Fristenloses Öffentlichkeitsgesetz

 

Von Florian Imbach. Ende August bekam ich Post. Post vom Büro des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten. Ein Mitarbeiter des Büros informierte mich mit einem zweiseitigen Schreiben, dass ein von mir angestossenes Verfahren nun eingestellt sei. Verfahren? Um was ging es da noch mal?

Auch die umstrittene Beschaffung des Gripen gab in der Rüstungskommission zu reden. (Foto: Keystone)

Im Mai dieses Jahres, der Rest der Schweiz freute sich über den ausserordentlich warmen Frühling, verlangte ich von der Rüstungsbehörde Armasuisse Einsicht in das Protokoll der letzten Sitzung der Rüstungskommission. Da ich nach der gesetzlichen Frist von 20 Tagen keine Antwort bekam und auch nach einer von mir gesetzten Nachfrist nichts hörte, stellte ich einen Schlichtungsantrag beim Öffentlichkeitsbeauftragten.

Am selben Tag an dem das Büro des Öffentlichkeitsbeauftragten bei der Behörde nachhakte, stellte mir Armasuisse dann das stellenweise geschwärzte Dokument zu, 35 Tage nachdem ich mein Gesuch gestellt hatte und mit zusätzlichem administrativem Aufwand notabene. Kein Wort des Bedauerns für die Verzögerung: «Wir gehen davon aus, damit Ihrem Anliegen entsprochen zu haben.» Ich kann ja froh sein, dass ich etwas bekommen habe.

Nicht gewählte Interessenvertreter

Wieso interessiere ich mich überhaupt dafür, was in dieser Kommission besprochen wird? Wieso schlage ich mich mit gesetzlichen Fristen und behördlichen Briefwechseln herum (beides nicht gerade spassig)? Bundesrätliche Kommissionen wie die Rüstungskommission sind Gremien mit handverlesenen Vertretern aus der Privatwirtschaft, aus Interessengruppen und aus der Verwaltung. Oder anders formuliert: Hier machen nicht gewählte Interessenvertreter Politik.

Solche Kommissionen gibt es für beinahe jedes Gebiet und für jedes wichtige Thema (eine praktische Liste liefert oeffentlichkeitsgesetz.ch.) Der Bund kennt beispielsweise eine Kommission für nukleare Sicherheit, eine Elektrizitätskommission, eine Kommission für Wirtschaftsfragen und eben im VBS eine Rüstungskommission. Im Gegensatz zu parlamentarischen Kommissionen haben Mitglieder der bundesrätlichen Kommissionen keine demokratische Legitimität, keine Verpflichtung gegenüber Wählern, sie sind niemandem Rechenschaft schuldig. Darum ist die Kontrolle und Beobachtung dieser Gremien so wichtig.

«Fehlende gesetzliche Grundlagen»

Das Öffentlichkeitsgesetz BGÖ könnte das Instrument sein, um als Journalist genau diese Kontrolle wahrzunehmen. Eigentlich. Der Brief aus dem Büro des Öffentlichkeitsbeauftragten zeigt aber vor allem eines: Durchsetzbar ist das Gesetz nur teilweise. Journalisten sind auf den Goodwill der Behörde angewiesen. Armasuisse hielt die gesetzlich vorgeschriebene Frist nicht ein (Art. 12 Abs. 1 BGÖ), doch Konsequenzen hat dies keine, denn die sind schlicht nicht vorgesehen, wie das Büro auch schreibt: «Wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen für Sanktionen bei nicht fristgerechter Stellungnahme der Behörde», wurde mein Verfahren eingestellt. Die telefonische Nachfrage bestätigt: Nichts zu machen, Behörden haben rein gar nichts zu befürchten, wenn sie zu spät oder anfangs gar nicht auf BGÖ-Anträge reagieren.

PS: Das erste meiner zwei Gesuche bei Armasuisse wurde innerhalb der gesetzlichen Frist behandelt.

PPS: Die nächste Sitzung der Rüstungskommission findet am 15. November statt.

 


Florian Imbach ist Journalist und arbeitet als Reporter bei der Nachrichtensendung 10vor10 des Schweizer Fernsehens in Zürich. florian.imbach@srf.ch