«C. im Fall D. erneut belastet»

Von Thomas Knellwolf. Dass Gerichte Urteile anonymisieren, bevor sie sie veröffentlichen, ist nur allzu verständlich. Doch manchmal nimmt das Ganze groteske Formen an.

Das Bundesstrafgericht hat die schriftliche Begründung seines Urteils im Fall «Bundesanwaltschaft gegen A., erbeten verteidigt duch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler», veröffentlicht. Am 18. August hatte es A., einen Journalisten der Zeitung B. vom Vorwurf der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen freigesprochen. A. hatte in B. einen Artikel mit dem Titel «C. im Fall D. erneut belastet». Alles unklar ob so viel Alphabet?

Hohe Schweizer Gerichte anonymisieren ihre Urteile, bevor sie sie veröffentlichen. Das dient dem Schutz der Betroffenen – und dagegen kann man nichts haben, wenn es sich bei den Involvierten um Privatpersonen handelt. Allzu oft wird das Ganze aber grotesk: Wenn Täter, Opfer, Beschuldigte, Verurteilte, Freigesprochenen, Schuldige und Unschuldige bekannte Personen sind und die Fälle bereits publik wurden – so wie bei A., der in B. der über C. und den Fall D. schrieb. Journalist Sandro Brotz hatte in der Zeitung «Sonntag» geschrieben: «Bundesanwalt im Fall Ramos erneut belastet». Gemeint war mit C. also kein Geringerer als der inzwischen abgewählte Bundesanwalt Erwin Beyeler.

Eine Anonymisierung macht in einem solch prominenten Fall keinen Sinn. Der «Sonntag» hat selber öffentlich gemacht, dass er die Sache ans Bundesstrafgericht weitergezogen hat. Verschiedene Medien haben über die Verhanlung in Bellinzona vom 18. August 2011 berichtet und die Namen aller Involvierter genannt. Auch auf Öffentlichkeitsgesetz.ch war der Freispruch des Journalisten ein Thema.

Es gibt keinen ersichtlichen Grund, den Bundesanwalt, seine Behörde oder den kolumbianischen Drogenhändler und V-Mann Ramos (als «Vertrauensperson aus dem Land Z.») zu anonymisieren. Beyeler ist ein wichtiger Amtsträger, er und Ramos sind Personen der schweizerischen Zeitgeschichte.

Gerichte gehen aber oft den einfacheren Weg. Es erspart dem Gerichtsschreiber Arbeit und dem Vorgesetzten möglichen Ärger, wenn sie jeden Namen und jedes Detail anonymisieren, das auf die Identität einer Person oder einen Instutionen hindeuten könnte. Indem sie statt UBS X., statt Zürich Y. oder statt Nationalrat Kartoffelsack Z. schreiben, verunmöglichen sie aber, dass Fälle öffentlich werden, die an die Öffentlichkeit gehörten.