Endlich führt Österreich ein Informationsfreiheitsgesetz ein
Auch in Österreich ist nun Schluss mit Einwegkommunikation: Amtliche Mitteilung von Wahlergebnissen in Wien. (Foto: FlorianWieser/Keystone)Von Eva Hirschi. Nun kommt es auch in Österreich zum Paradigmenwechsel: Am 1. September tritt das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft und schafft damit die Amtsverschwiegenheit ab. Interessant ist die damit verbundene proaktive Informationspflicht.
Als eines der letzten Länder der Europäischen Union führt nun auch Österreich ein Öffentlichkeitsgesetz ein: Am 1. September tritt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft und hebt die bisherigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht der Verwaltung auf. Die Parteien ÖVP, SPÖ und Grüne sprachen von einem «Meilenstein» und einem «historischen Moment».
Das neue Gesetz wird – anders als in der Schweiz – in die Verfassung geschrieben. Für den Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen reicht ein formloses Gesuch, welches schriftlich, mündlich oder telefonisch eingereicht werden kann. Innert vier Wochen nach Eingang des Antrags soll das zuständige Organ den Zugang zu den Informationen gewähren. Die Frist kann um vier Wochen verlängert werden.
Im EU-Recht ist ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union enthalten. Zahlreiche Länder der EU haben nationale Bestimmung für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten. In Österreich fehlte dies bislang – mehr noch, 1925 war die Amtsverschwiegenheit in die Verfassung geschrieben worden.
Bei einer Nichtgewährung des Zugangs kann die gesuchstellende Person eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht einreichen. Dieses muss innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob der Zugang gewährt wird oder nicht. Wie in der Schweiz bleiben gewisse Ausnahmen von der Informationspflicht bestehen, etwa im Bereich Datenschutz, öffentliche Sicherheit oder laufende Verfahren.
Grundsätzlich fallen für die Bereitstellung der Informationen und Dokumente keine Gebühren an, es können aber Spesen für Kopien oder ähnliche Sachkosten verrechnet werden, wenn sie den allgemeinen Behördenaufwand übersteigen.
Schaffung eines Informationsregisters
Das Gesetz geht aber noch weiter: Es sieht auch eine Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung vor. In einem zentralen Informationsregister müssen Bundes- und Landesbehörden Informationen von allgemeinem Interesse veröffentlichen. Auch Angaben zu staatlichen Förderungen über 1500 Euro, die nicht an Privatpersonen gehen, müssen dort zugänglich gemacht werden.
Diese proaktive Informationspflicht gilt erst für Gemeinden ab einer Grösse von 5000 Einwohnerinnen und Einwohner. Diese Ausnahme erntete auch Kritik: Damit würden Bürgerinnen und Bürger zweiter Klasse geschaffen, sagte etwa der FPÖ-Abgeordnete Harald Stefan. NEOS-Chefin Beate Meinl-Reisinger warnte vor «Dunkeldörfern».
Kleinere Gemeinden dürfen Informationen selbstverständlich freiwillig publizieren. Doch auch sie müssen in Zukunft deutlich mehr Akten freigeben als davor: Verträge von über 100’000 Euro oder in Auftrag gegebene Gutachten oder Studien müssen veröffentlicht werden.
Unterstützung für Gemeinden
Um die Gemeinden bei diesem Paradigmenwechsel zu begleiten, bietet die Plattform www.ifg-gemeindeinfo.at Informationen, einen Leitfaden, ein FAQ sowie Schulungsunterlagen zum Informationsfreiheitsgesetz. Auch eine durch einen Rechtsanwalt betreute Anlaufstelle für Gemeinden für rechtliche Fragen zum IFG wurde eingerichtet – diese können mittels Formulars direkt auf dieser Plattform eingeschickt werden.
Die SPÖ-Abgeordnete Selma Yildirim hofft, dass das Informationsfreiheitsgesetz auch einen Beitrag dazu leisten wird, Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Politik und der Verwaltung zu abzubauen. Die «Freunderlwirtschaft» und «Zudeckermentalität» würden den Rechtsstaat «vergiften».




















