Behörden stehen nach dem Brand unter Transparenzdruck
Im Fokus der Öffentlichkeit: Kantons- und Gemeindebehörden informieren nach dem Unglück von Crans-Montana. (Foto: Alessandro Della Valle/Keystone)Von Sébastien Fanti, ehemaliger Walliser Öffentlichkeitsbeauftragter. Nach der Brandkatastrophe von Crans-Montana sind Walliser Gemeinden und die Kantonsverwaltung mit zahlreichen Zugangsgesuchen konfrontiert – von Medien, aber nicht nur. Eine Einordnung der Rechtslage.
Der Bedarf an Informationen und Aufklärung ist gross nach der verheerenden Unglücksnacht im Lokal «Le Constellation» in Crans-Montana. Die Walliser Gemeinden und die Kantonsverwaltung sahen sich mit einer bislang wahrscheinlich beispiellosen Zahl von Transparenzgesuchen konfrontiert.
Doch nicht nur Medien haben sich an die Behörden gewandt. Der Bürger und Transparenzaktivist Kyril Gossweiler hat beim zuständigen Amt der Walliser Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär ein Zugangsgesuch gestellt zu Kontrolldokumenten des Unglückslokals, gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz.
Wenn laufende Verfahren als Schutzschild dienen
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c dieses Gesetzes hat die Chefin der Dienststelle den Zugang verweigert; sie verwies auf ein hängiges Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Eine Herausgabe der Dokumente würde den laufenden Entscheidungsfindungsprozess beeinträchtigen: Die betroffenen Behörden seien hohem Druck seitens der Medien ausgesetzt, bei einer Herausgabe von Dokumenten seien ihr keine unvoreingenommenen Entscheidungen mehr möglich, argumentierte sie. Nach der Ablehnung stellte der Gesuchsteller ein Schlichtungsbegehren beim kantonalen Öffentlichkeitsbeauftragten.
Der Gesuchsteller stützt sich dabei auf folgende Argumente:
- Die angeforderten Dokumente stammten aus der Zeit vor dem Unglücksdatum und würden deshalb die ordentliche Verwaltungstätigkeit und nicht die jetzigen Verfahren betreffen.
- Laut kantonaler Rechtsprechung (Entscheid A1 17 31 vom 10. November 2017) dürfe ein abgeschlossenes Dokument, das Grundlage früherer Entscheidungen war, nicht von der Einsicht ausgeschlossen werden. Dies gelte auch dann, wenn es in einem späteren Verfahren verwendet werden könnte, sofern kein, unmittelbarer Bezug zu einer bevorstehenden Entscheidung bestehe.
- Im Entscheid werde nicht dargelegt, wie der Zugang zu den angeforderten Dokumenten einen Entscheidungsprozess behindern würde.
- Zudem wäre auch der teilweise Zugang zu Dokumenten denkbar (Schwärzung oder Anonymisierung), was den Schutz berechtigter privater oder öffentlicher Interessen erlaube.
Pauschale Ablehnung statt rechtsstaatlicher Prüfung
Die Ablehnung des Zugangsgesuchs ist tatsächlich zu kritisieren. So legt die Behörde nicht dar, ob die verlangten Dokumente den Ermittlungsbehörden übermittelt wurden. Zudem äussert sie sich nur vage zum Verfahren und verweist pauschal auf medialen Druck. Mangels Belege sind diese Argumente gegenüber dem Antragsteller nicht haltbar.
Dabei liegt die Beweislast bei der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips immer bei den Behörden. Diese haben darzulegen, weshalb ein Dokument nicht herausgegeben werden darf: Entweder weisen sie nach, dass die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden und dem Amt keine Kopie vorliegt, oder sie prüfen nach Anhörung der betroffenen Dritten die Herausgabe.
Umso problematischer ist die pauschale Antwort der Behörde, zumal sich der Antragsteller mit einer Schwärzung oder Anonymisierung einverstanden erklärt hat. Zwischen den Zeilen wird deutlich, dass der Antragsteller wissen möchte, ob Kontrollen durch den Kanton durchgeführt wurden und, wenn ja, zu welchen Ergebnissen diese geführt haben.
In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass die Behörde gemäss dem kantonalen Öffentlichkeitsgesetz den Antragsteller nach Möglichkeit bei seinem Vorhaben unterstützen muss, insbesondere zur präzisen Bestimmung eines Dokuments (Art. 12b al. 3). So hätte das Verfahren eingegrenzt und eine Lösung gefunden werden können.
Selbst wenn die Dokumente an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden wären, trägt die Argumentation nicht. Im Fall ArcInfo stellte das Bundesgericht klar, dass nur ausdrücklich für ein Gerichtsverfahren angeordnete Unterlagen wie Gutachten vom Zugang ausgenommen sind, während ausserhalb eines Verfahrens erstellte Dokumente grundsätzlich zugänglich bleiben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund reicht die Begründung der Walliser Dienststelle nicht aus, um die Verweigerung von Transparenz zu rechtfertigen.
Zwischen Transparenzinteresse und Persönlichkeitsschutz
Seit der Brandkatastrophe vom 1. Januar stehen Fragen zur Anzahl öffentlicher Gastrobetriebe, zur Häufigkeit und Umsetzung von Sicherheitskontrollen sowie zu festgestellten Mängeln im Zentrum des Interesses. Zudem interessieren sich die Medien für die personellen Ressourcen der Gemeinden, insbesondere dafür, wie viele Mitarbeitende für Kontrollen zuständig sind, welches Arbeitspensum sie abdecken, ob sie weitere Aufgaben wahrnehmen und über welche spezifische Ausbildung im Brandschutz sie verfügen.
Die Behördenreaktionen auf solche Fragen von Medienschaffenden waren bislang von Zurückhaltung geprägt, was sich angesichts des sehr schwierigen herrschenden Kontextes nachvollziehen und rechtfertigen lässt. Nur wenige Gemeinden waren bereit, die Anfragen zu beantworten. Ein Teil der Fragen – etwa zur Anzahl der Betriebe oder zu den personellen Ressourcen und deren Ausbildung – wären grundsätzlich unproblematisch. In kleineren Gemeinden hingegen besteht das Risiko der Identifizierbarkeit von Mitarbeitenden; in solchen Fällen dürfen Namen – mit Ausnahme von Kaderfunktionen – nicht offengelegt werden.
Heikel sind Fragen zur konkreten Durchführung von Kontrollen, zu deren Umfang und zu festgestellten Unregelmässigkeiten. Je nach Grösse der Gemeinde und Anzahl der Betriebe könnten Antworten Rückschlüsse auf betroffene Betreiber zulassen. In solchen Fällen ist das Recht auf deren Anhörung zu wahren. Hier gilt es, einen Ausgleich zwischen Transparenz und Persönlichkeitsschutz zu finden – was in grösseren Städten einfacher ist als in kleinen Gemeinden mit wenigen hundert oder tausend Einwohnern, wie sie auf dem Walliser Hochplateau häufig sind. Jede Gemeinde ist somit gehalten, eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Gerade in solchen Konstellationen müssen praktikable Lösungen gefunden werden. Die Verwaltung ist zwar nicht verpflichtet, nicht existente Dokumente nachträglich zu erstellen, etwa in Form von Statistiken – das hat auch das Bundesgericht festgehalten (Entscheid 1C_406/2016). Dennoch kann eine solche Aufbereitung im Interesse der Behörde liegen, wenn sie den effizientesten Weg darstellt.
Offen bleibt, wie jetzt mit den Dutzenden bereits eingereichten Transparenzgesuchen umgegangen wird und welche Folgen dies für laufende Straf- und Zivilverfahren haben könnte. Klar ist jedoch: Eine systematische oder unbegründete Ablehnung würde ein problematisches Signal senden – insbesondere für das Vertrauen in die Behörden.
Der Autor dieses Textes vertritt mehrere Familien in dieser Angelegenheit in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht.


















