Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Philipp Bürgi
Papiermühlestrasse 203003 Bern
Tel. 058 463 30 48
E-Mail: oeffentlichkeitsberatung@ndb.admin.ch
Web
http://www.vbs.admin.ch/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 02.03.2026 |
Empfehlung NDB: Schreiben von Partnerdiensten.
Die äussere und innere Sicherheit wird gewahrt
Empfehlung des Eidg.… Mehr… Die äussere und innere Sicherheit wird gewahrt Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 2. März 2026 Wer: Nachrichtendienst des Bundes Was: Am 15. November 2025 stellte eine Privatperson beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ein Zugangsgesuch für fünf Briefe, die der ehemalige NDB-Direktor in einem Interview öffentlich erwähnt hatte. Der NDB verweigerte den Zugang am 8. Dezember 2025 vollständig und begründete dies mit dem Schutz der Partnerdienste, dem gegenseitigen Vertrauen im nachrichtendienstlichen Informationsaustausch sowie einer möglichen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Als Rechtsgrundlage stützte er sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c und d BGÖ. Da der Antragsteller mit dieser Verweigerung nicht einverstanden war, reichte er bereits am 10. Dezember 2025 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein, der diesem am 15. Dezember zugestellt wurde. Der EDÖB bestätigte den Eingang gleichentags und forderte den NDB zur Einreichung der betroffenen Dokumente sowie einer ergänzenden Stellungnahme auf. Diese lieferte der NDB am 9. Januar 2026 in erstreckter Frist nach, wobei er seine bisherige Begründung im Wesentlichen wiederholte und zusätzlich auf eine Bundesgerichtsrechtsprechung verwies, die die Notwendigkeit des Vertrauensschutzes gegenüber Partnerdiensten bestätige. Am 10. Februar 2026 fand die Schlichtungsverhandlung statt. Der EDÖB hatte zuvor selbst Einsicht in die fraglichen Dokumente genommen. Eine Einigung zwischen den Parteien kam jedoch nicht zustande, womit die Schlichtung gescheitert ist. Der EDÖB hat nun eine Empfehlung auszusprechen. BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder Internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) Entscheid: Der BGÖ empfiehlt der NDB das sie an der Zugangsverweigerung festhalten kann und die Dokumente nicht herausgeben muss. Begründung: Der EDÖB anerkennt, dass die fünf Briefe Informationen enthalten, die eine klare Relevanz für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz sowie einen aussenpolitischen Gehalt aufweisen. Da es sich um Dokumente handelt, die der NDB von ausländischen Partnerdiensten erhalten hat und die Aufschluss über aktuelle Operationen und Zusammenarbeiten geben, greift nach Ansicht des EDÖB der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ. Dabei gesteht er dem NDB einen Ermessensspielraum zu, weil dieser als Fachbehörde die sicherheitspolitischen Risiken besser beurteilen kann als der EDÖB selbst. Zudem habe der NDB dieses Risiko in seiner ergänzenden Stellungnahme hinreichend plausibel dargelegt. Selbst wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt, verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dass zunächst ein eingeschränkter Zugang geprüft wird (etwa durch Anonymisierung, Einschwärzung oder Teilveröffentlichung). Der NDB hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass selbst bei einer weitgehenden Schwärzung die ausländischen Partnerdienste anhand von Sprache und Format der Briefe identifizierbar blieben. Eine Teilveröffentlichung würde also den Schutzzweck nicht erreichen. Da kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den Zugang ermöglichen würde ohne die Sicherheitsinteressen zu gefährden, bleibt nur die vollständige Verweigerung übrig. Der EDÖB sieht keinen Anlass, dieser Einschätzung zu widersprechen. |
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| 24.04.2025 |
Empfehlung NDB: Übersichtslisten Gesichtserkennung
Der NDB begründet zu pauschal
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbea… Mehr… Der NDB begründet zu pauschal Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 24. April 2025 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Journalistin hat am 5. Februar 2025 beim NDB gestützt auf das BGÖ um Zugang zu einer Auflistung sämtlicher Dokumente ersucht, die bei einer Volltextsuche in Acta Nova mit verschiedenen Suchbegriffen im Zusammenhang mit Gesichtserkennung (u.a. «Pimeyes» und «Gesichtserkennung») erscheinen. Das Gesuch wurde auf den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 5. Februar 2025 eingeschränkt. Der NDB verweigerte den Zugang, da er sich auf den Standpunkt stellt, dass das BGÖ nicht zur Anwendung komme, da es sich um Sachverhalte der Informationsbeschaffung handle. Falls es zur Anwendung käme, würden der Zugangsgewährung Ausnahmebestimmungen entgegenstehen. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 67 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der NDB hat den Zugang zu gewähren, sofern er die Ausnahmetatbestände nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte beweisen kann. Begründung: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 67 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ): Der NDB verweigerte der Journalistin den Zugang zur verlangten Dokumentenauflistung mit Verweis auf Art. 67 NDG, wonach das BGÖ für Dokumente zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung nicht gilt. Der Beauftragte kam zum Schluss, dass es sich bei den verlangten Dokumenten nicht um solche zur eigentlichen Informationsbeschaffung im Sinne des 3. Kapitels NDG handelt, sondern um Unterlagen zur Datenbearbeitung im Rahmen bestehender Informationssysteme gemäss 4. Kapitel NDG. Gesichtserkennung sei gemäss NDB selbst eine Art Suchmaschine zur Auswertung bereits vorhandener Daten – also kein Instrument zur aktiven Informationsbeschaffung. Damit greift die Ausnahmebestimmung von Art. 67 NDG nicht, und das BGÖ ist nach Ansicht des Beauftragten anwendbar. Vorliegen von Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ): Der NDB macht geltend, dass die verlangten Dokumente nicht dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes unterstehen würden, und beruft sich vorsorglich auf die Ausnahmetatbestände gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b und c BGÖ. Er bringt vor, ein Zugang würde die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen gefährden bzw. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen. Gemäss Art. 6 BGÖ besteht jedoch eine gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands liegt bei der betroffenen Behörde. Diese hat konkret und nachvollziehbar darzulegen, weshalb eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt ist. Der NDB bleibt in seiner Argumentation jedoch allgemein und pauschal, ohne auf konkrete behördliche Massnahmen oder spezifische Inhalte der verlangten Dokumente einzugehen. Damit wird die von der Rechtsprechung geforderte Begründungsdichte nicht erreicht, weshalb die geltend gemachten Ausnahmebestimmungen vorliegend nicht greifen. Der Beauftragte schliesst jedoch nicht aus, dass gewisse Teile des Zugangsgesuchs von einer Ausnahmebestimmung erfasst sein könnten. |
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| 18.01.2024 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - NDB: Meldungen an Anlaufstelle
Vertraulichkeit der Anlaufstelle weitgehend zu Recht geschützt Mehr… Vertraulichkeit der Anlaufstelle weitgehend zu Recht geschützt Wer: Nachrichtendienst des Bundes NDB Was: Ein Journalist ersuchte beim NDB um Dokumente, die sich auf Personalführung, Umgang mit Sexismus-Fällen und sonstigen Missständen beziehen. Im Tages-Anzeiger war zuvor von Sexismus und Mobbing beim NDB zu lesen (siehe diesen Artikel von Knellwolf, Eiholzer und Pelda). Im Zuge dessen wurde die Arbeitsgruppe «DIMMI» (ital., «sag es») gegründet, welche unter anderem als Anlaufstelle für (auch anonyme) Meldungen und Einschätzungen von Mitarbeitenden dienen soll. Der gesuchstellende Journalist hielt explizit fest, dass er mit allfällig notwendigen Anonymisierungen zum Schutz von Personen oder von Informationen gemäss Art. 67 des Nachrichtendienstgesetzes (betrifft die Informationsbeschaffung des NDB) einverstanden sei. Der EDÖB kam in seiner Empfehlung zum Schluss, dass die Unterlagen mit Ausnahme von einzelnen vom BGÖ ausgeschlossenen Handnotizen offenzulegen seien. Der NDB entsprach dem nicht. BGÖ-Artikel: Dokumente zum persönlichen Gebrauch (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Zusicherung der Geheimhaltung (Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) Entscheid: Eine (allgemein gehaltene) E-Mail an die Geschäftsleitung soll offengelegt werden. Begründung: Im vom Journalisten angestrebten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geht es noch um drei Dokumente: Erstens konkret um eine anonyme Meldung an «DIMMI», betreffend den Umgang mit finanziellen Mitteln des NDB. Zweitens eine E-Mail betreffend Auftragserteilung an Mitarbeitende, gerichtet an die Co-Leitung der Arbeitsgruppe. Das dritte Dokument betrifft eine E-Mail von mehreren Mitarbeiterinnen an ein Geschäftsleitungsmitglied des NDB (ausserhalb der Arbeitsgruppe) sowie dessen Antwort. Allesamt seien diese entgegen der Ansicht des NDB keine Dokumente zum persönlichen Gebrauch, etwa nicht vergleichbar mit blossen Textvorschlägen oder Gedankenstützen, sondern fertig ausgearbeitete Dokumente. Hinsichtlich der Meldungen an die Arbeitsgruppe muss aber bedacht werden, dass diese freiwillig und unter expliziter Zusicherung der Vertraulichkeit übermittelt wurde. Die NDB schuf diese Anlaufstelle, weil bis anhin ein «linienunabhängiger Kanal» fehlte, um anonyme Meldungen erstatten zu können. Dass die Mitarbeitenden diesen für ihre Meldungen nutzten, ist als Verlangen der Vertraulichkeit zu werten. Anders würde die Funktion der Anlaufstelle untergraben. Der NDB hat daher den Zugang zu diesem ersten Dokumenten zu Recht verweigert (aufgrund von Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ). Die zweite Meldung gelangte zwar an die (Co-Leitung der) Arbeitsgruppe, sie ging aber ausserhalb des eigens eingerichteten Postfachs ein, wofür keine Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Allerdings ist für das Bundesverwaltungsgericht hier nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass keine Anonymisierung möglich ist, weil zu viele konkrete und detaillierte Ausführungen zu Aufgaben und Abläufen enthalten ist. Dadurch seien Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen möglich. Eine Offenlegung würde dem Vertrauensverhältnis schaden, weil weiterhin anonyme Meldungen möglich sein sollen. Dass so potentielle Missstände aufgedeckt werden können, liegt nicht zuletzt auch im öffentlichen Interesse. Hingegen erkennt das Bundesverwaltungsgericht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewährung des Zugangs, womit auch dieser verweigert werden kann. Das dritte Dokument ist gemäss Bundesverwaltungsgericht sehr allgemein und abstrakt formuliert. Werden Namen, Funktionsbereiche und Abkürzungen abgedeckt, so sind keine Rückschlüsse auf Identitäten möglich. Die E-Mail steht darüber hinaus nicht im Zusammenhang mit der vertraulichen Anlaufstelle «DIMMI». Zusammengefasst muss das Dokument deshalb offengelegt werden. |
Medienschaffender | |
| 20.09.2023 |
Empfehlung NDB: Informationen zu GovWare
Der NDB hat es sich zu einfach gemacht Mehr… Der NDB hat es sich zu einfach gemacht Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Zwei Journalisten reichten beim Nachrichtendienst des Bundes ein Gesuch um Zugang zu diversen Dokumenten rund um Govware (staatliche Überwachungssoftware) ein. Im Laufe des Verfahrens wurden die Anfrage in vier Gruppen kategorisiert: Dokumentengruppe 1: aktuelle (März 2023) Liste zur Verfügung stehender GovWare Produkte, unter Nennung der Software, Name des Anbieters und des ausführenden Organs (etwa ÜPF oder FUB). Dokumentengruppe 2: Jeglicher Kontakt mit GovWare-Anbietern (zB: E-Mail-Kommunikation, Präsentationen, Treffen, Austausch an Fachmessen, Vorführung von Produkten etc.) zwischen 2018- 2023 Dokumentengruppe 3: Agendaeinträge, Notizen, Protokolle, Vorbereitungen zu allfälligen Besuchen beim "ISS World Europe" in Prag in den letzten fünf Jahren Dokumentengruppe 4: Richtlinien des Beschaffungsprozesses von GovWare, entsprechende Anwendungsrichtlinien und Kontrollmechanismen Der NDB verweigerte den Zugang vollständig zu sämtlichen Dokumentengruppen. Er argumentierte insbesondere, dass sämtliche Aspekte der Informationsbeschaffung durch den NDB nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen würden (Art. NDG). BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 67 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Zuständigkeit für die Stellungnahme (Art. 11 VBGÖ) Entscheid: Der Journalist erhält teilweise recht. Begründung: Für die Dokumentengruppen 1-3 galt es zunächst zu klären, ob Art. 67 des NDG im konkreten Fall anzuwenden ist und falls ja, welche Dokumente davon erfasst würden. Unbestritten ist Art. 67 NDG eine Spezialbestimmung im Sinne des Art. 4 BGÖ. Vom BGÖ werden damit sämtliche Dokumente ausgenommen, welche im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung des NDB stehen. Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und übrigen NDG-Bestimmungen geht der EDÖB davon aus, dass die "Informationsbeschaffung" ausschliesslich die Umsetzung einer konkreten Massnahme zur Informationsbeschaffung betrifft. Was der eigentlichen Datensammlung vorgeht (Vorbereitungsarbeiten, Vereinbarungen, aber auch Verwaltungshandeln des NDB) weisen keinen eindeutigen Bezug zur Informationsbeschaffung auf und sind demnach durchaus dem BGÖ unterstellt. "Wenn alle Informationen, die in irgendeiner Weise die Informationsbeschaffung betreffen, ausgeschlossen wurden, würde nur ein sehr kleiner Teil der Tätigkeit des NDB dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen", so der EDÖB. Eine solche extensive Auslegung sei jedoch nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen. Für die einzelnen Dokumentengruppen ergibt sich deshalb Folgendes: Dokumentengruppe 1: Nach Ansicht des EDÖB erlauben die verlangten Informationen Rückschlüsse auf konkretes Vorgehen und Arbeitsweise des NDB. Damit betreffen sie die Informationsbeschaffung, welche der Gesetzgeber in Art. 67 NDG wie gesagt ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Sensibilität der Informationen vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen hat. Dokumentengruppe 2 und 3: Diese Dokumente betreffen zusammengefasst den Austausch des NDB mit Anbietenden und Entwicklern von GovWare. Diese können gemäss EDÖB als administrative Vorbereitungshandlungen für künftige, nicht aber konkrete Informationsbeschaffungsmassnahmen qualifiziert werden. Aus den Unterlagen, welche der NDB im Verfahren dem EDÖB eingereicht hat, sind darüber hinaus keine Vertragsabschlüsse ersichtlich. Für den EDÖB ergeben sich daher aus diesen Dokumenten keine Rückschlüsse auf die konkrete Informationsbeschaffung. Hierbei ist damit das BGÖ anwendbar. Ist das BGÖ anwendbar, so muss geprüft werden, ob der Zugang aufgrund von Ausnahmen in Art. 7 oder 8 eingeschränkt werden muss. Der NDB hat zwar auf die Art. 7 Abs. 1 lit. b und c BGÖ verwiesen, jedoch nur mit summarischer Begründung. Einzig betreffend der Dokumentengruppe 1 führte der NDB aus, weshalb diese aufgrund einer Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (lit. c) nicht offengelegt werden können. Diese Dokumente sind jedoch sowieso vom BGÖ ausgenommen. Für die übrigen Dokumentengruppen fehlt jedoch eine Begründung. Zwar liege es laut Praxis des Bundesgerichts in der Natur der Sache, dass Ausführungen zu Gründen, wieso in gewisse (geheime) Akten keine Einsicht gewährt werden kann, eher vage gehalten werden müssen. Trotzdem kann sich die Behörde nicht generell von der Begründungspflicht befreien. Der NDB hat bis anhin für keine der fraglichen Dokumente (aus Dokumentengruppe 2 und 3) hinreichend begründet, weshalb deren Offenlegung die zielkonforme Durchführung einer konkreten behördlichen Massnahme (lit. b) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnte (lit. c). Während aus Sicht des EDÖB betreffend lit. b keine solchen Beeinträchtigungen denkbar sind, kann er dies jedoch betreffend lit. c nicht ausschliessen. Der NDB als Fachbehörde müsse etwaige Passagen einzeln identifizieren, diese unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzip schwärzen und sein Vorgehen begründen. Dokumentengruppe 4: Hierzu argumentierte der NDB, dass armasuisse als zuständige Beschaffungsstelle fungiere und deshalb deren allgemeine Beschaffungsrichtlinien einschlägig seien. Der NDB besitze keine entsprechenden Dokumente und sei deshalb nicht zuständig. Darüber hinaus bestünden bei öffentlichen Aufträgen zum Schutz der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung abweichende Zugangsbestimmungen. Der EDÖB nimmt dazu inhaltlich nicht Stellung. Er erinnert den NDB aber an seine Unterstützungspflicht als wesentlichen Aspekt in einem Zugangsverfahren. Wenn er sich nicht als zuständig erachtet, muss er die zuständige Stelle bestimmen und das Gesuch weiterleiten. Ob das BGÖ grundsätzlich anwendbar ist und ob Ausnahmetatbestände vorliegen, muss von diese Behörde geprüft und geltend gemacht werden.
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Medienschaffender | |
| 20.07.2023 |
Empfehlung NDB: Schlussbericht und Rechtsgutachten
Rechtswidrige Informationsbeschaffung auf dem Prüfstand Mehr… Rechtswidrige Informationsbeschaffung auf dem Prüfstand Wer: Nachrichtendienst des Bundes Was: Offenbar beschaffte der NDB in den Jahren 2015- 2020 wiederholt Informationen, ohne dafür die entsprechende Genehmigung einzuholen (siehe diese Medienmitteilung des Bundesrates). Das VBS eröffnete deshalb im Januar 2022 eine Untersuchung. Eine Journalistin ersuchte im Februar 2022 gestützt auf das BGÖ um Zugang zum Schlussbericht der internen Untersuchung des NDB (betreffend unbewilligte Tätigkeiten des Ressort "Cyber") sowie zum Rechtsgutachten in der Sache, erstellt von einer Anwaltskanzlei im Auftrag des NDB. Der Schlussbericht überprüft konkrete Verwaltungsvorgänge beim NDB und wertet diese aus; das Rechtsgutachten stellt die rechtlichen Grundlagen der Informationsbeschaffung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen dar und zeigt deren Anwendungsbereich auf. Gemäss Art. 67 des Nachrichtendienstgesetzes gilt das BGÖ nicht im Bereich der Informationsbeschaffung. Nach Auffassung des NDB handelt es sich auch beim Schlussbericht und dem Rechtsgutachten "offenkundig um amtliche Dokumente, welche die Informationsbeschaffung originär betreffen". Deshalb sei das BGÖ nicht anwendbar. Aber selbst unter dem BGÖ müsste der Zugang verweigert werden, so der NDB: Durch die Informationen aus den betroffenen Dokumenten würde der modus operandi von Cyber NDB offengelegt, was die Sicherheit der Schweiz gefährden würde (Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ). Zudem würde die Zugangsgewährung die zielkonforme Durchführung und die freie Meinungs- und Willensbildung hinsichtlich der Administrativuntersuchung beeinträchtigen (Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b BGÖ). BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 67 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Die Dokumente sind offenzulegen, allenfalls unter Schwärzung gewisser Passagen. Begründung: Die "Informationsbeschaffung", welche im Art. 67 NDG von der Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen wird, wird weder im Gesetz selber noch in der dazugehörigen Botschaft näher definiert. Aus dem übrigen Gesetzestext ergibt sich aber, dass die Informationsbeschaffung nur jene Massnahmen und Mittel umfasst, welche im 3. Kapitel des NDG (Art. 13-43) geregelt sind. Nach Ansicht des EDÖB betrifft die Informationsbeschaffung somit ausschliesslich die Umsetzung einer konkreten Massnahme dazu, und damit nicht auch alle anderen Tätigkeiten, welche der eigentlichen Informationserhebung vorausgeht, etwa Vorbereitungsarbeiten, Vereinbarungen oder Verwaltungstätigkeiten. "Wenn alle Informationen, die in irgendeiner Weise die Informationsbeschaffung betreffen, ausgeschlossen werden, würde nur ein sehr kleiner Teil der Tätigkeiten des NDB dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen", so der EDÖB. Eine solche extensive Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der beschlossen hat, nur die eigentliche Informationsbeschaffung, nicht aber den NDB insgesamt vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes auszunehmen. Im Schlussbericht und im Rechtsgutachten sind primär die Verwaltungstätigkeiten des NDB und die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, welche die Tätigkeit des NDB festhalten, einer Prüfung unterzogen. Somit ist nicht die Informationsbeschaffung nach Art. 67 NDG betroffen. Einzelne Ausführungen zu konkreten Erhebungsmassnahmen betreffen die rechtswidrige Informationsbeschaffung. Eine solche kann, weil nicht vom NDG legitimiert, auch nicht via Art. 67 NDG vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen werden. Aufgrund der Anwendbarkeit des BGÖ resp. der Nichtanwendbarkeit des Art. 67 NDG muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob vorliegend Ausnahmen zum Öffentlichkeitsprinzip bestehen: Der NDB hat geltend gemacht, ein Zugang zu den geforderten Dokumenten würde die freie Meinungs- und Willensbildung sowie die zielkonforme Massnahme der Behörde beeinträchtigen. Sie hat dies aber nur abstrakt begründet. Für den EDÖB sind die geltend gemachten Gefahren nicht erkennbar. Da die Behörde, also hier der NDB, die Beweislast trägt, gelten die beiden Tatbestände (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b BGÖ) als nicht nachgewiesen. Schliesslich begründete der NDB die Zugangsverweigerung mit der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Aus den Informationen der geforderten Unterlagen seien Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des NDB und auf allfällige Schwachstellen möglich. Dies begründet der NDB aber wiederum nur abstrakt, und differenziert insbesondere nicht zwischen Schlussbericht und Rechtsgutachten. Auch hier wurde somit nicht mit der geforderten Begründungsdichte das Vorliegen des Ausnahmegrundes (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ) nachgewiesen. Hingegen kann der EDÖB nicht ausschliessen, dass die Offenlegung gewisser Passagen aus dem Schlussbericht tatsächlich eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen könnte. Zusammenfassend empfiehlt der EDÖB den Zugang zu den beiden Dokumenten. Vorgängig sei jedoch der Schlussbericht nochmals hinsichtlich einer möglichen Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu prüfen, und allfällige Passagen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu schwärzen. |
Medienschaffender | |
| 12.07.2023 |
Empfehlung NDB: Mitarbeiterlisten
Inquisitorisches Gesuch eines Privaten wird abgewiesen Mehr… Inquisitorisches Gesuch eines Privaten wird abgewiesen Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Privatperson stellte beim NDB ein Zugangsgesuch nach BGÖ und verlangte die "Klarnamen (nicht Decknamen) seiner Angestellten, temporären Angestellten, sowie [sic!] seinen Verbindungen, die zum jüdisch-persisch-patrizierischen Adelsgeschlecht und seinen seit Jahrzehnten ausgeübten Einfluss in Politik und Medien bestehen. Die Klarnamen sind schriftlich zusammen mit der Angabe der Nahmen beider Eltern und dem Status ob [sic!] adoptiert oder nicht, sowie der Religions-Zugehörigkeit […] zuzustellen." Der NDB verweigerte den Zugang mit Verweis auf den Art. 6 Abs. 7 des Nachrichtendienstgesetzes, welche den NDB unter anderem verpflichtet, seine Mitarbeitenden zu schützen. Damit sei eine Spezialbestimmung im Sinne des Art. 4 BGÖ vorbehalten. Sei das BGÖ wider Erwartens anwendbar, so sei der Zugang aufgrund Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ (Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) zu verweigern. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 6 Abs. 7 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ) - Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der NDB erhält recht. Begründung: Zunächst widerspricht der EDÖB dem NDB: Der vom NDB aufgerufene Art. 6 Abs. 7 NDG regle weder die aktive noch die passive Informationstätigkeit der Behörde. Er enthalte keinen Hinweis auf die Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinweis dafür interpretiert werden muss, "dass die gesetzgebende Behörde die Geltung des BGÖ nicht tangieren wollte". Es liegt mit anderen Worten keine Spezialbestimmung im Sinne des Art. 4 BGÖ vor. Hingegen folgt der EDÖB der Argumentation des NDB, wonach der Zugang zu den gewünschten Informationen auch aufgrund der Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit verweigert werden muss: Werden die Personen und damit auch ihre Gesichter bekannt, so würde die Arbeit des NDB verunmöglicht oder zumindest massiv erschwert; insbesondere verdeckte Informanten könnten kaum mehr eingesetzt werden. Und "ohne funktionierenden Nachrichtendienst wäre eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz unvermeidbar", so der NDB. Gegenüber dem EDÖB habe der NDB die Gefahren anhand konkreter Sachverhalte nachvollziehbar aufgezeigt. Damit kann der NDB an seiner Zugangsverweigerung festhalten. Für den EDÖB erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen zum Schutz der Privatsphäre. |
Privatperson | |
| 13.01.2023 |
Empfehlung NDB: Leistungsvereinbarung
BGÖ-Nachhilfe für den NDB Mehr… BGÖ-Nachhilfe für den NDB Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Aufgrund nicht genehmigter Informationsbeschaffung durch den NDB eröffnete das VBS eine Administrativuntersuchung. Über das Untersuchungsergebnis wurde berichtet (siehe zB Artikel des Tages-Anzeigers). Eine Journalistin forderte in diesem Rahmen vom NDB gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip eine Leistungsvereinbarung zwischen der "FUB ZEO" (Zentrum für elektronische Operationen der Führungsunterstützungsbasis) sowie des "Cyber NDB". Der NDB verweigerte den Zugang, insbesondere weil das Öffentlichkeitsprinzip nicht für den Zugang zu Dokumenten betreffend Informationsbeschaffung gelte. Der NDB wollte sich zunächst nicht mal dazu äussern, ob ein entsprechendes Dokument vorhanden sei oder nicht. Erst auf mehrmalige Nachfragen des EDÖB, in welchen er den NDB an seine Mitwirkungspflicht erinnerte, stellte der NDB die fraglichen Dokumente zu. BGÖ-Artikel: Zustellungspflicht von Dokumenten an den Beauftragten im Schlichtungsverfahren (Art. 20 BGÖ i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b VBGÖ) - Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 67 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ) - Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) - Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) - Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der NDB muss offenlegen oder besser begründen. Begründung: Zunächst erinnert der EDÖB den NDB nochmals daran, dass er als Behörde in einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist, dem EDÖB die streitigen Dokumente vorzulegen. Dies gilt natürlich auch für Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen, ansonsten eine Überprüfung durch den EDÖB verunmöglicht würde. Der EDÖB und sein Personal sind den Amtsgeheimnispflichten unterstellt. Es ist unbestritten, dass aufgrund des Artikels 67 des Nachrichtendienstgesetzes die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen ist. Fraglich ist jedoch, ob es sich um die vorliegende Leistungsvereinbarung auch um Dokumente hinsichtlich der Informationsbeschaffung handelt. Gemäss Botschaft zum Nachrichtendienstgesetz ist damit die Umsetzung konkreter Massnahmen zur Informationsbeschaffung gemeint, nicht aber Vorbereitungsarbeiten, Vereinbarungen usw. Die Leistungsvereinbarung betrifft die administrative Zusammenarbeit zwischen den zwei Verwaltungseinheiten (FUB ZEO und NDB), und nicht die eigentliche Informationsbeschaffung. Das BGÖ ist damit grundsätzlich anwendbar. Darüber hinaus hat das NDB die Zugangsverweigerung zum einen damit begründet, dass der Zugang die freie Meinungsbildung und die zielkonforme Durchführung von konkreten Massnahmen der Behörde beeinträchtigen würde. Sie hat dies jedoch bloss summarisch begründet und ist nicht auf den vorliegenden Fall eingegangen. Ausserdem ist die Administrativuntersuchung mittlerweile abgeschlossen. Der Zugang kann deshalb nicht aufgrund Art. 7 Abs. 1 lit. a oder b verweigert werden. Schliesslich befürchtet der NDB, der Zugang könnte die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Auch hier hat der NDB diese Gefahr nur abstrakt begründet. Jedoch kann gemäss EDÖB nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest die Offenlegung einzelner Informationen aus der Leistungsvereinbarung die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte. Zusammenfassend muss der NDB die Leistungsvereinbarung grds. offenlegen, kann aber gewisse Passagen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips schwärzen, sollten deren Offenlegung konkret eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz bedeuten. |
Medienschaffender | |
| 03.08.2022 |
Empfehlung NDB: Gesichtserkennungssystem
Gesichtserkennungssystem auf dem Prüfstand Mehr… Gesichtserkennungssystem auf dem Prüfstand Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) klärte die Rechtmässigkeit eines Gesichtserkennungssystems ab, daraus entstanden ein Bearbeitungsreglement und eine Rechtsgrundlagenanalyse. Ein Verein beantragte daraufhin Zugang zu diesen beiden Dokumenten. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 67 NDG i.V.m. Art. 4 BGÖ) - Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) - Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der NDB muss die Dokumente offenlegen. Begründung: Spezialbestimmung (Art. 4 BGÖ - Art. 67 NDG) Gemäss Nachrichtendienstgesetz gilt das BGÖ nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung. Das Gesichtserkennungssystem sei zwar eine Suchmaschine, erlaube aber die Beschaffung von vorher zwar (beim NDB) vorhandenen, bisher aber nicht erschliessbaren oder zuordenbaren Daten. Sie trage deshalb zur Informationsbeschaffung bei, weswegen auch betreffend den beiden verlangten Dokumenten das BGÖ nicht gelte, so der NDB. Dem widerspricht der EDÖB und bezeichnet das Erkennungssystem als blosses "Tool" für die Bearbeitung von Daten, die vom NDB bereits vorher beschafft wurden. Es liege eben gerade kein Instrument der Informationsbeschaffung, wie im 3. Kapitel des Nachrichtendienstgesetztes beschrieben, vor. Das BGÖ ist deshalb anwendbar. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ) Die fraglichen Dokumente geben zum einen eine allgemeine Beurteilung der gesetzlichen Grundlagen zur Gesichtserkennung ab, sowie allgemein definierte Regelungen für deren Anwendung. Den Ausführungen des NDB, wonach die Dokumente konkrete Mittel und Methoden offenlegen würden, folgt der EDÖB nicht. Jedenfalls vermochte der NDB keine konkreten behördlichen Massnahmen aufzeigen, die im Falle der Offenlegung gefährdet seien. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ) Der EDÖB schliesst nicht aus, dass insbesondere die Passagen zu den technischen Daten für den Betrieb der Suchmaschine eine Schwärzung rechtfertigen würden. Noch habe der NDB aber nur pauschal und zu allgemein eine abstrakte Gefährdungssituation gezeichnet. Die Dokumente seien, wenn überhaupt und nur wenn der NDB dies genügend begründen könne, nur betreffend die heiklen Stellen zu schwärzen, eine integrale Zugangsverweigerung würde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. |
Interessenvertreter | |
| 30.11.2021 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes: Umgang mit Sexismus
Ungenügend begründet - NDB muss Dokumente offenlegen Mehr… Ungenügend begründet - NDB muss Dokumente offenlegen Wer: Nachrichtendienst des Bundes NDB Was: Ein Journalist ersuchte beim NDB um Dokumente, die sich auf Personalführung, Umgang mit Sexismus-Fällen und sonstigen Missständen beziehen. Im Tages-Anzeiger war zuvor von Sexismus und Mobbing beim NDB zu lesen, siehe Artikel von Knellwolf, Eiholzer und Pelda. Der gesuchstellende Journalist hielt explizit fest, dass er mit allfällig notwendigen Anonymisierungen zum Schutz von Personen oder von Informationen gemäss Art. 67 des Nachrichtendienstgesetzes (betrifft die Informationsbeschaffung des NDB) einverstanden ist. Der NDB verweigerte den Zugang vollständig. Teils seien die Dokumente nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt und deshalb keine amtlichen Dokumente. Bei den übrigen Dokumenten sei die Anonymisierung nicht möglich und die privaten Interessen an Geheimhaltung würden die Zugangsinteressen überwiegen. Der Journalist reichte beim EDÖB ein Schlichtungsgesuch ein. BGÖ-Artikel: Dokumente zum persönlichen Gebrauch (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) Entscheid: Der NDB muss einen Teil der Dokumente zugänglich machen. Begründung: Der NDB hat verschiedene Dokumente identifiziert und dem EDÖB zugestellt, die vom Zugangsgesuch erfasst sind. So geht es zum einen um ein anonymes Schreiben an die "Arbeitsgruppe Dimmi" (siehe zur "AG Dimmi" den oben erwähnten Artikel im Tages-Anzeiger) (Dokument 1), und um eine E-Mail, welches an die Co-Leitenden dieser Arbeitsgruppe gesandt wurde (Dokument 2). Zum anderen geht es um stichwortartige Handnotizen von Gesprächen zwischen dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor des NDB (Dokument 3-5) sowie eine zugehörige E-Mail-Korrespondenz (Dokument 7). Das eingereichte Dokument Nr. 6 ist sowohl nach Ansicht des NDB wie des EDÖB nicht vom Zugangsgesuch erfasst. Dokumente zum persönlichen Gebrauch (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ): Diese Bestimmung erfasst jede Information, "die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten", oder auch Korrekturvorschläge, Gedankenstützen, Begleitnotizen, Dispositionen. Relevant, ob ein Dokument zum persönlichen Gebrauch vorliegt, ist also der Charakter und die Qualität des Dokumentes, der Zweck, zu dem es erstellt wurde, und der beteiligte Personenkreis. Die Dokumente 1 und 2 wurden nicht nur innerhalb eines Teams ausgetauscht, sondern der speziell eingesetzen Arbeitsgruppe zur Kenntnis gebracht. Das Dokument Nr. 7 ist zwar an eine einzige Person gerichtet, was aber nicht automatisch bedeutet, dass das Dokument zum persönlichen Gebrauch bestimmt sei. Ausserdem sind mittlerweile ein weiterer Personenkreis über den Inhalt des Dokuments informiert. Auch die Qualität der Dokumente (ausgereift, strukturiert) spreche dafür, dass es sich entgegen der Ansicht des NDB nicht um ein Arbeitshilfsmittel handelt, sondern um ein amtliches Dokument. Hingegen kommt auch der EDÖB bei den Dokumenten 3-5 zum Ergebnis, dass es sich um Dokumente für den persönlichen Gebrauch handelt; es beinhaltet grösstenteilts blosse (teils handschriftliche) Stichworte, eine gedankliche Weiterentwicklung ist nicht erkennbar. Offenbar sollten diese Dokumente auch nicht weiteren Personen zugänglich gemacht werden. Zwischenfazit: Bei den Dokumenten 3-5 ist das BGÖ nicht anwendbar, bei den übrigen jedoch aufgrund ihrer Qualität als amtliche Dokumente jedoch schon. Es sind deshalb die Ausnahmegründe zu prüfen, weshalb die Dokumente nicht zugänglich gemacht werden können. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Der NDB führte aus, dass die Zugangsgewährung die angestrebte "Kurskorrektur" verunmögliche, weil gegenüber Mitarbeitenden die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden könne. Er hat aber gemäss EDÖB nicht genügend begründet, inwiefern die verlangten Dokumente eine konkrete behördliche Massnahme des NDB vorbereiten und die zielkonforme Durchführung dieser Massnahme beeinträchtigt würde. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ): Gemäss NDB könnten bestimmte Mitarbeitende auch nach Schwärzung der Personendaten in den Dokumenten Rückschlüsse auf den Verfasser des Schreibens von Dokument 1 sowie weitere involvierte Personen ziehen. Der NDB habe aber, so der EDÖB, nicht genügend dargetan, welche Sachverhaltsaspekte diese Rückschlüsse zulassen würden. Fazit: Der EDÖB kommt mangels hinreichender Begründung des NDB zum Ergebnis, dass der Zugang zu den Dokumenten 1, 2 und 7 in anonymisierter Form zu gewähren ist. Er weist aber darauf hin, dass der NDB in einer allfälligen Verfügung "mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte" aufzeigen könne, weshalb eine Anonymisierung der Dokumente nicht möglich sei. |
Medienschaffender | |
| 08.09.2021 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes: Politiker-Doubles
Gefahr von Politiker-Doubles..? Mehr… Gefahr von Politiker-Doubles..? Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Privatperson stellte dem NDB folgende Frage: «[Wie stellt der NDB sicher], dass die Schweizer Landesregierung, der Bundesrat, sowie Kommissionsmitglieder sich nicht mit Schauspielern oder Doubeln aus anderen Ländern treffen, die sich als gewählte Präsidenten oder Regierungsmitglieder ausgeben. 1. Beraten Sie jeweils den Bundesrat oder CH-Regierungsmitglieder, solche Regierungstreffen zwischen mehreren Ländern abzusagen oder zuzusagen, wenn Ihnen entsprechende Kenntnisse vorliegen? 2. Welcher Schaden ergibt sich für die Schweiz, wenn heraus kommt, dass sich Bundesräte mit Betrügern, Schauspielern oder Komikern getroffen haben, die zwar aussehen wie gewählte Präsidenten eines ausländischen Landes, es aber gar nicht sind?» Später fragte er nochmals an, was er tun müsse, falls er Informationen bekäme, wonach eine ausländische Regierung für ein geplantes Treffen keinen offiziellen Vertreter oder keine offizielle Vertreterin, sondern eine Schauspielerin oder einen Schauspieler einsetzen würde. Der NDB antwortete, dass «beim NDB keine amtlichen Dokumente der gewünschten Art evaluiert werden konnten. Würde der NDB jedoch über einen entsprechenden Verdacht informiert, würde er voraussichtlich amtshilfeweise die für den Besuch zuständige Organisationseinheit bzw. das betroffene Departement über den Verdacht informieren. Es wäre dann an der betroffenen Stelle, über das weitere Vorgehen zu befinden». Die Privatperson war nicht zufrieden mit dieser Antwort und hielt am Schlichtungsgesuch beim EDÖB fest. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Der NDB hält an seinem Zugangsgesuch fest. Begründung: Der NDB führte aus, dass zum einen keine amtlichen Dokumente bestünden, andererseits es zur aufgeworfenen Problematik gar nicht zuständig sei. In solchen Situationen wäre das betroffene Departement zuständig. Die Privatperson als Gesuchsteller hat dies alles nicht bestritten, und insbesondere keine Indizien für das Bestehen von amtlichen Dokumenten vorgelegt. Der EDÖB gibt zwar zu bedenken, dass es für Antragssteller naturgemäss schwierig sei, zu beweisen, dass ein bestimmtes Dokument existiert, wenn die Behörde dies bestreitet. Er erachtet die Ausführungen des NDB insbesondere zur mangelnden Zuständigkeit und demzufolge auch mangelnde Regeln zur Vorgehensweise aber als glaubwürdig und nachvollziehbar. Zudem bestehe in der Bundesverwaltung keine zentrale, für die Behandlung der im Zugangsgesuch dargelegten Problematik zuständige Stelle. |
Privatperson | |
| 10.12.2018 |
Empfehlung NDB: Beschaffungsmassnahmen des NDB nach Art. 26 NDG
Wie macht es der NDB? Mehr… Wie macht es der NDB? Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Ein Journalist verlangt Zugang zu einer Liste mit den vom NDB eingesetzten Beschaffungsmassnahmen, aufgeschlüsselt nach der Art der Massnahme (siehe Art. 26 Abs. 1 NDG), inklusive der Information, in wie viele Operationen die einzelnen Massnahmen fielen sowie in welchen Aufgabenbereich (Art. 6 NDG). Weiter verlangte er die Anzahl der vom Bundesverwaltungsgericht nicht genehmigten Massnahmen. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) Entscheid: Die Dokumente bleiben geheim. Begründung: Der NDB publizierte in seinem Lagebericht "Sicherheit Schweiz 2018" zwar statistische Angaben zu Anzahl Massnahmen und Operationen und schlüsselte diese nach Aufgabenbereich (Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, NBC-Proliferation, Angriffe auf kritische Infrastrukturen), nicht aber nach eingesetzter Beschaffungsmassnahme auf. Sie verweigert das Zugangsgesuch mit dem Hinweis auf die Spezialbestimmung in Art. 67 NDG, wonach das Öffentlichkeitsgesetz nicht gilt für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz. Die einzelnen Dokumente, welche Anordnung und Umsetzung solcher Massnahmen betreffen, unterstehen damit nicht dem Öffentlichkeitsprinzip; aber gilt dies auch für rein quantitative Angaben? Der EDÖB bejaht dies, wenn auch mit anderen Argumenten als jenen des NDB. Anmerkung: Ein zweites, praktisch inhaltsgleiches Gesuch hat der EDÖB entsprechend übereinstimmend beurteilt: Empfehlung vom 10.12.18, Beschaffungsmassnahmen des NDB (2). |
Medienschaffender | |
| 16.05.2018 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Nachrichtendienst des Bundes: Überprüfung Asylbewerber
Zwei nackte Zahlen sind keine Entscheidgrundlage Mehr… Zwei nackte Zahlen sind keine Entscheidgrundlage Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: «Blick»-Journalist Ruedi Studer wollte vom NDB wissen, wie viele Asylgesuche dieser im Jahr 2016 überprüfte, und wie viele davon er zur Ablehnung empfahl. Dieselben Zahlen hat Studer schon im Jahr zuvor verlangt und erhalten. Doch der NDB hat in der Zwischenzeit seine Meinung geändert: Nun verwies er darauf, dass die Zahlen teil des Geschäftsberichts des Bundesrats und somit bis zu dessen Veröffentlichung am 8. März 2017 geheim. Eine gegenteilige Empfehlung des EDÖB am 3. März vermochte an der Haltung des NDB nichts zu ändern. Obwohl die Zahlen mittlerweile öffentlich sind, urteilt das Bundesverwaltungsgericht nun über den Fall - im Hinblick auf künftige ähnliche Situationen. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) - Mitberichtsverfahren (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) - Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Der Journalist erhält recht. Begründung: Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das fragliche Dokument mit den zwei Zahlen (überprüfte sowie zur Ablehnung empfohlene Gesuche) dem BGÖ untersteht, was bei amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung der Fall ist. Dies ist auch hier der Fall: Der NDB hat die Zahlen im Rahmen seiner öffentlichen Aufgabe gewonnen, und zwar unabhängig vom Geschäftsbericht des Bundesrates, wovon sie nun nachträglich Teil geworden sind. Falls das Dokument Gegenstand im Mitberichtsverfahren wäre, so könnte der Zugang gemäss Art. 8 Abs. 1 BGÖ ausgeschlossen werden. Da aber selbst der NDB die Zahlen nur vorläufig geheim halten will, sagt das BVGer, wie schon der EDÖB zuvor, dass es sich dabei höchstens um eine Anlage handelt. Die Veröffentlichung einer solchen verletzt das Kollegialitätsprinzip nicht. Zudem ist das Dokument bereits vor Einleitung des Mitberichtsverfahren entstanden. Dass es dann an die Bundeskanzlei überwiesen und dem Bundesrat im Mitberichtsverfahren vorgelegt wird, kann die Qualität eines grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglichen Dokuments nicht verändern. Laut BVGer ist nicht ersichtlich, wie zwei Zahlen als rein statistische Grösse die Entscheidungsfindung des Bundesrates beeinflussen könnten. Deshalb wurde der Zugang zu unrecht von der Veröffentlichung des Geschäftsberichts abhängig gemacht. |
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| 03.03.2017 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes (NDB): Asylgesuche
NDB darf Zugang nicht länger hinausschieben
Empfehlung des Eidgenö… Mehr… NDB darf Zugang nicht länger hinausschieben
Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 3. März 2017
Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Was: Ein Journalist will vom NDB wissen, wie viele Asylgesuche es im Jahr 2016 überprüft hat, und wie viele von diesen Asylgesuchen zur Ablehnung empfohlen wurden. Daraufhin schaltet sich die Bundeskanzlei (BK) ein, welche die fraglichen Daten voraussichtlich am 8. März in einem Geschäftsbericht des Bundesrates publizieren wird. Die BK verweigert die Zugangsgewährung, weil es sich beim Geschäftsbericht um ein noch nicht fertig gestelltes Dokument handle.
BGÖ-Artikel: Zuständige Behörde für die Bearbeitung eines Zugangsgesuches (Art. 10 Abs. 1 BGÖ) - Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) - Mitberichtsverfahren (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) - Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ)
Entscheid: Der Zugang soll unverzüglich gewährt werden.
Begründung: Entgegen der Ausführungen der BK erachtet der EDÖB der NDB als zuständig für die Anfrage des Journalisten. Dessen Zugangsgesuch erstrecke sich nicht auf den Geschäftsbericht des Bundesrates, sondern verlangt explizit nur die beiden genannten statistischen Angaben. Diese "erstellt" der NDB unabhängig des Geschäftsbericht im Zuge der Überprüfungen der Asylgesuche.
Für den EDÖB stellt sich die Frage der Rechtmässigkeit der Zugangsverweigerung unabhängig davon, dass die Veröffentlichung der Daten kurz bevorsteht. Dies insbesondere auch im Hinblick auf analoge Zugangsgesuche. Die von NDB und BK eingebrachten Argumente lässt der EDÖB nicht gelten: Erstens handle es sich nicht um Dokumente eines Mitberichtsverfahrens, weil der Zugang ja nicht endgültig verweigert wird. Zweitens bilden die Daten keine wesentliche Entscheidgrundlage für den Bundesrat, seinen Geschäftsbericht zu verabschieden. Somit empfiehlt der EDÖB der NDB, den Zugang zu gewähren, und zwar vor der geplanten Veröffentlichung des Geschäftsberichts der BK.
Siehe auch Blogbeitrag zu diesem Thema.
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Medienschaffender | |
| 02.12.2016 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes (NDB): Überprüfung Asylsuchender
Es bleibt geheim, wessen Staatsangehörige der NDB systematisch kontrol… Mehr… Es bleibt geheim, wessen Staatsangehörige der NDB systematisch kontrolliert
Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 2. Dezember 2016
Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Was: Ein Journalist verlangte vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Information betreffend der Überprüfung von Asylsuchenden. Nachdem der NDB selbst eine statistische Liste über die Anzahl durchgeführten Überprüfungen im Jahr 2015 veröffentlichte, ging es im Schlichtungsverfahren noch um zwei Dokumente. Gefordert wurde eine detaillierte Version der bereits publizierten Liste, aufgeschlüsselt nach dem Herkunftsland der überprüften Personen, sowie eine Liste mit Ländern, deren Staatsangehörige bei einem Asylgesuch systematisch und ohne Anhaltspunkte vom NDB überprüft werden.
BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 Bst. a BGÖ)
Entscheid: Der NDB erhält vom EDÖB recht.
Begründung: Gemäss BGÖ können spezialgesetzliche Regelungen gewisse Informationen als geheim einstufen und damit dem Öffentlichkeitsprinzip entziehen. Nach Ansicht des EDÖB ist Art. 11 Abs. 2 BWIS eine solche Bestimmung. Zu dessen Inhalt gehört gemäss Bundesrat die Meldung über Angehörige bestimmter Staaten. Die Geheimhaltung der Methoden zur Informationsbeschaffung des NDB seien aus sicherheitsrelevanten Gründen gesetzlich gewollt. Als Ausgleich dazu kontrollieren der Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation diese Informationsbeschaffung. |
Medienschaffender | |
| 18.05.2016 |
Urteil Bundesgericht - Nachrichtendienst des Bundes (NDB): Statistische Angaben
Auch statistische Angaben bleiben beim NDB geheim
Urteil 1C_122/20… Mehr… Auch statistische Angaben bleiben beim NDB geheim
Urteil 1C_122/2015 des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016
Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Was: Ein Bundeshausredaktor verlangte beim NDB Zugang zu verschiedenen Dokumenten, wobei er jeweils lediglich an quantitativen Angaben interessiert war. Die Zugangsverweigerung des NDB war bereits vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) teilweise aufgehoben worden. Das Bundesgericht (BGer) hatte somit nur noch über vier Begehren zu urteilen. Konkret ging es um folgende Information: Anzahl Partnerdienste des NDB, Anzahl ein- und ausgehender Meldungen beim NDB, Anzahl Aufträge im Bereich Extremismus und Proliferation sowie um die Kennzahlen des NDB zur Qualitätssicherung ISIS (Informationssystem innere Sicherheit).
BGÖ-Artikel: Virtuelles Dokument (Art. 5 Abs. 2 BGÖ); Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ); Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ)
Entscheid: Ausser in einem der vier Begehren wurde die Beschwerde vom BGer abgewiesen.
Begründung: In ersteren beiden Begehren (um Bekanntgabe der Anzahl Partnerdienste sowie Anzahl der ein- und ausgehenden Meldungen) erachtet es das BGer als unzulässig, den Zugang vollständig zu verweigern. Wie bei der Anzahl Partnerdienste bereits erfolgt, muss der NDB eine ungefähre Grössenordnung der Anzahl Meldungen bekanntgeben. Er muss allerdings nicht - so ausdrücklich vom BGer erklärt- sagen, um wie viele Prozente die Grössenordnung von den tatsächlichen Werten abweicht.
Der Bundeshausredaktor hatte eine genaue Angabe gefordert. Das BGer verweigerte dies in beiden Fällen, weil dadurch Rückschlüsse auf neue oder aufgekündigte Partnerschaften möglich wären, welche auf neue Lagebeurteilungen aus diplomatischer oder aussenpolitischer Sicht beruhen könnten. Eine solche Veröffentlichung könnte für die Schweiz nachteilige Folgen haben. Bezüglich des Zugangsgesuchs zu einer Auftragsliste im Bereich Extremismus und Proliferation rügt das BGer das BVGer und den NDB: Letzterer hatte behauptet, eine solche Liste sei nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand zu erstellen, das BVGer hatte diese Behauptung ohne eingehendere Prüfung akzeptiert. Dies ist unzulässig, der Zugangsverweigerer muss einen behaupteten Aufwand zumindest glaubhaft machen können, was im vorliegenden Fall nicht geschehen war. Allerdings bleibt diese Rüge irrelevant: Gemäss BGer ist offensichtlich, dass eine Veröffentlichung der Auftragsliste die innere Sicherheit gefährdet. Die Aufträge zielen auf Überwachung und Prävention, durch eine Veröffentlichung über Art und Umfang der staatlichen Aktivitäten würden diese Ziele vereitelt. Zuletzt verweigert das BGer auch den Zugang zu den Kennzahlen zur Qualitätssicherung. Deren Veröffentlichung könnte Rückschlüsse auf konkrete Tätigkeiten oder Schwachstellen des Staatsschutzes zulassen. Somit überwiegt laut BGer auch hier das Geheimhaltungsinteresse das Interesse des Journalisten an einer Veröffentlichung. |
Medienschaffender | |
| 10.08.2015 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes: Geheimes Dokument des Nachrichtendienstes
Nur in Ausnahefällen kann der Zugang zu einem Dokument vollständig ve… Mehr… Nur in Ausnahefällen kann der Zugang zu einem Dokument vollständig verweigert werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. August 2015 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Ein Medienschaffender verlangte vom NDB Zugang zu aktuellen Versionen von Dokumenten, den er sich in einem früheren Verfahren erstritten hatte. In einem Fall wurde dieser gewährt, im Falle eines weiteren, «Geheim» klassifizierten Dokuments mit Verweis auf die Informationsschutzverordnung kategorisch verweigert. BGÖ-Artikel: Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4) Entscheid: Der Nachrichtendienst kann die Verwehrung des Zugangs zu einem «Geheim» klassifizierten Dokument nicht mit Verweis auf die Informationsschutzverordnung nicht verwehren. Im konkreten Fall kann der Zugang aber aufgrund einer Bestimmung im Öffentlichkeitsgesetz teilweise verweigert werden. Dabei muss das Verhältnismässigkeitsprinzip korrekt angewendet werden. Begründung: Das vom Antragssteller herausgelangte Dokument «Kasuistik zur Kriterienliste» enthalte Informationen, die geeignet seien, die innere und die äussere Sicherheit der Schweiz und deren aussenpolitischen Interessen zu gefährden, begründetet der NDB die kategorische Zugangsverweigerung anfänglich. Ausserdem seien daraus die operativen Mittel und Methoden des NDB ersichtlich, deshalb sei der Zugang aufgrund der Bestimmungen der Informationsschutzverordnung nicht möglich. Dieser juristischen Begründung folgte der EDÖB allerdings nicht. Es bestünden keine Spezialbestimmungen im Sinne von Artikel 4 BGÖ. Allerdings anerkannte der EDÖB, dass die vollständige Offenlegung des Dokuments die innere und äussere Sicherheit gefährden, und dass deshalb die Ausnahmeklausel in Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetztes angewendet werden könne. Nach seiner kategorischen Zugangsverweigerung hatte der NDB im Verfahren beim EDÖB eine in Teilen geschwärzte Version des Dokuments eingereicht mit dem Vorschlag, dieses dem Journalisten zugänglich zu machen. Der EDÖB kommt in seiner Empfehlung zum Schluss, dass der Zugang zu diesem Dokument dem BGÖ entspricht. Eine korrekte Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips könne nur in Ausnahmefällen zu einer vollständigen Zugangsverweigerung zum Dokument führen, so wie es der NDB ursprünglich vor hatte. |
Medienschaffender | |
| 02.02.2015 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes (NDB): Informationen über öffentliche Beschaffungen des NDB
NDB hält Informationen über Beschaffungen zu Recht geheim
Empfehlung… Mehr… NDB hält Informationen über Beschaffungen zu Recht geheim Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 2. Februar 2015 Wer: Nachrichtendienst des Bundes Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Informationen der öffentlichen Beschaffung des NDB seit 2009. Der NDB lehnt die Einsicht vollumfänglich ab: Es sprächen spezialrechtliche Bestimmungen nach Art. 4 BGÖ dagegen und der Zugang würde die Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 7 Abs. 1 Bst. c). BGÖ-Artikel: Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Entscheid: Der NDB hält die Informationen mit Recht geheim. Begründung: Der EDÖB widerspricht dem NDB im ersten Punkt: Es lägen keine spezialrechtlichen Bestimmungen nach Art. 4 BGÖ vor, das BGÖ sei mithin anwendbar. Eine Ausnahmeregelung im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) beziehe sich nur auf laufende Vergaben; eine Norm aus der Verordnung zum Nachrichtendienst (V-NDB) sei keine spezialrechtliche Bestimmung, da sie nicht auf Gesetzesstufe stehe. Dagegen bejaht der EDÖB, dass der Zugang zu den Informationen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c (innere und äußere Sicherheit) zu verweigern sei. Er kommt zu diesem Schluss, nachdem er die Informatuionen einsehen konnte. Eine detaillierte Begründung seines Entscheids sei nicht möglich, da schon eine solche Begründung Informationen preisgäbe, die nach Art. 7 geschützt seien. |
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| 02.02.2015 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Nachrichtendienst des Bundes: Unternehmen, deren Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse durch Zugangsgesuche betroffen sind oder betroffen sein können
Zugangsverweigerung durch NDB war weitgehend gerechtfertigt
Entscheid… Mehr… Zugangsverweigerung durch NDB war weitgehend gerechtfertigt Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2015 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Der Bundeshausredaktor der Blick-Gruppe, Ruedi Studer, verlangt am 5. Juli 2012 Zugang zu Informationen «über die Anzahl der Partnerdienste, die Zahl der ein- und ausgehenden Meldungen, die erteilten Aufträge, die Zahl der Mitarbeiter bei Bund und Kantonen usw.» sowie «Zugang zu den aktuellsten Zahlen, wie viele Datensätze die Datenbank noch beinhaltet, wie viele aufgearbeitet oder gelöscht wurden und wie viele weitergeführt werden». Er interessiert sich ausdrücklich nur für quantitative Angaben. Der NDB lehnt das Gesuch ab mit der Begründung, eine Offenlegung der Informationen würde innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) oder die aussenpolitischen Interessen bzw. die internationalen Beziehungen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) gefährden. Studer gelangt an den EDÖB, der in seiner Empfehlung vom 5. Februar 2014 feststellt, der NDB habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der EDÖB sah sich ausserstande, das Gesuch materiell zu bewerten, da der NDB im Wesentlichen lediglich darauf verwiesen habe, dass die gewünschten Dokumente als geheim oder vertraulich klassiert seien. Er erachtet die Zugangsverweigerung als «nicht nachvollziehbar» und empfiehlt, die verlangten Informationen seien offenzulegen. Der NDB hält aber an seiner Verweigerung fest und erlässt eine Verfügung, wogegen Studer Beschwerde einlegt. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst. a; Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und e; Art. 5 Abs. 2 Entscheid: Die Beschwerde wird zu einem kleinen Teil gutgeheissen. Begründung: Das BVGer erklärt sich zunächst für zuständig: Der NDB hatte als Beschwerdeinstanz gegen seine Verfügung den Bundesrat angegeben. In Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz kommt das BVGer aber zum Schluss, selber Rekursinstanz zu sein. – Das BVGer begründet seinen Entscheid ziemlich pauschal. Zwar lehnt es die Begründung des NDB ab, die Dokumente seien als geheim resp. vertraulich klassiert und diese Klassierung stelle eine Spezialregelung nach Art. 4 Bst. a BGÖ dar. Eine Klassierung allein vermöge das Öffentlichkeitsprinzip nicht auszuhebeln. – Das BVGer stellt aber fest, die verlangten Dokumente würden entweder die Beziehungen zu fremden Geheimdiensten beeinträchtigen oder liessen Rückschlüsse auf die operativen Fähigkeiten des NBD zu, würden also die äussere Sicherheit der Schweiz tangieren. Ebenfalls ziemlich pauschal gibt das BVGer dem NBD in einem weiteren Punkt Recht: Ein Dokument, zu dem Studer Zugang verlangte, existierte zum Gesuchszeitpunkt nicht. Die Informationen waren vorhanden, das Dokument hätte sich erstellen lassen, aber diese Erstellung hätte den Rahmen eines einfachen elektronischen Vorgangs (Art. 5 Bst. 2) gesprengt. – In einem einzigen Punkt heisst das BVGer die Beschwerde gut: Studer wollte Informationen über die Aufschlüsselung der Geheimdienstmitarbeiter auf die Kantone. Der NDB hatte argumentiert, damit würden die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen gefährdet, was das BVGer verneint. |
Medienschaffender | |
| 17.12.2014 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes NDB: Informationen zu islamistischen Aktivitäten in der Schweiz
Summarische Gesuche sind unzureichend, entbinden die Behörde aber nich… Mehr… Summarische Gesuche sind unzureichend, entbinden die Behörde aber nicht von der Pflicht, sorgfältig zu argumentieren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 17. Dezember 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Privatperson verlangt Einsicht in Dokumente, die auf einen weiten Fächer von Fragen zu islamistischen Aktivitäten in der Schweiz Auskunft geben. Der NDB verlangt eine Präzisierung des Gesuchs. Der Antragsteller lässt die Frist für ein Schlichtungsverfahren verstreichen, stellt aber ein neues, ähnliches Gesuch. Nun verlangt der NDB nicht erneut eine Präzisierung, lehnt das Gesuch aber vollumfänglich ab und macht teilweise Spezialregelungen anderer Gesetze geltend, beruft sich andererseits auf die Ausnahmebestimmungen des BGÖ, namentlich Art. 7 Abs. 1 Bst. c (innere und äußere Sicherheit). Der Antragsteller verlangt eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ; Art. 3 VBGÖ. Entscheid: Der NDB gewährt Zugang zu einem Teil der Dokumente. Begründung: Der NDB erklärt gegenüber den EDÖB, es existierten (oder könnten mittels eines einfachen elektron. Vorgangs hergestellt werden) 30 Dokumente. 20 davon reicht er dem EDÖB zur Prüfung ein; die anderen seien geheim. – Der EDÖB stellt fest, das BGÖ gewähre «jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu (...) genau spezifizierbaren amtlichen Dokumenten, jedoch nicht auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Verwaltungsinformationen. Ebenso kann ein Gesuchsteller von einer Behörde grundsätzlich keine individuell erstellten Antworten auf seine Fragen im Sinne eines eigens angefertigten Dokuments erwarten.» Allerdings entbinde das den NDB nicht von seiner Pflicht, dem Antragsteller bei der Formulierung seines Gesuchs behilflich zu sein (Art. 3 VBGÖ). Der EDÖB macht darauf aufmerksam, dass zwischen den Antworten des NDB auf das erste resp. zweite Gesuch der selben Person gewisse Inkonsistenzen bestehen. – Der EDÖB sieht sich außerstande zu beurteilen, ob die vom NDB genannten 30 Dokumente alle Dokumente seien, die dem Gesuch des Antragstellers entsprächen. Was die 20 Dokumente angeht, die der NDB dem EDÖB zur Prüfung eingereicht hat, folgt der EDÖB weitgehend der Argumentation des NDB, dass der Zugang nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c sowie d (internationale Beziehungen) oder aufgrund von Bestimmungen anderer Gesetze zu verweigern sei. Lediglich zwei Dokumente seien teilweise und zwei Aktennotizen vollständig offenzulegen. Was die 10 Dokumente angeht, die der NDB dem EDÖB nicht zur Prüfung eingereicht hat, «kann der Beauftragte nicht beurteilen, ob die Behörde das Zugangsgesuch rechtmässig und angemessen beurteilt hat und kann sich materiell auch nicht zu deren Zugänglichkeit äussern. Deshalb hat der Beauftragte auch hier keine andere Möglichkeit, als zugunsten der Transparenz den Zugang zu den nicht eingereichten amtlichen Dokumenten zu empfehlen.» |
Privatperson | |
| 27.11.2014 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes NDB: Geheimdienstsoftware bleibt geheim
Bekanntgabe der verwendeten Geheimdienstfsoftware könnte Sicherheit de… Mehr… Bekanntgabe der verwendeten Geheimdienstfsoftware könnte Sicherheit der Schweiz gefährden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 27. November 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Eine Privatperson verlangt vom NDB eine Liste der verwendeten Software. Der NBD verweist auf die im VBS verwendeten Programme, soweit es allgemeine Software (Office etc.) angeht, verweigert aber die Offenlegung der verwendeten Spezialsoftware mit Verweis auf eine mögliche Gefährdung der Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c) und auf Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g) BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Entscheid: Der NDB hält zurecht geheim, welche Spezialsoftware er verwendet. Begründung: Der EDÖB folgt der Argumentation des NDB, wonach das Wissen um die verwendete Spezialsoftware den NDB schwächen und Softwarefirmen erpressbar machen könnte. Ob eine Offenlegung der Liste auch Geschäftsgeheimnisse verletzen würde, lässt der EDÖB offen. Dagegen seien Programme, die nicht spezifisch mit der Geheimdienst zu tun hätten, bekanntzugeben. Vgl. die Empfehlung des EDÖB zum ähnlich lautenden Zugangsgesuch an den Dienst Überwachung Post und Fernmeldeverkehr vom 26. November 2014. |
Privatperson | |
| 24.11.2014 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - VBS: Auszüge aus klassifizierten Berichten müssen offen gelegt werden
Auch bei vertraulichen und geheimen Dokumenten muss eine Güterabwägung… Mehr… Auch bei vertraulichen und geheimen Dokumenten muss eine Güterabwägung vorgenommen werden Bundesverwaltungsgerichtsentscheid A-3122/2014 vom 24. November 2014 Wer: Generalsekretariat Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Was: Daniel Glaus, Journalist beim RechercheDesk von SonntagsZeitung und Le Matin Dimanche, verlangte vom VBS Titelblatt, Inhaltsverzeichnis, Zusammenfassung und/oder Management von abgeschlossenen Berichten der nachrichtendienstlichen Aufsicht, welche im Generalsekretariat des VBS angesiedelt ist. Aus Verständnis für die Klassifikation der Berichte verzichtete er auf die Anfrage, die Berichte komplett einsehen zu dürfen. Das VBS lehnte den Zugang mit Hinweis auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, c und d BGÖ pauschal ab. Der EDÖB empfahl dem VBS, mit Ausnahme eines Berichts den Zugang zu den Dokumenten im im verlangten Umfang zu gewähren. Das VBS erliess eine Verfügung und wies das Einsichtsgesuch ab. Die Tätigkeiten des Staatsschutzes würden bedingen, dass bestimmte Informationen geheim gehalten werden BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, c und d BGÖ. Entscheid: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Begründung: Das Gericht erinnert in seinem Urteil an das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Kommentar zum Gesetz: Die Einsicht könne nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr sei in diesem Fall ein eingeschränkter, d.h. teilweiser Zugang zu den Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind. Es sei die Pflicht der Behörde zu beweisen, dass die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle gegeben sind. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit schien dem Gericht der beschränkte Zugang zu einer Reihe von Dokumenten als gerechtfertigt. Bei einem Bericht, in dem beispielsweise enthält detaillierte Angaben zur so genannten Beobachtungsliste oder Details zu präventiven Operationen und Fahndungsprogrammen enthielt, könne das Titelblatt, das Inhaltsverzeichnis, die Zusammenfassung, sowie Zusammenfassung der Empfehlungen und Stellungnahmen publik gemacht werden, ohne dass die inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz gefährdet wäre. Unabhängig von der Klassifizierung müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob allfällige Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 7 BGÖ vorliegen oder nicht.
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Medienschaffender | |
| 16.09.2014 |
Empfehlung Nachrichtendienst des Bundes: Datenbanken ISIS / ISAS
Pauschale Begründungen unzureichend
Empfehlung des eidgenössischen Öf… Mehr… Pauschale Begründungen unzureichend Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 16. September 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Weisungen, die regeln, wie der NDB seine Informationen einer Triage zu unterziehen hat, was die Einteilung in die Datenbank ISIS (Informationssystem innere Sicherheit) oder ISAS (Informationssystem äussere Sicherheit) angeht. Zudem verlangt er statistische Angaben über die Zahl der in den Datenbanken erfassten Personen und Organisationen, aufgeschlüsselt nach In- und Ausländern. Der NDB legt dem Gesuchsteller Auszüge aus den Weisungen offen und gibt Statistiken zu den Datenbanken bekannt, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach den vom Gesuchsteller gewünschten Kriterien. Der Gesuchsteller gelangt darauf an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. a; Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d; Art. 9 Abs. 1 BGÖ; Art. 11 Abs. 5 und Art. 12b Abs. 1 Bst. a VBGÖ. Entscheid: Der NDB soll die gewünschten Weisungen offenlegen – teilweise vollumfänglich, teilweise sind Namen von Personen und Organisationen einzuschwärzen, in einem Dokument sind «sicherheitsrelevante Informationen» einzuschwärzen. Was die gewünschten statistischen Angaben angeht, soll der NDB diese dem Gesuchsteller «so weit als möglich» liefern und ihn darüber hinaus informieren, über welche Angaben er überhaupt verfüge. Begründung: Der NDB argumentiert, eine Offenlegung der Weisungen lasse Rückschlüsse über die Arbeit des NDB zu und würde die Sicherheit der Schweiz sowie die aussenpolitischen Beziehungen gefährden. Die gewünschten statistischen Angaben besitze er in der gewünschten Aufschlüsselung gar nicht und könne sie auch nicht mittels einen einfachen elektronischen Vorgang herstellen. Zudem entstammten die Zahlen einem Bericht, den der NDB für die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) des Parlaments ausgefertigt habe, der mithin dem BGÖ nicht unterliegen. In Bezug auf einige Dokumente findet der NDB, einer Offenlegung stünde nichts entgegen, doch enthielten sie keine Informationen, die die Fragestellung des Gesuchstellers beträfen. Schliesslich stellt sich heraus, dass der NDB gegenüber dem EDÖB angibt, Teile eines Dokuments bereits offengelegt zu haben, was aber nicht stimmt. – Der EDÖB folgt diesen Argumenten in fast keinem Punkt. Wo der NDB behauptet, Dokumente bereits offengelegt zu haben, solle er das nachholen, denn offensichtlich stehe einer Offenlegung nichts im Wege. Wo der NDB sagt, dass einer Offenlegung nichts entgegenstehe, solle er die Dokumente offenlegen, auch wenn er glaube, sie trügen zur Fragestellung des Gesuchstellers nichts bei. Berichte an die GPDel würden dem BGÖ zwar tatsächlich nicht unterstehen, doch soweit der Bericht Zahlen enthalte, über die der NDB sowieso verfüge, seien diese offenzulegen. Die Behauptung, die Offenlegung der Weisungen würden die Sicherheit oder die aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz gefährden, kann der EDÖB in sämtlichen Fällen «nicht nachvollziehen»; in einigen Fällen seien Einschwärzungen gerechtfertigt. Die Argumente des NDB seien pauschal und deshalb unzureichend: «Nach Ansicht des Beauftragten liest sich die Begründung des NDB jedoch vielmehr wie eine Generalklausel zur Rechtfertigung einer Zugangsbeschränkung zu nachrichtendienstlichen Informationen im Allgemeinen und könnte ebenso gut in jedem anderen Fall eines Zugangsgesuches beim NDB herangezogen werden, wodurch sich im Ergebnis jede Zugangsverweigerung in Bezug auf nachrichtendienstliche Informationen rechtfertigen liesse.» Nicht beurteilen könne der EDÖB, ob der NDB über die statistischen Angaben in der gewünschten Aufschlüsselung tatsächlich nicht verfüge; der NDB solle die gewünschten Angaben «so genau als möglich» liefern und den Gesuchsteller darüber aufklären, über welche Informationen er verfüge. |
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| 05.02.2014 |
Empfehlung NDB: Entklassifizierung Geheimdokumente
NDB verletzt Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren
Empfehlung d… Mehr… NDB verletzt Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 5. Februar 2014 Wer: Nachrichtendienst des Bundes Was: Eine Journalist verlangt Einsicht in Informationen «über die Anzahl der Partnerdienste, die Zahl der ein- und ausgehenden Meldungen, die erteilten Aufträge, die Zahl der Mitarbeiter bei Bund und Kantonen usw.» sowie «Zugang zu den aktuellsten Zahlen, wie viele Datensätze die Datenbank noch beinhaltet, wie viele aufgearbeitet oder gelöscht wurden und wie viele weitergeführt werden». Er interessiert sich ausdrücklich nur für quantitative Angaben. Der NDB lehnt das Gesuch ab mit der Begründung, eine Offenlegung der Informationen würde innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) oder die aussenpolitischen Interessen bzw. die internationalen Beziehungen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) gefährden. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Bst. c und Bst. d; Art. 11 Abs. 5 und Art. 12b Abs. 1 VBGÖ Entscheid: Der NDB hat im Schlichtungsverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der EDÖB sieht sich außerstande, das Gesuch materiell zu bewerten. Er erachtet die Zugangsverweigerung als «nicht nachvollziehbar». Die verlangten Informationen sind offenzulegen Begründung: Der NDB beschränkt sich in seiner Stellungnahme im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die verlangten Dokumente als «vertraulich» oder «geheim» klassiert seien. Er weigert sich namentlich, die als geheim klassierten Dokumente dem EDÖB zuzustellen, da solche nicht der Post übergeben werden dürften. Der EDÖB solle die Dokumente vor Ort einsehen. – Der EDÖB hält gegenüber dem NDB fest, dass es einzig an ihm selber liege, festzulegen, wie das Schlichtungsverfahren zu gestalten sei, und erinnert den NDB daran, dass die Begründungspflicht für eine Zugangsverweigerung bei der Behörde liege. «Tatsache, dass ein amtliches Dokument klassifiziert ist, mag ein gewichtiges Element in der Beurteilung des Zugangsgesuches darstellen, alleine aufgrund der Klassifizierung darf der Zugang jedoch nicht verweigert werden. Bezieht sich ein Zugangsgesuch auf ein klassifiziertes Dokument, muss gemäss Art. 11 Abs. 5 VBGÖ geprüft werden, ob dieses entsprechend den Bestimmungen über den Informationsschutz und die Klassifizierung entklassifiziert werden kann.» Die Klassifizierung dürfe nur aufrecht erhalten werden, wenn sie mit einer der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 BGÖ begründet werden könne. |
Medienschaffender | |
| 21.09.2012 |
Empfehlung NDB: Agentendossier
Der Nachrichtendienst muss ein Agentendossier aus dem Kalten Krieg nic… Mehr… Der Nachrichtendienst muss ein Agentendossier aus dem Kalten Krieg nich zugänglich machen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 21.09.2012 Wer: Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Was: Ein Historiker verlangte Einsicht ins Dossier eines Agenten. Der NDB wies das Akteineinsichtsgesuch «aus Gründen der inneren und der äusseren Sicherheit sowie des geheim- und Datenschutzes der betroffenen Personen» ab. BGÖ-Artikel: Art 23 Entscheid: Offenlegung unter BGÖ nicht zulässig Begründung: Der Öffentlichkeitsbeauftragte verlangte vom NDB ein Verzeichnis und Inhaltsübersicht der beim NDB vorhandenen Akten. Daraus ergab sich dass im Dossier keine Akten liegen. dass sich im verlangten Dossier keine Dokumente befinden, die nach 01. Juli 2006 erstellt, ergänzt oder abgeändert wurden. Nur amtliche Dokumente, die ab diesem Datum erstellt wurden, unterstehen dem BGÖ. |
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Dominik Meier, SRF, 24.03.2026 Kritik der Kantone am Nachrichtendienst ist noch nicht verstummtDokumente, welche «SRF» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt, zeigen, dass viele Kantone den NDB trotz Umbau weiterhin kritisch beurteilen. Sie bemängeln u.a. Leistungen und Zusammenarbeit, erkennen aber gewisse Fortschritte. Die Auswertung der kantonalen Rückmeldungen macht deutlich, dass die Kritik breit abgestützt ist und strukturelle Probleme weiterbestehen. |
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Thomas Knellwolf, Christian Brönnimann, Tages-Anzeiger, 26.03.2025 Nachrichtendienst des Bundes fällt durchDer Tages-Anzeiger verlangte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in eine Umfrage bei den kantonalen Polizeien über den Nachrichtendienst des Bundes. Die Recherche zeigt: Die Kantone sind unzufrieden mit dem NDB. Trotz der Reorganisation unter Direktor Christian Dussey sank die Gesamtbewertung. Besonders kritisch sehen die Kantone die operative Unterstützung, etwa bei Terrorabwehr. Aargau und Bern vergaben die tiefste Note, Schaffhausen beklagt den Verlust von Fachwissen und Netzwerken. Positiv äusserte sich Basel-Landschaft. Während einige Kantone monieren, dass sie Infos schneller aus den Medien erhalten als vom NDB, sehen andere die Kommunikation mit dem NDB als gut an. Auch werden teilweise die schriftlichen Berichte als qualitativ hoch bewertet. |
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Selina Berner, NZZ, 14.03.2025 Geheimdienstchef Dussey erhält von Mitarbeitern noch schlechtere Noten als 2023Eine neue Personalbefragung beim NDB, die der NZZ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegt, zeigt eine weiter verschlechterte Stimmung. Besonders die Führung unter Direktor Christian Dussey und die laufende Transformation erhalten miserable Noten. Vertrauen, Arbeitsklima und Einbindung der Mitarbeitenden sind auf Tiefstwerten. Dussey hat im Januar seinen Rücktritt eingereicht, wohl auch wegen der massiven Kritik. Der NDB betont, Massnahmen partizipativ zu erarbeiten, während die Geschäftsprüfungsdelegation ihre Oberaufsicht verstärkt und die Führungsrolle des VBS und des Bundesrats prüft. |
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Thomas Knellwolf, Tages-Anzeiger, 26.02.2025 Miserables Zeugnis der eigenen LeuteChristian Dussey tritt nach knapp drei Jahren im Amt als Chef des NDB zurück. Er sollte eine Transformation des NDB vornehmen, die intern jedoch auf viel Kritik gestossen ist. Die Zufriedenheit der NDB-Mitarbeitenden war deshalb schon in den vergangenen Jahren sehr tief. Der Tages-Anzeiger konnte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz die neuste interne Personalumfrage beim NDB einsehen. Die Ergebnisse zeigen ein weiter gesunkenes Vertrauen in die Führung des NDB. Nur noch 25 Prozent der Mitarbeitenden sind mit der Leitung zufrieden – 10 Prozent weniger als im Vorjahr. 17 Prozent sind der Ansicht, dass wichtige Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden, und 26 Prozent glauben, dass diese auf Basis von Fakten und sachlicher Argumentation erfolgen. Zudem stimmen lediglich 27 Prozent der Aussage zu, dass vermeidbare Kosten konsequent reduziert werden. Gleich wenige Mitarbeitende sehen die Gesundheit des Personals als priorisiert an. Die allgemeine Arbeitszufriedenheit fiel von 56 Prozent auf 49 Prozent, womit der Wert in den kritischen Bereich rutschte. Die Fluktuation blieb hoch: In drei Jahren hat fast ein Drittel der Belegschaft den NDB verlassen. |
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Henry Habegger, Aargauer Zeitung, 26.10.2024 Verdeckte Operation im BundeshausZwischen 2011 und 2017 traf sich im Bundeshaus regelmässig eine illustre Runde: ranghohe Vertreter von Armee, Zoll, Bundesanwaltschaft, Polizei und sicherheitspolitische Politiker aller Bundesratsparteien. Ziel war es, die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden in der Schweiz zu verbessern. Die Treffen waren nicht geheim, aber auch nicht öffentlichkeitswirksam. Ebenso dabei war ein Aussenstehender, den manche als «Sekretär von Borer» in Erinnerung haben. Nennen wir ihn Fritz. Er sei als «eine Art Moderator» der Treffen aufgetreten, sagt ein Teilnehmer. Stets dabei war aber auch der langjährige Beschaffungschef des Auslandgeheimdienstes, Paul Zinniker. Er war von 2010 bis 2019 Vizechef des Nachrichtendienstes des Bundes, NDB. Was die normalen Teilnehmer des runden Tisches allerdings nicht wussten: Zwischen Fritz und Zinniker gab es eine Verbindung. Fritz war damals in Tat und Wahrheit ein «Agent» von Zinniker. Gespräche mit Teilnehmern zeigen, dass Fritz der Mann sein muss, von dem in einem erst kürzlich bekannt gewordenen «Geheimvertrag» des NDB die Rede ist. In zum Teil geschwärzten Dokumenten, die der NDB jetzt auch CH Media zugänglich machte, wird der Inhalt des dubiosen, vor Aufsicht und Bundesrat geheim gehaltenen Vertrags umrissen. «Auftrag» des Mannes war: «Beratung und Expertise in den Sachbereichen Terrorismusbekämpfung und operative Dienstleistungen» sowie «Exklusive und zeitgerechte Weiterleitung von vertraulichen und sicherheitspolitisch relevanten Informationen der ND-Community an den NDB». 40’000 Franken pro Jahr, total 280’000 Franken, habe der NDB für den «Berater» bezahlt. |
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Maj-Britt Horlacher, Fiona Endres, SRF Echo der Zeit, 03.04.2024 Cyber-Skandal: So schwer tut sich der NDBDer Nachrichtendienst NDB beschaffte jahrelang illegal Daten zum Überwachen. Die Cyber-Spezialisten beschafften zwischen 2015 und 2020 Daten und speicherten diese teils grosszügig. Ohne Bewilligung, nach eigenem Gutdünken. Im Frühling 2021 sah sich der NDB gezwungen, die sogenannte Cyber-Affäre intern zu untersuchen. «SRF Investigativ» hat nun per Öffentlichkeitsgesetz eine teilgeschwärzte Zusammenfassung erlangt. Diese zeigt: Die Aufarbeitung der sogenannten Cyber-Affäre stiess von Beginn an auf grosse Widerstände. So habe das Untersuchungsteam nicht alle Berechtigungen gehabt, um notwendige Informationen auf dem Geschäftsverwaltungsprogramm einzusehen. In einem Fall habe die Dokumentation der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten mehrheitlich gefehlt. Laut dem Bericht versuchte Jean-Philippe Gaudin, der damalige Direktor des NDB, die Untersuchung klein zu halten. |
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Leo Eiholzer, NZZ am Sonntag, 18.02.2024 Die grosse Vertrauenskrise im Schweizer GeheimdienstKrieg in der Ukraine, Krieg in Nahost, Angst vor einer Auseinandersetzung der Atommächte: Nie seit den 1990er Jahren war ein gut funktionierender Nachrichtendienst so wichtig für die Schweiz wie heute. Und ausgerechnet jetzt bekommt der Schweizer Geheimdienst – der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) – massive interne Probleme nicht in den Griff. Das zeigen über 200 Seiten interner Dokumente des Nachrichtendienstes, welche der «NZZ am Sonntag» vorliegen. Sie wurden auf Basis des Öffentlichkeitsgesetzes zugänglich gemacht. Ausscheidende Mitarbeiter des NDB wählten in Fragebögen, welche sie ausfüllen, wenn sie den Dienst verlassen, harte Worte: Es gebe keine Fehlerkultur, Hinweise auf Mängel werden ignoriert und Feedback von Vorgesetzten sei nicht existent. |
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Ruedi Studer, Blick, 19.03.2015 Die Schlapphut-SchwemmeDer Stellenetat des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) war lange ein gut gehütetes Geheimnis. Der «Blick» verlangte 2012, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, Auskunft dazu, was der Geheimdienst allerdings ablehnte. Erst nachdem die Richter des Bundesverwaltungsgerichts für einen Zugang votierten, wurde der Schleier gelüftet. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















