Was, wenn sich Behörden nichtwissend stellen?
Von Marcel Hänggi. Das Bundesamt für Sozialversicherungen behauptet, ein Dokument existiere nicht. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat behauptet, nicht in Besitz eines Dokuments zu sein. Entweder lügen die Behörden, um sich dem Öffentlichkeitsprinzip zu entziehen. Oder man muss sich fragen, wie sie ihrer Aufsichtstätigkeit nachkommen können.

«Wahrheitsgehalt nicht feststellbar»: BSV-Direktor Brechbühl (Foto: RDB/Peter Gerber)
Das Öffentlichkeitsprinzip gibt Medien sowie Bürgerinnen und Bürgern ein wirkungsvolles Instrument in die Hand, um die Arbeit der Behörden zu überprüfen: Unwillige Behörden können zur Herausgabe von amtlichen Dokumente gezwungen werden. Doch was ist, wenn eine Behörde behauptet, ein Dokument existiere gar nicht oder es befinde sich nicht in ihrem Besitz? Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat im Februar und März 2014 zwei Empfehlungen zu Einsichtsgesuchen des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und des Nuklearaufsicht (Ensi) erlassen, in denen es um diese Frage ging.
In seiner Empfehlung vom 4. Februar befasste sich der EDÖB mit dem BSV. Ein Rechtsanwalt wollte Einsicht in eine Liste aller Ärzte der regional strukturierten ärztlichen Dienste (RAD). Die RAD-Ärzte erstellen Gutachten zuhanden der IV. Das BSV teilte dem Gesuchsteller mit, es hätten zwar «möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt einzelne RAD-Listen» bestanden; zum jetzigen Zeitpunkt gebe es aber keine solche Liste und sie könne auch nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden (Art. 5 Abs. 2 BGÖ).
In der Empfehlung vom 18. März ging es – einmal mehr – um das Eidgnössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi). Ein Journalist des Beobachters verlangte einen Prüfbericht zum AKW Mühleberg. Das Ensi teilte mit, die Prüfung sei von einer US-amerikanischen Prüffirma durchgeführt worden. Geprüft worden sei der Bericht vom Schweizerischen Verein für technische Inspektionen SVTI, «als vom Ensi beauftragter Sachverständiger». Der Bericht selber liege dem Ensi aber nicht vor. Zwar räumt das Ensi in seiner Stellungnahme ein, dass eine Behörde ein Dokument, das in ihrem Auftrag erstellt worden sei, sich aber nicht in ihrem Besitz befinde, gemäss der Botschaft zum BGÖ beschaffen müsse. Im vorliegenden Fall habe aber die Betreiberin des AKW Mühleberg, BKW, die Prüfung in Auftrag gegeben, so dass es sich gar nicht um ein amtliches Dokument handle.
Privatisierung der Prüfung hat keinen Einfluss auf Zugänglichkeit
Grundsätzlich gilt natürlich, dass ein Dokument überhaupt existieren oder erstellbar sein muss, um eingefordert werden zu können. Doch der EDÖB folgt in keinem der beiden Fälle der Argumentation der Behörde.
Was das BSV angeht, stellt er zwar fest, dass er «den Wahrheitsgehalt der Zusicherung des BSV über das Nichtvorhandensein der verlangten RAD-Liste (…) nicht abschliessend feststellen» könne. Im Klartext heisst das: Er glaubt dem BSV nicht, kann aber nichts beweisen. Gegen die Glaubwürdigkeit des BSV spreche zum Beispiel, dass der Antragsteller noch vor dem eigentlichen Entscheid über das Gesuch eine E-Mail erhalten hat, in der das BSV schreibt, es gebe grundsätzlich keine Angaben über IV-Mitarbeitende bekannt – ohne zu erwähnen, dass gar keine Listen bestünden. Der EDÖB findet es «nicht nachvollziehbar, dass das BSV als gesetzliche Aufsichtsbehörde über die RAD mit umfassenden Aufsichtspflichten nicht über eine Liste mit allen eingesetzten Ärztinnen und Ärzten verfügen soll. Insbesondere, da das BSV für die Aus- und Weiterbildung des medizinischen Fachpersonals der RAD verantwortlich ist (…), erscheint es erstaunlich, dass es keine Kenntnis darüber haben soll, welche Personen für diese wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe eingesetzt werden. (…) Sollte diese Liste beim BSV tatsächlich nicht vorhanden sein, so stellt sich für den Beauftragten die Frage, ob es seine gesetzlich übertragene Aufsichtspflicht über die RAD überhaupt erfüllen kann.» Der EDÖB mahnt das BSV an, die verlangte Liste zu erstellen.

Prüfung erfolgte nach Vorgabe des Nuklearinspetorats und muss öffentlich gemacht werden: Ensi-Direktor Hans Wanner
Im Ensi-Fall ist zwar unstrittig, dass der verlangte Bericht existiert, das Ensi sieht sich aber nicht als Auftraggeberin und somit nicht in der Pflicht, den Bericht zu beschaffen. Auch in diesem Fall fällt es schwer, der Behörde zu glauben, dass sie das Dokument gar nicht besitzt. Der EDÖB verweist in der Begründung seiner Empfehlung auf eine Mitteilung des Ensi vom 31. August 2012, die unter dem Titel «Ensi bestätigt guten Zustand des Reaktordruckbehälters des Kernkraftwerks Mühleberg» besagt: «Die Ultraschallüberprüfung ergab keine Hinweise auf Befunde wie im belgischen Kernkraftwerk Doel. (…) Diese Prüfung erfolgte nach Vorgaben des Ensi. (…) Die Durchführung und Auswertung der Ultraschallprüfung wurde vom Ensi begleitet und vom Schweizerischen Verein für technische Inspektionen SVTI als unabhängiger Sachverständiger überwacht.» Für den EDÖB ist klar, «dass diese Prüfungspflicht eine Amtshandlung darstellt, welche grundsätzlich vom Ensi als gesetzliche Aufsichtsbehörde vorgenommen werden muss. Die blosse Auslagerung dieser Aufsichtstätigkeit an einen Dritten (vorliegend einen privaten Verein) hat dabei keinen Einfluss auf die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Berichts.»
Das Fazit: Entweder lügt das Ensi – oder es kennt den Prüfbericht tatsächlich nicht und stützt sich mithin in seiner Erklärung, die Prüfung sei «zufriedenstellend» verlaufen, auf das Unternehmen, das es eigentlich beaufsichtigen müsste. Entweder lügt das BSV – oder es verfügt nicht über die nötigen Informationen, seine Aufsichtspflicht seriös wahrzunehmen. Schwer zu sagen, welches die jeweils unangenehmere Wahrheit wäre.




















