Gesundheitsdirektion Zürich: Gute Praxis unerwünscht

Grossflächig geweisst statt differenziert geschwärzt: schlechte Transparenzpraxis im Vorzimmer der Zürcher Gesundheitsdirektorin Nathalie Rickli. (Foto: Ennio Leanza/Keystone)

Von Martin Stoll. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde die Zürcher Gesundheitsdirektion gerichtlich gezwungen, Dokumente herauszugeben. Doch immer noch weigert sie sich, das Öffentlichkeitsprinzip korrekt und im Sinne guter Verwaltungspraxis umzusetzen.

Der Fall ist ein Musterbeispiel für schlechte Verwaltungspraxis. Zuerst versuchte die Direktion unter Mithilfe der auf das Öffentlichkeitsgesetz spezialisierten Rechtsprofessorin Isabelle Häner bis vor Bundesgericht, den Zugang zu Dokumenten der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zu verhindern.

Nachdem sie im von Öffentlichkeitsgesetz.ch angestrengten Verfahren auf der ganzen Linie gescheitert und gezwungen war, das Gesuch inhaltlich zu prüfen, führte die Gesundheitsdirektion ihren Kampf gegen Transparenz in eine zweite Runde: sie weigerte sich standhaft, Protokolle der GDK offenzulegen. Nach einem zweiten Gang vor Verwaltungsgericht entschied dieses Ende Oktober letzten Jahres rechtskräftig: Traktandenlisten sowie in Sitzungsprotokollen festgehaltene Entscheide der GDK müssen zugänglich gemacht werden.

Ein Urteil mit Signalwirkung für die Transparenz in der Schweiz

Das Urteil ist ein Meilenstein für die Transparenzkultur in der Schweiz. Es schliesst nach einem siebenjährigen Rechtsstreit eine zentrale Lücke: Interkantonale Zusammenarbeit kann nicht mehr dazu genutzt werden, demokratische Kontrolle zu umgehen. Erstmals wurde klar festgehalten, dass interkantonale Gremien kein rechtsfreier Raum sind. Beschlüsse bleiben nicht allein deshalb geheim, weil die Konferenz als privatrechtlicher Verein organisiert ist. Sobald die Dokumente bei einer kantonalen Behörde vorliegen, gilt das Öffentlichkeitsprinzip.

Hat die Zürcher Gesundheitsdirektion nach diesem wegweisenden Verdikt eingelenkt? Hat sie das Öffentlichkeitsprinzip sachgerecht umgesetzt – im Sinne guter Verwaltungspraxis? Nein.

Statt unkompliziert Transparenz herzustellen, lieferte die Behörde die Dokumente erst zwei Monate später – und zudem mangelhaft. So schwärzte die zuständige Stabsjuristin von Regierungsrätin Natalie Rickli Fussnoten der Traktandenlisten. Plausibel ist das nicht. Und begründet wurde die Schwärzung auch nicht. So verlangt es die gute Praxis und so verlangt es das Bundesgericht.

Dokumente wurden grossflächig «geweisst» 

Zudem wurden die Protokolle der Vorstandssitzungen grossflächig «geweisst», also weit über einzelne Traktanden hinaus. Auch das entspricht nicht der guten Praxis. Denn es ist von Bedeutung zu erkennen, welchen Umfang einzelne Geschäfte innerhalb eines offengelegten Dokuments einnehmen.

In persönlichen Gesprächen und per Mail haben wir die Verwaltungsjuristin gebeten, statt grossflächige «Weissungen» gezielte Schwärzungen vorzunehmen, gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und das Urteil, sodass klar ersichtlich ist, welche Textstellen unter welchen Traktanden entfernt wurden. Die Reaktion: keine Korrektur, kein Entgegenkommen, dafür eine anfechtbare Verfügung.

In der Verfügung legt die  Gesundheitsdirektion Zürich offen, dass die Schwärzungen in den Traktandenlisten den Dokumentenpfad der Traktandenliste betreffen. Die Abdeckung  begründet die Direktionsjuristin  mit dem Interesse der GDK an der Geheimhaltung ihrer internen Ablage- und Zuständigkeitsstruktur. Diese Argumentation ist fragwürdig: Der Bund veröffentlicht in grossem Umfang Informationen, die Rückschlüsse auf Ablagestrukturen zulassen, und auch im Kanton Zürich ist das Verzeichnis der Informationsbestände laut Gesetz öffentlich zugänglich.

Prinzipien der Verwaltungstransparenz werden erneut unterlaufen

Zusätzlich rechtfertigt die Gesundheitsdirektion die grossflächigen «Weissungen» in Protokollen damit, dass bei verweigertem Zugang auch kein Anspruch auf Kenntnis von Umfang und Kontext der geschwärzten Passagen bestehe. Auch dies widerspricht der gängigen Praxis in Zugangsverfahren nach dem Öffentlichkeitsprinzip, wonach das Ausmass zurückgehaltener Informationen erkennbar bleiben muss.

Der Fall ist ein Lehrstück dafür, wie Verwaltungsführung nicht funktionieren sollte. Statt nach einem langen Rechtsweg endlich einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Öffentlichkeitsprinzip einzuschlagen, schwenkt die Gesundheitsdirektion erneut auf den Rechtsweg um (auf den wir in diesem Fall verzichten).

Selbstherrlich, abwehrend, intransparent: So funktioniert Verwaltungstransparenz nicht. So darf sie nicht funktionieren.

28’476 Franken Steuergeld für externe Rechtsberatung

Übrigens belief sich die Rechnung, welche die Zürcher Gesundheitsdirektorin allein für die Unterstützung im Rechtsverfahren vor dem Bundesgericht aufwandte – konkret für die Beiziehung der Rechtsprofessorin Häner (Stundensatz 430 Franken) – auf 28’476.35 Franken. Dieser Betrag wurde mit Steuergeldern beglichen. Die entsprechenden Belege fordert Öffentlichkeitsgesetz.ch gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz heraus.

Immerhin macht ein Entscheid des Zürcher Kantonsrats Hoffnung: Voraussichtlich ab Mitte 2027 soll im Kanton Zürich eine Schlichtungsstelle für genau solche Fälle ihren Betrieb aufnehmen. Damit können Verwaltungseinheiten Gesuchstellende gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz nicht mehr ohne Weiteres vor Gericht zwingen, sondern müssen die Stichhaltigkeit ihrer Gründe zuerst vor einer Schlichtungsperson darlegen.