Bundesamt für Energie (BFE)
David Erni
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Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 18.04.2018 |
Empfehlung BFE: Vollzugsresultate der CO2-Emissionsvorschriften
Autoimporteure wehren sich trotz BVGer-Urteil Mehr… Autoimporteure wehren sich trotz BVGer-Urteil Wer: Bundesamt für Energie, verschiedene Autoimporteure/Emissionsgemeinschaften Was: Jährlich werden, im Sinne des CO2-Gesetzes, individuelle Zielvorgaben für Autoimporteure bzw. für Emissionsgemeinschaften bezüglich CO2-Emissionslimiten festgelegt. Ein Journalist wollte für das Jahr 2014 wissen, von wem, ob oder wie weit diese Vorgaben eingehalten wurden, und wie hohe Sanktionen gesprochen wurden. Verschiedene Autoimporteure wehrten sich, der Journalist bekam aber schliesslich vom Bundesverwaltungsgericht recht. Nun erhielt das BFE ein inhaltlich gleiches Zugangsgesuch für die Jahre 2015 und 2016. Wieder wehren sich sieben Autoimporteure bzw. Emissionsgemeinschaften. Insbesondere kritisieren sie die Absicht des BFE, künftig die fraglichen Daten von sich aus zu veröffentlichen. BGÖ-Artikel: Aarhus-Konvention – Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ, Art. 9 Abs. 2 BGÖ, Art. 19 Abs. 1bis DSG) Entscheid: Der Zugang zu den Daten von 2015 und 2016 soll gewährt werden. Begründung: Da die vom BFE künftig beabsichtigte jährliche Veröffentlichung der Vollzugsdaten die aktive Behördeninformation betrifft, äussert sich der EDÖB nur dahingehend, dass bei wiederkehrenden Zugangsgesuchen zu den selben Daten eine selbständige Veröffentlichung der Behörde sinnvoll sein kann. Darüberhinaus ist er aber gemäss BGÖ nur für die passive Behördeninformation zuständig. Bezüglich der weiteren Argumente der Autoimporteure verweist der EDÖB auf das BVGer-Urteil vom 23. Oktober 2017. Das Gericht erachtete es als unwahrscheinlich, dass die Veröffentlichung der fraglichen Daten den Wettbewerb verzerre, weil dadurch kaum Rückschlüsse auf Modellmix, Preisgestaltung oder Geschäftsstrategie möglich seien. Wie erwähnt betrifft das aktuelle Zugangsgesuch inhaltlich das Gleiche, das Geschäftsgeheimnis wird also auch im vorliegenden Fall gewahrt. Das CO2-Gesetz wird momentan im Sinne des Pariser Klimaübereinkommens totalrevidiert. Die Gesuchsgegner haben aber nicht substanziell aufgezeigt, weshalb die Veröffentlichung der Vollzugsdaten diese Totalrevision beeinträchtigen könnte. Somit gibt es für den EDÖB keinen Grund, im aktuellen Zugangsgesuch anders zu verfahren als im vorgängigen, er empfiehlt die Veröffentlichung. |
Medienschaffender | |
| 23.10.2017 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Energie: Vollzugsresultate CO2-Emissionsvorschriften
Autoimporteure scheitern auch vor dem Bundesverwaltungsgericht
Urteil… Mehr… Autoimporteure scheitern auch vor dem Bundesverwaltungsgericht Urteil A-6755/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2017 Wer: Bundesamt für Energie, Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft sowie ein Grossimporteur Was: Jährlich legt der Bundesrat individuelle Zielvorgaben bezüglich CO2-Emissionen für Autoimporteure fest. Ein Journalist verlangt vom Bundesamt für Energie (BFE) Auskunft, von wem, ob oder wie weit diese Vorgaben eingehalten wurden, wie hohe Sanktionen gesprochen wurden. Wie vom EDÖB empfohlen, will das BFE dem Gesuch stattgeben, einige der betroffenen Autoimporteure reichen Beschwerde beim BVGer ein. BGÖ-Artikel: Vorbehalt Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) - Aarhus-Konvention - Öffentlichkeitsprinzip (Art. 6 Abs. 1 und 3 BGÖ) - Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Zusicherung Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) - Anonymisierung von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ) - Anhörung (Art. 11 BGÖ) Entscheid: Das BFE hält an seinem Entscheid, den Zugang zu gewähren, fest. Begründung: Das BVGer teilt die Einschätzungen von EDÖB und BFE: |
Medienschaffender | |
| 09.09.2016 |
Empfehlung Bundesamt für Energie (BFE): Vollzug der Zielsetzungen von CO2-Emissionen
Das BFE stellt sich gegen Autoimporteure und erhält Unterstützung vom… Mehr… Das BFE stellt sich gegen Autoimporteure und erhält Unterstützung vom EDÖB Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 9. September 2016 Wer: Bundesamt für Energie, 16 betroffene Drittpersonen Was: Jährlich legt der Bundesrat individuelle Zielvorgaben bezüglich CO2-Emissionen für Autoimporteure fest. Ein Journalist verlangte vom Bundesamt für Energie (BFE) Auskunft, von wem, ob oder wie weit diese Vorgaben eingehalten wurden, wie hohe Sanktionen gesprochen wurden. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf Daten aus dem Jahr 2014. Nach einer Anhörung durch das BFE wehrten sich 16 Autoimporteure gegen eine Veröffentlichung. BGÖ-Artikel: Aarhus-Konvention - Öffentlichkeitsprinzip (Art. 6 Abs. 1 und 3 BGÖ) - Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Zusicherung Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) - Anonymisierung von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ) Entscheid: Der EDÖB stützt das BFE in seiner Entscheidung, alle geforderten Daten bekanntzugeben. Begründung: Bei den fraglichen Daten handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der Aarhus-Konvention (AK). Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte kürzlich, dass das BGÖ den Anforderungen der AK genüge. Die 16 (natürlichen und juristischen) Personen argumentieren, eine Veröffentlichung würde das Geschäftsgeheimnis gefährden, indem wesentliche Unternehmensdaten an die Konkurrenz gelangen und somit zu Wettbewerbsnachteilen führen könnten. Diese Gefahr erscheint dem EDÖB aber rein hypothetisch. Dafür sei die geschäftliche Relevanz bei zwei Jahre alten Daten nicht mehr ausreichend. Zudem überwiegt nach Ansicht des EDÖB sowie des BFE das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der Information. Das private Interesse der Autoimporteure am Schutz der Privatsphäre wiegt nicht besonders schwer. Muss ein Unternehmen hohe Sanktionen zahlen, sei ein Imageschaden zwar nicht auszuschliessen, jedoch aber hinzunehmen. Die von einigen Importeuren gefürchtete fehlerhafte Interpretation der Dokumente kann der Veröffentlichung nicht entgegenstehen, die Verwertung der Daten ist dem Journalisten überlassen. Vielfältige öffentliche Interessen, beispielsweise Konsumenteninformation, die Überprüfung der Wirksamkeit der CO2-Gesetzgebung oder die mögliche Auswirkungen von zu hohen CO2-Emissionen, überwiegen somit deutlich und sprechen für eine Bekanntgabe der Informationen.
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Medienschaffender | |
| 24.05.2016 |
Empfehlung Bundesamt für Energie: Kontrolle von Energieetiketten und Mindestanforderungen bei Elektrogeräten
Ein allfälliges Strafverfahren ist kein Grund, Prüfungsergebnisse von… Mehr… Ein allfälliges Strafverfahren ist kein Grund, Prüfungsergebnisse von mangelhaften Elektrogeräten zu schwärzen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 24. Mai 2016 Wer: Bundesamt für Energie (BFE) Was: Ein Journalist verlangte vom Bundesamt für Energie (BFE) die Herausgabe einer Liste mit 26 Haushaltselektrogeräten, welche bezüglich Anforderungen (unter anderem) der Energieverordnung kontrolliert wurden. Insbesondere forderte der Journalist dabei Daten zu Prüfungsresultaten, verhängten Massnahmen und allfälligen Bussen. Das BFE teilte dem Journalisten mit, dass noch laufende Untersuchungen bestünden und noch keine Strafverfahren eröffnet wurden und deshalb nur Einsicht zu jenen Geräten gewährt werden könne, welche die Überprüfung bestanden haben. Ausserdem wurden Kosten von rund CHF 300.- in Aussicht gestellt, da für die Bearbeitung des Gesuchs „ein nicht geringer Aufwand“ anfalle, namentlich die Einholung von Stellungnahmen der Betroffenen und die Vorbereitung der Unterlagen. Der Journalist formulierte daraufhin sein Gesuch um. Er forderte nur noch eine Liste mit den Angaben zum Prüfungsresultat (Erfüllt/ Nicht erfüllt), Gerätebezeichnung, sowie zum Inverkehrbringer und Hersteller. Ausdrücklich verzichtete er auf die vom BFE genannten, noch laufende Untersuchungen betreffenden Dokumente. Dennoch hielt das BFE an seiner Stellungnahme fest, da der Grund der Zugangsaufschiebung gemäss Art.8 Abs. 2 BGÖ (ausstehender politischer oder administrativer Entscheid) weiterhin bestehe. BGÖ-Artikel: Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Der Beauftragte erachtet die Voraussetzungen von Art.8 Abs. 2 BGÖ als nicht mehr gegeben. Das BFE solle die Zugänglichkeit der noch geschwärzten Listeninhalte im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes prüfen. Begründung: Das BFE begründete den Aufschub des Zugangs zur Liste mit jenen Geräten, welche den Anforderungen der Energieverordnung nicht genügten mit Art. 8 Abs. 2 BGÖ. Vorliegend sei noch nicht entschieden, ob ein Strafverfahren gegenüber den fehlbaren Herstellern bzw. Inverkehrbringern eröffnet werde. Ein ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde gilt dann als Grund für einen Aufschub, wenn das streitige Dokument die Grundlage für den Entscheid darstellt. Dafür braucht es einen direkten, unmittelbaren und gewichtigen Zusammenhang sowie eine gewisse zeitliche Nähe zwischen Dokument und konkretem Entscheid. Für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten stellt die streitige Liste bloss eine Adressatenliste für allfällige Strafverfahren dar, daraus seien keine Kriterien abzulesen, welche für den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend sein könnten. Weiter sieht er das Kriterium der zeitlichen Nähe nicht mehr als erfüllt an, da seit der Überweisung der Testergebnisse bis zum Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens bereits rund elf Monate vergangen sind, wobei das BFE keine Gründe für diese Verzögerung nennen konnte. Ein gewichtiger Grund für die Unzumutbarkeit des Zugangsaufschubs sieht der eidgenössische Öffentlichkeitsbeauftragte auch im Zweck der Überprüfung von Energievorschriften von Elektrogeräten. Im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten soll möglichst rasch über mangelhafte Geräte informiert werden können. |
Medienschaffender | |
| 27.01.2016 |
Empfehlung Bundesamt für Energie (BFE): Rechnungslegung von AKW's
Von einer Behörde eingeforderte Dokumente sind amtliche Dokumente
Emp… Mehr… Von einer Behörde eingeforderte Dokumente sind amtliche Dokumente Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 27. Januar 2016 Wer: Bundesamt für Energie BFE (BFE): Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds für Kernanlagen Was: Ein Interessenvertreter verlangte vom BFE die Korrespondenz mit den Kernkraftwerken Gösgen-Däniken und Leibstadt und deren Revisionsgesellschaft betreffend der angewendete Rechnungslegung in den AKW-Bilanzen, den Bewertung von Wertschriften des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds und die Aktivierung von Kosten für Stilllegung und Entsorgung. Weiter wollte der Antragssteller Berichte, Gutachten und Stellungnahmen des BFE bzw. der Verwaltungskommission Stilllegungs- und Entsorgungsfonds, die das Thema betreffen. Hintergrund des Zugangsgesuch war eine öffentliche Diskussion über die Rechtmässigkeit der Bilanzierungspraxis der beiden erwähnten Kernkraftwerke. Die Verwaltungskommission des Stillegungsfonds wollte den Zugang zu den Dokumenten zuerst gewähren. Die beiden angehörten Kernkraftwerke waren allerdings dagegen. Es gehe hier nicht um amtliche Dokumente. Die Rechnungslegung der Kernkraftwerksbetreiber sei nicht Gegenstand von öffentlichen Aufgaben, mit denen die Verwaltungskommission der Fonds oder das BFE betraut seien, und würde auch nicht einer staatlichen Kontrolle oder Aufsicht unterliegen. Nach dieser Stellungnahme der Betreiber übernahm die Verwaltungskommission deren Argumentation und verweigerte den Zugang. Die Dokumente seien der Verwaltungskommission der Fonds zum besseren Verständnis der Bilanzierungspraxis vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussionen freiwillig mitgeteilt worden, argumentierte die Kommission jetzt. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 BGÖ) - Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Die Unterlagen betreffen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind amtliche Dokumente. Der Beauftragte empfiehlt den Zugang zu den Dokumenten. Begründung: Das Schlichtungsverfahren drehte sich vor allem um die Frage, ob die Dokumente die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen. Dies bejahte der EDÖB: Die Dokumente dienten dem Präsidenten der Verwaltungskommission zum besseren Verständnis der in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Bilanzierungspraxis der beiden Kernkraftwerksbetreiber. Grundsätzlich stelle der Meinungsbildungsprozess einer Amtsstelle ein vom BGÖ erfasstes Verwaltungshandeln dar. Wenn sich der Präsident der Fonds darüber orientiere, ob sich Beitragspflichtige allenfalls buchhalterischer Kniffe rund um die Finanzierung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten bedienten, betreffe dies die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, argumentiert der EDÖB. |
Interessenvertreter | |
| 21.12.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Energie (BfE) : Mandats confiés à une personne tierce et versements effectués
La Convention d'Aarhus s'applique aux documents datant d'avant l'entré… Mehr… La Convention d'Aarhus s'applique aux documents datant d'avant l'entrée en vigueur de la LTrans Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral de l’énergie (OFEN) Quoi : Une association dépose, en septembre 2015, une demande au Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication (DETEC) concernant : - « Le ou les mandats donnés à un tiers concerné par la Confédération via l’OFEN, soit le mandat initial qui remonte à 2001 ou 2002 […] et les mandats successifs, soit modificatifs du mandat initial ou nouveau mandat remplaçant le précédent jusqu’au mandat actuel présentement en cours d’exécution. - L’intégralité des versements effectués [au tiers concerné] depuis le début de son/ses mandats jusqu’à l’année actuellement en cours, que ce soit sous forme de subventions de fonctionnement ou de prises en charges de ses activités telles études commandées, manifestations organisées, etc. ». Le 21 septembre 2015, l’Office fédéral de l’énergie (OFEN), à qui le DETEC a transmis la demande d’accès, a informé l'association qu’en raison de l’application de l’art. 23 LTrans, il ne traiterait sa demande d’accès que concernant les documents datant d’après le 1er juillet 2006, date d’entrée en vigueur de la LTrans. Puis, conformément à l’art. 15 al. 2 de l’ordonnance sur le principe de la transparence dans l’administration (Ordonnance sur la transparence, OTrans, RS 152.31), il a ajouté qu’en raison de la charge de travail non négligeable résultant du traitement de la demande d’accès, un émolument d’environ CHF 700.- (7 heures à CHF 100.-) serait demandé. Articles de la LTrans : Secrets d’affaires (art. 7 al. 1 let. g LTrans) - Données personnelles (art. 9 LTrans art. 19 LPD) - Entrée en vigueur de la loi (art. 23 LTrans) Décision : Le Préposé est d’avis que l’OFEN accorde l’accès à tous les contrats conclus avec le tiers concerné (quel que soit la date) ainsi qu’à leurs annexes et à toutes les décisions rendues à l’attention du tiers concerné en anonymisant les données personnelles des personnes de contact responsables au sein du tiers concerné. Concernant les offres de ce dernier, l’OFEN accorde l’accès conformément aux dispositions de la loi sur la transparence. Justification : L’OFEN ayant renoncé à fournir au Préposé les documents antérieurs à 2006, celui-ci ne peut pas se prononcer sur l’application de la loi sur la transparence aux contrats-cadres conclus avant l’entrée en vigueur de la loi sur la transparence, dans le cas où la Convention Aarhus ne s’appliquait pas. Le Préposé rappelle que même si la Convention Aarhus ne trouvait pas application au cas d’espèce, l’art. 23 LTrans n’instaure aucune interdiction à l’autorité de donner accès à des documents officiels qui ne tomberaient pas sous le champ d’application temporel de la loi sur la transparence. La possibilité de donner accès à ces documents conformément aux dispositions de la loi sur la transparence est ouverte et repose sur le bon vouloir de l’autorité. Le Préposé est d’avis que la loi sur la transparence s’applique à tous les documents officiels concernés par la demande d’accès, même s’ils datent d’avant son entrée en vigueur, conformément à l’art. 10g al. 2 LPE et à la Convention Aarhus. Le Préposé est d’avis que les annexes aux contrats font également partie de la demande d’accès, ce qui inclut également les offres du tiers concerné. Dans sa prise de position, l’OFEN indique que ces documents comportent des secrets d’affaires au sens de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans sans plus d’explications. Sans preuve suffisante apportée par l’OFEN, la présomption d’accès figurant à l’art. 6 al. 1 LTrans s’applique à ces documents et l’OFEN doit accorder au demandeur l’accès conformément aux dispositions de la loi sur la transparence. Au regard des conditions d’application de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans mentionnées plus haut, le Préposé ne voit aucunement en quoi les différentes dates de paiement constitueraient des secrets d’affaires pour le tiers concerné. Partant, la présomption légale d’accès instaurée à l’art. 6 al. 1 LTrans n’est pas renversée et reste applicable. L’autorité n’a pas apporté de preuve sur l’existence de secrets d’affaires selon l’art. 7 al. 1 let. g LTrans permettant de renverser la présomption légale d’accès figurant à l’art. 6 al. 1 LTrans. |
Interessenvertreter | |
| 11.09.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Energie / Energieagentur der Wirtschaft: Leistungsvereinbarungen müssen vollumfänglich offen gelegt werden
Das BFE hat es fast richtig gemacht...
Empfehlung des eidgenössischen… Mehr… Das BFE hat es fast richtig gemacht... Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 11. September 2014 Wer: Bundesamt für Energie (BFE), Energieagentur der Wirtschaft (EnAW) Was: Ein Verein verlangt Einsicht in die Leistungsvereinbarungen, die das BFE mit der Energieagentur der Wirtschaft im Rahmen des CO2-Gesetzes getroffen hat. Im Rahmen dieses Gesetzes übernimmt die private EnAW gesetzlich vorgesehene Funktionen. Das BFE möchte den Zugang zu den Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des BGÖ getroffen wurden, offenlegen, hört zuvor aber die EnAW an, die sich gegen die Offenlegung wehrt. Die EnAW möchte die Offenlegung mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse vollumfänglich verweigern. Nachdem das BFE die EnAW darauf hinweist, dass dies nicht statthaft sei, verlangt die EnAW, es seien umfangreiche Schwärzungen vorzunehmen. Sie gelangt an den EDÖB mit dem Ansinnen, es sei eine «superprovisorische Empfehlung gegen die Offenlegung» zu erlassen, was der EDÖB ablehnt. Das BFE übernimmt schliesslich die Position der EnAW, obwohl es zu verstehen gibt, dass es diese nicht gutheisst, worauf der Antragsteller mit einem Schlichtungsantrag an den EDÖB gelangt. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g; Art. 9; Art. 11; Art 23 BGÖ; Art. 19 Abs. 1 bis DSG. Entscheid: Die Leistungsvereinbarungen sind vollumfänglich offenzulegen. Begründung: Zuerst stellt der EDÖB fest, dass – entgegen der Meinung des BFE – auch die Rahmenvereinbarung zwischen BFE und EnAW aus dem Jahr 2001 unter das BGÖ falle. Zwar sieht Art. 23 BGÖ vor, dass das Gesetz nur für Dokumente seit Inkrafttreten des Gesetzes (i.e. seit 2006) gelte. Weil aber nach 2006 neue Vereinbarungen getroffen wurden, die die Vereinbarung von 2001 voraussetzen, sei die Vereinbarung von 2001 als Bestandteil dieser jüngeren Vereinbarungen zu verstehen. – Das Ansinnen der EnAW, eine «superprovisorische Empfehlung» zu erlassen, lehnt der EDÖB ab, weil er laut BGÖ erst aktiv wird, wenn von der Behörde ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, was zu dem damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. – Das BFE hat gegenüber dem EDÖB klar gemacht, dass es die Argumentation des EnAW nicht teile; gleichwohl hat es deren Position übernommen. Die Begründung lautete, es würde zu lange dauern, bis sich das BFE mit der EnAW auf eine gemeinsame Position geeinigt hätte, so dass man lieber sofort die Dokumente mit umfangreichen Einschwärzungen offen lege als später die Dokumente mit weniger Einschwärzungen. Der EDÖB hält es zwar für richtig, dass das BFE die EnAW angehört hat, teilt aber seine Argumentation nicht: Das BGÖ bürde die Beweislast der Behörde auf, die ein Dokument nicht oder nur teilweise offenlegen wolle. Wenn das BFE sage, dass es die Sicht des EnAW, wonach es sich bei den eingeschwärzten Passagen um Geschäftsgeheimnisse handle, nicht teile, dann könne es die Einschwärzungen auch nicht wie von der EnAW gewünscht vornehmen. Der EDÖB kommt ferner bei einer inhaltlichen Bewertung zum Schluss, dass von Geschäftsgeheimnissen aus mehreren Gründen nicht die Rede sein könne. – Schliesslich fragt der EDÖB, ob Personendaten einzuschwärzen seien, und verneint auch dies: Zwischen der EnAW und dem BFE bestehe eine «Sonderbeziehung»; die EnAW erhalte für ihre Leistungen eine finanzielle Entschädigung. Das bringe mit sich, dass es sich die betroffenen Personen «eher» gefallen lassen müssten, dass Informationen über diese Sonderbeziehung öffentlich würden. |
Interessenvertreter | |
| 28.11.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Energie: Überwachungsreglement Wohlensee-Staumauer
Überwachungsreglement Wohlensee-Staumauer muss offen gelegt werden
Em… Mehr… Überwachungsreglement Wohlensee-Staumauer muss offen gelegt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28. November 2013 Wer: Bundesamt für Energie Was: Ein Journalist verlangt die Offenlegung des Überwachungsreglements der Wohlensee-Staumauer. Das BFE lehnt das gesuch ab, weil die verlangten Akten Teil eines laufenden Verfahrens der Staats- und Verwaltungsrechtspflege seien. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ Entscheid: Das BFE muss die verlangten Akten offen legen.. Begründung: Das BFE macht geltend, das verlangte Dokument sei Teil eines Baubewilligungsverfahrens der Betreiberin des AKW Mühleberg, BKW, deshalb sei nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 der Aktenzugang aufzuschieben, bis das Baugesuchsverfahren abgeschlossen sei. Im Schlichtungsverfahren stellt sich heraus, dass das Baubewilligungsverfahren tatsächlich bereits abgeschlossen ist. Nun fällt dem BFE ein, dass die verlangten Akten auch noch Teil eines anderen, kantonalen Verfahrens seien. Das BFE kann den EDÖB aber nicht überzeugen, dass die verlangten Akten im kantonalen Bewilligungsverfahren tatsächlich eine Rolle spielen, und auch eine Nachfrage bei der kantonalen Verwaltung des Kantons Bern ergibt keine entsprechenden Hinweise. Die Akten sind mithin offen zu legen. |
Medienschaffender | |
| 15.10.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Energie: Erdbebensicherheit Talsperre Mühleberg
Akteneinsichtsgesuch darf nicht pauschal abgelehnt werden
Empfehlung… Mehr… Akteneinsichtsgesuch darf nicht pauschal abgelehnt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 15. Oktober 2013 Wer: Bundesamt für Energie Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in verschiedene Akten zur Erdbebensicherheit der Talsperre des Wasserkraftwerks Mühleberg. Das BFE verweigert den Zugang vollständig. Lediglich betr. eines der ursprünglich verlangten Dokumente – Protokolle der Jahreskontrolle 2011 des Wasserkraftwerks Mühleberg – gelangt der Journalist an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c, g und h; Art. 9 Abs. 1 Entscheid: Das BFE legt das gewünschte Protokoll offen; es kann Namen von Personen, die nicht Mitarbeiter der Bundesverwaltung sind, einschwärzen. Begründung: Betr. einen Teil der verlangten Dokumente argumentiert das BFE, diese Dokumente seien an das ENSI adressiert gewesen, weshalb das ENSI und nicht das BFE für eine Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs zuständig sei. Der EDÖB stellt fest, dass er noch nie über die Frage befunden habe, ob eine Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden den schwarzen Peter einer anderen Behörde weitergeben darf; auch in Gesetz und Verordnung sei das nicht explizit geregelt. Weil der Antragsteller aber sein Gesuch, das diese Dokumente betrifft, zurückgezogen hat, muss der EDÖB die Frage auch nicht klären. – Betr. das Protokoll der Jahreskontrolle das Wasserkraftwerks Mühleberg argumentiert das BFE pauschal, eine Offenlegung würde die Aufsichtstätigkeit des Bundes erschweren, würde die innere und äußere Sicherheit der Schweiz gefährden, da sie Sabotageakte begünstigen könnte, und verletze die Persönlichkeitsrechte der im Protokoll genannten Personen. Außerdem habe das BFE dem Betreiber des Wasserkraftwerks vor Inkrafttreten des BGÖ zugesichert, dass die Protokolle der Jahreskontrolle auch in Zukunft vertraulich bleiben würden. – Der EDÖB stellt fest, dass eine pauschale Begründung nicht ausreichend sei, den Aktenzugang zu verweigern. Die Behörde müsse detailliert darlegen, inwiefern die Offenlegung eines Dokuments ihre Arbeit erschwere oder die Sicherheit der Schweiz gefährde. Aufgrund der vom BFE gelieferten pauschalen Begründung sei die Verweigerung des Aktenzugangs nicht zulässig und es sei nicht einzusehen, inwiefern die Offenlegung des Dokuments die künftige Aufsichtstätigkeit des BFE gefährden könnte. Die Zusage der Vertraulichkeit seitens des BFE an den Betreiber des Wasserkraftwerks sei nicht zulässig, denn Art. 7 Abs. 1 Bst. h gelte lediglich für Informationen, die Dritte der Behörde freiwillig mitgeteilt hätten. Schließlich bejaht der EDÖB, dass das BFE die Persönlichkeitsrechte der im Protokoll genannten Personen, die keine Angestellten der Bundesverwaltung seien, durch Einschwärzung schützen könne. Mitarbeiter der Bundesverwaltung dagegen könnten nicht den selben Schutz der Personendaten in Anspruch nehmen wie Privatpersonen; ihre Namen seien deshalb nicht einzuschwärzen. |
Medienschaffender | |
| 26.04.2013 |
Urteil Bundesgericht - Bundesamt für Energie BFE: Selbst bescheidene Gebühren können Medienfreiheit einschränken
Selbst die bescheidene Gebühr von 250 Franken für ein Akteneinsichtsge… Mehr… Selbst die bescheidene Gebühr von 250 Franken für ein Akteneinsichtsgesuch kann die Medienfreiheit einschränken und ist nicht rechtens Bundesgerichtsentscheid 1C_64/2013 vom 26. April 2013 Wer: Marco Diener, Redaktor «K-Tipp» (Beschwerdeführer) gegen Bundesverwaltungsgericht Was: Der Redaktor hat beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Akteneinsichtsgesuch gemäss BGÖ gestellt. Das BFE stellte ihm für die Bearbeitung des Gesuchs 250 Franken in Rechnung, wogegen dieser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eingelegt hat. Das BVGer lehnte die Beschwerde am 27. November 2012 ab (Entscheid A-1200/2012) und erklärte die Gebühr für rechtens. Nun hat das Bundesgericht den BVGer-Entscheid aufgehoben. BGÖ-Artikel: Art. 10 Abs. 4 Bst. a, Art. 17 Abs. 1, Art. 17 Abs. 3 BGÖ; Art. 9, Art. 14, Art. 15 VBGÖ; sowie Art. 16 und 17 Bundesverfassung (Informations- und Medienfreiheit) Entscheid: Das BVGer argumentierte, die in der Bundesverfassung festgeschriebene Informations- und Medienfreiheit vermittle keinen Anspruch auf Gebührenfreiheit bei Akteneinsichtsgesuchen. Art. 14 VBGÖ sehe die Möglichkeit eines Verzichts auf die Gebührenerhebung vor, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der vom Journalisten bearbeitete Themenbereich nicht von existentieller Bedeutung für die Öffentlichkeit sei. Das Bundesgericht bezieht sich dagegen auf Empfehlungen des Bundesamts für Justiz vom 25. Februar 2010. Medien seien regelmässig auf Zugang zu amtlichen Dokumenten angewiesen, um ihre Aufgabe seriös erfüllen zu können. Somit könnten auch bescheidene Gebühren sich so kumulieren, dass sie faktisch wie eine Zugangsbeschränkung wirkten. Diese Überlegungen gälten auch, «wenn die Informationsbeschaffung nicht von geradezu existentieller Bedeutung ist.» Das BG erkennt allerdings einen gewissen Ermessensspielraum der Behörde und würde es begrüssen, «wenn der Bundesrat eine spezielle Regelung für Medienschaffende erlassen würde». Das Urteil des BVGer wird aufgehoben und der Fall zur Neubeurteilung an das BFE zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von 5000 Franken zugesprochen. |
Medienschaffender | |
| 27.11.2012 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Energie: Gebühren für Akteneinsichtsgesuch
Gebühren von 250 Franken zur Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs n… Mehr… Gebühren von 250 Franken zur Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs nach BGÖ sind rechtens Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-1200/2012 vom 27. November 2012 Gegen Marco Diener, Redaktor «K-Tipp» (Beschwerdeführer) Was Der Redaktor hat beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Akteneinsichtsgesuch gemäss BGÖ gestellt. Das BFE stellte ihm für die Bearbeitung des Gesuchs 250 Franken in Rechnung, wogegen dieser Beschwerde beim BVerG eingelegt hat. Die Gebührerhebung verstosse gegen Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ sowie den Willen des Gesetzgebers, da sie die besonderen Bedürfnisse und die besondere Rolle der Medien ausser Acht lasse und dadurch das Öffentlichkeitsprinzip unterlaufe. BGÖ-Artikel Art. 10 Abs. 4 Bst. a; Art. 16 Abs. 1 VBGÖ; sowie Art. 16 und 17 Bundesverfassung (Informations- und Medienfreiheit) Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Bundesverfassung «gebietet dem Staat, die Recherchetätigkeit der Journalisten nicht zu hindern, vermittelt den Journalisten aber keinen unmittelbaren Anspruch auf staatliche Leistung.» Das BGÖ sehe vor, dass «der Bundesrat die Einzelheiten regelt und dabei auf die Bedürfnisse der Medien Rücksicht nimmt. (...) Die VBGÖ sieht indes keine generelle Befreiung der Medien von der allgemeinen Gebührenpflicht vor, obwohl der Gesetzgeber auch dies als eine mögliche Art der Rücksichtnahme auf die Medien in Betracht gezogen hat. In der Lehre wird dazu jedoch ausgeführt, dass eine solche Gebührenbefreiung der Medien insbesondere bei marktmächtigen Unternehmen mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht ohne Weiteres zu vereinbaren wäre. Der Entscheid wird am 26. April 2013 vom Bundesgericht aufgehoben. |
Medienschaffender | |
| 15.09.2009 |
Empfehlung BFE Liste Kleinwasserkraftanlagen mit KEV Anmeldungen
Kein Zugang zu Koordinaten geplanter Kleinwasserkraftwerken
Empfehlun… Mehr… Kein Zugang zu Koordinaten geplanter Kleinwasserkraftwerken Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 15. September 2009 Wer Bundesamt für Energie BFE Was Zugang zu den Koordinaten der geplanten Kleinwasserkraftanlagen mit KEV-Gesuch. BGÖ-Artikel Art. 9 BGÖ Entscheid Zugang verweigert Begründung Die vom BFE zum Schutz der Privatsphäre der Betreiber vorgenommene datenschutzrechtliche Beurteilung erachtet der Beauftragte sowohl als rechtmässig als auch als angemessen. Nach Einschätzung des Beauftragten liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse vor, weshalb eine Bekanntgabe dieser Personendaten nicht zulässig ist. |
Interessenvertreter |
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Joan Meier, Weltwoche, 17.05.2026 Steuergelder für Windkraft-Kampagne: Energieminister Rösti finanziert eine PR-Offensive, die Windturbinen im Wald propagiert — mit über einer Million FrankenDie «Waldschutz-Initiative» will Windräder im Wald stoppen, doch der Bundesrat lehnt sie ab. Nun plant das Bundesamt für Energie unter Albert Rösti eine PR-Offensive. Dokumente, die der Redaktion «Weltwoche» dank des Öffentlichkeitsgesetzes vorliegen, zeigen, dass dafür eng mit dem Branchenverband Suisse Eole zusammengearbeitet wird. Geplant sind Informationskampagnen, Schulungen für Behörden sowie ein «Kompetenzzentrum», das Medien und Öffentlichkeit bedient. Insgesamt sollen bis 2027 rund 1,1 Millionen Franken Bundesgelder an die Windkraft-Vereinigung fliessen. Die Unterlagen zeigen zudem, dass Suisse Eole bereits in früheren Abstimmungen aktiv in den politischen Diskurs eingegriffen hat und sich selbst als «proaktiver Gegenpol zu den Taktiken der Windenergie-Gegner» verstand. |
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Priscilla Imboden, Balz Oertli, Republik, 11.06.2025 Amtliche SelbstzensurDas Bundesamt für Energie liess 2022 vom Forschungsbüro Infras eine Studie erarbeiten, um wissenschaftlich zu klären, wann sich der Umstieg von einem Verbrenner auf ein Elektroauto aus Klimasicht lohnt. Die Studie kam Ende 2024 zum klaren Schluss: In den meisten Fällen führt der sofortige Wechsel zu einem Elektroauto zu CO₂-Einsparungen. Trotzdem entschied das BFE, die Studie nicht zu publizieren. Als die Republik und das WAV-Recherchekollektiv gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht verlangten, stellte das BFE die Studie zwar schliesslich zur Verfügung, distanzierte sich aber gleichzeitig von deren Ergebnissen. Aus den internen E-Mails, die aufgrund eines zweiten Gesuchs nach Öffentlichkeitsgesetz offengelegt wurden, geht hervor: Man fürchtete, die Studie könnte politisch heikel sein und von gewissen Kreisen als «elitäre Empfehlung» oder gar als «staatliche Umerziehung» ausgelegt werden. Die Akten zeigen zudem, wie das BFE mehrfach versuchte, die Herausgabe der Studie hinauszuzögern oder zu umgehen – etwa indem man diskutierte, den Bericht nachträglich als «unvollständig» zu deklarieren. |
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Georg Humbel, NZZ am Sonntag, 14.07.2024 Eine teure Versicherung gegen die StromlückeHeute würden bei einer Stromknappheit die riesigen Generatoren in Birr angeworfen. Doch diese Anlage hat ein Ablaufdatum: Die Bewilligung für das grösste Notkraftwerk der Schweiz läuft im Frühling 2026 aus. Danach soll es abgebrochen werden. Deshalb sucht der Bund eine Nachfolgelösung und hat die Reserve neu ausgeschrieben. Dabei läuft es gar nicht nach Plan: Zuerst haben sich kaum Anbieter gemeldet, und das Bundesamt für Energie musste die Eingabefrist verlängern. Dann meldeten sich doch noch mehrere Betreiber – dafür mit Milliardenforderungen. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hat die «NZZ am Sonntag» nun Zahlen zu den eingegangenen Offerten erhalten. Insgesamt hat die Strombranche 590 Megawatt Leistung offeriert. Das ist ein wenig mehr als vom Bund bestellt. Der Preis dafür: 2,6 Milliarden Franken. Das ist sehr viel mehr als erwartet. Energiepolitiker von links bis rechts reagieren entsetzt. |
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Daniel Bütler, Saldo, 21.11.2023 Haushalte zahlen Dutzende Millionen Franken für unnötige Wasserkraftreserve«Saldo» hat dank Öffentlichkeitsgesetz Zahlen zur Wasserkraftreserve für den Winter 2023/24 bekommen: Der Bund bezahlt den Stromfirmen mit Konsumentengeldern mehr als den aktuellen Strom-Handelspreis. Dabei rechnet selbst Bundesrat und Energieminister Albert Rösti nicht mit einem Strommangel. Trotzdem müssen die Haushalte zehn Energiefirmen den stolzen Betrag von 53,6 Millionen Franken zahlen, damit sie Stromreserven bilden. Dafür müssen die Konzerne Wasser in ihren Stauseen zurückhalten, um bei einem Engpass Strom liefern zu können. Das Geld wird den Unternehmen bis Ende der Periode ausbezahlt, in der sie die Stromreserve zurückhalten müssen. Hauptprofiteur ist wie im letzten Winter die Alpiq. Der Betrieb sorgt für mehr als die Hälfte des reservierten Stroms und dürfte dafür vom Bund rund 29,3 Millionen Franken erhalten. |
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Sara Belgeri, Georg Humbel, Mirko Plüss, NZZ am Sonntag, 16.04.2023 Soll hier ein Stausee entstehen?Nach jahrelanger Blockade hatten sich Umweltschutzverbände, Kantone und Energieversorger im Dezember 2021 darauf geeinigt, 15 neue Wasserkraftprojekte voranzutreiben. Darunter befanden sich auch solche, die aus Umweltgründen umstritten sind. Was bisher nicht bekannt war: In der Begleitgruppe zum runden Tisch sind noch viel umstrittenere Energieprojekte diskutiert worden. Das zeigt ein internes Dokument der Gruppe, welches die «NZZ am Sonntag» vom Bundesamt für Energie (BFE) nur dank dem Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Im Papier sind neun Staumauern und Speicherseen aufgelistet, die derzeit nicht mit dem Umweltschutz und dem Energiegesetz kompatibel sind. Darunter befinden sich z.B. der Rhonegletscher, Roseggletscher und Val Curciusa. |
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Cyrill Pinto, Sonntagszeitung, 09.04.2023 So schlecht ging es der AxpoDer Bundesrat musste letztes Jahr vier Milliarden Franken für die Axpo bereitstellen und verhinderte so einen drohenden Zahlungsausfall beim Schweizer Stromversorger. Jetzt zeigt ein Prüfbericht des Bundesamts für Energie (BFE) , wie gross das Risiko damals war. Noch bis vor kurzem war der Bericht unter Verschluss, da er sensible Geschäftsdaten enthält. Die «Sonntagszeitung» erhielt das Dokument nach einer Schlichtung durch den Öffentlichkeitsbeuftragten. Eine Mehrheit der Seiten blieb jedoch geschwärzt, da das Parlament im entsprechenden Gesetz bei Geschäftsdaten von systemkritischen Unternehmen eine spezielle Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip verankerte. Aus dem Report geht hervor, dass das Kreditausfallrisiko bei der Axpo viel höher war als bei den anderen Schweizer Stromanbietern. In der Einleitung des Berichts werfen die Prüfer der Axpo zudem vor, nicht aussreichend Informationen vom Management bekommen zu haben. |
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Ruedi Studer, Sonntagsblick, 08.04.2023 Finanzbeamte fahren Rösti in die ParadeUrsprünglich 14 Millionen Franken wollte SVP-Bundesrat Albert Rösti für die diesjährige Energiesparkampagne des Bundes einsetzen: 4 Millionen amtsintern kompensiert und 10 Millionen als Nachtragskredit. Das alles in Absprache mit dem für die wirtschaftliche Landesversorgung zuständigen Wirtschaftsdepartement von SVP-Bundesrat Guy Parmelin. Doch das Finanzdepartement machte ihm einen Strich durch die Rechnung und stellte sich gegen eine kostspielige Kampagne zum Energiesparen. Das geht aus Dokumenten hervor, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Begründet wurde dies mit einer entspannteren Energieversorgungslage seit Anfang Februar, Versorgungssicherheit und Erholung der Energiepreise. |
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Catherine Duttweiler, Infosperber, 08.01.2023 Geplante Staudämme: Wie Bundesamt und ETH schlamptenDas Bundesamt für Energie (BFE) hat sich lange gegen die Veröffentlichung von Dokumenten zu den geplanten Staudämmen gewehrt. Diese zeigen: BFE und ETH haben bei der Beurteilung der Projekte grobe Fehler gemacht. Noch immer sind nicht alle Dokumente öffentlich. «Infosperber» publiziert nun die mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes losgeeisten Dokumente zu allen 32 evaluierten Projekten, sowie ein tabellarischer Zusammenzug der Daten, der von der ETH Zürich erstellt wurde. Ausserdem wird erstmals der Methodenbeschrieb offengelegt, der erst drei Monate nach Abschluss des Runden Tisches erstellt wurde. Ein wissenschaftlicher Experte stellt der Projektbeurteilung ein miserables Zeugnis aus. Das favorisierte Kraftwerk am Gornergletscher sei aus ökologischer Sicht desaströs und das Resultat herbeigerechnet worden. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Mario Gutknecht, SRF Regionaljournal, 28.11.2022 Notkraftwerk Birr: Gigantische Ölreserve in MuttenzDas Notkraftwerk in Birr, welches für eine allfällige Strommangellage ab Februar bereitsteht, verbrennt täglich 2 Millionen Liter Öl. In Muttenz lagern laut Dokumenten des Bundes 40 Millionen Liter Reserve für die Stromproduktion. Das hat das «SRF-Regionaljournal» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes herausgefunden. Der Vertrag mit General Electric samt Anhängen liefert die Details: Das Kraftwerk kann 23 Tage bei voller Leistung laufen. Da die gigantische Menge von 40 Millionen Liter Öl in Birr gar keinen Platz hat, befindet sich die Reserve im Auhafen in Muttenz, wo das Öl per Schifftransport über den Rhein in der Schweiz ankommt. Weitertransportiert würde das Öl per Güterzug, was rund um die Uhr möglich wäre. |
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Catherine Duttweiler, Beobachter, 22.11.2022 Das sind die geheimen Wasserkraftprojekte des ParlamentsDas Parlament will neue Wasserkraftwerke im Eilverfahren bauen lassen. Bekannt war bisher bloss, dass man sich auf 15 Projekte verständigt hatte: auf den Bau von vier neuen Stau- und Speicherseen und die Erhöhung von elf Staumauern. Ausmass und Eckdaten der Projekte wollte das Bundesamt für Energie (BFE) geheim halten – ebenso die restlichen Projekte auf der Liste. Dagegen hat sich der «Beobachter» gewehrt: Nach einer Schlichtungsverhandlung beim EDÖB musste das BFE das Dossier offenlegen. So soll der Damm beim Lac des Toules im Wallis um 32 Meter erhöht werden und oberhalb von Binn neben einer 120 Meter hohen neuen Staumauer ein Stollennetz über Dutzende von Kilometern entstehen. Zusätzlich wurden weitere 17 Projekte evaluiert, welche als Ersatzprojekte dienen. |
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Jan Jirát, WOZ, 10.11.2022 Fossiler «Birrsinn»Der Bundesrat lässt im aargauischen Birr per Notrecht ein fossil betriebenes Reservekraftwerk bauen, um eine ziemlich unwahrscheinliche Strommangellage zu verhindern. Noch ist laut Bundesamt für Energie unklar, ob Öl oder Gas zum Einsatz kommen wird. Der US-Mischkonzern General Electric mit einem Standort in Birr erhält vom Bund für die Bereitstellung, den Testbetrieb und Unterhalt sowie für den Ende 2026 verfügten Rückbau 470 Millionen Franken. Die «WOZ» hat den entsprechenden Vertrag per Öffentlichkeitsgesetz herausverlangt, doch die Schwärzungen sind derart umfangreich, dass keine Rückschlüsse auf die Kostenverteilung möglich sind. Das Bundesamt hält sich dazu bedeckt. Spärliche Auskünfte zu anderen geplanten Projekten legen zudem nahe, dass über Birr hinaus neue fossile Infrastruktur aufgebaut wird. |
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Danny Schlumpf, Sonntagszeitung, 25.09.2022 Die Schweiz braucht keinen neuen KrisenstabDie Kantone verlangen mehr Mitwirkung in der Energiekrise und fordern einen departementsübergreifenden Krisenstab. Doch einen solchen gibt es bereits, denn seit März befasst sich ein Ausschuss unter der Leitung von Energieministerin Simonetta Sommaruga mit dem Thema. An Bord sind Branchenvertreter, die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) – und die Kantone. Dem Ausschuss ist eine strategische Steuerungsgruppe unterstellt. «Sonntagsblick» hat, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, die Sitzungsprotokolle der Steuerungsgruppe von Ende März bis Mitte August erhalten. In dieser Zeit traf sich die Gruppe 14-mal. Aus den Papieren geht hervor, dass die Kantone beim Rettungsschirm für die Energiekonzerne allerdings nicht mitwirken wollten und eine Delegation an den Bund wünschten. Überdies dokumentieren die Protokolle auch die Spannungen der einzelnen beteiligten Parteien bei der Gasversorgung. |
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Stefan Häne, Tages-Anzeiger, 31.08.2022 Just das beste Wasserkraftprojekt fehltDer Bundesrat will die Wasserkraft ausbauen und so die Stromversorgung im Winter stärken. Unter der Leitung von Energieministerin Simonetta Sommaruga hat sich Ende 2021 ein runder Tisch mit den Kantonen, der Wasserwirtschaft und Umweltverbänden auf 15 Projekte verständigt. Neue Daten, die der «Tages-Anzeiger» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes beschaffen konnte, zeigen: Von den 32 Projekten, die der runde Tisch geprüft hat, hat das Projekt Staumauererhöhung beim Lac des Dix gemessen am Landschaftseingriff pro Terawattstunde am besten abgeschnitten. Auf der Liste der 15 Projekte befindet sich das Vorhaben im Wallis allerdings nicht. Umweltschützer vermuten man habe anderen Projekten, welche potenziell auf mehr Widerstand stossen würden, politisch Aufwind verleihen wollen. Das Bundesamt für Energie dementiert und führt andere Gründe an, warum dem geplanten Stausee Gorner Vorzug gegeben wurde. |
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Stefan Häne, Tages-Anzeiger, 02.04.2022 «Ein neuer Speichersee wäre ein inakzeptabler Eingriff»Naturschutzgebiete müssen Wasserkraftwerken weichen: bis 2040 sollen in der Schweiz zwei Terawattstunden Wasserkraft zusätzlich gespeichert werden um die Stromversorgung zu sichern. Zum ersten Mal seit vielen Jahren haben sich Kantone, Wasserwirtschaft und Umweltorganisationen auf Projekte zum Ausbau der Wasserkraft verständigt. Wo mutmasslich am stärksten in die Umwelt eingegriffen würde, zeigen nun erstmals Dokumente, welche der Tages-Anzeiger gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom UVEK verlangt hat. Den stärksten Eingriff gäbe es beim Projekt Gorner im Wallis, in einer der letzten unberührten Gletscherlandschaften der Alpen. Oberhalb von Zermatt soll ein Stausee mit einem 85 Meter hohen Staudamm entstehen. Dahinter folgen das Projekt Grimsel, bei dem eine Erhöhung des gleichnamigen Sees um 23 Meter geplant ist, sowie der geplante Speichersee Trift. |
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Mario Nottaris, SRF 10vor10, 01.10.2021 Wie viel kosten Atommüll-Endlager?Laut der neusten Berechnung des Branchenverband Swissnuclear über die Kosten von Stilllegung und Entsorgung der Schweizer Kernanlagen betragen die Gesamtkosten 23,1 Milliarden Franken. Teilweise geschwärzte Akten des Bundes, in die SRF «10 vor 10» mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht erhalten hat, zeigen, dass bei der letzten Kostenstudie im Jahr 2016 zu optimistisch gerechnet wurde. Vor fünf Jahren rechnete Swissnuclear noch mit einem Risikozuschlag von 26 Prozent, in der neuen vorgestellten Kostenstudie aber plötzlich mit 41 Prozent. Kostenstudienforschende von der Universität Oxford rechneten 2018 sogar mit satten 202 Prozent. Für Sachverständige liegt der Verdacht nahe, dass der Branchenverband Swissnuclear und der Bund bei der letzten Studie mutmasslich nicht in allen Belangen korrekt gerechnet haben. Ob der Verdacht tatsächlich zutrifft, ist schwierig zu beweisen. Noch immer ist der entscheidende Teil der Akten unter Verschluss. |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 14.06.2020 Vielflieger vermasseln dem Bund die ÖkobilanzDie Umweltbelastung durch Flugreisen in der Bundesverwaltung stieg zwischen 2006 und 2018 um 24 Prozent. Das geht aus einem internen, von der «Sonntagszeitung» mit dem Öffentlichkeitsgesetz herausverlangten Bericht der «Fachstelle Rumba» hervor. Spitzenwerte erzielten die Angestellten des Aussendepartements. Pro Vollzeitstelle legten sie im Jahr 2018 stattliche 19530 Flugkilometer zurück. Das offizielle Klimaziel, eine Absenkung von 30 Prozent auf den Stand des Jahres 2006, erreicht haben die meisten Vielflieger der Verwaltung nur, weil sie die vielen Reisen kompensierten. |
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Eric Breitinger, Saldo, 28.08.2018 Dreckschleudern auf der Strasse – aber fast keine BussenDank dem Öffentlichkeitsgesetz sind Autoimporteure, die gegen Klimaregeln verstossen, jetzt bekannt. Per Gerichtsentscheid wurde das Bundesamt für Energie gezwungen, die lange geheim gehaltene Liste herauszugeben: Die grössten CO2-Schleudern stammen von Mercedes-Benz, gefolgt von BMW und General Motors. Das Konsumentenmagazin «Saldo» hat die Informationen herausgeklagt. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Stefan Häne, Tages-Anzeiger, 17.08.2018 30 Franken Busse pro Auto – maximalDank dem Öffentlichkeitsgesetz sind Autoimporteure, die gegen Klimaregeln verstossen, jetzt bekannt. Per Gerichtsentscheid wurde das Bundesamt für Energie gezwungen, die lange geheim gehaltene Liste herauszugeben: Die grössten CO2-Schleudern stammen von Mercedes-Benz, gefolgt von BMW und General Motors. |
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Simon Thönen, Der Bund, 04.02.2014 Mühleberg-Damm: Bundesamt zensuriert InspektionsprotokollDer Wohlensee-Damm beim AKW Mühleberg sei erdbebenfest und hochwassertauglich, sagt die Aufsichtsbehörde. «Der Bund» wollte wissen, worauf der beruhigende Befund basiert, und verlangte Einsicht in das Protokoll der Jahreskontrolle. Nach einer längeren Verzögerung stellte das Bundesamt für Energie (BFE) das Dokument zensuriert zu. Grund für die schwarzen Balken: Terrorgefahr. |
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Marco Diener, K-Tipp, 10.01.2012 Fehlerhafte EnergieetikettenDas Bundesamt für Energie (BFE) bestätigt, dass die Angaben auf den Energieetiketten von Elektrogeräten auch in der Schweiz oft nicht stimmen: «K-Tipp» verlangte, mit Verweis aufs Öffentlichkeitsprinzip, Einsicht in einen BFE-Bericht zu 2010 durchgeführten Messungen diverser Elektrogeräte. Gegen eine Gebühr von 250 Franken erhielt der Journalist eingeschränkten Zugang zum Dokument. Die Gebührenforderung zog er bis vor Bundesgericht. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER




















