Die Steuerakte Schneider-Ammanns soll kein Tabu sein
Von Martin Stoll. Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes stellt klar: Steuerakten sind nicht grundsätzlich vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Dies gelte insbesondere für die Dossiers zur ehemaligen Firma von Bundesrat Johann Schneider-Ammann.

Dokumente zu Steuerdeals müssen zugänglich sein: Unternehmer Johann Schneider-Ammann im Jahre 2007. (Foto: RDB/Blick/Toini Lindroos)
Anfang Jahr war die Ammann-Gruppe, das ehemalige Unternehmen des amtierenden Wirtschaftsministers Johann Schneider-Ammann, wegen Offshore-Konstrukten zur «Steueroptimierung» in die öffentliche Kritik geraten. Bis heute unklar ist die Rolle, welche kantonale und eidgenössische Steuerbehörden bei Steuerdeals spielten. Pascal Schumacher vom TV-Magazin «Rundschau» wollte der Sache auf den Grund gehen: Am 10. Februar verlangte er Einsicht in alle Dokumente, welche Aufschluss über Steuerabsprachen zwischen dem damals von Johann Schneider-Ammann geleiten Baukonzern und den Steuerbehörden gegeben hätten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) tat, was sie in solchen Fällen reflexartig immer tut: Sie liess den Journalisten des Schweizer Fernsehens mit Verweis auf das Steuergeheimnis abblitzen und verweigerte die Akteneinsicht.
Nicht nur den Medienschaffenden, auch den Öffentlichkeitsbeauftragten stellte die Behörde kalt. Die Steuerbeamten des Bundes liessen die vom Schweizer Fernsehen eingeschaltete Schlichtungsbehörde wissen, dass man auch ihr die aus ihrer Sicht hoch sensiblen Steuerakten nicht aushändigen werde – dies obwohl das Öffentlichkeitsgesetz eine Mitwirkungspflicht der Behörden im Schlichtungsverfahren verlangt. Mit der klaren Gesetzesbestimmung konfrontiert, versuchte die ESTV einen Kompromiss: Unter der Bedingung, dass die Empfehlung des Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) keine Rückschlüsse auf bestehende Dokumente in dieser Sache zulassen, offerierten es eine Einsicht in die Dokumente vor Ort.
Der EDÖB lehnte dieses «nicht zielführende» Einsichtsprozedere ab. In seiner Empfehlung schreibt der Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür: Die Ausgestaltung des Verfahrens obliege alleine dem Beauftragten, und weil die Steuerverwaltung die Dokumente nicht beigebracht habe, gebe es keine andere Möglichkeit, als nach den Grundprinzipien des Öffentlichkeitsgesetzes und für die Transparenz zu entscheiden.
Mit ihrer Argumentation dispensiert sich die Steuerverwaltung faktisch vom Gesetz
Damit rüttelt Thür an einem Tabu: Mit Hinweis auf Geheimhaltungsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen bezeichnete die Steuerverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip in der Vergangenheit konsequent als zweitrangig. Dieses Argument stösst der Öffentlichkeitsbeauftragte in seiner Empfehlung jetzt um: Im konkreten Fall handle es sich um gewöhnliche Amtsgeheimnisse, und diese seien nicht von der Bestimmung erfasst, wonach speziell als geheim bezeichnete Informationen vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen werden können.
Mit dem Steuergeheimnis verknüpfte Bestimmungen in anderen Gesetzen hielten zudem nur «in sehr allgemeiner Art und Weise» fest, dass alle Personen, die mit der Durchführung der Steuergesetzgebung betraut sind, keinerlei Informationen weitergeben dürfen.
Eine derart allgemeine ausgelegte Schweigepflicht hätte «in letzter Konsequenz zur Folge, dass die gesamte ESTV im Rahmen ihrer Kernaufgabe dem Öffentlichkeitsgesetz entzogen würde.»
Gerade im Fall der Ammann-Gruppe sei es wichtig, dass die Öffentlichkeit Einsicht in die Dokumente nehmen könne, schreibt Thür. Denn wenn es um Steuerabsprachen gehe, hätten die Behörden stets auch einen Ermessensspielraum. Deshalb müsse das Verwaltungshandeln überprüfbar sein.
Ob die ESTV jetzt Einsicht in die Dokumente gewährt oder mit einer Verfügung die Akteneinsicht erneut verwehrt, ist noch offen. Man sei nach wie vor der Ansicht, dass hier das Steuergeheimnis gelte, sagte ein Sprecher der Behörde der «Berner Zeitung». «Wir bleiben auf jdem Fall dran», sagt TV-Journalist Schumacher. Gut möglich, dass der Fall vor Bundesverwaltungsgericht kommt.




















