Spezialbestimmungen stehen nur selten über dem BGÖ

Statistikgeheimnis hat Grenzen: Auswertung der Arealstatistik im Bundesamt für Statistik in Neuenburg. (Foto: Peter Klaunzer/Keystone)

Von Eva Hirschi. Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze sind häufig nur ein Vorwand, um das Öffentlichkeitsprinzip auf Bundesebene zu umgehen – das bestätigt die Rechtsprechung der Gerichte von vergangenem Jahr, wie die Jahresübersicht von Medialex zeigt.

Das Öffentlichkeitsprinzip auf Bundesebene hat aufgrund der Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte weiter an Relevanz und Schärfe gewonnen. Zu diesem Schluss kommt Daniel Ladanie-Kämpfer, Rechtsberater im eidgenössischen Aussendepartement, in seiner Jahresübersicht über das Öffentlichkeitsgesetz für Medialex. Das Portal für Medien- und Kommunikationsrecht publiziert regelmässig Jahresübersichten zu medienrelevanter Rechtsprechung.

Dafür hat Ladanie-Kämpfer alle praxisrelevanten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) und des Bundesgerichts (BGer) des Jahres 2024 ausgewertet. Diese haben sich letztes Jahr vermehrt mit dem Öffentlichkeitsgesetz auseinandergesetzt. Bei den Urteilen ging es schwergewichtig um die Anwendung von Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze.

Gericht griff korrigierend ein

Gemäss Art. 4 BGÖ können gewisse Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze einen Zugang zum Dokument gemäss Öffentlichkeitsgesetz ausschliessen. Amtsgeheimnis, Schweigepflicht, Statistikgeheimnis, vergaberechtliche Vertraulichkeit: Immer wieder versuchen Bundesämter, mit solchen Argumenten ein Dokument unter Verschluss zu behalten.

Laut Ladanie-Kämpfer griff das Bundesverwaltungsgericht 2024 «zu Recht regelmässig korrigierend ein und verhalf damit Sinn und Zweck des BGÖ zum Durchbruch». Die Anrufung von Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze, welche das BGÖ ausschliessen, sei deutlich weniger erfolgreich gewesen als in den Vorjahren.

So ist etwa das Statistikgeheimnis nur in seltenen Fällen ein Grund für die Nichtanwendung des Öffentlichkeitsprinzips. Ausschlaggebend sei gemäss BVGer der Umstand, ob die fraglichen Daten ursprünglich explizit und ausschliesslich zu statistischen Zwecken erhoben worden seien, oder ob sie anlässlich der Verwaltungstätigkeit anfallen und zusätzlich zu statistischen Zwecken dienen. Mit dieser Argumentation sorgt das BVGer dafür, dass das Statistikgeheimnis nicht die gesamte Kerntätigkeit des Bundesamts für Statistik von der Öffentlichkeit abschirmen kann.

EDÖB führt Liste mit Spezialbestimmungen

Ein weiterer wichtiger Gerichtsentscheid: Amtliche Dokumente, die Verfahren des Zivil-, Straf- oder des öffentlichen Rechts betreffen, fallen nicht per se in den Ausnahmebereich des Öffentlichkeitsprinzips. «Vielmehr ist deren Ausschluss vom BGÖ insofern an strenge Bedingungen geknüpft, als nur eigentliche Beweismittel, welche explizit für das oder im Rahmen des Verfahrens erstellt wurden, von einem Zugang ausgenommen sind», so Ladanie-Kämpfer.

Ob einer Gesetzesbestimmung Vorrang im Sinne einer Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ zukommt, ist jeweils für den konkreten Fall durch Auslegung der betreffenden Normen zu ermitteln, schreibt der Eidgenössische Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB). Auf seiner Website führt der EDÖB eine entsprechende Liste.