Urteile Bundesgerichte
Nach dem Schlichtungsverfahren beim Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) urteilt das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz das Bundesgericht über die Umsetzung des Öffenlichkeitsgesetzes.
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Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Energie: Gebühren für Akteneinsichtsgesuch
Gebühren von 250 Franken zur Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs n… Mehr… Gebühren von 250 Franken zur Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs nach BGÖ sind rechtens Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-1200/2012 vom 27. November 2012 Gegen Marco Diener, Redaktor «K-Tipp» (Beschwerdeführer) Was Der Redaktor hat beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Akteneinsichtsgesuch gemäss BGÖ gestellt. Das BFE stellte ihm für die Bearbeitung des Gesuchs 250 Franken in Rechnung, wogegen dieser Beschwerde beim BVerG eingelegt hat. Die Gebührerhebung verstosse gegen Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ sowie den Willen des Gesetzgebers, da sie die besonderen Bedürfnisse und die besondere Rolle der Medien ausser Acht lasse und dadurch das Öffentlichkeitsprinzip unterlaufe. BGÖ-Artikel Art. 10 Abs. 4 Bst. a; Art. 16 Abs. 1 VBGÖ; sowie Art. 16 und 17 Bundesverfassung (Informations- und Medienfreiheit) Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Bundesverfassung «gebietet dem Staat, die Recherchetätigkeit der Journalisten nicht zu hindern, vermittelt den Journalisten aber keinen unmittelbaren Anspruch auf staatliche Leistung.» Das BGÖ sehe vor, dass «der Bundesrat die Einzelheiten regelt und dabei auf die Bedürfnisse der Medien Rücksicht nimmt. (...) Die VBGÖ sieht indes keine generelle Befreiung der Medien von der allgemeinen Gebührenpflicht vor, obwohl der Gesetzgeber auch dies als eine mögliche Art der Rücksichtnahme auf die Medien in Betracht gezogen hat. In der Lehre wird dazu jedoch ausgeführt, dass eine solche Gebührenbefreiung der Medien insbesondere bei marktmächtigen Unternehmen mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht ohne Weiteres zu vereinbaren wäre. Der Entscheid wird am 26. April 2013 vom Bundesgericht aufgehoben. |
27.11.2012 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht - Seco: Paritätische Landeskommission der Gebäudetechnikbranche
Seco muss gewünschte Dokumente trotz hängigem Strafverfahren herausge… Mehr… Seco muss gewünschte Dokumente trotz hängigem Strafverfahren herausgeben Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 15. Mai 2012 Gegen Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Was Der Verein Eigenständige Unternehmer der Gebäudehülle- und Gebäudetechnik-Branche (EUGG) verlangt vom Seco eine Reihe von Dokumenten (Jahresrechnungen, Budgetplanungen) der Paritätischen Landeskommission der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. Das Seco lehnt ab: Durch die Herausgabe der Dokumente würden Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartnerin A. verletzt. Der danach angerufene Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) kann keine Schlichtung zwischen den Parteien erzielen und empfiehlt am 6. Juli, der Zugang zu den Dokumenten sei zu gewähren, wobei gewisse Personendaten zu anonymisieren seien. Eine Woche später beantragt der Liechtensteinische Gebäudetechnikverband, der Zugang zu den strittigen Dokumenten sei nicht zu gewähren, und am 15. Juli beantragt das Seco beim EDÖB, seine Empfehlung anzupassen, sei doch ein Strafverfahren gegen eine involvierte Partei hängig. Dem EUGG teilt das Seco mit, das Verfahren um Zugang zu den Dokumenten werde bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Der EDÖB bedauert, nicht früher über das hängige Strafverfahren orientiert worden zu sein und weist darauf hin, dass das Gesuch um Zugang zu den Dokumenten nicht im Strafverfahren beantragt worden sei. Er erklärt sich nicht bereit, seine Empfehlung zurückzunehmen und anzupassen. Der EUGG gelangt nach mehrfachen erfolglosen Schreiben ans Seco schliesslich an das Bundesverwaltungsgericht. Das BVerGer heisst die Beschwerde des EUGG gut und weist das Seco an, das Verfahren zum Zugang zu den gewünschten Dokumenten «unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen.» BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 15 BGÖ Entscheid Zugang muss sofort gewährt werden.
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15.05.2012 |


















