Bundesamt für Verkehr (BAV)
Marcel Hepp
Mühlestrasse 63063 Ittigen
Tel. 058 463 00 92
E-Mail: marcel.hepp@bav.admin.ch
Web
http://www.bav.admin.ch/
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 04.03.2025 |
Empfehlung BAV: Kostenvoranschlag im Zusammenhang mit der künftigen Anbindung von Le Locle und Les Brenets an den öffentlichen Verkehr
BAV / Kostenvoranschlag im Zusammenhang mit der künftigen Anbindung an… Mehr… BAV / Kostenvoranschlag im Zusammenhang mit der künftigen Anbindung an den öffentlichen Verkehr zwischen Le Locle und Les Brenets. Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. März 2025. Wer: Bundesamt für Verkehr (BAV) Was: Im Zusammenhang mit dem Ersatz der Bahnlinie Le Locle-Les Brenets durch eine Elektrobuslinie bis 2031 ersuchte eine Antragstellerin um Zugang zu Kostenvoranschlägen und Studien über die Kosten dieser Umstellung. Das BAV übermittelte mehrere Dokumente, verweigerte jedoch den Zugang zu einem Dokument mit dem Titel "L224_Costs démantèlement et renaturation L224 20-10-2023" (Kosten für Stilllegung und Renaturierung L224 20-10-2023). Die Behörde argumentierte, dass es sich bei diesem Dokument lediglich um eine interne, noch nicht fertiggestellte "Arbeitsgrundlage" handele und dass seine Offenlegung die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde beeinflussen sowie zukünftige Verhandlungen gefährden könnte. Die Antragstellerin reichte am 31. Oktober 2024 einen Schlichtungsantrag ein. Artikel des BGÖ: Freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ); Interessen der Aussenpolitik oder der internationalen Beziehungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ); Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem BAV, den Zugang zum Dokument über die Kosten für den Rückbau und die Renaturierung zu gewähren. Er bestätigt ausserdem, dass das BAV keine weiteren Dokumente besitzt, die dem Gesuch entsprechen. Begründung: Der Beauftragte erinnert daran, dass die freie Meinungsbildung nur dann gilt, wenn die Offenlegung das Risiko einer erheblichen Störung des Entscheidungsprozesses mit sich bringt. Im vorliegenden Fall ist die Grundsatzentscheidung, den Zug durch den Bus zu ersetzen, bereits getroffen und in einer Leistungsvereinbarung verankert. Selbst vorläufige Kostendaten sind nicht geeignet, die Behörde daran zu hindern, künftige Entscheidungen unabhängig zu treffen.
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| 08.06.2023 |
Empfehlung BAV: Investitionen Unternehmen
BAV und Unternehmen unterliegen vollständig Mehr… BAV und Unternehmen unterliegen vollständig Wer: Bundesamt für Verkehr Was: Ein Journalist verlangte beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Einsicht in vier Dokumente, in welchen es offenbar um die Prüfung von Investitionen und Einsparpotentialen betreffend eines bundeseigenen Unternehmens geht. Das BAV änderte während des Verfahrens mehrmals seine Meinung, ob es den Zugang zu den Dokumenten gewähren soll und in welchem Umfang. Schliesslich gewährte es zu den Dokumenten 1 und 3 einen teilweise geschwärzten Zugang, jenen zum Dokument 4 schob es auf und jenen zu Dokument 2 verweigerte es ganz, weil es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handle. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 Bst c BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Das BAV soll den Zugang vollständig gewähren. Begründung: Das betroffene Unternehmen steht im Eigentum des Bundes und ist damit ein "bundesnaher Betrieb". Der Bund gibt strategische Ziele vor und überprüft dessen Erfüllung jährlich. Dadurch kann der Bund auch die Führung des Unternehmens prüfen, und wie diese ihre Rolle und Verantwortung als Unternehmen wahrnimmt. Auch in technischer und betrieblicher Hinsicht untersteht das Unternehmen der Gesetzgebung und Aufsicht des BAV. Im Dokument 2 beantwortet das Unternehmen Fragen des Bundes bzw. einer Arbeitsgruppe, zu welcher auch das BAV gehört. Es liegt damit klarerweise ein Zusammenhang zu einer öffentlichen Aufgabe vor, womit das Dokument als amtliches zu qualifizieren ist. Der Zugang zum Dokument 4 wurde vom BAV aufgeschoben, weil es Tarifmassnahmen betreffe, zu welchen aktuell Verhandlungen laufen würden und durch die Alliance SwissPass entschieden werde. Die freie, ungestörte Meinungsbildung ist zwar von zwei Bestimmungen des BGÖ geschützt; allerdings können diese grds. nur von einer Behörde aufgerufen werden. Vorliegend steht jedoch ein Entscheid der Alliance SwissPass aus, welche diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das BAV hingegen hat nicht ausgeführt, dass eine Offenlegung auch seine eigene freie Meinungs- und Willensbildung beeinträchtigen würde. Die Dokumente 1 und 3 wurden mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse teilweise geschwärzt. Diese beinhalten Überlegungen zu künftigen Investitionen und Einsparpotentialen. Das BAV hat jedoch nur allgemein ausgeführt, dass deren Kenntnisnahme durch Konkurrenten zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Es hat nicht aufgezeigt, welche Informationen konkret wie zu Marktverzerrungen führen könnten. Gemäss EDÖB ist somit zwar nicht ausgeschlossen, dass die Dokumente Geschäftsgeheimnisse betreffen könnten, das BAV sei jedoch der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte nicht nachgekommen. |
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| 02.03.2022 |
Empfehlung Bundesamt für Verkehr (BAV): Pratteln
Namen von Mitarbeitenden des BAV und SBB dürfen nur mit Begründung ges… Mehr… Namen von Mitarbeitenden des BAV und SBB dürfen nur mit Begründung geschwärzt werden Wer: Bundesamt für Verkehr (BAV) Was: Eine Privatperson ersucht beim BAV um Unterlagen zur Entflechtung des Schienennetzes in Pratteln bzw. deren Streichung aus dem Bahninfrastrukturfonds. Die Person bezieht sich auf den Standbericht der Eisenbahnausbauprogramme des Bahninfrastrukturfonds aus dem Jahr 2019, in welchem es heisse: "Auf die ursprünglich geplante Entflechtung in Pratteln kann nach intensiver Überprüfung verzichtet werden, da das Angebotskonzept 2025 sowie dasjenige für den Ausbauschritt 2035 mit einfacheren Ausbauten der Signalisierung fahrbar ist." Die Antragstellerin ist insbesondere interessiert an Dokumenten betreffend genannte Überprüfung. Das BAV übermittelte die Unterlagen, schwärzte darin aber einige Personendaten. Damit ist die Antragstellerin nicht einverstanden. Zudem seien die Unterlagen unvollständig. BGÖ-Artikel: Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) Entscheid: Das BAV gewährt den vollständigen Zugang und prüft die Existenz weiterer Dokumente. Begründung: Die Antragstellerin möchte die Namen der in den Dokumenten genannten Personen (Mitarbeitende des BAV und der SBB) wissen, weil "Die Streichung der Entflechtung Pratteln – der mit Abstand grösste Ausgabenposten in der Nordwestschweiz – aus dem Ausbauschritt 2025 eine absolute Unverschämtheit" sei und nicht hingenommen werden könne. Grundsätzlich verweist der EDÖB auf die Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und den darin enthaltenen Personendaten. Das BAV habe jedoch vorliegend weder die betroffenen Personen angehört noch die Schwärung begründet (es hat darüber lediglich informiert). Der EDÖB empfiehlt deshalb, die Dokumente vollständig offenzulegen, sofern es nicht eine Begründung für die Schwärzung der Personendaten nachliefern kann. Schliesslich kann der EDÖB aus den Unterlagen des BAV nicht ausschliessen, dass noch weitere Dokumente existieren. Es bestehen etwa Hinweise auf Begleitdokumente einer Sitzung. Der BAV solle deshalb seinen Bestand an Dokumente im Zusammenhang mit der Entflechtung Pratteln prüfen und allenfalls weitere Dokumente gemäss Vorgaben des BGÖ übermitteln.
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Privatperson | |
| 27.09.2017 |
Urteil Bundesgericht - Bundesamt für Verkehr: Neue Ereignisdatenbank
BAV blitzt auch vor Bundesgericht ab
Urteil 1C_428/2016 des Bundesge… Mehr… BAV blitzt auch vor Bundesgericht ab Urteil 1C_428/2016 des Bundesgerichts vom 27. September 2017 Wer: Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie verschiedene Transportunternehmen (u.a. SBB Cargo AG, BLS AG) Was: Martin Stoll, Journalist der SonntagsZeitung, verlangte im September 2013 Einsicht in die Neue Ereignisdatenbank (NEDB), welche Störungen und Gefährdungen von Transportunternehmen aufzeichnet. Obwohl ihm der EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht recht gaben, wehren sich das BAV sowie verschiedene Transportunternehmen, darunter SBB und BLS Cargo, nach wie vor gegen den Zugang. Konkret geht es um Einträge zu Zwischenfällen der 26 wichtigsten Transportunternehmen. BGÖ-Artikel: Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) - Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2; Art. 19 Abs. 1bis DSG) Entscheid: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des BAV ab, der Zugang ist zu gewähren. Begründung: Das Bundesgericht erinnert wieder einmal an den Wechsel von "Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt" zu "Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt" als Grundsatz für amtliche Dokumente. Es obliegt der Behörde, im Einzelfall zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, warum ein bestimmtes Dokument nicht öffentlich gemacht werden könne. Das BAV konnte mit seinen Argumenten das Bundesgericht nicht überzeugen, weshalb dieses seine Beschwerde abwies. Das BAV wollte den Zugang verweigern, weil es befürchtet, durch die Offenlegung würden die Transportunternehmen Zwischenfälle künftig nicht mehr melden. Bei wesentlichen, sicherheitsrelevanten Zwischenfällen besteht allerdings eine gesetzliche Meldepflicht. Somit wäre deren Verschweigen rechtswidrig; ein solches Gebaren verdiene keinen Schutz, so das Bundesgericht. Sollte es tatsächlich sein, dass die Transportunternehmen auch bei freiwilligen Meldungen zurückhaltender würden, so sei es Sache des BAV, als Aufsichtsbehörde angemessen darauf zu reagieren. Grundsätzlich können sich auch juristische Personen auf Grundrechte berufen. Allerdings handelt es sich vorliegend um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Meldungen über Zwischenfälle steht grösstenteils in Zusammenhang mit der Wahrnehmung konzessionierter öffentlicher Aufgaben. Es besteht also eine gewisse Staatsnähe. Es ist umstritten, ob oder wie weit sich Unternehmen in solchen Fällen auf die Grundrechte berufen können. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, würde bei der Interessenabwägung das Interesse an Zugang überwiegen: Es gibt auf den meisten Strecken zu den betroffenen Transportunternehmen kein Alternativangebot. Wenn also bekannt wird, welche Unternehmen häufiger Zwischenfälle haben, wird sich das kaum negativ auf deren Geschäft auswirken. An dieser Information bestehe in der Öffentlichkeit aber ein erhebliches Interesse. Weiter ergebe sich ein erhöhtes Interesse aus der Tatsache, dass die Betriebe durch Steuergelder (mit-)finanziert sind und durch das Konzessionsverhältnis erhebliche Vorteile erhalten. |
Medienschaffender | |
| 13.12.2016 |
Empfehlung BAV : Documents concernant l’étude CFF Plan cadre Genève
Collaborer à la médiation est une obligation de l'administration, mais… Mehr… Collaborer à la médiation est une obligation de l'administration, mais encore faut-il que le document soit accessible Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral des transports (OFT) Quoi : Le 13 avril 2016, un citoyen a adressé un courrier à l’Office fédéral des transports (OFT) à propos du projet Genève Route et Rail. Par courrier du 27 avril 2016, l’OFT a répondu au demandeur en lui indiquant notamment avoir « déjà effectué des études avec les CFF qui estiment à quelque 600 millions de francs la simple création de deux voies en tiroir de 500m au-delà de l’aéroport, sous Palexpo ». Par courrier du 2 juin 2016, conformément à la LTrans, le demandeur a requis auprès de l’OFT de pouvoir « consulter les documents établis dans le cadre de l’étude mentionnée ». Sa demande d’accès étant restée sans réponse à l’échéance des délais fixés à l’autorité pour prendre position, le demandeur a déposé, le 27 juin 2016, une demande en médiation auprès du Préposé. Par courrier du 28 juin 2016, le Préposé a accusé réception de la demande en médiation et, le même jour, a informé l’OFT par courriel du dépôt de la demande en médiation et lui a imparti un délai de 10 jours pour lui transmettre les documents concernés ainsi qu’une prise de position détaillée. Articles de la LTrans : Document officiel (art. 5 LTrans) – Obligation de collaborer à la médiation (12b OTrans) Décision : Au vu de l’exposition par l’OFT des faits déterminants pour le Préposé, l’inexistence de documents établis dans le cadre de l’étude CFF plan cadre Genève au sein de l’autorité doit être présumée, raison pour laquelle aucun accès ne peut être accordé. Justification : Selon l’art. 6 al. 1 LTrans, toute personne a le droit de consulter des documents officiels et d’obtenir des renseignements sur leur contenu. La notion de document officiel est définie à l’art. 5 LTrans. Il découle explicitement de l’art. 5 al.1 let b LTrans que l’information doit être détenue par l’autorité, qu’elle émane de celle-ci ou qu’elle lui ait été communiquée. Le document demandé dans lequel l’information est contenue doit se trouver en possession effective de l’autorité sollicitée. Dans le cadre de la procédure de médiation, l’autorité est obligée de collaborer avec le Préposé (art. 12b OTrans). Cela implique que cette dernière est tenue de lui transmettre les documents requis dans le délai imparti, peu importe leur stade d’élaboration (art. 12b al. 1 let. b OTrans). |
Privatperson | |
| 10.08.2016 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Verkehr (BAV) und verschiedene Transportunternehmen: Gefährdungsmeldungen
Ein rechtswidriges Unterlassen der Meldepflicht wird als Argument fü… Mehr… Ein rechtswidriges Unterlassen der Meldepflicht wird als Argument für die Geheimhaltung von Gefährdungen und Störungen nicht akzeptiert Urteil A-4571/2015 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 10. August 2016 Wer: Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie verschiedene Transportunternehmen (u.a. SBB, SBB Cargo AG, BLS AG) Was: Der Journalist Martin Stoll führte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Verkehr (BAV). Stoll verlangte Einsicht in Meldungen betreffend Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Transportunternehmen. Solche Meldungen sind - ab einer gewissen Schwere obligatorisch- zu richten an die Neue Ereignisdatenbank (NEDB). Abgesehen von den Namen der Transportunternehmen verzichtete Stoll auf eine Nennung der meldenden Personen, Verursachern oder Opfer. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) - Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) - Beeinträchtigung zielkonformer Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) - Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ) Entscheid: Das BVGer heisst die Beschwerde von Martin Stoll gut. Das BAV muss ihm den Zugang zu den in der NEDB enthaltenen Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen gewähren. Begründung: Die Transportunternehmen führen als Grund für eine Zugangsverweigerung eine Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ an. Eine Offenlegung der Einträge könnte die Meldedisziplin verschlechtern. Besonders bei leichten, nicht meldepflichtigen Vorfällen würde die Meldebereitschaft sinken. Dies wiederum könnte, so die Ausführungen der Transportunternehmen, dazu führen, dass technische Probleme und erforderliche Sicherheitsmassnahmen später erkannt bzw. ergriffen würden. Das BVGer schliesst sich allerdings der Ansicht des EDÖB an: Die Meldung von Gefährdungen und Störungen stellt eine gesetzliche Pflicht dar, eine mögliche Verletzung dieser Pflicht darf nicht als Grund für die Zugangsverweigerung missbraucht werden. Ausserdem sei auch das Gegenteil denkbar: Die Meldedisziplin könnte bei den betroffenen Transportunternehmen steigen, weil sie mit vermehrter Kontrolle durch die Öffentlichkeit rechnen müssten, ein meldefreudiges Transportunternehmen könnte sich ruffördernd als besonders transparent ausgeben. Die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit ist laut dem BVGer klar nicht ersichtlich. Der hypothetische Fall, dass eine Sicherheitsmassnahme wegen einer - aufgrund der möglichen Veröffentlichung - nicht getroffener Meldung nicht ergriffen werden kann und dann zu einem Schadensereignis führt, ist zu abstrakt. Selbst bei einem Schadenseintritt ist unwahrscheinlich, dass gleich die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedroht wäre. Insgesamt wird erwähnt, dass eine Zugangsgewährung die Meldedisziplin wohl nicht beeinträchtigen würde, beziehungsweise ein solches rechtswidriges Unterlassen keinen Schutz verdient. Des Weiteren sind mit der Gewährung für die betroffenen Transportunternehmen nicht mehr als bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenzen denkbar. |
Medienschaffender | |
| 18.06.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Verkehr BAV: Einträge der Neuen Ereignisdatenbank
Gemeldete «Ereignisse» von Transportunternehmen sind zugänglich
Empfe… Mehr… Gemeldete «Ereignisse» von Transportunternehmen sind zugänglich Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. Juni 2015 Wer: Bundesamt für Verkehr (BAV) Was: Unternehmen des öffentlichen Verkehrs müssen dem BAV Unfälle, «Gefährdungen» und «Störungen» melden. Diese werden in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) erfasst. Ein Journalist verlangte Zugang zu Daten aus der NEDB. Das BAV gewährte den Zugang zu Informationen über Unfälle. Was Informationen über «Gefährdungen» und «Störungen» angeht, machte es den Zugang von einer Anhörung der betroffenen Unternehmen abhängig. Die meisten Transportunternehmen sprachen sich gegen den Zugang aus, worauf das BAV diese Informationen dem Gesuchsteller verweigerte. Dagegen beantragte dieser beim EDÖB eine Schlichtung. BGÖ-Artikel:Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ i.V. mit Art. 19 DSG). Entscheid: Das BAV gewährt den Zugang. Begründung: Das BAV hatte sich nicht auf eine Ausnahmebestimmung im Gesetz gestützt, sondern allgemein mit einem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den von ihm beaufsichtigten Transportunternehmen verwiesen. Würde es den Zugang zu den Informationen gewähren, würden dadurch die Transportunternehmen, die ihre «Ereignisse» gewissenhaft meldeten, bestraft, während Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nur schlecht nachkommen, in der Öffentlichkeit als besonders sicher dastünden und mithin belohnt würden. – Der EDÖB stellt fest, dass ein allgemeines Vertrauensverhältnis zweischen einer Behörde und einem Unternehmen keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip begründe. Er prüft aber, ob allenfalls Art. 7 Abs. 1 Bst. b – Gefährdung der Durchführung einer konkreten behördlichen Massnahme – als Ausnahmegrund infrage komme. Dies sei nicht der Fall: Es handle sich bei einer Aufsichtspflicht als Ganzer nicht um eine konkrete behördliche Massnahme. Zwar seien die Bedenken des BAV «grundsätzlich nachvollziehbar», aber eine allfällige schlechte Meldemoral gehe «primär vom Umstand aus, dass Verstösse gegen die Meldepflicht nicht entdeckt werden und nicht von einer allfälligen Veröffentlichung der gemeldeten Ereignisse». Schliesslich stellen die Namen der Transportunternehmen (auf die Bekanntgabe von Namen von Personen verzichtete der Antragsteller von Anfang an) Personendaten dar. Es gelte zu prüfen, inwieweit diese nach Art. 7 Abs. 2 (Verletzung der Privatsphäre) sowie Art 9 BGÖ zu schützen seien. Eine Verletzung der Privatsphäre erkennt der EDÖB nicht: Transportunternehmen nähmen eine öffentliche Aufgabe wahr und die Personendaten stünden mit der Erfüllung dieser Aufgabe in direktem Zusammenhang. Art. 9 BGÖ in Verbindung mit Art. 19 Datenschutzgesetz verlange, öffentliche Interessen an einem Zugang zur Information gegen private Interessen an einer Geheimhaltung abzuwägen. Insoweit öffentliche Interessen an einer Geheimhaltung bestünden, fielen diese bei dieser Abwägung nicht mehr ins Gewicht, denn diesen trage Art. 7 Abs. 1 abschliessend Rechnung. Das BAV habe aber nicht glaubhaft machen können, dass der Zugang zu den gewünschten Informationen legitime private Interessen der betroffenen Transportunternehmen gefährden würde. |
Medienschaffender | |
| 01.06.2007 |
Empfehlung BAV: Dienstpläne von Eisenbahnunternehmen
Kein Zugang zu Zugsunglücksakten - laufendes Verfahren
Empfehlung des… Mehr… Kein Zugang zu Zugsunglücksakten - laufendes Verfahren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 1.Juni 2007 Wer Bundesamt für Verkehr (BAV), Bern Was Zugangsgesuch zu den Dienstplänen und -einteilungen der von zwei Eisenbahnunternehmen beschäftigen Personen, die am Zugsunglück in Dürrenast BE vom Mai 2006 beteiligt waren. BGÖ-Artikel Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 Entscheid Zugang verwehrt Begründung Der Zugang wurde verwehrt, weil gegen ein Eisenbahnunternehmen ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Für Dokumente, die Teil eines hängigen oder abgeschlossenen Verfahrens sind, besteht gemäss BGÖ kein Anspruch auf Zugang. |
Medienschaffender | |
| 27.11.2006 |
Empfehlung Bundesamt für Verkehr (BAV): Jahresberichte Seilbahnbetreiber
Keine Dokumente zum Problem Permafrost und Seilbahnen
Empfehlung des… Mehr… Keine Dokumente zum Problem Permafrost und Seilbahnen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 27. November 2006 Wer Bundesamt für Verkehr (BAV), Bern Was Zugang zu allen Meldungen von Seilbahnbetreibern, bei denen Seilbahnanlagen durch auftauenden Permafrost in Gefahr gerieten und saniert werden mussten. BGÖ-Artikel Art. 21 Entscheid Gesuch abgelehnt Begründung Das BAV teilte mit, dass es keine Liste von gefährdeten Anlagen besitze und nach dem 1. Juli 2006 keine Dokumente zur „Sanierung von Seilbahnanlagen infolge auftauendem Permafrost“ erstellt worden seien. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das BAV unter den angeführten Umständen den Zugang zu den gewünschten Dokumenten in Übereinstimmung mit Art. 21 BGÖ nicht gewähren musste. |
Unklar |
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Benjamin Bitoun, Christopher Gilb, Tages-Anzeiger, 03.12.2025 Bei Reisenden beliebter als im ParlamentDie SBB plante eine neue Nachtzugsverbindung von Basel nach Malmö. Dieser erschien bereits im Fahrplan und auch Ticket konnten gekauft werden. Der Widerstand auf bürgerlicher Seite gegen das Prestigeprojekt für nachhaltiges Reisen ist gross. Der Grund: Der Bund bezahlt umgerechnet rund 100 Franken Subventionen pro Ticket. Deshalb sprach sich der Ständerat gestern mit deutlicher Mehrheit dafür aus, die bereits gesprochenen Subventionen in Höhe von 10 Millionen Franken kurzerhand wieder zu streichen. Ohne Millionen vom Bund werden die SBB die Verbindung nicht anbieten. Denn damit diese für die Bahn nicht zum Verlustgeschäft wird, sind jährliche Zuschüsse von 8 bis 10 Millionen Franken nötig. Das geht aus dem Fördergesuch der SBB hervor, das die Redaktion von «Tamedia» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eingesehen hat. |
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Reto Wattenhofer, Benjamin Rosch, Aargauer Zeitung, 09.11.2024 «Ich könnte mich hier rausreden, aber das wäre billig»Hat der Autobahn-Ausbau eine Benzinpreiserhöhung zur Folge oder nicht? Darüber sind sich nicht einmal zwei Departemente der Bundesverwaltung einig. Demnach hat die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) in der Ämterkonsultation des Abstimmungsbüchleins den Formulierungen aus dem Departement Rösti direkt widersprochen. Ursprünglich stand dort, die geplanten sechs Projekte könnten ohne neue oder zusätzliche Mittel aus dem Nationalstrassen- Fonds (NAF) finanziert werden. Dies stimme nicht mit der aktuellen Finanzplanung überein, schrieb die EFV – zwei Passagen wurden geändert. Die Formulierung lautet nun, «aktuell» verfüge der Fonds über genügend Mittel. Eine Erhöhung des Mineralölzuschlags hält die EFV gemäss den Dokumenten für «wahrscheinlich». Bundesrat Rösti nimmt in diesem Beitrag u.a. auch zu dieser Frage Stellung. |
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Pascal Michel, Aargauer Zeitung, 02.07.2024 Hinter den Kulissen des E-Ticket-StreitsRund 200 Millionen Franken verlieren die Verkehrsunternehmen jedes Jahr, weil Passagiere tricksen und ohne gültiges Billett unterwegs sind. Die finanziellen Ausfälle treffen die Branche empfindlich. Umso irritierter waren deshalb SBB & Co., als der Bund Ende 2023 eine Lockerung des Kontrollregimes forderte. Dabei ging es vor allem um die elektronischen Tickets. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) war der Ansicht, dass Passagiere auch nach Abfahrt eines Zuges ihr Billett elektronisch lösen dürfen. Bisher kannte die Branche hier kein Pardon: Der Ticketkauf musste vor Abfahrt abgeschlossen sein. Bereits wer ein paar Sekunden zu spät dran war, riskierte eine Busse von mindestens 70 Franken. Um die Wogen zu glätten, setzten Bund und Branche eine Arbeitsgruppe ein. Diese sollte eine «Chropfleerete» und einen Kompromiss ermöglichen. Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip hat «CH Media» Einsicht in die Sitzungsprotokolle verlangt. Sie ermöglichen einen Blick hinter die Kulissen des Tarifstreits, der in der Branche monatelang für Aufruhr sorgte. An den Sitzungen setzten sich SBB & Co. mit ihrer Auslegung durch und sorgten dafür, dass die bisherige Regelung unangetastet blieb. |
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Lino Schaeren, Sonntagsblick, 30.06.2024 Wie der Bund im Ticket-Streit mit der ÖV-Branche einknickteWer sein Zugticket in der App eine Sekunde zu spät löst, gilt in der Schweiz als Schwarzfahrer. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) war ursprünglich gegenteiliger Meinung, aber trug plötzlich die zuvor scharf kritisierte Praxis offiziell mit, wonach E-Billette nur gültig sind, wenn sie vor der Abfahrt gelöst wurden. Wie kann das sein? Interne Dokumente, die «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, geben nun Einblick in den Ticket-Streit und zeigen, wie das Bundesamt für Verkehr vor der ÖV-Lobby eingeknickt ist. Bereits in der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe einigen sich die Teilnehmenden dann aber als Arbeitshypothese auf die bisherige Regelung. |
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Thomas Schlittler, Sonntagsblick, 15.10.2023 Der Bund drängte SBB und Co zu PreiserhöhungenMit dem Fahrplanwechsel am 10. Dezember steigen die ÖV-Preise um durchschnittlich 3,7 Prozent. Die Transportunternehmen waren jedoch gar nicht die Hauptverantwortlichen für den Aufschlag. Druck gemacht hat vor allem das Bundesamt für Verkehr (BAV), das die Branche unmissverständlich zu Preiserhöhungen aufforderte. Das zeigen vertrauliche Dokumente, die «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Am 27. März 2023 forderte BAV-Direktor Peter Füglistaler in einem Brief an die Transportunternehmen: «Auf 2024 sind Tarifmassnahmen (TAMA) umzusetzen, sowohl national als auch bei den regionalen Tarifverbünden.» Bei den regionalen Tarifverbünden erwarte das BAV gar «zwingend eine überdurchschnittliche TAMA auf 2024», so Füglistaler weiter. |
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Georg Humbel, Simon Marti, NZZ am Sonntag, 24.09.2023 Wichtiger Etappensieg für den GrimseltunnelEr ist das meistdiskutierte Grossprojekt in den Alpen: der Grimseltunnel. Geht es nach seinen Promotoren, soll bald eine Eisenbahn das Berner Oberland mit dem Goms verbinden. Nun gibt eine neue Studie dem Projekt gute Noten. Der Tunnel sei machbar, die Kostenschätzungen seien realistisch, loben die Prüfer. Brisant: Damit widerlegt das Gutachten des renommierten Ingenieur- und Beratungsunternehmens Basler und Hofmann die Warnung des Bundesamts für Verkehr (BAV) vor einem Milliardenloch. Im Auftrag des BAV legten die unabhängigen Experten Mitte Juni 2023 ihren Bericht vor. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte die «NZZ am Sonntag» die Berechnungen einsehen. Basler und Hofmann schätzt die Kosten auf 782 Millionen Franken. Das ist mehr, als die Befürworter veranschlagten, aber immer noch meilenweit von den Warnungen des Bundes entfernt. |
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Konrad Staehelin, Sonntagszeitung, 19.12.2021 SBB verfehlen Ziele reihenweiseDie SBB kommt trotz erneut hohem Minus um einschneidende Massnahmen herum. Der Bund sichert dem angeschlagenen Unternehmen finanzielle Stabilisierung. Im Gegenzug arbeiten die SBB unter Vorgaben und Qualitätsansprüchen, die für private Unternehmen teilweise nicht gelten. Im Vordergrund stehen Pünktlichkeit, Sauberkeit und Zugänglichkeit für Behinderte. Die selbst gesetzten Sauberkeitsziele verfehlen sie seit Jahren deutlich. Das geht aus einem Report über die Leistungserbringung im Rahmen der Fernverkehrskonzession hervor, den die «Sonntagszeitung» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Die Bewertung der Sauberkeit verfolgt demnach einen negativen Trend. |
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Vanessa Mistric, K-Tipp, 07.09.2021 Mehrere Seilbahnunfälle wegen mangelhafter BauteileBei einem Typ von Seilbahnen des weltgrössten Herstellers Doppelmayr Garaventa gibt es eine Sicherheitslücke – Sessellifte und Gondeln könnten abstürzen, weil Klemmen schlecht schliessen. Am Flumserberg in St. Gallen stürzte im Jahr 2016 ein Vierersessel ab. Neue Dokumente zeigen, dass es schon früher zu Unfällen kam. «K-Tipp» konnte mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes Akten des Bundesamts für Verkehr erhalten. Diese zeigen, wie der weltweit grösste Seilbahnhersteller auf die Mängel reagierte. Bei Doppelmayr Garaventa sei «wenig Interesse vorhanden, das Problem anzugehen», heisst es in einem E-Mail des Amts an die bundeseigene Sicherheitsuntersuchungsstelle vom März 2016. Die Aufsichtsstelle kritisiert ausserdem Berechnungen von Garaventa zur Zuverlässigkeit der Klemmen. Garaventa dagegen erklärt, dass sämtliche Berechnungen «den Aufsichtsbehörden stets vorgelegt und von diesen nie beanstandet» worden seien. |
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Marc Meschenmoser, Vanessa Mistric, K-Tipp, 01.09.2020 36 weitere Unfälle wegen defekter ZugtürenVor einem Jahr wurde ein Zugbegleiter der SBB von einer Zugtür eingeklemmt und zu Tode geschleift. Dass das Problem mit defekten Zugtüren noch immer nicht behoben ist, zeigt eine Recherche von «K-Tipp», die mithilfe des Öffentlichkeitsgesetz realisiert wurde. Laut der Unfalldatenbank des Bundesamts für Verkehr wurden nämlich seit dem Todesfall in Baden mindestens 35 SBB-Passagiere durch defekte Türen verletzt – und zwar so gravierend, dass sie zum Arzt oder ins Spital mussten. |
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Simon Mathis, Luzerner Zeitung, 04.03.2020 So tricksten die VerkehrsbetriebeDer Bund verschärft den Ton gegenüber den Verkehrsbetrieben Luzern: Die VBL habe unrechtmässig Subventionsgelder kassiert indem sie ihrer Tochtergesellschaft auch Zinsen weiterverrechnet habe. Laut BAV haben die VBL 2018 und 2019 schriftlich festgehalten, dass intern nur die effektiven Kosten verrechnet würden. Die «Luzerner Zeitung» verlangte beim BAV gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht in diese Dokumente. |
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Adrian Hopf-Sulc, Tages-Anzeiger, 18.02.2020 SBB verbieten der BLS, Personal abzuwerbenDie BLS übernimmt von den SBB zwei Linien – doch die dort eingesetzten Lokführer darf sie nicht anstellen. Diese Information geht aus den Fernverkehrs-Verträgen zwischen den beiden Bahnen hervor, welche der «Bund» mit Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz beim Bundesamt für Verkehr einsehen konnte. Beiden Unternehmen ist es demnach untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der Gegenseite deren Personal abzuwerben. |
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Philipp Felber-Eisele, Tages-Anzeiger, 17.02.2020 33 Nahverkehrslinien sind gefährdetVon 1422 regionalen ÖV-Strecken rentieren gerade mal 18, der Rest wird mit Hunderten Millionen Franken subventioniert. Die Zahlen hat der «Tagesanzeiger» mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom Bundesamt für Verkehr (BAV) losgeeist. |
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Florian Imbach, SRF Rundschau, 11.09.2019 Tödlicher Zugunfall: Bundesamt für Verkehr in der KritikNach dem tödlichen Unfall eines Zugbegleiters in Baden AG im August 2019 enthüllt die SRF-Sendung «Rundschau» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes: Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ignorierte deutliche Warnungen der Unfalluntersuchungsstelle Sust. Diese hatte nach einem ähnlichen Unfall, zu dem es 2016 in Zürich kam, eine Sicherheitsempfehlung an die Adresse des BAV ausgesprochen. Das Amt sollte prüfen, «ob bei anderen Fahrzeugtypen ein ähnliches Sicherheitsdefizit vorliegt». Dazu kam es nicht. |
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Thomas Schlittler, Fabian Eberhard, Sonntagsblick, 08.09.2019 Millionen für die SelbstdarstellungDie SBB leisten sich eine gut geölte PR-Maschine. Laut einem internen Bericht des Bundesamts für Verkehr kostet diese jährliche 100 Millionen Franken. Zugang zum Dokument erhielt «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz. Das Geld geben die Bundesbahnen unter anderem für die Produktion von Werbefilmen zur Personalrekrutierung, die Vermarktung von GA's oder einen eigenen Newsroom aus, der einen SBB-Blog produziert. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 10.03.2019 Jedes sechste GA ist ein Schnäppchen aus dem Mitarbeiter-ShopUnternehmen des öffentlichen Verkehrs gewähren Angestellten vergünstigte Generalabonnemente (GA) im Marktwert von jährlich 380 Millionen Franken: Jedes sechste GA ist ein Schnäppchen aus dem Mitarbeiter-Shop. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hat die «Sonntagszeitung» vom Bundesamt für Verkehr (BAV) diese Fakten herausverlangt. Darauf drängte das BAV die Branche nicht nur zur Herausgabe von Dokumenten. Es leitete auch eine Untersuchung ein. |
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Vanessa Mistric, Roland Gamp, Sonntagszeitung, 17.02.2019 Bahn frei für KollisionenTrotz Bemühungen für mehr Sicherheit im Verkehr kommt es im Durchschnitt 170 Mal pro Jahr zu einem Unfall auf einem Bahnübergang. Dies zeigt eine Auswertung der Nationalen Ereignisdatenbank (NEDB) des Bundesamts für Verkehr (BAV). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt die «Sonntagszeitung» Einsicht in die Daten. Sie werden wegen einer vom BAV beantragten Gesetzesänderung künftig nicht mehr zugänglich sein. |
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Dominik Balmer, Vanessa Mistric, Sonntagszeitung, 01.07.2018 Mehr Sturzopfer in BussenDie Auswertung der einer Behörden-Datenbank zeigt: Für Betagte und Gebrechliche wird Busfahren zunehmend gefährlich. Von 2014 bis 2017 stieg die Zahl der verletzten und getöteten Buspassagiere um 10 Prozent, die Hälfte der Betroffenen sind 70 Jahre und älter. Die «Sonntagszeitung» hatte mit Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz Daten der Nationalen Ereignisdatenbank (NEDB) zu Zwischenfälle im öffentlichen Verkehr (ÖV) verlangt. Diese werden wegen einer vom BAV beantragten Gesetzesänderung künftig nicht mehr zugänglich sein. |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 08.04.2018 Wieder Unregelmässigkeiten bei ÖV-AbrechnungenJahrelang haben Transportunternehmen im Raum Aarau Staatsgelder regelwidrig verrechnet. Das geht aus einem Revisionsbericht des Bundesamts für Verkehr hervor, den die «Sonntagszeitung» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz herausverlangt hat. Laut dem Bericht vom 13. März 2017 sind Pauschalen für Direktionsaufwendungen von der Regionalbahn WSB viel zu tief angesetzt worden. |
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Vanessa Mistric, Martin Stoll, Sonntagszeitung, 31.12.2017 Sicherheitsdefizit bei ZugvorbereitungZwischen 2010 und 2016 verkehrten mehr als 3700 defekte oder fehlerhaft vorbereitete Güter- und Passagierzüge im SBB-Streckennetz. Die «Sonntagszeitung» hat, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, Einsicht in die Nationalen Ereignisdatenbank (NEDB) des Bundesamts für Verkehr (BAV) verlangt. Darin werden alle sicherheitsrelevanten Störungen und Zwischenfälle von Schweizer ÖV-Betrieben gemeldet. Die Daten werden wegen einer vom BAV beantragten Gesetzesänderung künftig nicht mehr zugänglich sein. |
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Vanessa Mistric, Sonntagszeitung, 26.11.2017 Tramunfälle: Basel und Zürich schneiden am schlechtesten abDie «Sonntagszeitung» wertete Daten der Nationalen Ereignisdatenbank (NEDB) des Bundesamts für Verkehr zu Tramunfällen aus. Zugang zu den Daten bekam die Redaktion gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes. Die Datenanalyse brachte Unfallhotspots in Basel und Zürich ans Licht. Die Daten werden wegen einer vom BAV beantragten Gesetzesänderung künftig nicht mehr zugänglich sein. |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 20.09.2015 Plötzlich fallen ältere Damen aus dem BusGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangte die «Sonntagszeitung» Zugang zur Nationalen Ereignisdatenbank (NEDB) des Bundesamts für Verkehr (BAV), in der die Zwischenfälle im öffentlichen Verkehr seit 2010 verzeichnet sind. Eine Auswertung zeigt, dass steigende Passagierzahlen und Dichtestress auf Perrons, in Zügen und in Bussen die Sicherheit der Passagiere beeinflussen. Bei den SBB schnellte die Zahl der Personenunfälle um 50 Prozent in die Höhe. Die Daten werden wegen einer vom BAV beantragten Gesetzesänderung künftig nicht mehr zugänglich sein. |
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Martin Stoll, Matthias Halbeis, Marie Maurisse, Sonntagszeitung, 24.11.2013 Grösste Gefahr in ZürichEine Zürcher Tram ist im Durchschnitt alle 540 000 Kilometer in einen gravierenden Unfall mit schweren Personenschäden oder sogar Toten verwickelt. Bei Berner Trams geschieht dies viel seltener – im Schnitt erst nach 946 000 Kilometern. Dies zeigt eine Auswertung der Nationalen Ereignisdatenbank (NEDB). Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, verlangte die «Sonntagszeitung» Zugang zu diesem Unfallregister des Bundesamts für Verkehr (BAV). |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















