Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)
Herbert Tichy
Fellerstrasse 213003 Bern
Tel. 058 462 83 51
E-Mail: herbert.tichy@bbl.admin.ch
Web
http://www.bbl.admin.ch/
Von 2007 bis 2023 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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18.10.2024 |
Empfehlung BBL: Zweite Tramachse Bern
Die Beeinflussung eines Entscheids setzt die Entscheidungszuständigkei… Mehr… Die Beeinflussung eines Entscheids setzt die Entscheidungszuständigkeit voraus Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 18. Oktober 2024 Wer: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Was: Seit vielen Jahren wird in der Stadt Bern über eine zweite Tramachse nachgedacht. Deshalb hat die Regionalkonferenz Bern-Mittelland im Jahr 2023 eine Zweckmässigkeitsbeurteilung von drei möglichen Linienführungen vorgenommen. Die Ergebnisse der Zweckmässigkeitsbeurteilung wurden zur öffentlichen Mitwirkung (vom 19. Juni bis 30. September 2023) aufgelegt. Die Bundesverwaltung – vertreten durch das BBL – nahm dabei per E-Mail am 19. September 2023 ablehnend zur Variante 3 (Bundesgasse/Kochergasse) Stellung. Eine Privatperson hat beim BBL um Zugang zu dieser Stellungnahme ersucht. Ferner will der Gesuchsteller die einzelnen internen Stellungnahmen der befragten Bundesstellen, die dem BBL zugestellt und durch dieses zusammengeführt wurden. Das BBL verweigerte den Zugang vollständig, da es sich um ein laufendes Verfahren handle. Weiter führte das BBL aus, dass es sich beim Bericht der Regionalkonferenz um einen Zwischenbericht handle und der Entscheidungsprozess voll im Gange sei, weshalb die freie Meinungs- und Willensbildung beeinträchtigt wäre bei Gewährung des Zugangs. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass das Verfahren abgeschlossen ist. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt dem BBL, den Zugang zu den Stellungnahmen zu gewähren. Sofern Personendaten enthalten sind, hat dies im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes zu erfolgen. Begründung: Keine Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ): Der EDÖB stellt sich auf den Standpunkt, dass die jeweiligen Standpunkte der verschiedenen Entscheidungsträger im Mitwirkungsbericht bereits ziemlich klar sind. Auch haben die Entscheidungsträger keine Bedenken geäussert hinsichtlich einer Zugänglichmachung. Zudem ist bereits bei der ersten Zweckmässigkeitsbeurteilung aus dem Jahr 2012 die ablehnende Haltung des Bundes gegenüber der Variante 3 publiziert worden. Für den EDÖB ist nicht klar, wie der freie Meinungs- und Willensbildungsprozess beeinträchtigt werden sollte. Das BBL hat dies nicht ausreichend dargelegt. Kein ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ): Der EDÖB hält fest, dass nicht ersichtlich ist, um welchen konkreten Entscheid es sich handeln soll, zu dem die Informationen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang haben sollen. Der Entscheid zur zweiten Tramachse ist zwar noch nicht gefällt, jedoch wird dieser Entscheid weder vom BBL noch vom Bund gefällt. Es genügt nicht, wenn sich das BBL auf die Willensbildung einer anderen Behörde beruft. |
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02.12.2015 |
Urteil Bundesgericht - Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL): Zugang zur Beschaffungsstatistik
Die Anhörung von 40 Firmen ist laut Bundesgericht nicht praktikabel
… Mehr… Die Anhörung von 40 Firmen ist laut Bundesgericht nicht praktikabel Urteil 1 C_50/2015 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 Wer: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Was: Martin Stoll und Titus Plattner (RechercheDesk von SonntagsZeitung und Le Matin Dimanche) haben beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL die Daten zu den Beschaffungszahlen 2011 für alle Departemente und die dazu gehörenden Controllingberichte verlangt. Das Verwaltungsgericht stellte sich gegen den Zugang zu den Aufstellungen, das Statistikgeheimnis stehe der Herausgabe entgegen. Dieses besage, dass die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst.a, Art. 7 Abs. 1 Bst. G, Art. 5 Abs.2, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Art. 11, sowie Artikel 14 BstatG Entscheid: Das Bundesgericht entschied, die Liste der 40 umsatzstärksten Kreditoren sei nicht anonymisiert herauszugeben. Die Herausgabe aller Kreditoren stützte es nicht. Begründung: Bei der Anonymisierung der Listen könne sich die Behörde nicht mit dem Statistikgesetz argumentieren, entschied das Bundesgericht. Bei Daten, welche bei der normalen Verwaltungstätigkeit anfallen und nur zusätzlich statistisch genutzt werden, müsse das Öffentlichkeitsgesetz angewendet werden. Das öffentliche Interesse an den Personendaten sei in diesem Fall grösser als das private Interesse der betroffenen Firmen an einer Geheimhaltung. Auch eine Gefährdung der Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Firmen erkannten die Bundesrichter nicht. Die entsprechenden Vorbehalte des BBL seien weder belegt noch nachvollziehbar. Das Urteil befasst sich intensiv mit dem Anhörungsrecht von Betroffenen und dem vorgesehenen Konsultationsverfahren. Dieses sei hier nicht praktikabel; 40 Unternehmungen müssten angehört werden, was zwangsläufig anonym erfolgen müsste, wenn die Gesuchsteller ins Anhörungsverfahren einbezogen würden. Dieses Verfahren berge für die Gesuchsteller zudem ein kaum überschaubares Kostenrisiko. Die Gesuchsteller verlangten eine vollständige Liste der Bundeslieferanten. Diese würde zwischen 150 und 300 Seiten umfassen, argumentierten das Bundesamt. Es gebe informationstechnische Schwierigkeiten, und der Aufwand sei unverhältnismässig gross. Dieser Argumentation folgte das Gericht und meinte, die nach dem Öffentlichkeitsgesetz anzustrebende Transparenz sei mit der Bereitstellung der Liste der 40 grössten Kreditoren hergestellt. Blogbeitrag zum Fall kann hier abgerufen werden. |
Medienschaffender | |
09.12.2014 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL): Beschaffungscontrolling
BVGer beruft sich bei Beschaffungscontrolling aufs Statistikgeheimnis
… Mehr… BVGer beruft sich bei Beschaffungscontrolling aufs Statistikgeheimnis Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 9. Dezember 2014 Wer: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Was: Martin Stoll und Titus Plattner (RechercheDesk von SonntagsZeitung und Le Matin Dimanche) haben beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL die Daten zu den Beschaffungszahlen 2011 für alle Departemente und die dazu gehörenden Controllingberichte verlangt. Der Antrag wurde in der Generalsekretärenkonferenz behandelt und dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Dieser entschied, dass die Daten aus dem Beschaffungscontroling des Bundes und die Beschaffungen, auch diejenigen die laut Gesetz nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen, nur in pseudonymisierter Form herausgegeben werden dürfen. Der EDÖB widersprach dieser restriktiven Haltung. Das BBL folgte der EDÖB-Empfehlung nicht und erliess eine Verfügung. Die Medienschaffenden riefen in der Folge das Bundesverwaltungsgericht an. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst.a, Art. 7 Abs. 1 Bst. G, Art. 5 Abs.2, sowie Artikel 14 BstatG Entscheid: Soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war (das BBL machte die so genannten Controllingberichte des EFD zugänglich) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Medienschaffenden grösstenteils ab. Begründung: Das BBL analysiert im Auftrag der Verwaltung Beschaffungszahlen für alle Departemente und hält in so genannten Controlling-Berichten Auffälligkeiten fest. Die Medienschaffenden verlangten vom BBL die entsprechenden Dokumente für alle Departemente und die Bundeskanzlei. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Dokumente nicht zentral beim BBL beantragt werden können, sondern bei jeder Verwaltungsstelle einzeln herausverlangt werden müssen. Im BBL würden bereits vorhandene elektronischen Daten anderer Departemente und der Bundeskanzlei lediglich zusammengestellt oder es würden daraus automatisch Statistiken generiert. Im BBL würden aus den Beschaffungsdaten keine eigentliche Dokumente im Sinne des BGÖ erstellt, argumentierte das Gericht. Deshalb sei das BBL nur für die Einsicht in von ihm selber, bzw. dem Finanzdepartement, erstellten Dokumente zuständig. Ihre Controllingberichte hatte das BBL den Medienschaffenden während dem Gerichtsverfahren zugestellt. Dieser Aspekt wurde deshalb gegenstandlos. So beurteilte das Richtergremium noch die Frage, ob Liste der Kreditoren (Lieferfirmen) mit Nennung der Lieferantennamen zur Verfügung gestellt werden muss, so wie es die Beschwerdeführer und auch der EDÖB verlangt hatten. Zu Gunsten der Transparenz im Beschaffungswesen hielt das Gericht fest, dass die Pseudonymisierung der Namen unter Berufung auf Geheimhaltungspflichten gemäss dem Bundesgesetz über das Öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vor den Bestimmungen des BGÖ (insbesondere Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Bst. g) nicht standhalte und dass eine vergaberechtliche Vertraulichkeit nach der Bekanntgabe des Zuschlags nicht mehr bestehe. Im Urteil – das von den Medienschaffenden vor Bundesgericht angefochten wurde - wird der Zugang zu den von den verlangten Listen vom Richtergremium dann allerdings mit dem Argument verneint, das Statistikgeheimnis stehe der Herausgabe entgegen. Dieses besage, dass die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. Im Urteil kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass der Zugang zur vollständigen Beschaffungsliste wegen dessen grossen Umfangs nicht mehr um ein virtuelles Dokument im Sinne von Art. 5 Abs.2 BGÖ handle, und dies, weil es nicht mehr durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden könne. Bei den gängigen Dateiformaten, zum Beispiel Excel, bestünde bei diesen Datenvolumen die Gefahr von «Abstürzen». Empfehlung des EDÖB vom 23. Dezember 2013. Blogbeitrag: «Der Wille zur Intransparenz kommt von ganz oben» |
Medienschaffender | |
23.12.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Bauten und Logistik: Die Lieferanten der Verwaltung dürfen nicht anonymisiert werden
Die Lieferanten der Verwaltung dürfen nicht anonymisiert werden
Empfe… Mehr… Die Lieferanten der Verwaltung dürfen nicht anonymisiert werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 23. Dezember 2013 Wer: Bundesamt für Bauten und Logistik Was: Journalisten haben beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL die Statistik der Beschaffungszahlen 2011 für alle Departemente und die dazu gehörenden Controllingberichte verlangt. Der Antrag wurde in der Generalsekretärenkonferenz behandelt und dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Dieser entschied, dass die Daten aus dem Beschaffungscontroling des Bundes und die Beschaffungen, auch diejenigen die laut Gesetz nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen, nur in pseudonymisierter Form herausgegeben werden dürfen. Der EDÖB widersprach dieser restriktiven Haltung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 9 Abs. 1, Art. 4 BGÖ, Entscheid: Die Departemente gewähren den Zugang in nicht anonymisierter Form vollständig. Begründung: Die Anonymisierung der Namen der Lieferfirmen der Departemente und der Bundeskanzlei verstösst gegen das Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.Es gehe nicht an, dass die Namen der berücksichtigten Anbieter inkl. Leistungsinhalt und Preis bei Beschaffungsgeschäfte oberhalb der beschaffungsrechtlichen Schwellenwerte öffentlich gemacht werden und solche unterhalb der Schwellenwerte als ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis dargestellt würden und der Zugang dazu verweigert bzw. eingeschränkt würde. |
Medienschaffender |
Sonja Mühlemann, Sarah Nowotny, SRF Investigativ, 10.07.2025 Bund versenkt Millionen für Prestige-BotschaftDokumente, die SRF Investigativ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, zeigen: Der Bund plante in Peking den Bau einer neuen Botschaft. Diese kann jedoch nicht gebaut werden, da die baurechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Die vier Millionen Franken für die Planung des Prestigebaus, der nie gebaut werden wird, sind weg. |
Adrienne Fichter, Republik, 20.12.2022 Die kopflose BehördeEine IT-Beschaffung des Bundes wird nach einer Intervention vom Zuger SVP-Nationalrat Thomas Aeschi gestoppt. Der Auftrag hätte ein Volumen von mehreren 10 Millionen Franken und würde über 14 Jahre laufen. Beschafft werden sollte ein sogenanntes Logdatenanalyse-Instrument, das Zugriffe auf das System protokolliert. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) stoppte letztlich die Ausschreibung gegen den Willen ihres Auftraggebers, des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation. Die «Republik» konnte den geschwärzten Mailverlauf zwischen den zuständigen BBL-Amtsdirektor Pierre Broye und Thomas Aeschi auf Basis des Öffentlichkeitsgesetzes erhalten, welcher den Abbruch des Beschaffungsverfahrens einleitete. Zentral dürften ein Interessenkonflikt beim WTO-Verfahren (offene Ausschreibung nach dem Standard der Welthandelsorganisation) und die «nicht korrekte Aufrechnung von fiktiven Kosten für die Schluss-Bewertungssumme» gewesen sein. Zur Besprechung der Angelegenheit wurde ein Treffen vereinbart. |
Martin Stoll, Titus Plattner, Sonntagszeitung, 15.05.2016 Kaderseminar im Luxushotel und teure TemporäreGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangte die «Sonntagszeitung» Zugang zur Beschaffungsstatistik des Bundes. Drei Jahre lang wehrte sich die Verwaltung dagegen. Nach einem Bundesgerichtsurteil konnte die detaillierte Statistik endlich veröffentlicht werden. Sie zeigt, bei welchen externen Firmen der Bund für jährlich 5 Milliarden einkauft: von Munition für die Armee über Dienstleistungen aller Art bis hin zu Büromaterial oder Essen. |
Martin Stoll, Titus Plattner, Le Matin Dimanche, 15.05.2016 Hôtel de luxe et consultants hors de prix: lumière sur les achats de la ConfédérationGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangte die «Sonntagszeitung» Zugang zur Beschaffungsstatistik des Bundes. Drei Jahre lang wehrte sich die Verwaltung dagegen. Nach einem Bundesgerichtsurteil konnte die detaillierte Statistik endlich veröffentlicht werden. Sie zeigt, bei welchen externen Firmen der Bund für jährlich 5 Milliarden einkauft: von Munition für die Armee über Dienstleistungen aller Art bis hin zu Büromaterial oder Essen. |
Alan Cassidy, Der Sonntag, 10.06.2012 So teuer leben Militärattachés«Der Sonntag» hat vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) eine Liste mit Dienstwohnungen von Militärattachés verlangt und dank dem Öffentlichkeitsgesetz auch erhalten. Sie zeigt: Für die Residenzen der hohen Militärs im Ausland bezahlt der Bund jährlich über eine Million Franken Miete. Am teuersten wohnt der Schweizer Militärattaché in Paris: Seine Residenz kostet pro Jahr 126 000 Franken – eine Monatsmiete von 10 500 Franken. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER