Bundesamt für Justiz (BJ)
Ingrid Ryser
Bundesrain 203003 Bern
Tel. 058 462 48 48
E-Mail: ingrid.ryser@bj.admin.ch
Web
http://www.bj.admin.ch/bj/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
|
|
|||||||||
Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
|
||||||||||
Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
|
||||||||||
| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 13.01.2026 |
Empfehlung BJ: Confluence of European Water Bodies
Das BJ bearbeitet das Zugangsgesuch ungenügend
Empfehlung des Eidg. Ö… Mehr… Das BJ bearbeitet das Zugangsgesuch ungenügend Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. Januar 2026 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson ersuchte am 6. Oktober 2025 beim BJ um Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Confluence of European Water Bodies. Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Netzwerk, das sich für die Rechte der Natur, speziell europäischer Gewässer, einsetzt. Der Antragsteller verlangte u.a. Zugang zu Dokumenten wie Zugangsgesuche zu Dokumenten, Rechtsgutachten und juristische Analysen, E-Mail-Verkehr, Stellungnahmen, Sitzungsprotokolle und Publikationen im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 6. Oktober 2025. Das BJ nahm am folgenden Tag Stellung und erklärte, dass keine solchen Dokumente vorliegen würden. Der Antragsteller antwortete am selben Tag und war der Ansicht, dass dies nicht sein könne, da die Rechte der Natur in der letzten Zeit intensiv in den Medien behandelt worden seien. Zudem könne das Gesuch in dieser kurzen Zeit gar nicht sorgfältig bearbeitet worden sein. Er verlangte zudem eine Abfrage in Acta Nova zu den einzelnen Gewässern, die Teil der Confluence of European Water Bodies sind. Das BJ machte daraufhin erneut geltend, dass es über keine Dokumente verfüge. Im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen verweigerte es den Zugang pauschal gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ. Der Antragsteller reichte nach erneutem Schriftenwechsel mit dem BJ beim EDÖB ein Schlichtungsgesuch ein. Zur Vorbereitung dieser Schlichtungsverhandlung stellte das BJ dem EDÖB Screenshots von Acta Nova Abfragen zu. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Begründung der ablehnenden Stellungnahme (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem BJ die verlangten Dokumente, die vorhanden sind zugänglich zu machen. Zudem seien die verlangten Abfragen in Acta Nova zu erstellen. Begründung: Begründung der ablehnenden Stellungnahme (Art. 12 Abs. 4 BGÖ): Das BJ beruft sich im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen pauschal auf zwei Ausnahmebestimmungen. Es legt nicht dar, inwiefern eine solche Ausnahmebestimmungen greife. Der EDÖB kommt deshalb zum Schluss, dass sich das BJ in dieser Weise nicht auf die Ausnahmebestimmungen berufen könne. Zudem verlangte der Antragsteller den Screenshot einer Acta Nova Abfrage. Auf diesen Teil des Zugangsgesuchs geht das BJ gar nicht ein. Nach Ansicht des EDÖB verweigert das BJ dem Antragsteller den Zugang ohne Angabe von Gründen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Abfrage nicht mittels einfachen elektronischen Vorgangs i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ erstellt werden können. Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Der EDÖB macht zunächst allgemeine Ausführungen wie er vorzugehen hat, wenn Zweifel an der Nichtexistenz amtlicher Dokumente bestehen. Der EDÖB muss Abklärungen vornehmen, um die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Behauptungen der Parteien abwägen zu können. Die Behörde trifft die formelle Pflicht zur ordnungsgemässen Beweisführung. Dies bezieht sich auch auf negative Tatsachen. Der EDÖB erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das BJ nur sehr generelle Ausführungen hervorbringe, die sich auf die Nicht-Existenz von Stellungnahmen und Gutachten beschränken. Auf die übrigen vom Antragsteller genannten Dokumentkategorien gehe das BJ gar nicht ein. Das BJ hätte mit entsprechenden Suchabfragen in Acta Nova beweisen können, dass es nicht über die Dokumente verfüge. Der EDÖB kommt deshalb zum Schluss, dass das BJ nicht hinreichend dargelegt habe, dass keine amtlichen Dokumente vorlägen. |
Privatperson | |
| 25.11.2024 |
Empfehlung BJ: Fall Y
Zu umfangreiches Gesuch
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftrag… Mehr… Zu umfangreiches Gesuch Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 25. November 2024 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Der Gesuchsteller stellte gestützt auf das BGÖ beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) am 10. März 2024 einen Antrag auf Zugang zu verschiedenen Dossiers zu einem bestimmten Fall («Fall Y»). Das BJ verweigerte den Zugang zu diesen Dokumenten, da es sich um sehr sensible Daten handle, bei welchen eine Einsichtnahme die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden sowie die aussenpolitischen Interessen oder die int. Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen könne. BGÖ-Artikel: Bearbeitung des Zugangsgesuchs Entscheid: Das BJ kann an seinem Entscheid festhalten und den Zugang verweigern Begründung: Der EDÖB geht gar nicht auf die hervorgebrachten Ausnahmebestimmungen des BJ ein. Der Zugang zu den Dokumenten wird verweigert, da das Gesuch einen umfangreichen Bestand von mehreren Tausend Seiten betrifft, dessen Prüfung wegen der komplexen rechtlichen und geopolitischen Aspekte unverhältnismässig aufwändig wäre. Weder wurde das Gesuch vom Antragsteller konkretisiert, noch hat das BAR eine Übersicht der Dokumente erstellt, da auch dies einen erheblichen zusätzlichen Prüfaufwand erfordert. Angesichts dieser Umstände wird eine Bearbeitung des Gesuchs als unzumutbar angesehen. |
Unklar | |
| 22.10.2024 |
Empfehlung BJ: Repatriierung Usbekistan
Teilungsvereinbarung über Vermögenswerte ist vom BGÖ ausgenommen
Empf… Mehr… Teilungsvereinbarung über Vermögenswerte ist vom BGÖ ausgenommen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 22. Oktober 2024 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Der Bundesrat hat im Mai 2018 beschlossen, in Genf eingefrorene Gelder im Wert von 800 Mio. Franken an Usbekistan zurückzuführen. Mehrere Antragsstellende verlangten gestützt auf das BGÖ den Zugang zu allen Dokumenten in Bezug auf diesen Bundesratsbeschluss, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung. Zusätzlich wurden auch noch Besprechungsprotokolle von Sitzungen der Bundesanwaltschaft mit dem EDA und mit ausländischen Amtsträgern herausgefordert. Das BJ verweigert den Zugang komplett. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar gewisse amtliche Dokumente vorliegen, diese jedoch vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen seien, da es sich um Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe handle. In Bezug auf die Sitzungsprotokolle sei das BJ nicht im Besitz von amtlichen Dokumenten und wisse nicht, ob solche existieren. Die Antragsstellenden sind der Ansicht, dass eine so pauschale Antwort nicht BGÖ-konform ist und das BJ zu prüfen habe, ob mind. Teilzugang gewährt werden kann. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ) - Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) Entscheid: Das BJ hat den Zugang nicht zu gewähren. In Bezug auf die nicht vorhandenen Dokumente hat es noch einmal Abklärungen vorzunehmen. Begründung: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ): Das BJ stellt sich auf den Standpunkt, dass die Dokumente nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ fallen würden, da es sich um ein Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe handle. Die Begriffe «Amtshilfe» und «Rechtshilfe» werden in der Praxis nicht ganz einheitlich verwendet. Internationale Rechtshilfe ist nach dem Rechtshilfegesetz, jede Massnahme, die ein Staat ergreifen kann, um einen anderen Staat im Rahmen seiner Strafverfahren zu unterstützen. Das BJ erklärt, dass es sich um ein internationales Sharing auf Grundlage des TEVG (Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte) handle. Das BVGer hat in einem früheren Entscheid zur Teilungsvereinbarung mit Usbekistan offengelassen, ob diese Teilungsvereinbarung unter den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt oder nicht. Der EDÖB ist der Ansicht, dass die Dokumente vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen sind, da bei einer Teilungsvereinbarung zwingend mit einem ausländischen Staat zusammengearbeitet werden muss und das Rechtshilfegesetz die Rückgabe von Vermögenswerten klar als internationale Rechtshilfe definiert. Folglich empfiehlt der EDÖB dem BJ, an seiner Beurteilung festzuhalten. Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Der EDÖB ist der Ansicht, dass das BJ zu wenig abklärt, ob die «nicht vorhandenen» Dokumente trotzdem vorhanden sind. Das BJ lässt es offen, ob die Dokumente existieren oder nicht, wodurch sie das Zugangsgesuch unzureichend bearbeitet. |
||
| 10.10.2024 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - BJ: Statistische Auswertung von erleichterten Einbürgerungen
Das BJ muss noch einmal prüfen, ob es eine Statistik erstellen kann
U… Mehr… Das BJ muss noch einmal prüfen, ob es eine Statistik erstellen kann Urteil A-5417/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson stellte beim BJ mehrere Zugangsgesuche nach BGÖ. Zum einen verlangt sie eine statistische Auswertung von im Zivilstandsregister «Infostar» enthaltenen Daten zu Nichtigerklärungsverfahren (von Einbürgerungen) von Erwachsenen und Kindern im Zeitraum von 1952 bis 2021 (Kategorie 1). Zum andern ersucht sie um diverse Dokumente im Zusammenhang mit diesen Nichtigerklärungsverfahren. Teilweise sind es Dokumente, welche die Privatperson bzw. deren Tochter persönlich betreffen (Kategorie 2). Das BJ verweigerte den Zugang mit der Begründung, dass kein amtliches Dokument bezüglich der statistischen Auswertung vorliegt. Ein solches könne auch nicht durch einfachen elektronischen Zugang erstellt werden. Zudem sei für die nicht statistischen Daten aus «Infostar» aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen das BGÖ nicht anwendbar und das Zugangsgesuch beim Zivilstandsamt zu stellen. Der EDÖB stützte diesen Entscheid. Die Privatperson erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim BVGer. Sie rügt insbesondere, dass die Statistik sehr wohl ohne grossen Aufwand erstellt werden könne. Das BJ widerspricht dem vehement: eine statistische Abfrage, wie das die Beschwerdeführerin verlangt, sei bei «Infostar» nicht möglich. Es müssten sämtliche Geschäftsfälle manuell geprüft werden. Weiter verlangte die Beschwerdeführerin um Zugang zu den amtlichen Dokumenten betreffend die Überprüfung der Übereinstimmung und Vereinbarkeit von Art. 36 Abs. 4 BüG der Weisung mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht. Das BJ stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass alle verfügbaren amtlichen Dokumente herausgegeben wurden. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) – Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Das BJ hat noch einmal zu prüfen, ob es eine statistische Auswertung machen kann. Falls das nicht möglich ist, hat es das zu beweisen. Begründung: Weitere amtliche Dokumente: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ): Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das BJ ihre Suchbemühungen nicht dokumentiert hat und dass weitere amtliche Dokumente vorhanden sein müssen. Das BJ stellt sich auf den Standpunkt, dass es alle Dokumente, die bestehen und auffindbar sind, zugänglich gemacht hat. Das BVGer stützt diese Ansicht, da das BJ mithilfe eines Screenshots hinreichend darlegt, dass keine weiteren Dokumente vorliegen. Kategorie 1: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ): Die Bekanntgabe des Personenstands wird nach Art. 58 ff. ZstV (Zivilstandsordnung) beurteilt (gestützt auf Art. 43a ZGB). Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten nur bekannt, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Privaten steht nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht zu. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch keinen Zugang zu Personendaten von bestimmten Personen, sondern sie verlangt eine statistische Auswertung in anonymisierter Form. Das BVGer ist deshalb der Ansicht, dass das Zugangsgesuch nicht nach der ZStV zu beurteilen ist. Daraus folgert das BVGer nicht direkt, dass das BGÖ Anwendung findet, da es sich auch um ein qualifiziertes Schweigen handeln könnte. Jedoch gelangt das BVGer zum Schluss, dass das BGÖ anwendbar ist, da zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 43a ZGB das BGÖ noch nicht in Kraft war. Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ): Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich Art. 5 Abs. 2 BGÖ in erster Linie auf elektronische Datenbanken bezieht, in denen das Dokument zwar nicht existiert, die vorhandene Software aber darauf ausgerichtet ist, solche Auszüge in Form eines amtlichen Dokuments zu generieren. Ein einfacher elektronischer Vorgang liegt auch dann noch vor, wenn die Auswertung mehrere Arbeitsschritte erfordert, sofern dafür keine speziellen Computerkenntnisse erforderlich sind. Ferner ist auch auf den Zeitaufwand abzustellen. Dauert die Auswertung mehrere Tage, so kann grundsätzlich nicht mehr von einem einfachen elektronischen Vorgang gesprochen werden. Das BVGer anerkennt, dass die ersuchte statistische Auswertung grundsätzlich möglich ist. Zudem könne mithilfe von Excel und gewissen Suchparametern die Auswertung verhältnismässig schnell erfolgen. Gegen diese Annahmen hat sich das BJ nicht geäussert, weshalb das BVGer das BJ auffordert, den Sachverhalt erneut zu erstellen. Dabei habe das BJ entweder die statistische Auswertung zu erstellen oder zu beweisen, weshalb die Auswertung nicht möglich sei. Kategorie 2: Auch das BVGer ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin für das Gesuch um Auskunft über die eigenen Daten beim Zivilstandsamt zu stellen ist (Art. 81 Abs. 1 ZStV). |
||
| 10.10.2024 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - BJ: Schulungsunterlagen Infostar
Einer Empfehlung des EDÖB ist nicht zwingend Folge zu leisten
Urteil… Mehr… Einer Empfehlung des EDÖB ist nicht zwingend Folge zu leisten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson stellte beim BJ ein umfangreiches Gesuch um Zugang zu diversen Dokumenten im Zusammenhang mit dem elektronischen Zivilstandsregister Infostar (Unterlagen im Zusammenhang mit dem Projekt Infostar NG wie etwa eine Übersicht über alle im Rahmen des Projekts erstellten Dokumente, den Projektstatus, den Zeitplan des Projekts und Schulungsunterlagen; vgl. die Liste mit erfragten Dokumenten in Randziffer 14 der Empfehlung). Der EDÖB empfahl, die Listen herauszugeben, sofern diese mithilfe eines einfachen elektronischen Vorgangs erstellt werden können. Nach der Empfehlung des EDÖB gab das BJ die besagte «Roadmap» frei. Ferner gab das BJ jedoch zu erklären, dass die weiteren Dokumente nicht existieren würden und auch nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können. Dagegen hat die Privatperson Beschwerde beim BVGer erhoben. BGÖ-Artikel: einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) – Frist (Art. 15 Abs. 3 BGÖ) Entscheid: Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Begründung: Frist (Art. 15 Abs. 3 BGÖ): Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Frist von 20 Tagen um eine Verwirkungsfrist handelt. Daraus folgert sie, dass bei einer Nichtbeachtung der Frist die Behörde nicht mehr anders entscheiden darf als der EDÖB. Das BVGer widerspricht dieser Auffassung. Einerseits handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Ordnungsfrist und keine Verwirkungsfrist, weshalb eine Nichtbeachtung zu keinem Rechtsverlust führt. Das BJ war deshalb nicht verpflichtet der Empfehlung des EDÖB zu folgen. Andererseits handelt es sich bei den Empfehlungen um keine rechtskräftigen Entscheide. Es wurde empfohlen zu prüfen, ob durch einen einfachen elektronischen Vorgang i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ ein amtliches Dokument erstellt werden kann. Das hat das BJ gemacht. Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ): Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich Art. 5 Abs. 2 BGÖ in erster Linie auf elektronische Datenbanken bezieht, in denen das Dokument zwar nicht existiert, die vorhandene Software aber darauf ausgerichtet ist, solche Auszüge in Form eines amtlichen Dokuments zu generieren. Ein einfacher elektronischer Vorgang liegt auch dann noch vor, wenn die Auswertung mehrere Arbeitsschritte erfordert, sofern dafür keine speziellen Computerkenntnisse erforderlich sind. Ferner ist auch auf den Zeitaufwand abzustellen. Dauert die Auswertung mehrere Tage, so kann grundsätzlich nicht mehr von einem einfachen elektronischen Vorgang gesprochen werden. Gemäss dem BJ besteht keine Möglichkeit zielgerichtet nach bestimmten Listen, Statistiken und Dokumenten zu suchen. Allfällige Treffer mit gewissen Stichwörtern müssten manuell erfasst werden. Deshalb handle es sich nicht mehr um einen einfachen elektronischen Vorgang. Das BVGer sieht es aufgrund dieser Ausführungen als überwiegend wahrscheinlich an, dass kein einfacher elektronischer Vorgang mehr vorliegen würde. Damit ist das erforderliche Beweismass erfüllt, da es sich um eine negative Tatsache handelt. |
||
| 28.03.2023 |
Empfehlung BJ: Register für Urkundenpersonen
Wirtschaftliche Aktivität von Notar_innen auf dem Prüfstand Mehr… Wirtschaftliche Aktivität von Notar_innen auf dem Prüfstand Wer: Bundesamt für Justiz BJ Was: Seit dem Jahr 2012 können elektronische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen erstellt werden. Dazu muss sich eine Urkundsperson, etwa Notar_innen und Mitarbeiter_innen von Grundbuch- und Handelsregisterbehörden, in ein Register eintragen lassen. Dieses "Schweizerische Register der Urkundsperson" (UPReg) ) gibt für die eingetragenen Urkundspersonen eine Zulassungsbestätigung zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen aus. Damit kann nachgewiesen werden, dass die Person im Zeitpunkt der Urkundenerstellung dazu befugt war. Das Register ist, mit Ausnahme von Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, öffentlich einsehbar, so etwa die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und allfällige Unternehmensidentifikationsnummern (UID). Eine Privatperson hat nun um einen Auszug aus dem Register ersucht: Sie verlangt eine Auflistung der bezogenen Zulassungsbestätigungen durch Notar_innen im Jahr 2021, samt UID, IP-Adresse und Zeitstempel des Bezugs. BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) - Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) Entscheid: Das BJ erhält teilweise recht. Begründung: Das BJ verweigert den Zugang, weil damit offengelegt würde, welche Notar_innen wann und wie oft elektronische Ausfertigungen oder elektronische Kopien erstellt haben. Diese Informationen falle in die Privatsphäre der betroffenen Notar_innen, es sei kein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang ersichtlich. Hinsichtlich der UID-Nummern steht fest, dass diese, ebenso wie die Namen der entsprechenden Notar_innen, öffentlich abrufbar sind (vgl. Art. 7 lit. e EÖBV). Es ist für den Beauftragten deshalb unstreitig, dass diese Information zugänglich gemacht werden muss, weshalb das BJ eine List mit der im Jahr 2021 eingetragenen Notar_innen zu erstellen hat. Hingegen sind die übrigen verlangten Informationen (IP-Adresse, Zeitstempel des Abrufs) grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich. Mithilfe der IP-Adresse (Internetworking Protocol Address) wird jeder an das Internet angeschlossene Computer identifiziert. Es ist bekannt, dass die Kenntnis einer spezifischen IP-Adresse eine potentielle Bedrohung für den Zugang zu Computersystemen ist. So kann sich eine nicht zugangsberechtigte als zugangsberechtigte Person ausgeben und vortäuschen, ihre Kommunikation stamme von einer dem System vertrauten Person. Durch diese Täuschung kann ein Sicherheitssystem umgangen werden. So erhöht die Offenlegung der IP-Adressen die Wahrscheinlichkeit und das Risiko, dass die UPReg Datenbank Cyberangriffen ausgesetzt werden könnte. Damit ist der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ erfüllt. Hinsichtlich der übrigen Informationen, welche grds. nicht öffentlich zugänglich sind (Zulassungsbestätigung, Zeitstempel) differenziert der Beauftragte zwischen dem freien Notariat und dem Amtsnotariat: Die Schweiz kennt drei verschiedene Notariatssysteme: Das freie Notariat, das von einem freiberuflichen Notar mit kantonaler Zulassung ausgeübt wird, das Amtsnotariat, welches von einem vom Staat angestellten Beamten oder Funktionär erfüllt wird, sowie das gemischte System, das beide Formen im gleichen Kanton zulässt. In einigen Kantonen können auch andere Funktionsträger als Notare gewisse standardisierte Rechtsakte vornehmen, so etwa Handelsregisterführer oder Gemeindeschreiber. Der Beauftragte verweist auf die Argumentation des BJ, wonach es in der anlogen Welt nicht möglich sei, die Anzahl ausgestellter physischer Urkunden pro Notar_in zu erfragen. Die Anzahl Zulassungsbestätigungen gebe zwar nicht direkt den Umsatz der betreffenden Urkundsperson wieder, habe aber betriebswirtschaftlichen Charakter. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Aktivität von freischaffenden Notar_innen seien insbesondere in kleinen Gemeinden nicht auszuschliessen. Dies könne das Ergebnis wirtschaftlicher Vorgänge beeinflussen und einen Wettbewerbsnachteil zur Folge haben. Der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ sei damit plausibel dargelegt worden. Dies gelte jedoch bloss für die freischaffenden Notar_innen. Das BJ hat sich im Verfahren nicht spezifisch zur Kategorie der Amtsnotar_innen geäussert. Diese beurkunden im Unterschied zu ihren freischaffenden Kolleg_innen im Namen und auf Rechnung der Verwaltung. Hierbei stehen also keine Geschäftsgeheimnisse auf dem Spiel, und dies wurde vom BJ auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend hat das BJ eine Liste mit allen im Jahr 2021 eingetragenen Notar_innen zu erstellen, worin bei den freischaffenden Notar_innen bloss die UID ersichtlich sein darf, bei den amtlichen Notar_innen zusätzlich auch Anzahl und Zeitstempel der Zulassungsbestätigungen. Die IP-Adresse muss das BJ in keinem Fall nicht offenlegen. |
Privatperson | |
| 23.01.2023 |
Empfehlung BJ: Steuerstreit und mobile Kommunikation
Steuerstreit mit USA dauert an, Korrespondenz bleibt geheim Mehr… Steuerstreit mit USA dauert an, Korrespondenz bleibt geheim Wer: Bundesamt für Justiz BJ Was: Ein Journalist hatte vor einigen Jahren um Zugang zu Dokumenten gesucht, die in Zusammenhang mit dem Steuerstreit mit den USA stehen. Konkret ging es dabei um Korrespondenzen von und mit dem (Vize-)Direktor des BJ. Das Bundesverwaltungsgericht hat im 2015 geurteilt, die Dokumente dürften erst zugänglich gemacht werden, wenn der Steuerstreit abgeschlossen sei (vgl. unten). Nun gelangt der Journalist erneut an das BJ (sowie an das EDA und an das SIF, siehe gleichentags ergangene Empfehlungen), und beantragt den Zugang zu den damals verlangten Korrespondenzen. Zusätzlich zu den damals verlangten Korrespondenzen per Mail verlangte er neu auch die Korrespondenzen per SMS, Whatsapp oder anderen Messengerdiensten, sowie eine Liste der in die Sache involvierten Behördenmitglieder. Das BJ verweigerte den Zugang: Einerseits sei der Steuerstreit nicht abgeschlossen, andererseits existierten weder amtliche Dokumente mit den Messenger-Korrespondenzen noch eine Liste der Behördenmitgliedern. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ) – Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) – Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) – Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Das BJ erhält recht. Begründung: Liste mit involvierten Behördenmitgliedern Das BGÖ verpflichtet nicht zur Erstellung von noch nicht existierenden Dokumenten. Wenn jedoch Informationen bereits vorhanden sind und diese mittels einfachem elektronischen Vorgang in einem Dokument dargestellt werden können, liegt ein "virtuelles Dokument" vor. Das BJ hat während des Schlichtungsverfahrens wiederholt und für den EDÖB glaubhaft dargelegt, dass keine Liste mit den in die Korrespondenzen involvierten Behördenmitgliedern existieren. Der EDÖB hat keine gegenteiligten Hinweise gefunden, und auch keine, wonach die Liste mittels einfachem Vorgang erstellt werden könnte. Dass das BJ eine solche Liste allenfalls aus den diversen Korrespondenzen erstellen könnte, vermag kein "virtuelles Dokument" darzustellen, da dafür mehrere manuelle Arbeitsschritte erforderlich wären. Korrespondenz per Messengerdienste Das BJ gibt weiter an, über keine Dokumente zur mobilen Korrespondenz (Korresondenz per Messengerdiensten) zu verfügen. Dies ist für den EDÖB mangels gegenteiligter Hinweise glaubhaft. Im Unterschied zum gleichlautenden Zugangsgesuch beim EDA (vgl. diesbezügliche, gleichentags ergangene Empfehlung) bestehen keine Hinweise auf konkrete solche Korrespondenzen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass früher das BJ über die fraglichen Dokumente verfügte. Es bestehe demnach auch keine Wiederbeschaffungspflicht. Weitere Dokumente zum Steuerstreit Das BJ und auch der EDÖB verweisen auf das Urteil von 2015: Die konkrete Beurteilung, ob die fraglichen Dokumente zugänglich gemacht werden müssen, oder ob der Zugang aufgrund einer drohenden Gefährdung der aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz (teilweise) verweigert werden kann, kann solange offenbleiben, als der Steuerstreit mit den USA andauert. Hier habe das BJ überzeugend erklärt, wieso dieser noch nicht als abgeschlossen gelten könne. Insbesondere verweist es dabei auf eine Stellungnahme des SIF, welche sachlich für die Verhandlungen zuständig ist: Gemäss SIF seien nicht alle Verfahren abgeschlossen, es würden noch Bewährungsfristen laufen, in jüngerer Zeit seien weitere Zusatzvereinbarungen abgeschlossen worden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Vereinbarungen hinzukommen. Insgesamt kann somit der Zugang zu den Dokumenten weiterhin aufgeschoben werden. |
Medienschaffender | |
| 09.03.2022 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Standesregister Infostar
Privatperson muss Rechtsmittelweg beschreiten Mehr… Privatperson muss Rechtsmittelweg beschreiten Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson ersuchte beim BJ im August 2021 Zugang zu diversen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Zivilstandesregister "INFOSTAR" und der Nichtigerklärung von Einbürgerungen. In der Folge hat der EDÖB eine Empfehlung erlassen (07. Oktober 2021). Eine darauffolgende Verfügung des BJ wurde von der Privatperson angefochten, sodass die Sache aktuell hängig bei der Rechtsmittelinstanz ist. Im Dezember 2021 gelangte die Privatperson erneut an das BJ und ersuchte um Zugang zu "allen amtlichen Dokumenten, sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit es möglich ist, die Spuren eines Nichtigerklärungsverfahrens im INFOSTAR-Eintrag eines Kindes wieder löschen zu lassen". Inhaltlich verlangt sie damit die gleichen Dokumente, welche sie bereits im August verlangt hatte, und worüber der EDÖB bereits seine Empfehlung abgegeben hatte. BGÖ-Artikel: Verfügung (Art. 15 BGÖ) Entscheid: Das BJ erhält recht. Begründung: Der EDÖB hat die Streitfrage schon beurteilt, und erkennt keine Gründe, weshalb er nochmals darauf zurückkommen sollte. Er verweist zudem auf das hängige Beschwerdeverfahren, womit bald eine Rechtsmittelinstanz über den Zugang zu den verlangten Dokumenten entscheiden wird. Er empfiehlt dem BJ, an seiner Haltung festzuhalten, also die erneute Anfrage als Wiedererwägungsgesuch aufzufassen, welches abgewiesen wird. |
Privatperson | |
| 08.03.2022 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Schulungsunterlagen Infostar
Auch umfangreiche Zugangsgesuche müssen im Einzelnen geprüft werden Mehr… Auch umfangreiche Zugangsgesuche müssen im Einzelnen geprüft werden Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson stellt beim BJ ein umfangreiches Gesuch um Zugang zu diversen Dokumenten im Zusammenhang mit dem elektronischen Zivilstandsregister Infostar (Siehe Liste mit erfragten Dokumenten in Randziffer 14 der Empfehlung). BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 43a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 4 BGÖ) – amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Die Antragstellerin erhält teilweise recht. Begründung: - Unbestrittenermassen besteht ein Dokument "Roadmap V2.0", welches Auskunft zum derzeitigen Projektstatus und Etappierung gibt (Begehren Nr. 7). Jedoch hat das BJ dieses Dokument unbegründet nicht übermittelt. Damit ist die Vermutung des freien Zugangs zum Dokument nicht widerlegt, es ist deshalb offenzulegen. - Hinsichtlich einer statistischen Auswertung, welche als Datengrundlage für eine Präsentation über Infostar diente (Begehren Nr. 11), kann der EDÖB nicht nachvollziehen, warum diese beim BJ nicht als amtliches Dokument vorhanden sein soll. Das BJ solle diesen Punkt nochmals prüfen und den Zugang gewähren. - Mit den Begehren Nr. 1, 2 und 6 verlangt die Antragstellerin verschiedene Übersichtslisten von amtlichen Dokumenten. Unbestrittenermassen bestehen diese noch nicht, gemäss Argumentation der Antragstellerin können diese jedoch mittels einfachem elektronischen Vorgang erstellt werden. Dieser Auffassung folgt der EDÖB, weil das BJ bis anhin nicht aufgezeigt habe, wieso dies nicht möglich sein sollte. Der blosse Hinweis, es seien sehr viele Einträge vorhanden und die Zusammenstellung deshalb aufwändig, reiche dafür nicht. - Bei einem Teil der erfragten Dokumente erklärt das BJ, diese gar nicht zu besitzen oder dass diese noch nicht existieren. Die Überzeugung der Antragstellerin, es bestünden zu diversen Unterthemen noch weitere Unterlagen beim BJ (Begehren Nr. 3, 4, 5, 8, 9 und 10), konnte sich gemäss EDÖB nicht erhärten. Die Ausführungen des BJ, dass und wieso hierzu keine amtlichen Dokumente vorliegen, hält der EDÖB für plausibel. |
Privatperson | |
| 27.12.2021 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Revision Bürgerrechtsgesetz
Begehren muss gerichtlich durchgesetzt werden
Empfehlung des Eidg. Öf… Mehr… Begehren muss gerichtlich durchgesetzt werden Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB vom 27. Dezember 2021 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson stellte dem BJ folgende Frage: "Warum zählen Kinder im EJPD so wenig, dass man sich nicht an die eigenen Gesetze halten muss? Ich verstehe das nicht und möchte daher genau diese amtlichen Dokumente von Ihnen erhalten, aus denen diese Haltung hervorgeht." Die Privatperson bezog sich dabei auf die Möglichkeit, Kinder in die Nichtigkeiterklärung von Einbürgerungen einzubeziehen. Die zugrunde liegende Gesetzesbestimmung (Art. 36 Abs. 4 BüG) sei nicht ins Vernehmlassungsverfahren geschickt worden. BGÖ-Artikel: Verfügung (Art. 15 BGÖ) Entscheid: Das BJ hat korrekt entschieden. Begründung: Die Privatperson hat das gleiche Rechtsbegehren bereits in einem früheren Zugangsgesuch gestellt. Der EDÖB hat diesbezüglich bereits eine Empfehlung erlassen (Empfehlung vom 7. Oktober 2021). Die Privatperson war mit dieser Empfehlung jedoch nicht einverstanden, weshalb sie vom BJ eine beschwerdefähige Verfügung verlangte. Die Verfügung betrifft unter anderem das nun erneut gestellte Begehren auf Herausgabe von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Art. 36 Abs. 4 BüG. Die Streitfrage muss deshalb auf gerichtlichem Wege geklärt werden. Sie kann nicht erneut vom EDÖB beurteilt werden. |
Privatperson | |
| 07.10.2021 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Standesregister Infostar
"Einfacher elekronischer Vorgang" darf keine speziellen Computerkenntn… Mehr… "Einfacher elekronischer Vorgang" darf keine speziellen Computerkenntnisse verlangen Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Eine Privatperson stellte beim BJ mehrere Zugangsgesuche nach BGÖ. Zum einen verlangt sie eine statistische Auswertung von im Zivilstandsregister "Infostar" enthaltenen Daten zu Nichtigerklärungsverfahren (von Einbürgerungen) von Erwachsenen und Kindern im Zeitraum von 1952 bis 2021 (Kategorie 1). Zum andern ersucht sie um diverse Dokumente im Zusammenhang mit diesen Nichtigerklärungsverfahren. Teilweise sind es Dokumente, welche die Privatperson bzw. deren Tochter persönlich betreffen (Kategorie 2). BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 2 BGÖ) – Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 43a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) – zeitlicher Geltungsbereich (Art. 23 BGÖ) Entscheid: Das BJ erhält recht. Begründung: Zunächst weist der EDÖB darauf hin, dass Auskunftsbegehren, die eigene Personendaten betreffen, vom BJ gemäss Datenschutzgesetz zu beurteilen ist (Art. 3 Abs. 2 BGÖ). Darüber hinaus kategorisiert es das Begehren in zwei Teile: Kategorie 1 Das Zugangsgesuch betrifft teilweise Inhalte des Zivilstandesregister. Deren Bekanntgabe wird in Art. 43a des Zivilgesetzbuchs geregelt und setzt in jedem Fall den Nachweis eines unmittelbar schutzwürdigen Interesses voraus (Abs. 2). Es liegt hier somit eine spezialgesetzliche Regelung vor, weshalb die Bestimmungen des BGÖ betreffend das Gesuch um Zugang zu konkreten Inhalten und Auswertungen von Infostar nicht anwendbar sind. Betreffend der rein statistischer Auswertungen geht aber sowohl der EDÖB wie auch das BJ davon aus, dass das BGÖ anwendbar ist. Das BJ hat jedoch erklärt, hierzu bestehe kein amtliches Dokument, da die verlangte Auswertung nicht mittels einfachem elektronischen Vorgang erstellt werden könne. Gemäss EDÖB hat das BJ glaubhaft dargelegt, dass die verlangte Auswertung nicht von einem Durchschnittsnutzer generiert werden könne. Dafür wäre eine Person mit weitreichenden Informatikkenntnisse nötig, und auch der zeitliche Aufwand sei als übermässig einzustufen (drei bis fünf Arbeitstage). Somit liegt betreffend der statistischen Auswertung aus Infostar kein amtliches Dokument im Sinne des BGÖ vor. Kategorie 2 Im Nachgang an die Schlichtungsverhandlung hat das BJ der Privatperson drei Dokumente im Zusammenhang mit Art. 36 BüG resp. Art. 41 Abs 3 aBüG (Nichtigerklärung von Einbürgerungen) zugestellt. Weitere Dokumente würden nicht existieren. Der EDÖB erachtet die vom BJ in diesem Zusammenhang vorgebrachten Erläuterungen, dass keine weiteren Dokumente beim BJ existieren würden, als glaubhaft. |
Privatperson | |
| 06.10.2021 |
Empfehlung BJ : SharingAgreement
Le SharingAgreement est un document officiel faisant partie d'une proc… Mehr… Le SharingAgreement est un document officiel faisant partie d'une procédure pendante d'entraide internationale en matière pénale et n’est pas encore soumis à la LTrans Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 6 octobre 2021 Qui : Office fédéral de la justice OFJ Quoi : Une organisation non gouvernementale, par l'intermédiaire de son avocat, après avoir été informée par le DFAE de la conclusion du "Sharing-Agreement", a déposé, le 28 avril 2021, une demande d’accès auprès de l'Office fédéral de la justice (OFJ) afin d'obtenir ledit accord. Par courriel du 6 mai 2021, l'OFJ a informé le représentant de la demanderesse qu'il est "chargé de l'entraide internationale en matière pénale, y compris la négociation et la conclusion d'accords de partage avec des Etats étrangers et le partage national des avoirs. Une telle procédure de partage international entre la Suisse et un Etat étranger fait partie de la procédure d'entraide judiciaire, raison pour laquelle elle relève de l'exception prévu à l'art. 3 al. 1 lit. a ch. 3 LTrans. Ainsi, la LTrans ne s'applique pas. Les droits d'inspection sont plutôt régis par la Loi sur l'entraide en matière criminelle (EIMP)3. Conformément à l'art. 80b IMAC [sic] applicable et à la jurisprudence y afférente, la seule personne habilitée à consulter les dossiers est celle qui a le droit de déposer une plainte en vertu de l'art. 80h lit. b IMAC [sic]." Par courrier du 7 juin 2021, l'OFJ a indiqué qu'il existe deux accords différents, à savoir le Sharing-Agreement (négocié par l'OFJ) et le Memorandum of Understanding (négocié par le DFAE), et qu'ils ne reposaient pas sur les mêmes bases légales. D'après l'autorité, "l'accord de partage de l'OFJ est basé sur la loi fédérale sur le partage des valeurs patrimoniales confisquées (LVPC) et non sur la loi fédérale sur le blocage et la restitution des valeurs patrimoniales d’origine illicite de personnes politiquement exposées à l’étranger (LVP) [...]Conformément à l’art. 8 al. 4 de la LTrans, les documents officiels concernant les diverses positions dans les négociations en cours et futures ne sont en aucun cas accessibles. Les négociations dans cette affaire n'ont pas encore été conclues. Par conséquent, nous ne pouvons pas vous accorder le droit d'accès au document en question." Articles de la LTrans : Champ d’application matériel (art. 3 al. 1 let. a ch. 3 LTrans) Décision : Le Préposé arrive à la conclusion que la motivation de l'OFJ peut être suivie. Le SharingAgreement étant un document officiel faisant partie d'une procédure pendante d'entraide internationale en matière pénale (art. 3 al. 1 let. a ch. 3 LTrans), il n'entre, pour l'instant, pas dans le champ d'application matérielle de la loi sur la transparence. Justification : L'OFJ relève que le Sharing-Agreement a été conclu sur la base de la LVPC puisque les fonds concernés par l'accord ont été gelés sur la base du Code pénal. L'autorité note en outre que la validité du Sharing-Agreement est dépendante de la conclusion du Restitution-Agreement, dont les négociations ne sont, à ce jour, pas closes. Pour ces motifs, l'OFJ dit ne pas pouvoir remettre à la demanderesse le document demandé car il appartient à une procédure de partage international pendante entre la Suisse et un Etat étranger. Le Préposé constate que l'OFJ et l'Ouzbékistan ont conclu un Sharing-Agreement ayant pour bases légales les art. 11 à 14 LVPC. Il relève également que le Sharing-Agreement ne représente qu'une des deux étapes dans le processus de partage et que sa validité est conditionné à la conclusion d'un second accord (Restitution-Agreement) qui règlera les modalités de la restitution19. D'après les informations en possession du Préposé, la conclusion du second accord n'a jusqu'à présent pas eu lieu, la procédure et les négociations sont partant toujours ouvertes. |
||
| 02.09.2021 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Justitia 4.0
"Ich lade die Daten ja nicht runter!" - EDÖB rügt Bundesamt für Justiz… Mehr… "Ich lade die Daten ja nicht runter!" - EDÖB rügt Bundesamt für Justiz Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Mit dem Projekt "Justitia 4.0" wird die Digitalisierung des Justizsystems in der Schweiz vorangetrieben. Bis 2026 sollen alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien auf kantonaler und eidgenössischer Ebene mit den rund 300 Gerichten, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten elektronisch in einem hochsicheren zentralen Portal austauschen können. In diesem Zusammenhang hat eine Interessenvertreterin um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: Sämtliche Protokolle des Steuerungsausschusses des Vorhabens Justitia 4.0 Das BJ verweigert den Zugang mit folgender Stellungnahme: "Sämtliche Dokumente in diesem Zusammenhang sind auf einem Sharepoint-Server abgelegt, der von der Projektleitung Justitia 4.0 betreut wird. Justitia 4.0 ist kein Projekt des BJ. Wir sind einzig mit beratender Stimme im Steuerungsschuss vertreten. Die Mitarbeitenden konsultieren die Dokumente auf diesem Server und laden diese auch nicht runter." BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) – Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuches (Art. 10 Abs. 1 BGÖ) – Zustellungspflicht von Dokumenten im Schlichtungsverfahren (Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VBGÖ) Entscheid: Das BJ soll den Zugang gewähren. Begründung: Das BJ bringt im Wesentlichen vor, es sei zum einen nicht im Besitz, zum anderen nicht Hauptadressat der fraglichen Dokumente. Der EDÖB überprüft diese Argumentation gemäss den Vorgaben des BGÖ, welches eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs von amtlichen Dokumenten postuliert. Es prüft deshalb zunächst, ob überhaupt amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ vorliegen. Zu prüfen ist deshalb, ob sich die Dokumente im Besitz der Behörde befinden, von der sie stammen oder der sie mitgeteilt worden sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b BGÖ). Das BJ verneint, weil sich die Dokumente auf einem SharePoint-Server befinden und die Mitarbeitenden des BJ die Dokumente nur konsultieren, nicht aber herunterladen würden. Der EDÖB verweist jedoch auf die Rechtsprechung und erklärt, dass "Besitz" bedeute, dass "die Behörde ohne Weiteres in der Lage sein muss, die nachgesuchte Information ohne Zutun einer anderen Behörde oder eines Dritten abzurufen". Für die Frage, ob ein Dokumente einer Behörde mitgeteilt worden ist, spiele es keine Rolle, ob die Behörde ein Dokument passiv zugeschickt erhält oder ob sie es selber abholt. Gemäss EDÖB genügt es also, dass "die Information in dem für die Behörde zugänglichen "Zugriffsbereich" bereitgestellt wird und damit der Zweck verfolgt wird, der Behörde die entsprechende Information zur Verfügung zu stellen. Ansonsten könnte sich eine Bundesbehörde dem Zugangsanspruch bereits dadurch entziehen, dass sie sich Dokumente nicht zuschicken lässt, sondern diese stets bei Dritten belassen kann." Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist von jener Behörde zu bearbeiten, die Hauptadressatin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BGÖ ist. Das BJ ist im Steuerungsausschuss und im Projektausschuss vertreten, jedoch ohne Stimmrecht. Da das BJ sich in Verletzung von Gesetz und Verordnung weigerte, die fraglichen Dokumente zuzustellen, kann der EDÖB nicht abschliessend beurteilen, ob das BJ in Bezug auf die fraglichen Dokumente als Hauptadressat fungiert oder bloss Kopien erhalten hat. Zumindest bei Sitzungsprotokollen sei aber erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass diese den Beteiligten zugestellt wurden. Zudem trifft die Behörde die Beweislast, die Zugangsvermutung zu widerlegen. Da sie dem nicht nachgekommen ist, erachtet der EDÖB das BJ als (allenfalls einer von mehreren) Hauptadressaten und damit zuständig für die Bearbeitung des Zugangsgesuch. |
Interessenvertreter | |
| 28.12.2015 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Justiz: Steuerstreit Schweiz - USA
Anwaltsgeheimnis schützt nur Kommunikation zwischen Anwalt und Klient… Mehr… Anwaltsgeheimnis schützt nur Kommunikation zwischen Anwalt und Klient Empfehlung des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vom 28. Dezember 2015 Wer: Bundesamt für Justiz Was: Ein Journalist ersucht um Zugang zur Korrespondenz von BJ-Direktor und -Vizedirektor in Sachen «Steuerstreit Schweiz-USA» von Dezember 2011 und Januar 2012. Das BJ will den Zugang zuerst gewähren, überträgt die Behandlung des Gesuchs dann aber an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), das das Gesuch ablehnt, worauf der Journalist eine Schlichtung beantragt. Der EDÖB befindet am 18. Dezember 2013, dass das BJ das Gesuch selber zu behandeln habe, soweit es um Dokumente gehe, die vom BJ erstellt oder von ihm seitens Dritter empfangen worden seien. Das BJ behandelt das Gesuch in der Folge und lehnt den Zugang ab. Es beruft sich dabei auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d und f sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ und in einem Fall auf das Anwaltsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g), da es sich hier um eine von einem Anwalt verfasste E-Mail handle. Gegen diesen Bescheid verlangt der Journalist erneut eine Schlichtung. Der EDÖB empfiehlt, der Zugang zu den gewünschten Dokumenten sei aufzuschieben, bis der Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA beigelegt sei. Das Anwaltsgeheimnis lässt er nicht gelten. Das BJ folgt der Empfehlung des EDÖB nicht und hält an seiner Ablehnung des Zugangsgesuchs fest, wogegen der Journalist Beschwerde beim BVGer einlegt. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 2; Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3; Art. 7 Abs. 1 Bst. d, f und g; Art. 8 Abs. 4 BGÖ sowie Art. 11 VBGÖ Entscheid: Der Zugang zu den Dokumenten ist aufzuschieben, bis der Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA beigelegt ist, i.e. bis das Programm der US-Behörden für Schweizer Banken abgeschlossen sei. Begründung: Wie der EDÖB lässt das BVGer das Anwaltsgeheimnis nicht gelten: Dieses gelte zwar absolut, aber nur im Verkehr zwischen dem Anwalt und seinen Klienten. Schreibe indes ein Anwalt einen Brief an eine Behörde, sei mit diesem Dokument «selbstverständlich» gleich zu verfahren, wie wenn der Klient des Anwalts den Brief selber geschrieben hätte. Das BVGer anerkennt aber die anderen vom BJ gemachten Ausnahmegründe. Diese würden aber nur so lange gelten, bis der Steuerstreit abgeschlossen sei, danach sei der Zugang zu gewähren. Ob Personendaten einzuschwärzen seien, müsse das BJ zum gegebenen Zeitpunkt entscheiden. |
Medienschaffender | |
| 04.12.2014 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Finanzmarktaufsicht (Finma): Korrespondenzen Steuerstreit USA
Verfügung der Finma ist nichtig Mehr… Verfügung der Finma ist nichtig Urteil A-916/2014 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) Wer: Finanzmarktaufsicht (Finma) Was: SRF-Redaktor Hansjürg Zumstein stellte im Herbst 2013 beim Bundesamt für Justiz (BJ) den Antrag auf Zugang zu Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA. Das BJ wollte dem Gesuch zuerst stattgeben, sprach sich dann aber mit den mitbetroffenen SIF ab und übergab das Gesuch an dieses. Das SIF verweigerte den Zugang. Gegen die Übergabe des Gesuchs verlangte Zumstein eine Schlichtung. In seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 kam der EDÖB zum Schluss, dass das BJ das Gesuch bzgl. der meisten Dokumente selber zu beurteilen habe, was das BJ in der Folge tat. – Ein Teil der verlangten Dokumente stammte von der Finanzmarktaufsicht Finma, die dem BGÖ nicht unterstellt ist (Art. 2 Abs. 2). Der EDÖB befand zwar, dass diese Dokumente dem BGÖ trotzdem unterstünden, da eine andere Behörde sie empfangen habe, und dass die empfangende Behörde (also das BJ) über das Gesuch zu entscheiden habe. Er empfahl aber der Finma, eine Verfügung zu erlassen, sollte sie mit dem Zugang zu den Dokumenten nicht einverstanden sein. Diese Verfügung erliess die Finma am 21. Januar; Zumstein focht sie an. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 2; Art. 10 Abs. 1 BGÖ Entscheid: Die von der Finma erlassene Verfügung ist nichtig. Begründung: Die Erwägung des EDÖB ist für das BVGer in der Sache korrekt: Indem das Gesetz die Finma vom Öffentlichkeitsprinzip ausnimmt, ist diese für das Gesetz einer Privatperson gleichgestellt. Informationen von Privatpersonen gelten ab dem Moment als amtliche Dokumente, in dem sie an eine Behörde gelangen, die ihrerseits dem BGÖ untersteht. Unterlagen, die die Finma dem BJ übergibt, gelten mithin als amtliche Dokumenten des BJ und dieses muss über das Gesuch befinden (Art. 10 Abs. 1). Das BJ muss die Finma für seinen Entscheid zwar unter Umständen anhören, die Finma selber ist aber nicht entscheidberechtigt und war damit auch nicht berechtigt, wie vom EDÖB empfohlen eine Verfügung in der Sache auszustellen. Die Verfügung ist nichtig; materiell nimmt das BVGer nicht dazu Stellung. Vgl. in der selben Sache die Empfehlungen des EDÖB vom 10. November 2014 an das SIF, das EDA und das BJ. |
Medienschaffender | |
| 10.11.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz (BJ): Steuerstreit Schweiz-USA: Aussenpolitische Interessen der Schweiz gehen vor
BJ hat den Zugang zu Dokumenten im Steuerstreit Schweiz-USA grösstente… Mehr… BJ hat den Zugang zu Dokumenten im Steuerstreit Schweiz-USA grösstenteils zu Recht verweigert Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. November 2014 Wer: Bundesamt für Justiz Was: SRF-Redaktor Hansjürg Zumstein stellte im Herbst 2013 beim Bundesamt für Justiz (BJ) den Antrag auf Zugang zu Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA. Das BJ wollte dem Gesuch zuerst stattgeben, sprach sich dann aber mit den mitbetroffenen SIF ab und übergab das Gesuch an dieses. Das SIF verweigerte den Zugang. Gegen die Übergabe des Gesuchs verlangte Zumstein eine Schlichtung. In seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 kam der EDÖB zum Schluss, dass das BJ das Gesuch bzgl. der meisten Dokumente selber zu beurteilen habe, was das BJ in der Folge tat. Für einige Dokumente sei indes das SIF, für weitere das EDA zuständig (welche den Zugang ablehnten, wogegen Zumstein ebenfalls eine Schlichtung verlangte; vgl. die Empfehlungen des EDÖB vom 10. November 2014 an das SIF und an das EDA). – Das BJ lehnte nun den Zugang zu sämtlichen verlangten Dokumenten zum jetzigen Zeitpunkt ab. Ein Dokument enthalte Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterstünden; die anderen beträfen ein hängiges internat. Amtshilfeverfahren und ihre Offenlegung würde aussen-, wirtschafts-, und geldpolitische Interessen der Schweiz unverhältnismässig gefährden. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. d, f und g; Art. 11 BGÖ sowie Art. 10 BGÖ i.V. mit Art 3 Abs. 1 VBGÖ. Entscheid: Das BJ hält an der vorläufigen Zugangsverweigerung fest, einzig das Dokument, zu dem es den Zugang mit Verweis auf das Anwaltsgeheimnis verweigert hat, soll es offenlegen. Begründung: Was das eine Dokument angeht, zu dem das BJ den Zugang mit Verweis auf das Anwaltsgeheimnis verweigert hat, stellt der EDÖB fest, dass das BJ keinem Anwaltsgeheimnis untersteht. Es kann sich nur auf das Anwaltsgeheimnis als das private Interesse eines Dritten berufen, muss in diesem Falle aber begründen, weshalb ein solches verletzt würde. Indem das BJ lediglich auf das Vorhandensein von Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, verwies, ist es dieser Begrüdungspflicht nicht nachgekommen. – Hinsichtlich der Argumentation, die Dokumente beträfen ein hängiges Amtshilfeverfahren, argumentierte der Antragsteller, es handle sich erstens nicht um ein Verfahren, sondern lediglich um ein «Ersuchen» der USA. Zudem interessiere er sich nur für einen Teilaspekt des Steuerstreits, und dieser Teilaspekt sei abgeschlossen. Der EDÖB folgt dieser Argumentation nicht. «Amtshilfe» sei kein gesetzlich definierter Begriff, doch sei das Amtshilfeersuchen der USA im Steuerstreit als ein Amtshilfeverfahren zu werten. Weiter sei es nicht möglich, einzelne Teilaspekte des Steuerstreits aus diesem herauszulösen; der Steuerstreit als Ganzer sei aber nicht abgeschlossen. Dass eine Offenlegung der Dokumente der Schweiz in diesem Streit schaden könnte, erachtet der EDÖB als erwiesen. Das BJ halte deshalb zu Recht an der Zugangsverweigerung fest, müsse die Dokumente aber nach Abschluss des Steuerstreits zugänglich machen. Vgl. in der selben Sache die Empfehlungen des EDÖB vom 10. November 2014 an das SIF und an das EDA. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist in der selben Sache eine Beschwerde Zumsteins gegen die Finanzmarktaufsicht (Finma). Das ursprüngliche Gesuch umfasste auch Dokumente, die sich im Besitz des BJ befinden, aber von der Finma stammen. Die Finma ist dem BGÖ nicht unterstellt. Der EDÖB kam aber in seiner Empfehlung vom 18. Dezember 2013 zum Schluss, das BJ müsse diese Dokumente offenlegen. Die Finma erließ eine Verfügung, die Zumstein angefochten hat. Am 4. Dezember 2014 erklärt das BVGer die Finma als nicht zuständig und die von der Finma ausgestellte Verfügung für nichtig. |
Medienschaffender | |
| 18.12.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Koordinierte Rückzieher sind nicht zulässig
Das Bundesamt für Justiz darf ein Akteneinsichtsgesuch nicht weiterrei… Mehr… Das Bundesamt für Justiz darf ein Akteneinsichtsgesuch nicht weiterreichen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. Dezember 2013 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ), Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Was: Hansjürg Zumstein, Redaktor von Fernsehen SRF, verlangt vom BJ Einsicht in die Korrespondenz des Bundesamtsdirektors und -vizedirektors zum Steuerstreit mit den USA. Das BJ teilt ihm mit, das Gesuch positiv beantworten zu wollen; es müsse sich aber erst noch mit dem SIF absprechen. Danach teilen BJ und SIF dem Gesuchsteller gemeinsam mit, dass das SIF für das Gesuch zuständig sei. Das SIF lehnt das Gesuch ab. BGÖ-Artikel: Art. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 BGÖ; Art. 11 VBGÖ; Art. 7ff VwVG Entscheid: Das BJ muss das Gesuch beurteilen. Begründung: Das BGÖ regelt die Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche nicht eindeutig. Auch die Frage, ob der EDÖB bei Kompetenzstreitigkeiten zuständig sei, wird im BGÖ explizit nicht geregelt. Der EDÖB kommt jedoch zum Schluss, dass er für solche Fragen zuständig sein müsse, um das Funktionieren des BGÖ im Sinne des Gesetzgebers zu garantieren. – Die VBGÖ regelt, dass eine Behörde, die nicht für ein Gesuch zuständig ist, dieses an die richtige Stelle weiter leiten müsse. Diese Bestimmung hat laut dem EDÖB einzig den Zweck, den Aktenzugang zu erleichtern. Sie darf nicht dazu eingesetzt werden, den Aktenzugang zu erschweren, wie es vorliegend der Fall ist. Da das BJ die verlangten Dokumente selber erstellt hat, hat es keinen Anlass, sie an eine andere Behörde weiterzureichen. Folgte man der Argumentation von BJ und SIF, müssten sämtliche Akteneinsichtsgesuche, die den Steuerstreit mit den USA betreffen, an das SIF weiter gereicht werden. Das hätte zur Folge, dass eine Behörde nicht mehr von sich aus aktiv informieren könnte, was nicht im Sinne des BGÖ ist. – Materiell nimmt der EDÖB nicht zum Gesuch Stellung – etwa zur Frage, ob Gründe nach Art. 7 BGÖ gegen eine Offenlegung sprechen –, da die zuständige Behörde, das BJ, noch keinen Entscheid gefällt hat. – Vgl. den Blog von Hj. Zumstein. – Vgl. die beiden Empfehlungen des EDÖB in der gleichen Sache an das BJ resp. an das SIF vom 10. November 2014! |
Medienschaffender | |
| 10.10.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Akten betr. einen hängigen Fall am Europ. Menschenrechts-Gerichtshof
Dokumente zu hängigen Verfahren am EMRG sind nicht dem BGÖ unterstellt… Mehr… Dokumente zu hängigen Verfahren am EMRG sind nicht dem BGÖ unterstellt Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. Oktober 2013 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Ein Antragsteller verlangt Einsicht in einen vom BJ verfassten Antrag an den Europ. Menschenrechts-Gerichtshof EGMR um Neubeurteilung des Urteils «Gross vs. Schweiz» vom 14. Mai 2013. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 Entscheid: Das BJ verweigert den Aktenzugang zu Recht. Begründung: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 nimmt «internationale Verfahren zur Streitbeilegung» vom BGÖ aus. Es bestehe zwar, schreibt der EDÖB, in der Lehre keine Einigkeit, was genau unter solchen Verfahren zu verstehen sei, doch stellt sich der EDÖB auf den Standpunkt, dass Verfahren vor dem EMRG darunter fallen. Eine Verweigerung des Aktenzugangs sei «gerechtfertigt und notwendig, da ansonsten bei hängigen Verfahren verschiedene Normen [i.e. die des EMRG und die des nationalen Rechts] kollidieren würden und dies zu Anwendungsproblemen und Rechtsunsicherheit führen könnte» (Hervorhebung im Original). |
Unklar | |
| 25.03.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Öffentliches Organ muss Gesuchsteller unterstützen
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zu Recht einige Dokumente nicht offe… Mehr… Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zu Recht einige Dokumente nicht offen gelegt. Bezüglich anderer Dokumente muss es den Gesuchsteller aber besser unterstützen. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 25. März 2013 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ). Was: Ein Journalist verlangt Dokumente im Zusammenhang mit der Wahl der Richter an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Namentlich verlangt er Informationen über den Prozess der Auswahl von Kandidaten, die die Schweiz zu Wahl vorschlägt, sowie zu den vorgeschlagenen Personen. Das BJ legt einige der gewünschten Informationen offen. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1; Art. 6 Abs. 3; Art. 2 Abs. 2; Art. 8 Abs. 1; Art. 9 Abs. 1; Art 10 Abs. 3 Entscheid: Das BJ hat das Akteneinsichtsgesuch größtenteils zu Recht abgelehnt. Indes muss es den Gesuchsteller darin unterstützen, sein Gesuch zu präzisieren. Begründung: Zunächst beurteil der EDÖB, ob die gewünschten Dokumente dem BGÖ unterstehen. Er kommt dabei je nach Dokument zu unterschiedlichen Schlüssen. Das Auswahlverfahren betreffende Dokumente werden «à l’intention d’une commission parlementaire, sans mandat exprès de cette commission (par écrit)» erstellt. Sie unterstehen dem BGÖ, obwohl parlamentarische Kommissionen dem BGÖ nicht unterstehen. Indes unterstehen Dokumente nicht dem BGÖ, insofern sie als Teil eines Mitberichts des Bundesrats zu betrachten sind. Was die Dokumente, die dem BGÖ unterstehen, angeht, muss geprüft werden, ob keine Ausnahmen gegen eine Offenlegung sprechen. Der Gesuchsteller verlangte eine Liste aller 12 Namen, die vom BJ geprüft wurden und aus denen die drei Kandidaten gekürt wurden. Das BJ habe diese Liste zu Recht nicht publiziert, da damit Persönlichkeitsrechte verletzt worden wären. Auch die Personendossiers wurden zu Recht nicht offen gelegt, da sie sich nicht so einschwärzen ließen, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen geschützt wären. – Es liegen aber weitere Dokumente vor, von denen der Gesuchssteller nichts weiß (wissen kann). Art. 10 Abs. 3 BGÖ verlangt, ein Akteneinsichtsgesuch müsse «hinreichend genau» formuliert sein, d.h. es müsse klar daraus hervorgehen, welche Akten der Gesuchsteller wünsche. Sofern der Gesuchsteller aber gar nicht in der Lage ist, diese Bedingung zu erfüllen, muss das BJ ihn unterstützen und ihm bekannt geben, welche Dokumente überhaupt existieren.
|
Medienschaffender | |
| 21.03.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz: Dokumente, die Teil eines EGMR-Verfahrens sind, unterstehen nicht dem BGÖ
Dokumente, die Teil eines laufenden Verfahrens am Europäischen Gericht… Mehr… Dokumente, die Teil eines laufenden Verfahrens am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind, unterstehen nicht dem BGÖ. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 21. März 2013 Wer: Bundesamt für Justiz (BJ) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Unterlagen zum Fall Portmann vs. Schweiz am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Das Bundesamt für Justiz (BJ) lehnt das Gesuch ab. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Punkt 4 Entscheid: Das BJ legt die verlangten Dokumente nicht offen. Begründung: Das BJ weist darauf hin, dass Dokumente, die Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe betreffen, dem BGÖ nicht unterstehen. Laut den Reglementen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liege es im Ermessen der zuständigen Richter, welche Dokumente des Verfahrens offen gelegt würden; das BJ habe sich hier nicht einzumischen. Außerdem war das Urteil zum Zeitpunkt des Gesuchs noch nicht rechtskräftig. Bis zur Empfehlung durch den EDÖB hat das Urteil Rechtskraft erlangt. Gleichwohl sind die Dokumente nicht offenzulegen: Der EDÖB folgt der Argumentation des BJ. Die Verfahrensregeln des EGMR blieben bei der Anwendung des BGÖ vorbehalten. |
Medienschaffender | |
| 09.06.2010 |
Empfehlung Bundesamt für Justiz Faxschreiben in der Sache Roman Polanski
Zugang zu Polanski-Fax abgelehnt Mehr… Zugang zu Polanski-Fax abgelehnt Wer Bundesamt für Justiz Was Zugang zum Fax des BJ an das „Office of International Affairs“ vom 21. September 2009 betreffend Roman Polanski sowie zu allen Dokumenten, welche zur Versendung dieses Fax führten und welche sich darauf beziehen. BGÖ-Artikel Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 Entscheid Zugang abgelehnt |
Rechtsanwalt | |
| 28.04.2010 |
Empfehlung OFJ : Données statistiques livrées par la Loterie Romande
L'OFJ n'a pas ces données statistiques livrées par la Loterie Romande… Mehr… L'OFJ n'a pas ces données statistiques livrées par la Loterie Romande Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office Fédéral de la Justice (OFJ) Quoi : Un citoyen a déposé le 12 février 2010 auprès de l’Office fédéral de la justice (OFJ) une demande d’accès aux « chiffres des billets ‘non vendus’ de la Loterie Romande » de l’année 2008. Le 15 février 2010, l’OFJ a répondu à ce citoyen que « Le nombre de billets non vendus en 2008 par la LoRo [Loterie Romande] ne nous a malheureusement pas été fourni. Nous vous prions donc de vous adresser directement auprès de la LoRo. » Dans son courriel de réponse du 15 février 2010, le citoyen a constaté que selon l’article 5 de l’Ordonnance relative à la loi fédérale sur les loteries et les paris professionnels (OLLP), le nombre des billets non vendus ainsi que d’autres indications devaient être en possession de l’OFJ. Selon cette disposition, l’office était tenu de dresser un tableau sur la base de ces indications et devait le publier d’une manière appropriée. Articles de la LTrans : Document officiel (art. 5 Ltrans) Décision : A compléter Justification : A compléter |
|
Simon Marti, Georg Humbel, NZZ am Sonntag, 22.02.2026 Röstis relative WahrheitInterne Dokumente, welche die «NZZ am Sonntag» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, zeigen Spannungen zwischen den Departementen von Beat Jans und Albert Rösti. Das BJ kritisiert wiederholt und deutlich zentrale Vorhaben von Rösti. In mehreren Fällen äusserte das BJ rechtliche Bedenken zu Röstis Projekten. So erachtete es den Bau von Reservekraftwerken durch den Bund in einer Stellungnahme vom März 2024 als verfassungswidrig. In einem weiteren Fall zu strengeren Grenzwerten für das Pestizid Deltamethrin widersprach das BJ Röstis Entscheid und hielt fest, ein Verzicht aus landwirtschaftspolitischen Gründen sei rechtswidrig. |
|
Lukas Stoffel, Republik, 13.08.2025 Verwässert und weichgespültMit der Revision des Zivildienstgesetzes will der Bundesrat den Zivildienst unattraktiver machen. Gestützt auf das BGÖ erhielt der Schweizerische Zivildienstverband Einsicht in die Dokumente der Stellungnahmen. Diese Dokumente liegen der Republik vor. Mit der Gesetzesrevision soll folgende Massnahme eingeführt werden: Eine Person muss, unabhängig davon, wie lange sie bereits Militärdienst geleistet hat, 150 Tage Zivildienst leisten. Das BJ bezeichnete diese Massnahme als völkerrechtlich höchstbedenklich und nicht vereinbar mit der Bundesverfassung. Das ZIVI wollte sich den Einschätzungen des BJ aber nicht fügen. Deshalb wurde das Geschäft auf die Führungsebene des Amtes eskaliert und schliesslich auf die politische Ebene des GS-EJPD. Schliesslich wurden die Bedenken des BJ stark verwässert in die Botschaft zur Revision des Zivildienstgesetzes aufgenommen. Aus der klaren Warnung an den Bundesrat («völkerrechtlich höchst bedenklich») wurde in der Botschaft des Bundesrats an das Parlament, es stelle sich «die Frage der Vereinbarkeit». Lautete die Botschaft an den Bundesrat klar: Die Massnahmen «genügen den rechtlichen Anforderungen nicht», so wiegelte der Bundesrat dem Parlament gegenüber ab: Es «bestehen gewisse verfassungsrechtliche Bedenken». |
|
Quentin Schlapbach, Tages-Anzeiger, 26.07.2025 «Swiyu»: Namensfindung kostete 62’300 FrankenGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte der Tages-Anzeiger Einsicht in die Unterlagen des Namensfindungsprozesses der neuen Schweizer E-ID App nehmen. Der Name der neuen Schweizer E-ID-App soll «freundlich, direkt, schwungvoll, vorwärtsgerichtet, verlässlich, überzeugend, integrativ und individuell» klingen. Er soll Assoziationen wie «Switzerland united», «Swiss innovation for you» oder «Your Swiss digital suite» hervorrufen. Und er soll in allen Landessprachen aussprechbar und einigermassen sinnhaft sein. Der Name der E-ID App: «Swiyu». Für den Namensfindungsprozess wurde eine Firma aus Köln engagiert. Kostenpunkt: 62'300 Franken. |
|
Raphael Rauch, Sonntagsblick, 20.07.2025 Zoff um Kopftuch und MoscheefinanzierungReligion im öffentlichen Raum sorgt immer wieder für Diskussionen. Für Schlagzeilen sorgte kürzlich ein Kopftuchverbot für eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule in St. Gallen. Laut dem Sonntagsblick, der sich auf das Öffentlichkeitsgesetz stützt, will das Bundesamt für Justiz (BJ) dem Thema Religion künftig mehr Gewicht geben. Ende 2024 forderten kantonale Religionsstellen vom BJ die Schaffung einer nationalen Koordinationsstelle für Religionsfragen. Der Bund sah dafür jedoch keinen Bedarf. Stattdessen schlägt das BJ einen jährlichen, informellen Austausch zwischen Bund und Kantonen vor, einen runden Tisch zu Glaubensfragen, um religionspolitische Themen besser anzugehen. |
|
Charlotte Walser, Berner Zeitung, 23.05.2025 Blocher verbreitet irreführende InformationenChristoph Blocher behauptete kürzlich, das Bundesamt für Justiz (BJ) habe 2004 das obligatorische Referendum mit Ständemehr für das Schengen/Dublin-Abkommen empfohlen, der Bundesrat habe dies aber verschwiegen. Auf Wunsch von SVP-Fraktionschef Thomas Aeschi wurde nun ein entsprechender Bericht veröffentlicht. Dieser zeigt jedoch, dass die interdepartementale Arbeitsgruppe unter Leitung des BJ damals zum Schluss kam, es fehle an einer ausreichenden Verfassungsgrundlage für ein obligatorisches Referendum. Christoph Blocher beruft sich jedoch auf den damaligen Antrag des BJ, der gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eingesehen werden konnte. Darin schreibt das BJ: «Gemäss Ihrem Auftrag unterbreiten wir Ihnen in der Anlage den Entwurf eines Mitberichts. Darin schlagen wir vor, das Abkommen Schengen/Dublin dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.» Der Schluss liegt nahe, dass dieser Antrag auf Auftrag Blochers erfolgte. |
|
Simon Marti, Georg Humbel, NZZ am Sonntag, 26.05.2024 Stromgeneral auf dünnem EisBundesrat Rösti will neue Reservekraftwerke bauen. Seine Beamten haben die millionenschwere Ausschreibung lanciert, ohne für den Betrieb dieser Anlagen eine saubere rechtliche Grundlage zu haben. Nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz (BJ) hätte die Ausschreibung gar nicht starten dürfen. Die «NZZ am Sonntag» hat gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz die ausführliche Stellungnahme eingesehen, die das BJ zu den Reservekraftwerken formuliert hat. «Das Bundesamt für Justiz beurteilt die Ausschreibung des Baus neuer Reservekraftwerke sowie die Finanzierung des Baus und des Rückbaus über das Netznutzungsentgelt als nicht vereinbar mit der Verfassung», heisst es darin. |
|
Cyrill Pinto, Tages-Anzeiger, 26.04.2024 Juristen warnten Bundesrat Rösti vor SchnellschussDie Schweizer Wolfsjagd sorgte nicht nur für Empörung bei Naturschützern, sondern auch bei Beamten reagierten mit Unverständnis. Das zeigen interne Dokumente, die der «Tages-Anzeiger» gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip erhalten hat. Ganz und gar inkompatibel mit dem Gesetz sei der Vorschlag, ganze Rudel zum Abschuss freizugeben, heisst es in einer Stellungnahme des Bundesamt für Justiz (BJ). Ausserdem wurde bemängelt, dass die Berner Konvention, die rechtlich über der Verordnung steht, nicht erwähnt wurde. Auch mit dem Jagdgesetz stünden die Pläne in Konflikt. Nur wenige der eigenen Änderungsvorschläge wurden, selbst nach mehrmaligen Nachhakens seitens des BJ, berücksichtigt. Inzwischen wurde die Wolfsjagd durchgeführt. |
|
Dominik Feusi, Nebelspalter.ch, 18.08.2023 Wie die NGO «Public Eye» das Bundesamt für Justiz beeinflussteIm Vorfeld der Konzernverantwortungsinitiative gab es enge Kontakte zwischen der NGO «Public Eye» und dem Bundesamt für Justiz. Die Organisation beeinflusste an Bundesrätin Keller-Suter vorbei das Bundesamt und die Politik. Das zeigen neue Recherchen des «Nebelspalter», der den knapp 600 Seiten langen Mailverkehr zwischen Public Eye und dem Bundesamt für Justiz gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten konnte. Aus dem Mailverkehr geht hervor, dass nicht nur technische Fragen behandelt wurden, sondern auch politische und taktische Themen. Das Bundesamt verhielt sich zudem nicht als blosse Auskunftsstelle, sondern bat die NGO auch selbst um Auskunft. |
|
Vanessa Mistric, K-Tipp, 20.04.2022 Digitale Justiz: So sollen Kritiker umgestimmt werdenDie geplante elektronische Plattform für Justizakten «Justitia 4.0» hat viele Kritiker. Die Verantwortlichen wollen ein Gesetz, das Anwälte, Gerichte und Behörden verpflichtet, sämtliche Akten aus Gerichtsverfahren über eine landesweite elektronische Plattform zu versenden. Es geht dabei auch um heikle Daten von Klienten – etwa Zeugenaussagen, Gutachten zu IV-Renten oder Unterlagen zum Sorgerechtsstreit. Wer dieses System ablehnt, soll nun in Kursen umgestimmt werden. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte «K-Tipp» in internes Strategiepapier loseisen, das zeigt: Die Justizdirektoren engagieren eine zweite Agentur für gezielte Massnahmen gegen «bedeutende Widerstände». Das Geld vergibt die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren welche zusammen mit den Gerichten das Projekt Justitia 4.0 leitet und finanziert. Mit einem Budget von gut 3,7 Millionen Franken Steuergeldern soll aggressiv bekehrt werden. |
|
Adrienne Fichter, Republik, 17.02.2021 Die Lobby, die bei der E-ID die Fäden ziehtNicht der Staat soll seinen Bürger und Bürgerinnen eine digitale Identität anbieten, die im Internet die Funktion eines amtlichen Ausweises übernimmt, sondern Privatunternehmen. Es gibt in ganz Europa kein anderes Land, das dies so handhabt. Wie kam es zu diesem digitalpolitischen Sonderweg? Mit Hilfe des Öffentlichkeitsgesetzes hat die «Republik» Dokumente vom Bundesamt für Justiz erhalten. Sie reichen bis ins Jahr 2013 zurück. Gestützt darauf und anhand zahlreicher Gespräche konnte die Entstehungsgeschichte der E-ID rekonstruiert werden. |
|
Adrienne Fichter, Republik, 09.02.2021 Das Märchen vom E-ID-WettbewerbGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hat die «Republik» bisher unveröffentlichte Entwürfe zur Verordnung über die elektronische Identität eingesehen. Das Bundesamt für Justiz hat alle Präsentationen, Stellungnahmen und E-Mails der Arbeitsgruppe aus dem Zeitraum November 2018 bis August 2020 ungeschwärzt ausgehändigt. Alarmierend ist der permanente Informationsaustausch zwischen den E-ID-Anbietern: Unabhängig davon, für welche Lösung man sich entscheidet, man wird sich nicht vor «fremden» Anbietern verstecken können. |
|
Lena Berger, Zentralplus, 21.11.2020 Zuger Polizei kauft teure iPhones – Bund will günstigere Variante prüfenWenn es ums Smartphone geht, setzt die Zuger Polizei auf das iPhone 11. Man sei gezwungen, auf die vergleichsweise teuren Apple-Produkte zu setzen, hiess es im Februar auf Anfrage, man sei an eine entsprechende Richtlinie des Eidgenössischen Polizei- und Justizdepartements (EJPD) gebunden. Diese Vorgabe war aber bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht mehr aktuell, denn die Richtlinie wurde inzwischen überarbeitet: Eine neue Sicherheitsanalyse des EJPD ergibt, dass Android punkto Sicherheit im Vergleich zu Apples Betriebssystem iOS rasch aufgeholt habe. «Zentralplus» beschaffte sich die Analyse – basierend auf dem auf Bundesebene geltenden Öffentlichkeitsprinzip. |
|
Lukas Mäder, NZZ, 29.07.2020 Die Medienförderung ist rechtlich heikelDer Bundesrat will auf indirekten Weg Online-Medien fördern. Die Befugnis des Bundes, sowie die zunehmende Verwischung zwischen Print und Online sorgen für eine juristisch unklare Ausgangslage. Auch das Bundesamt für Justiz findet die geplante Medienförderung heikel, wie interne Dokumente, welche die «NZZ» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat, zeigen. |
|
Yves Wegelin, WOZ, 12.03.2020 Der lange Arm von Swiss HoldingsDer Ständerat will nichts von der Konzernverantwortungsinitiative wissen und hält am Gegenvorschlag von Justizministerin Karin Keller-Sutter fest. Der Entwurf enthält keinerlei Haftungsregeln im Ausland und würde Konzerne lediglich zu einer Berichterstattung über Menschenrechte anhalten. Interne Dokumente des Justizdepartements, welche die «WOZ» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz herausverlangt hat, zeigen wie der Wirtschaftsverband Swiss Holdings über Monate dafür lobbyiert hat. |
|
Martin Stoll, Titus Plattner, Sonntagszeitung, 15.01.2012 Neues Gutachten aufgetauchtBundespräsidentin Micheline Calmy-Rey liess strafrechtliche Konsequenzen für den wegen Insiderhandels beschuldigten Ex-Nationalbankpräsidenten Philipp Hildebrand prüfen, nachdem sie von Christoph Blocher über dessen Devisengeschäfte informiert worden war. Das geht aus einem Dokument hervor, das der «Sonntagszeitung», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, vom Bundesamt für Justiz zugänglich gemacht worden ist. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















