Heikel: Die Verwaltung spricht sich bei BGÖ-Anfragen ab
Von Catherine Boss. Immer öfter kommt es vor, dass sich Verwaltungsstellen untereinander absprechen, wenn sie Akteneinsichtsgesuche zu ähnlichen Fragestelllungen erhalten. Unter Juristen ist umstritten, ob dies rechtens ist.

Rechtsprofessor Schweizer: Anfragen «nicht Drittstellen bekannt machen». (Foto: Keystone)
Die Sonntagszeitung wollte vor einem Jahr Einsicht in Protokolle der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS). Sie erhielt die Protokolle, doch die Seiten waren praktisch vollständig eingeschwärzt. Auch der Beobachter hat vollständig abgedeckte Protokolle der KNS erhalten. Zurzeit laufen diesbezüglich Schlichtungsverfahren beim Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB).
Später verlangte ein Journalist der Sonntagszeitung Einsicht in die Protokolle der Eidgenössischen Energieforschungskommission (CORE). Der Jurist der Sektion Kernenergie und Rohrleitungsrecht im Bundesamt für Energie (BFE) lehnte das Gesuch ab. Er argumentierte, die Sonntagszeitung hätte vor einem Jahr bereits ein Einsichtsgesuch in die Protokolle der KNS verlangt.
«Bei den Protokollen der CORE gibt es unseres Erachtens ebenfalls einige Stellen, in welche nach den Regeln des BGÖ kein Einsichtsrecht besteht». Analog sei deshalb auch bei diesem Gesuch damit zu rechnen, dass zumindest ein Teil abgedeckt werde. Es müsse deshalb auf das Resultat des Schlichtungsverfahrens im KNS-Fall gewartet werden. Der Gesuchsteller sollte also zwischenzeitlich vom BGÖ ausgeschlossen werden.
Diesen Entscheid schickte der BGÖ-Verantwortlichen des BFE an seine Kolleginnen und Kollegen in der ganzen Verwaltung und an die Generalsekretäre.
Für Rainer Schweizer, Professor für öffentliches Recht, ist dieses Vorgehen unhaltbar. «Die Anfragen von Medienschaffenden oder Wissenschaftern sind private Anfragen. Die darf die angefragte staatliche Stelle nicht irgendwelchen Drittstellen bekannt machen, sondern darf sie nur zweckgebunden oder fallgebunden bearbeiten», sagt Schweizer.
Laut dem Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür ist umstritten, ob eine Koordination und ein Austausch von Gesuchen zulässig ist. Thür vertritt aber klar die Meinung, dass «Gesuche betreffend nicht identischen Dokumenten je einzeln zu behandeln» seien. «Wir empfehlen, eine solche Koordination auf eine thematische zu beschränken und auf eine Koordination von einzelnen Gesuchen mit der Bekanntgabe der Gesuchsteller zu verzichten», sagt Thür. Würden hingegen identische Dokumente bei verschiedenen Amtsstellen angefordert, sei die federführende Behörde zuständig. Erlaubt ist laut Thür eine vom konkreten Gesuch und dem konkreten Gesuchsteller unabhängige Koordination eines Themas oder einer Fragestellung. «Sie dient nicht nur dem guten Funktionieren der Verwaltung, sondern ist auch im Interesse der Öffentlichkeit an einem widerspruchsfreien Handeln der Verwaltung», sagt der Öffentlichkeitsbeauftragte.
Immerhin: Nach hartnäckigem Insistieren zeigte sich der BFE-Jurist bereit, die Sache nochmals zu prüfen, und machte das Dokument schliesslich zugänglich – gegen Gebühr und reichlich geschwärzt.


















