Generalsekretariat EDI (GS-EDI)
Martina Degen Öffentlichkeitsberaterin/Conseillère à la transparence
Inselgasse 13003 Bern
Tel. 058 462 43 16
E-Mail: martina.degen@gs-edi.admin.ch
Web
https://www.edi.admin.ch/edi/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 07.12.2023 |
Empfehlung EDI: Arbeitsgruppe SAR-Werte
EDI findet gesetzliche Weiterleitungspflicht "nicht sinnvoll" - Rüge d… Mehr… EDI findet gesetzliche Weiterleitungspflicht "nicht sinnvoll" - Rüge des EDÖB Wer: Generalsekretariat des Eidg. Departements des Innern (EDI) Was: Aus einer Interpellation von Nationalrätin Schlatter und der Antwort des Bundesrates geht hervor, dass das EDI und das UVEK im Februar 2020 vom Bundesrat beauftragt wurden, eine interdepartementale Arbeitsgruppe zu gründen und abklären zu lassen, "welche Behörden für die Marktüberwachung von Produkten, die nichtionisierende Strahlung (NIS) aussenden (Mobiltelefone, UVC-Lampen, kosmetische Laser für den Heimgebrauch), bezüglich ihrer NIS und den gesundheitlichen Aspekten zuständig sind, und allenfalls notwendige Anpassungen an bestehenden Rechtserlassen vorzuschlagen" (Link zur Interpellation 23.3905: "Wer kontrolliert die Einhaltung der Strahlungsnormen (SAR-Werte) für Mobiltelefone und andere Endgeräte?"). Ein Journalist gelangte daraufhin ans EDI und verlangte Antrag und Entscheid des Bundesrats zur Gründung der Arbeitsgruppe, sowie Teilnehmer:innen- und Traktandenlisten, Sitzungsprotokolle, Aktennotizen, verschriftlichte Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe und die Korrespondenz dieser Arbeitgruppe mit dem EDI zur Beantwortung der erwähnten Interpellation. Das EDI verweigerte den Zugang, einerseits da das BGÖ auf Dokumente des Bundesrates als Regierungsorgan nicht anwendbar sei, anderseits wegen eines ausstehenden behördlichen Entscheids. Jedoch sei es für einen Teil der Dokumente gar nicht zuständig, sondern das BAG und das UVEK. Der Journalist solle deshalb mit diesen Stellen Kontakt aufnehmen und dort das entsprechende Gesuch einreichen, so das EDI. Das EDI zögerte auf die Aufforderung des EDÖB, alle vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente (inklusive jener, die nach Ansicht des EDI keine amtlichen Dokumente darstellen oder nicht in den Geltungsbereich des BGÖ fallen) zu übermitteln. Es reichte diese erst nach mehrmaliger Nachfrage und nach einem Verweis auf die allgemeinen Verfahrensregeln des BGÖ ein. Ausserdem hielt es explizit fest, dass es das Zugangsgesuch - entgegen des Vorbringen des Journalisten - nicht an die seiner Ansicht nach zuständigen Behörden weiterleiten werde: "Ein direktes Weiterleiten des Gesuchs an die verschiedenen, zuständigen Behörden erachteten wir in diesem konkreten Einzelfall deshalb nicht als sinnvoll." BGÖ-Artikel: Dokumente des Mitberichtsverfahrens (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) – Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuches (Art. 10 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Das EDI erhält teilweise recht, wird aber auch gerügt. Begründung: Antrag und Bundesratsentscheid vom Februar 2020 über Gründung der Arbeitsgruppe Das EDI argumentiert hier, dass es sich allesamt um Dokumente des Mitberichtsverfahrens handelt, für welche kein Zugangsrecht gilt. Als Mitberichtsverfahren wird der letzte Verfahrensschritt vor einem Entscheid des Bundesrats bezeichnet. Diese Ausnahme (Art. 8 Abs. 1 BGÖ) umfasst sämtliche während der Dauer dieses Verfahrens erstellten Dokumente, die zur Vorbereitung eines Bundesratsentscheids dienen. Nach Einsicht des EDÖB in die fraglichen Dokumente gibt er dem EDI zum Teil recht: Der unterzeichnete Bundesantrag und der Bundesratsbeschluss müssen als Dokumente des Mitberichtsverfahrens nicht zugänglich gemacht werden. Jedoch scheint der EDÖB nicht überzeugt zu sein von der Mitteilung des EDI, es existieren keine weiteren Dokumente in diesem Zusammenhang. Insbesondere könnten allfällige Beilagen zum Bundesratsantrag bestehen, und diese könnten als ausserhalb des Mitberichtsverfahren gelten, etwa wenn sie vor Beginn dessen erstellt wurden und deren Inhalt keinen Aufschluss über die Entscheidfindung des Bundesratskollegiums gibt. Das EDI müsse deshalb solche Dokumente identifizieren und, mangels anderweitiger geltend gemachter oder ersichtlicher Ausnahmegründe, zugänglich machen. Traktanden- und Teilnehmer:innenliste, Sitzungsprotokolle, Aktennotizen und verschriftlichte Ergebnisse der Arbeitsgruppe, Korrespondenz der Arbeitsgruppe mit dem EDI Hierzu macht das EDI geltend, es sei hinsichtlich dieser Dokumente für die Beurteilung des Zugangs nach BGÖ nicht zuständig. Die Zuständigkeit im Zugangsverfahren nach BGÖ ist von Amtes wegen zu beurteilen und das Gesuch unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Der EDÖB (wie zuvor auch bereits der Journalist selbst) erinnert das EDI deshalb ausdrücklich an dessen Weiterleitungspflicht. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb das EDI auf ein direktes Weiterleiten verzichtete und dies darüber hinaus als nicht sinnvoll erachtete. Unabhängig davon und spätestens mit der Stellungnahme des Journalisten hätte das EDI überdies erkennen können, dass die Weiterleitung auch dem Interesse des Journalisten entsprochen hätte. Zusammenfassend handelt es sich bei einem Teil der verlangten Dokumente um solche des Mitberichtsverfahrens, auf welche kein Recht auf Zugang besteht (Art. 8 Abs. 1 BGÖ). In diesem Umfang kann das EDI an der Zugangsverweigerung festhalten. Sofern in diesem Zusammenhang weitere Dokumente (insb. Beilagen) existieren, welche nicht von Art. 8 Abs. 1 BGÖ erfasst sind, hat das EDI den Zugang (mangels Widerlegung der gesetzlichen Vermutung auf freien Zugang) zu gewähren. Betreffend alle weiteren Dokumente muss das EDI das Zugangsgesuch an die zuständigen Behörden weiterleiten. |
Medienschaffender | |
| 03.02.2023 |
Empfehlung EDI: Bearbeitung Zugangsgesuch
EDÖB ermahnt das Innendepartement Mehr… EDÖB ermahnt das Innendepartement Wer: Eidg. Departement des Innern (EDI) Was: Im August 2022 ersuchte ein Journalist beim EDI um Zugang zur Korrespondenz im Frühjahr 2022 zwischen Peter Lauener als damaligen Medienchef (bis Juni 2022) und Bundesrat Berset als Vorsteher des EDI. Gemäss EDI zeigten "interne Nachforschungen, dass keine amtlichen Dokumente" vorhanden seien. Daraufhin verlangte der Journalist um Zugang zu sämtlichen Dokumenten (Mails, Protokolle..) welche sein eigenes Zugangsgesuch betreffen. Auch dies verweigerte das EDI. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der vorliegenden Empfehlung ist deshalb nicht die Korrespondenz zwischen Lauener und Berset, sondern der Mailverkehr (und weitere Dokumente), welche beim EDI im Zuge der Bearbeitung des Zugangsgesuchs entstanden sind. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) - Öffentlichkeitsprinzip (Art. 6 BGÖ) - Aufgaben und Kompetenzen des EDÖB (Art. 18 Bst. a BGÖ) - Schlichtung (Art. 12 Abs. 1 VBGÖ) Entscheid: Begründung: Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Empfehlung war vorliegend nicht die Korrespondenz zwischen Lauener und Berset, sondern ausschliesslich die Dokumente des EDI, welche das Zugangsgesuch betreffen. Gemäss EDI handle es sich dabei nicht um amtliche Dokumente, weil diese aufgrund der mangelnden Geschäftsrelevanz weder systematisch erfasst noch archiviert würden. Dem entgegnet der EDÖB, dass dies irrelevant sei: Nur weil eine Behörde ein Dokument als nicht «geschäftsrelevant» einstuft und es in ihrem Geschäftsverwaltungssystem nicht erfasst, bedeutet dies nicht, dass es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes handeln kann. Die Frage, ob ein Dokument ein amtliches ist im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes, beurteilt sich einzig nach Art. 5 BGÖ: zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die Information auf einem Informationsträger aufgezeichnet ist, ob sich das Dokument im Besitz der Behörde befindet und ob die Information der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Dem ist das EDI bis anhin nicht nachgekommen. Der EDÖB fordert das EDI auf, dies nachzuholen. Falls es amtliche Dokumente identifiziert, kann es in einem zweiten Schritt prüfen, ob Ausnahmen vorliegen (etwa wenn die Dokumente zum persönlichen Gebrauch bestimmt wären). Der EDÖB ermahnt das EDI deshalb schliesslich, es solle das Zugangsgesuch nach den Vorgaben des BGÖ bearbeiten, ansonsten er seine Schlichtungsaufgabe nicht zielführend wahrnehmen könne. |
Medienschaffender | |
| 03.05.2022 |
Empfehlung EDI: BGÖ-Verfahren
BGÖ-Nachhilfestunde für das EDI Mehr… BGÖ-Nachhilfestunde für das EDI Wer: Generalsekretariat des Eidg. Departements des Innern (GS-EDI) Was: Ein Journalist verlangt beim EDI diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Berset-Erpressungsfall. Nach einem Austausch zwischen dem EDI und dem Journalisten sowie einer Schlichtungsverhandlung konnten sich die Parteien einigen. Im Nachgang an das Schlichtungsgesuch gelangte der Journalist erneut an das EDI und verlangte Unterlagen zu Korrespondenzen des EDI mit anderen Departementen und Behörden sowie Dritten, die im Zusammenhang mit der Recherche zu amtlichen Dokumenten seines ursprünglichen Zugangsgesuch stehen. BGÖ-Artikel: Öffentlichkeitsprinzip (Art. 6 BGÖ) – Bearbeitung Zugangsgesuch (Art. 10 BGÖ) – Präzisierung Zugangsgesuch (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ) – Unterstützungspflicht der Behörde (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ) Entscheid: Der Journalist erhält recht. Begründung: Das BGÖ enthält keine Sistierungsbestimmung. Eine solche ist deshalb nur möglich bei Zustimmung beider Parteien. Dem Sistierungsgesuch des EDI (bis zur Berichterstattung durch die Geschäftsprüfungskommissionen) ist deshalb nicht zu entsprechen, ungeachtet des Grundes für die Verweigerung der Sistierung. Unter anderem zweifelt das EDI an der Berechtigung des Journalisten, einen Schlichtungsantrag zu stellen, weil es sich bei seinen Anliegen "kurz gesagt um eine journalistische Anfrage handelt und nicht um ein BGÖ-Gesuch". Dem widerspricht der EDÖB, weil sich ein Antragsteller nicht explizit auf das BGÖ berufen müsse. Ausserdem sei eine Anfrage zum Inhalt eines Dokumentes gleich zu behandeln wie eine Anfrage zur Einsicht in ein Dokument. Der EDÖB mahnt das EDI, dass es auch im Verfahren nach BGÖ als hoheitlich auftretende Behörde an Treu und Glauben gebunden ist. Es muss bei einem umfangreichen oder unpräzis gestellten Gesuch Unterstützung bieten, etwa in dem es einen Auszug aus dem Dokumentenverwaltungssystem vorlegt. Aus der Reaktion des EDI auf das Gesuch des Journalisten sei zudem erkennbar, dass das EDI sehr wohl den Sachbereich des Gesuchs erkannt hat und dieses auch genügend präzis war. Schliesslich weist der EDÖB das EDI auf die in Lehre und vom Bundesrat bejahte Wiederbeschaffungspflicht für Behörden hin; Sie dürfe nichts unversucht lassen, von Dokumentes, die sie erstellt oder als Hauptadressatin erhalten hat, eine Kopie zu übermitteln. Ansonsten könnte sich eine Behörde ihrer Offenlegungspflicht einfach entledigen. Zusammenfassend soll das EDI das Zugangsgesuch des Journalisten gemäss den Vorgaben des BGÖ behandeln. |
Medienschaffender | |
| 14.10.2015 |
Generalsekretariat Eidg. Departement des Innern GS-EDI: Administrativuntersuchung Bundesamt für Statistik
Untersuchungsdokumente über Verwaltungsangestellte sind von öffentlich… Mehr… Untersuchungsdokumente über Verwaltungsangestellte sind von öffentlichem Interesse Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 14. Oktober 2015 Wer: Generalsekretariat Eidg. Departement des Innern GS-EDI Was: Drei Personen, darunter zwei Journalisten, hatten Zugang zu einem Bericht verlangt, welcher eine Administrativuntersuchung im Bundesamt für Statistik (Bfs) thematisiert. Die vom Bericht betroffenen Personen wurden mit den Einsichtsgesuchen konfrontiert. Sie waren mit der Offenlegung nicht einverstanden. Trotzdem beabsichtigte das Bfs, den Bericht ofenzulegen. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Zeitlicher Geltungsbereich (Art. 23 BGÖ) – Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ und Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB unterstützt den Entscheid des Statistikamtes und damit den Zugang zum Dokument. Begründung: Ein höherer Verwaltungsangestellter könne kein umfassender Persönlichkeitsschutz geltend machen. Deshalb akzeptiert der EDÖB die Anonymisierung des Berichts über weite Strecken nicht und folgt der Argumentation des GS-EDI, dass im konkreten Fall ein öffentliches Interesse am Inhalt des Dokuments gegeben ist – auch wenn, wie ein Betroffener sagt, sich die erhobenen Vorwürfe in Luft aufgelöst hätten und der Schlussbericht zahlreiche auf seine Person abzielende tatsachenwidrige Behauptungen enthalte. |
Medienschaffender | |
| 11.12.2008 |
Empfehlung Eidg. Stiftungsaufsicht: Aufsichtstätigkeit
Paraplegiker-Stiftungs-Akten kein Geschäftgeheimnis
Empfehlung des ei… Mehr… Paraplegiker-Stiftungs-Akten kein Geschäftgeheimnis Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 11. Dezember 2008 Wer Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Eidgenössisches Departement des Innern Was Zugang zu den Akten der eidgenössischen Stiftungsaufsicht über die Paraplegiker-Stiftung, Nottwil; insbesondere die Akten, die seit dem 8. Juni 2007 erstellt wurden und Akten über die Rückzahlung der Deliktsumme von Y. BGÖ-Artikel Art. 7 BGÖ Entscheid Zugang empfohlen Begründung Die Stiftungsaufsicht verweigerte den Zugang, weil es Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ) betreffe und deshalb unter die vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmebestimmungen (Art. 7 BGÖ) falle. Es betreffe zudem das Geschäftsgeheimnis und sensible Personendaten. Der EDÖB teilt diese Ansicht nicht. Die Akten seien offen zu legen, die Namen der Hauptpersonen im Verfahren nicht abzudecken, weil deren Bekanntgabe zu keiner Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre führe respektive ein überwiegendes Interesse am Zugang bestehe (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). |
Medienschaffender |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 23.11.2025 Berset-Vertraute kassierten mehr als 750 000 FrankenMitarbeitende von Altbundesrat Alain Berset haben nach seinem Rücktritt gemäss SonntagsBlick insgesamt über 750'000 Franken Abgangsentschädigung erhalten. Bersets damaliger Generalsekretär Lukas Gresch habe mit fast 370'000 Franken am meisten erhalten, wie Recherchen der Zeitung gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ergaben. Stefan Honegger, der als persönlicher Mitarbeiter von Berset arbeitete, habe rund 150'000 Franken erhalten. Etwas weniger erhielt laut SonntagsBlick Michael Brändle, der ebenfalls persönlicher Mitarbeiter des SP-Bundesrats war. Rund 54'000 Franken respektive gut 44'000 Franken erhielten Rémy Lüthy und Gianna Blum, die für Berset nur kurz tätig gewesen seien. |
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Rafael Lutz, Die Weltwoche, 11.09.2025 Schweizer Tradition unter BeschussDer Bundesrat will Ex-Soldaten die Waffen entziehen, wenn sie diese zehn Jahre lang nicht mehr im Schiesssport verwendet haben. Dies verlangt eine entsprechende Motion von SP-Nationalrätin Priska Seiler Graf, der der Bundesrat zugestimmt hat. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt die Weltwoche Einsicht in einen Antrag des Fedpol an das GS-EDI von Bundesrat Beat Jans. Daraus geht hervor, dass das Fedpol die Motion von SP-Nationalrätin Priska Seiler Graf zunächst ablehnte. Begründet wurde dies damit, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen bereits ausreichen würden: Schon heute haben die Behörden die Möglichkeit, Waffen zu beschlagnahmen oder einzuziehen, sobald Anzeichen für ein Gewaltpotenzial bestehen. Dieser Einschätzung schlossen sich auch die übrigen Departemente an. Erst später korrigierte der Bundesrat den ursprünglichen Antrag und stellte sich hinter das Anliegen der Motion – entgegen der anfänglichen Haltung des Fedpol. |
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David Biner, Die Weltwoche, 04.09.2025 1700 Franken am TagDer ehemalige SP-Nationalrat Roger Nordmann erhielt ein Mandat des Generalsekretariats EDI, das von der SP-Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider geführt wird. Nordmann soll mithelfen, die Totalrevision zum Gesetz über das elektronische Patientendossier neu aufzugleisen. Dies geht aus amtlichen Dokumenten hervor, die «Die Weltwoche» gestützt auf das BGÖ einsehen konnte. Ein Nordmann-Tag kostet 1700 Franken. Vorgesehen ist ein Kostendach von 50 000 Franken für die Grundleistungen sowie weitere 75 000 Franken für optionale Leistungen. Das Gesamtkostendach für Grundauftrag und Option wurde bei 125 000 Franken fixiert. |
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Thomas Angeli, Beobachter, 08.11.2023 Hochsicherheitslabors in der Schweiz: Seuchengefahr?Ebola, Pocken, Schweinepest, Covid-19: Die Erreger, mit denen in den 41 Schweizer Hochsicherheitslabors experimentiert und geforscht wird, haben es in sich. Wenn sie entweichen, drohen Krankheiten, Seuchen und Pandemien. Die Labors in der Schweiz würden viel zu wenig kontrolliert, kritisiert der Bund. Doch er stützt sich dabei auf falsche Zahlen. Im Mittelpunkt steht ein Bericht des Innendepartements (EDI ) zu «Kontrolle/Zertifizierung der Hochsicherheitslaboratorien in der Schweiz». Das Dokument alarmierte die Politikerinnen und Politiker. Der «Beobachter» hat dank dem Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in den Bericht erhalten. Doch das Problem sind nicht die zu seltenen Kontrollen, sondern die falschen Informationen im Bericht, an dem nicht weniger als vier Bundesstellen mitgearbeitet haben. Denn nicht nur die Zahlen sind falsch, auch eine zentrale Behauptung ist schlicht erfunden: Die WHO hat nie Empfehlungen abgegeben, wie oft Hochsicherheitslabors kontrolliert werden sollen. Nichtdestotrotz legt der Bericht Schwachstellen offen: Etwa dass alle Kontrollen angekündigt erfolgen. Zudem gibt es keine einheitlichen Standards für die Inspektionen. |
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Thomas Angeli, Beobachter, 16.07.2021 Powerplay gegen den BundesratGastrosuisse gehörte während der Pandemie zu den lautesten Kritikern des Bundesrats. Nun zeigen Dokumente erstmals, wie der Verband die Regierung unter Druck setzte. Der «Beobachter» konnte, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, E- Mails zwischen Gastrosuisse und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erhalten. Diese dokumentieren, mit welchen Mitteln der Branchenverband den Bundesrat zu früheren Lockerungen zu nötigen versuchte: Der Präsident des Verbands beklagte sich beim EDI über fehlende Kooperation, drohte an die Medien zu gehen und schrieb von einer «dramatischen Situation» der Gastrobetriebe. Zudem wurde fehlende wissenschaftliche Evidenz für die Rolle der Gastronomie in der Pandemie angeführt und mit einer eigens in Auftrag gegebenen Meinungsumfrage der Druck auf den Bundesrat erhöht. |
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Renato Beck, WOZ, 14.01.2021 Klarheit gesuchtFrühsommer 2020: Die erste Ansteckungswelle war bewältigt – «erfolgreich gemeistert» sogar, wie Alain Berset in einem vertraulichen Dokument festhielt, das die «WOZ» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. In diesem sogenannten Aussprachepapier legte der Innenminister dem Bundesrat den Plan für die kommenden Monate dar. Das Dokument liefert eine gute Zustandsbeschreibung der Schweizer Handlungsfähigkeit, analysiert die Zeitung, für alles gibt es einen Plan, aber die Umsetzung zerfaserte im Kräftemessen der Lobbys und Überzeugungen. |
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Hansueli Schöchli, NZZ, 26.09.2020 Der Bundesrat wählt für die Öffnung den MittelwegTrotz Warnungen diverser Epidemiologen und kantonaler Gesundheitsdirektoren fällt Anfang Oktober 2020 in der Schweiz das nationale Verbot von Grossveranstaltungen. Neue Dokumente, welche die «NZZ» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten konnte, zeigen, auf welcher Basis die Regierung diesen Beschluss gefasst hat. Auch wenn zur wirtschaftlichen Bedeutung der Massenveranstaltungen keine systematische Einschätzung zu erkennen ist, wird betont, dass eine Verlängerung des Verbots bis 2021 die betroffenen Veranstalter empfindlich treffen würde. |
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Yves Demuth, Saldo, 29.05.2013 So wurde der Milliarden-Klau für dieses Jahr eingefädeltIm September 2012 hatte die Kommission für die berufliche Vorsorge eine Empfehlung an die Regierung abzugeben. Sie sollte sagen, zu welchem Zins Pensionskassen-Guthaben verzinst werden sollen. «Saldo» beantragte, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, Zugang zum Sitzungsprotokoll. Dieses macht deutlich: Die Angestelltenvertreter waren chancenlos gegen die Übermacht der Pensionskassen, Banken, Arbeitgeber und Bauernvertreter. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















