Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Isabelle Rogg
Effingerstrasse 203003 Bern
Tel. 058 463 22 05
E-Mail: isabelle.rogg@bsv.admin.ch
Web
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 22.05.2017 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Regionale Ärztliche Dienste RAD
BSV will Vertrauen durch Transparenz schaffen
Urteil A-4903/2016 des… Mehr… BSV will Vertrauen durch Transparenz schaffen Urteil A-4903/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Was: Ein Rechtsanwalt verlangt beim BSV eine Liste mit Namen, Stellenantritt und Stellenprozenten aller medizinischen Mitarbeitenden der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD). Die RAD beurteilen im Auftrag der IV-Stellen die massgebliche Leistungsfähigkeit der Versicherten. Nach einigem Beharren des Rechtsanwalts gewährt ihm das BSV den Zugang zu den geforderten Daten, verschiedene RAD-Ärztinnen und -Ärzte gelangen mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 BGÖ); Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ); Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ iVm Art. 19 Abs. 1bis DSG); Anhörung (Art. 11 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Die Beschwerde der Ärztinnen und Ärzte wird abgewiesen. Begründung: Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Ärztinnen und Ärzte handelt es sich laut BVGer bei den fraglichen Daten um amtliche Dokumente. Die kantonalen IV-Stellen würden zwar nicht dem BGÖ unterstehen, aber das ist irrelevant: Das BSV ist als Aufsichtsbehörde über die IV-Stellen und damit auch über die RAD tätig. Die Informationen der RAD-Mitarbeitenden wurden dem BSV im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Kontrolltätigkeit zugestellt, wonach die Dokumente als amtlich im Sinne des BGÖ zu qualifizieren ist. |
Rechtsanwalt | |
| 18.05.2017 |
Empfehlung Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Datenerhebungen
Bundesamt für Statistik erhält recht
Empfehlung des Eidgenössischen Ö… Mehr… Bundesamt für Statistik erhält recht Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 18. Mai 2017 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Was: Zwei Vereine verlangten vom BSV verschiedenste Dokumente und statistische Angaben bezüglich psychisch kranken Menschen. Das BSV gewährte den Zugang zu statistischen Angaben von Todesfällen in Kliniken und Heimen, inklusive Daten zu Medikation und Todesursachen. Weiter wurde die Zahl der Mehrfacheinweisungen (Stichwort Drehtürpsychiatrie), sowie die Anzahl Menschen, welche in psychiatrischen Kliniken und anderen Einrichtungen stationär oder ambulant betreut werden, preis gegeben. An der Schlichtungsverhandlung willigte das BSV zudem ein, eine Liste (mit Einschwärzungen) mit der Anzahl Spitalaufenthalte aufgrund fürsorgerischem Freiheitsentzug/Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen zu übermitteln. Bezüglich aller anderer Begehren stellte sich das BSV auf den Standpunkt, den Begehren mangels Daten sowie vorbehaltlich Spezialbestimmungen nicht nachkommen zu können. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) - Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 Bst. a BGÖ) Entscheid: Das BSV kann an der teilweisen Zugangsverweigerung festhalten. Begründung: Der EDÖB hält die Aussage des BSV, wonach es zu den übrigen Begehren keine Daten habe, für glaubwürdig. Sie hätten an der Schlichtungsverhandlung ausführlich dargelegt, warum diese nicht bestehen und auch nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden können. Selbst die Antragsteller haben dies wohl erkannt, da sie in ihrem Begehren hauptsächlich vom "Erheben" von Daten sprechen. Bezüglich einigen Teilbegehren machte das BSV geltend, eine Spezialbestimmung im Bundesstatistikgesetz schliesse die Datengewährung aus, auch hier gibt der EDÖB dem BSV recht. |
Interessenvertreter | |
| 20.06.2016 |
Empfehlung BSV : Informations concernant les médecins des services médicaux régionaux (SMR)
Informations concernant les médecins des services médicaux régionaux… Mehr… Informations concernant les médecins des services médicaux régionaux (SMR) Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral des Assurances sociales (OFAS) Quoi : Suite à un arrêt du Tribunal administratif fédéral (TAF), le demandeur d’accès (avocat) a soumis à l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS), par courriel daté du 2 avril 2015, une demande d’accès à des documents officiels, en se fondant sur la LTrans :
Articles de la LTrans : Document officiel (art. 5 al. 1 LTrans) - Compétence pour examiner la demande d'accès (art. 10 LTrans) - Relations entre la Confédération et les cantons (art. 7 al. 1 let. d LTrans) - Données personnelles (art. 9 al. 1 et 2 LTrans) - Communication de données personnelles (art. 19 al. 1bis LPD) - intérêts publics à la transparence (art. 6 al. 2 OTrans) - Droit d'être entendu (art. 11 al. 1 LTrans) Décision : le Préposé considère que les données personnelles demandées ne sont pas d’une nature telle que leur divulgation puisse d’emblée porter sérieusement atteinte à la sphère privée des médecins SMR concernés. Au point de vue du droit de la procédure, une consultation paraît par ailleurs disproportionnée, eu égard au grand nombre de personnes concernées. Par conséquent, il s’agit en l’espèce d’une situation particulière dans laquelle il est possible de renoncer à titre exceptionnel à consulter les personnes concernées. L’OFAS maintient sa décision d’accorder un accès partiel, limité aux noms, aux données relatives à l’entrée en fonction et au taux d’occupation de tous les médecins SMR. Justification : Le Préposé estime que les informations demandées constituent des documents officiels au sens de la LTrans, avec présomption légale du droit d’y accéder et inversion de la charge de la preuve (art. 5, al. 1, en liaison avec l’art. 6, al. 1, LTrans). Il estime que l’OFAS, chargé de traiter la demande d’accès, a obtenu les informations pertinentes dans le cadre de la tâche de surveillance des offices AI que lui attribue la loi et comme destinataire principal ; il s’est donc légitimement déclaré compétent. En principe, les informations demandées entrent par conséquent dans le champ d’application de la LTrans et l’accès doit notamment être examiné sous l’angle des dispositions d’exception prévues par la loi. |
Rechtsanwalt | |
| 20.06.2016 |
Empfehlung Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Mitarbeiterdaten der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD)
Die RAD-Ärzteschaft muss die Veröffentlichung ihrer Arbeitspensen duld… Mehr… Die RAD-Ärzteschaft muss die Veröffentlichung ihrer Arbeitspensen dulden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 24. Mai 2016 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Was: Ein Rechtsanwalt verlangte vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Herausgabe der Namen sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) inklusive Angaben zu Stellenantritt und Stellenprozenten. Die Namen der Ärzteschaft wurde vom BSV bereits in einem früheren Verfahren zugänglich gemacht. Seinen zunächst ablehnenden Entscheid bezüglich der übrigen Daten zog das BSV nach Aufforderung des Gesuchsstellers in Wiedererwägung, woraufhin es die Leiterinnen und Leiter der RAD-führenden IV-Stellen über die beabsichtigte Gewährung des Zugangs informierte. Neben der IV-Stellen-Konferenz als Dachverband sprachen sich acht IV-Stellen gegen eine Zugangsgewährung aus. Sie rügten die fehlende Zuständigkeit des BSV zur Datenherausgabe, ausserdem überwiege das private Geheimhaltungsinteresse der betroffenen RAD-Ärzteschaft einem allfälligen öffentlichen Interesse. Weiter wurde argumentiert, die IV-Stellen würden selbst nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes fallen und die Bekanntgabe der Daten würde die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen beeinträchtigen. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) - Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuches (Art. 10 Abs. 1 BGÖ) - Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ) - Schutz von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 Abs. 1bis DSG) - Öffentliches Interesse am Zugang (Art. 6 Abs. 2 VBGÖ) - Anhörung (Art. 11 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB gibt dem BSV recht, das Zugang zu Namen, Stellenantrittsdaten sowie Stellenprozenten der RAD-Ärzteschaft gewähren wollte. Begründung: Entgegen der Argumentation der IV-Stellen und der betroffenen Ärzteschaft handelt es sich bei den ersuchten Dokumenten um amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes, da dem BSV eine gesetzliche Aufsichtspflicht über die regionalen IV-Stellen inklusive ihrer RAD zukommt. Damit ist das BSV Hauptadressatin der verlangten Informationen, womit irrelevant wird, ob die IV-Stellen selbst unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen. Die IV-Stellen vollziehen mit ihrer Arbeit Bundesaufgaben und konnten nicht darauf vertrauen, ihre gesetzliche Aufsichtsbehörde würde die verlangten Dokumente geheim halten. Somit sieht der EDÖB auch die gerügte Beeinträchtigung der Beziehung zwischen Bund und Kantonen als nicht gegeben an. Die Personendaten können nicht anonymisiert werden, da sich das Zugangsgesuch gerade auf diese Daten richtet. Das in solchen Fällen einschlägige Datenschutzgesetz (DSG) erlaubt den Bundesbehörden die Zugangsgewährung, wenn es sich um ein überwiegendes öffentliches Interesse handelt. Der EDÖB erachtet dieses als gegeben, weil Qualifikationen, Unabhängigkeit und Qualität der RAD-Ärzteschaft schon wiederholt zu Diskussionen in Politik und Medien geführt haben. Daten zu Stellenantritt und Stellenprozente sind laut dem Beauftragten keine schützenswerten Personendaten, im Zusammenhang mit der grossen Anzahl an Betroffenen war somit eine Anhörung nicht erforderlich. |
Rechtsanwalt | |
| 02.07.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Sozialversicherungen: Auditberichte IV-Stelle Zürich
Zensierte Textstellen müssen klar erkennbar sein
Empfehlung des eidg… Mehr… Zensierte Textstellen müssen klar erkennbar sein Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 2.Juli 2015 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Was: Ein Rechtsanwalt verlangte beim BSV zum wiederholten Male Zugang zu Auditberichten der IV-Stelle Zürich sowie zu Auditberichten zum regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Nordostschweiz. Er verlangte die Berichte ohne Abdeckungen. Der EDÖB prüfte unter anderem, ob das BSV bei den verlangten Dokumenten Abänderungen rechtmässig vornahm. Die Auslassungen waren für den Antragsteller nicht ohne weiteres erkennbar. BGÖ-Artikel: Keine. Entscheid: Der EDÖB machte das BSV ausdrücklich darauf aufmerksam, dass einerseits jede Einschränkung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument anhand der Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes zu begründen sind. Begründung: Jede einzelne Einschränkung des Zugangs müsse durch Einschwärzen kenntlich gemacht werden, das „Einweissen“ sei kein zulässiges Instrument zur Beschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Der EDÖB wies er darauf hin, dass es nicht zulässig sei, Dokumenteninhalte einfach dadurch einem Zugang zu entziehen, dass einzelne Sätze oder gar ganze Absätze ebenso wie Grafiken aus dem Dokument entfernt werden, ohne dass der Antragsteller dies auf den ersten Blick erkennen kann.
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Rechtsanwalt | |
| 31.03.2015 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Liste der Ärzte der Regionalen ärztlichen Dienste
BSV gewährt Aktenzugang während des Verfahrens
Entscheid des Bundesve… Mehr… BSV gewährt Aktenzugang während des Verfahrens Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen Was: A. verlangt vom BSV die Liste aller Ärztinnen und Ärzte der Regionalen ärztlichen Dienste (RAD), die Gutachten zuhanden der IV ausstellen. Das BSV weist das Gesuch ab mit der Begründung, es besitze diese Liste gar nicht. A. verlangt eine Schlichtung, worauf der EDÖB in seiner Empfehlung vom 4. Februar 2014 seinem Befremden darüber Ausdruck gab, dass das BSV als Aufsichtsorgan über die RAD-Ärzte nicht über die geforderte Liste verfüge. Er empfahl, die Liste sei zu erstellen und der Zugang zu ihr sei zu gewähren. Sechs Wochen später – statt innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen – stellte das BSV eine Verfügung aus, derzufolge es den Zugang wegen Nichtexistenz der verlangten Dokumente verweigerte, worauf A. an das BVGer gelangte. Während des Verfahrens gewährt das BSV Zugang zu den geforderten Listen, wobei die Namen der nichtärztlichen Mitarbeiter der RAD und die Arbeitspensen der RAD-Ärzte geschwärzt sind. A. bestreitet aber, dass die Listen vollständig seien, und rügt, die Einschwärzungen seien ohne Begründung erfolgt. BGÖ-Artikel: Art. 15 Abs. 3 BGÖ (Frist) Entscheid: Die Beschwerde ist teilweise gegenstandslos geworden; soweit sie das nicht ist, weist das BVGer sie ab. Begründung: A. hatte zunächst argumentiert, die Verfügung sei ungültig, da das BSV die gesetzliche Frist verletzt habe. Das BVGer widerspricht: s handle sich um eine Ordnungsfrist, «deren Nichteinhalten zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt, (...) aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunde» sei. Dass das BSV mittlerweile die ursprünglich geforderten Listen ausgehändigt habe, komme einer Wiedererwägung gleich; die Beschwerde sei in diesen Punkten mithin gegenstandslos geworden. Das BVGer erkennt im Gegensatz zu A. keinen Grund anzunehmen, die Listen seien nicht vollständig. Das BSV hätte die Listen aber besser beschriften können, um Missverständnisse zu vermeiden. Schließlich bemängelte A., das BSV habe die Listen ohne ausreichende Begründung geschwärzt. Das BVGer stellt aber fest, A. habe in seinem ursprünglichen Gesuch lediglich die Namen der Ärzte, nicht deren Arbeitsumfang oder Namen weiterer RAD-Mitarbeiter gefordert, weshalb die Schwärzung dieser Angaben außerhalb des Streitgegenstands lägen.
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Rechtsanwalt | |
| 04.02.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Liste der IV-Ärzte
Der EDÖB glaubt dem BSV nicht, dass ein verlangtes Dokument nicht exis… Mehr… Der EDÖB glaubt dem BSV nicht, dass ein verlangtes Dokument nicht existiert Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. Februar 2014 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Was: Ein Rechtsanwalt verlangt Einsicht in die Liste aller Ärzte der regional strukturierten ärztlichen Dienste (RAD), die medizinische Gutachten und Berichte zuhanden der IV ausstellen. Das BSV teilt dem Gesuchsteller mit, es gebe keine solche Liste und sie könne auch nicht erstellt werden. Der Gesuchsteller zieht das in Zweifel. Entscheid: Das BSV soll die gewünschte offen legen. Existiert die Liste tatsächlich nicht, soll das BSV sie erstellen.
Begründung: Der EDÖB teilt die Zweifel des Antragstellers an der Nichtexistenz des verlangten Dokuments, auch wenn er sich ausserstande sieht, den «tatsächlichen Wahrheitsgehalt» der Aussage des BSV «abschliessend festzustellen»: Das BSV ist von Gesetzes wegen Aufsichtsbehörde über die RAD. «Sollte diese Liste beim BSV tatsächlich nicht vorhanden sein, so stellt sich für den Beauftragten die Frage, ob es seine gesetzlich übertragene Aufsichtspflicht über die RAD überhaupt erfüllen kann.» Ausserdem hatte das BSV dem Antragsteller bei früherer Gelegenheit andere Gründe angegeben, weshalb es die Liste nicht bekannt geben wolle, und damals nichts von einer Nichtexistenz der Liste erwähnt. Existiert die Liste aber, spricht nach Ansicht des EDÖB nichts gegen ihre Offenlegung |
Rechtsanwalt | |
| 22.04.2013 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Sozialversicherungen: Protokolle AHV/IV-Kommission
Verwaltungskommissionen unterstehen dem BGÖ
Urteil des Bundesverwaltu… Mehr… Verwaltungskommissionen unterstehen dem BGÖ Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 22. April 2013 Wer: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Was: Sonntagszeitungs-Redaktor Fabian Eberhard verlangt Einsicht in Protokolle der Eidg. Kommission für die AHV/IV. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lehnt die Akteneinsicht ab: die Kommission unterstehe nicht dem BGÖ. Das BSV hält an dieser Sichtweise auch noch fest, nachdem der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfohlen hatte, das Akteneinsichtsgesuch sei zu bewilligen (Empfehlung vom 16. August 2012). BGÖ-Artikel: Art. 2 Abs. 1 Bst. 1; Art. 4 Bst. a; Art. 7a Abs. 1 Bst. a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) Entscheid: Das BSV muss die gewünschten Dokumente offenlegen. Allenfalls sind Namen von natürlichen Personen einzuschwärzen, solange es sich um Personen handeln, die nicht Kommissions- oder Behördenmitglieder sind. Begründung: Das BSV argumentierte mit der Botschaft des Bundesrats zum BGÖ, die zwischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen unterschied und festhielt, dass nur letztere dem BGÖ unterstünden. Außerdem sehe das Reglement der Kommission vor, dass die Protokolle vertraulich seien. – Das BVGer hält dagegen fest, dass es bereits in einem früheren Urteil (siehe auch hier) die Geltung des BGÖ auch für die Verwaltungskommissionen bejaht habe. Das revidierte Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) rechne die Verwaltungskommissionen eindeutig der (dezentralen) Bundesverwaltung zu. Das BVGer widerspricht damit explizit der Botschaft des Bundesrats, denn «wären Verwaltungskommissionen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen, stünde es im Belieben des Bundesrates bzw. seiner Departemente, die Anwendung des BGÖ durch einzelfallweise Auslagerung von Verwaltungsaufgaben auf Verwaltungskommissionen zu umgehen.» Schließlich sehe das BGÖ zwar vor, dass Geheimhaltungsvorschriften, die aus anderen Gesetzen hervorgingen, vorbehalten seien (Art. 4 Bst. a). Das gelte aber nicht für Reglemente unterhalb von Gesetzesstufe wie das Reglement der AHV/IV-Kommission, das diese sich selber gegeben habe. Schließlich habe das BSV keinerlei öffentliche Interessen geltend gemacht, die gemäß Art. 7 BGÖ Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip begründen könnten. —> Vgl. Blog von Martin Stoll vom 5. Mai 2013.
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Medienschaffender | |
| 22.12.2011 |
Empfehlung BSV zu Kommissionsprotokollen
Kommission muss ihre Protokolle offen legen Mehr… Kommission muss ihre Protokolle offen legen Wer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Entscheid Zugang gewährt Begründung Das Bundesverwaltungsgericht hat im Juni 2011 entschieden, dass Verwaltungskommissionen seit dem 1. Januar 2009 unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen. Trotz des Entscheids beharrte das BSV auf seiner ablehnenden Haltung. Unter anderem argumentierte das BSV, das Öffentlichkeitsprinzip sei nicht anwendbar auf amtliche Dokumente, die zur Vorbereitung eines Entscheids des Bundesrates dienten. Für den EDÖB sind die fraglichen Protokolle jedoch nicht Teil des Mitberichtsverfahrens. Die Sitzungsprotokolle seien zugänglich zu machen. |
Medienschaffender | |
| 18.10.2010 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Sozialversicherungen: IV-Checklisten
Zugang zu IV-Checkliste ist zu gewähren
Entscheid des Bundesverwaltun… Mehr… Zugang zu IV-Checkliste ist zu gewähren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 Wer Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Was Die Antragsteller verlangten Einsicht in die sog. IV-Checkliste. Sie verlangten zudem die Nennung der statistischen Quellen, die zur Aufnahme des Kriteriums Migrationshintergrund geführt haben. Das Gesuch wurde abgelehnt, die Antragsteller rekurierten. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. b Begründung Das Anliegen der Beschwerdeführenden als Bürger zu erfahren, welche Kriterien die sog. Checkliste beinhaltet, um überprüfen zu können, ob diese sachlich gerechtfertigt sind oder nicht, hat gegenüber dem geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse der Vorinstanz vorzugehen. |
Rechtsanwalt | |
| 16.03.2010 |
Empfehlung BSV IV Checkliste I
Zugang zu IV-Checkliste teilweise empfohlen
Empfehlung des eidgenössi… Mehr… Zugang zu IV-Checkliste teilweise empfohlen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 16. März 2010 Wer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Was Zugang zur IV-Checkliste zudem Nennung der statistischen Quellen, welche zur Aufnahme des Kriteriums Migrationshintergrund geführt haben. BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. B Entscheid Zugang empfohlen Begründung Eine totale Zugängsbeschränkung rechtfertige sich laut EDÖP nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das BSV den Zugang zur IV-Checkliste in seiner Gesamtheit verweigere, wenn Teile des standardisierten Fragenkatalogs bereits veröffentlicht seien. Da die IV-Checkliste keine Personendaten enthalte, sei Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht anwendbar. Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass der Zugang zum gesamten Dokument nicht verweigert werden darf. |
Rechtsanwalt | |
| 16.03.2010 |
Empfehlung BSV IV Checkliste II
Zugang zu IV-Checkliste gewährt
Empfehlung des eidgenössischen Öffent… Mehr… Zugang zu IV-Checkliste gewährt Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 16. März 2010 Wer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Was Zugang zur IV-Checkliste BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. b Entscheid Zugang empfohlen Begründung Das BSV verweigerte den Zugang, weil sonst eine Triage der möglichen Missbrauchsfälle und eine effiziente und zielgerichtete Dossierbehandlung nicht mehr möglich sei. Der EDÖB kann dieser Argumentation nicht folgen. Sie sei widersprüchlich, weil das BSV Teile des Fragenkatalogs aktiv bekannt gegeben habe (so sind sieben der 19 Risikofaktoren öffentlich bekannt). Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass der Zugang zum gesamten Dokument nicht verweigert werden dürfe. |
Rechtsanwalt | |
| 28.11.2008 |
Empfehlung BSV: Ausschreibung für Hörgeräte
Rechtsgutachten zu Ausschreibungen des BSV sind geheim
Empfehlung des… Mehr… Rechtsgutachten zu Ausschreibungen des BSV sind geheim Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 28. November 2008 Wer Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Was Gesuch um Einsicht in Rechtsgutachten des BSV zur „Ausschreibung Hörgeräte“ und in Dokumente der Wettbewerbskommission zur gleichen Sache. BGÖ-Artikel Art. 5 BGÖ Entscheid Zugang muss nicht gewährt werden Begründung Das BSV verweigerte den Zugang aufgrund von Ausnahmebestimmungen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 4 BGÖ) und verwies auf das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren. Auch der EDÖB kommt zu Schluss, dass das Öffentlichkeitsgesetz im Fall des Rechtsgutachtens nicht zur Anwendung kommt, weil das Verfahren noch läuft. Im Rahmen der Besprechung mit der Weko über die Beschaffung von Hörgeräten seien keine Dokumente erstellt worden, somit gelte das Öffentlichkeitsgesetz auch hier nicht. |
Rechtsanwalt |
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Ruedi Studer, Blick, 05.03.2026 Junge sollen 1008 Franken bekommen«Blick» erhielt gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einblick in interne Dokumente zur geplanten IV-Revision von Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider. Konkret handelt es sich um Unterlagen aus einer verwaltungsinternen Ämterkonsultation, die Details zur geplanten Reform enthalten. Daraus geht hervor, dass für junge IV-Versicherte zwischen 18 und 25 Jahren künftig statt einer unbefristeten Rente eine temporäre Integrationsleistung vorgesehen ist, sofern noch ein Eingliederungspotenzial besteht. Laut den Dokumenten soll diese Leistung vier Fünftel der AHV-Minimalrente betragen, was derzeit rund 1008 Franken pro Monat entspricht. Zudem zeigen die Unterlagen, dass zusätzliche Mittel für intensivere Sozialberatung vorgesehen sind und dass die Reform langfristig zu leichten Einsparungen bei den IV-Ausgaben führen könnte. |
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Ruedi Studer, Blick, 20.08.2024 Baume-Schneider liefert Pfister Munition für AHV-AusbauDie Mitte will den Ehepaar-Plafonds bei der AHV abschaffen. Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider lief im Bundesrat mit einem Gegenvorschlag auf. Ihre Argumente sind eine Steilvorlage für Mitte-Chef Gerhard Pfister. Das Innendepartement von Elisabeth Baume-Schneider (60) fürchtet eine Pleite an der Urne. «Die Wahrscheinlichkeit ist gross, dass die Initiative vom Volk angenommen wird», heisst es in verwaltungsinternen Dokumenten, die Blick gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegen. |
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Ruedi Studer, Blick.ch, 30.06.2024 Baume-Schneider fasst höhere Bundessteuer ins AugeDie Finanzierung der 13. AHV-Rente ist umstritten. Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider stellte sich gegen eine reine Finanzierung über die Mehrwertsteuer. Ebenso gegen eine Variante mit einem höheren Rentenalter. Dafür fasst sie eine höhere Bundessteuer ins Auge. Das zeigen verwaltungsinterne Dokumente, die Blick gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegen. |
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Andres Eberhard, Infosperber, 18.10.2022 Bürokratie in der IV: 98 Millionen für medizinische GutachtenMit IV-Gutachten kassieren manche Ärzte mehr als ein Bundesrat. Das zeigen neue Zahlen, die «Infosperber» mit Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz vom Bundesamt für Sozialversicherungen erhalten konnte. Für die medizinische Abklärung bestellen die kantonalen IV-Stellen bei externen, juristisch geschulten Ärzten Gutachten. Im Jahr 2021 gab die Sozialversicherung über 98 Millionen Franken allein dafür aus. Auf diesen Gutachten stützen sich die Sozialbehörden bei ihren Entscheiden. Aus den vom Bund überlieferten Daten sticht das Unternehmen PMEDA heraus, gegen welches mehrere Strafverfahren hängig sind und das heftig in der Kritik steht. Trotz des Verdachts von Gefälligkeitsgutachten für die IV verdiente die Firma 2021 4,1 Millionen Franken mit IV-Aufträgen. In Fällen, in denen ein Facharzt für die medizinische Abklärung genügt, vergeben die IV-Stellen Aufträge nach wie vor freihändig. So konnte ein einziger Basler Arzt binnen eines Jahres 603 000 Franken verdienen. |
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Thomas Schlittler, Sonntagsblick, 18.10.2020 Einseitige IV-Ärzte dürfen weiter abkassierenDie Kritik um Abhängigkeitsverhältnisse zwischen der IV und ihren Gutachtern reisst nicht ab. Drei Ärzte aus Bern und Basel, die selten bis nie eine Arbeitsunfähigkeit feststellen sollen und von der IV besonders viele Aufträge erhalten, erzielten zwischen 2012 und 2018 Einkünfte im Millionenbereich. Neue Zahlen, die «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat, zeigen: Auch 2019 verdiente das umstrittene Trio eine beachtliche Summe mit IV-Gutachten. |
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Andres Eberhard, Surprise, 09.10.2020 Unabhängig trotz Millionen?Mit IV-Aufträgen eine goldene Nase verdienen: 402 357 Franken soll ein Berner Arzt 2019 von der IV für seine Gutachten erhalten haben. Der Arzt, der praktisch jede(n) für arbeitsfähig erklärt, gilt trotzdem als unabhängig. Seit 2012 ergeben die Aufträge der IV einen Verdienst von rund 2,2 Millionen Franken. Das zeigt eine Aufstellung, die «Surprise» mit Verweis auf das Öffentlichkeitsgesetz vom Bundesamt für Sozialversicherungen erhalten hat. |
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Catherine Thommen, SRF 10vor10, 02.10.2020 Vom Psychiater als Hexe beschimpftImmer wieder fühlen sich Patienten bei IV-Begutachtungen unfair behandelt. Dabei wird auch Kritik laut, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der IV und ihren Gutachtern bestehe, was auch Zahlen des Bundesamts für Sozialversicherung belegen. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes hat die SRF-Nachrichtensendung «10vor10» diese Zahlen eingesehen. Sie zeigen, dass seit 2013 über 190 Millionen Franken von den IV-Stellen für das Erstellen von mono- und bidisziplinären Gutachten ausgegeben wurden. Eine Gruppe von zehn Prozent der Dienstleistungserbringer bekam den Grossteil (87 Prozent) der Gesamtsumme. |
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Ruedi Studer, Blick, 13.06.2020 Corona-Krise: So floppte Berset mit den Kita-MillionenSozialminister Alain Berset wollte den von der Corona-Krise getroffenen Kindertagesstätten rasch zu Hilfe eilen. Finanzminister Ueli Maurer verteidigte aber die Bundeskasse und strich den Kitas während Corona die Unterstützung zusammen, wie die «Blick» aus mit dem Öffentlichkeitsgesetz losgeeisten Dokumenten erfuhr. |
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Thomas Schlittler, Sonntagsblick, 10.11.2019 IV-Ärzte bringen Invalide um ihre RenteGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hat «Sonntagsblick» vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein Dokument herausverlangt, in dem aufgelistet ist, wie viel Geld einzelne Ärzte und Kliniken zwischen 2012 und 2018 von den kantonalen IV-Stellen für Gutachten erhalten haben. Eine Auswertung der Zahlen zeigt, dass die IV-Stellen die Aufträge einseitig vergeben und dass Ärzte über die Jahre Millionen kassiert haben. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















