Gebühren als Abschreckung gegen unliebsame Gesuche

Verträge zum Contact-Tracing in Zürich: Transparenz nur gegen Geld. (Foto: Alexandra Wey/Keystone)

Von Lukas Lippert. Zwei Zugangsgesuche, gleicher Kanton, unterschiedliche Kosten. Während die Zürcher Bildungsdirektion auf Gebühren verzichtete, verschickte die Gesundheitsdirektion eine gesalzene Rechnung für ein paar geschwärzte E-Mails – als Abschreckung, wie sie auf Nachfrage mitteilt. 

500 Franken für 17 leicht geschwärzte Seiten eines spärlichen E-Mail-Verkehrs. Das stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dem «Beobachter» in Rechnung. Es ging um ein Zugangsgesuch zu den Hintergründen der Contact-Tracing-Vergabe an die Firma JDMT, konkret um die Korrespondenz zwischen der Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli und JDMT-Chef Andreas Juchli während des Vergabeentscheids.


Warum diese hohe Rechnung? «Wenn wir das gratis machen würden, würden wir mit Gesuchen überhäuft und könnten nicht mehr arbeiten», sagte die zuständige Person im Rechtsdienst der Gesundheitsdirektion auf die telefonische Nachfrage. Die Gebühr dient also zur Abschreckung.

Zweifelsohne wird es Privatpersonen davon abhalten, ein Zugangsgesuch zu stellen. Doch diese Haltung widerspricht dem Transparenzgedanken des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG), wie das Öffentlichkeitsgesetz im Kanton Zürich heisst.

Die Bildungsdirektion gibt grosszügig Einblick
Dass es im selben Kanton auch anders geht, zeigt die Zürcher Bildungsdirektion. Das Amt bearbeitete quasi zeitgleich ein weiteres Zugangsgesuch des Beobachters. Es ging um Protokolle der «Taskforce Lehrermangel». Im Gegensatz zur Gesundheitsdirektion verzichtete die Bildungsdirektion komplett auf Gebühren – trotz der deutlich umfangreicheren Dokumente. 

Interessant dabei: Das Amt verschickte sämtliche Dokumente komplett ungeschwärzt (selbst personenbezogene Informationen). Es sparte sich damit die kostenintensive und aufwendige Arbeit und legte stattdessen ein Begleitschreiben der zuständigen Regierungsrätin Silvia Steiner bei:

«Mit der Zurverfügungstellung dieser Daten und lnformationen erhalten Sie das Recht, diese integral zur Kenntnis zu nehmen, jedoch nicht, die erhaltenen lnformationen integral oder auszugsweise Dritten weiterzugeben. Sofern in den erhaltenen Daten Personendaten enthalten sind, die über die Amtsfunktion der Erwähnten hinausgehen, geniessen diese weiterhin den Schutz des Datenschutzgesetzes und dürfen nicht verwendet werden. Wenn Sie Original-lnformationen, auch in Form von Ausschnitten, veröffentlichen wollen, teilen Sie uns dies bitte vor der Publikation mit, damit wir die Möglichkeit haben, diese Verwendungsweise freizugeben. Schliesslich bitten wir Sie, die erhaltenen lnformationen nach Gebrauch zu vernichten.»

Bei der Gesundheitsdirektion folgt grundsätzlich eine Rechnung
Die vorbildlich transparent agierende Bildungsdirektion stützt sich dabei auf Artikel 29 im IDG: «Keine Gebühr wird erhoben, wenn der Zugang zu Informationen einen geringen Aufwand erfordert.»

Anders die Gesundheitsdirektion. In ihrer Verfügung schreibt sie: «Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG). Die Gebühren für die Gewährung des lnformationszugangs richten sich nach dem Anhang zur Verordnung über die lnformation und den Datenschutz (lDV). Pro Stunde Arbeitsaufwand ist ein Betrag von Fr. 100.- zu veranschlagen. Der Arbeitsaufwand wird vorliegend bei fünf Stunden angesetzt.»

Im Kanton Zürich soll kein Geld mehr verlangt werden
Diese unterschiedliche Auslegung der Gebührenregelung dürfte hoffentlich bald Geschichte sein. Aktuell wird das Zürcher IDG einer Totalrevision unterzogen. Die Vernehmlassung ist bereits abgeschlossen. Neben der Einführung eines Öffentlichkeitsbeauftragten werden auch die Gebühren neu geregelt. So heisst es im Vorentwurf des neuen Gesetzes unter Paragraph 20, der die Gebühren regelt: «Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr.» 

Damit wird es künftig für ein Zürcher Amt wohl deutlich schwieriger sein, eine Gebühr für ein Zugangsgesuch zu begründen. Nur wenn die Bearbeitung eines Gesuchs «mit erheblichem Aufwand» verbunden ist, können die Kosten in Rechnung gestellt werden, heisst es im Vorentwurf. Was das konkret bedeutet, ist noch etwas schwammig. 

Klar ist aber: Mit der Totalrevision gleicht der Kanton Zürich das IDG dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes an. Das sind gute Neuigkeiten für den Journalismus.


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