Urteile Bundesgerichte
Nach dem Schlichtungsverfahren beim Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) urteilt das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz das Bundesgericht über die Umsetzung des Öffenlichkeitsgesetzes.
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Entscheid Bundesverwaltungsgericht - Seco: fehlerhafte Verfügung
Fehlerhafte Verfügung wird ohne Kostenfolgen aufgehoben Mehr… Fehlerhafte Verfügung wird ohne Kostenfolgen aufgehoben Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 (vgl. BVGer-Urteil A-2434/2013 des selben Datums) Wer: Zentrale Paritätische Kontrollstelle (ZPK) gegen Weltwoche und Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Die Weltwoche beantragt Einsicht in die Abrechnungen aller paritätischen Kommissionen aus dem Jahr 2010. Das Seco lehnt das Akteneinsichtsgesuch am 11.11.2011 ab, worauf die Weltwoche beim EDÖB eine Schlichtung beantragt. Der EDÖB empfiehlt, dem Gesuch der Weltwoche weit gehend entgegen zu kommen; lediglich die Dokumente der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO seien davon auszunehmen, weil der Gesamtarbeitsvertrag in dieser Branche erst im Oktober 2010 in Kraft getreten sei, so dass dem Seco aus diesem Jahr gar keine Abrechnungen vorlägen (vgl. Empfehlung des EDÖB vom 20. Februar 2013). Das Seco teilt den Paritätischen Kommissionen mittels einer Verfügung mit, die Dokumente der Weltwoche aushändigen zu wollen, wogegen die ZPK beim BVGer Beschwerde einlegt. (Zu den Beschwerden der anderen Paritätischen Kommissionen siehe BVGer-Urteil A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013.) BGÖ-Artikel: Art. 5 BGÖ Entscheid: Das BVGer heißt die Beschwerde gut. Begründung: Das Seco stützte sich in seiner Verfügung zwar auf den EDÖB, doch war die Verfügung widersprüchlich. Das Seco hat in seiner Verfügung nicht berücksichtigt, dass ihm die Dokumente der fraglichen Kommission des Jahres 2010 gar nicht vorliegen. Das BVGer tritt deshalb auf die Beschwerde ein und erklärt die Verfügung für nichtig. Obwohl die Weltwoche letztlich die unterliegende Partei ist, hat sie keine Verfahrenskosten zu übernehmen, da sie kein Verschulden am Fehler des Seco trifft. |
09.12.2013 |
Entscheid Bundesverwaltungsgericht A-2434/2013: Seco
Abrechnungen der Paritätischen Kommissionen unterstehen dem BGÖ Mehr… Abrechnungen der Paritätischen Kommissionen unterstehen dem BGÖ Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 (siehe auch Urteil A-2064/2013 des selben Datums). Wer: Diverse Paritätische Kommissionen gegen Weltwoche und Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was: Die Weltwoche beantragt Einsicht in die Abrechnungen aller paritätischen Kommissionen aus dem Jahr 2010. Das Seco lehnt das Akteneinsichtsgesuch am 11.11.2011 ab, worauf die Weltwoche beim EDÖB eine Schlichtung beantragt. Der EDÖB empfiehlt, dem Gesuch der Weltwoche weit gehend entgegen zu kommen ((vgl. Empfehlung des EDÖB vom 20. Februar 2013; lediglich die Dokumente der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle für Branchen des Aus- baugewerbes in den Kantonen BL/BS/SO seien davon auszunehmen (zu dieser Ausnahme siehe BVGer-Entscheid A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013). Das Seco teilt den Paritätischen Kommissionen mittels Verfügungen mit, die Dokumente der Weltwoche aushändigen zu wollen, wogegen die Kommissionen beim BVGer Beschwerde einlegen. BGÖ-Artikel: Art. 5; Art. 5 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h; Art. 7 Abs. 2 BGÖ Entscheid: Die Beschwerden werden im Wesentlichen abgelehnt. Begründung: Das Seco stützte sich in seiner Verfügung auf die Empfehlung des EDÖB, die es als «überzeugend» wertet. Die Beschwerdeführer machen gegen die Verfügungen des Seco diverse formale Argumente geltend, die das BVGer allesamt abweist. Substantiell geht es um die Fragen, ob Unterlagen der Paritätischen Kommissionen, die als private Vereine organisiert sind, als amtliche Dokumente gemäß Art. 5 BGÖ gelten; ob diese Unterlagen dem Seco freiwillig zugestellt worden seien und somit gemäß Art. 7 Abs. 1 Bst. h nicht offen gelegt werden müssen, und ob eine Offenlegung Geschäftsgeheimnisse oder Persönlichkeitsrechte verletze. Das BVGer folgt der Empfehlung des EDÖB auf der ganzen Linie: Das GBÖ sei auch auf Unterlagen Privater anzuwenden, die sich im Besitz einer Behörde befänden, wenn diese Dokumente mit der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe im Zusammenhang stünden. Die Partitätischen Kommissionen hätten die Abrechnungen dem Seco nicht freiwillig zur Verfügung gestellt, sondern seien dazu gesetzlich verpflichtet. Geschäftsgeheimnisse würden keine verletzt, da die Paritätischen Kommissionen eine Monopolfunktion wahrnähmen, weshalb die Offenlegung der Informationen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne. Schützenswerte Personendaten erkennt das BVGer wie der EDÖB in Kontonummern und in Angaben zu Personen, die mit den Allgemeinverbindlichkeiteerklärungen den Gesamtarbeitsverträgen nichts zu tun hätten. Diese Daten seien einzuschwärzen. In diesem Punkt heißt das BVGer die Beschwerden teilweise gut, weil es das Seco versäumt hatte, diesen Punkt gemäß der Empfehlung des EDÖB in seine Verfügungen aufzunehmen. Die Verfahrenskosten werden teilweise den Beschwerdeführern auferlegt, die Weltwoche erhält eine Parteientschädigung zugesprochen. |
09.12.2013 |
Urteil Bundesgericht - Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI: Gesuchsgebühren
Behörde darf Medienschaffenden nicht volle Kosten auferlegen Mehr… Behörde darf Medienschaffenden nicht volle Kosten auferlegen Bundesgerichtsentscheid 1C_550/2013 vom 19. November 2013 Wer: Roland Gysin, Redaktion Saldo, gegen Eidg. Starkstrominspektorat Was: Der Journalist Roland Gysin beantragte Einsicht in einer Liste von Elektrogeräten, die das ESTI prüfte. Das ESTI gab dem Gesuch statt und stellte dafür Unkosten von Fr. 700 in Rechnung. Der Journalist legte gegen die entsprechende Gebührenverordnung Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 22. April 2013, dass die Gebühr auf Fr. 600 zu reduzieren sei (vgl. BVGer-Urteil A-3363/2012 vom 22. April 2013). Der Journalist legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein. BGÖ-Artikel: Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ; Art. 14 VBGÖ; Art. 3 Abs. 2 Bst. a Allgemeine Gebührenverordnung Entscheid: Die Gebühr ist «um mindestens die Hälfte zu reduzieren». Begründung: Grundsätzlich darf eine Behörde Gebühren erheben. Das gilt auch dann, wenn der Gesuchsteller ein Medienschaffender ist. Gegen die Erhebung einer «normalen» Gebühr spricht gemäß BG indes «vorliegend, dass der Beschwerdeführer für eine Zeitschrift arbeitet und seine Recherche ein Thema von öffentlichem Interesse betraf.» Umgekehrt spricht «für die Auferlegung einer Gebühr (...) hingegen der relativ grosse Zeitaufwand von sechs Stunden für die Bearbeitung des Gesuchs». Aufgrund dieser Sachlage kommt das BG zum Schluss, dass das ESTI bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer «nicht die volle Gebühr in Höhe von Fr. 600.-- (sechs Stunden Aufwand à je Fr. 100.--) hätte auferlegen dürfen.» |
19.11.2013 |
Entscheid Bundesverwaltungsgericht - Seco: Allgemeinverbindlichkeitserklärung GAV
Unterlagen für Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsver… Mehr… Unterlagen für Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen müssen offen gelegt werden Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-5489/2012 vom 8. Oktober 2013 (vgl. Empfehlung des EDÖB vom 18. September 2012) Wer: Interieursuisse vs. Seco sowie Maler- und Gipserunternehmer Verband Baselland, Association neuchâteloise des maîtres marbriers et sculpteurs, Gewerkschaft Syna und Unia Neuenburg Was: Die Beschwerdegegner ersuchten im Februar 2012 um Allgemeinverbindlichkeitserklärung einiger geänderter Regeln des GAV im Westschweizer Ausbaugewerbe. Die Beschwerdeführerin Interieursuisse rekurriert dagegen bei Seco. Gleichzeitig beantragt sie Einsicht in die von den Beschwerdegegnern in dieser Sache eingereichten Unterlagen. Das Seco lehnt ab; der EDÖB empfiehlt, die Akteneinsicht aufzuschieben, bis das Verfahren um die Allgemeinverbindlichkeitserklärung abgeschlossen sei. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5, Art. 3 Abs. 1 Bst. b, Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 19 Abs. 1bis Datenschutzgesetz Entscheid: Das BVGer heißt die Beschwerde gut. Begründung: Nach dem Entscheid des EDÖB erklärt der Bundesrat die geänderten Bestimmungen des GAV für allgemeinverbindlich. Somit sind die fraglichen Akten nicht mehr Teil eines laufenden Verfahrens. Das BVGer kommt zudem zur Ansicht, dass es sich bei den Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der GAV nicht um ein Verwaltungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 handelt, so dass das BGÖ und nicht das VwVG zur Anwendung kommt. Geschäftsgeheimnisse würden bei einer Offenlegung keine offenbart, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Offenlegung eine Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte. Die Dokumente enthielten an sich schützenswerte Personendaten. Diese müssten anonymisiert werden, wenn das möglich wäre. Vorliegend sei das indes nicht möglich, da ein derart eingeschwärztes Dokument nur noch aus Zahlen bestünde, die sich nicht mehr interpretieren ließen. Weil das Interesse auf eine Offenlegung der Informationen vorliegend schwerer wiege als der Schutz der Personendaten, seien die verlangten Unterlagen ungeschwärzt offenzulegen. |
08.10.2013 |
Urteil Bundesgericht - Bundesamt für Energie BFE: Selbst bescheidene Gebühren können Medienfreiheit einschränken
Selbst die bescheidene Gebühr von 250 Franken für ein Akteneinsichtsge… Mehr… Selbst die bescheidene Gebühr von 250 Franken für ein Akteneinsichtsgesuch kann die Medienfreiheit einschränken und ist nicht rechtens Bundesgerichtsentscheid 1C_64/2013 vom 26. April 2013 Wer: Marco Diener, Redaktor «K-Tipp» (Beschwerdeführer) gegen Bundesverwaltungsgericht Was: Der Redaktor hat beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Akteneinsichtsgesuch gemäss BGÖ gestellt. Das BFE stellte ihm für die Bearbeitung des Gesuchs 250 Franken in Rechnung, wogegen dieser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eingelegt hat. Das BVGer lehnte die Beschwerde am 27. November 2012 ab (Entscheid A-1200/2012) und erklärte die Gebühr für rechtens. Nun hat das Bundesgericht den BVGer-Entscheid aufgehoben. BGÖ-Artikel: Art. 10 Abs. 4 Bst. a, Art. 17 Abs. 1, Art. 17 Abs. 3 BGÖ; Art. 9, Art. 14, Art. 15 VBGÖ; sowie Art. 16 und 17 Bundesverfassung (Informations- und Medienfreiheit) Entscheid: Das BVGer argumentierte, die in der Bundesverfassung festgeschriebene Informations- und Medienfreiheit vermittle keinen Anspruch auf Gebührenfreiheit bei Akteneinsichtsgesuchen. Art. 14 VBGÖ sehe die Möglichkeit eines Verzichts auf die Gebührenerhebung vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der vom Journalisten bearbeitete Themenbereich nicht von existentieller Bedeutung für die Öffentlichkeit sei. Das Bundesgericht bezieht sich dagegen auf Empfehlungen des Bundesamts für Justiz vom 25. Februar 2010. Medien seien regelmässig auf Zugang zu amtlichen Dokumenten angewiesen, um ihre Aufgabe seriös erfüllen zu können. Somit könnten auch bescheidene Gebühren sich so kumulieren, dass sie faktisch wie eine Zugangsbeschränkung wirkten. Diese Überlegungen gälten auch, «wenn die Informationsbeschaffung nicht von geradezu existentieller Bedeutung ist.» Das BG erkennt allerdings einen gewissen Ermessensspielraum der Behörde und würde es begrüssen, «wenn der Bundesrat eine spezielle Regelung für Medienschaffende erlassen würde». Das Urteil des BVGer wird aufgehoben und der Fall zur Neubeurteilung an das BFE zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von 5000 Franken zugesprochen. |
26.04.2013 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI): Gebühr für Gesuchsbearbeitung gerechtgfertigt, Gebühr für Verfügung nicht
Gebühren von 600 Franken zur Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs n… Mehr… Gebühren von 600 Franken zur Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs nach BGÖ sind rechtens. Das Verfassen einer Kostenverfügung darf indes nicht in Rechnung gestellt werden Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-3363/2012 vom 22. April 2013 Parteien Roland Gysin, Redaktor «Saldo» (Beschwerdeführer), gegen Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) Was Das Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) hat 2012 die Pressemitteilung «Marktüberwachung 2011 – Jedes sechste elektronische Gerät mit Mängeln» verfasst. Darauf verlangte der «Saldo»-Redaktor Einsicht in die Liste der kontrollierten Geräte und der ausgesprochenen Verkaufsverbote. Das ESTI gab dem Gesuch statt und stellte eine Kostenverfügung über 700 Franken für Bearbeitungsgebühren aus. Gegen diese Verfügung hat der Redaktor Beschwerde eingelegt. Es sei nicht einsichtig, dass das Erstellen der gewünschten Liste so aufwändig sei, dass der Aufwand die Gebühr rechtfertige. Außerdem könne gemäß Art. 14 VBGÖ die Behörde auf eine Gebühr ganz verzichten, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Information bestehe. BGÖ/BVGÖ-Artikel Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ, Art. 5 Abs. 2 BGÖ; Art 13 VBGÖ, Art. 17 VBGÖ Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheißen. Zuerst prüft das BVGer, ob der Fall überhaupt nach BGÖ zu beurteilen sei. Dies sei der Fall, obwohl sich die Informationen im Besitz von Electrosuisse befänden, eines privaten Vereins, der die Prüfungen im Auftrag des ESTI vornehme, weil der Verein mit dieser Prüfung eine öffentliche Aufgabe wahrnehme. Obwohl die Liste in der vom Redaktor gewünschten Form gar nicht existierte, bestehe ein «Dokument» i.S. von Art. 5 Abs. 2 BGÖ, da die gewünschte Liste mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs erstellt werden könne. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die dafür von Electrosuisse verrechneten fünfeinhalb Stunden seien unverhältnismäßig, sei «pauschal und in keiner Weise substantiiert». Es habe auch kein «existenzielles Interesse der Öffentlichkeit» an dem Artikel bestanden, den der Redaktor mit den Informationen verfasst habe, sei doch das ESTI seiner Aufgabe nachgekommen und habe die schadhaften Geräte aus dem Verkauf gezogen. Produktevergleichen aber seien Teil des Geschäftsmodells von «Saldo», weshalb der Beschwerdeführer mit der offen gelegten Information einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erlangt habe. Es sei legitim, dafür Rechnung zu stellen. – Das ESTI hat indes auch den Aufwand für das Ausstellen der Kostenverfügung verrechnet, was nicht legitim sei. Die erhobene Gebühr ist deshalb zu reduzieren und das ESTI hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 500 Franken zu zahlen. – Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. |
22.04.2013 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Sozialversicherungen: Protokolle AHV/IV-Kommission
Verwaltungskommissionen unterstehen dem BGÖ
Urteil des Bundesverwaltu… Mehr… Verwaltungskommissionen unterstehen dem BGÖ Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 22. April 2013 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Was: Sonntagszeitungs-Redaktor Fabian Eberhard verlangt Einsicht in Protokolle der Eidg. Kommission für die AHV/IV. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lehnt die Akteneinsicht ab: die Kommission unterstehe nicht dem BGÖ. Das BSV hält an dieser Sichtweise auch noch fest, nachdem der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfohlen hatte, das Akteneinsichtsgesuch sei zu bewilligen (Empfehlung vom 16. August 2012). BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. 1; Art. 4 Bst. a; Art. 7a Abs. 1 Bst. a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) Entscheid: Das BSV muss die gewünschten Dokumente offenlegen. Allenfalls sind Namen von natürlichen Personen einzuschwärzen, solange es sich um Personen handeln, die nicht Kommissions- oder Behördenmitglieder sind. Begründung: Das BSV argumentierte mit der Botschaft des Bundesrats zum BGÖ, die zwischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen unterschied und festhielt, dass nur letztere dem BGÖ unterstünden. Außerdem sehe das Reglement der Kommission vor, dass die Protokolle vertraulich seien. – Das BVGer hält dagegen fest, dass es bereits in einem früheren Urteil (siehe auch hier) die Geltung des BGÖ auch für die Verwaltungskommissionen bejaht habe. Das revidierte Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) rechne die Verwaltungskommissionen eindeutig der (dezentralen) Bundesverwaltung zu. Das BVGer widerspricht damit explizit der Botschaft des Bundesrats, denn «wären Verwaltungskommissionen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen, stünde es im Belieben des Bundesrates bzw. seiner Departemente, die Anwendung des BGÖ durch einzelfallweise Auslagerung von Verwaltungsaufgaben auf Verwaltungskommissionen zu umgehen.» Schließlich sehe das BGÖ zwar vor, dass Geheimhaltungsvorschriften, die aus anderen Gesetzen hervorgingen, vorbehalten seien (Art. 4 Bst. a). Das gelte aber nicht für Reglemente unterhalb von Gesetzesstufe wie das Reglement der AHV/IV-Kommission, das diese sich selber gegeben habe. Schließlich habe das BSV keinerlei öffentliche Interessen geltend gemacht, die gemäß Art. 7 BGÖ Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip begründen könnten. —> Vgl. Blog von Martin Stoll vom 5. Mai 2013.
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22.04.2013 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht A-4307/2010: Swissmedic
Accès partiel aux informations sur les médicaments
Arrêt du Tribunal … Mehr… Accès partiel aux informations sur les médicaments Arrêt du Tribunal administratif fédéral du 28 février 2013 Qui : Swissmedic (institut suisse de mise de médicaments sur le marché) Quoi : Demande d’accès à des autorisations de mise sur le marché (AMM), rapports d’évaluation interne de Swissmedic sur le dossier d’AMM, et des résumés d’études. Demande refusée, s’en suit alors une médiation. Les recourantes (Mmes Junod et Kondo Oestreicher) obtiennent des documents mais très caviardés. L’objet du litige est défini par trois éléments : 1.) l’objet du recours ; 2) les conclusions du recours ; 3) les motifs du recours. Articles de la LTrans : art. 7, art. 9, art. 11, art. 15 Décision : Renvoi à Swissmedic pour une décision dans le sens des recourantes. La cause doit être renvoyée à Swissmedic dans le sens des considérants. Il lui reste à déterminer quel type de données doit être maintenu confidentiel. Dans ce contexte, Swissmedic communiquera aux requérantes les pièces essentielles du dossier sur lesquelles il entend se décider, selon leur teneur il leur transmettra en tout cas le résumé essentiel de ces documents. Justification : L’objet du litige porte sur la consultation des documents relatifs à un médicament. Le 30 mars 2010, le préposé fédéral a rendu sa décision. Swissmedic doit accorder conformément à un accord l’accès aux documents demandés. L’organisme caviarde alors massivement ces documents. Le 12 mai 2010, en application de l’art. 15 LTrans, Swissmedic rend une décision en allemand, décision relative aux documents concernant un médicament. Il a été décidé qu’un accès partiel devait être accordé (art 7. Al1 LTrans). Le 12 juin 2010, un recours est déposé, motivé par l’absence d’exception au sens de la LTrans n’était applicable. L’organisme a déposé des observations finales le 3 avril 2012, reprenant l’essentiel des arguments. Swissmedic a dû après un recours rendre la décision attaquée (art.15 al.1 LTrans) |
28.02.2013 |