Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
Sonja Eschbach
Mattenhofstrasse 53003 Bern
Tel. 058 462 84 86
E-Mail: sonja.eschbach@blw.admin.ch
Web
http://www.blw.admin.ch/
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 22.07.2021 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: Direktzahlungen
Grundeigentümer scheitert mit BGÖ-Einsichtsgesuch Mehr… Grundeigentümer scheitert mit BGÖ-Einsichtsgesuch Wer: Bundesamt für Landwirtschaft BLW Was: Eine Privatperson ist Grundeigentümer und Bewirtschafter von diversen Parzellen im Kanton Tessin, die Teil einer (noch nicht rechtskräftigen) Güterzusammenlegung sind. Die vom Zugangsgesuch erfassten Parzellen liegen in seinem Grundeigentum. Er hat dem BLW ein umfassendes Auskunftsgesuch gestellt, das unter anderem Fragen zu Direktzahlungen für bestimmte Zonen beinhaltet, aber auch Erlasse und interne Regelwerke angefordert (siehe Empfehlung, Ziff. 14). BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 2 BGÖ) – Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person (Art. 6 Abs. 1 BGÖ i.V.m. Art. 2 VBGÖ) Entscheid: Das BLW erhält bis auf ein Teilbegehren recht. Begründung: 1) Soweit die Privatperson ihr Zugangsgesuch damit begründet, er sei Eigentümer der betroffenen Parzellen, erklärt der EDÖB, dass dies irrelevant sei: das Einsichtsrecht gemäss Öffentlichkeitsprinzip kommt jeder Person gleichermassen zu (Art. 6 Abs. 1 BGÖ, Art. 2 VBGÖ). 2) Das Öffentlichkeitsprinzip verpflichtet die Verwaltung nicht, ein noch nicht existierendes Dokument zu erstellen (sofern dafür nicht ein einfacher, elektronischer Vorgang ausreicht, etwa die Auflistung von Informationen aus einer Datenbank). Die Privatperson hat also entgegen seinem Verlangen kein Anspruch darauf, dass die Behörde zu den Punkten seiner Anträge "einzeln detailliert Stellung bezieht". 3) Ein Teil der Begehren beziehen sich auf Informationen, zu welchen das BLW gemäss EDÖB glaubwürdig dargelegt habe, keine Dokumente darüber zu besitzen: - Das BLW habe keine Angaben zu konkreten Parzellen (Parzellen-Nummern, Fläche). Die von den Kantonen dem BLW übermittelten Auszahlungslisten zu Direktzahlungen enthalten nur Angaben zur Beitragshöhe pro Beitragstyp für die jeweiligen ausfummierten Flächen des gesamten Kantons. Der EDÖB prüft hierzu, ob das BLW eine Beschaffungspflicht trifft, verneint diese aber im Ergebnis: Im Hinblick auf die Aufsichtsaufgaben des BLW brauche es nicht im Besitz der verlangten Dokumente zu sein. Infolgedessen kann das BLW dem Begehren 2 und 3 nicht entsprechen. - Eine Güterzusammenlegung ist ein kantonales Verfahren, auch der Vollzug erfolgt durch den Kanton. Dementsprechend seien die Ausführungen des BLW, wonach es keine Informationen gemäss Begehren 1 und 4 habe, nachvollziehbar. Wie bereits für die Begehren 2 und 3 prüft der EDÖB auch hier eine Beschaffungspflicht des BLW, verneint diese aber ebenfalls. 4) Die Begehren 5 und 6 stellen keinen Anwendungsfall des Öffentlichkeitsgesetzes dar: Sie beziehen sich auf die Nennung von für die Beantwortung konkreter Rechtsfragen einschlägigen Erlassen, und somit nicht auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten. 5) Zu Begehren 7 bringt das BLW ebenfalls vor, dass es über kein separates, einzelnes Dossier "über die Direktzahlungen des Kantons Tessin" verfüge. Ein solches wird jedoch in einem Prüfbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zumindest erwähnt. Der EDÖB schliesst deshalb nicht aus, dass ein solches Dossier beim BLW vorhanden ist und empfiehlt diesbezüglich, den Bestand zu überprüfen. |
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| 16.06.2021 |
Empfehlung BLW : La Convention d’Aarhus s’applique en Suisse par le biais de la LTrans.
La Convention d’Aarhus s’applique en Suisse par le biais de la LTrans.… Mehr… La Convention d’Aarhus s’applique en Suisse par le biais de la LTrans. Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 16 juin 2021 Qui : Office fédéral de l'agriculture OFAG Quoi : Une association et un avocat ont déposé conjointement, le 7 décembre 2020, une demande d’accès adressée à l’Office fédéral de l'agriculture (OFAG) concernant notamment : - "1) Sulfoxaflor (substance active) Les documents KIIA 8.7.1/01 à 8.7.1/05 ainsi que KIIA 8.7.2/01 au sens de la page 65 du document de Dow AgroSciences de juillet 2011 (annexe I). Ils ont informé l'OFAG, le 23 décembre 2020, du fait qu'ils avaient pris bonne note de la prolongation de délai. Ils ont toutefois attiré l'attention de l'autorité sur les délais prévus par la convention d'Aarhus pour l'accès aux informations sur l'environnement. Les demandeurs ont poursuivi en précisant que leur "requête porte, pour les produits et substances concernés, sur tout le matériel décisionnel au sens des Tier II et III établi par l'OFAG et les autres offices participant à l'évaluation qui permet à l'OFAG d'accepter l'homologation." Le 1er février 2021, les demandeurs ont répondu à l'OFAG et ont souligné, quant au premier point de leur demande d'accès relatif au sulfoxaflor, que leur demande portait uniquement sur la substance active sulfoxaflor et non sur un éventuel produit phytosanitaire en cours d'homologation. Articles de la LTrans : Champ d’application matériel (art. 3 al. 1 let. b LTrans) - Libre formation de l’opinion et de la volonté d’une autorité (art. 7 al. 1 let. a LTrans) – Décision politique ou administrative pendante devant l’autorité (art. 8 al. 2 LTrans). Décision : L’Office fédéral de l'agriculture accorde l'accès aux documents demandés sous réserves des exceptions prévues aux art. 7-9 LTrans et en tenant compte du principe de la proportionnalité. Justification : Les demandeurs ont déposé une demande d'accès basé sur l'art. 4 de la convention d'Aarhus. D'après l'art. 3, par. 1 de la convention d'Aarhus, les Parties doivent mettre en œuvre les dispositions du traité. Le Tribunal administratif fédéral est arrivé à la conclusion que le droit suisse et le droit d'accès aux documents officiels prévu par la loi sur la transparence remplissent en principe les exigences de la convention d'Aarhus. En effet, la LTrans garantit un droit d’accès étendu aux informations détenues par les autorités fédérales, qui englobe aussi l’accès aux informations sur l’environnement. Toutefois, la convention exige d’une manière générale que le droit d’accès aux informations concernant l’environnement s’applique à tous les documents, indépendamment de leur date de parution. En résumé, bien que la demande d'accès ait été déposée sur la base de l'art. 4 de la convention d'Aarhus, la loi sur la transparence est applicable dans le cas d'espèce Il ressort de leur demande en médiation que les demandeurs souhaitent obtenir l'accès au contenu de rapports d'essais et d'études faisant partie du dossier d'approbation de la substance active sulfoxaflor. Le Préposé constate que l'OFAG n'est pas parvenu à démontrer que les documents demandés constituent la base et entretiennent un lien direct et étroit avec la procédure actuellement pendante. L'exclusion de l'art. 8 al. 2 LTrans ne pouvant être retenu et le risque d'influencer la libre formation de l'opinion de l'autorité n'existant plus, l'accès doit être accordé sous réserve des exceptions prévues aux art. 7-9 LTrans (qui n'ont pas déjà été exclues) et en tenant compte du principe de la proportionnalité. |
Unklar | |
| 24.02.2017 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Inspektionsberichte
Interessenvertreter erhält vom BLW keine weiteren Informationen bezügl… Mehr… Interessenvertreter erhält vom BLW keine weiteren Informationen bezüglich Inspektionen
Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 24. Februar 2017
Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
Was: Ein Interessenvertreter fordert beim BLW den Zugang zu verschiedenen (nicht anonymisierten) Dokumenten im Bereich der Inspektion mehrerer Milchverwertern. Der Antragsteller hat die Dokumente bereits in einem früheren Gesuch eingefordert, wobei er sich mit einer anonymisierten Version einverstanden erklärt hat. Das erneute Gesuch erachtet das BLW als treuwidrig und verweigert den Zugang. In der Schlichtungsverhandlung mit dem EDÖB einigen sich die Parteien bezüglich mehrerer Dokumenten. Strittig bleiben noch die Auskunft, welcher Käsereibetrieb an welchem Datum kontrolliert wurde, die Inspektionsberichte dreier Betrieben sowie ein Formular für direkt vermarktete Milchmengen (TSM1-Formular) eines vierten Betriebes.
BGÖ-Artikel: Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ)
Entscheid: Das BLW hält an seiner Zugangsverweigerung fest.
Begründung: Gemäss EDÖB besteht die Gefahr, dass mit einer Zugangsgewährung den betroffenen Betrieben ein Wettbewerbsnachteil droht, da die Dokumente Informationen zu Geschäftsbeziehungen, Produktionsdaten sowie detaillierte Angaben zur Geschäftstätigkeit enthalten. Bei den übrigen Daten überwiege das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem öffentlichen Interesse am Zugang. Dies weil der Gesuchsteller bereits zahlreiche schriftliche und mündliche Informationen vom BLW erhalten habe, welche dessen Inspektionstätigkeit nachvollziehbar machen.
Auf das Argument des BLW, wonach das erneute Gesuch wegen Treuwidrigkeit abzulehnen sei, geht der EDÖB nicht ein. Die beiden anderen Ausnahmetatbestände rechtfertigen aber gemäss dem Öffentlichkeitsbeauftragten, den Zugang zu verweigern, er gibt dem BLW recht. |
Interessenvertreter | |
| 09.03.2016 |
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Direktzahlungen an Parlamentarier
Ein Parlamentarier muss damit leben, dass seine Direktzahlungen öffent… Mehr… Ein Parlamentarier muss damit leben, dass seine Direktzahlungen öffentlich werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom Bern, 9. März 2016 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Was: Ein Journalist verlangte vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zugang zu den Direktzahlungsbeiträge eines weiteren Parlamentariers der Jahre 2013 und 2014 (siehe auch gleichlautende EDÖB-Empfehlung vom 8. März 2016). Das BLW informierte diesen über den Eingang des Zugangsgesuches und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Parlamentarier war mit der Bekanntgabe seiner Direktzahlungsbeiträge nicht einverstanden: Es werde ein Geschäftsgeheimnis offenbart, seine Privatsphäre werde wesentlich beeinträchtigt, die Massnahme sei nicht verhältnismässig und es bestehe kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe seiner Personendaten. Das BLW teilte dem Parlamentarier mit, aufgrund einer vorgenommenen Interessenabwägung sei das Amt zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse am Zugang zu den Direktzahlungsbeiträgen überwiege. Entsprechend argumentierte auch der EDÖB. BGÖ-Artikel: Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB gibt dem BLW recht, das dem Journalisten Zugang zu den Informationen gewähren wollte. Begründung: Für den EDÖB war nicht nachvollziehbar, inwiefern die Veröffentlichung der Direktzahlungsbeiträge durch potentielle Abnehmer und Konkurrenzbetriebe das künftige wirtschaftliches Fortkommen des Landwirts und Parlamentariers negativ beeinflussen und seine Verhandlungsposition wesentlich beeinträchtigen würde oder wie diesem Wettbewerbsvorteile, welche sich aus der aktuellen Preis- und/oder Produktpolitik und der Markt- und Vertriebsstrategie des Betriebes inklusive den Direktzahlungen ergeben, genommen würden. Eine mögliche Beeinträchtigung der Privatsphäre stufte der EDÖB als gering ein. Auch müsse berücksichtig werden, dass der Antragsteller Parlamentarier sei und über den Einsatz von Steuergeldern im Bereich der Landwirtschaft, auch über die Direktzahlungsbeiträge, entscheide. Die Transparenz über diese Beiträge stärke die Kontrolle der Verwaltung und könne auch dazu beitragen, dass die Steuerzahler die wichtige Arbeit der Bauern und Bäuerinnen schätzten und verstünden. Das öffentliche Interesse an einer Daten-Bekanntgabe könne zudem überwiegen, wenn Personen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung stehen und sie von ihnen finanzielle Vorteile erhalten. Diese hätten eher hinzunehmen, dass Informationen über diese Beziehungen offen gelegt werden. Siehe auch Berichterstattung zum Thema hier.
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Medienschaffender | |
| 08.03.2016 |
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Direktzahlungen an Parlamentarier
Ein Parlamentarier muss damit leben, dass seine Direktzahlungen öffent… Mehr… Ein Parlamentarier muss damit leben, dass seine Direktzahlungen öffentlich werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom Bern, 8. März 2016 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Was: Ein Journalist verlangte vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zugang zu den Direktzahlungsbeiträge eines Parlamentariers der Jahre 2013 und 2014. Das BLW informierte diesen über den Eingang des Zugangsgesuches und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Parlamentarier war mit der Bekanntgabe seiner Direktzahlungsbeiträge nicht einverstanden: Es werde ein Geschäftsgeheimnis offenbart, seine Privatsphäre werde wesentlich beeinträchtigt, die Massnahme sei nicht verhältnismässig und es bestehe kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe seiner Personendaten. Das BLW teilte dem Parlamentarier mit, aufgrund einer vorgenommenen Interessenabwägung sei das Amt zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse am Zugang zu den Direktzahlungsbeiträgen überwiege. Entsprechend argumentierte auch der EDÖB. BGÖ-Artikel: Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB gibt dem BLW recht, das dem Journalisten Zugang zu den Informationen gewähren wollte. Begründung: Für den EDÖB war nicht nachvollziehbar, inwiefern die Veröffentlichung der Direktzahlungsbeiträge durch potentielle Abnehmer und Konkurrenzbetriebe das künftige wirtschaftliches Fortkommen des Landwirts und Parlamentariers negativ beeinflussen und seine Verhandlungsposition wesentlich beeinträchtigen würde oder wie diesem Wettbewerbsvorteile, welche sich aus der aktuellen Preis- und/oder Produktpolitik und der Markt- und Vertriebsstrategie des Betriebes inklusive den Direktzahlungen ergeben, genommen würden. Eine mögliche Beeinträchtigung der Privatsphäre stufte der EDÖB als gering ein. Auch müsse berücksichtig werden, dass der Antragsteller Parlamentarier sei und über den Einsatz von Steuergeldern im Bereich der Landwirtschaft, auch über die Direktzahlungsbeiträge, entscheide. Die Transparenz über diese Beiträge stärke die Kontrolle der Verwaltung und könne auch dazu beitragen, dass die Steuerzahler die wichtige Arbeit der Bauern und Bäuerinnen schätzten und verstünden. Das öffentliche Interesse an einer Daten-Bekanntgabe könne zudem überwiegen, wenn Personen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung stehen und sie von ihnen finanzielle Vorteile erhalten. Diese hätten eher hinzunehmen, dass Informationen über diese Beziehungen offen gelegt werden. Siehe auch Berichterstattung zum Thema hier.
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Medienschaffender | |
| 21.01.2016 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Strafanzeige
Dokumente zu hängigen Strafverfahren unterstehen dem BGÖ nicht
Empfeh… Mehr… Dokumente zu hängigen Strafverfahren unterstehen dem BGÖ nicht Empfehlung des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 21. Januar 2016 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Was: Das BLW hat gegen den Käser Karl Wick in Benken Strafanzeige wegen Verdachts auf Veruntreuung von Geldern der Verkäsungszulage eingereicht. Der Antragsteller möchte Zugang zur Strafanzeige und den Dokumenten, die dieser zugrunde liegen. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 Entscheid: Das BLW hat den Zugang zurecht verweigert. Begründung: Das Gesetz ist klar: Dokumente aus hängigen Strafverfahren sind dem BGÖ nicht unterstellt. |
Interessenvertreter | |
| 26.11.2015 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Landwirtschaft: Pflanzenschutzmittel
Der EDÖB hat Geschäftsgeheimnisse zu weit ausgelegt
Entscheid des Bun… Mehr… Der EDÖB hat Geschäftsgeheimnisse zu weit ausgelegt Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft Was: Die Forschungsanstalt Agroscope, die dem BLW untersteht, hat eine Studie über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt und publiziert. Greenpeace verlangte daraufhin beim BLW Zugang zu den Gesamtverkaufsmengen mehrerer Pflanzenschutz-Wirkstoffe der Jahre 2009 und 2010, die der Studie zugrunde liegen. Das BLW hieß das Gesuch insoweit gut, als es Wirkstoffe betraf, die nicht mehr im Handel sind oder von mehreren Herstellern angeboten werden. Bei den nur von einem Hersteller angebotenen Wirkstoffen argumentierte das BLW nach einer Anhörung der betroffenen Herstellern, die Offenlegung der Zahlen würde Geschäftsgeheimnisse verletzen, da von der Wirkstoffmenge auf die Menge der verkauften Pflanzenschutzmittel geschlossen werden könne. Der EDÖB stützt diese Argumentation in seiner Empfehlung vom 24. April 2015. Das BLW erlässt eine Verfügung i.S. der EDÖB-Empfehlung, wogegen Greenpeace beim BVGer Beschwerde einlegt. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g Entscheid: Das BLW muss die Wirksoffmengen bekannt geben. Begründung: Das BVGer verwirft die vom EDÖB gestützte Argumentation des BLW deutlich: Erstens stimme es nicht, dass von der Wirkstoffmenge auf die Menge bestimmter verkaufter Produkte geschlossen werden könne, denn die Wirkstoffe seien in verschiedenen Kombinationen und Konzentrationen in verschiedenen Produkten enthalten. Zweitens wäre es aber auch egal, wenn solche Rückschlüsse möglich wären, denn es sei nicht ersichtlich, wie den Herstellern daraus ein Nachteil erwachsen könnte, wenn man wüste, wie viel von welchem Produkt sie in den Jahren 2009 und 2010 verkauft haben. |
Interessenvertreter | |
| 27.08.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: Buchhaltungsdaten Landwirtschaftsbetriebe
Wenn Statistikdaten nicht anonymisiert werden können, dürfen sie nicht… Mehr… Wenn Statistikdaten nicht anonymisiert werden können, dürfen sie nicht herausgegeben werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 27. August 2015 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Was: Eine Journalistin verlangte vom BLW für Statistik und Forschungszwecke erhobene Buchhaltungsdaten. Mit den repräsentativen Stichproben analysiert das Forschungsinstitut Agroscope im Auftrag des BLW unter anderem die Entwicklung der Produktivität der Landwirtschaftsbetriebe. Die Daten werden von Agroscope ohne Name und Adresse (pseudonymisiert) bearbeitet. Die Antragsstellerin verlangte für jeden einzelnen Betrieb eine Vielzahl von Angaben, unter anderem den Betriebstyp, die Produktionszone oder das ausserlandwirtschaftliche Einkommen. Das BLW verweigerte den Zugang zu den Daten. Es argumentierte, die Daten seien von den Landwirten freiwillig geliefert worden, und ihnen sei zugesichert worden, dass die Angaben nur an inländische Hochschulen oder Forschungsanstalten weitergegeben würden. Eine Weitergabe an Dritte sei nicht vorgesehen. Die Antragsstellering entgegnete in ihrer Eingabe beim EDÖB, das BLW habe keine Ausnahmegründe gemäss BGÖ geltend gemacht. Mit dem Gesuch sei keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte verbunden, da sie keinen Zugang zu Personendaten wünsche. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB stützte den abschlägigen Bescheid des BLW. Begründung: Laut dem EDÖB ermöglicht der sehr detailliert verlangte Zugang zur Datenbank Rückschlüsse auf einen Landwirtschaftsbetrieb, wenn diese mit bereits allgemein bekannten landwirtschaftlichen Informationen kombiniert werden. Während des Schlichtungsverfahrens argumentierte das BLW mit dem Statistikgeheimnis. Dieses würde eine besondere Geheimhaltunsnorm gemäss Art 4 BGÖ beinhalten, und das Öffentlichkeitsgesetz sei deshalb nicht anwendbar. Laut Artikel 14 Abs 2 des Bundesstatistikgesetztes (BstatG) müssen Daten von einzelnen natürlichen und juristischen Personen geheim gehalten werden, welche beim Erstellen von Statistiken anfallen. Diese Bestimmung bringe nur das Amtsgeheimnis zum Ausdruck, welches aber keine Spezialbestimmung gemäss Öffentlichkeitsgesetz darstelle, sagt der EDÖB. Gemäss Artikel 14 Abs 1 des BstatG hingegen dürfen für statistische Zwecke erhobene Daten nur zum vorgesehenen Zweck verwendet werden. Laut einem Urteil des Bundeverwaltungsgerichts ist der Zugang zu einer nicht anonymisierten Liste mit Lieferanten, welche im Rahmen der Beschaffungstatistik erhoben wurde, nicht zugänglich zu machen. Deshalb sei bei BGÖ-Zugangsdaten entscheidend, ob Daten anonymisiert werden können, was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei. |
Medienschaffender | |
| 11.08.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: Verkaufsmengen Pflanzenschutzwirkstoffe
Betrifft eine Information einen einzelnen Marktteilnehmer, gilt das Ge… Mehr… Betrifft eine Information einen einzelnen Marktteilnehmer, gilt das Geschäftsgeheimnis – bei drei Teilnehmern nicht Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 11. August 2015 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft BLW Was: Ein Journalist verlangte Zugang zu den Gesamtverkaufsmengen von insgesamt 28 im Jahr 2013 verwendeten Pflanzenschutzwirkstoffen. Das BLW machte dem Antragssteller Verkaufsmengen aus dem Jahr 2012 zugänglich, da die Angaben fürs gewünschte Jahr noch nicht vorlagen. Bei sechs Substanzen lieferte das BLW die Angaben nicht. Es verweigerte sie ganz oder wollte eine Anhörung bei den betroffenen Firmen durchführen. Das Landwirtschaftsamt schützte das Geschäftsgeheimnis der Firmen und argumentierte, dass in diesen Fällen nur wenige, konkret drei bis fünf, Bewilligungsinhaber den Stoff verkaufen dürfen. Deshalb liessen Angaben zu diesen Stoffen Rückschlüsse auf die konkreten Verkaufsmengen der Bewilligungsinhaber zu. BGÖ-Artikel: Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Entscheid: In seiner Betrachtung kommt der EDÖB zum Schluss, dass die Verkaufsmengen eines Wirkstoffes nicht herausgegeben werden können, da diese bei genauer Betrachtung einem einzigen Bewilligungsinhaber zugeordnet werden könne. Bei weiteren Wirkstoffen empfahl der EDÖB die Herausgabe. Begründung: Würde die Verkaufsmenge eines einzelnen Marktteilnehmers publiziert, würde ein Geschäftsgeheimnis offenbart. Das private Interesse an der Geheimhaltung dieser Information überwiege hier. Wo drei Marktteilnehmer einen Wirkstoff vertreiben, tangiere die Bekanntgabe der Gesamtverkaufsmenge das Geschäftsgeheimnis der einzelnen Marktteilnehmer aber nicht. Hier könne nicht abgeleitet werden, wie hoch die Vertriebsmenge der einzelnen Unternehmen sei. Das BLW habe hier das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht «in genügender Dichte» nachweisen können. |
Medienschaffender | |
| 17.06.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: Direktzahlungen und Ökobeiträge
Direktzahlungen und Ökobeiträge könnten ohne Gesetzesanpassungen offen… Mehr… Direktzahlungen und Ökobeiträge könnten ohne Gesetzesanpassungen offen gelegt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 17. Juni. 2015 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Was: Der Journalist Martin Stoll (SonntagsZeitung) verlangte Einsicht in die Datensammlung für Empfänger von Direktzahlungen und Ökobeiträgen in der Schweiz. Um die Privatsphäre der Landwirte nicht unnötig zu strapazieren, verzichtete der Journalist auf die Herausgabe von Telefonnummern, E-Mailadressen oder Angaben über das Direktmarketing der Landwirte. Er verlangte aber Zugang zu den Parametern, welche für die Bemessung von Staatsbeiträgen relevant sind. Das BLW lehnte die Einsicht in die Datenbank Agis, in der Angaben zu rund 50 000 Direktzahlungsbezüger verzeichnet sind, ab. Das Interesse der privaten Direktzahlungsempfänger an der Geheimhaltung und den damit verbundenen Betriebsdaten sei höher zu gewichten, wie das Interesse der Öffentlichkeit an der Verwendung der Steuergelder. BGÖ-Artikel: Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG, Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ; Art. 19 Abs. 3bis DSG) Entscheid: Der EDÖB kommt zum Schluss, dass grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Direktzahlungsbeträgen besteht. Der Landwirten vergütete Gesamtbetrag könne bekannt gegeben werden, ohne dass die Betroffenen einzeln angehört werden müssen. Der EDÖB fordert das BLW auf, die aktive Bekanntgabe des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der Ökobeiträge zu prüfen. Begründung: Grundsätzlich findet der EDÖB die Bekanntgabe der detaillierten Angaben aus dem AGIS ohne Anhörung der Betroffenen zwar problematisch. Die gezielte Auswertung dieser Daten könne ein wirtschaftlicher Wert darstellen, und bei der Publikation der Beitragshöhe je Parameter könne das Risiko einer relevanten Persönlichkeitsverletzung nicht ausgeschlossen werden. Einen Zugang zu den detaillierten Direktzahlungsdaten empfiehlt der Öffentlichkeitsbeauftragte deshalb nicht. Der Aufwand für die in diesem Fall notwendige Anhörung der Betroffenen wäre auch unverhältnismässig. Allerdings fordert der EDÖB das BLW auf, die Bekanntgabe des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der Ökobeiträge zu prüfen: «Die aktive Bekanntgabe der Daten ist konkret ohne Anhörung der betroffenen Personen möglich», schreibt er. Grundsätzlich bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Direktzahlungsbeträgen. Der Landwirten vergütete Gesamtbetrag könne bekannt gegeben werden, ohne dass die Betroffenen einzeln angehört werden müssen. Es liege im öffentlichen Interesse zu wissen, wie diese Steuergelder eingesetzt würden. Siehe auch Blogbeitrag zu dieser Empfehlung hier. |
Medienschaffender | |
| 21.04.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Verkaufsmengen Pflanzenschutzmittel
Wie viel Pflanzenschutzmittel ein Unternehmen verkauft, ist Geschäftsg… Mehr… Wie viel Pflanzenschutzmittel ein Unternehmen verkauft, ist Geschäftsgeheimnis Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 21. April 2015 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft Was: Der Antragsteller (Vertreter eines Vereins) will vom BLW wissen, wieviele Pflanzenschutzmittel in einem bestimmten Zeitraum verkauft wurden, aufgeschlüsselt nach Wirkstoff. Das BLW heisst das Gesuch gut, soweit ein Wirkstoff von mehreren Herstellern angeboten wird. Dort, wo jeweils nur ein Anbieter existiert, würde die Bekanntgabe der Verkaufsmenge aber dessen Geschäftsgeheimis verletzen, argumentiert das BLW. Es hört die betroffenen Unternehmen deshalb an, die sich alle gegen die Offenlegung aussprechen. Einzig im Fall des Wirkstoffs Fipronil will das BLW die Verkaufsmenge bekanntgeben, obwohl es von nur einem Hersteller angeboten wurde. Fipronil ist heute nämlich nicht mehr zugelassen, weshalb die Verkaufszahlen keine sensiblen Daten mehr seien. Demgegenüber argumentiert der Hersteller, ein Geschäftsgeheimnis bestehe auch dann noch, denn die Informationen alt seien. BGÖ-Artikel: Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG, Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b VBGÖ) Entscheid: Das BLW gewährt Zugang zu den Verkaufszahlen von Fipronil und verweigert den Zugang zu den anderen, noch nicht offen gelegten Verkaufszahlen. Begründung: Der EDÖB folgt auf der ganzen Linie dem BLW. Tatsächlich würden die Verkaufszahlen in den Fällen Geschäftsgeheimnisse verletzen, wo die Hersteller bekannt seien. Indes könne bei einem Produkt, das heute nicht mehr zugelassen sei, nicht von einem Geschäftsgeheimnis gesprochen werden. Der Hersteller habe auch nicht gezeigt, inwiefern er Geschäftsgeheimnisse verletzt sehe. Die vom Hersteller geäusserte Befürchtung, die Bekanntgabe der Verkaufsmenge könnte negative Medienberichte zur Folge haben, sei kein Ausnahmegrund nach BGÖ. Und die Privatsphäre werde durch die Bekanntgabe allenfalls geringfügig verletzt; demgegenüber sei ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Informationen zu bejahen, da Fibronil zu einer Klasse von Stoffen gehöre, die heute als gesundheitsschädigend gälten. |
Interessenvertreter | |
| 12.02.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Privat erhobene Daten zum Bienensterben
BLW muss gelöschtes Dokument wieder beschaffen Mehr… BLW muss gelöschtes Dokument wieder beschaffen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 12. Februar 2015 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft Was: Ein privater Bienenzüchterverein erhebt jährlich Zahlen der Bienenbestände in der Schweiz. Dabei wird der Verein von der Eidg. Forschnugsanstalt Agroscope, die dem BLW angegliedert ist, unterstützt. Das BLW hat sich in einer Medienmitteilung auf diese Zahlen bezogen. Eine Journalistin verlangt im Juni 2013 Auszüge aus diesen Erhebungen. Das BLW verweigert den Zugang; es handle sich gar nicht um ein amtliches Dokument. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) – Der Behörde unter Zusicherung der Geheimhaltung von Dritten freiwillig mitgeteilte Informationen (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) Entscheid: Das BLW gewährt Zugang zu den gewünschten Informationen. Sollten die Informationen tatsächlich nicht mehr vorhanden sein, beschafft sie das BLW neu. Begründung: Das BLW argumentiert: Erstens besitze es gar kein Dokument wie von der Antragstellerin gewünscht, denn sie habe die Zahlen vom Verein einzig zu dem Zweck erhalten, sie an die internationale Organisation COLOSS (www.coloss.org) weiterzuleiten, und habe sie nach erfolgter Weiterleitung gelöscht. Zweitens würde es sich sowieso nicht um ein fertiggestelltes Dokument handeln, da es lediglich die Grundlage bilde für weitere Auswertungen. Schließlich habe der private Verein die Informationen dem BLW freiwillig anvertraut und das BLW habe ihm Vertraulichkeit zugesichert. Der EDÖB widerspricht allen drei Argumenten. Wenn das BLW die Informationen erhalten habe, handle es sich um ein amtl. Dokument in seinem Besitz – egal, ob der Zweck einzig in einer Weiterleitung bestanden habe oder nicht. Wenn das BLW die Daten tatsächlich unwiederbringlich gelöscht habe (woran der EDÖB zweifelt), habe es vermutlich gegen Vorschriften der Archivierung verstoßen. Es müsse die Informationen, sollten sie tatsächlich in keiner Kopie mehr vorhanden sein, wieder beschaffen. Zweitens sei das Dokument als fertiggestellt zu betrachten, weil der Verein es dem BLW als definitiv übergeben habe. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen nur eine vorläufige Form aufgewiesen hätten. Drittens bezweifelt der EDÖB, ob man bei den Übergabe der Informationen des Vereins an das BLW von Freiwilligkeit sprechen könne. Der Verein führe die Erhebungen jedes Jahr durch und erhalte dabei Unterstützung der Agroscope; es handle sich also um einen etablierten Rahmen der Zusammenarbeit. Was die Zusicherung der Vertraulichkeit angeht, sei zu vermuten, dass diese Zusicherung als Reaktion au das Zugangsgesuch erteilt worden sei, einzig mit dem Zweck, sich gegen das gesuch auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h berufen zu können, was nicht statthaft sei. |
Medienschaffender | |
| 10.02.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: «Praxis, die geeignet erscheint, Zugangsgesuche zu blockieren»
Eine Behörde muss von sich aus über bestehende Dokumente informieren… Mehr… Eine Behörde muss von sich aus über bestehende Dokumente informieren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. Februar 2014 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft BLW Was: Eine freie Journalistin verlangt Einsicht in einen Bericht, den die Branchenorganisation Milch dem BLW von Gesetzes wegen einreichen muss. Das BLW stellt den gewünschten Bericht mit Einschwärzungen zu, nicht jedoch die dazu gehörigen Beilagen, und stellt dafür 300 Franken plus 10 Franken für Porti und Materialkosten in Rechnung. Als die Antragstellerin auch die Beilagen verlangt, stellt sich das BLW auf den Standpunkt, das sei ein zweites Akteneinsichtsgesuch; seine Bearbeitung koste noch einmal 4000 Franken plus Porti und Materialkosten, da zahlreiche Personen anzuhören seien. Entscheid: Das BLW hätte die Gesuchstellerin von Angang an über die Existenz der Beilagen informieren müssen. Die Gebühren sind nicht gerechtfertigt. Der EDÖB rügt das BLW für seine Praxis.
Begründung: Laut BGÖ hat einerseits ein Gesuchssteller die Pflicht, sein Gesuch ausreichend genau zu formulieren. Andererseits ist die Behörde verpflichtet, den Gesuchsteller dabei zu unterstützen. Die Regelungen von Gesetz und Verordnung sind hier nicht eindeutig. Vorliegend aber stellt der EDÖB fest, dass nur das BLW überhaupt von den Beilagen zum Bericht wusste, die Antragstellerin ihr Gesuch also gar nicht präziser hätte formulieren können. Das BLW hätte die Antragstellerin über die Existenz der Beilagen informieren müssen. Da das BLW aber die Gesuche speditiv beantwortet hat, ist der Antragstellerin durch die Unterlassung des BLW kein Nachteil erwachsen und es handelt sich nicht um eine Verweigerung des Aktenzugangs i.S. Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ. – Für die Erhebung der Gebühr zeigt der EDÖB keinerlei Verständnis. Es handle sich um ein Gesuch, das geringen Aufwand verursache und somit gebührenfrei zu bearbeiten sei: Anzuhören wären allenfalls drei Personen, und die fraglichen Dokumente umfassen nur wenige Seiten. Der EDÖB schreibt unmissverständlich: «An dieser Stelle muss der Beauftragte explizit festhalten, dass sich beim BLW eine Praxis etabliert hat, die geeignet erscheint, die Bearbeitung von Zugangsgesuchen zu blockieren.» |
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| 30.01.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: Gebührenerhebung, Ämterkonsultation
Das BLW darf für Gesuche, die geringen Aufwand verursachen, keine Gebü… Mehr… Das BLW darf für Gesuche, die geringen Aufwand verursachen, keine Gebühren verlangen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 30. Januar 2014 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft BLW Was: Eine freie Journalistin verlangt Einsicht in diverse Unterlagen betr. Milchpreisstützung. Das BLW stellt für alle Teilgesuche Gebühren zwischen jeweils «mindestens» 300 und 1400 Franken – insgesamt «mindestens» 4250 – plus Materialkosten und Porti in Aussicht. Die Journalistin reicht ein Schlichtungsbegehren ein und verlangt in drei Teilgesuchen eine Befreiung von den Gebühren. Entscheid: Das BLW darf in den fraglichen Teilgesuchen keine Gebühren erheben und keine Porti und Materialkosten in Rechnung stellen.
Begründung: Das Bundesgericht (Bundesgerichtsentscheid 1C_550/2013 vom 19. November 2013) hat entschieden, dass auch Medienschaffende keinen Anspruch auf gebührenfreie Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen nach BGÖ haben. Allerdings darf eine Gebühr nicht prohibitiv wirken, weil sonst Sinn und Zweck des BGÖ verletzt würden. Die Behörden sind also gehalten, nur einen Teil ihres effektiven Aufwands zu verrechnen. Zwingend gebührenfrei müssen Gesuche bearbeitet werden, die einen geringen Aufwand verursachen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a BGÖ). – Vorliegend argumentiert das BLW, es müsse für einen Teil der verlangten Dokumente Anhörungen und Ämterkonsultationen durchführen, da Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen seien und ein Teil der Dokumente von anderen Ämtern als dem BLW ausgestellt worden seien. Der EDÖb stellt fest, korrekterweise müsste das BLW das Gesuch im Fall von Dokumenten, die von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, dieser Behörde zur Bearbeitung weiter reichen. Vorliegend sei es aber vernünftig, wenn das BLW das Gesuch selber bearbeite und die ausstellende Behörde informell konsultiere, was auch geschehen ist. Eine solche informelle Konsultation verursache aber nur geringen Aufwand. Ebenfalls nur geringen Aufwand erfordere es, ein Dokument mit 50 Seiten Umfang, wovon 12 Seiten Deckblätter, zu bearbeiten, das keinerlei Einschwärzungen verlange. Schließlich kommt der EDÖB zum Schluss, dass nur solche Personendaten in den Dokumenten enthalten seien, deren Offenlegung die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht beeinträchtigen würde. Somit entfalle die Anhörungspflicht und dürfe auch nicht in Rechnung gestellt werden. Insgesamt verursachen laut Einschätzung des EDÖB somit alle drei fraglichen Teilgesuche nur geringen Aufwand, weshalb zwingend von einer Gebührenerhebung abzusehen sei. Porti dürften zudem nicht in Rechnung gestellt werden, weil nirgends in Gesetz oder Verordnungen davon die Rede sei, also die Rechtsgrundlage fehle. Und was die Materialkosten angehe, würden der Aufwand, diese Kosten zu erheben, die Kosten selber übersteigen, weshalb auch diese Kosten nicht in Rechnung zu stellen seien. |
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| 07.08.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Landwirtschaft: Verkäsungszulage
Exzessive Gebührenforderung – EDÖB rügt das BLW
Empfehlung des eidgen… Mehr… Exzessive Gebührenforderung – EDÖB rügt das BLW Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 7. August 2013 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Was: Otto Hostettler, Redaktor des Beobachters, verlangt vom BLW Empfängerlisten der auf der Milchpreisstützungsverordnung basierenden Verkäsungszulage sowie Empfängerlisten der Zulagen für die Fütterung ohne Silage. Das BLW gibt bekannt, dass für das Gesuch mit Gebühren von mindestens 275.000 Franken zu rechnen sei. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 2; Art. 9; Art. 11; Art. 12 Abs. 4; Art. 17 Entscheid: Das BLW legt die gewünschten Listen offen und verzichtet auf Gebührenerhebung. Begründung: Das BLW stellt sich auf den Standpunkt, die Namen der Empfänger der Subventionen seien schützenswerte Personendaten und es gebe kein öffentliches Interesse, das das Interesse der betroffenen Personen auf Geheimhaltung überwiege. Deshalb müsse es diese einzeln anhören, was pro Person eine Stunde Arbeit plus 10 Franken Porto, also 110 Franken koste. Für die Erstellung der Liste seien 18 Stunden aufgewendet worden, was 1800 Franken koste. In einer Schlichtung einigen sich das BLW und der Antragssteller, das Gesuch so zu ändern, dass lediglich die vierzig größten Subventionsempfänger bekannt zu geben seien. Das BLW beharrt aber darauf, pro Empfänger 100 Franken Gebühren zu verlangen. – Der EDÖB stellt fest, dass das BLW nie begründet habe, weshalb es der Ansicht sei, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, und rügt das BLW: Laut BGÖ sei die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid so zu begründen, dass er «zumindest in den Grundzügen nachzuvollziehen» sei. Das BLW habe das Gesetz mithin «nicht rechtmässig angewendet». Weiter verneint der EDÖB, dass das BLW die betroffenen Subventionsempfänger anzuhören habe. Es seien zwar Personendaten betroffen, diese aber seien nicht besonders schützenswert i.S. des Datenschutzgesetzes, da keine Privatsphäre verletzt werde und auch kaum ein Missbrauchsrisiko oder das Risiko wirtschaftlicher Einbußen bestehe. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse zu bejahen, denn die Öffentlichkeit übe eine Kontrollfunktion aus, um missbräuchliche Zahlungen zu verhindern. Wenn das BLW niemand anzuhören brauche, fielen aber auch keine Gebühren an. – Für den hypothetischen Fall, dass die Anhörungen gerechtfertigt wären, prüft der EDÖB schließlich, ob die Höhe der verlangten Gebühren gesetzeskonform sei, und verneint dies klar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb jede Anhörung eine Stunde Arbeit verursachen solle, könne dies doch mittels E-Mail-Serienbrief erledigt werden. Inland-Porti seien laut einer Empfehlung des Bundesamts für Justiz nicht in Rechnung zu stellen. Und dass die Erstellung einer Liste 18 Arbeitsstunden verursache, sei «nicht nachvollziehbar». Die vom BLW angeführten Schwierigkeiten akzeptiert der EDÖB nicht als Begründung, da er «der Ansicht [ist], dass dem BLW jederzeit bekannt sein muss, wie seine eigene Datenbank aufgebaut ist». Kurz: «zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Anhörung und der dafür verlangten Gebühr [besteht] ein Missverhältnis, was klar dem vom Gesetzgeber gewollten Transparenzprinzip widerspricht.» |
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| 08.07.2013 |
Empfehlung Bundesamt f. Landwirtschaft: Anhörungs- und Anonymisierungspflicht nicht absolut
EDÖB stützt die Schlaumeiereien des BLW nicht
Empfehlung des eidgenös… Mehr… EDÖB stützt die Schlaumeiereien des BLW nicht Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 8. Juli 2013 Wer: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Was: Eine Journalistin verlangt vom BLW die Liste der Dokumente (nicht die Dokumente selber) betr. die Zulassung dreier Insektizide (die mit dem Bienensterben in Verbindung gebracht werden). Das BLW kündigt an, es müsse vor Herausgabe der Liste die Bewilligungsinhaberinnen anhören, und die Bearbeitung des Gesuchs werde 440 Franken kosten. Die Journalistin beantragt beim EDÖB gegen dieses Vorgehen eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1; Art. 9 Abs 2 (i.V. mit Art. 19 DSG); Art. 11 Entscheid: Das BLW soll die verlangte Liste herausgeben und von der Erhebung von Gebühren absehen. Begründung: Laut BLW beinhalte die geforderte Liste von Dokumenten Personendaten der Bewilligungsinhaberinnen, weshalb diese vor einer Offenlegung anzuhören seien. Zwar ist sowieso öffentlich bekannt, welche Firmen die Bewilligungen für die genannten Insektizide halten (Syngenta und Bayer), u.a. weil das BLW selber diese Informationen publiziert hat. Das spricht für das BLW nun aber nicht dafür, dass die Informationen nicht mehr schützenswert seien, sondern das BLW argumentiert, dass eine Einschwärzung der Firmennamen nichts bringe, da man die Firmen trotz Einschwärzung würde erkennen können; deshalb sei eine Anhörung der Firmen unumgänglich. Nachdem die Journalistin mitgeteilt hat, sie werde die Gebühren nicht akzeptieren, sehe sich das Amt außerstande, das Gesuch weiter zu verfolgen. Zudem behalte es sich vor, die Gebühren um zusätzliche 275 Franken zu erhöhen, da die Korrespondenz mit der Journalistin bereits 2,75 Stunden Arbeitszeit beansprucht habe. – Der EDÖB folgt dem BLW in keinem Punkt. Weder die Anonymisierungs- noch die Anhörungspflicht seien absolut. Da im vorliegenden Fall keine Zulassungsdokumente, sondern nur die Liste dieser Dokumente verlangt werde, sei nicht davon auszugehen, dass irgendwelche schützenswerten Personendaten offengelegt würden; die Namen der Bewilligungsinhaberinnen seien ja ohnehin bereits bekannt. Zudem sei die Behörde verpflichtet, ein Gesuch weiterzuverfolgen, selbst wenn die Gesuchstellerin angebe, die angekündigten Gebühren nicht akzeptieren zu wollen: «Die Antragstellerin ist nach ständiger Praxis des Beauftragten nicht verpflichtet, im Rahmen einer Bestätigung des Zugangsgesuches als Reaktion auf eine Gebührenvorankündigung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 VBGÖ den voraussichtlichen Gebührenbetrag explizit zu akzeptieren». Weil keine Anhörungspflicht bestehe, lasse sich die Liste der Dokumente «mit wenigen Arbeitsschritten» erstellen, so dass die Erhebung von Gebühren nicht gerechtfertig sei. – Kommentar von Öffentlichkeitsgesetz.ch: Die Argumentation des BLW ist derart grotesk, dass sie nur einen Schluss zulässt: Da will ein Amt, das keine Argumente hat, abschrecken! |
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| 07.12.2011 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Landwirtschaft: Ad-hoc Kommission
Bundesamt muss Massnahmenliste einer Ad-hoc-Kommission herausgeben Mehr… Bundesamt muss Massnahmenliste einer Ad-hoc-Kommission herausgeben Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfahl später im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, der Reporterin die vollständige Liste herauszugeben. Dabei seien allerdings die Namen der Arbeitsgruppenmitglieder unkenntlich zu machen. Nachdem das BLW die Herausgabe weiter verwehrte, gelangte die Betroffene ans Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerde nun gutgeheissen hat. Der Einsicht würde im konkreten Fall auch kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen, hielten die Richter fest. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Bundesrat mit einer Veröffentlichung des Dokuments seine Karten vorzeitig offen lege und der EU in den laufenden Verhandlungen zum Freihandelsabkommen einen entscheidenden Vorteil verschaffe. Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht angefochten werden. (Quelle: NZZ online) BGÖ-Artikel Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 3 Bst. b und c, Art. 7 BGÖ Entscheid Zugang muss gewährt werden Mehr dazu in unserem Blogbeitrag. |
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| 05.08.2011 |
Empfehlung BLW Angaben zu Milchmengen
Milchproduzenten müssen ihre Produktionsmengen nicht offen legen Mehr… Milchproduzenten müssen ihre Produktionsmengen nicht offen legen Wer Bundesamt für Landwirtschaft Was Eine Zeitung verlangte mit E-Mail vom 22. Januar 2009 vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zugang zu den Statistiken der bewilligten Milchmehrmengen des Jahres 2008, aufgeschlüsselt nach Monaten und Verwendungszweck (Milch, Käse,Rahm, Butter, Milchpulver). BGÖ-Artikel Art. 7 BGÖ Entscheid Zugang teilweise verweigert Begründung Das BLW lehnte zuerst die Herausgabe mit der Begründung ab, eine solche Auswertung liege nicht vor. Die Verwaltung sei nach BGÖ nicht verpflichtet, für Dritte aus amtlichen Dokumenten Informationen zusammenzufassen und auszuwerten. Auf Vermittlung des EDÖB stellte das BLW der Zeitung 68 Controlling-Formulare zu – Personendaten und Geschäftsgeheimnisse wurden eingeschwärzt. Die Zeitung verlangte in der Folge Zugang auch zu den fünf Controlling-Fomularen, die das BLW bisher verweigert hat, weil es das ganze Formular abdecken müsste, um heikle Daten nicht preis zu geben. Gemäss Ausführungen des BLW sind bei den fünf Controlling-Formularen Rückschlüsse auf die einzelnen Milchverwerter selbst dann möglich, wenn die gleichen Abdeckungen wie bei den übrigen 67 Formularen vorgenommen würden. Der EDÖB gab dem BLW recht. Die Angaben auf den fünf Controlling-Formularen seien als Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 BGÖ zu qualifizieren. Der Zugang sei mit Recht verweigert worden. |
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| 23.12.2010 |
Empfehlung BLW vom EVD eingesetzte Arbeitsgruppe
Dokumente von Expertengruppen unterstehen dem BGÖ Mehr… Dokumente von Expertengruppen unterstehen dem BGÖ |
Medienschaffender | |
| 08.06.2010 |
Empfehlung BWL Erweiterung der Liste nicht bewilligungspflichtiger Pflanzenschutzmittel
Ohne Vertraulichkeitserklärung Dokumente nicht geheim
Empfehlung des… Mehr… Ohne Vertraulichkeitserklärung Dokumente nicht geheim Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 8. Juni 2010 Wer Bundesamt für Landwirtschaft BLW Was Weitergabe von Informationen, die den Behörden freiwillig mitgteilt wurden BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 h Dokumente im Rechtshilfeverfahren Entscheid Zugang gewährt Begründung Unternehmen A. kritisiert im Rahmen eines Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmittel Produkte wegen ihren Wirkstoffen. Nachdem Unternehmen B. Zugang zum Brief verlangt hat, bekommt Unternehmen A. kalte Füsse: Es möchte Passagen einschwärzen lassen. Nicht möglich, sagt der EDÖB, weil im Vorfeld keine Vertraulichkeit abgemacht worden ist.
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Unternehmen | |
| 30.03.2009 |
Empfehlung BLW Milchmehrmengen
Kein Zugang zu Dokumenten in laufenden Verfahren
Empfehlung des eidge… Mehr… Kein Zugang zu Dokumenten in laufenden Verfahren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. März 2009 Wer Bundesamt für Landwirtschaft BLW Was Zugang zu allen bewilligten Mehrmengengesuchen an die Produzentenorganisationen und die Produzenten-Milchverwerter-Organisationen zwischen 1. Mai 08 und 21. Januar 2009. BGÖ-Artikel Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 Entscheid Zugang verweigert Begründung Der Antragsteller ersuchte um Zugang zu einem Dokument, welches Teil eines Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege vor Bundesverwaltungsgericht ist. Das Öffent-lichkeitsgesetz gelangt somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. |
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Daniel Bütler, Saldo, 20.11.2024 Bauern wollen nicht offenlegen, wo sie Pestizide verspritzenDie Landwirte geben keine Details über den Einsatz von Pestiziden preis – obwohl sie dies vor der Abstimmung über die Trinkwasserinitiative versprachen. Laut Gesetz müssen Bauern seit Anfang Jahr Menge, Zeitpunkt und genauen Ort angeben, wenn sie chemische Pflanzengifte verspritzen. Bei einem Treffen zwischen dem Präsidenten des Schweizerischen Bauernverbandes, Markus Ritter, und dem Bundesamt für Landwirtschaft forderte Ritter deutliche Vereinfachungen bei der Meldepflicht. Das Bundesamt erfüllte die Forderungen der Bauern: Es schwächte die Pestizidmeldepflicht stark ab und verschob sie auf 2027 – obwohl sie seit Anfang 2024 im Gesetz steht. Die Dokumente des Amts zeigen: Die Bauern wollen verhindern, dass sie die mit Pestizid behandelten Flächen angeben müssen. «Bauchschmerzen bereitet den Gemüseproduzenten die vermutete Datenweitergabe an umweltnahe Kreise und Behörden», schrieb das Amt nach einer Besprechung. Die Bauern kritisierten laut den Dokumenten zudem den grossen administrativen Aufwand. |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 03.03.2024 Reiche Ernte für die Bauern im ParlamentSchweizer Landwirte demonstrieren derzeit für höhere Löhne. Manche ihrer Vertreter im Parlament in Bern kassieren schon heute erhebliche Summen aus der Staatskasse: Allein sie bezogen im vergangenen Jahr knapp 1.2 Millionen Franken, wie aus Recherchen von «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hervorgeht. Zwei Parlamentarier wollen die Höhe ihrer Direktzahlungen geheimhalten, und zwar die SVP-Nationalräte Thomas Stettler und Didier Calame. Spitzenreiter unter den Bezügern von Direktzahlungen ist ein Parteifreund der beiden, der Waadtländer SVP-Nationalrat Sylvain Freymond – er kommt auf knapp 170 000 Franken pro Jahr aus Steuermitteln. |
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Raphael Rauch, Blick.ch, 03.03.2024 Combien les parlementaires paysans perçoivent-ils de la Confédération?Schweizer Landwirte demonstrieren derzeit für höhere Löhne. Manche ihrer Vertreter im Parlament in Bern kassieren schon heute erhebliche Summen aus der Staatskasse: Allein sie bezogen im vergangenen Jahr knapp 1.2 Millionen Franken, wie aus Recherchen von «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hervorgeht. Zwei Parlamentarier wollen die Höhe ihrer Direktzahlungen geheimhalten, und zwar die SVP-Nationalräte Thomas Stettler und Didier Calame. Spitzenreiter unter den Bezügern von Direktzahlungen ist ein Parteifreund der beiden, der Waadtländer SVP-Nationalrat Sylvain Freymond – er kommt auf knapp 170 000 Franken pro Jahr aus Steuermitteln. |
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Karin Bauer, SRF DOK, 14.12.2023 Amtlich tolerierte UmweltverschmutzungDer Schleppschlauch verringert Emissionen in der Landwirtschaft, indem die Gülle bodennah ausgebracht wird. Damit entweicht rund 30 Prozent weniger Ammoniak in die Luft als mit dem Breitverteiler, der die Gülle in alle Himmelsrichtungen verspritzt. 2006 forderten zehn kantonale Umweltämter, dass der Schleppschlauch obligatorisch wird. Das heisst: Bauern sollten nur noch Direktzahlungen bekommen, wenn sie mit dem Schleppschlauch güllen. Der Bundesrat wollte damals aber nichts von einem Zwang wissen. Ein Protokoll des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) zeigt: Schon 2016 war klar, dass es ein Schleppschlauch-Obligatorium braucht. «SRF DOK» konnte das Papier durch das Öffentlichkeitsgesetz herausverlangen. «Die Freiwilligkeit als Prinzip kommt an ihre Grenze», heisst es. Die Pflicht kommt aber erst 2024, acht Jahre nach dieser Feststellung. |
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Christian Brönnimann, Roland Gamp, Sonntagszeitung, 31.07.2022 Kälbli waren den ganzen Winter über angebundenWer in der Schweiz Bioprodukte herstellen oder vermarkten will, wird mindestens einmal im Jahr kontrolliert. In den letzten sechs Jahren stellten behördliche Kontrolleure bei Bauern, Lebensmittelproduzenten, Importeuren und Händlern jährlich im Schnitt gut 2600 Verstösse und Unregelmässigkeiten gegen die nationale Bioverordnung fest. Das zeigen Zahlen und Berichte, welche die «Sonntagszeitung» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte. Auch wenn es sich bei der Mehrheit der Beanstandungen um Bagatellen handelt, treffen die Kontrolleure auch auf gröbere Missstände. Insgesamt 50 Kontrollberichte aus den letzten beiden Jahren beschreiben diese: «Bio»-Kälber die den ganzen Winter über angebunden waren und viel zu wenig Auslauf bekamen, ungenügende Pflege und Fressmöglichkeiten, Einsatz von verbotenen Pestiziden und Verwendung von nicht biologischem Futter sind Beispiele. Die Quote von Beanstandungen bei Händlern und Verarbeitern ist sogar fünf- bis zehnmal höher als bei den Landwirten. Beispielsweise wurden Produkte als «Bio» vermarktet, die es eigentlich gar nicht sind. |
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Christian Brönnimann, Roland Gamp, Le Matin Dimanche, 31.07.2022 Les labels «bio» ne garantissent pas des pratiques réglosWer in der Schweiz Bioprodukte herstellen oder vermarkten will, wird mindestens einmal im Jahr kontrolliert. In den letzten sechs Jahren stellten behördliche Kontrolleure bei Bauern, Lebensmittelproduzenten, Importeuren und Händlern jährlich im Schnitt gut 2600 Verstösse und Unregelmässigkeiten gegen die nationale Bioverordnung fest. Das zeigen Zahlen und Berichte, die die «Sonntagszeitung» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte. Auch wenn es sich bei der Mehrheit der Beanstandungen um Bagatellen handelt, treffen die Kontrolleure auch auf gröbere Missstände. Insgesamt 50 Kontrollberichte aus den letzten beiden Jahren beschreiben die gravierenden Missstände: «Bio»-Kälber die den ganzen Winter über angebunden waren und viel zu wenig Auslauf bekamen, ungenügende Pflege und Fressmöglichkeiten, Einsatz von verbotenen Pestiziden und Verwendung von nicht biologischem Futter sind Beispiele. Die Quote von Beanstandungen bei Händlern und Verarbeitern ist sogar fünf- bis zehnmal höher als bei den Landwirten. Beispielsweise wurden Produkte als «Bio» vermarktet, die es eigentlich gar nicht sind. |
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Livia Häberling, Aargauer Zeitung, 14.07.2022 So viel Geld bekommen die BauernIm Jahr 2021 haben die Aargauer Landwirte rund 137 Millionen Franken Direktzahlungen erhalten. Das zeigt eine Aufstellung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), welche die «Aargauer Zeitung» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten konnte. Von rund 3000 Landwirtschaftsbetrieben haben im vergangenen Jahr 2402 Betriebe Direktzahlungen bezogen. Am meisten Geld – rund 3,6 Millionen Franken – floss nach Sins, der Gemeinde mit der höchsten Anzahl an Betrieben und der grössten bewirtschafteten Fläche im Aargau. Auch andere Gemeinden im Bezirk Muri sind vorne dabei, so etwa Beinwil, Merenschwand oder Boswil mit je rund zwei Millionen. Zwischen 2017 und 2021 ist die Anzahl der Betriebe, die im Aargau Direktzahlungen erhielten, von 2549 auf 2402 gesunken. Die ausbezahlte Gesamtsumme stieg hingegen um 1,3 Millionen. Dies könne mit einem Strukturwandel erklärt werden: Es kommt zu einer Abnahme von Betrieben, weil diese zusammenwachsen und dafür flächenmässig mehr Geld erhalten. |
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Roger Müller, Marc Meschenmoser, Saldo, 10.05.2022 Steuermillionen für Eier-AktionenJedes Jahr fliessen rund 500 000 Franken aus der Bundeskasse in den Eierhandel. Migros und Coop weigerten sich bisher, ihre Zahlen zu den Eier-Subventionen offenzulegen. Eine Liste des Bundesamts für Landwirtschaft, in die «Saldo» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einblick hatte, zeigt nun: Die grösste Profiteurin ist Migros. 3,8 Millionen Franken erhielt die Migros-Tochter Lüchinger + Schmid zwischen 2017 und 2021. Das entspricht rund 40 Prozent der Eier-Subventionen. Der Luzerner Eierproduzent für die Lebensmittelindustrie Fischer Eier bekam 2 Millionen Franken Bundesgelder. Die Ei AG, eine Kundin von Coop, erhielt 778 000 Franken. Sitzungsprotokolle zeigen zudem, dass keine Interessensvertretung der Schweizer Konsumenten und Konsumentinnen an den Subventionsgesprächen des Bundes mit der Industrie teilnahm. |
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Karin Bauer, SRF 10vor10, 06.04.2022 Darum ist zu viel Pestizid im BachEin Grossteil der Giftrückstände in Gewässern stammt nicht vom Feld, sondern vom Bauernhof. Im Durchschnitt sind es schweizweit 40 Prozent. Das hat eine Studie der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Agroscope ergeben, die in diesem Jahr publiziert wurde. Drainagen, Entwässerungsrohre, die unter den Feldern liegen, sind gemäss Agroscope für rund 11 Prozent der Pestizidmenge im Bach verantwortlich. In der Schweiz gibt es keine Auflagen für Bauern, wenn sie auf drainierten Flächen spritzen. Das BAFU behauptet, dass die Lage der drainierten Flächen lange schlecht bekannt war und die Umsetzung einer Auflage bisher nicht praktikabel sei. Diese Aussage steht im Widerspruch zu einem internen Protokoll des Bundesamts für Landwirtschaft von November 2020, das «SRF» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes einsehen konnte. Dort heisst es, dass es «plus/minus» bekannt sei, wo Drainagen vorhanden sind und mit Modellanpassungen Auflagen verfügt werden könnten. |
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Jürg Auf der Maur, Bote der Urschweiz, 26.01.2022 Alpthaler Bauern sind Schwyzer DirektzahlungskönigeMit der Agrarreform 1993 wurden in der Schweiz für die Bauern anstelle von Subventionen Direktzahlungen eingeführt. Damit soll das bäuerliche Einkommen gestützt und ergänzt werden. Dafür setzt der Bund im Jahr heute jeweils rund 2,8 Milliarden Franken ein. Doch: Wie viele Franken gehen davon in den Kanton Schwyz? Wohin fliesst das Geld? In welche Gemeinden ziehen die Geldströme am stärksten? Jetzt können solche Fragen erstmals detailliert beantwortet werden. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, erhielt der «Bote der Urschweiz» exakte Zahlen zur Anzahl der Landwirtschaftsbetriebe, der Gesamtsumme der Zahlungen sowie daraus errechnet die Durchschnittswerte pro Gemeinde und Betriebe. Insgesamt zahlte der Bund 2020 an 1799 Schwyzer Betriebe 77 591 000 Franken. Davon waren 411 sogenannte Sömmerungs- oder Alpbetriebe, die weniger hohe Direktzahlungen beziehen können. Im Durchschnitt bezog jeder Betrieb über 43 130 Franken. Damit liegt der Kanton Schwyz aber deutlich unter dem schweizerischen Mittel. |
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Philippe Reichen, Stefan Häne, Tages-Anzeiger, 21.01.2021 Maulkorb mit unabsehbaren FolgenWenn sich private Organisationen in die Politik einmischten, warf das bis vor kurzem kaum Wellen. Das könnte sich jetzt ändern: Bürgerliche Politiker fordern, dass keine öffentlichen Gelder mehr an Projekte von nicht staatlichen Organisationen ausgezahlt werden, die sich an politischen Kampagnen beteiligen. Aussenminister Ignazio Cassis hat bereits durchgegriffen und verbietet NGOs seit Anfang 2021, Bildungs- und Informationsarbeit in der Schweiz mit Bundesgeldern zu finanzieren. Der Entscheid könnte auch die Fleischwirtschaftslobby treffen – in den Fokus rücken nun auch NGOs wie die Proviande, die ebenfalls von Staatsgeldern profitieren. 6,2 Millionen Franken hat Proviande dafür 2020 vom Bund erhalten. Von politischer Werbung steht hingegen nichts im Leistungsauftrag, den der «Tages-Anzeiger» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. |
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Christine Schibschid, Linth-Zeitung, 27.07.2019 Bauernverband verteidigt hohe DirektzahlungenGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, hat ein Tamedia-Recherche-Team vom Bund Direktzahlungsdaten von über 50 000 Bauernbetrieben herausverlangt. Die Linth-Zeitung präsentiert die Zahlen für die Region: Im Jahr 2017 erhielten 502 Ganzjahresbetriebe im Linthgebiet knapp 26 Millionen Franken Direktzahlungen vom Bund. |
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Andreas Kurz, Zürcher Oberländer, 06.07.2019 Bauern in der Region erhalten über 50 Millionen FrankenRund 53 Millionen Franken Direktzahlungen fliessen jährlich an landwirtschaftliche Betriebe in der Region Zürich. Dies zeigt eine Auswertung von Daten des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), die ein Recherche-Team von Tamedia gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Erstmals zeigen Daten des Bundesamts, wie viel Geld an die einzelnen Betriebe geht. |
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Michel Wenzler, Sibylle Saxer, Thalwiler Anzeiger, 05.07.2019 Dahin fliessen die SubventionenGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, hat ein Tamedia-Recherche-Team Direktzahlungsdaten von über 50 000 Bauernbetrieben herausverlangt. Der Thalwiler-Anzeiger präsentiert die Zahlen für die Region: Durchschnittlich erhält ein Betrieb im Kanton Zürich 52 877 Franken, am Zürichsee ist es etwas weniger. |
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Christian Brönnimann, Catherine Boss, Roland Gamp, Sven Cornehls, Tages-Anzeiger, 02.07.2019 Welche Bauern am meisten erhaltenDer Bundesrat will ab 2022 Bauernbetrieben nicht mehr als 250 000 Franken Direktzahlungen ausrichten. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, hat ein Tamedia-Recherche-Team vom Bund Direktzahlungsdaten von über 50 000 Bauernbetrieben herausverlangt. Die Analyse lässt Rückschlüsse zu, welche Bauern konkret von der Deckelung der Subventionen betroffen wären. Zum Teil fliesst viel Geld an Betriebe, die gar nicht darauf angewiesen wären. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















