Jugements des tribunaux fédéraux
Après la procédure de conciliation auprès du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT), le Tribunal administratif fédéral sert de seconde instance. La dernière instance à pouvoir trancher les questions touchant à la loi sur la transparence est le Tribunal fédéral. En Suisse, les juges fédéraux ne se sont pas encore souvent prononcés sur la législation relative à la transparence.
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Urteil Bundesverwaltungsgericht - STENFO: Risikoanalyse
KKW-Betreiberinnen sind keine gewöhnlichen Privaten Plus d'informations… KKW-Betreiberinnen sind keine gewöhnlichen Privaten Wer: Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen (STENFO) Was: Am 16. Dezember 2019 empfahl der EDÖB dem STENFO, dem Zugangsgesuch des Journalisten Pascal Tischhauser zu entsprechen und das Rechtsgutachten «Risikobeurteilung der Folgen einer allfälligen Insolvenz einer Kernkraftwerkbetreiberin oder deren Eigentümer für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds» aufgrund des überwiegendenen Informationsinteresses zu veröffentlichen. Das Gutachten wurde durch eine Anwaltskanzlei erstellt und äussert sich insbesondere dazu, welche rechtlichen Konsequenzen eine allfällige Insolvenz einer Kernkraftbetreiberin oder deren Eigentümer mit Blick auf die Ausfallshaftung der übrigen Kernkraftwerkbetreiberinnen nach sich zögen. Verschiedene Kernkraftwerkbetreiberinnen wehren sich gegen die Veröffentlichung: die Axpo Power AG, Axpo Solutions AG, BKW Energie AG, die Alpiq AG, AEW Energie AG, Kernkraftwerk Leibstadt AG, swissnuclear und die Centralschweizerische Kraftwerke AG. Sie verlangen die vollständige Zugangsverweigerung, alternativ weitere Löschungen, Schwärzungen und Berichtigungen im Bericht. Während des Verfahrens veröffentlicht der Blick einen Artikel von Tischhauser, in welchem er über die Risiken eines Konkurses von AKW-Betreiberinnen für die Allgemeinheit spricht und angibt, «das brisante Papier auf anderem Weg bekommen» zu haben. Die Kernkraftbetreiberinnen fordern darauf die Abschreibung des Gesuchs und die Kostenüberwälzung an den Journalisten. Tischhauser gibt jedoch an, nur eine Kurzfassung erhalten zu haben, weshalb er am Zugangsgesuch festhält. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) - Geschäfts- und Berufsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Der Zugang ist zu gewähren. Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht stellt zuerst fest, dass Tischhauser aufgrund des Quellenschutzes keine Herausgabepflicht der Kurzfassung des Berichts treffe. Somit kann nicht geklärt werden, ob Tischhauser tatsächlich nur die Kurzfassung oder doch bereits das gesamte Rechtsgutachten zugespielt wurde. Deshalb ist die Abschreibung des Verfahrens nicht möglich. Es bleibt somit auch offen, ob die Gegenstandslosigkeit Tischhauser angelastet worden wäre, womit er die Gerichts- und Parteikosten hätte tragen müssen. In der Folge prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob Ausnahmen vorliegen, welche der Veröffentlichung des Rechtsgutachtens entgegenstehen: Der STENFO hat bereits mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse Passagen im Gutachten geschwärzt, welche Informationen zu privaten Veträgen, internen Organisationsstrukturen und Finanzmechanismen enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass kein nachgewiesenes objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, welches eine weitergehende Schwärzung begründen könnte. Dass die Kernkraftbetreiber inhaltlich anderer Meinung sind als die Autorinnen des Rechtsgutachtens spielt hierbei keine Rolle: es besteht weder ein absoluter Wahrheitsgehalt der juristischen Einschätzung noch ist der STENFO an das Gutachten gebunden. Der zweite Ausnahmegrund der Berufsgeheimnisse erstreckt sich auf Fälle, «in denen ein Berufsgeheimnisträger durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst wird, der Behörde eine dem Berufsgeheimnis unterliegende Information mitzuteilen.» Das Bundesverwaltungsgericht nennt als Beispiel einer Ärztin, die verpflichtet ist, gewisse Patientendaten an die Gesundheitsbehörden zu übermitteln. Diesfalls erhält die Behörde Kenntnis eines Berufsgeheimnisses, welches in der Folge geschützt werden soll, was Sinn und Zweck der entsprechenden BGÖ-Bestimmung ist. Das Rechtsgutachten wurde zwar hier von Rechtsanwälten verfasst, jedoch bereits im Auftrag sowie in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des STENFO, und wurde nach Fertigstellung in den Hoheitsbereich des STENFO überführt. Es liegen, um das Beispiel der Ärztin wieder aufzugreifen, quasi die Patientendaten des STENFO selbst vor. Die fragliche Information unterliegt somit nicht dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Das Rechtsgutachten enthält zum einen die Namen der erstellenden Kanzlei und der Autorinnen. Es sei üblich, so das Bundesverwaltungsgericht, die Verfasser von Rechtsgutachten zu nennen, da «die Qualität der darin gemachten Aussagen von den Erfahrungen im jeweiligen Rechtsgebiet abhängt und ferner ein Interesse an der Kenntnis allfälliger Interessensbindungen betseht, die nur durch die Bekanntgabe ihrer Namen in Erfahrung gebracht werden können». Somit stehen hierbei gewichtige öffentliche Interesse dem Schutz der Personendaten gegenüber. Andererseits enthält das Gutachten die Namen der Kernkraftbetreiber und den Eigentümerinnen. Diese sind keine gewöhnlichen Teilnehmenden des Wirtschaftsverkehrs, sondern «erfüllen gestützt auf das im KEG vorgegebene Verwaltungsrechtsverhältnis mit der kernenergiebasierten Energiegewinnung gewichtige öffentliche Interessen, über welche sie transparent zu informieren verpflichtet sind». Diese und auch die ausreichende Finanzierung und Sicherstellung der Entsorgungspflicht führt zu einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Rechtsgutachten. Zusammenfassend sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, den Zugang im vom STENFO gewährten Umfang (Schwärzungen von gewissen Passagen aufgrund von Geschäftsgeheimnissen) zu beanstanden. |
19.02.2021 |