Urteile Bundesgerichte
Nach dem Schlichtungsverfahren beim Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) urteilt das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz das Bundesgericht über die Umsetzung des Öffenlichkeitsgesetzes.
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Bundesratsunterlagen über Rückgabe blockierter Gelderan Usbekistan
Zugang zu Bundesratsunterlagen über die Rückgabe blockierter Gelder an… Mehr… Zugang zu Bundesratsunterlagen über die Rückgabe blockierter Gelder an Usbekistan Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) A-7657/2024 vom 11. August 2026 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ). Beschwerdeführerinnen sind drei Gesellschaften, A. AG, B. GmbH und C. S.A., vertreten durch denselben Zürcher Rechtsanwalt. Was: Die drei Gesellschaften wollten mit ihrem Zugangsgesuch vom Juni 2024 mehr über den Bundesratsbeschluss von Mai 2018 zur Rückgabe von 800 Millionen Franken blockierter Gelder an Usbekistan erfahren. Sie verlangten Einsicht in alle Dokumente, die vor und nach diesem Entscheid entstanden waren. Später erweiterten sie ihr Begehren um Besprechungsprotokolle und elektronische Nachrichten zwischen verschiedenen Personen. Das Eidgenössische Finanzdepartement leitete einen Teil des Gesuchs ans Bundesamt für Justiz weiter, das den Zugang verweigerte. Der EDÖB empfahl im Oktober 2024, an dieser Verweigerung festzuhalten, weil die verlangten Dokumente seiner Ansicht nach gar nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen. Das Bundesamt für Justiz bestätigte die Verweigerung in seiner Verfügung vom 14. November 2024 und leitete einen weiteren Teil des Gesuchs an die Bundesanwaltschaft weiter. Die Gesuchstellerinnen zogen den Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Im Lauf des Verfahrens verlangten sie mehrfach den Ausstand des zuständigen Instruktionsrichters, weil dieser an einem anderen, ihrer Ansicht nach vergleichbaren Verfahren zur Staatshaftung mitgewirkt hatte. BGÖ-Artikel: Ausstand einer Gerichtsperson (Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG) – Ausnahme für Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) – Schutz aussenpolitischer Interessen und internationaler Beziehungen bei laufenden Verhandlungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 8 Abs. 4 BGÖ). Entscheid: Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Auf das Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter wird nicht eingetreten. Auch der sinngemässe Antrag auf Vereinigung mit anderen Verfahren wird abgewiesen. Begründung Zum Ausstandsbegehren hält das Gericht fest, dass die blosse Mitwirkung eines Richters an einem früheren, sachlich nicht eng verwandten Verfahren keinen Anschein der Befangenheit begründet. Das Bundesgericht hatte diese Frage bereits in einem Parallelverfahren rechtskräftig geklärt und die Ausstandsrügen der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Auf das erneut vorgebrachte Ausstandsbegehren war deshalb gar nicht erst einzutreten. Auch der Antrag auf Vereinigung mit anderen Beschwerdeverfahren zum Öffentlichkeitsgesetz scheitert. Die übrigen Verfahren betreffen andere Vorinstanzen und andere Sachverhalte, ein damit zusammenhängendes Verfahren zur Staatshaftung war bereits abgeschlossen. In der Sache selbst schützt das Gericht die Position des Bundesamts für Justiz gleich doppelt. Erstens gehören die verlangten Unterlagen zum sogenannten Mitberichtsverfahren, also zu jenem letzten Schritt vor einem Bundesratsbeschluss, in dem die Departemente ihre Stellungnahmen austauschen. Solche Dokumente sind laut Gesetz endgültig geheim, und zwar unabhängig davon, ob der Bundesrat seinen Entscheid längst gefällt hat. Eine Abwägung der Interessen findet hier gar nicht statt. Zweitens würde die Herausgabe der Dokumente auch die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gefährden, weil die Verhandlungen mit Usbekistan über die Rückgabe der Gelder noch nicht abgeschlossen sind. Eine Offenlegung könnte laut Gericht die Verhandlungsposition der Schweiz schwächen und die Beziehungen zu anderen Staaten belasten, die an ähnlichen Rückgabeabkommen beteiligt sind oder es künftig sein könnten. Die weiteren Rügen der Gesuchstellerinnen weist das Gericht ebenfalls ab. Dass gewisse andere Dokumente bereits veröffentlicht wurden, ändert nichts an der Beurteilung des vorliegenden Zugangsgesuchs. Auch die zahlreichen Editions- und Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen lehnt das Gericht ab, weil die vorliegenden Akten für die Beurteilung ausreichen. Blosse Mutmassungen über einen angeblichen Kuhhandel zwischen Behördenvertretern genügen schliesslich nicht, um einen weitergehenden Zugang zu amtlichen Dokumenten zu begründen. |
11.08.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: SIF-Dokumente bezüglich Wiederaufnahme Usbekistans in die Stimmrechtsgruppe
Zugang zu SIF-Dokumenten über die Rückkehr Usbekistans in die Schweize… Mehr… Zugang zu SIF-Dokumenten über die Rückkehr Usbekistans in die Schweizer IWF-Stimmrechtsgruppe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) A-2652/2025 vom 11. August 2026 Wer: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF). Beschwerdeführerinnen sind drei Gesellschaften, A. AG, B. GmbH und C. S.A., vertreten durch denselben Zürcher Rechtsanwalt. Was: Die drei Gesellschaften wollten mit ihrem Zugangsgesuch vom Juni 2024 mehr über den Bundesratsbeschluss von 2018 zur Rückgabe von 800 Millionen Franken blockierter Gelder an Usbekistan erfahren, sowie über einen möglichen weiteren Bundesratsbeschluss zur Rückkehr Usbekistans in die von der Schweiz geführte Stimmrechtsgruppe beim Internationalen Währungsfonds. Für den zweiten Themenkreis war das SIF zuständig, das den Gesuchstellerinnen zunächst mitteilte, es gebe dazu keinen eigenen Bundesratsbeschluss. In den folgenden Monaten präzisierten und erweiterten die Gesuchstellerinnen ihr Begehren mehrfach. Sie wollten sämtliche E-Mails und andere elektronische Nachrichten des damaligen und des früheren Exekutivdirektors der Schweizer Stimmrechtsgruppe erhalten, dazu Korrespondenz mit einem früheren Bundesrat sowie mit hohen Beamten von EDA, EJPD und Nationalbank, und schliesslich auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Untersuchung eines Bundesanwalts zu einem angeblichen «Kuhhandel». Nach einem Schlichtungsverfahren empfahl der EDÖB im Februar 2025, das SIF solle Angaben zur Nationalbank und Personendaten grösstenteils offenlegen, ausser bei ausländischen Regierungsvertretern, und vorher allenfalls betroffene Personen anhören, im Übrigen könne es bei der teilweisen Zugangsverweigerung bleiben. Das SIF folgte dieser Empfehlung in seiner Verfügung vom 25. März 2025 nicht vollständig und schwärzte auch die Namen von Nationalbank-Mitarbeitenden. Die Gesuchstellerinnen zogen den Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiter und verlangten unter anderem auch den Ausstand des zuständigen Instruktionsrichters, den sie wegen dessen Mitwirkung in einem anderen, ihrer Ansicht nach vergleichbaren Verfahren als befangen betrachteten. BGÖ-Artikel: Vermutung des freien Zugangs (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) – persönlicher Geltungsbereich, Ausnahme der Nationalbank (Art. 2 Abs. 2 BGÖ) – Schutz aussenpolitischer Interessen und internationaler Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Schutz der Privatsphäre und Personendaten Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ und Art. 36 DSG) – Streitgegenstand und Verfahrensvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren. Entscheid: Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Bei den Schwärzungen zum Schutz der aussenpolitischen Interessen bleibt es, während die Verweigerung des Zugangs zu den Namen der Bundes- und Nationalbank-Mitarbeitenden ungenügend begründet ist und das SIF diesen Punkt neu prüfen muss. Auf den Ausstandsantrag gegen den Instruktionsrichter wird nicht eingetreten, die übrigen Anträge werden abgewiesen. Begründung Zum Ausstandsbegehren hält das Gericht fest, dass die blosse Mitwirkung eines Richters an einem früheren, sachlich nicht eng verwandten Verfahren keinen Anschein der Befangenheit begründet. Da das Bundesgericht diese Frage bereits in einem Parallelverfahren geklärt hatte, war auf das erneut vorgebrachte Ausstandsbegehren gar nicht erst einzutreten. Zum Streitgegenstand stellt das Gericht klar, dass nur jene Dokumente zu beurteilen sind, die bereits Gegenstand des Schlichtungsverfahrens beim EDÖB waren. Zusätzliche Wünsche, welche die Gesuchstellerinnen erstmals in ihrem Schlichtungsantrag formuliert hatten, blieben daher auch vor Gericht aussen vor. Bei der Frage, ob die Nationalbank-Ausnahme im Öffentlichkeitsgesetz auch für die Namen von Nationalbank-Mitarbeitenden in SIF-eigenen Dokumenten gilt, kommt das Gericht zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Die Ausnahme betrifft nur eigentliche Dokumente der Nationalbank selbst und nicht jede Erwähnung der Bank oder ihrer Angestellten in der Korrespondenz einer anderen Bundesstelle. Das Öffentlichkeitsgesetz bleibt deshalb auf diese Personendaten anwendbar. Bei den geschwärzten Passagen zu Usbekistan und zur internationalen Stimmrechtsgruppe schützt das Gericht dagegen die Position des SIF. Die betroffenen Textstellen enthalten schweizinterne Einschätzungen zu anderen Staaten und zu den Beweggründen für die Rückkehr Usbekistans, deren Bekanntwerden nach Auffassung des Gerichts die Beziehungen zu den beteiligten Ländern konkret belasten könnte, zumal die Gesuchstellerinnen über ihren Rechtsvertreter in der Vergangenheit bereits öffentlichkeitswirksam über das Thema berichtet hatten. Das Gericht gesteht der Behörde bei solchen aussenpolitisch heiklen Einschätzungen einen gewissen Beurteilungsspielraum zu und findet die vorgenommenen, eng begrenzten Schwärzungen verhältnismässig. Anders beurteilt das Gericht die Schwärzung der Namen von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Nationalbank, soweit es sich nicht um ausländische Regierungsvertreter handelt. Das SIF hatte sich mit einem pauschalen Verweis auf den Persönlichkeitsschutz begnügt, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Nachteile den betroffenen Personen aus der Offenlegung drohen würden. Die blosse Nennung von Namen und Funktionen von Verwaltungsangestellten ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein schwerer Eingriff, und die Gesuchstellerinnen wollten mit ihrem Zugangsgesuch gerade nachvollziehen können, wer in amtlicher Funktion wie gehandelt hat. Weil das SIF die nötige Interessenabwägung nicht vorgenommen und die betroffenen Personen auch nicht angehört hat, weist das Gericht die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an das SIF zurück, das nun eine vollständige Abwägung vorzunehmen und die Betroffenen bei Bedarf anzuhören hat. Die weiteren Rügen der Gesuchstellerinnen weist das Gericht ab. Dass gewisse Informationen anderswo bereits veröffentlicht worden seien, ändert nichts am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens, da es hier um einen eigenständigen Anspruch auf Zugang und nicht um freiwillige Information der Behörde geht. Das Öffentlichkeitsgesetz verschafft zudem keinen Anspruch auf die Durchführung von Befragungen oder auf die Erstellung neuer Dokumente, weshalb die verlangten eidesstattlichen Erklärungen und Einvernahmen ehemaliger Amtsträger nicht geschuldet sind. Blosse Mutmassungen der Gesuchstellerinnen über einen angeblichen «Kuhhandel» zwischen Behördenvertretern genügen schliesslich nicht, um einen weitergehenden Zugang zu amtlichen Dokumenten zu begründen. |
11.08.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Rechtsverweigerung betreffend Dokumente zu Kostenrückerstattung
Rechtsverweigerung des Bundesamts für Gesundheit bei Zugangsgesuch nac… Mehr… Rechtsverweigerung des Bundesamts für Gesundheit bei Zugangsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz Urteil A-2809/2026 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 8. Juli 2026 Wer: Bundesamt für Gesundheit (BAG) Was: A. ersuchte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Mai 2025 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Zugang zu Dokumenten betreffend die Kostenrückerstattung durch Krankenversicherungen, die Aufsicht des BAG über die Krankenversicherungen, die Berechnung der Krankenkassenprämien sowie den Tarifvertrag für Apothekerinnen und Apotheker (LOA V). Das BAG hielt zunächst fest, das Öffentlichkeitsgesetz sei auf Fragen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grösstenteils nicht anwendbar, nahm aber inhaltlich zu verschiedenen Fragen Stellung. Nach einem Schlichtungsverfahren beim EDÖB einigten sich die Parteien im September 2025 darauf, dass das BAG bestimmte Dokumente zustellt. Als das BAG diese im November 2025 lieferte, teilte A. mit, die Unterlagen entsprächen nicht ihrer Suche, und bezeichnete teilweise zusätzliche gewünschte Dokumente. Das BAG ging darauf nicht mehr ein. Nachdem A. dem BAG im März 2026 eine Frist gesetzt und eine Rechtsverweigerungsbeschwerde angedroht hatte, reichte sie im April 2026 tatsächlich eine solche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BAG beantragte, auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten: Entweder handle es sich um eine unzulässige Rüge mangelhafter Erfüllung der Schlichtungsvereinbarung oder A. habe die verlangten weiteren Dokumente nicht hinreichend konkret bezeichnet. BGÖ-Artikel: Zugangsrecht zu amtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ) – Pflicht zum Erlass einer Verfügung bei Zugangsgesuchen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a BGÖ) – Bestimmtheit des Gesuchs (Art. 7 VBGÖ) – Rechtsverweigerungsbeschwerde und Rechtsweggarantie (Art. 46a und 50 VwVG, Art. 29 Abs. 1 BV). Entscheid: Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut. Das BAG muss das E-Mail von A. vom 18. November 2025 als Gesuch um Zugang zu weiteren amtlichen Dokumenten entgegennehmen und darüber entscheiden – nötigenfalls, indem es zunächst eine Präzisierung des Gesuchs verlangt. Das BAG durfte auf das Schreiben nicht einfach untätig bleiben. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen; das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Begründung: Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig Wer bei einer Behörde eine Verfügung verlangt und keine Antwort erhält, kann jederzeit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben. Das BAG ist als Vorinstanz zuständig für Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der entsprechenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. Weil das BAG nie ausdrücklich erklärt hatte, zum weiteren Zugangsgesuch keine Verfügung erlassen zu wollen, lag auch kein anfechtbarer Nichteintretensentscheid vor, dessen Frist A. hätte verpassen können. Der Einwand des BAG, die Beschwerde sei kein zulässiges Rechtsmittel, verfängt deshalb nicht. Behörden dürfen bei Zugangsgesuchen nicht einfach schweigen Das Öffentlichkeitsgesetz sieht für Zugangsgesuche ein besonderes Verfahren vor: Ein Gesuch kann formlos gestellt werden, muss aber hinreichend genau bezeichnen, welches Dokument verlangt wird. Ist ein Gesuch zu unbestimmt, darf die Behörde eine Präzisierung verlangen – untätig bleiben darf sie aber nicht. Will die Behörde nach einer gescheiterten Schlichtung beim EDÖB den Zugang einschränken oder verweigern, muss sie eine förmliche, anfechtbare Verfügung erlassen. Das BAG hätte auf das E-Mail vom 18. November 2025 reagieren müssen A. hatte dem BAG nach Erhalt der vereinbarten Dokumente mitgeteilt, diese entsprächen nicht ihrer Suche, und teilweise angegeben, welche zusätzlichen Unterlagen sie wolle. Das BAG selbst ging in seiner Stellungnahme davon aus, dass es sich dabei um ein neues Zugangsgesuch handelte – reagierte darauf aber nicht weiter. Das Gericht hält fest, dass die Behörde spätestens dann eine Verfügung hätte erlassen oder zumindest eine Präzisierung hätte verlangen müssen. Dass noch keine neue Schlichtung stattgefunden hatte, ändert daran nichts, weil das BAG A. nie aufgefordert hatte, ihr Gesuch zu konkretisieren. Auch das Mahnschreiben von A. vom 30. März 2026 blieb unbeantwortet. Damit liegt eine Rechtsverweigerung vor: Das BAG wird angewiesen, das E-Mail vom 18. November 2025 als Gesuch entgegenzunehmen und – nötigenfalls nach Aufforderung zur Präzisierung – darüber zu entscheiden. Das Gericht weist zugleich darauf hin, dass das Öffentlichkeitsgesetz einen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten verschafft, nicht aber einen Anspruch auf behördliche Auskünfte. |
08.07.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Kampfjet-Beschaffung (F-35A)
Zugang zu den Bewertungskriterien der Kampfjet-Beschaffung (F-35A)
U… Mehr… Zugang zu den Bewertungskriterien der Kampfjet-Beschaffung (F-35A) Urteil A-2022/2025 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 12. Mai 2026 Wer: armasuisse (Bundesamt für Rüstung) Was: A. ersuchte armasuisse im August 2021 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Zugang zu Unterlagen zur Beschaffung der 36 Kampfflugzeuge des Typs F-35A. Im Streit blieben zwei Dokumente aus der Evaluation «Air2030»: die «Bewertungsmatrix» und die «Konkretisierung Subkriterien», welche die verwendeten Bewertungskriterien und deren Gewichtung offenlegen. armasuisse verweigerte den Zugang vollständig und machte geltend, das Öffentlichkeitsgesetz sei auf Rüstungsbeschaffungen gar nicht anwendbar; zudem lägen mehrere gesetzliche Ausnahmegründe vor. Der EDÖB empfahl bereits im Dezember 2021, den Zugang zu gewähren, doch armasuisse hielt an der Verweigerung fest. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde 2023 zunächst ab, weil die im alten Beschaffungsgesetz vorgesehene Ausnahme für Waffen-, Munitions- und Kriegsmaterialbeschaffungen als Spezialbestimmung zum Öffentlichkeitsgesetz gelte. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid im März 2025 auf: Die genannte Ausnahme regle nur, dass das Beschaffungsrecht nicht gilt, sage aber nichts über die Geheimhaltung von Informationen aus. Die Sache ging zur weiteren Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das nun klären musste, ob andere Spezialbestimmungen oder die übrigen Ausnahmegründe des Öffentlichkeitsgesetzes den Zugang trotzdem verhindern. BGÖ-Artikel: Vorbehalt zugunsten von Spezialbestimmungen anderer Erlasse (Art. 4 BGÖ) – Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ: freie Meinungsbildung (Bst. a), zielkonforme Durchführung behördlicher Massnahmen (Bst. b), innere und äussere Sicherheit (Bst. c), aussenpolitische Interessen (Bst. d), Geschäftsgeheimnisse (Bst. g), zugesicherte Vertraulichkeit gegenüber Dritten (Bst. h). Entscheid: Das BVGer heisst die Beschwerde gut und weist armasuisse an, den Zugang zu den Dokumenten «Bewertungsmatrix» und «Konkretisierung Subkriterien» vollumfänglich zu gewähren. Weder die von armasuisse angerufenen Spezialbestimmungen noch die geltend gemachten Ausnahmegründe nach Art. 7 BGÖ stehen dem Zugang entgegen. Begründung: Bindung an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hatte im März 2025 verbindlich festgestellt, dass die frühere Ausnahme der Kriegsmaterialbeschaffung aus dem öffentlichen Beschaffungsrecht (Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB) keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt. Das BVGer ist an diese rechtliche Beurteilung gebunden und musste deshalb nur noch prüfen, ob andere Spezialbestimmungen bestehen oder ob die übrigen Ausnahmegründe des BGÖ dem Zugang entgegenstehen. Keine anderen Spezialbestimmungen armasuisse versuchte, den Zugang mit verschiedenen weiteren Argumenten zu verhindern – ohne Erfolg. Das Militärgeheimnis und die dienstliche Schweigepflicht (Militärgesetz, Militärstrafgesetz) schützen nur Informationen, die tatsächlich besonders schützenswert sind; dass ausgerechnet die verwendeten Bewertungskriterien und deren Gewichtung darunterfallen, konnte armasuisse nicht aufzeigen. Auch die Informationsschutzabkommen mit den USA – unter anderem zum F-35-Programm – halfen nicht weiter: Diese Abkommen regeln die Pflichten zwischen den Vertragsstaaten, nicht die Rechte von Privatpersonen, und armasuisse konnte keine konkrete, unmittelbar anwendbare Bestimmung nennen, die hier greifen würde. Ebenso wenig liess sich aus Völkergewohnheitsrecht oder diplomatischen Gepflogenheiten eine genügend bestimmte Grundlage ableiten. Auf die im Beschaffungsrecht vorgesehene Vertraulichkeit der Anbieterangaben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBöB) konnte sich armasuisse ebenfalls nicht berufen, weil diese Vertraulichkeit nur während eines laufenden Vergabeverfahrens gilt – die Beschaffung war zum Zeitpunkt des Gesuchs längst abgeschlossen. Schliesslich griff auch die Ausnahme für Sicherheitsbeschaffungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB) nicht, weil der Bundesrat den Kauf der F-35A gar nicht über dieses Sonderverfahren, sondern im ordentlichen Einladungsverfahren abgewickelt hatte. Keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 BGÖ greift Auch die im Öffentlichkeitsgesetz selbst vorgesehenen Ausnahmegründe halfen armasuisse nicht weiter. Der Bundesratsentscheid für die F-35A war längst gefallen, weshalb keine Gefahr mehr für die freie Meinungsbildung der Regierung bestand (Bst. a). Dass die Offenlegung der Kriterien künftige Rüstungsgeschäfte oder Lieferungen konkret gefährden würde, blieb reine Behauptung, ohne dass armasuisse dies belegen konnte (Bst. b). Auch die geltend gemachte Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit – etwa durch angebliche Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Kampfjets – stützte sich auf keine nachvollziehbaren, konkreten Anhaltspunkte (Bst. c). Die blosse Klassifizierung der Dokumente als «vertraulich» oder «geheim» reicht dafür praxisgemäss nicht aus; das Informationssicherheitsgesetz stellt das BGÖ ausdrücklich über solche Einstufungen. Auch eine Beeinträchtigung der Aussenbeziehungen der Schweiz liess sich nicht darlegen, zumal es sich um von der Schweiz selbst festgelegte Kriterien handelt (Bst. d). Ein Geschäftsgeheimnis der Flugzeughersteller sah das Gericht ebenfalls nicht als erwiesen an, da unklar blieb, inwiefern allgemein gehaltene Bewertungskriterien überhaupt Rückschlüsse auf firmeneigene Daten zulassen sollten (Bst. g). Und da die verlangten Informationen von armasuisse selbst stammen und nicht freiwillig von einem Dritten mitgeteilt wurden, griff auch die letzte Ausnahme nicht (Bst. h). Weil armasuisse damit in keinem einzigen Punkt eine konkrete, ernsthafte Gefährdung nachweisen konnte, überwiegt insgesamt das Transparenzinteresse: Das BVGer verpflichtet armasuisse, den Zugang zu den beiden Dokumenten vollumfänglich zu gewähren; auch bei der Korrespondenz mit den Anbietern sind zumindest die Angaben zu Kriterien, Gewichtung und Bewertungspunkten offenzulegen. |
12.05.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Lärmmessbericht der Kampfjets
Zugang zum Lärmmessbericht der Kampfjet-Beschaffung (F-35A)
Urteil A-… Mehr… Zugang zum Lärmmessbericht der Kampfjet-Beschaffung (F-35A) Urteil A-2044/2025 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 12. Mai 2026 Wer: EMPA Dübendorf (Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt) Was: A. ersuchte die EMPA 2021 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Zugang zum Abschlussbericht «Evaluation neues Kampfflugzeug – Messtechnische Ermittlung akustischer Kenngrössen und Auswirkungsanalyse» (Bericht Akustik NKF), der die Lärmmessungen im Rahmen der Beschaffung der vom Bundesrat gewählten 36 Kampfflugzeuge des Typs F-35A dokumentiert. Die EMPA verweigerte den Zugang. Der EDÖB empfahl im Februar 2022, den Bericht zugänglich zu machen – unter Schwärzung der Messungen und Auswertungen zu den nicht ausgewählten Flugzeugtypen Eurofighter, F/A-18 Super Hornet und Rafale, worauf der Gesuchsteller selbst bereits verzichtet hatte. Die EMPA lehnte dies mit Verfügung vom 24. Februar 2022 dennoch ab und machte geltend, das Öffentlichkeitsgesetz sei auf die Rüstungsbeschaffung gar nicht anwendbar; zudem lägen mehrere gesetzliche Ausnahmegründe vor, insbesondere zum Schutz sicherheitsrelevanter Flugleistungsdaten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde 2023 zunächst ab, weil es die frühere Ausnahme für Waffen-, Munitions- und Kriegsmaterialbeschaffungen im Beschaffungsrecht als Spezialbestimmung zum Öffentlichkeitsgesetz wertete. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid im März 2025 auf: Diese Ausnahme regle nur, dass das Beschaffungsrecht nicht gilt, sage aber nichts über die Geheimhaltung der Informationen selbst aus. Die Sache ging zur weiteren Prüfung ans Bundesverwaltungsgericht zurück, das nun klären musste, ob andere Spezialbestimmungen oder die übrigen Ausnahmegründe des Öffentlichkeitsgesetzes den Zugang trotzdem verhindern. BGÖ-Artikel: Vorbehalt zugunsten von Spezialbestimmungen anderer Erlasse (Art. 4 BGÖ) – Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ: freie Meinungsbildung (Bst. a), zielkonforme Durchführung behördlicher Massnahmen (Bst. b), innere und äussere Sicherheit (Bst. c), aussenpolitische Interessen (Bst. d), Geschäftsgeheimnisse (Bst. g), zugesicherte Vertraulichkeit gegenüber Dritten (Bst. h). Entscheid: Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Die Messungen und Auswertungen zu den nicht ausgewählten Kampfjet-Typen Eurofighter, F/A-18 Super Hornet und Rafale bleiben – wie vom Beschwerdeführer akzeptiert – vollständig geschwärzt. Im Übrigen bestehen keine Spezialbestimmungen, die den Zugang zum Bericht grundsätzlich ausschliessen. Die Ausnahmegründe der inneren und äusseren Sicherheit sowie der Aussenpolitik (Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ) sind zwar hinsichtlich der sogenannten TSPI-Flugleistungsdaten im Grundsatz erfüllt, rechtfertigen aber keine pauschale Verweigerung des gesamten, mehrseitigen Berichts. Die EMPA muss die Sache neu beurteilen und für jede einzelne Textpassage, Tabelle und Abbildung konkret begründen, weshalb der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden soll. Begründung: Bindung an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hatte im März 2025 verbindlich festgestellt, dass die frühere Ausnahme für Waffen-, Munitions- und Kriegsmaterialbeschaffungen im alten Beschaffungsrecht (Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB) keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese rechtliche Beurteilung gebunden und musste deshalb nur noch prüfen, ob andere Spezialbestimmungen bestehen oder ob die übrigen Ausnahmegründe des BGÖ dem Zugang entgegenstehen. Keine anderen Spezialbestimmungen Die EMPA versuchte, den Zugang mit mehreren weiteren Argumenten zu verhindern – ohne Erfolg. Das Militär- und Dienstgeheimnis schützt nur Informationen, die tatsächlich einen besonderen Schutz benötigen; dass ausgerechnet die Lärmmessdaten darunterfallen, konnte die EMPA nicht aufzeigen. Auch die Informationsschutzabkommen mit den USA – unter anderem zum F-35-Programm – halfen nicht weiter: Sie regeln die Pflichten zwischen den Vertragsstaaten, nicht die Rechte von Privatpersonen, und die EMPA konnte keine konkrete, unmittelbar anwendbare Bestimmung nennen, die hier greifen würde. Ebenso wenig liess sich aus Völkergewohnheitsrecht oder diplomatischen Gepflogenheiten eine hinreichend bestimmte Grundlage ableiten. Die Ausnahme für Sicherheitsbeschaffungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB) griff ebenfalls nicht, weil der Bundesrat die F-35A gar nicht über dieses Sonderverfahren, sondern im ordentlichen Einladungsverfahren beschafft hatte. Und die im Beschaffungsrecht vorgesehene Vertraulichkeit von Anbieterangaben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBöB) gilt praxisgemäss nur während eines laufenden Vergabeverfahrens – dieses war zum Zeitpunkt des Gesuchs längst abgeschlossen. Sicherheits- und Aussenpolitik-Ausnahmen rechtfertigen nur eine teilweise Verweigerung Von den im Öffentlichkeitsgesetz selbst vorgesehenen Ausnahmegründen griffen die meisten nicht: Der Beschaffungsentscheid für die F-35A war längst gefallen, weshalb keine Gefahr mehr für die freie Meinungsbildung der Regierung bestand (Bst. a). Eine konkrete Gefährdung künftiger Beschaffungsvorhaben durch die Offenlegung blieb blosse Behauptung (Bst. b). Ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis des Herstellers war nicht erwiesen (Bst. g), und weil die Lärmmessdaten von der EMPA selbst erhoben und nicht freiwillig von einer Drittperson mitgeteilt wurden, griff auch die letzte Ausnahme nicht (Bst. h). Anders sieht es bei den sogenannten TSPI-Daten aus – detaillierten Positions-, Geschwindigkeits- und Schubdaten der Kampfjets, aus denen sich Leistungsmodelle berechnen liessen, etwa zu Steigflug, Beschleunigung und Manövrierfähigkeit. Hier durfte die EMPA plausibel machen, dass eine Offenlegung die innere und äussere Sicherheit der Schweiz wie auch ihre aussenpolitischen Beziehungen und internationalen Verpflichtungen tatsächlich gefährden könnte (Bst. c und d). Das Gericht hält aber fest, dass die EMPA damit nicht automatisch den ganzen, mehrseitigen Bericht geheim halten darf: Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss sie für jede einzelne Textstelle, Tabelle und Abbildung im Bericht gesondert begründen, weshalb gerade diese die Sicherheit gefährden würde. Die pauschale Verweigerung des gesamten Berichts – trotz der bereits 2022 veröffentlichten Kurzfassung mit den wichtigsten Ergebnissen – genügt dafür nicht. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Sache deshalb zur Neubeurteilung an die EMPA zurück. |
12.05.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Politikfinanzierung
Neubeurteilung des Zugangsgesuchs der Politikfinanzierung
Urteil A-62… Mehr… Neubeurteilung des Zugangsgesuchs der Politikfinanzierung Urteil A-6279/2024 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 1. Mai 2026 Wer: Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) Was: Michel Huissoud, ein Kolumnist für die Zeitschriften Beobachter und Heidi.news sowie ehemaliger Direktor der EFK – ersuchte die EFK am 21. Februar 2024 um Zugang zu den Prüfberichten, welche die Kontrollen zur Transparenz bei der Politikfinanzierung betrafen. Anlässlich der National- und Ständeratswahlen vom 22. Oktober 2023 hatte die EFK erstmals gestützt auf die neuen Transparenzvorschriften Kontrollen durchgeführt. Zudem am 18. Januar 2024 eine Liste der materiell geprüften politischen Akteurinnen und Akteure veröffentlicht und die 24 betroffenen Akteure je mit einem persönlichen Bestätigungsschreiben über die Kontrollen informiert. Die EFK lehnte das Gesuch am 29. Februar 2024 ab. Dabei machten sie geltend, dass die neuen Transparenzvorschriften dem Zugang entgegenstünden und erklärte, keine Prüfberichte erstellt zu haben. Nach dem Schlichtungsverfahren beim EDÖB (Empfehlung vom 5. August 2024) hielt die EFK mit Verfügung vom 4. September 2024 an der Verweigerung fest. Huissoud erhob am 3. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte Zugang zu den 24 Bestätigungsschreiben. BGÖ-Artikel: Vorbehalt zugunsten von Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze (Art. 4 Bst. b BGÖ) – Veröffentlichung von Angaben und Dokumenten durch die zuständige Stelle (Art. 76f BPR) – Ausführungsvorschriften zur Veröffentlichung und deren Modalitäten (Art. 14, Art. 15 VPofi). Entscheid: Das BVGer heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die EFK zurück. Art. 76f BPR in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften der VPofi stellt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. b BGÖ dar; die EFK hat den Zugang gestützt auf Art. 4 BGÖ zu Unrecht verweigert. Begründung: EFK im Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes Als organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung ist die EFK vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ umfasst. Daran ändert nichts, dass sie hier zusätzlich zu ihrer Rolle als oberstes Finanzaufsichtsorgan als zuständige Stelle im Rahmen der Transparenzvorschriften auftritt. Unbestritten ist, dass das Gesuch in den sachlichen Geltungsbereich fällt und es sich bei den Bestätigungsschreiben um amtliche Dokumente handelt. Auslegung von Art. 76f BPR – keine Spezialbestimmung Strittig war, ob die Veröffentlichungspflicht nach Art. 76f BPR als Spezialnorm dem Zugangsgesuch entgegensteht. Das BVGer verneint dies nach umfassender Auslegung:
Das BGÖ selbst bietet ein ausreichendes System, um Persönlichkeitsschutz und laufende Strafverfahren zu berücksichtigen. Den Stimmberechtigten ist zudem zuzumuten, Informationen mit gewissem Unsicherheitsbereich als solche einzuordnen; im Übrigen ist es Sache der EFK, ihre Schreiben künftig präzise genug zu formulieren. VPofi sieht keine abweichenden Zugangsregeln vor Auch die Ausführungsvorschriften der VPofi und der erläuternde Bericht des BJ begründen kein vom BGÖ abweichendes Zugangsrecht. Die Überlegungen zum Spannungsverhältnis zwischen Unschuldsvermutung und Öffentlichkeitsprinzip zeigen lediglich auf, wie dieses bei der Veröffentlichung nach Art. 76f BPR aufzulösen ist; sie schliessen die Anwendbarkeit des BGÖ nicht aus (der Bericht verweist im Gegenteil ausdrücklich darauf, dass eine Strafanzeige als Teil des Strafverfahrens dem BGÖ nicht unterliegt). Aus blossen Feststellungen und Anpassungen von Offenlegungen lässt sich keine strafrechtlich relevante Verdachtszuweisung herleiten. Art. 14 Abs. 2 VPofi (keine Veröffentlichung von Belegen wie Bankauszügen) betrifft nur von den Akteuren eingereichte Belege, nicht von der EFK erstellte Dokumente. Verhältnis zur Empfehlung vom 5. August 2024 Beide kommen zum selben rechtlichen Schluss, dass die EFK dem Öffentlichkeitsgesetz untersteht und Art. 76f BPR samt VPofi keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ ist, und sie gehen dabei denselben Auslegungsweg über dieselbe Rechtsprechung (BGE 146 II 265, Fässler-Votum). Der Unterschied liegt im Ergebnis, denn der EDÖB empfiehlt direkt, den Zugang zu gewähren, während das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung zwar aufhebt, die Sache aber zur Prüfung entgegenstehender Interessen wie der Privatsphäre Dritter an die EFK zurückweist und damit vorsichtiger ist. |
01.05.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Prüfbericht zu National- und Ständeratswahlen
Zugang Politikfinanzierungskontrollen EFK
Urteil A-6253/2024 des Bund… Mehr… Zugang Politikfinanzierungskontrollen EFK Urteil A-6253/2024 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 1. Mai 2026 Wer: Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) Was: A._______, Journalist beim Recherchekollektiv WAV, vertreten durch die Rechtsanwälte Markus Prazeller und Simon Walker, ersuchte die EFK am 26. Januar 2024 um Zugang zu den Prüfberichten betreffend die anlässlich der National- und Ständeratswahlen vom 22. Oktober 2023 durchgeführten Kontrollen zur Transparenz bei der Politikfinanzierung. Die EFK hatte zuvor am 18. Januar 2024 eine Liste der materiell geprüften politischen Akteurinnen und Akteure veröffentlicht und die 24 betroffenen Akteure je mit einem persönlichen Bestätigungsschreiben über die Kontrollen informiert. Die EFK lehnte das Gesuch am 15. Februar 2024 ab und machte geltend, die neuen Transparenzvorschriften stünden dem Zugang entgegen; zudem habe sie keine Prüfberichte erstellt. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin am 6. März 2024 mit einem Schlichtungsantrag an den EDÖB, worauf die EFK diesem die 24 Bestätigungsschreiben zukommen liess. Am 5. August 2024 empfahl der EDÖB, den Zugang zu gewähren. Die EFK hielt mit Verfügung vom 4. September 2024 dennoch an der Zugangsverweigerung fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte Zugang zu den Bestätigungsschreiben, eventualiter die Rückweisung der Sache an die EFK. BGÖ-Artikel: Vorbehalt zugunsten von Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze (Art. 4 Bst. b BGÖ) – Veröffentlichung von Angaben und Dokumenten durch die zuständige Stelle (Art. 76f BPR) – Ausführungsvorschriften zur Veröffentlichung und deren Modalitäten (Art. 14, Art. 15 VPofi). Entscheid: Das BVGer heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die EFK zurück. Art. 76f BPR i.V mit den Ausführungsvorschriften der VPofi stellt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. b BGÖ dar; die EFK hat den Zugang gestützt auf Art. 4 BGÖ zu Unrecht verweigert. Begründung Als organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung ist die EFK vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ umfasst. Daran ändert nichts, dass sie hier zusätzlich zu ihrer Rolle als oberstes Finanzaufsichtsorgan als zuständige Stelle im Rahmen der Transparenzvorschriften auftritt. Unbestritten ist zudem, dass das Gesuch in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt und es sich bei den Bestätigungsschreiben um amtliche Dokumente handelt. Strittig war, ob die Veröffentlichungspflicht nach Art. 76f BPR als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. b BGÖ dem Zugangsgesuch entgegensteht. Das BVGer verneint dies nach umfassender Auslegung. Dem Wortlaut von Art. 76f BPR lässt sich in keiner der drei Sprachfassungen eine Aussage zur Geheimhaltung oder zur Zugangsgewährung entnehmen. Historisch gehen die Transparenzvorschriften auf den indirekten Gegenvorschlag zur Transparenz-Initiative zurück; Art. 76f BPR wurde im Gesetzgebungsprozess kaum thematisiert und in den eidgenössischen Räten jeweils ohne Diskussion angenommen. Die fehlende Koordination mit dem älteren BGÖ spricht dafür, dass die Geltung des Öffentlichkeitsprinzips gerade nicht eingeschränkt werden sollte. Systematisch enthalten weder Art. 76f BPR noch die übrigen Transparenzbestimmungen (Art. 76b–76k BPR) Koordinationsregeln zum BGÖ oder Aussagen zur Geheimhaltung; auch die Bestimmung über den Informationsaustausch zwischen Behörden nach Art. 76i Abs. 2 BPR begründet für sich allein keinen entsprechenden Vorbehalt. Teleologisch dient Art. 76f BPR der öffentlichen Bereitstellung von Informationen über die Finanzierung politischer Aktivitäten und steht damit in engem Bezug zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV. Der Einwand der EFK, wonach die Offenlegung pauschal gehaltener Beanstandungen die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beeinträchtigen und die Stimmberechtigten in die Irre führen könne, überzeugt nicht: Das BGÖ selbst bietet mit seinen Ausnahmetatbeständen und dem Schutz der Privatsphäre Dritter ein ausreichendes System, um solchen Anliegen Rechnung zu tragen. Den Stimmberechtigten ist zudem zuzumuten, Informationen mit einem gewissen Unsicherheitsbereich als solche einzuordnen; im Übrigen ist es Sache der EFK, ihre Bestätigungsschreiben inskünftig präzise genug zu formulieren, damit kein irreführendes Bild entsteht. Auch die Ausführungsvorschriften der VPofi und der erläuternde Bericht des Bundesamtes für Justiz begründen kein vom BGÖ abweichendes Zugangsrecht. Die dortigen Überlegungen zum Spannungsverhältnis zwischen der strafrechtlichen Unschuldsvermutung und dem Öffentlichkeitsprinzip zeigen lediglich auf, wie dieses Spannungsverhältnis im Rahmen der Veröffentlichung nach Art. 76f BPR aufzulösen ist; sie schliessen die Anwendbarkeit des BGÖ nicht aus, verweist der Bericht doch im Gegenteil ausdrücklich darauf, dass eine Strafanzeige der EFK als Teil des Strafverfahrens dem BGÖ nicht unterliegt. Aus blossen Feststellungen und den daraus folgenden Anpassungen von Offenlegungen, wie sie sich aus den Bestätigungsschreiben ergeben, lässt sich ohnehin keine strafrechtlich relevante Verdachtszuweisung herleiten, da solche Feststellungen bereits im ordentlichen Kontroll- und Nachfristverfahren nach Art. 76e BPR anfallen können. Auch Art. 14 Abs. 2 VPofi, wonach Belege wie Bankauszüge und Zahlungsbestätigungen nicht veröffentlicht werden, steht dem Zugangsgesuch nicht entgegen, da sich diese Bestimmung nur auf von den Akteuren eingereichte Belege bezieht und nicht auf von der EFK selbst erstellte Dokumente wie die Bestätigungsschreiben. Da die Vorinstanz offengelassen hat, ob dem Zugangsgesuch andere Gründe als Art. 4 Bst. b BGÖ entgegenstehen, insbesondere der Schutz der Privatsphäre der betroffenen politischen Akteurinnen und Akteure, erweist sich die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht als spruchreif. Das BVGer weist sie daher zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid an die EFK zurück, was praxisgemäss als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt. |
01.05.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: NDB Schlussbericht und Rechtsgutachten
NDB muss teilweisen Zugang zum Rechtsgutachten gewähren
Urteil A-4884… Mehr… NDB muss teilweisen Zugang zum Rechtsgutachten gewähren Urteil A-4884/2023 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 20. April 2026 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Fiona Endres, Journalistin bei SRF, stellte am 9. Februar 2022 beim NDB ein Zugangsgesuch für zwei amtliche Dokumente: Einerseits den Schlussbericht der internen Untersuchung vom 17. Dezember 2021 über unrechtmässige Datenbeschaffungen im Bereich Cyber, anderseits ein Rechtsgutachten vom 29. November 2021 zur rechtlichen Beurteilung dieser Informationsbeschaffung. Hintergrund des Gesuchs war, dass der NDB zwischen 2015 und 2022 ohne die erforderlichen richterlichen Genehmigungen und politischen Freigaben Randdaten aus dem Fernmeldeverkehr im Zusammenhang mit Cyberangriffen beschafft und bearbeitet hatte. Das VBS informierte am 12. Dezember 2022 über den Abschluss einer Administrativuntersuchung, die diese rechtswidrige Praxis bestätigte. Der NDB verweigerte den Zugang zu beiden Dokumenten gestützt auf Art. 67 NDG, wonach amtliche Dokumente betreffend die Informationsbeschaffung vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen seien. Im Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB gewährte der NDB in teilweise geschwärzter Form Zugang zu den ersten acht Seiten des Schlussberichts sowie zum Inhaltsverzeichnis des Rechtsgutachtens (mit Ausnahme der Überschrift zu Ziff. 4.2). Im Übrigen hielt er an seiner Verweigerung fest. Die Empfehlung des EDÖBs vom 20. Juli 2023 empfahl in zwei Ausführungen folgendes Vorgehen: In Ziff. 47 und 48 der Empfehlung, wurde folgenden festgehalten: Der NDB habe zu prüfen, ob einzelne Passagen des Schlussberichts unter den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) fallen, und diese unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu schwärzen. Im Übrigen sei dem NDB Zugang zum vollständigen Schlussbericht sowie zum Rechtsgutachten zu gewähren, da das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands bis dahin nicht mit der von der Rechtsprechung verlangten Begründungsdichte aufgezeigt worden sei. Zur Begründung führte der EDÖB aus, Art. 67 NDG sei eng auszulegen und erfasse nur konkrete Massnahmen nach dem 3. Kapitel des NDG (Informationsbeschaffung im technischen Sinne). Schlussbericht und Rechtsgutachten beträfen demgegenüber die Verwaltungstätigkeit und die Rechtmässigkeit von Abläufen. Zudem gelte Art. 67 NDG ohnehin nur für rechtmässige Informationsbeschaffungen — da hier nachweislich unrechtmässig gehandelt wurde, sei die Ausnahme gar nicht anwendbar. Der NDB wies das Gesuch dennoch mit Verfügung vom 10. August 2023 vollständig ab. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. BGÖ-Artikel: Art. 67 NDG (Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip) - Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) - Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz) Entscheid: Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit der NDB der Beschwerdeführerin den Zugang zum zweiten Teil des Rechtsgutachtens (Ziff. 3-6, ausgenommen Ziff. 4.6, 5.5 und 6.5) verweigert hat. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Entscheidung mit Schwärzungen an den NDB zurückgewiesen. Bezüglich des Schlussberichts und den übrigen Teilen des Rechtsgutachtens, wird die Beschwerde abgewiesen. Begründung: Art. 67 NDG - Weites Verständnis des Begriffs «Informationsbeschaffung» Das Gericht widerspricht dem EDÖB und der Beschwerdeführerin: Art. 67 NDG ist nicht eng auf konkrete Beschaffungsmassnahmen nach Kapitel 3 NDG begrenzt, sondern aufgabenbezogen weit auszulegen. Der Schutzzweck der Norm erfasst neben der eigentlichen Datenbeschaffung auch die nachrichtendienstliche Auswertung sowie alle Angaben, die Rückschlüsse auf Methoden, Strategie und Fähigkeiten des NDB zulassen. Der Gesetzgeber beabsichtigte eine sachliche Ausnahme, die den gesamten nachrichtendienstlichen Kernbereich abdeckt und ihn von «reinen Verwaltungsgeschäften» abgrenzt. Art. 67 NDG gilt auch für unrechtmässige Informationsbeschaffungen Das Gericht verneint, dass Art. 67 NDG auf rechtmässige Beschaffungen beschränkt ist. Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber eine sachbereichsumfassende Ausnahme schaffen wollte. Eine gegenteilige Auslegung würde zu systemwidrigen Ergebnissen führen - nach dem BVGer-Urteil zur Funk- und Kabelaufklärung (A-6444/2020) müsste etwa der Zugang zu sämtlichen einschlägigen Dokumenten gewährt werden, obwohl die Mängel behebbar sind. Ob dies auch bei einer offensichtlich krassen Grundrechtsverletzung gilt, lässt das Gericht offen. Schlussbericht - Abweisung Der Schlussbericht stellt anhand von Fallbeispielen konkrete Informationsbeschaffungen im Bereich Cyber dar und enthält detaillierte Angaben zu Vorgehen, Quellen, Datenspeicherung und -auswertung. Er lässt Rückschlüsse auf die operativen und technischen Fähigkeiten des NDB zu und fällt vollständig unter Art. 67 NDG. Ein Zugangsanspruch besteht nicht. Rechtsgutachten - teilweise Gutheissung Das Gericht differenziert nach Informationsgehalt: Der erste Teil (Ziff. 1, 2 sowie Ziff. 4.6, 5.5 und 6.5) beschreibt die konkrete Beschaffungspraxis und fällt unter Art. 67 NDG. Der zweite Teil (Ziff. 3–6, ausgenommen die genannten Ziffern) enthält eine allgemeine Rechtsauslegeordnung ohne konkreten Bezug zur NDB-Tätigkeit, fällt unter das BGÖ und ist nach verhältnismässigen Schwärzungen zugänglich zu machen. Kein Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ steht dem entgegen. Verhältnis zur EDÖB-Empfehlung vom 20. Juli 2023 Das Gericht folgt der EDÖB-Empfehlung nur im Ergebnis und nur beim Rechtsgutachten. In der Begründung widerspricht es dem EDÖB ausdrücklich: Art. 67 NDG ist weit auszulegen und gilt auch für unrechtmässige Beschaffungen. Der Empfehlung, auch den Schlussbericht (mit Schwärzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) offenzulegen, folgt das Gericht nicht. |
20.04.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Gesichtserkennungssystem
Gesichtserkennungssystem des NDB: Art. 67 NDG schützt auch die Datenbe… Mehr… Gesichtserkennungssystem des NDB: Art. 67 NDG schützt auch die Datenbearbeitung Urteil A-4286/2022 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 20. April 2026 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Die digitale Gesellschaft ersuchte den NDB am 3. April 2022 gestützt auf das BGÖ um Zugang zu zwei Dokumenten betreffend das Projekt «Gesichtserkennungssystem»: dem Bearbeitungsreglement und der Rechtsgrundlagenanalyse. Auslöser war ein Bericht der unabhängigen Aufsichtsbehörde AB-ND, die festgestellt hatte, dass die Software biometrische Daten bearbeitet, ohne dass dafür in der VIS-NDB eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Der NDB verweigerte den Zugang gestützt auf Art. 67 NDG. Er qualifizierte die Software zur Gesichtserkennung als Mittel zur Informationsbeschaffung, da damit aus bereits gespeicherten Daten neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Bereits am 3. August 2022 hat sich der EDÖB mit dieser Thematik befasst und eine Empfehlung abgegeben. Dabei empfahlen sie, den Zugang zu beiden Dokumenten zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, die Software zur Gesichtserkennung sei eine Suchmaschine zum Durchsuchen bereits vorhandener Daten - kein Instrument zur Informationsbeschaffung nach Kapitel 3 NDG. Art. 67 NDG sei daher nicht anwendbar; das Gesuch sei nach dem BGÖ zu beurteilen. Zudem habe der NDB nicht substanziiert dargetan, inwiefern der Zugang die zielkonforme Durchführung behördlicher Massnahmen beeinträchtigen oder die innere oder äussere Sicherheit gefährden würde. Der NDB wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2022 dennoch vollständig ab. Die Digitale Gesellschaft erhob daraufhin Beschwerde beim BVGer. BGÖ-Artikel: Art. 67 NDG (Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip) - Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) - Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz) Entscheid: Das BVGer heisst die Beschwerde teilweise gut. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit der NDB der Digitalen Gesellschaft den Zugang zur Rechtsgrundlagenanalyse (Ziff. 2–7) verweigert hat. Der NDB wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils Zugang zu diesen Teilen zu gewähren. Im Übrigen - namentlich betreffend das Bearbeitungsreglement und Ziff. 1 der Rechtsgrundlagenanalyse - wird die Beschwerde abgewiesen. Begründung: Das BVGer bestätigt seine Auslegung aus A-4884/2023 (BVGer Urteil vom 20. April 2026 - siehe Anhang) und erlaubt damit ein weites Verständnis sowie eine breite Anwendung von Art. 67 NDG: Die Norm erfasst nicht nur die Datenbeschaffung nach Kapitel 3 NDG, sondern auch die anschliessende Datenbearbeitung zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 6 NDG. Massgeblich ist dabei nicht die technische Qualifikation einer Tätigkeit als Beschaffung oder Bearbeitung, sondern der Informationsgehalt des jeweiligen Dokuments — namentlich, ob es Rückschlüsse auf Fähigkeiten, Methoden oder Strategie der Vorinstanz zulässt, fallen solche Angaben unter Art. 67 NDG. Neu und entscheidend: Das BVGer wendet Art. 67 NDG ausdrücklich auch auf die Gesichtserkennung an, obwohl unbestritten ist, dass diese keine Informationsbeschaffung im Sinne von Kapitel 3 NDG darstellt. Die Trennlinie verläuft damit nicht entlang der Frage «Beschaffung oder Bearbeitung», sondern einzig nach dem Informationsgehalt des Dokuments. Art. 67 NDG gilt unabhängig von der Rechtmässigkeit Auch hier bestätigt das BVGer: Art. 67 NDG ist sachbereichsumfassend und gilt unabhängig davon, ob die Informationsbeschaffung rechtmässig erfolgt. Obwohl das Gericht erhebliche Zweifel an der gesetzlichen Grundlage für den Einsatz der Gesichtserkennungssoftware äussert - insbesondere fehlt eine ausdrückliche Regelung für die Bearbeitung biometrischer Daten-, lässt es die Rechtmässigkeitsfrage ausdrücklich offen. Bearbeitungsreglement Das Bearbeitungsreglement enthält als Ganzes Angaben dazu, zu welchem Zweck die Software eingesetzt wird, welche Daten bearbeitet werden und über welche technischen Fähigkeiten die Vorinstanz verfügt. Es lässt Rückschlüsse auf das Zusammenspiel mit weiteren Beschaffungsmitteln zu. Es fällt somit vollständig unter Art. 67 NDG. Rechtsgrundlagenanalyse Das BVGer nimmt hier dieselbe Differenzierung wie in A-4884/2023 vor (BVGer Urteil vom 20. April 2026 - siehe Anhang): Ziff. 1 (Ausgangslage) enthält konkrete Angaben zu den operativen und technischen Fähigkeiten der Vorinstanz und fällt somit unter Art. 67 NDG. Die Ziff. 2–7 (Rechtsgrundlagen, identifizierte Lücken und Empfehlungen) enthalten eine Auslegeordnung des anwendbaren Rechts ohne konkreten Bezug zur Informationsbeschaffung und ermöglichen keine Rückschlüsse darauf. Sie fallen in den Geltungsbereich des BGÖ. Dabei steht kein Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ (Bst. b oder c) dem Zugang entgegen: Eine Rechtsgrundlagenanalyse ohne konkreten Tätigkeitsbezug gefährdet weder die zielkonforme Durchführung behördlicher Massnahmen noch die innere oder äussere Sicherheit. Verhältnis zur EDÖB-Empfehlung vom 3. August 2022 Das BVGer kommt zum selben Ergebnis wie der EDÖB (teilweiser Zugang zur Rechtsgrundlagenanalyse), begründet dies aber anders. Der EDÖB verneinte die Anwendbarkeit von Art. 67 NDG mit der Begründung, die Gesichtserkennung sei keine Informationsbeschaffung nach Kapitel 3 NDG. Das BVGer widerspricht dieser Abgrenzung ausdrücklich: Art. 67 NDG erfasst auch die Datenbearbeitung. Es gelangt zur Gutheissung nicht wegen des engen Verständnisses des EDÖB, sondern weil der zweite Teil der Rechtsgrundlagenanalyse nach seinem Informationsgehalt schlicht keinen Bezug zur Informationsbeschaffung aufweist. |
20.04.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Rechtsgrundlageanalyse
NDB muss teilweisen Zugang zur Rechtsgrundlagenanalyse gewähren
Urtei… Mehr… NDB muss teilweisen Zugang zur Rechtsgrundlagenanalyse gewähren Urteil A-1318/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2026 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Journalistin stellte am 11. Februar 2022 beim NDB ein Gesuch um Zugang zur «Leistungsvereinbarung Cyber NDB». Dabei handelt es sich um ein Regelwerk über die Zusammenarbeit zwischen dem NDB und der damaligen Führungsunterstützung der Armee (FUB) im Bereich Cyberbedrohungen. Hintergrund war eine Administrativuntersuchung, die ergeben hatte, dass der NDB im Zusammenhang mit der Cyberabwehr über Jahre unrechtmässig Daten bearbeitete. Der NDB verweigerte den Zugang vollständig und gab nicht einmal bekannt, ob ein entsprechendes Dokument überhaupt existiert – gestützt auf Art. 67 NDG, wonach Dokumente betreffend die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen sind. Nach Schlichtungsverfahren beim EDÖB (Empfehlung vom 13. Januar 2023) erliess der NDB mit Verfügung vom 2. Februar 2023 eine ablehnende Verfügung. Fiona Endres, erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. BGÖ-Artikel: Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip für nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung (Art. 67 NDG) - Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) - Innere oder äussere Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Das BVGer heisst die Beschwerde teilweise gut. Der NDB wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin partiellen Zugang zur Rahmenvereinbarung (vom 15. November 2018) und zur Vereinbarung über das Joint Cyber Technical Analysis Center (JCTAC, vom 21. Oktober 2020) zu gewähren - nach Schwärzung jener Passagen, die Angaben zur Informationsbeschaffung enthalten oder Rückschlüsse darauf zulassen. Begründung: Auslegung von Art. 67 NDG – Begriff der «Informationsbeschaffung» Strittig war zunächst, wie weit der Begriff der «Informationsbeschaffung» in Art. 67 NDG zu verstehen ist. Der NDB vertrat ein weites Verständnis; die Beschwerdeführerin und der EDÖB ein enges, auf die Massnahmen nach dem 3. Kapitel NDG beschränktes Verständnis. Das BVGer folgt dem weiten Verständnis: Der Begriff umfasst nicht nur die konkrete Datenbeschaffung, sondern auch die anschliessende Datenbearbeitung und Auswertung auf dem Weg zum nachrichtendienstlichen Produkt. Im Weiteren auch Angaben, die Rückschlüsse auf operative und technische Fähigkeiten der nachrichtendienstlichen Tätigkeit zulassen. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzessystematik, Materialien und Normzweck (insbesondere dem Quellenschutz gemäss Art. 35 NDG). Art. 67 NDG ist damit eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. b BGÖ. Cyberabwehr als Teil der Informationsbeschaffung Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Erkennung und Abwehr von Cyberbedrohungen überhaupt unter den Begriff der «Informationsbeschaffung» falle, da es sich um technische Analyse und nicht um klassische nachrichtendienstliche Tätigkeit handle. Das BVGer verneint dies: Gemäss den Gesetzesmaterialien gehört die Beschaffung von Informationen über drohende oder erfolgte Cyberangriffe ausdrücklich zu den Aufgaben des NDB (Art. 6 Abs. 1 Bst. a NDG). Der Begriff der Informationsbeschaffung nach Art. 67 NDG schliesst daher auch diesen Aufgabenbereich ein. Beurteilung nach Informationsgehalt – teilweiser Zugang Entscheidend für den Ausschluss vom Öffentlichkeitsprinzip ist nicht die Beschaffenheit oder Struktur eines Dokuments, sondern dessen Informationsgehalt. Art. 67 NDG nimmt nur jene Angaben vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ aus, die die Informationsbeschaffung betreffen oder Rückschlüsse darauf zulassen. Verwaltungsorganisatorische Angaben ohne solchen Bezug unterliegen hingegen dem Öffentlichkeitsprinzip. Das BVGer prüfte beide Dokumente einzeln:
Keine weiteren Ausnahmen nach Art. 7 BGÖ Da der weit verstandene Begriff der Informationsbeschaffung nach Art. 67 NDG bereits den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (zielkonforme Durchführung behördlicher Massnahmen) einschliesst, kommt diesem keine selbständige Bedeutung mehr zu. Bezüglich Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (innere oder äussere Sicherheit) ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Zugang zu den verwaltungsorganisatorischen Teilen der Dokumente die Sicherheit der Schweiz gefährden könnte. Der teilweise Zugang ist daher zu gewähren. Verhältnis zur Empfehlung vom 13. Januar 2023 Der EDÖB verstand den Begriff der Informationsbeschaffung in Art. 67 NDG eng und beschränkte ihn auf konkrete Massnahmen nach dem 3. Kapitel NDG. Die Leistungsvereinbarung als administrative Vorbereitungshandlung fiel seiner Ansicht nach nicht darunter, weshalb er den Zugang direkt nach Art. 7 BGÖ prüfte. Das Bundesverwaltungsgericht legte Art. 67 NDG hingegen weit aus und schloss auch Angaben mit ein, die bloss Rückschlüsse auf die Informationsbeschaffung zulassen. Dennoch kam es zum gleichen praktischen Ergebnis, weil es die Dokumente nach ihrem konkreten Informationsgehalt beurteilte und verwaltungsorganisatorische Passagen trotzdem dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellte. |
20.04.2026 |
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Urteile Bundesverwaltungsgericht: Impfstoffverträge Covid-19
Covid-19 Impfstoffverträge sind öffentlich
Urteile A-619/2024, A-514… Mehr… Covid-19 Impfstoffverträge sind öffentlich Urteile A-619/2024, A-514/2024, A-488/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2026 Wer: Bundesamt für Gesundheit (BAG) Was: Während der Coronapandemie wurden beim BAG mehrere Zugangsgesuche (darunter Anwält:innen, Journalist:innen und Privatpersonen) zu den Verträgen betreffend Covid-19-Impfstoffe gestellt. Konkret ging es um die Beschaffungsverträge mit diversen Herstellern (Moderna, Pfizer, AstraZeneca, CureVac, Janssen Pharmaceutica, Novavax). Zunächst hatte das BAG entschieden, den Zugang aufzuschieben, aufgrund der laufenden und künftigen Verhandlungen mit Impfstoffherstellerinnen. Dieser Entscheid wurde sowohl vom EDÖB als auch vom Bundesverwaltungsgericht gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als gerechtfertigt, den Zugang bis mindestens 30. Juni 2022 aufzuschieben. Zwischenzeitlich hat das BAG die Unternehmen angehört. Da die Impfstoffbeschaffung seit dem Frühjahr 2022 abgeschlossen sei, und aufgrund der zahlreichen Zugangsgesuche und dem politischen Interesse plante das BAG, die Verträge mit teilweisen Schwärzungen zu publizieren. Die Unternehmen beantragten daraufhin weitgehende Schwärzungen, oder gar die integrale Verweigerung des Zugangsgesuchs. Das BAG blieb zwar beim Standpunkt, dass die Vertragsinhalte nicht integral als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert werden können. Es ging aber auf die Schwärzungsanträge zumindest teilweise ein, obwohl die Begründungen aus Sicht des BAG teilweise eher knapp gehalten wurden und es deshalb die Unternehmen darauf hinwies, dass die Begründung für die Schwärzungen in einem allfälligen Schlichtungsverfahren «noch weiter konkretisiert» werden müssten. Nachdem das BAG die teilgeschwärzten Verträge publiziert hat, gingen beim EDÖB diverse Schlichtungsgesuche ein, die einen weitergehenden oder vollständigen Zugang verlangten. Aufgrund der komplexen Konstellation der eröffneten Schlichtungsverfahren bündelte der EDÖB die Schlichtungsanträge je nach betroffenem Unternehmen. Der EDÖB empfahl in seinen Empfehlungen, den Zugang zu den jeweiligen Verträgen zu gewähren, da das BAG die erforderliche Begründungsdichte vermissen liess. Das BAG hielt mit Verfügungen vom 22. Dezember 2023 jedoch an den Schwärzungen fest. Gegen diese Verfügungen erhoben drei Personen Beschwerde beim BVGer. Hinweis: Beim Streitgegenstand handelt es sich um die Covid-19 Impfstoffverträge mit Moderna und Novavax. Die drei Urteile des BVGer werden zusammengenommen, da sie in der Sache dasselbe behandeln und zum selben Schluss kommen. BGÖ-Artikel: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Aussenpolitische Interessen und internationale Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) Entscheid: Das BVGer ist der Ansicht, dass die Covid-19-Impfstoffverträge offenzulegen sind. Das BAG kann an seinen Schwärzungen nicht festhalten. Begründung: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Das BAG führte aus, dass der Bundesrat bei absehbaren oder unmittelbar eingetretenen Mangellagen in der Verantwortung stehe, die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten für die Bevölkerung zu gewährleisten. Konkrete behördliche Massnahmen seien dabei deren Reservierung und Beschaffung. In der akuten Mangellage habe sich gezeigt, dass die Schweiz in einer solchen Situation auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen sei. Würde die Schweiz die Verträge publik machen, so führe dies in künftig ähnlich gelagerten Situationen dazu, dass die Hersteller verzichteten, den Schweizer Markt zeitgerecht zu bedienen. Das BVGer liess diese Argumentation nicht gelten. Die Ausnahmebestimmung beziehe sich auf konkret definierte Massnahmen und nicht auf eine allg. Aufgabenerfüllung. Im Falle einer neuen Pandemie wären neue Verhandlungen mit veränderten Umständen zu führen. Das BAG könne sich deshalb nicht auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ berufen. Aussenpolitische Interessen und internationale Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ): Weiter führte das BAG aus, dass die Schweiz Vereinbarungen mit Frankreich und Schweden zur Weitergabe von Impfstoffdosen aus dem Kontingent der EU getroffen habe. Der Bundesrat habe sich dabei zur Vertraulichkeit im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung verpflichtet. Durch die Offenlegung der Verträge werde deshalb indirekt publik, zu welchen Konditionen die EU ihre Impfstoffe beschafft habe. Dies habe die Verschlechterung der Beziehungen mit diesen Staaten zur Folge. Zudem leide auch der Ruf der Schweiz als verlässliche Vertragspartnerin stark. Das BVGer liess auch diese Argumentation nicht gelten. Das BAG lege nicht substantiiert dar, inwiefern sich der Ruf verschlechtere. Das BVGer stützte sich dabei u.a. auf E-Mails zwischen den Ländern, aus denen sich nicht ableiten liesse, dass die aussenpolitischen Interessen der Schweiz beeinträchtigt werden könnten. Zudem erwähnte es – wie bereits der EDÖB –, dass auch in diesen Ländern Öffentlichkeitsgesetze gälten. Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs.1 Bst. g BGÖ): Die Beschwerdegegnerinnen machten geltend, dass die strittigen Informationen Gegenstand individueller Verhandlungen gewesen seien und ihre Geschäftsstrategien widerspiegelten. Eine Offenlegung der Preis- und Zahlungsinformationen würde zu Marktverzerrungen führen, da Wettbewerber dadurch in die Lage versetzt würden, sie in künftigen Verhandlungen zu unterbieten. Hinsichtlich der Haftungsregelungen und Lieferkonditionen brachten sie vor, dass eine Offenlegung Konkurrenten Rückschlüsse auf ihre Verhandlungspositionen und Geschäftsstrategien ermöglichen würde, was zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen im In- und Ausland führen würde. Auch bezüglich des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands machten sie ein Geschäftsgeheimnis geltend, da Konkurrenten gestützt auf diese Informationen ihre eigenen Angebote anpassen könnten. Schliesslich hielten sie an der Geheimhaltung der regulatorischen Informationen fest, da eine Offenlegung Fabrikationsgeheimnisse preisgeben und Konkurrenten die Möglichkeit eröffnen würde, ihre Produkte entsprechend zu optimieren. Das BVGer verneinte das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ in Bezug auf sämtliche strittigen Informationen. Hinsichtlich der Preis- und Zahlungsinformationen hielt es fest, dass es sich dabei um Endpreise und nicht um Preiskalkulationen handle, weshalb keine Rückschlüsse auf die Geschäftsstrategie möglich seien. Zudem sei die Pandemie abgeschlossen und die damaligen Preise für den heutigen Markt nicht mehr relevant. Gleiches gelte für die Haftungsregelungen und Schadloshaltungsbestimmungen sowie die Lieferkonditionen: Ein ernsthaftes Schadensrisiko sei weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, zumal die Marktverhältnisse sich seither grundlegend verändert hätten. Auch bezüglich des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands sei kein objektives Geheimhaltungsinteresse nachgewiesen. Bei den regulatorischen Informationen verzichteten die Beschwerdegegnerinnen teilweise selbst auf die Geheimhaltung, weshalb es diesbezüglich bereits am subjektiven Geheimhaltungswillen fehle. Für die übrigen regulatorischen Angaben sei ein Geschäftsgeheimnis ebenfalls nicht dargetan. Das BVGer betonte dabei durchgehend, dass pauschale Verweise auf Geschäftsgeheimnisse nicht genügen und im Einzelfall konkret darzulegen sei, inwiefern die Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerinnen beeinträchtigen würde. |
10.02.2026 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Impfvertrag Mpox
Verträge für Mpox-Impfstoff sind öffentlich
Urteil A-1166/2024 des Bu… Mehr… Verträge für Mpox-Impfstoff sind öffentlich Urteil A-1166/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2026 Wer: Bundesamt für Gesundheit (BAG) Was: Im Herbst 2022 schloss der Bund mit der Firma Bavarian Nordic einen Vertrag über die Lieferung von Impfstoffdosen gegen Affenpocken. Aus der entsprechenden Medienmitteilung erging unter anderem auch, dass der Bund für präventive Massnahmen mit der Aids-Hilfe Schweiz zusammenarbeitet. Ein Journalist ersuchte um Zugang einerseits zu den Verträgen zum Einkauf der Impfstoffe gegen Affenpocken, andererseits zu den vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit mit der Aids-Hilfe Schweiz, jeweils samt Sitzungsprotokollen, sowie die Sitzungsprotokolle aus den wöchentlichen Sitzungen mit den kantonsärztlichen Diensten zum Thema Affenpocken. Das BAG hat dazu teilweise Zugang gewährt, aber einzelne Schwärzungen vorgenommen, die einerseits Personendaten betreffen, andererseits die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde sowie die zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen betreffen. Der Journalist hat hierzu kein Schlichtungsantrag gestellt. Allerdings hat das BAG hinsichtlich der Dokumente, welche den Einkauf von Impfstoffen betreffen, die Herstellerin des Impfstoffs (Bavarian Nordic) angehört. Diese sprach sich gegen den Zugang aus und nannte diverse Ausnahmegründe. Das BAG war der Ansicht, Bavarian Nordic habe die Zugangsverweigerung unzureichend begründet, und etwa nicht dargelegt, wie genau die Veröffentlichung der Preisinformationen ihre Geschäftsgeheimnisse verletzen könnte. Es beabsichtigte daher, die fraglichen Dokumente (grösstenteils) offenzulegen. Dagegen wehrte sich Bavarian Nordic mit einem Schlichtungsantrag beim EDÖB, wo der Zugang zu vier Dokumenten streitig war. Dessen Empfehlung vom 12. Dezember 2023 deckte sich mit der beabsichtigten Vorgehensweise des BAG. Daraufhin wollte das BAG dem Journalisten den Zugang zu den Dokumenten – mit Schwärzungen von Personendaten und einer Vereinbarung mit einem Dritten – zugänglich machen. Den Preis pro Dosis und den Gesamtkaufpreis wurden dabei nicht geschwärzt. Dagegen erhob die Herstellerin des Impfstoffs Beschwerde beim BVGer. BGÖ-Artikel: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) Entscheid: Die Beschwerde der Herstellerin wird abgewiesen. Das BVGer entschied, dass das BAG wie beabsichtigt den Zugang zu gewähren hat. Begründung: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Das BVGer prüfte, ob sich die Beschwerdeführerin (Impfstoffherstellerin) überhaupt auf die Ausnahmebestimmung berufen könne. Es kam zum Schluss, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ keine Anwendung finde, da sich nur eine Behörde auf diesen Ausnahmetatbestand berufen könne und nicht Private. Vorliegend wolle das BAG die Impfstoffverträge zugänglich machen und es berufe sich nicht auf die Ausnahme. Deshalb komme Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht zur Anwendung. Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Das BVGer machte zunächst allg. Ausführungen, wann die Ausnahmebestimmung überhaupt zur Anwendung komme. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass vertraglich festgehalten worden sei, dass die Preisinformationen vertraulich seien. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ finde nach dem BVGer dann Anwendung, wenn die Privatperson die Informationen von sich aus – d.h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung – der Behörde mitgeteilt habe und letztere die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen der informierenden Person hin erteilt habe. Die fragliche vertragliche Vereinbarung sehe jedoch ausdrücklich vor, dass die zugesicherte Vertraulichkeit unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ansprüche stehe. Die Ausnahmebestimmung komme deshalb nicht zur Anwendung. Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Zuletzt prüfte das BVGer, ob durch die Offenlegung Geschäftsgeheimnisse offenbart werden könnten. Als ein Geheimnis würden alle weder offenkundigen noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten wolle (Geheimhaltungswille) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (objektives Geheimhaltungsinteresse) habe, gelten. Unbestritten sei, dass die relative Unbekanntheit und der Geheimhaltungswille vorlägen. Das BVGer befasste sich deshalb mit der Frage, ob ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehe. Entscheidend sei, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens haben könnten. Deshalb seien bspw. konkrete Preiskalkulationen geschützt. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Publikation des Endpreises, der keine Rückschlüsse auf die Preiskalkulation zulasse. Beim fraglichen Dokument seien nur der Endpreis und Preis pro Dosis einsehbar, weshalb nicht von einem Geschäftsgeheimnis ausgegangen werden könne. |
21.01.2026 |




















