Das Öffentlichkeitsgesetz mutiert zum Emmentalerkäse

Keine Notwendigkeit, Zugangsrechte einzuschränken: Öffentlichkeitsbeauftragter Adrian Lobsiger. (Foto: Alessandro Della Valle/Keystone)

Von Martin Stoll. Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes warnt vor einer besorgniserregenden Entwicklung: Zunehmend hebeln Bundesrat und Parlament Zugangsrechte mit neuen Gesetzesbestimmungen aus. Bereits sind es dreissig Ausnahmen – und jedes Jahr wird die Liste länger. 

Aktuellstes Beispiel ist die vom Bundesrat erlassene Notverordnung zum CS-Deal: Die Regierung verweigerte den Zugang zu Dokumenten des CS-Komplexes pauschal. Von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden weitere geplante oder durchgesetzte Transparenz-Einschränkungen, etwa bei Meldungen von Cyberangriffen. 

Adrian Lobsiger, der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB), stellt eine «beschleunigt anwachsende Anzahl spezialgesetzlicher Ausschlüsse des BGÖ» fest. In seinem Jahresbericht listet er 30 wirksame oder geplante Gesetzesbestimmungen auf. Sie schränken das Öffentlichkeitsprinzip teils empfindlich ein.

Finanzen, Gesundheit, Verkehr: Wo Transparenz ausgehebelt wird

Gesetzliche Ausnahmen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes führen laut dem EDÖB zu einer Schwächung des Öffentlichkeitsprinzips und der damit bezweckten Verwaltungstransparenz. Die Liste der Ausnahmen ist lang.

 

 

Erlass Artikel Inkraftsetzung

Spezialbestimmungen
nach Art. 4 BGÖ

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Paket 2)

E-Art. 52e
VE-KVG

Botschaft vom 07.09.2022 Stand: Im Parlament noch nicht behandelt


Informationssicherheitsgesetz (ISG)

Art. 4 Abs. 1 bis

01.01.2024
(geplant)

 


 

Verordnung über Liquiditätshilfe und Ausfallgarantien an systemrelevante Banken

Art. 6 Abs. 3

16.03.2023


Bundesgesetz über Subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG)

Art. 20 Abs. 4 01.10.2022

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

 

Art. 48 Abs. 1 (expliziter Zugang vorgeschrieben); Art. 11 Bst. e (gilt nur während Vergabeverfahren als Spezialbestimmung)

01.01.2021

Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG)

Art. 12 Abs. 2 19.12.2020

Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI) (Mantelerlass)

Eisenbahngesetz (EBG)

Art. 14 Abs. 2

01.07.2020

Seilbahngesetz (SebG) Art. 24e 01.07.2020

Personenbeförderungsgesetz (PBG)

Art. 52a

01.07.2020


Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)

Art. 15b

01.07.2020


Nachrichtendienstgesetz (NDG)

Art. 67

01.09.2017


Lebensmittelgesetz (LMG)

Art. 24 Spezialbestimmung gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011

01.05.2017


Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Art. 13 Abs. 4 (s. Urteil des BVGer A-6160/2018 vom 4. November 2019 E. 4)

01.01.2014

Bankengesetz (BankG)

Art. 47 Abs. 1

01.01.2009
(Bst e und b) bzw.
01.07.2015 (Bst. c)

Patentgesetz (PatG) Patentverordnung (PatV)

Art. 90 PatV, der sich auf Art. 65 Abs. 2 PatG stützt (s. Urteil des BGer 4A_249/2021 vom 10. Juni 2021)

01.07.2008


Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes

 

01.07.2006


Parlamentsgesetz (ParlG)

Art. 47 Abs. 1 (s. Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 3.1)

01.12.2003


Güterkontrollgesetz (GKG)

Art. 4 und 5 (s. Urteil des BVGer A-5133/2019 vom 24. November 2021 E. 5.3.2.4)

01.10.1997


Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 110 Abs. 1

01.01.1995


Verrechnungssteuergesetz (VStG)

Art. 37 Abs. 1

01.01.1995


Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)

Art. 33 Abs. 1

01.01.1995


Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)

Art. 74 Abs. 1

01.01.1995


Steuerharmonisierungsgesetz (STHG)

Art. 39 Abs. 1 1. Januar 1993 Vgl. JAAC 2016.1 (p. 1 – 14), édition du 26 janvier 2016: Secret fiscal et accès à des documents officiels

01.01.1995


Bundesstatistikgesetz (BstatG)

Art. 14 (s. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2 ff.)

01.08.1993


Keine Spezialbestimmungen nach Art. 4 BGÖ

   

Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)

Art. 19 Abs. 2 (siehe Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6)

01.09.2007


Heilmittelgesetz (HMG)

Art. 61 und 62 (s. Urteil des BGer 1C_562/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3621/2014 vom 2. September 2015 E. 4.4.2.3 ff.)

01.01.2002


Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 33 (Im vorliegenden Fall keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ: s. Urteil des BVGer A-5111/2013 vom 6. August 2014 E. 4.1 ff.; A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 6.1.3)

01.01.2003


Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 86 (s. Urteil des BGer 1C_336/2021 vom 3.März 2022 E. 3.4.3)

01.01.2001


Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)

Art. 10 Abs. 4 i. V. m. Art. 12 (siehe Urteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 5.5)

01.07.2010

 


Quelle: EDÖB/Liste nicht abschliessend

Für Lobsiger stellt sich jetzt die Frage, «ob man dem Öffentlichkeitsgesetz vertraut», wie er in einem Interview mit den CH-Media-Zeitungen sagt: «Wer zum Schluss kommt, das Gesetz habe sich nicht bewährt und das Vertraulichkeitsprinzip solle wieder installiert werden, nimmt möglichst viele Spezialerlasse vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes aus – und das in möglichst vielen heiklen Bereichen.»

Grundsätzliche Zweifel am Einsatz von Notrecht
Insbesondere kritisiert Lobsiger die Abschaffung der Zugangsrechte per Notrecht, wie dies der Bundesrat in seiner Notverordnung vom 16. März 2023 im CS-Deal vollzog. Einen ähnlichen Entscheid hatte die Regierung zuvor beim Rettungsschirm für die Stromwirtschaft gefällt. In beiden Fällen geht es um den Einsatz von Steuergeldern in Milliardenhöhe.

Solche Sonderregelungen werfen laut Lobsiger «grundsätzliche Rechtsfragen» auf. Die Begründung für die Anwendung des Notrechts, das sich auf die Bundesverfassung stützt, stellt er infrage. Es gebe keine offensichtliche Notwendigkeit, die Zugangsrechte einzuschränken. Regierung und Verwaltung hätten die Möglichkeit gehabt, den Zugang zu amtlichen Dokumenten etwa unter Berufung auf den Schutz öffentlicher und privater Interessen einzuschränken oder zumindest bis zur Entscheidung der Bundesversammlung über Transparenz-Einschränkungen aufzuschieben.

«Das Gesetz wurde nicht für Wetterdaten, sondern für solche heiklen Situationen gemacht, in denen der Staat ausgestattet mit Vollmachten und unter Zeitdruck handelt», sagte Lobsiger gegenüber Medienschaffenden. Er hoffe, dass das Öffenlichkeitsgesetz am Schluss nicht nur aus Löchern bestehe. 

Abschaffungsinitiativen aus allen Ecken der Verwaltung

Der EDÖB beschreibt in seinem Jahresbericht weitere Beispiele, die das Ringen um Transparenz deutlich machen:

  • Das Finanzdepartement (EFD) hat eine Revision des Informationssicherheitsgesetzes vorgelegt. Dieses sieht eine Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen vor. Das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) soll einen besseren Überblick über Cyberattacken in der Schweiz erhalten. In der Vernehmlassung forderten einige Angehörte (6 von 102), dass diese Meldungen vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen werden. Das EFD gab dem Anliegen statt. Der Öffentlichkeitsbeauftragte lehnt die Einschränkung ab und bezeichnet sie als «unverhältnismässig».
  • Auf Antrag des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) wird das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (ZEMK) bei seiner Aufsichtstätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Der Öffentlichkeitsbeauftragte protestierte gegen diese Einschränkung in der revidierten Geldwäschereiverordnung. Er argumentiert, dass eine gesetzliche Grundlage für diese Ausnahme fehle. Die ZEMK hat die Kontrollaufgabe von der Finanzmarktaufsicht FINMA übernommen.
  • Eine Teilrevision des Tabakproduktegesetzes (TabPG) wurde in die Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf sieht vor, dass die von der Tabakbranche dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemeldeten Werbeausgaben nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen sollen. Der Öffentlichkeitsbeauftragte lehnte diese Ausnahme ab, blieb jedoch erfolglos. Als erste Parlamentskammer befindet der Ständerat über die Vorlage.
  • Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) plante im Investitionsprüfungsgesetz (IPG) eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips. Ziel der Vorlage ist die Verhinderung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Übernahmen von inländischen Unternehmen durch ausländische Investoren. Die Unterlagen der Investitionsprüfung wollte das Seco generell dem Öffentlichkeitsprinzip entziehen. Dagegen wehrte sich der EDÖB erfolgreich ­– mit Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Ausnahmen im Öffentlichkeitsgesetz. 

Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch teilt die Bedenken des EDÖB und fordert die Regierung und das Parlament auf, den Grundgedanken des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen und die Transparenz in der Verwaltung sicherzustellen.

Mehr als tausend Gesuche auf Bundesebene

Im vergangenen Jahr wurden beim Bund zwar etwas weniger Zugangsgesuche eingereicht als im Vorjahr, dennoch waren es immer noch fünf Mal mehr als im Kanton Zürich. Die Verwaltung des Kantons Zürich ist mit rund 54.000 Vollzeitstellen um einiges grösser als diejenige des Bundes (37.000 Stellen).

Transparenz beim Bund in Zahlen

  2022 2021
Zugangsgesuche 1153 1385
Zugang 53 % 50 %
Verweigerung 8% 9%
Gebühren Fr. 24.582.- Fr. 14.925.-
Gemeldeter Aufwand 5404 Stunden 5562 Stunden
Schlichtungsanträge 129 149
     

In seinem Bericht kritisiert der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes weiter Verwaltungsstellen, die sich dem Öffentlichkeitsgesetz verweigern. So sabotieren Verwaltungsstellen das Schlichtungsverfahren, indem sie dem EDÖB die Einsicht in Dokumente verweigern – obwohl diese «zwingend und ausnahmslos» vorgeschrieben ist.