Das Öffentlichkeitsgesetz mutiert zum Emmentalerkäse
Keine Notwendigkeit, Zugangsrechte einzuschränken: Öffentlichkeitsbeauftragter Adrian Lobsiger. (Foto: Alessandro Della Valle/Keystone)Von Martin Stoll. Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes warnt vor einer besorgniserregenden Entwicklung: Zunehmend hebeln Bundesrat und Parlament Zugangsrechte mit neuen Gesetzesbestimmungen aus. Bereits sind es dreissig Ausnahmen – und jedes Jahr wird die Liste länger.
Aktuellstes Beispiel ist die vom Bundesrat erlassene Notverordnung zum CS-Deal: Die Regierung verweigerte den Zugang zu Dokumenten des CS-Komplexes pauschal. Von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden weitere geplante oder durchgesetzte Transparenz-Einschränkungen, etwa bei Meldungen von Cyberangriffen.
Adrian Lobsiger, der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB), stellt eine «beschleunigt anwachsende Anzahl spezialgesetzlicher Ausschlüsse des BGÖ» fest. In seinem Jahresbericht listet er 30 wirksame oder geplante Gesetzesbestimmungen auf. Sie schränken das Öffentlichkeitsprinzip teils empfindlich ein.
Finanzen, Gesundheit, Verkehr: Wo Transparenz ausgehebelt wird
Gesetzliche Ausnahmen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes führen laut dem EDÖB zu einer Schwächung des Öffentlichkeitsprinzips und der damit bezweckten Verwaltungstransparenz. Die Liste der Ausnahmen ist lang.
| Erlass | Artikel | Inkraftsetzung |
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Spezialbestimmungen |
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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Paket 2) |
E-Art. 52e VE-KVG |
Botschaft vom 07.09.2022 Stand: Im Parlament noch nicht behandelt |
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Art. 4 Abs. 1 bis |
01.01.2024 |
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Verordnung über Liquiditätshilfe und Ausfallgarantien an systemrelevante Banken |
Art. 6 Abs. 3 |
16.03.2023 |
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| Art. 20 Abs. 4 | 01.10.2022 | |
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Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
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Art. 48 Abs. 1 (expliziter Zugang vorgeschrieben); Art. 11 Bst. e (gilt nur während Vergabeverfahren als Spezialbestimmung) |
01.01.2021 |
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Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) |
Art. 12 Abs. 2 | 19.12.2020 |
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Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI) (Mantelerlass) |
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| Eisenbahngesetz (EBG) |
Art. 14 Abs. 2 |
01.07.2020 |
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| Seilbahngesetz (SebG) | Art. 24e | 01.07.2020 |
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| Personenbeförderungsgesetz (PBG) |
Art. 52a |
01.07.2020 |
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Art. 15b |
01.07.2020 |
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| Nachrichtendienstgesetz (NDG) |
Art. 67 |
01.09.2017 |
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| Lebensmittelgesetz (LMG) |
Art. 24 Spezialbestimmung gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 |
01.05.2017 |
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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) |
Art. 13 Abs. 4 (s. Urteil des BVGer A-6160/2018 vom 4. November 2019 E. 4) |
01.01.2014 |
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Bankengesetz (BankG) |
Art. 47 Abs. 1 |
01.01.2009 (Bst e und b) bzw. 01.07.2015 (Bst. c) |
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Patentgesetz (PatG) Patentverordnung (PatV) |
Art. 90 PatV, der sich auf Art. 65 Abs. 2 PatG stützt (s. Urteil des BGer 4A_249/2021 vom 10. Juni 2021) |
01.07.2008 |
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Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes |
01.07.2006 |
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Parlamentsgesetz (ParlG) |
Art. 47 Abs. 1 (s. Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 3.1) |
01.12.2003 |
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Güterkontrollgesetz (GKG) |
Art. 4 und 5 (s. Urteil des BVGer A-5133/2019 vom 24. November 2021 E. 5.3.2.4) |
01.10.1997 |
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Art. 110 Abs. 1 |
01.01.1995 |
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Verrechnungssteuergesetz (VStG) |
Art. 37 Abs. 1 |
01.01.1995 |
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Art. 33 Abs. 1 |
01.01.1995 |
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Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) |
Art. 74 Abs. 1 |
01.01.1995 |
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Steuerharmonisierungsgesetz (STHG) |
Art. 39 Abs. 1 1. Januar 1993 Vgl. JAAC 2016.1 (p. 1 – 14), édition du 26 janvier 2016: Secret fiscal et accès à des documents officiels |
01.01.1995 |
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Bundesstatistikgesetz (BstatG) |
Art. 14 (s. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2 ff.) |
01.08.1993 |
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Keine Spezialbestimmungen nach Art. 4 BGÖ |
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Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) |
Art. 19 Abs. 2 (siehe Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6) |
01.09.2007 |
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Heilmittelgesetz (HMG) |
Art. 61 und 62 (s. Urteil des BGer 1C_562/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3621/2014 vom 2. September 2015 E. 4.4.2.3 ff.) |
01.01.2002 |
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) |
Art. 33 (Im vorliegenden Fall keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ: s. Urteil des BVGer A-5111/2013 vom 6. August 2014 E. 4.1 ff.; A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 6.1.3) |
01.01.2003 |
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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) |
Art. 86 (s. Urteil des BGer 1C_336/2021 vom 3.März 2022 E. 3.4.3) |
01.01.2001 |
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Art. 10 Abs. 4 i. V. m. Art. 12 (siehe Urteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 5.5) |
01.07.2010 | |
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Für Lobsiger stellt sich jetzt die Frage, «ob man dem Öffentlichkeitsgesetz vertraut», wie er in einem Interview mit den CH-Media-Zeitungen sagt: «Wer zum Schluss kommt, das Gesetz habe sich nicht bewährt und das Vertraulichkeitsprinzip solle wieder installiert werden, nimmt möglichst viele Spezialerlasse vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes aus – und das in möglichst vielen heiklen Bereichen.»
Grundsätzliche Zweifel am Einsatz von Notrecht
Insbesondere kritisiert Lobsiger die Abschaffung der Zugangsrechte per Notrecht, wie dies der Bundesrat in seiner Notverordnung vom 16. März 2023 im CS-Deal vollzog. Einen ähnlichen Entscheid hatte die Regierung zuvor beim Rettungsschirm für die Stromwirtschaft gefällt. In beiden Fällen geht es um den Einsatz von Steuergeldern in Milliardenhöhe.
Solche Sonderregelungen werfen laut Lobsiger «grundsätzliche Rechtsfragen» auf. Die Begründung für die Anwendung des Notrechts, das sich auf die Bundesverfassung stützt, stellt er infrage. Es gebe keine offensichtliche Notwendigkeit, die Zugangsrechte einzuschränken. Regierung und Verwaltung hätten die Möglichkeit gehabt, den Zugang zu amtlichen Dokumenten etwa unter Berufung auf den Schutz öffentlicher und privater Interessen einzuschränken oder zumindest bis zur Entscheidung der Bundesversammlung über Transparenz-Einschränkungen aufzuschieben.
«Das Gesetz wurde nicht für Wetterdaten, sondern für solche heiklen Situationen gemacht, in denen der Staat ausgestattet mit Vollmachten und unter Zeitdruck handelt», sagte Lobsiger gegenüber Medienschaffenden. Er hoffe, dass das Öffenlichkeitsgesetz am Schluss nicht nur aus Löchern bestehe.
Abschaffungsinitiativen aus allen Ecken der Verwaltung
Der EDÖB beschreibt in seinem Jahresbericht weitere Beispiele, die das Ringen um Transparenz deutlich machen:
- Das Finanzdepartement (EFD) hat eine Revision des Informationssicherheitsgesetzes vorgelegt. Dieses sieht eine Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen vor. Das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) soll einen besseren Überblick über Cyberattacken in der Schweiz erhalten. In der Vernehmlassung forderten einige Angehörte (6 von 102), dass diese Meldungen vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen werden. Das EFD gab dem Anliegen statt. Der Öffentlichkeitsbeauftragte lehnt die Einschränkung ab und bezeichnet sie als «unverhältnismässig».
- Auf Antrag des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) wird das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (ZEMK) bei seiner Aufsichtstätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Der Öffentlichkeitsbeauftragte protestierte gegen diese Einschränkung in der revidierten Geldwäschereiverordnung. Er argumentiert, dass eine gesetzliche Grundlage für diese Ausnahme fehle. Die ZEMK hat die Kontrollaufgabe von der Finanzmarktaufsicht FINMA übernommen.
- Eine Teilrevision des Tabakproduktegesetzes (TabPG) wurde in die Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf sieht vor, dass die von der Tabakbranche dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemeldeten Werbeausgaben nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen sollen. Der Öffentlichkeitsbeauftragte lehnte diese Ausnahme ab, blieb jedoch erfolglos. Als erste Parlamentskammer befindet der Ständerat über die Vorlage.
- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) plante im Investitionsprüfungsgesetz (IPG) eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips. Ziel der Vorlage ist die Verhinderung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Übernahmen von inländischen Unternehmen durch ausländische Investoren. Die Unterlagen der Investitionsprüfung wollte das Seco generell dem Öffentlichkeitsprinzip entziehen. Dagegen wehrte sich der EDÖB erfolgreich – mit Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Ausnahmen im Öffentlichkeitsgesetz.
Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch teilt die Bedenken des EDÖB und fordert die Regierung und das Parlament auf, den Grundgedanken des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen und die Transparenz in der Verwaltung sicherzustellen.
Mehr als tausend Gesuche auf Bundesebene
Im vergangenen Jahr wurden beim Bund zwar etwas weniger Zugangsgesuche eingereicht als im Vorjahr, dennoch waren es immer noch fünf Mal mehr als im Kanton Zürich. Die Verwaltung des Kantons Zürich ist mit rund 54.000 Vollzeitstellen um einiges grösser als diejenige des Bundes (37.000 Stellen).
Transparenz beim Bund in Zahlen
| 2022 | 2021 | |
| Zugangsgesuche | 1153 | 1385 |
| Zugang | 53 % | 50 % |
| Verweigerung | 8% | 9% |
| Gebühren | Fr. 24.582.- | Fr. 14.925.- |
| Gemeldeter Aufwand | 5404 Stunden | 5562 Stunden |
| Schlichtungsanträge | 129 | 149 |
In seinem Bericht kritisiert der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes weiter Verwaltungsstellen, die sich dem Öffentlichkeitsgesetz verweigern. So sabotieren Verwaltungsstellen das Schlichtungsverfahren, indem sie dem EDÖB die Einsicht in Dokumente verweigern – obwohl diese «zwingend und ausnahmslos» vorgeschrieben ist.


















