Kategorie:Bundesverwaltung

Uno-Abkommen schafft Transparenz in der Schweiz

(Foto: RDB/Marco Volken) Hochalpine Demonstration von Mountain Wilderness gegen Heliskiing: Die Umweltorganisation bekam vor Gericht Recht – auch wegen der Aarhus-Konvention, (Foto: RDB/Marco Volken)

Von Marcel Hänggi. Erstmals begründet das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid mit der Aarhus-Konvention. Das Uno-Abkommen hilft, eine unklare Bestimmung im schweizerischen Öffentlichkeitsrecht zu klären.

Wegen illegaler Helikopterlandungen erstattete die Umweltorganisation Mountain Wilderness 2011 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) Anzeige gegen Air Zermatt. Das Bazl teilte Mountain Wilderness mit, es werde kein Strafverfahren gegen die Helifirma eröffnen. Mit einem Zugangsgesuch zu amtlichen Dokumenten wollte die Umweltorganisation ergründen, wieso das Bazl so entschieden hatte. Das Luftfahrtsamt lehnte das Gesuch ab, auch Air Zermatt wehrte sich gegen den Zugang. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) der Umweltorganisation Recht gegeben. Interessant am Urteil: Das Gericht argumentierte auch mit der Aarhus-Konvention (UNECE Convention on Access to Information, Public Participation in Decisionmaking and Access to Justice in Environmental Matters). Mehr…


Ignorieren, verweigern, durchwursteln

Von Martin Stoll. Kaum ein Amt foutiert sich so um das Öffentlichkeitsgesetz, wie Armasuisse. Erneut stellte der Öffentlichkeitsbeauftragte fest, dass die Rüstungsbeschaffer Transparenzregeln des Bundes falsch anwenden.

Transparenzgesetz nicht im Griff: Rüstungschef Martin Sonderegger. (Foto: Armasuisse) Transparenzgesetz nicht im Griff: Rüstungschef Martin Sonderegger. (Foto: Armasuisse)

Im neusten Fall verweigerte Armasuisse die Herausgabe von Amtsdokumenten, weil in Uster (ZH) ein Referendum über die Zukunft einer Armeeliegenschaft ansteht. Die Dokumente müssten laut Gesetz nicht herausgegeben werden, weil der politische Entscheid noch nicht gefallen und der Meinungsbildungsprozess tangiert sei, argumentierte das Amt.

Nicht zum ersten Mal erteilte der Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) dem Bundesamt für Rüstungsbeschaffung eine Nachhilfelektion: Zurückbehalten werden könnten Dokumente nur, wenn der Entscheid einer Behörde ausstehe – aber nicht derjenige des Volks. Das Öffentlichkeitsprinzip bezwecke ja gerade die politische Meinungsbildung von Bürgerinnen und Bürgern auch im Vorfeld einer Abstimmung.

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«Mir war nicht bewusst, wie gross das Potential ist»

Über 200 Medienschaffende besuchten die Kurse zu den Schweizer Transparenzgesetzten, wie hier in Winterhur, Zürich und Lausanne. Grosses Interesse an den Kursen zu den Schweizer Transparenzgesetzten, wie hier in Winterhur, Zürich und Lausanne.

Von Martin Stoll. Mehr als 200 Medienschaffende aus der ganzen Schweiz liessen sich von Öffentlichkeitsgesetz.ch in den vergangenen Wochen schulen. Aus den Diskussionen am Rande der Veranstaltungen wurde klar: Vor allem in den Kantonen ist das Bewusstsein mancher Verwaltungen noch unterentwickelt.

Das Publikum an den Abendveranstaltungen war gemischt: Medienschaffende von Lokalzeitungen und den grossen Printtiteln der Schweiz, Journalistinnen und Journalisten von Fernseh- und Radiostationen oder der Schweizerischen Depeschenagentur interessierten sich für den Einführung in die Öffentlichkeitsgesetze. Insgesamt meldeten sich 215 in die Kurse an, die in Zürich, Aarau, Basel, Bern, Lausanne und Zug stattfanden.

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Rüge für das Luftfahrtsamt: Mitwirkungspflicht verletzt

Keine Lust auf die Öffentlichkeit: Inspektor des Bazl bei einer Kontrolle auf dem Flughafen Zürich-Kloten. (Foto: RDB/Blick/Werner Bucher) Keine Lust auf die Öffentlichkeit: Inspektor des Bazl bei einer Kontrolle auf dem Flughafen Zürich-Kloten. (Foto: RDB/Blick/Werner Bucher)

Von Marcel Hänggi. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat nicht nur seine Mitwirkungspflicht verletzt. In den Augen des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) hat es auch ein merkwürdiges Verständnis seiner Rolle als Aufsichtsbehörde.

Wer ein Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente stellt und einen negativen Bescheid erhält, kann beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eine Schlichtung verlangen. Der Gesetzgeber hat diesen Weg vorgesehen, damit nicht jede Streitigkeit um die Auslegung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) gleich zu einem Gerichtsverfahren führen muss. Damit der EDÖB seine Arbeit machen kann, sind die Behörden zur Zusammenarbeit verpflichtet. Namentlich müssen sie ihm, wenn er es verlangt, die strittigen Dokumente zustellen, damit er prüfen kann, ob Inhalte eine Verweigerung des Zugangs rechtfertigen (Art. 12b Abs. 1 Bst. b der Öffentlichkeitsverordnung). 

Nicht alle Behörden halten sich an diese Pflicht, und es kommt vor, dass der EDÖB in einer Empfehlung einem Amt die Leviten liest. Besonders deutlich gerügt hat er in einer am 14. Dezember erlassenen Empfehlung das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl).  Mehr…


Gericht korrigiert EDÖB: Mehr Infos zum Pflanzenschutz

Pest Keine Wirtschaftsgeheimnisse: Das Landwirtschaftsamt des Bundes muss die Zahlen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln  zugänglich machen. (Foto: Capy Thomson/Getty Image)

Von Marcel Hänggi. Greenpeace hat vor Bundesverwaltungsgericht gegen das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gewonnen: Das Bundesamt muss die Verkaufszahlen von Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln bekannt geben.

 

Freunde eines transparenten Verwaltungsführung haben im Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen guten Fürsprecher – zumindest mit dem Ende 2015 pensionierten Hanspeter Thür war das so. Muss der EDÖB eine Empfehlung erlassen, weil ein Gesuchsteller die Ablehnung seines Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht akzeptieren will, fällt diese mehrheitlich zugunsten des Gesuchstellers aus. Meistens werden diese Empfehlungen von Gerichten gestützt. Nun ist das BVGer in einem Fall aber sogar weiter gegangen als der EDÖB – und das in grosser Deutlichkeit.

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