Verdacht auf Missstände: Bericht des Zolls soll ans Licht

Kontroverse um Transparenz bei einem Arbeitskonflikt beim Zoll: Ein Mitarbeiter kontrolliert im Briefzentrum Mülligen Importsendungen des Onlinehandels. (Foto: Claudio Thoma/Keystone)

Von Michelle Isler. Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB) fordert die Publikation eines Untersuchungsberichts zu möglichen Missständen beim Zoll. Er beruft sich dabei auf ein erhebliches öffentliches Interesse und die geltende Rechtsprechung.

Der EDÖB verweist auf ein rechtskräftiges Urteil. Dieses hielt in einem vergleichbaren Fall fest, der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände verleihe dem Transparenzinteresse besonderes Gewicht. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse solle sich die Öffentlichkeit ein eigenes Bild machen können.

Untersuchung führte zu internem Stellenwechsel

Zu dieser Einschätzung gelangte die Schlichtungsstelle, nachdem ein Journalist ein entsprechendes Verfahren beantragt hat. Im September 2025 hatte dieser vom Bundesamt für Zoll (BAZG) erfahren, beim Zoll Ost seien «Herausforderungen bezüglich Führungskultur» festgestellt und deshalb eine Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Das BAZG nannte gegenüber dem Journalisten eine Führungsperson, die im Oktober seine Funktion innerhalb des Bundesamts wechsle – aufgrund der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens. Davon wollte sich der Journalist ein eigenes Bild machen und verlangte gleichentags gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht in den Bericht, wie aus der Empfehlung des EDÖB hervorgeht.

Die Verwaltungstransparenz auf dem Prüfstand – 20 Jahre danach

Vor zwanzig Jahren trat das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes in Kraft. Seither hat sich das Öffentlichkeitsprinzip etabliert. Gleichzeitig warnen Fachleute vor einer schleichenden Aushöhlung durch immer mehr Spezialgesetze.

Im Café Transparence zieht Adrian Lobsiger Bilanz über 20 Jahre Verwaltungstransparenz und diskutiert die Zukunft des Öffentlichkeitsprinzips. Die von Marguerite Meyer moderierte Online-Veranstaltung findet am 16. September um 11.30 Uhr statt und kann hier gebucht werden.

Das BAZG und der Journalist einigten sich dieser zufolge zunächst auf eine Eingrenzung des Gesuchs auf Inhaltsverzeichnis und Zusammenfassungen. In seiner Prüfung des Gesuchs bat das BAZG zwei Führungspersonen um Stellungnahme, und eine der beiden Personen argumentierte gegen die Veröffentlichung.

BAZG warnt vor Stigmatisierung

Im März 2026 lehnte das BAZG das Begehren des Journalisten schliesslich ab: Es erachtete die betroffenen Daten als besonders schützenswerte Personendaten, deren Veröffentlichung «die erhebliche Gefahr einer ungerechtfertigten Stigmatisierung der betroffenen Personen» berge. Ziel der Untersuchung sei gewesen «Vorwürfe gegenüber einzelnen Personen in der Führungsebene des Zolls Ost» zu klären und in der Folge «den geordneten Betriebsablauf und die professionelle Zusammenarbeit» zu sichern. Diese Ziele sah das BAZG gefährdet, wenn auch nur ein Teil des Berichts öffentlich würde.

Schlichtung scheiterte

Daraufhin reichte der Journalist beim Öffentlichkeitsbeauftragten einen Schlichtungsantrag ein. Eine Schlichtungssitzung im März führte allerdings zu keiner Einigung, worauf der EDÖB am 10. August seine Empfehlung veröffentlichte. Er stellt ein erhebliches öffentliches Interesse am Untersuchungsbericht fest und verweist dabei auf die geltende Rechtsprechung und insbesondere auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das in einem vergleichbaren Fall festhielt, «dass der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände dem Interesse nach Transparenz besonderes Gewicht verleiht». Die Öffentlichkeit solle sich gestützt auf die Resultate der Untersuchung» «unmittelbar» ein eigenes Bild machen.

In der Abwägung mit den privaten Interessen des Betroffenen sah der EDÖB nicht, wie die Offenlegung von Inhaltsverzeichnis und Berichts-Zusammenfassung «eine schwerwiegende Verletzung seiner Privatsphäre darstellen könnte». Eingriffe in seine Persönlichkeit müsse sich der Betroffene aufgrund seiner damaligen Funktion beim BAZG gefallen lassen. Sowohl Titelseite, Inhaltsverzeichnis und Zusammenfassungen des Berichts über die Disziplinaruntersuchung seien inklusive Namen beider Führungspersonen offenzulegen, resümiert der EDÖB.