Auch in Zukunft gibt’s die Wegsperrklausel per Notrecht
Vertrauen in der Not nicht auf das Öffentlichkeitsgesetz: Regierung und Nationalbankspitze bei der Orientierung zur CS-Notfusion im März 2023. (Foto: Peter Klaunzer/Keystone)Von Martin Stoll. Der Bundesrat hat in einem Bericht die Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips per Notrecht reflektiert. Trotz Kritik aus der Bevölkerung, dem Parlament und des Öffentlichkeitsbeauftragten sieht er keine Fehler, mahnt aber immerhin zur Vorsicht.
Angeblich um in der Krise die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, hebelte der Bundesrat in der jüngsten Vergangenheit das Öffentlichkeitsgesetz gleich zwei Mal per Notrecht aus: 2023 bei der CS-Notfusion und ein Jahr zuvor beim Axpo-Rettungsschirm.
In einem Bericht erklärt sich der Bundesrat jetzt und antwortet auf ein Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates.
Aktive Information als Ersatz fürs Öffentlichkeitsprinzip
Mit der im September 2022 von der Regierung erlassenen Axpo-Notverordnung verbot die Regierung den Zugang zu Informationen des Unternehmens. Mit dem Rettungspaket garantierte der Bund diesem Finanzhilfen im Umfang von 4 Milliarden Franken. Es war wegen des turbulenten Energiemarktes in Schwierigkeiten geraten.
Als flankierende Massnahme zur Einschränkung der Zugangsrechte sei die aktive Informationspflicht gestärkt worden, rechtfertigt sich der Bundesrat in seinem Bericht ans Parlament. Damit sei auch der Bundesverfassung Genüge getan worden.
Im zweiten Fall sorgte der Bundesrat mit der CS-Notverordnung dafür, dass die Öffentlichkeit wichtige Informationen nicht zu Gesicht bekam, die zwischen dem Finanzdepartement, der Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Nationalbank (SNB) zur Notfusion ausgetauscht worden waren. Die offizielle Begründung: Der Informationsaustausch zwischen Verwaltung und den Banken solle nicht gehemmt werden.
Auch hier betont die Regierung: Transparenz könne durch die proaktive Offenlegung wichtiger Erkenntnisse, Eckwerte und Rahmenbedingungen erreicht werden.
Dies sei kein Ersatz für das Öffentlichkeitsprinzip, argumentierte schon damals der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB), hier bestimme die anfragende Person den Umfang der Informationen selbst. In beiden Notrechts-Fällen hätte die Verwaltung den Zugang zu amtlichen Dokumenten zudem unter Berufung auf Ausnahmeklauseln regulär einschränken können.
Auf Druck des Parlaments wurde im CS-Fall per 15. September 2023 die Aushebelung des Öffentlichkeitsprinzips rückgängig gemacht. Bei der Axpo-Notverordnung wurde die einschränkende Regelung allerdings ins Bundesgesetz zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) aufgenommen.
Transparenz in Krisen besonders wichtig
In seinem Bericht kommt der Bundesrat nun zum Schluss, dass Krisenmassnahmen der Öffentlichkeit klar vermittelt werden müssen und dem Transparenzbedürfnis durch proaktive Kommunikation sowie die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes «in angemessener Weise» Rechnung getragen werden muss, ohne die zur Krisenbewältigung erforderlichen Ressourcen zu beeinträchtigen.
Auch für die Zukunft schliesst der Bundesrat per Notrecht erlassene Wegsperrklauseln nicht aus. Immerhin weist er – wie der EDÖB – darauf hin, dass das Gesetz «bereits verschiedene Ausnahmebestimmungen kennt, um zwischen widerstreitenden Interessen zu vermitteln». Das Zugangsrecht solle nur in Ausnahmefällen durch Notrecht umfassend ausgeschlossen werden, schreibt die Regierung. Es handle sich um ein vom Gesetzgeber gewolltes Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger. Dieses sei in Krisensituationen besonders wichtig.
Fazit des 110-Seiten-Berichts: Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat auch in der nächsten Notlage Transparenz – und damit ein weiteres Stück Mitsprache und Demokratie – opfert.


















