Ran an die Dokumente von Verwaltung und Behörden

STOLL: Allein in vier Departementen der Bundesverwaltung werden aktuell Daten im Umfang von 10 Millionen Gigabyte abgespeichert, nur etwa 1500 Gigabyte sind über Websites zugänglich gemacht. Zwar enthalten diese 10 Millionen Gigabyte auch Anwendungen und Entwürfe, es fällt also nicht alles unter das Öffentlichkeitsgesetz. Doch diese Rechnung macht die Grösse der Jagdgründe klar. Zu jedem Thema existiert in der Verwaltung ein amtliches Dokument. Medienschaffende sollten sich immer fragen: „Wo ist es zu holen?”

ZUMSTEIN: Wir haben bisher nur einen Bruchteil dessen geholt, was möglich wäre. In den USA hat der Journalist David Barstow im Zusammenhang mit dem Irakkrieg Einblick in den gesamten Mail-Verkehr der Verwaltung mit Medien und in den Medien auftretenden Experten verlangt. Er erhielt Unmengen von Datenmaterial, mit dessen Hilfe er nachwies, dass die Bush-Verwaltung systematisch Experten manipuliert hat, die dann bei Fox-TV als unabhängige Experten aufgetreten sind. Wenn die Verwaltung ein Dokument nicht herausgibt, kann man sich an die Schlichtungsstelle wenden.

Tut ihr das immer?

STOLL: Oft. Das Unschöne ist: Es dauert eben Monate bis Jahre, bis eine Schlichtung vom EDÖB beantwortet ist. Ich habe 2009 beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz ein Dokument beantragt, nach zwei Jahren wurde der Schlichtungsantrag positiv beantwortet. Ich bekam ein veraltetes und publizistisch überhaupt nicht mehr interessantes Dokument. Doch es braucht die Schlichtungsstelle, damit Ämter, wenn sie nicht dem Gesetz entsprechend handeln, in die Schranken gewiesen werden.

ZUMSTEIN: Es gibt ja eben diese gesetzliche Frist, innerhalb derer das Gesuch an die Schlichtungsstelle behandelt werden müsste. Doch mangels Ressourcen hält der Öffentlichkeitsbeauftragte sie nicht ein. Das ist für uns Journalisten ein wesentlicher Nachteil.

Wenn die Schlichtungsstelle negativ entschieden hat, kann man den Fall weiterziehen?

 STOLL: Die nächste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht. Aber du gehst dann ein Prozessrisiko von 5000 bis 15 000 Franken ein. Welcher Verlag bezahlt das – für ein Dokument, das er kaum nutzen kann, weil es, wenn man es erhält, veraltet ist?

ZUMSTEIN: Ich habe aktuell so einen Fall am Laufen. Die Verwaltung beantragt, das Gesuch sei unter Kostenfolge abzulehnen. Wenn sie damit Erfolg hat, wird es das Schweizer Fernsehen etwas kosten. Doch jeder Fall, der vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wird, trägt zur Rechtsprechung bei und schafft so eine Basis für spätere Gesuche an die Verwaltung und an die Schlichtungsstelle.

STOLL: Ja, der Gang vor den Richter ist wichtig. Ich wollte von der Eidgenössischen Steuerverwaltung Einblick in die internen Reporting-Instrumente haben. Das wurde strikt abgelehnt. Die Schlichtungsstelle entschied dann zu meinen Gunsten. Weil die Steuerverwaltung damit nicht einverstanden war, musste ich das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Dieses akzeptierte die absolute Transparenzverweigerung des Steueramtes nicht und steckte in einem differenzierten Urteil die Transparenzpflichten der Verwaltung ab. Das war ein sehr wichtiges Urteil, da es Grenzen definiert hat.

ZUMSTEIN: Im BGÖ sind gewisse Grenzen definiert, etwa die Privatsphäre. Es ist klar, dass wir Journalisten diese akzeptieren. Manchmal ist eine Grenze jedoch eine Definitionsfrage. Wenn es eine etablierte Rechtspraxis gibt, ist das sowohl für uns Journalisten wie auch für die Verwaltung von Vorteil.

Gewisse Bereiche sind ja gemäss BGÖ explizit vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen, etwa die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Bankenkommission.

STOLL: Und das eidgenössische Parlament. Es hat sich bei der Schaffung des Gesetzes selber vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen.

Muss man das akzeptieren? Oder gibt es die Idee, das Gesetz noch auszudehnen?

STOLL: Ich wäre schon sehr zufrieden, wenn das jetzige Gesetz gut umgesetzt würde. Danach könnte man darüber diskutieren, ob es auf weitere Bereiche ausgedehnt werden könnte. Dafür wird sich im Parlament aber kaum eine grosse Lobby finden. Man hat das BGÖ eingeführt, weil es zu den Instrumenten einer guten Staatsführung gehört, nicht, weil man stark für Transparenz einsteht.

Laut Schlichtungsstelle gab es seit Inkraftsetzung des Gesetzes 162 Schlichtungsanträge, davon stammten 60, also nicht einmal die Hälfte, von Medienschaffenden.

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