«Ein beliebtes Gesetz», das auch unbequem sein darf

«Das ist maximal ungeschickt»: Öffentlichkeitsbeauftragter Lobsiger im Gespräch im Café Transparence.

Von Céline Graf. Im Café Transparence zog der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes, Adrian Lobsiger, Bilanz über 20 Jahre Öffentlichkeitsgesetz. Kritik übte er an Blockadetaktiken der Bundesverwaltung und am Bundesrat.

«Man ist immer für das Öffentlichkeitsgesetz, ausser man ist dummerweise gerade im Zentrum eines Skandals.» EDÖB Adrian Lobsiger gab im Café Transparence Einblick in den Umgang der Bundesverwaltung mit dem Gesetz.

Bürgerinnen und Bürger in der Mehrheit

Zunächst zogen der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB) und Moderatorin Marguerite Meyer eine positive Bilanz. Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, das BGÖ, sei als Service public für alle da. Seit seinem Inkrafttreten 2007 sei der Paradigmenwechsel vom Amtsgeheimnis zum Öffentlichkeitsprinzip gelungen. «Es ist ein beliebtes Gesetz bei der Bevölkerung», sagte Lobsiger mit Blick auf die stark gestiegenen Zugangsgesuche. Die Mehrheit stammt nicht von Medienschaffenden, sondern von Privatpersonen. Das BGÖ sei auch deshalb niederschwellig, weil Gesuche schnell, kostenlos und ohne Begründung gestellt werden können. «Auch Neugier ist legitim», sagte er.

Auf der anderen Seite steige der Aufwand für die Verwaltungen. Besonders sogenannte «Massengesuche», mit denen sämtliche relevanten Dokumente eines Geschäfts herausverlangt werden, seien für Verwaltungen mitunter «unbequem».  Ob der hohe Aufwand ein legitimer Grund oder nicht vielmehr eine Blockiermethode der Ämter sei, hakte Meyer nach. Lobsiger sagte, dass Massengesuche gerade für Aufsichtsbehörden wie den EDÖB aufwendig seien. Verwaltungen dürften sie aber nicht vorschnell als «missbräuchlich» abwehren. Das Gesetz sei klar: «Auch wenn viele Dokumente anfallen, müssen sie diese herausgeben.»

«Wir haben nichts»

Bei gewissen «Schlaumeiereien» der Bundesverwaltung, mit denen das BGÖ umgangen oder ausgehebelt werde, verliess Lobsiger, dessen Amtszeit Ende 2027 abläuft, seinen sonst ruhigen und bedachten Ton. Er schilderte verschiedene Vorgehensweisen, die aus unterschiedlichen Motiven und an verschiedenen Stellen des Verfahrens zum Einsatz kommen:

  • Spezialgesetzliche Ausnahmen: Eine «Vielzahl» von Bundesstellen hat erreicht, dass ihre Bereiche vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen werden. Das betreffe vor allem Subventions- und Aufsichtsgesetze, bei denen es um «viel Geld» oder «Störfälle» gehe. Dahinter vermutete Lobsiger eher das Vermeiden von Arbeitslast als politisches Kalkül.
  • Verzögerte Herausgabe in Krisen: Informationen können laut Lobsiger zurückgehalten werden, wenn ihre Veröffentlichung laufende Verhandlungen oder Entscheide beeinflussen könnte. Als Beispiel nannte er die Pandemie.
  • Bewusstes Blockieren: Dazu zählt, wenn «man auf Gesuche nicht antwortet oder Wochen verstreichen lässt». Vereinzelt verweigern Verwaltungen dem EDÖB auch die Teilnahme an Schlichtungssitzungen oder den Zugang zu geheimen Dokumenten.
  • Dokumente verheimlichen, «verlieren» oder nicht ablegen: Ein «traditioneller Zankapfel» sei die Behauprung, dass angeforderte Dokumente im Geschäftsverwaltungssystem (Gever) nicht auffindbar seien. Lobsiger sprach von «Schlaumeiereien»: «Wenn ich es nicht ins Gever stelle, kann ich einfach sagen, wir haben nichts.»

Lobsiger betonte, dass solche Praktiken dem öffentlichen Vertrauen in die Behörden wie der internen Governance schaden würden.

 Unsicherheit, Machtspiele, Trägheit

Als Gründe für Widerstand gegen das BGÖ nannte Lobsiger schwache oder unsichere Führungen sowie politische Machtspiele. Manchmal hätten Leitungspersonen Angst, zu ihren Entscheidungen zu stehen. «Man ist immer für das Öffentlichkeitsgesetz, ausser man ist dummerweise gerade im Zentrum eines Skandals», sagte er. Es seien indes nicht immer die Gleichen, die sich «bereitwillig» ans Öffentlichkeitsgesetz hielten.

Unterschiedliche «Beweglichkeiten und Flexibilitäten» sieht der EDÖB auch bei der Digitalisierung: Manche Ämter erleichterten Zugangsgesuche durch vorprogrammierte Abläufe, andere seien technisch träger. Den Gesuchstellenden riet Lobsiger, ihr Anliegen zu erklären, statt vorsorglich sämtliche Akten zu verlangen.

Kritik an der Regierung

Vehement reagierte Lobsiger auf die Frage eines Verwaltungsvertreters, ob es legitim sei, dass Medien unmittelbar nach einer Medienkonferenz Dokumente der Ämterkonsultation anfordern, um über das Öffentlichkeitsgesetz Einblick in Diskussionen des Bundesrats zu erhalten. «Wir sind in einem gewaltengetrennten Staat», sagte er. «Der Regierung steht keine Kritik an der Rechtssprechung zu.» Sie solle erst die «Möglichkeiten ausschöpfen, die das Öffentlichkeitsgesetz garantiert», bevor sie es kritisiere. Der Bundesrat könne nach jeder Sitzung Dokumente des Mitberichtsverfahrens vom Öffentlichkeitsgesetz ausnehmen.