Parlament rügt erneut mangelhafte Dokumentation
Lückenhafter Aktenpfad: F-35A-Modell bei einem Medienanlass der Schweizer Luftwaffe 2022 in Emmen. (Foto: Urs Flüeler/Keystone)Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates rügt erhebliche Mängel bei der Aktenführung zur F-35-Beschaffung. Sie erschweren Untersuchungen und den Vollzug des Öffentlichkeitsgesetzes.
Die GPK-N hält in ihrem Bericht zum F-35A fest, dass entgegen den geltenden Vorschriften nicht alle geschäftsrelevanten Dokumente abgelegt wurden. Die fehlende Dokumentation habe ihre Untersuchung «erheblich» erschwert.
Dokumente teilweise nicht mehr vorhanden
Besonders deutlich wird das bei der Zusammenarbeit mit der externen Kanzlei Homburger. Deren Rückmeldungen zu Vertragsentwürfen und Änderungsvorschlägen liefen teilweise über eine Kommunikationsplattform der Kanzlei. Geschäftsrelevante Dokumente auf dieser Plattform wurden teilweise gar nicht oder erst mehr als drei Jahre später in der Geschäftsverwaltung von Armasuisse gespeichert.
Die GPK-N hält fest, dass die Nutzung einer externen Plattform die beteiligten Verwaltungsstellen nicht von ihren Ablagepflichten entbindet. Die fehlende Ablage habe die Nachvollziehbarkeit zusätzlich erschwert. Teilweise waren Dokumente zum Zeitpunkt der Untersuchung zudem nicht mehr vorhanden
Auch an anderen Stellen stellte die Kommission Dokumentationslücken fest. Sie kritisiert «scharf», dass nicht alle geschäftsrelevanten Unterlagen im Geschäftsverwaltungssystem der Bundesverwaltung (GEVER) abgelegt wurden. Dazu gehörten nicht vorhandene Telefonnotizen sowie Dokumente, die über die Plattform der Kanzlei ausgetauscht worden waren.
Einige Beteiligte kommunizierten zudem über Threema. Die entsprechenden Chatverläufe waren bei der Untersuchung nicht mehr vorhanden, weshalb die GPK-N nicht beurteilen konnte, ob sie geschäftsrelevant waren. Die Kommission hält gleichzeitig fest, dass geschäftsrelevante Chatverläufe auf Messengerdiensten ebenfalls der Ablagepflicht unterliegen.
Aktenführung ist Voraussetzung für Transparenz
Die festgestellten Mängel sind für die Umsetzung der bestehenden Transparenzvorschriften von Bedeutung. Die GPK-N verweist in ihrem Bericht ausdrücklich auf das Öffentlichkeitsgesetz und auf frühere Abklärungen der GPK-S zur «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ». Anlass dafür waren nicht auffindbare E-Mails im Generalsekretariat des EDI im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung des damaligen Bundesrats Alain Berset. Die GPK-S kam 2023 zum Schluss, dass sich nicht mehr abschliessend klären liess, was mit den betreffenden E-Mails geschehen war. Sie ging jedoch davon aus, dass zumindest ein Teil davon geschäftsrelevant gewesen sein dürfte und damit hätte abgelegt werden müssen.
Auch nach der Notfusion von Credit Suisse und UBS zeigte sich, wie schwierig Transparenz wird, wenn die Aktenlage nicht jederzeit überblickbar ist. Noch Wochen nach der Übernahme war das Generalsekretariat des Finanzdepartements damit beschäftigt, sich einen Überblick über die angefallenen Dokumente zu verschaffen.
In ihrem Bericht formuliert die Kommission deshalb mehrere Empfehlungen. Der Bundesrat soll unter anderem prüfen, wie die Ablagepflicht auch bei der Zusammenarbeit mit externen Personen und Firmen systematisch eingehalten werden kann. Zudem verlangt die GPK-N Massnahmen, damit Bundesangestellte auf die Ablagepflicht bei geschäftsrelevanten Threema-Chats hingewiesen werden und diese durchgesetzt wird.
Für die Praxis des Öffentlichkeitsprinzips ist eine konsequente Aktenführung zentral: Was nicht ordnungsgemäss abgelegt wird, kann später weder zuverlässig gefunden noch zugänglich gemacht werden. Gerade hier bestehen offensichtlich beträchtliche Defizite.
Externe Hilfe auch beim Öffentlichkeitsgesetz
Ein weiterer Befund ist mit Blick auf das BGÖ bemerkenswert. Das Generalsekretariat des VBS beauftragte die Kanzlei Homburger nicht nur mit rechtlicher Beratung bei den Vertragsverhandlungen, sondern in einem gesonderten Auftrag auch mit der Bearbeitung von BGÖ-Gesuchen. Damit bestätigte die parlamentarische Untersuchung entsprechende Medienrecherchen.
Die GPK-N bezeichnet es als «nicht nachvollziehbar», dass solche Tätigkeiten nicht durch die entsprechende Fachstelle beziehungsweise den Rechtsdienst der zuständigen Verwaltungseinheit sichergestellt wurden.
Diese Unterstützung verursachte beträchtliche Kosten. Für einen Auftrag zur Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem BGÖ-Gesuch weist der Bericht ein Kostendach von 250’000 Franken und eine Rechnung von 223’117.74 Franken aus. Für einen weiteren Auftrag zur Bearbeitung von BGÖ-Gesuchen, darunter Rechtsschriften, Korrespondenz, Gerichtseingaben und Beratung in zwei Bundesgerichtsverfahren, wurden für den BGÖ-Anteil 62’875.78 Franken verrechnet. Zusammen sind dies knapp 286’000 Franken.




















