreit Schweiz-USA bleiben vorläufig geheim
Dokumente zum Steuerstreit Schweiz-USA bleiben vorläufig geheim
Empfe… Mehr… Dokumente zum Steuerstreit Schweiz-USA bleiben vorläufig geheim Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. November 2014 Wer: Eidg. Departement des Äußeren (EDA) Was: SRF-Redaktor Hansjürg Zumstein stellte im Herbst 2013 beim Bundesamt für Justiz (BJ) den Antrag auf Zugang zu Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA. Das BJ wollte dem Gesuch zuerst stattgeben, sprach sich dann aber mit den mitbetroffenen SIF ab und übergab das Gesuch an dieses. Das SIF verweigerte den Zugang. Gegen die Übergabe des Gesuchs verlangte Zumstein eine Schlichtung. In seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 kam der EDÖB zum Schluss, dass das BJ das Gesuch bzgl. der meisten Dokumente selber zu beurteilen habe, was das BJ in der Folge tat. Für einige Dokumente sei indes das SIF, für andere das EDA zuständig. Dieses lehnte den Zugang zu zwei E-Mails ab, wogegen Zumstein erneut eine Schlichtung verlangte. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a; Art. 5, insbes. Abs. 3 Bst. b (i.V. mit Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) und Abs. 3 Bst. c (i.V. mit Art. 1 Abs. 3 VBGÖ); Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Entscheid: Das EDA schiebt den Zugang zu den Dokumenten auf, bis die Verhandlungen in der Sache zwischen der Schweiz und den USA abgeschlossen sind. Begründung: Das EDA argumentiert, zwei der verlangten Dokumente stünden im Zusammenhang mit einem Amtshilfeverfahren der USA an die Schweiz und seien deshalb nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Der EDÖB folgt dieser Argumentation. Was die weiteren Dokumente angeht – es handelt sich um E-Mails –, argumentiert das EDA, diese seien zum persönlichen Gebrauch bestimmte Arbeitsmittel und mithin keine Dokumente i.S. des Gesetzes. Außerdem würde ihre Offenlegung die internationalen Beziehungen und wirtschaftlichen Interessen der Schweiz beeinträchtigen. Im ersten Punkt widerspricht der EDÖB: Die E-Mails seien als fertiggestellte Dokumente zu betrachten und nicht als zum bloßen persönlichen Gebrauch bestimmt, seien sie doch keineswegs nur einem engen Personenkreis zugänglich gewesen. Die E-Mails enthielten aber Informationen aus den nicht abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Schweiz und den USA. Es sei stichhaltig anzunehmen, dass ihre Offenlegung die USA verärgern und letztlich auch wirtschaftliche Interessen der Schweiz verletzen könnte – umso mehr, als davon auszugehen sei, dass auch ein Zugangsgesuch nach dem Freedom of Information Act in den USA abgelehnt würde. Die Dokumente seien aber zugänglich zu machen, sobald die Verhandlungen abgeschlossen seien. In der gleichen Sache hat Zumstein auch gegenüber dem Bundesamt für Justiz sowie gegenüber dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) eine Schlichtung beantragt. Vgl. die Empfehlungen des EDÖB vom 10. November 2014 an das BJ und das SIF. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist in der selben Sache eine Beschwerde Zumsteins gegen die Finanzmarktaufsicht (Finma). Das ursprüngliche Gesuch umfasste auch Dokumente, die sich im Besitz des BJ befinden, aber von der Finma stammen. Die Finma ist dem BGÖ nicht unterstellt. Der EDÖB kam aber in seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 zum Schluss, das BJ müsse diese Dokumente offenlegen. Die Finma erließ eine Verfügung, die Zumstein angefochten hat. Am 4. Dezember 2014 erklärt das BVGer die Finma als nicht zuständig und die von der Finma ausgestellte Verfügung für nichtig. |
10.11.2014 |
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Empfehlung Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF): Dienstliche E-Mails sind keine Dokumente zum persönlichen Gebrauch
SIF muss E-Mails zugänglich machen
Empfehlung des eidgenössischen Öff… Mehr… SIF muss E-Mails zugänglich machen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. November 2014 Wer: Staatssekretariat für internat. Finanzfragen Was: SRF-Redaktor Hansjürg Zumstein stellte im Herbst 2013 beim Bundesamt für Justiz (BJ) den Antrag auf Zugang zu Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA. Das BJ wollte dem Gesuch zuerst stattgeben, sprach sich dann aber mit den mitbetroffenen SIF ab und übergab das Gesuch an dieses. Das SIF verweigerte den Zugang. Gegen die Übergabe des Gesuchs verlangte Zumstein eine Schlichtung. In seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 kam der EDÖB zum Schluss, dass das BJ das Gesuch bzgl. der meisten Dokumente selber zu beurteilen habe, was das BJ tat. Für einige Dokumente sei indes das SIF zuständig. Dieses lehnte den Zugang zu zwei E-Mails ab, wogegen Zumstein erneut eine Schlichtung verlangte. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 3 Bst. b und c; Art. 7 Abs. 1 Bst. d und f BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ. Entscheid: Das SIF muss die E-Mails zugänglich machen. Begründung: Das SIF argumentierte, es handle sich bei den E-Mails nicht um Dokumente i.S. des BGÖ, da sie erstens keine fertiggestellten Dokumente und zweitens Dokumente zum persönlichen Gebrauch seien. Im Übrigen sprächen außenpolitische und währungspolitische Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d und f) gegen eine Offenlegung. Der EDÖB widerspricht. Ein Dokument könne nur entweder unfertig oder nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmt sein; bereits wegen der Tatsache, dass das SIF beides gleichzeitig geltend machen, sei seine Argumentation nicht überzeugend. Der Inhalt der E-Mail stehe in direktem Bezug zur dienstlichen Sache, sie seien mehr als eine persönliche Notiz und es seien «keine Anhaltspunkte vorhanden, dass diese E-Mails einen vorläufigen Charakter aufweisen». Um schließlich Interessen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d oder f geltend zu machen, habe das SIF zu wenig Überzeugendes vorgebracht. In der gleichen Sache hat Zumstein auch gegenüber dem Bundesamt für Justiz sowie gegenüber dem Eidg. Departement für Äußere Angelegenheiten (EDA) eine Schlichtung beantragt. Vgl. die Empfehlungen des EDÖB vom 10. November 2014 an das BJ und das EDA. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist in der selben Sache eine Beschwerde Zumsteins gegen die Finanzmarktaufsicht (Finma). Das ursprüngliche Gesuch umfasste auch Dokumente, die sich im Besitz des BJ befinden, aber von der Finma stammen. Die Finma ist dem BGÖ nicht unterstellt. Der EDÖB kam aber in seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 zum Schluss, das BJ müsse diese Dokumente offenlegen. Die Finma erließ gegen die Empfehlung eine Verfügung, die Zumstein angefochten hat.
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10.11.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Justiz (BJ): Steuerstreit Schweiz-USA: Aussenpolitische Interessen der Schweiz gehen vor
BJ hat den Zugang zu Dokumenten im Steuerstreit Schweiz-USA grösstente… Mehr… BJ hat den Zugang zu Dokumenten im Steuerstreit Schweiz-USA grösstenteils zu Recht verweigert Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. November 2014 Wer: Bundesamt für Justiz Was: SRF-Redaktor Hansjürg Zumstein stellte im Herbst 2013 beim Bundesamt für Justiz (BJ) den Antrag auf Zugang zu Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA. Das BJ wollte dem Gesuch zuerst stattgeben, sprach sich dann aber mit den mitbetroffenen SIF ab und übergab das Gesuch an dieses. Das SIF verweigerte den Zugang. Gegen die Übergabe des Gesuchs verlangte Zumstein eine Schlichtung. In seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 kam der EDÖB zum Schluss, dass das BJ das Gesuch bzgl. der meisten Dokumente selber zu beurteilen habe, was das BJ in der Folge tat. Für einige Dokumente sei indes das SIF, für weitere das EDA zuständig (welche den Zugang ablehnten, wogegen Zumstein ebenfalls eine Schlichtung verlangte; vgl. die Empfehlungen des EDÖB vom 10. November 2014 an das SIF und an das EDA). – Das BJ lehnte nun den Zugang zu sämtlichen verlangten Dokumenten zum jetzigen Zeitpunkt ab. Ein Dokument enthalte Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterstünden; die anderen beträfen ein hängiges internat. Amtshilfeverfahren und ihre Offenlegung würde aussen-, wirtschafts-, und geldpolitische Interessen der Schweiz unverhältnismässig gefährden. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. d, f und g; Art. 11 BGÖ sowie Art. 10 BGÖ i.V. mit Art 3 Abs. 1 VBGÖ. Entscheid: Das BJ hält an der vorläufigen Zugangsverweigerung fest, einzig das Dokument, zu dem es den Zugang mit Verweis auf das Anwaltsgeheimnis verweigert hat, soll es offenlegen. Begründung: Was das eine Dokument angeht, zu dem das BJ den Zugang mit Verweis auf das Anwaltsgeheimnis verweigert hat, stellt der EDÖB fest, dass das BJ keinem Anwaltsgeheimnis untersteht. Es kann sich nur auf das Anwaltsgeheimnis als das private Interesse eines Dritten berufen, muss in diesem Falle aber begründen, weshalb ein solches verletzt würde. Indem das BJ lediglich auf das Vorhandensein von Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, verwies, ist es dieser Begrüdungspflicht nicht nachgekommen. – Hinsichtlich der Argumentation, die Dokumente beträfen ein hängiges Amtshilfeverfahren, argumentierte der Antragsteller, es handle sich erstens nicht um ein Verfahren, sondern lediglich um ein «Ersuchen» der USA. Zudem interessiere er sich nur für einen Teilaspekt des Steuerstreits, und dieser Teilaspekt sei abgeschlossen. Der EDÖB folgt dieser Argumentation nicht. «Amtshilfe» sei kein gesetzlich definierter Begriff, doch sei das Amtshilfeersuchen der USA im Steuerstreit als ein Amtshilfeverfahren zu werten. Weiter sei es nicht möglich, einzelne Teilaspekte des Steuerstreits aus diesem herauszulösen; der Steuerstreit als Ganzer sei aber nicht abgeschlossen. Dass eine Offenlegung der Dokumente der Schweiz in diesem Streit schaden könnte, erachtet der EDÖB als erwiesen. Das BJ halte deshalb zu Recht an der Zugangsverweigerung fest, müsse die Dokumente aber nach Abschluss des Steuerstreits zugänglich machen. Vgl. in der selben Sache die Empfehlungen des EDÖB vom 10. November 2014 an das SIF und an das EDA. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist in der selben Sache eine Beschwerde Zumsteins gegen die Finanzmarktaufsicht (Finma). Das ursprüngliche Gesuch umfasste auch Dokumente, die sich im Besitz des BJ befinden, aber von der Finma stammen. Die Finma ist dem BGÖ nicht unterstellt. Der EDÖB kam aber in seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 zum Schluss, das BJ müsse diese Dokumente offenlegen. Die Finma erließ eine Verfügung, die Zumstein angefochten hat. Am 4. Dezember 2014 erklärt das BVGer die Finma als nicht zuständig und die von der Finma ausgestellte Verfügung für nichtig. |
10.11.2014 |
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Empfehlung Wirtschaftsdepartement: Teilnehmer von Wirtschaftsmissionen müssen bekannt gegeben werden
WBF muss Bekannt geben, wer mit Bundesrat Schneider-Ammann nach Kasach… Mehr… WBF muss Bekannt geben, wer mit Bundesrat Schneider-Ammann nach Kasachstan reiste Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. Oktober 2014 Wer: Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Was: Ein Journalist (Thomas Angeli, Der Beobachter) will wissen, wer mit den Wirtschaftsmissionen von Bundesrat Schneider-Ammann im April 2013 nach Kasachstan und Aserbaidschan reiste, und will das detaillierte Reiseprogramm kennen. Das Generalsekretariat des WBF legt das Reiseprogramm offen sowie die Lister der WBF-Angehörigen unter den Teilnehmern, verweigert aber die Herausgabe der Liste der Teilnehmenden aus dem Privatsektor («Swiss Business Delegation»). BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 7; Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis Datenschutzgesetz. Entscheid: Die vollständige Teilnehmerliste ist offenzulegen. Begründung: Das WBF stritt nicht ab, dass ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Liste bestehe. Es argumentierte indes, der Schutz der Personendaten der Reiseteilnehmer sei höher zu gewichten, zumal die Reiseteilnehmer durch ihre Teilnahme «keine wirtschaftlichen Vorteile» erfahren hätten. – Der EDÖB fordert das WBF erst einmal auf, die Teilnehmer anzufragen, ob sie mit der Offenlegung einverstanden wären. Mehrere Teilnehmer beantworten die Anfrage positiv, einer ablehnend, andere geben keine Antwort. In einer Interessenabwägung kommt der EDÖB zum eindeutigen Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer Offenlegung überwiege, denn die Privatsphäre der Teilnehmenden werde dadurch «höchstens geringfügig beeinträchtigt». «Die Teilnehmenden des Privatsektors (...) sind der offiziellen Einladung des GS WBF freiwillig gefolgt. Somit haben sie nicht als Privatpersonen eine private Reise getätigt.» An zwei Terminen hätten sowohl die Vertreter des Privatsektors wie die offizielle Delegation gemeinsam teilgenommen, und «dieselbe Wirtschaftsreise kann nicht aus der Sicht der „Offiziellen Delegation“ staatlich und aus der Sicht der „Swiss Business Delegation“ privat sein». Außerdem hätte ein Verband die Teilnehmerliste bereits zumindest einem größeren Kreis bekannt gemacht, und es sei auch ein Journalist mit auf der Reise gewesen. Dass die Reiseteilnehmer keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Reise zögen, bezweifelt der EDÖB, denn «Teilnehmer einer solchen Reise geniessen in solchen Gesprächen bei potenziellen Geschäftspartnern ein höheres Vertrauen, als wenn sie lediglich privat reisen würden»
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07.10.2014 |
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Empfehlung Armasuisse: Agenda des Armasuisse-Chefs ist offenzulegen
Die geschäftliche Agenda eines leitenden Bundesangestellten ist ein am… Mehr… Die geschäftliche Agenda eines leitenden Bundesangestellten ist ein amtliches Dokument Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 24. September 2014 Wer: Armasuisse Was: Ein Journalist (Titus Plattner, Le Matin Dimanche / Sonntagszeitung) verlangt Einsicht in die Outlook-Agenda des abgetretenen Armasuisse-Direktors Ulrich Appenzeller für den Zeitraum 2013 bis Mai 2014. Armasuisse lehnt ab. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 1; Art. 5 Abs. 3 Bst. b und c; Art. 7 Abs. 2; Art. 10 Abs. 3 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 3 VBGÖ. Entscheid: Die Agenda ist offenzulegen; rein private Einträge dürfen eingeschwärzt werden Begründung: Armasuisse hatte argumentiert, dass erstens eine Agenda ein Datenträger sei und nicht ein Dokument; zweitens handle es sich bei den Agenda-Einträgen um nicht fertiggestellte Dokumente, da die Einträge jederzeit geändert werden könnten, weshalb «ein solches Dokument niemals über den Entwurfsstatus hinaus» gelange; drittens seien die Einträge zum persönlichen Gebrauch bestimmt; viertens sei das Gesuch zu wenig konkret und fünftens sprächen die Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h sowie Art. 7 Abs 2 gegen die Offenlegung. Appenzeller selber habe sich ebenfalls gegen eine Offenlegung ausgesprochen. – Der EDÖB macht mit den meisten Argumenten der Armasuisse kurzen Prozess. Es sei erstens klar, dass der Journalist an den Informationen interessiert sei, auch wenn er im Gesuch das «Gefäss» dieser Informationen nenne. Das Dokument Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen vom 7. August 2013 des Bundesamts für Justiz sage denn auch klar: «Agenden, wie der Outlook-Kalender, werden den Verwaltungsangestellten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt. Damit erfüllt die Agenda die gesetzlichen Vorgaben eines amtlichen Dokuments gemäss Artikel 5 Absatz 1 BGÖ und ist mit Vorbehalt der Ausnahmebestimmungen nach den Artikeln 7 und 8 BGÖ zugänglich.» Ein Eintrag in eine Agenda sei zweitens spätestens dann als fertig gestellt zu betrachten, wenn der Tag, den er betrifft, vorbei sei. Viertens sei es «nicht ersichtlich», weshalb das Gesuch nicht konkret genug sein solle, und fünftens habe Armasuisse lediglich pauschal auf Ausnahmegründe nach Art. 7 BGÖ hingewiesen, ohne dies zu konkretisieren, weshalb darauf gar nicht einzugehen sei. Einzig auf das dritte Argument geht der EDÖB ausführlicher ein: Die Agenda sei zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Das wäre der Fall bei einem Dokument, das «zwar dienstlichen Zwecken dient, dessen Gebrauch aber ausschliesslich dem Verfasser vorbehalten bleibt». Bei der Outlook-Agenda eines Bundesangestellten in hoher leitender Funktion sei «hingegen davon auszugehen, dass einerseits mehrere Personen Zugriff auf die darin enthaltenen Einträge haben (…). Andererseits gilt es zu beachten, dass die Agenda eines Bundesangestellten in leitender Funktion von ihrem Inhalt her nicht als blosses Arbeitshilfsmittel qualifiziert werden kann, welches der betroffenen Person vorbehalten bleibt, sondern als Aufzeichnung über die Tätigkeit und das Wirken dieser Person im Rahmen ihrer öffentlichen Funktion und Aufgabenerfüllung.» Die Agenda sei deshalb nicht als zum persönlichen Gebrauch bestimmt zu werten. – Schließlich verweist der EDÖB auf ein Urteil des berlin-brandenburgischen Oberverwaltungsgerichts. Dieses hatte am 20. März 2012 entschieden, dass die Agenda der Bundeskanzlerin als amtliches Dokument i.S. des Informationsfreiheitsgesetzes zu gelten habe. Zwar habe dieses Gericht ein Informationszugangsgesuch abgelehnt, weil die Daten der Agenda es erlaubten, ein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin zu erstellen, was Anschläge erleichtern und damit die Kanzlerin und mithin die Sicherheit Deutschlands gefährden könnte. Da Armasuisse dieses Argument aber nicht vorgebracht habe, sei es vorliegend auch nicht zu prüfen. |
24.09.2014 |
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Empfehlung Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat: Simulation von Flugzeugabstürzen auf AKW
Pauschale Begründungen unzureichend
Empfehlung des eidgenössischen Öf… Mehr… Pauschale Begründungen unzureichend Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 19. September 2014 Wer: Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) Was: Der EDÖB behandelt Gesuche zweier Gesuchsteller in einer Empfehlung. Das ENSI hat die Betreiber von AKWs aufgefordert, Abstürze von Flugzeugen auf ihre AKWs zu simulieren. Gesuchsteller 1 verlangt Einsicht in die daraus hervorgegangenen Verfügungen an die Adressen der vier Kraftwerksbetreiber. Gesuchsteller 2 verlangt Einsicht in die genauen Versuchsanordnungen dieser Simulationen sowie früherer Simulationen im Jahr 2003. Das ENSI lehnt alle Gesuche ab. Die Dokumente zu den früheren Versuchen, die Gesuchsteller 2 verlangte, seien vor Inkrafttreten des BGÖ erstellt worden und unterstünden dem Gesetz folglich nicht. Die anderen Gesuche lehnt das ENSI mit drei Argumenten ab: Eine Offenlegung würde das ENSI in seiner Meinungsbildung behindern (Art. 7 Abs. 1 Bst. a), sie würde die Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 7 Abs. 1 c), und die Dokumente bildeten die Grundlage eines noch nicht gefällten Entscheids, so dass die Offenlegung nach Art. 8 Abs. 2 aufzuschieben sei. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. a und c; Art. 8 Abs. 2 BGÖ. Entscheid: Die vier Verfügungen sind offenzulegen (Gesuchsteller 1); die Versuchsanordnungen sind nicht offenzulegen (Gesuchsteller 2). Begründung: Das ENSI hat die Dokumente zu früheren Versuchen zu Recht nicht offengelegt, da sie im Jahr 2002 erstellt wurden. – Im Weiteren folgt der EDÖB dem ENSI, was seine Argumentation zu Gesuchsteller 2 betrifft, nicht jedoch der gleich lautenden Argumentation gegenüber Gesuchsteller 1. Das ENSI macht geltend, eine Offenlegung würde die Sicherheit der Schweiz gefährden. Was die genaue Versuchsanordnung (Gesuchsteller 2) angeht, sieht der EDÖB hier tatsächlich einen «klassischen Anwendungsfall» von Art. 7 Abs. 1 Bst. c: Eine Offenlegung würde Informationen über Schwachstellen der AKW offenbaren, die von Terroristen genutzt werden könnten. Dagegen spricht der selbe Artokel nicht gegen die Offenlegung der Verfügungen (Gesuchsteller 1). Das ENSI habe nur pauschal argumentiert, dass diese Offenlegung die Sicherheit gefährden würde; eine solche pauschale Argumentation sei indes nicht zureichend und vom EDÖB nicht nachvollziehbar – umso weniger, als die Verfügungen kaum Informationen enthielten, die das ENSI nicht bereits selber in Medienmitteilungen öffentlich gemacht habe. Auch dem Argument, eine Offenlegung würde den Meinungsbildungsprozess im ENSI gefährden, folgt der EDÖB nicht: Auch hier habe das ENSI nur pauschal argumentiert. Schliesslich argumentierte das ENSI, die Verfügungen enthielten Informationen, die Basis für einen noch nicht gefällten Entscheid bildeten – ohne zu spezifizieren, was für ein Entscheid das sei. Weil «zumindest theoretisch jedes amtliche Dokument mehr oder weniger direkt einem politischen oder administrativen Entscheid zugrundeliegt», genüge eine solch pauschale Begründung nicht, befindet der EDÖB, könnte damit doch der Zweck des BGÖ ausgehebelt werden. |
19.09.2014 |
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Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes: Datenbanken ISIS / ISAS
Pauschale Begründungen unzureichend
Empfehlung des eidgenössischen Öf… Mehr… Pauschale Begründungen unzureichend Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 16. September 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Weisungen, die regeln, wie der NDB seine Informationen einer Triage zu unterziehen hat, was die Einteilung in die Datenbank ISIS (Informationssystem innere Sicherheit) oder ISAS (Informationssystem äussere Sicherheit) angeht. Zudem verlangt er statistische Angaben über die Zahl der in den Datenbanken erfassten Personen und Organisationen, aufgeschlüsselt nach In- und Ausländern. Der NDB legt dem Gesuchsteller Auszüge aus den Weisungen offen und gibt Statistiken zu den Datenbanken bekannt, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach den vom Gesuchsteller gewünschten Kriterien. Der Gesuchsteller gelangt darauf an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. a; Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d; Art. 9 Abs. 1 BGÖ; Art. 11 Abs. 5 und Art. 12b Abs. 1 Bst. a VBGÖ. Entscheid: Der NDB soll die gewünschten Weisungen offenlegen – teilweise vollumfänglich, teilweise sind Namen von Personen und Organisationen einzuschwärzen, in einem Dokument sind «sicherheitsrelevante Informationen» einzuschwärzen. Was die gewünschten statistischen Angaben angeht, soll der NDB diese dem Gesuchsteller «so weit als möglich» liefern und ihn darüber hinaus informieren, über welche Angaben er überhaupt verfüge. Begründung: Der NDB argumentiert, eine Offenlegung der Weisungen lasse Rückschlüsse über die Arbeit des NDB zu und würde die Sicherheit der Schweiz sowie die aussenpolitischen Beziehungen gefährden. Die gewünschten statistischen Angaben besitze er in der gewünschten Aufschlüsselung gar nicht und könne sie auch nicht mittels einen einfachen elektronischen Vorgang herstellen. Zudem entstammten die Zahlen einem Bericht, den der NDB für die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) des Parlaments ausgefertigt habe, der mithin dem BGÖ nicht unterliegen. In Bezug auf einige Dokumente findet der NDB, einer Offenlegung stünde nichts entgegen, doch enthielten sie keine Informationen, die die Fragestellung des Gesuchstellers beträfen. Schliesslich stellt sich heraus, dass der NDB gegenüber dem EDÖB angibt, Teile eines Dokuments bereits offengelegt zu haben, was aber nicht stimmt. – Der EDÖB folgt diesen Argumenten in fast keinem Punkt. Wo der NDB behauptet, Dokumente bereits offengelegt zu haben, solle er das nachholen, denn offensichtlich stehe einer Offenlegung nichts im Wege. Wo der NDB sagt, dass einer Offenlegung nichts entgegenstehe, solle er die Dokumente offenlegen, auch wenn er glaube, sie trügen zur Fragestellung des Gesuchstellers nichts bei. Berichte an die GPDel würden dem BGÖ zwar tatsächlich nicht unterstehen, doch soweit der Bericht Zahlen enthalte, über die der NDB sowieso verfüge, seien diese offenzulegen. Die Behauptung, die Offenlegung der Weisungen würden die Sicherheit oder die aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz gefährden, kann der EDÖB in sämtlichen Fällen «nicht nachvollziehen»; in einigen Fällen seien Einschwärzungen gerechtfertigt. Die Argumente des NDB seien pauschal und deshalb unzureichend: «Nach Ansicht des Beauftragten liest sich die Begründung des NDB jedoch vielmehr wie eine Generalklausel zur Rechtfertigung einer Zugangsbeschränkung zu nachrichtendienstlichen Informationen im Allgemeinen und könnte ebenso gut in jedem anderen Fall eines Zugangsgesuches beim NDB herangezogen werden, wodurch sich im Ergebnis jede Zugangsverweigerung in Bezug auf nachrichtendienstliche Informationen rechtfertigen liesse.» Nicht beurteilen könne der EDÖB, ob der NDB über die statistischen Angaben in der gewünschten Aufschlüsselung tatsächlich nicht verfüge; der NDB solle die gewünschten Angaben «so genau als möglich» liefern und den Gesuchsteller darüber aufklären, über welche Informationen er verfüge. |
16.09.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Energie / Energieagentur der Wirtschaft: Leistungsvereinbarungen müssen vollumfänglich offen gelegt werden
Das BFE hat es fast richtig gemacht...
Empfehlung des eidgenössischen… Mehr… Das BFE hat es fast richtig gemacht... Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 11. September 2014 Wer: Bundesamt für Energie (BFE), Energieagentur der Wirtschaft (EnAW) Was: Ein Verein verlangt Einsicht in die Leistungsvereinbarungen, die das BFE mit der Energieagentur der Wirtschaft im Rahmen des CO2-Gesetzes getroffen hat. Im Rahmen dieses Gesetzes übernimmt die private EnAW gesetzlich vorgesehene Funktionen. Das BFE möchte den Zugang zu den Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des BGÖ getroffen wurden, offenlegen, hört zuvor aber die EnAW an, die sich gegen die Offenlegung wehrt. Die EnAW möchte die Offenlegung mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse vollumfänglich verweigern. Nachdem das BFE die EnAW darauf hinweist, dass dies nicht statthaft sei, verlangt die EnAW, es seien umfangreiche Schwärzungen vorzunehmen. Sie gelangt an den EDÖB mit dem Ansinnen, es sei eine «superprovisorische Empfehlung gegen die Offenlegung» zu erlassen, was der EDÖB ablehnt. Das BFE übernimmt schliesslich die Position der EnAW, obwohl es zu verstehen gibt, dass es diese nicht gutheisst, worauf der Antragsteller mit einem Schlichtungsantrag an den EDÖB gelangt. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g; Art. 9; Art. 11; Art 23 BGÖ; Art. 19 Abs. 1 bis DSG. Entscheid: Die Leistungsvereinbarungen sind vollumfänglich offenzulegen. Begründung: Zuerst stellt der EDÖB fest, dass – entgegen der Meinung des BFE – auch die Rahmenvereinbarung zwischen BFE und EnAW aus dem Jahr 2001 unter das BGÖ falle. Zwar sieht Art. 23 BGÖ vor, dass das Gesetz nur für Dokumente seit Inkrafttreten des Gesetzes (i.e. seit 2006) gelte. Weil aber nach 2006 neue Vereinbarungen getroffen wurden, die die Vereinbarung von 2001 voraussetzen, sei die Vereinbarung von 2001 als Bestandteil dieser jüngeren Vereinbarungen zu verstehen. – Das Ansinnen der EnAW, eine «superprovisorische Empfehlung» zu erlassen, lehnt der EDÖB ab, weil er laut BGÖ erst aktiv wird, wenn von der Behörde ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, was zu dem damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. – Das BFE hat gegenüber dem EDÖB klar gemacht, dass es die Argumentation des EnAW nicht teile; gleichwohl hat es deren Position übernommen. Die Begründung lautete, es würde zu lange dauern, bis sich das BFE mit der EnAW auf eine gemeinsame Position geeinigt hätte, so dass man lieber sofort die Dokumente mit umfangreichen Einschwärzungen offen lege als später die Dokumente mit weniger Einschwärzungen. Der EDÖB hält es zwar für richtig, dass das BFE die EnAW angehört hat, teilt aber seine Argumentation nicht: Das BGÖ bürde die Beweislast der Behörde auf, die ein Dokument nicht oder nur teilweise offenlegen wolle. Wenn das BFE sage, dass es die Sicht des EnAW, wonach es sich bei den eingeschwärzten Passagen um Geschäftsgeheimnisse handle, nicht teile, dann könne es die Einschwärzungen auch nicht wie von der EnAW gewünscht vornehmen. Der EDÖB kommt ferner bei einer inhaltlichen Bewertung zum Schluss, dass von Geschäftsgeheimnissen aus mehreren Gründen nicht die Rede sein könne. – Schliesslich fragt der EDÖB, ob Personendaten einzuschwärzen seien, und verneint auch dies: Zwischen der EnAW und dem BFE bestehe eine «Sonderbeziehung»; die EnAW erhalte für ihre Leistungen eine finanzielle Entschädigung. Das bringe mit sich, dass es sich die betroffenen Personen «eher» gefallen lassen müssten, dass Informationen über diese Sonderbeziehung öffentlich würden. |
11.09.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Migration: Vorfälle Bundeszentrum Eigenthal
BFM darf Bericht über Missstände in der Betreuung im Bundeszentrum off… Mehr… BFM darf Bericht über Missstände in der Betreuung im Bundeszentrum offen legen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. September 2014 Wer: Bundesamt für Migration (BFM) Was: Amnesty International und das Asylnetz Luzern besuchen das Bundeszentrum für Asylsuchende Eigenthal und stellen Missstände bei der Betreuung fest, die sie publik machen und in einem Bericht zuhanden des BFM festhalten. Daraufhin reagiert die ORS AG, die das Zentrum im Auftrag des BFM betreibt, indem sie bei der Schweiz. Flüchtlingshilfe (SFH) einen Bericht in Auftrag gibt, um die Vorwürfe abzuklären. Als Folge dieses Berichts stellt die ORS den Leiter des Zentrums frei und verfasst eine Stellungnahme zum SFH-Bericht zuhanden des BFM. Das BFM seinerseits informiert die Öffentlichkeit über das Fazit des SFH-Berichts. Nun verlangen drei Gesuchsteller unabhängig voneinander die Offenlegung des SFH-Berichts sowie der Stellungnahme der ORS AG. Das BFM will die verlangten Dokumente nach Einschwärzung von Personendaten offen legen. Dagegen wehrt sich die ORS und verlangt beim EDÖB eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 2; Art. 5 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1 Bst. h; Art. 7 Abs. 2; Art. 9 Abs 2 BGÖ; Art. 19 DSG. Entscheid: Die Dokumente sind offenzulegen, Personendaten sind teilweise einzuschwärzen. Begründung: Die ORS hatte argumentiert, sie habe den SFH-Bericht aus eigenen Stücken in Auftrag gegeben und dem BFM Freiwillig übergeben (wobei sich zeigt, dass das BFM nicht über den ganzen Bericht verfügt: Es fehlt das Kapitel mit den wesentlichen Resultaten, jedoch sind diese in einem Fazit, über das das BFM verfügt, zusammengefasst). Die Offenlegung der Informationen würde die ORS in ihrer Arbeit behindern, und die Privatsphäre der beteiligten Personen würde selbst dann verletzt, wenn die Namen eingeschwärzt wären. Der EDÖB folgt dieser Argumentation zum größten Teil nicht: Auch wenn die ORS den Bericht bei der SFH in Auftrag gegeben habe, sei das doch im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe geschehen, die die ORS im Auftrag einer Behörde erfülle. «Sobald wie vorliegend eine Sonderbeziehung zwischen der Behörde und dem Privaten besteht, so soll diese grundsätzlich denselben Transparenzregeln unterstehen wie die übrige Verwaltungstätigkeit.» Ausserdem habe das BFM der ORS nie zugesichert, die Informationen geheim zu halten. Der EDÖB fragt sich, ob das BFM nicht sogar verpflichtet wäre, das Kapitel des Berichts, das es nicht besitzt, zu beschaffen. Er sieht sich aber außerstande zu beurteilen, «ob das BFM zur umfassenden Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht den kompletten Untersuchungsbericht benötigt», und überlässt es den Gesuchstellern, allenfalls noch einmal ein BGÖ-Gesuch zu stellen, um explizit den noch fehlenden Teil des Berichts einzufordern. – Der EDÖB gibt der ORS aber teilweise Recht, was den Schutz der Privatsphäre der beteiligten Personen betrifft. So seien nicht nur die Namen der im Bericht genannten Personen (mit Ausnahme derer, die sowieso schon öffentlich bekannt sind) einzuschwärzen, wie dies das BFM vorhatte, sondern auch deren Funktion, da sich sonst eruieren lasse, wer sich hinter den Einschwärzungen verberge. Leistungsbeurteilungen und Werturteile über Mitarbeitende sollten «grundsätzlich nicht zugänglich» sein. |
10.09.2014 |
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Empfehlung Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot): Hängiges Gerichtsverfahren spricht gegen Offenlegung von Informationen zum jetzigen Zeitpunkt
Lotteriekommission hat Zugang zurecht verweigert
Empfehlung des eidge… Mehr… Lotteriekommission hat Zugang zurecht verweigert Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 9. September 2014 Wer: Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) Was: Die Antragstellerin, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, verlangt Einsicht in Dokumente, die im Zusammenhang mit Bewilligungen an Swisslos und die Loterie Romande durch die Comlot stehen. Zur Zeit läuft im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Antragstellerin ein Verwaltungsverfahren bei der Comlot. Die Antragstellerin bestreitet die Zuständigkeit der Comlot; der Fall ist vor Bundesgericht hängig. Die Comlot schiebt den Entscheid, ob sie Zugang zu den verlangten Dokumenten gewähre, auf, bis ein Entscheid des Bundesgerichts vorliegt. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 und Bst. b BGÖ. Entscheid: Die Comlot hat den Zugang zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Recht aufgehoben. Begründung: Der EDÖB fasst sich sehr kurz: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. b sind eindeutig: Das BGÖ gilt nicht für Dokumente betr. Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege und ebensowenig für die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. |
09.09.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Migration: Medizinische Berichte zu Zwangsmedikationen bei Ausschaffungen
Arztgeheimnis darf nicht zu weit ausgelegt werden
Empfehlung des eidg… Mehr… Arztgeheimnis darf nicht zu weit ausgelegt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 2. September 2014 Wer: Bundesamt für Migration (BFM) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Unterlagen, die im Zusammenhang mit 4 Zwangsmedikationen bei Ausschaffungen abgewiesener Personen erstellt wurden. Das BFM verweigert die Einsicht mit Berufung auf das Arztgeheimnis. Auch die Firma, die die medizinische Betreuung der Auszuschaffenden während der Flüge wahrnimmt, spricht sich gegen eine Offenlegung aus. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Entscheid: Die fünf Dokumente sind offenzulegen; Personenangaben der Betreuten wie der Betreuenden sind einzuschwärzen. Begründung: Der EDÖb hält fest, dass das Arztgeheimnis Informationen schützt, zu denen ein Arzt aufgrund seines besonderen Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten gelangt ist. Die fünf Dokumente, die es zu beurteilen gilt, enthalten zahlreiche Informationen, die nicht aus einem solchen besonderen Vertrauensverhältnis stammen, wie beispielsweise die Anzahl der auszuschaffenden Personen pro Flug, die Destination etc. Diese Informationen sind durch das ärztliche Berufsgeheimnis nicht geschützt. Wenn alle Informationen eingeschwärzt werden, die es erlauben könnten, die Identität der Auszuschaffenden zu ermitteln, steht einer Offenlegung nichts entgegen. Damit, dass auch die Namen des betreuenden Personals eingeschwärzt werden, hat sich der Antragsteller schon vorab einverstanden erklärt. Nicht einzuschwärzen ist der Name der Firma, bei der die betreuenden Ärzte angestellt sind, hat doch das BFM selber in seiner Stellungnahme geschrieben, diese Firma sei bereits öffentlich bekannt. – Auf das Argument des BFM, wenn es die Berichte offen legen müsse, werde es in Zukunft noch schwieriger sein, begleitende Ärzte zu finden, geht der EDÖB gar nicht ein. |
02.09.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Kommunikation (Bakom): Documents officiels relatifs à l’annonce effectuée par un fournisseur de services de télécommunication
Argumentation insuffisante pour légitimer le refus de l'accès
Recomma… Mehr… Argumentation insuffisante pour légitimer le refus de l'accès Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral de la communication (OFCOM) Quoi : Une avocate a déposé, par courrier du 5 juin 2013 adressé à l’OFCOM, une demande d’accès concernant « l’ensemble des informations relatives à l’annonce effectuée par [la demanderesse] auprès de l’OFCOM, en tant que fournisseur de services de télécommunication depuis 2005 ». Articles de la LTrans : Secrets d’affaires (art. 7 al. 1 let. g LTrans) – Données personnelles (art. 9 LTrans ; 19 LPD) Décision : Le Préposé arrive à la conclusion que l’OFCOM doit accorder un accès limité aux documents concernant l’avocate. Il recommande l’accès illimité à ce sujet, d’un autre côté il suggère de caviarder les passages contenant des données personnelles des collaborateurs de la demanderesse (art. 9 al. 1 LTrans). Justification : L’OFCOM n’ayant pas motivé l’existence de secrets d’affaires ou de fabrication au sens de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans, le Préposé est d’avis que l’autorité n’a pas fourni d’argumentation permettant d’apporter la preuve que les conditions de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans sont réunies en l’espèce. |
07.08.2014 |
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Empfehlung Swissmedic: Rapport d’incident fournit concernant un robot chirurgical
Rapport d’incident fournit concernant un robot chirurgical
Recommand… Mehr… Rapport d’incident fournit concernant un robot chirurgical Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Swissmedic (institut suisse de mise de médicaments sur le marché) Quoi : Une journaliste a déposé, par courrier postal et électronique du 17 décembre 2013 adressé à Swissmedic, une demande d’accès concernant les rapports de travail (avec leurs annexes) ou tout autre document relatif aux cas d’incidents en Suisse et en Europe des robots da Vinci, commercialisés par la société Intuitive Surgical basée à Aubonne. Documents entrant dans la période 2006-2013. Articles de la LTrans : Décision politique ou administrative pendante devant l’autorité (art. 8 al. 2 LTrans) Décision : Le Préposé arrive à la conclusion que Swissmedic peut différer l’accès au rapport d’incident au moins jusqu’à la clôture de la procédure en cours en lien avec le rapport d’incident conformément à l’art. 8 al. 2 LTrans. Justification : Selon l’art. 12 al. 1 OTrans le Préposé examine la licéité et l’adéquation de l’appréciation de la demande d’accès par l’autorité. Il vérifie si l’autorité compétente a correctement appliqué les dispositions relatives à la notion de document officiel (art. 5 LTrans) ainsi que la clause d’exception (art. 7 s. LTrans), ou les dispositions relatives à la protection des données personnelles (art. 9 LTrans). L’obligation pour les hôpitaux suisses d’annoncer les incidents en rapport avec un dispositif médical est prévue à l’art. 59 LPTh et détaillée aux art. 15 ss. de l’ordonnance sur les dispositifs médicaux (ODim, RS 812.213). L’art. 58 al. 3 LPTh institue Swissmedic comme responsable de la surveillance des produits thérapeutiques. L’Institut doit collecter les annonces d’incidents, les évaluer et prendre les mesures administratives nécessaires. A la suite d’une telle annonce, il va rechercher si d’autres incidents ont été annoncés en Suisse et en Europe puis vérifier quelles mesures le responsable de la première mise sur le marché a pris (retrait, échange, modification, destruction ou envoi de consignes de sécurité ; art. 15c al. 1 ODim). Après un temps d’observation, soit l’Institut est d’avis que l’incident a été bien géré et le danger maitrisé et il décide de classer l’affaire, soit il trouve les mesures insuffisantes et décide de prendre des mesures administratives au sens de l’art. 66 LPTh. L’Institut adopte ces mesures par une décision administrative au sens de l’art. 5 de la loi fédérale sur la procédure administrative (PA, RS 172.021). |
06.08.2014 |
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Empfehlung Bafu: Konventionalstrafe in CO2-Kompensationsvertrag muss offengelegt werden
Höhe der Konventionalstrafe in CO2-Kompensationsvertrag muss offengele… Mehr… Höhe der Konventionalstrafe in CO2-Kompensationsvertrag muss offengelegt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. August 2014 Wer: Bundesamt für Umwelt Bafu Was: Die Société Centrale Thermique de Vouvry SA (CTV) will in Vouvry ein Gaskraftwerk bauen. Laut CO2-Gesetz bedarf es dazu einer Vereinbarung mit dem Bund zur «Kompensation» der CO2-Emissionen. Die Vereinbarung enthält u.a. eine Konventionalstrafe, welche die CTV pro überschüssige Tonne CO2 zu zahlen hat. – Eine Privatperson (Umweltaktivist) verlangt Einsicht in den entsprechenden Vertrag zwischen Bafu und CTV (wie vor ihm bereits eine Umweltorganisation sowie nach ihm ein Journalist). Das Bafu konsultiert die CTV, die mit der Offenlegung des Vertrags einverstanden ist, sofern die Konventionalstrafe eingeschwärzt wird. Das Bafu legt den entsprechend eingeschwärzten Vertrag offen (womit die erste Gesuchstellerin, eine Umweltorganisation, zufrieden ist). Der Gesuchsteller besteht auf der Offenlegung des gesamten Vertrags und verlangt eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis Datenschutzgesetz. Entscheid: Das Bafu schwärzt die Konventionalstrafe nicht ein. Begründung: Das Bafu hatte anerkannt, dass es ein Interesse der Öffentlichkeit gebe, die Höhe der Konventionalstrafe zu kennen. In der Interessenabwägung gewichtete es aber das private Interesse der CTV an einer Geheimhaltung als höher. Die CTV hatte argumentiert, Anbieter von CO2-«Kompensationen» könnten ihre Preise nach oben anpassen, wenn sie die Höhe der Konventionalstrafe kennten. – Der EDÖB folgt dieser Einschätzung nicht. Sofern der Markt zwischen den Anbietern von CO2-«Kompensationen» spiele, sei dir Befürchtung der CTV nicht gerechtfertigt (und andernfalls wäre es ein Hinweis auf Preisabsprachen, was – das schreibt der EDÖB nicht, suggeriert es aber – ein Fall für die Wettbewerbsaufsicht wäre). Dagegen sei das Interesse der Öffentlichkeit aufgrund des Zweckartikels des BGÖ (Art. 1) grundsätzlich als bedeutend zu werten, vorliegend besonders aufgrund Art. 6 Abs. 2 der Öffentlichkeitsverordnung, die ein «besonderes Interesse der Öffentlichkeit» anerkennt, wenn eine Offenlegung der öffentlichen Gesundheit dient. Darunter, so der EDÖB, sei auch der Umweltschutz zu verstehen. Auch die «besondere rechtliche Beziehung» des Bafu mit der CTV spreche für ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit. – Das Bafu hat sich nicht explizit auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g (Geschäftsgeheimnisse) berufen; trotzdem prüft der EDÖB, ob diese Bestimmung gegen eine Offenlegung spreche, und verneint: Von Geschäftsgeheimnissen sei zu sprechen, wenn deren Offenlegung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. Vorliegend befürchte die CTV allerdings lediglich eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Anbietern von CO2-«Kompensationen»; dieser Wettbewerb stehe «vorliegend jedoch nicht zur Diskussion», und eine Verzerrung des Wettbewerbs mit anderen Kraftwerkbetreibern gebe es nicht (es gibt gar keine anderen, Anmerkung von Öffentlichkeitsgesetz.ch). |
04.08.2014 |
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Empfehlung Swissgrid SA: L'entreprise est soumise à la LTrans - Liste des bénéficiaires et liste d’attente de la RPC
L'entreprise est soumise à la LTrans
Recommandation du Préposé fédéra… Mehr… L'entreprise est soumise à la LTrans Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 9 juillet 2014 Qui : Swissgrid SA Quoi : Conformément à la LTrans, la demanderesse a déposé, par courrier du 16 août 2012, adressé à Swissgrid SA, une demande d’accès concernant « la liste des personnes morales ou physiques admises à la RPC ainsi que celles figurant sur la liste d’attente ». Swissgrid SA est la « société nationale du réseau de transport » instituée par les art. 18 à 20 de la loi fédérale sur l’approvisionnement en électricité (LApEl, RS 734.7). Articles de la LTrans : Champ d’application personnel (art. 2 LTrans) – Données personnelles (art. 9 LTrans ; 19 LPD) – Protection de la sphère privée (art. 7 al. 2 LTrans) Décision : Swissgrid SA tombe sous le champ d’application personnel de la loi sur la transparence selon l’art. 2 LTrans. Elle doit accorder un accès illimité à la liste des bénéficiaires de la RPC, en raison de la présence d’un intérêt public prépondérant (art. 19 al. 1bis LPD en lien avec l’art. 6 al. 2 let. c OTrans). Pour les installations dont la puissance est supérieure à 30 kW, elle doit accorder l’accès aux listes de 2008 à 2010 et indiquer à la demanderesse où se trouvent les listes de 2011 à 2013 publiées par l’OFEN ; pour les installations dont la puissance est inférieure à 30 kW, elle doit accorder un accès illimité aux listes dès 2008. Swissgrid SA n’a, par contre, pas à dévoiler la liste d’attente, faute d’intérêt public prépondérant. Justification : Comme Swissgrid SA gère une tâche publique déléguée, le Préposé conclut que Swissgrid SA doit être qualifiée d’entité appartenant à l’administration fédérale au sens de l’art. 2 al. 1 let. a LTrans. Elle rentre dans le champ d’application personnel de la loi sur la transparence. Les différentes caractéristiques que doit revêtir une décision au sens de l’art. 5 PA sont réunies. Le Préposé estime que Swissgrid SA possède un pouvoir décisionnel et est soumis à la Ltran au sens de l’art. 2 al. 1 let. b. Finalement, le Préposé souligne que Swissgrid SA tombe sous le champ d’application personnel de la loi sur la transparence au sens de l’art. 2 LTrans et doit respecter la teneur de ses dispositions. Selon l’avis du Préposé, et conformément aux art. 19 al. 1bis LPD et 6 al. 2 let. c OTrans, Swissgrid SA doit accorder l’accès à la liste des bénéficiaires d’installations dont la puissance ne dépasse pas 29,9 kW, l’intérêt public des citoyens à connaître la destination de leurs impôts prime la protection de la sphère privée des bénéficiaires de cet argent. Le Préposé arrive à la conclusion qu’il n’y a pas d’intérêt public prépondérant au sens de l’art. 19 al. 1bis LPD en lien avec l’art. 6 al. 2 let. c OTrans justifiant l’accès aux identités des personnes figurant sur la liste d’attente. L’autorité ne doit pas accorder son accès.
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09.07.2014 |
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Empfehlung SECO: Formulaire de déclaration obligatoire concernant le pétrole, les produits pétroliers et les produits pétrochimiques iraniens
Formulaire de déclaration obligatoire concernant le pétrole, les produ… Mehr… Formulaire de déclaration obligatoire concernant le pétrole, les produits pétroliers et les produits pétrochimiques iraniens Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 8 juillet 2014 Qui : Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO) Quoi : Une journaliste voulait écrire un article relatif au débat sur le financement du programme nucléaire de l’Iran. Conformément à la loi fédérale sur le principe de la transparence dans l’administration (Loi sur la transparence, LTrans, RS 152.3), elle a déposé, par courrier électronique du 13 août 2012 adressé au Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO), une demande d’accès concernant « la liste des transactions portant sur du pétrole et des produits pétrochimiques iraniens déclarées au SECO depuis le 4 juillet 2012 ». Articles de la LTrans : Document officiel (art. 5 LTrans) – Dispositions spéciales réservées (art. 4 LTrans) – Libre formation de l’opinion et de la volonté d’une autorité (art. 7 al. 1 let. a LTrans) – Exécution de mesures concrètes prises par une autorité (art. 7 al. 1 let. b LTrans) – Intérêts de la Suisse en matière de politique extérieure et ses relations internationales (art. 7 al. 1 let. d LTrans) – Secrets d’affaires (art. 7 al. 1 let. g LTrans) Décision : Le Préposé arrive à la conclusion que le SECO, conformément à l’art. 7 al. 1 let. g LTrans, doit accorder un accès limité aux formulaires de déclaration obligatoire instaurés par l’art. 6a de l’ordonnance instituant des mesures à l’encontre de la République islamique d’Iran à la journaliste afin de protéger les secrets d’affaires que renferment ces documents. Justification :Le SECO accorde l’accès limité aux formulaires 1 et 3 à 6 de déclaration obligatoire instaurés par l’art. 6a de l’ordonnance instituant des mesures contre l’Iran. Seuls ces documents sont concernés pour des raisons de date. Toutefois, le SECO devra caviarder les documents pour protéger les secrets d’affaires qu’ils contiennent.
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08.07.2014 |
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Empfehlung Eidg. Institut für Geistiges Eigentum IGE: Zugang zu einem unveröffentlichten Verordnungsentwurf ist aufzuschieben
Zugang zu einem Verordnungsentwurf ist auzuschieben
Empfehlung des ei… Mehr… Zugang zu einem Verordnungsentwurf ist auzuschieben Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 25. Juni 2014 Wer: Eidg. Institut für geistiges Eigentum IGE Was: Das IGE hat der Rechtskommission des Ständerats (RK-S) einen Entwurf zur Verordnung zur «Swissness»-Vorlage zugestellt. Die «NZZ am Sonntag» hat sich in einem Artikel darauf berufen. Die Gesuchstellerin (Verband) fordert Einsicht in den Entwurf: Da bereits eine Zeitung berichtet habe, sei die Geheimhaltung nicht mehr gegeben und das Dokument sei offenzulegen. Das IGE verweigert die Einsicht, weil erstens nicht es, sondern die RK-S für den Zugang verantwortlich wäre, die parlamentarischen Kommissionen dem BGÖ aber nicht unterstünden, und zweitens der politische Entscheid, deren Grundlage der Entwurf darstelle, noch nicht getroffen sei. BGÖ-Artikel: Art. 2; Art. 3; Art. 4 Bst. a und b; Art. 5; Art. 8 Abs. 2; Art. 10; Art. 12 BGÖ; Art. 2 VBGÖ; Art. 11 Abs. 1 VBGÖ Entscheid: Das IGE schiebt die Akteneinsicht auf, bis der Bundesrat seinen Entscheid zur Verordnung getroffen hat. Begründung: Zunächst erklärt der EDÖB das IGE für das Gesuch für zuständig. Zwar sei es richtig, dass das IGE den Entwurf auf Wunsch der RK-S ausgearbeitet habe. Das Parlamentsgesetz, welches Sitzungsunterlagen der parlamentarischen Kommissionen für vertraulich erklärt, sei auch grundsätzlich eine Spezialbestimmung nach Art. 4 Bst. b BGÖ, könnte das Öffentlichkeitsprinzip also außer Kraft setzen. Weil aber das IGE den Entwurf sowieso hätte ausarbeiten müssen, könne er nicht als Sitzungsunterlage gelten und unterliege deshalb grundsätzlich dem BGÖ. – Der EDÖB folgt aber auch nicht der Argumentation der Gesuchstellerin, dass das Dokument ja sowieso nicht mehr geheim sei, nachdem die «NZZ am Sonntag» sich darauf berufen habe. Würde es sich tatsächlich um ein Geheimdokument handeln, argumentierte die Gesuchstellerin, hätte die RK-S ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung einleiten müssen, was nicht geschehen sei. Der EDÖB widerspricht: Ob ein Verfahren wg. Amtsgeheimnisverletzung eingeleitet werde oder nicht, habe keinen Einfluss auf den Geheimnischarakter eines Dokuments. Es gehe aus dem Zeitungsartikel auch nicht hervor, ob die Journalistin den Entwurf tatsächlich gekannt, nur in Auszügen gekannt oder nur von Dritten davon gehört habe. – Dass es sich beim Entwurf überhaupt um ein Dokument i.S. des Gesetzes handle, bejaht der EDÖB: Indem der Entwurf unterzeichnet worden sei und die Bundesverwaltung verlassen habe, sei er zu einem fertigen Dokument geworden. – Als richtig erachtet der EDÖB, dass der Entwurf eine Grundlage für einen noch nicht getroffenen politischen Entschied darstelle und der Zugang somit aufzuschieben sei. Zwar sei der entsprechende BGÖ-Art. 8 Abs. 2 mit Zurückhaltung anzuwenden. Hier aber sei der nötige enge Zusammenhang zwischen dem Dokument und dem Entscheid gegeben. |
25.06.2014 |
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Empfehlung ETH-Rat: Sitzungsprotokoll betr. Erhöhung der Studiengebühren
Sitzungsprotokoll muss zugänglich gemacht werden
Empfehlung des eidge… Mehr… Sitzungsprotokoll muss zugänglich gemacht werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. Juni 2014 Wer: ETH-Rat Was: Der ETH-Rat fällt am 5./6. Dezember einen Grundsatzentscheid, wonach die Studiengebühren an ETHZ und EPFL schrittweise verdoppelt werden sollen. Der Antragsteller verlangt Einsicht (a) in Dokumente, die dem ETH-Rat bei seiner Beschlussfassung zur Verfügung standen und (b) Auskunft über das Abstimmungsresultat resp. Einsicht in das Protokoll, ggf. unter Einschwärzung der Personennamen. Der ETH-Rat schiebt die Einsicht in die Dokumente (a) auf, bis der Entscheid, ob die Gebühren tatsächlich erhöht werden, definitiv sei, was der Antragsteller akzeptiert. Das Protokoll (b) will der ETH-Rat nicht offen legen, da der Entscheid über die Studiengebühren noch nicht definitiv sei (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) und eine Offenlegung den freien Meinungsbildungsprozess beeinträchtigen könnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. a). Eine Auskunft über das Abstimmungsverhältnis könne nicht gegeben werden, da das BGÖ nur Einsicht in, aber nicht Auskunft über Dokumente gewähre. Dagegen verlangt der Antragsteller eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Bst. a, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 BGÖ. Entscheid: Das Protokoll ist ohne Einschwärzungen offenzulegen. Begründung: Dem Argument, das BGÖ gewähre nur Einsicht in, aber nicht Auskunft über Dokumente, folgt der EDÖB nicht und beruft sich dabei auf BVGer-Urteil A-1200/2012 vom 27. November 2012. Ebenso wenig folgt der EDÖB dem Argument, der Entscheid sei noch nicht definitiv, weshalb das Protokoll nicht offenzulegen sei: «Streng genommen liegt jedes amtliche Dokument mehr oder weniger direkt einem politischen oder administrativen Entscheid zugrunde. Wörtlich angewandt könnte Art. 8 Abs. 2 BGÖ das Öffentlichkeitsprinzip über weite Strecken aushebeln.» Vorliegend habe der ETH-Rat einen Grundsatzentscheid getroffen, und dieser Entscheid sei definitiv, selbst wenn die Gebührenerhöhung letztlich nicht realisiert werden sollte. Schließlich kann der EDÖB auch keine Gefährdung des Meinungsbildungsprozesses erkennen, liste das Protokoll doch lediglich Argumente auf, die öffentlich bekannt seien. Eine Anonymisierung erübrigt sich ebenfalls: Die Argumente und Stimmen werden im Protokoll nicht den Personen zugeordnet. Im Protokoll wird zudem eine Studierendenorganisation genannt, die sich gegen die Gebührenerhöhung ausspricht. Auch diese Information sei nicht schützenswert, da die Organisation ihren Widerstand gegen eine Gebührenerhöhung öffentlich vertrete. |
10.06.2014 |
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Empfehlung Eidg. Personalamt: Liste mit Nebenbeschäftigungen aller Bundesangestellten
Nebenbeschäftigungen von Bundesangestellten sind offenzulegen
Empfehl… Mehr… Nebenbeschäftigungen von Bundesangestellten sind offenzulegen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 5. Juni 2014 Wer: Eidg. Personalamt (EPA) Was: Ein Journalist verlangt eine Liste von Nebenbeschäftigungen der Bundesangestellten, wie sie im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung vermerkt sind. Das EPA lehnt ab mit der Begründung, eine solche Liste existiere nicht und sei auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 BGÖ «mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs» zu erstellen, denn das Erstellen der Liste würde zwei Arbeitstage kosten. Dazu komme der Aufwand, die Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art 16 BGÖ; Art 6 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 2 VBGÖ Entscheid: Die Liste ist offenzulegen. Begründung: Allein der Aufwand, eine Liste zu erstellen, kann gemäß dem EDÖB kein ausreichendes Kriterium sein, um zu bestimmen, ob ein Dokument gemäß Art. 5 Abs. 2 «mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs» erstellt werden kann. Der Antragsteller habe eine sehr große Datenmenge verlangt. Der zu erwartende große Aufwand habe deshalb nicht mit der Komplexität des Vorgangs, sondern mit der Datenmenge zu tun, und das EPA könne diesen Aufwand dem Antragsteller ja verrechnen. Unzulässig sei es indes, den Aufwand, die Richtigkeit der Angaben zu prüfen, auf den Gesuchsteller zu überwälzen, denn deren Richtigkeit liege unabhängig von Akteneinsichtsgesuchen in der Verantwortung der Stellen, die das Personalinformationssystem benutzten. – Dass allenfalls ein Schutz der Persönlichkeitsrechte einer Offenlegung entgegenstehen könnte, verneint der EDÖB. Angestellte des Bundes könnten generell einen weniger weit gehenden Schutz ihrer persönlichen Daten in Anspruch nehmen als Außenstehende. Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle der Nebenbeschäftigungen sei groß genug, um die Offenlegung auch im Lichte des Datenschutzgesetzes zu rechtfertigen. Der EDÖB verweist schließlich auf noch hängige Bestrebungen im Parlament, die Transparenzpflichten bzgl. Offenlegung von Nebenbeschäftigungen zu erweitern. Er liest daraus eine «klare Tendenz zu wachsender Transparenz», die er ebenfalls in die Waagschale wirft. |
05.06.2014 |
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Empfehlung Eidg. Steuerverwaltung: Einsicht ins Steuerdossier der Ammann-Gruppe
Dokumente zu Steuerdeals sind nicht zwingend geheim Mehr… Dokumente zu Steuerdeals sind nicht zwingend geheim Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 20. Mai 2014 Wer: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) Was: Ein Journalist der Rundschau verlangte Dokumente, welche Aufschluss über Steuerabsprachen zwischen dem damals von Johann Schneider-Ammann geleiten Baukonzern und den Steuerbehörden gegeben hätten. Die ESTV lehnte kategorisch ab. Zuvor war die Ammann-Gruppe, das ehemalige Unternehmen des amtierenden Wirtschaftsministers, wegen Offshore-Konstrukten zur «Steueroptimierung» in die öffentliche Kritik geraten. Bis heute unklar ist die Rolle, welche kantonale und eidgenössische Steuerbehörden bei Steuerdeals spielten. BGÖ-Artikel: Art. 4 und Art. 20 BGÖ; Art. 12b VBGÖ Entscheid:Die Steuerverwaltung gewährt Zugang zu den verlangten Dokumenten unter Vorbehalt allfälliger BGÖ-Ausnahmebestimmungen. Begründung: Gerade im Fall der Ammann-Gruppe sei es wichtig, dass die Öffentlichkeit Einsicht in die Dokumente nehmen könne, schreibt der Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür in seiner Empfehlung. Wenn es um Steuerabsprachen gehe, hätten die Behörden stets auch einen Ermessensspielraum. Deshalb müsse das Verwaltungshandeln überprüfbar sein. Mit Hinweis auf Geheimhaltungsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen bezeichnete die Steuerverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip in der Vergangenheit konsequent als zweitrangig. Dieses Argument stösst der Öffentlichkeitsbeauftragte in seiner Empfehlung jetzt um: Im konkreten Fall handle es sich um gewöhnliche Amtsgeheimnisse. Mit dem Steuergeheimnis verknüpfte Bestimmungen in anderen Gesetzen hielten zudem nur «in sehr allgemeiner Art und Weise» fest, dass alle Personen, die mit der Durchführung der Steuergesetzgebung betraut sind, keinerlei Informationen weitergeben dürfen. Eine derart allgemeine ausgelegte Schweigepflicht hätte «in letzter Konsequenz zur Folge, dass die gesamte ESTV im Rahmen ihrer Kernaufgabe dem Öffentlichkeitsgesetz entzogen würde.» Sie auch Blog-Beitrag hier. |
20.05.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Migration: Das BFM darf Dienstleistungsverträge gegen den Willen des Vertragspartners offen legen
Angebliches Geschäftsgeheimnis nicht plausibel begründet Mehr… Angebliches Geschäftsgeheimnis nicht plausibel begründet Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 20. Mai 2014 Wer: Bundesamt für Migration (BFM) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Dienstleistungsverträge, die das BFM mit drei privaten Unternehmen abgeschlossen hat. Das BFM will die Verträge mit einigen Einschwärzungen, die Geschäftsgeheimnisse und Personendaten von Mitarbeitern dieser Unternehmen betreffen, offenlegen. Zuvor führt es jedoch ein Anhörungsverfahren nach Art. 11 BGÖ durch. Eines der drei Unternehmen ist mit der Offenlegung nicht einverstanden und gelangt an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Bst. b, Art. 6, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h, Art. 9, Art. 11, Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 Bst. c, Art. 23 BGÖ Entscheid: Das BFM hält an seinem Beschluss fest und legt die Verträge bis auf wenige Einschwärzungen offen. Begründung: Das betroffene Unternehmen argumentierte, es liege mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) eine Spezialbestimmung vor, die das BGÖ außer Kraft setze. Weiter sei der Vertrag in globo als Geschäftsgeheimnis zu werten. Das BFM selber hatte zudem einen Anhang des Vertrags nicht zugänglich machen wollen, weil dieser aus dem Jahr 2004 stammt, also vor Inkrafttreten des BGÖ erstellt wurde. – Zum Anhang befindet der EDÖB, dass das BGÖ anwendbar sei: Zwar sei das fragliche Dokument vor Inkrafttreten des BGÖ erstellt worden, es bilde aber integralen Bestandteil des Vertrags, der nach Inkrafttreten des BGÖ unterzeichnet worden sei. Das BöB setze das BGÖ nicht außer Kraft, da es Vertraulichkeit nur für die Phase einer Auftragsvergabe vorsehe; diese aber sei abgeschlossen. Den Vertrag als Ganzen als Geschäftsgeheimnis zu werten, würde gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, und die Antragstellerin habe es versäumt, darzulegen, inwiefern der Vertrag ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Auch Art. 7 Abs. 1 Bst. h komme nicht zur Anwendung, da es sich vorliegend nicht um Informationen handle, die die Antragstellerin dem BFM freiwillig übermittelt habe. |
19.05.2014 |
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Empfehlung eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI: Abluftmessungen Mühleberg
Der EDÖB bleibt bei seinen früheren Empfehlungen; das ENSI bleibt stu… Mehr… Der EDÖB bleibt bei seinen früheren Empfehlungen; das ENSI bleibt stur Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 5. Mai 2014 Wer: Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI Was: Eine Privatperson verlangt Einsicht in Messdaten aus den Abluftmessungen des AKW Mühleberg. Die selbe Person hat bereits früher die selben Messdaten für andere Zeiträume verlangt. Das ENSI ignoriert die vom EDÖB bisher erlassenen Empfehlungen, der Antragsteller gelangt erneut an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 1; Art. 5 Abs. 2; Art. 7 Abs. 1 Bst. c, g und h; Art. 9 Abs. 1; Art. 14 BGÖ sowie Art. 11 Abs. 2 AllgGebV Entscheid: Das ENSI legt die verlangten Daten offen. Begründung: Das ENSI argumentiert, es liege gar kein Dokument vor, da die Daten in einem Format vorlägen, aus denen sich nicht «mittels einem einfachen elektronischen Vorgang» ein Dokument erstellen lasse, und da die Daten spätestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht würden. Weiter handle es sich um Daten, die die AKW-Betreiberin dem ENSI i.S. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ freiwillig zur Verfügung stelle. Der EDÖB stellt kurz und bündig fest, er habe zu all diesen Argumenten schon in seinen früheren Empfehlungen Stellung bezogen und bleibe bei seiner Position. «Abschliessend weist der Beauftragte darauf hin, dass es nicht zielführend ist, wenn sich ein Antragsteller mit mehreren aufeinanderfolgenden Schlichtungsanträgen in derselben Sache zu wehren versucht. Da die Empfehlungen des Beauftragten für die Behörden nicht rechtsverbindlich sind, kann der Antragsteller nur mit einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht eine gerichtliche Überprüfung der Frage veranlassen und damit Rechtssicherheit erlangen.»
Vgl. die Empfehlung des EDÖB vom 18. März 2013 sowie vom 28. Februar 2014.
Das ENSI hält entgegen der Empfehlung an seiner Weigerung fest, die Dokumente offenzulegen. Der Gesuchsteller gelangt an das Bundesverwaltungsgericht: http://www.greenpeace.org/switzerland/de/ueber-uns/Medienmitteilung-zur-Strahlenmessung-im-AKW-Muehleberg/
Beleuchtender Bericht: siehe http://www.woz.ch/1418/atomkraftwerke/die-radioaktive-abluftfahne-von-muehleberg
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05.05.2014 |
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Empfehlung: Kommission für Technologie und Innovation (KTI)
EDÖB bekräftigt seine Empfehlung vom 29. Januar 2014 Mehr… EDÖB bekräftigt seine Empfehlung vom 29. Januar 2014 Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 2. Mai 2014 Wer: Kommission für Technologie und Innovation (KTI) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Listen der von der KTI geförderten Projekte. Die KTI verweigert die Einsicht mit Verweis auf darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2; Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ Entscheid: Die KTI gewährt Zugang zu den verlangten Listen. Begründung: Der selbe Antragsteller hatte bereits einmal eine analoge Liste geförderter Projekte verlangt. Schon damals lehnte die KTI das Gesuch ab. Der EDÖB kam aber in seiner Empfehlung vom 29. Januar 2014 zum Schluss, die gewünschten Informationen seien offenzulegen. Die KTI argumentiert, es habe sich damals um ein Sonderförderungsprogramm gehandelt, wobei das Interesse der Öffentlichkeit höher gewesen sei als im vorliegenden Fall, ohne dies aber substantiell zu begründen. Außerdem handle es sich diesmal um jüngere Forschungsprojekte, weshalb das Geheihaltungsinteresse noch höher sei. – Der EDÖB hingegen stellt fest, die von der KTI behaupteten Unterschiede zwischen dem jetzigen und dem damaligen Akteneinsichtsgesuch seien nicht ausreichend begründet, und hält mithin an der Argumentation seiner Empfehlkung vom 29. Januar fest. |
02.05.2014 |
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Empfehlung vom 17. April 2014 - BAG und Swissmedic
Caviardage censé
Recommandation du Préposé fédéral à la protection de… Mehr… Caviardage censé Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral de la santé publique (OFSP) Quoi : Une avocate a déposé le 7 mars 2012 auprès de l'Office fédéral de la santé publique (OFSP), sur la base de la LTrans; RS 152.3, une demande d'accès aux documents concernant l'admission du médicament « Z.___» sur la Liste des spécialités (LS). Dans sa demande d'accès, elle a énuméré les documents qu'elle souhaitait tout particulièrement consulter. Articles de la LTrans : Compétence pour examiner la demande d’accès (art. 10 LTrans) – Caviardage des documents dans la procédure de consultation de la personne concernée (art. 11 LTrans) – Dispositions spéciales réservées (art. 4 LTrans) – secrets d’affaires ou de fabrications (art. 7 al. 1 let. g BGÖ) – Protection des données personnelles (art. 9 al. 1 LTrans) Décision : L’OFSP transmet à Swissmedic, pour évaluation, la demande d'accès à la décision du 22 mai 2008. L’OFSP maintiendra son refus partiel de l'accès au dossier d'admission concernant le médicament «Z.___», à l'exception de la décision transmise en tant qu'annexe à l'OFSP dans le cadre de la procédure d'admission dans la LS. L'OFSP a adressé ce document à la demanderesse presque entièrement caviardé. Justification : Le Préposé conclut que l'OFSP n'est pas compétent pour examiner la demande d'accès à la décision d'admission prononcée le 22 mai 2008 par Swissmedic. La demande concernant ce document doit être transmise à Swissmedic. Ce document n'est par conséquent pas l'objet de l'appréciation. Dans l'ensemble, le Préposé juge que la façon de procéder et l'évaluation de l'OFSP en ce qui concerne le caviardage d'informations concernant des tiers, qui figurent certes dans les documents demandés, mais ne constituent pas l'objet de la demande d'accès, est appropriée et conforme au droit. De l'avis du Préposé, ni l'art. 12 ni l'art. 62 LPTh ne constituent des dispositions spéciales au sens de l'art. 4 LTrans. Il en a exposé les motifs en détail dans sa recommandation du 25 juin 2012. Dans l'ensemble, le Préposé juge que la façon de procéder et l'évaluation de l'OFSP en ce qui concerne l'existence de secrets d'entreprise au sens de l'art. 7, al. 1, let. g, LTrans, est appropriée et conforme au droit. Dans l'ensemble, le Préposé juge que l'octroi partiel de l'accès accordé par l'OFSP est approprié et conforme au droit. Cela vaut pour le caviardage d'informations de tiers qui ne sont pas l'objet de la demande d'accès, pour l'existence de secrets d'affaires et de fabrication au sens de l'art. 7, al. 1, let. g, LTrans ainsi que pour l'anonymisation de données personnelles au sens de l'art. 9, al. 1, LTrans, dans la mesure où il ne s'agit pas de toute façon de secret d'affaires ou de fabrication.
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17.04.2014 |
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Empfehlung Generalsekretariat VBS: Pauschale Begründung für Geheimhaltung unzulässig
VBS darf Aufsichtsberichte über den NDB nicht pauschal geheim halten… Mehr… VBS darf Aufsichtsberichte über den NDB nicht pauschal geheim halten Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 7. April 2014 Wer: Generalsekretariat Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in elf Berichte der Aufsicht über den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Er verlangt nicht die vollständigen Berichte, sondern lediglich «Titelblatt, Inhaltsverzeichnis, Zusammenfassung und/oder Management Summary sowie die vorgeschlagenen Massnahmen». Das VBS lehnt das Gesuch vollumfänglich ab. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d BGÖ; Art. 12b Abs. 1 Bst. a VBGÖ. Entscheid: Das VBS legt die gewünschten Informationen mit Ausnahme eines Berichts offen. Begründung: Zu zwei der elf Berichte hat der EDÖB bereits am 18. November 2010 eine Empfehlung erlassen, derzufolge war ein Bericht vom VBS legitimerweise geheim gehalten worden, während das VBS einen zweiten Bericht eingeschwärzt offenlegen sollte. Dem kam das VBS nach. Der EDÖB stellt fest, dass er seine damalige Empfehlung mit Blick auf diese zwei Berichte aufrechterhalte. – Beim vorliegenden Gesuch wollte das VBS nun aber nicht einmal mehr das Dokument offenlegen, das es bereits einmal mit Einschwärzungen offengelegt hat: Dies erübrige sich, da der jetzige Antragsteller und der Urheber des seinerzeitigen Antrags auf der selben Redaktion arbeiteten. Der EDÖB anerkennt diese Argumentation nicht; es gelte das Gegenteil: Wenn ein Dokument bereits einmal unter dem BGÖ offen gelegt worden sei, könne jede andere Person die Offenlegung in mindestens dem selben Umfang verlangen. – Was die anderen neun Berichte angeht, hat das VBS pauschal Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d geltend gemacht. Damit hat es seine Begründungspflicht nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Offenlegung der gewünschten Informationen ein schützenswertes Interesse verletzen könnte, zumal der Antragsteller nicht die vollständigen Berichte verlange. |
07.04.2014 |
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Empfehlung Swissmedic: Kein Schutz von Daten, die sowieso zugänglich sind
Swissmedic hat Zugangsgesuch grundsätzlich richtig entschieden
Empfeh… Mehr… Swissmedic hat Zugangsgesuch grundsätzlich richtig entschieden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 3. April 2014 Wer: Swissmedic Was: Unternehmen Y verlangt Zugang zu Zulassungsunterlagen für ein Heilmittel, das Unternehmen X eingereicht hat. Swissmedic möchte X das gewünschte Dokument mit Einschwärzungen zustellen, womit sich X einverstanden erklärt. Im Rahmen der Anhörung unter Art. 11 BGÖ gibt Swissmedic Y Gelegenheit zur Stellungnahme. Y wehrt sich gegen jegliche Offenlegung von Informationen aus den Zulassungsunterlagen und wendet sich an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst. b, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 9, Art. 11 Abs. 1 BGÖ. Entscheid: Swismedic hält an seinem Entscheid fest, ein eingeschwärztes Dokument offenzulegen, schwärzt jedoch noch zusätzliche Personendaten ein. Begründung: Y beantragte, X aus dem Verfahren auszuschließen. Der EDÖB wies dieses Begehren ab, existiere doch zwischen Y und Swisscom kein eigenes Verfahren, sondern Y sei lediglich Teil des von X ausgelösten Verfahren, aus dem X nicht ausgeladen werden könne. Der EDÖB widerspricht auch dem Argument, X habe gar kein öffentliches Interesse an den verlangten Daten, weshalb ihr Zulassungsgesuch missbräuchlich sei: Laut Art. 6 BGÖ kann jeder ein Zugangsgesuch stellen, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen. – Y argumentiert weiter, es existierten Spezialbestimmungen anderer Gesetze wie des Heilmittelgesetzes, die nach Art. 4 BGÖ gegen eine Offenlegung sprächen. Es seien zudem Geschäftsgeheimnisse betroffen sowie schützenswerte Personendaten. Der EDÖB folgt dieser Argumentation nur in Bezug auf gewisse Angaben von Mitarbeitern des Unternehmens Y, die zusätzlich einzuschwärzen seien. Alle übrigen Informationen, die Swissmedic offenzulegen beabsichtige, seien Informationen, die nach erfolgter Zulassung sowieso öffentlich zugänglich gemacht würden. Das Heilmittelgesetz sei keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ, sondern das BGÖ schränke die im HMG vorgesehene Vertraulichkeit von Informationen ein.
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03.04.2014 |
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Empfehlung ENSI: Prüfbericht zum AKW Mühleberg ist ein amtliches Dokument
ENSI muss Prüfbericht zum AKW Mühleberg beschaffen und offen legen
Em… Mehr… ENSI muss Prüfbericht zum AKW Mühleberg beschaffen und offen legen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. März 2014 Wer: Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) Was: Ein Journalist verlangt vom ENSI Einsicht in einen Prüfbericht zum AKW Mühleberg vom September 2012 zu den zusätzlichen Untersuchungen am Reaktordruckbehälter des AKWs Mühleberg aufgrund der Erkenntnisse im belgischen AKW Doel-3. Das ENSI lehnt das Gesuch ab mit der Begründung, das Prüfprotokoll enthalte Geschäftsgeheimnisse. Nach Einreichung des Schlichtungsantrags und auf Nachfrage des EDÖB nimmt das ENSI auch zu dem eigentlich verlangten Prüfbericht Stellung und behauptet, diesen gar nicht zu besitzen; er stelle mithin kein amtliches Dokument dar. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ; Art. 12b Abs. 1 VBGÖ. Entscheid: Das ENSI legt sowohl den Prüfbericht wie das Prüfprotokoll offen, wobei es den Prüfbericht nötigenfalls zu beschaffen hat. Begründung: Das ENSI argumentierte, das Prüfprotokoll enthalte Details zum Prüfverfahren, womit eine Offenlegung des Protokolls Geschäftsgeheimnisse der Prüffirma verletzen würde. Das ENSI versäumt es trotz mehrmaliger Aufforderung durch den EDÖB, im einzelnen darzulegen, welche Passagen des Protokolls inwiefern Geschäftsgeheimnisse betreffen. Damit hat es seine Beweispflicht nicht erfüllt und das Dokument ist offenzulegen. – Was den eigentlich verlangten Prüfbericht mit den Prüfresultaten angeht, behauptet das ENSI, diesen von einer externen Stelle (Schweiz. Verein f. technische Inspektionen, SVTI) erstellten Bericht gar nicht zu besitzen. Es sei auch nicht verpflichtet, diesen zu beschaffen, denn diese Pflicht würde nur bestehen, wenn es selber den Bericht in Auftrag gegeben hätte. Auftraggeberin sei aber die Kraftwerksbetreiberin BKW gewesen. Der EDÖB folgt dieser Argumentation nicht. Aufgrund von Angaben auf der ENSI-eigenen Website sei ersichtlich, dass die Prüfung im Rahmen der Pflichten erfolgt sei, die die Kraftwerksbetreiber unter Aufsicht des ENSI zu erfüllen hätten. Zudem habe das ENSI selber in seinen Mitteilungen geschrieben, dass die fragliche Prüfung «nach den Vorgaben des ENSI» erfolgt und «vom ENSI begleitet» worden sei. Wenn das ENSI den Bericht tatsächlich nicht besitze, müsse es ihn von der BKW oder vom SVTI einfordern und offen legen. |
18.03.2014 |
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Empfehlung ENSI: AKW-Emissionsdaten sind nicht geheim
ENSI muss Emissionsdaten des AKW Mühleberg offen legen
Empfehlung des… Mehr… ENSI muss Emissionsdaten des AKW Mühleberg offen legen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28. Februar 2014 Wer: Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) Was: Eine Privatperson verlangt vom ENSI Einsicht in Emissionsdaten, gemessen an einem Kamin des AKW Mühleberg, sowie in das aktuelle Reglement mit den Anlageparametern (ANPA), die die Emissionsdatenübermittlung vom AKW-Betreiber an das ENSI regelt. Das ENSI verweigert die Offenlegung der Daten. Das ANPA-Reglement stellt das ENSI in einer stark eingeschwärzten Version dem Antragsteller zur Verfügung. Entscheid: Das ENSI legt die gewünschten Daten offen. Begründung: Das ENSI argumentierte, die Betreiberin des AKW Mühleberg habe die Emissionsdaten dem ENSI freiwillig zur Verfügung gestellt und die AKW-Betreiberin gehe davon aus, dass sie geheim blieben, da von ihnen Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse möglich wären, so dass Art. 7 Abs. 1 Bst. h zur Anwendung gelange. Auch die Einschwärzungen im ANPA-Reglement rechtfertigt es mit Geschäftsgeheimnissen. Der EDÖB stellt fest, dass die Datenübermittlung keineswegs freiwillig, sondern im Rahmen der Kontrollpflicht des ENSI erfolge. Inwiefern die Offenlegung der Emissionsdaten Geschäftsgeheimnisse verletzen könnte, habe das ENSI darzulegen versäumt und sei für den EDÖB «nicht nachvollziehbar». Aber selbst, wenn Geschäftsgeheimnisse betroffen wären, müssten die gegen die Interessen der Öffentlichkeit an einer Offenlegung abgewogen werden, welche Abwägung «zweifellos zugunsten der Informationsinteressen der Öffentlichkeit» ausfallen würden. Ebensowenig sei es dem ENSI gelungen darzulegen, inwieweit die eingeschwärzten Passagen des ANPA-Reglements Geschäftsgeheimnisse beträfen. Das Dokument sei vollständig offenzulegen; allenfalls dürften Personendaten von Mitarbeitern eingeschwärzt bleiben. – Der Anrtragsteller hatte den EDÖB außerdem gebeten zu prüfen, ob die verrechneten Gebühren von 1700 Franken nicht zu hoch angesetzt seien. Der EDÖB trat auf dieses Anliegen nicht ein, da der Antragsteller gegen die entsprechenden Gebührenverfügung nicht rekurriert habe, wodurch ihr Rechtskraft erwachsen sei.
Vgl. EDÖB-Empfehlung vom 18. März 2013 sowie vom 5. Mai 2014.
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28.02.2014 |
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Empfehlung ETH Lausanne: Sponsoringverträge und Interessenbindungen der Professoren
ETH Lausanne muss Interessenbindungen ihrer Mitarbeiter und Sponsoring… Mehr… ETH Lausanne muss Interessenbindungen ihrer Mitarbeiter und Sponsoringvertrag offen legen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 27. Februar 2014 Wer: ETH Lausanne (EPFL) Was: Eine freier Journalist verlangt Einsicht in: a) das Register der der Schulleitung von den Lehrstuhlinhabern gemeldeten Interessenbindungen und Nebenbeschäftigungen und b) Verträge der EPFL mit Nestlé resp. der Nestlé-Tochter Nestec betr. Lehrstuhlfinanzierung am Brain Mind Institute der EPFL. Die EPFL lehnt beide Teilgesuche ab. Entscheid: Das EPFL legt die Verträge mit Nestlé/Nestec offen, soweit sie nach Inkrafttreten des BGÖ unterzeichnet wurden. Die EPFL legr die Liste mit den Interessenbindungen ihrer Professor/innen offen. Begründung: Bzgl. Teilbegehren a) argumentierte die EPFL, bei den Nebenbeschäftigungen handle es sich vorwiegend um Verwaltungsratsmandate und Geschäftsleitungsfunktionen, die aus dem Handelsregister ersichtlich seien, weshalb der Informationsanspruch bereits erfüllt sei (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). Ausserdem würde die Offenlegung der Liste die Privatsphäre der Betroffenen verletzen. Der EDÖB folgt dieser Argumentation nicht: Der Antragsteller habe Einsicht in ein zweifellos existierendes Dokument verlangt, das nicht mit den Handelsregistereinträgen identisch sei. Und anders als die EPFL meint der EDÖB, dass «selbst im Falle von anderen Nebenbeschäftigungen, welche nicht im Handelsregister einzutragen sind, ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht zu erfahren, welche Interessenbindungen bei diesen Personen bestehen.» – Bzgl. Teilantrag b) ist der EDÖB anders als die EPFL der Meinung, dass «die Nennung eines Lehrstuhlinhabers einer staatlichen Bildungseinrichtung in Kombination mit der Bezeichnung des Lehrstuhls, eines allfälligen Donators und des konkreten Donationsbetrags die Privatsphäre der betroffenen Personen nicht tangiert». Ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Verträge sei unter anderem dadurch gegeben, dass die grundsätzlich staatlich finanzierten Hochschulen «durch private finanzielle Unterstützung in erheblichem Ausmass schlussendlich auch Forschung betreiben, welche im Interesse der Privatwirtschaft liegt.» – Vgl. auch Empfehlung zur ETH Zürich vom 26. Februar 2014. |
27.02.2014 |
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Empfehlung ETH Zürich: Sponsoringvertrag und Interessenbindungen der Professoren
ETHZ muss Interessenbindungen ihrer Mitarbeiter und Sponsoringvertrag… Mehr… ETHZ muss Interessenbindungen ihrer Mitarbeiter und Sponsoringvertrag offen legen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 26. Februar 2014 Wer: ETH Zürich Was: Eine freier Journalist verlangt Einsicht in: a) eine Liste aller Stiftungslehrstühle an der ETHZ mit Nennung des Stifters und des Geldbetrags; b) das Register der der Schulleitung von den Lehrstuhlinhabern gemeldeten Nebenbeschäftigungen und c) den Vertrag der ETHZ mit Syngenta betr. Stiftung des Lehrstuhls für nachhaltige Agrarökosysteme. Die ETHZ gibt dem Antragsteller eine summarische Liste von Lehrstuhlstiftern bekannt, ohne Nennung einzelner Lehrstühle und Beträge. Sie zeigt dem Antragsteller (wie auch anderen Personen) den Syngenta-Vertrag, jedoch nur informell, und sie lehnt Teilbegehren b) ganz ab. Entscheid: Das ETH muss den drei Teilgesuchen vollständig stattgeben. Begründung: Bzgl. Teilbegehren a) kann entgegen der Meinung der ETHZ nicht von Geschäftsgeheimnissen die Rede sein, da die nach Definition des Bundesgerichts voraussetzen, dass die fraglichen Tatsachen «relativ unbekannt» seien. Mithilfe der von der ETHZ dem Antragsteller ausgehändigten summarischen Liste liessen sich die fraglichen Informationen aber durch eine wenig aufwendige Internetrecherche eruieren. Weiter ist der EDÖB «der Ansicht, dass die Nennung eines Lehrstuhlinhabers einer staatlichen Bildungseinrichtung in Kombination mit der Bezeichnung des Lehrstuhls, eines allfälligen Donators und des konkreten Donationsbetrags die Privatsphäre der betroffenen Personen nicht tangiert.» – Bzgl. Teilbegehren b) argumentierte die ETHZ, bei den Nebenbeschäftigungen handle es sich vorwiegend um Verwaltungsratsmandate und Geschäftsleitungsfunktionen, die aus dem Handelsregister ersichtlich seien, weshalb der Informationsanspruch bereits erfüllt sei (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). Ausserdem würde die Offenlegung der Liste die Privatsphäre der Betroffenen verletzen. Der EDÖB folgt dieser Argumentation nicht: Der Antragsteller habe Einsicht in ein zweifellos existierendes Dokument verlangt, das nicht mit den Handelsregistereinträgen identisch sei. Und anders als die ETH meint der EDÖB, dass «selbst im Falle von anderen Nebenbeschäftigungen, welche nicht im Handelsregister einzutragen sind, ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht zu erfahren, welche Interessenbindungen bei diesen Personen bestehen.» – Bzgl. Teilantrag c) argumentiert der EDÖB, es könnten keine Geschäftsgeheimnisse oder zu schützende Personendaten mehr geltend gemacht werden, wenn die ETHZ den Vertrag von sich aus bereits mehreren Personen informell gezeigt habe. – Vgl. auch Entscheid des EDÖB zur ETH Lausanne vom 27. Februar 2014. |
26.02.2014 |
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Empfehlung METAS: Liste Messgeräte für Verkehrskontrolle
Beeinträchtigung einer behördlichen Massnahme ist «sehr zurückhaltend»… Mehr… Beeinträchtigung einer behördlichen Massnahme ist «sehr zurückhaltend» auszulegen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. Februar 2014 Wer: Bundesamt für Metrologie METAS Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in mehrere Unterlagen betr. Messgeräte für Verkehrskontrollen. Das METAS gewährt teilweise Einsicht. Der Gesuchsteller erklärt sich mit den Begründungen des METAS, weshalb er nur teilweise Einsicht erhält, einverstanden, bis auf einen Punkt: Er besteht darauf, eine Liste «der im Einsatz stehenden Messgeräte» zu erhalten. Entscheid: Das METAS soll die gewünschte Liste offen legen.
Begründung: Das METAS argumentiert, die Bekanntgabe der Liste würde die zielführende Durchführung behördlicher Massnahmen (i.e. von Geschwindigkeitskotrollen im Strassenverkehr) beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b) und könnten die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. e). Ausserdem sei gar nicht es selber für die Bearbeitung des Gesuches zuständig, da die Messgeräte kantonalen und kommunalen Polizeien gehörten, die also zuständig seien. – Der EDÖB argumentiert dagegen, zuständig für das Gesuch sei die METAS, denn entscheidend sei nicht, von wem die Informationen in einem Dokument stammten, sondern wer das Dokument erstellt habe. Zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b hält der EDÖB fest, diese Bestimmung werde in der Lehre kritisiert und sei nur «sehr zurückhaltend» auszulegen, denn: «Wird Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wörtlich genommen, lässt sich damit die Nichtzugänglichkeit unzähliger Informationen rechtfertigen. Deshalb ist es wichtig, dass die Ausnahmebestimmung nur eingesetzt wird, wenn die Offenlegung der durchzuführenden Massnahmen deren Erfolg ernsthaft gefährdet.» Vorliegend sei «nicht ersichtlich», wie das blosse Wissen, welche Polizeien welche Geräte besässen, die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen könnte. Zur Bestimmung e des gleichen Artikels schreibt der EDÖB: «Das Öffentlichkeitsgesetz sieht allein in der möglichen Beeinträchtigung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behörden bzw. zwischen Behörden und anderen Personen keinen Grund für eine Einschränkung des Zugangs zu Dokumenten». Schliesslich enthalte die Liste auch keine schützenswerten Personendaten, da Behörden, wie sie die Polizeien darstellten, keine Personen im Sinne des Gesetzes seien. |
18.02.2014 |
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Empfehlung Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): Amtshilfegesuche
ESTV muss sagen, welche Staaten Amtshilfegesuche stellen
Empfehlung d… Mehr… ESTV muss sagen, welche Staaten Amtshilfegesuche stellen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 12. Februar 2014 Wer: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Was: Ein Journalist will von der ESTV wissen, welches Land wie viele Amtshilfegesuche zum Steuerbereich gestellt hat. Die ESTV verweigert die Auskunft. Zum einen gibt es an, eine solche Veröffentlichung sei unüblich und würde von den gesuchstellenden Staaten nicht geschätzt. Andererseits befürchtet es, die Publikation könnte andere Staaten dazu animieren, die Schweiz mit zusätzlichen Amtshilfegesuchen "einzudecken". BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Die ESTV gibt die Anzahl Amtshilfegesuche, aufgeschlüsselt nach Ländern, bekannt. Es liegt in ihrem eigenen Ermessen, die betreffenden Staaten vorgängig zu informieren. Begründung: Laut EDÖB sei kein „rechtsgenüglicher Beweis“ erbracht worden, dass mit der Veröffentlichung aussenpolitische Interessen der Schweiz in Gefahr wären. Damit diese Ausnahmeklausel greifen könnte, braucht es gemäss Rechtsprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung. Zudem hält die Empfehlung fest, dass in der Vergangenheit bereits die Anzahl Amtshilfegesuche im Steuerbereich aus dem EU-Raum sowie von Deutschland und Frankreich bekannt wurde, ohne dass dies negative Reaktionen ausgelöst hätte. Zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sagt der EDÖB, dass sich dessen Vertraulichkeitsnormen auf Informationen an sich, und nicht - wie zum Beispiel der Eingang des Gesuchs als solches - auf rein administrative Auskünfte beziehen. |
12.02.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: «Praxis, die geeignet erscheint, Zugangsgesuche zu blockieren»
Eine Behörde muss von sich aus über bestehende Dokumente informieren… Mehr… Eine Behörde muss von sich aus über bestehende Dokumente informieren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. Februar 2014 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft BLW Was: Eine freie Journalistin verlangt Einsicht in einen Bericht, den die Branchenorganisation Milch dem BLW von Gesetzes wegen einreichen muss. Das BLW stellt den gewünschten Bericht mit Einschwärzungen zu, nicht jedoch die dazu gehörigen Beilagen, und stellt dafür 300 Franken plus 10 Franken für Porti und Materialkosten in Rechnung. Als die Antragstellerin auch die Beilagen verlangt, stellt sich das BLW auf den Standpunkt, das sei ein zweites Akteneinsichtsgesuch; seine Bearbeitung koste noch einmal 4000 Franken plus Porti und Materialkosten, da zahlreiche Personen anzuhören seien. Entscheid: Das BLW hätte die Gesuchstellerin von Angang an über die Existenz der Beilagen informieren müssen. Die Gebühren sind nicht gerechtfertigt. Der EDÖB rügt das BLW für seine Praxis.
Begründung: Laut BGÖ hat einerseits ein Gesuchssteller die Pflicht, sein Gesuch ausreichend genau zu formulieren. Andererseits ist die Behörde verpflichtet, den Gesuchsteller dabei zu unterstützen. Die Regelungen von Gesetz und Verordnung sind hier nicht eindeutig. Vorliegend aber stellt der EDÖB fest, dass nur das BLW überhaupt von den Beilagen zum Bericht wusste, die Antragstellerin ihr Gesuch also gar nicht präziser hätte formulieren können. Das BLW hätte die Antragstellerin über die Existenz der Beilagen informieren müssen. Da das BLW aber die Gesuche speditiv beantwortet hat, ist der Antragstellerin durch die Unterlassung des BLW kein Nachteil erwachsen und es handelt sich nicht um eine Verweigerung des Aktenzugangs i.S. Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ. – Für die Erhebung der Gebühr zeigt der EDÖB keinerlei Verständnis. Es handle sich um ein Gesuch, das geringen Aufwand verursache und somit gebührenfrei zu bearbeiten sei: Anzuhören wären allenfalls drei Personen, und die fraglichen Dokumente umfassen nur wenige Seiten. Der EDÖB schreibt unmissverständlich: «An dieser Stelle muss der Beauftragte explizit festhalten, dass sich beim BLW eine Praxis etabliert hat, die geeignet erscheint, die Bearbeitung von Zugangsgesuchen zu blockieren.» |
10.02.2014 |
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Empfehlung NDB: Entklassifizierung Geheimdokumente
NDB verletzt Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren
Empfehlung d… Mehr… NDB verletzt Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 5. Februar 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes Was: Eine Journalist verlangt Einsicht in Informationen «über die Anzahl der Partnerdienste, die Zahl der ein- und ausgehenden Meldungen, die erteilten Aufträge, die Zahl der Mitarbeiter bei Bund und Kantonen usw.» sowie «Zugang zu den aktuellsten Zahlen, wie viele Datensätze die Datenbank noch beinhaltet, wie viele aufgearbeitet oder gelöscht wurden und wie viele weitergeführt werden». Er interessiert sich ausdrücklich nur für quantitative Angaben. Der NDB lehnt das Gesuch ab mit der Begründung, eine Offenlegung der Informationen würde innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) oder die aussenpolitischen Interessen bzw. die internationalen Beziehungen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) gefährden. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Bst. c und Bst. d; Art. 11 Abs. 5 und Art. 12b Abs. 1 VBGÖ Entscheid: Der NDB hat im Schlichtungsverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der EDÖB sieht sich außerstande, das Gesuch materiell zu bewerten. Er erachtet die Zugangsverweigerung als «nicht nachvollziehbar». Die verlangten Informationen sind offenzulegen Begründung: Der NDB beschränkt sich in seiner Stellungnahme im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die verlangten Dokumente als «vertraulich» oder «geheim» klassiert seien. Er weigert sich namentlich, die als geheim klassierten Dokumente dem EDÖB zuzustellen, da solche nicht der Post übergeben werden dürften. Der EDÖB solle die Dokumente vor Ort einsehen. – Der EDÖB hält gegenüber dem NDB fest, dass es einzig an ihm selber liege, festzulegen, wie das Schlichtungsverfahren zu gestalten sei, und erinnert den NDB daran, dass die Begründungspflicht für eine Zugangsverweigerung bei der Behörde liege. «Tatsache, dass ein amtliches Dokument klassifiziert ist, mag ein gewichtiges Element in der Beurteilung des Zugangsgesuches darstellen, alleine aufgrund der Klassifizierung darf der Zugang jedoch nicht verweigert werden. Bezieht sich ein Zugangsgesuch auf ein klassifiziertes Dokument, muss gemäss Art. 11 Abs. 5 VBGÖ geprüft werden, ob dieses entsprechend den Bestimmungen über den Informationsschutz und die Klassifizierung entklassifiziert werden kann.» Die Klassifizierung dürfe nur aufrecht erhalten werden, wenn sie mit einer der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 BGÖ begründet werden könne. |
05.02.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Liste der IV-Ärzte
Der EDÖB glaubt dem BSV nicht, dass ein verlangtes Dokument nicht exis… Mehr… Der EDÖB glaubt dem BSV nicht, dass ein verlangtes Dokument nicht existiert Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. Februar 2014 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Was: Ein Rechtsanwalt verlangt Einsicht in die Liste aller Ärzte der regional strukturierten ärztlichen Dienste (RAD), die medizinische Gutachten und Berichte zuhanden der IV ausstellen. Das BSV teilt dem Gesuchsteller mit, es gebe keine solche Liste und sie könne auch nicht erstellt werden. Der Gesuchsteller zieht das in Zweifel. Entscheid: Das BSV soll die gewünschte offen legen. Existiert die Liste tatsächlich nicht, soll das BSV sie erstellen.
Begründung: Der EDÖB teilt die Zweifel des Antragstellers an der Nichtexistenz des verlangten Dokuments, auch wenn er sich ausserstande sieht, den «tatsächlichen Wahrheitsgehalt» der Aussage des BSV «abschliessend festzustellen»: Das BSV ist von Gesetzes wegen Aufsichtsbehörde über die RAD. «Sollte diese Liste beim BSV tatsächlich nicht vorhanden sein, so stellt sich für den Beauftragten die Frage, ob es seine gesetzlich übertragene Aufsichtspflicht über die RAD überhaupt erfüllen kann.» Ausserdem hatte das BSV dem Antragsteller bei früherer Gelegenheit andere Gründe angegeben, weshalb es die Liste nicht bekannt geben wolle, und damals nichts von einer Nichtexistenz der Liste erwähnt. Existiert die Liste aber, spricht nach Ansicht des EDÖB nichts gegen ihre Offenlegung |
04.02.2014 |
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Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: Gebührenerhebung, Ämterkonsultation
Das BLW darf für Gesuche, die geringen Aufwand verursachen, keine Gebü… Mehr… Das BLW darf für Gesuche, die geringen Aufwand verursachen, keine Gebühren verlangen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 30. Januar 2014 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft BLW Was: Eine freie Journalistin verlangt Einsicht in diverse Unterlagen betr. Milchpreisstützung. Das BLW stellt für alle Teilgesuche Gebühren zwischen jeweils «mindestens» 300 und 1400 Franken – insgesamt «mindestens» 4250 – plus Materialkosten und Porti in Aussicht. Die Journalistin reicht ein Schlichtungsbegehren ein und verlangt in drei Teilgesuchen eine Befreiung von den Gebühren. Entscheid: Das BLW darf in den fraglichen Teilgesuchen keine Gebühren erheben und keine Porti und Materialkosten in Rechnung stellen.
Begründung: Das Bundesgericht (Bundesgerichtsentscheid 1C_550/2013 vom 19. November 2013) hat entschieden, dass auch Medienschaffende keinen Anspruch auf gebührenfreie Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen nach BGÖ haben. Allerdings darf eine Gebühr nicht prohibitiv wirken, weil sonst Sinn und Zweck des BGÖ verletzt würden. Die Behörden sind also gehalten, nur einen Teil ihres effektiven Aufwands zu verrechnen. Zwingend gebührenfrei müssen Gesuche bearbeitet werden, die einen geringen Aufwand verursachen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a BGÖ). – Vorliegend argumentiert das BLW, es müsse für einen Teil der verlangten Dokumente Anhörungen und Ämterkonsultationen durchführen, da Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen seien und ein Teil der Dokumente von anderen Ämtern als dem BLW ausgestellt worden seien. Der EDÖb stellt fest, korrekterweise müsste das BLW das Gesuch im Fall von Dokumenten, die von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, dieser Behörde zur Bearbeitung weiter reichen. Vorliegend sei es aber vernünftig, wenn das BLW das Gesuch selber bearbeite und die ausstellende Behörde informell konsultiere, was auch geschehen ist. Eine solche informelle Konsultation verursache aber nur geringen Aufwand. Ebenfalls nur geringen Aufwand erfordere es, ein Dokument mit 50 Seiten Umfang, wovon 12 Seiten Deckblätter, zu bearbeiten, das keinerlei Einschwärzungen verlange. Schließlich kommt der EDÖB zum Schluss, dass nur solche Personendaten in den Dokumenten enthalten seien, deren Offenlegung die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht beeinträchtigen würde. Somit entfalle die Anhörungspflicht und dürfe auch nicht in Rechnung gestellt werden. Insgesamt verursachen laut Einschätzung des EDÖB somit alle drei fraglichen Teilgesuche nur geringen Aufwand, weshalb zwingend von einer Gebührenerhebung abzusehen sei. Porti dürften zudem nicht in Rechnung gestellt werden, weil nirgends in Gesetz oder Verordnungen davon die Rede sei, also die Rechtsgrundlage fehle. Und was die Materialkosten angehe, würden der Aufwand, diese Kosten zu erheben, die Kosten selber übersteigen, weshalb auch diese Kosten nicht in Rechnung zu stellen seien. |
30.01.2014 |
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Empfehlung Kommission für Technologie und Innovation KTI: Selbst nicht bewilligte Gesuche sind öffentlich
Wer sich mit öffentlichen Geldern sponsern lässt, kann nicht aufs Gesc… Mehr… Wer sich mit öffentlichen Geldern sponsern lässt, kann nicht aufs Geschäftsgeheimnis pochen Wer: Kommission für Technologie und Innovation KTI Was: Ein Journalist verlangt volltändige Einsicht in die Liste der durch die KTI im Rahmen der Inovationsförderung bewilligten Projekte und in die Liste der nicht geförderten Eingaben, insbesondere die Nennung der berücksichtigten Firmen. Die KTI lehnt dies ab. Zum einen sei das Geschäftsgeheimnis tangiert, wenn ein Unternehmen im Zusammenhang mit einem bewilligten Gesuch/Projekt genannt würde, zum andern bestehe kein öffentliches Interesse an der Publikation der abgelehnten Projekteingaben. Entscheid: Der EDÖB empfiehlt, dass die KTI Einsicht in beide Listen gewährt . Begründung: Die Unternehmen seien an einem Forschungsprojekt beteiligt, das nur mittels Innovationsförderung durch den Bund realisierbar sei; ansonsten würde die gesetzliche Voraussetzung zur Vergabe von Fördermitteln fehlen. Es gehe nicht, dass die KTI selbst durch den Einsatz von finanziellen Fördermitteln Einfluss auf den Wettbewerb und auf den zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens nehme, zugleich jedoch die Information darüber, welche Unternehmen gefördert werden zu schützenswerten Geschäftsgeheimnissen erklärt. Würden bedeutende finanzielle Vorteile gewährt, so sei die Gefahr von Ungleichbehandlungen zwischen den Bittstellern besonders gross und damit auch das öffentliche Interesse an Transparenz. Auch bei der Liste mit den abgelehnten Gesuchsstellern habe die Öffentlichkeit das Recht auf Einsicht. Der Beauftragte geht davon aus, dass aus dem Umstand, dass ein Unternehmen mit einem Gesuch an die KTI gelangt, um so an Förderungsgelder zu gelangen, das Vorliegen einer gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ vorgesehenen Sonderbeziehung bestätigt. Siehe auch Empfehlung des EDÖB vom 2. Mai 2014. |
29.01.2014 |




















